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12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogGewerbesteuer sparen

Gewerbesteuer GmbH & Co. KG sparen 2026: Praxisleitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GmbH & Co. KG unterliegt vollumfänglich der Gewerbesteuer – doch durch kluge Gestaltung von Freibeträgen, Kürzungen und Hinzurechnungen lassen sich erhebliche Steuervorteile realisieren. Dieser Praxisleitfaden zeigt Ihnen, welche Optimierungshebel Sie im Jahr 2026 nutzen können, wie sich Standortwahl und Strukturanpassungen auswirken und wo der Jahresabschluss ansetzt. Für Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter und Steuerverantwortliche, die ihre Gewerbesteuerbelastung systematisch senken möchten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die GmbH & Co. KG gilt steuerlich als gewerblich geprägt und zahlt daher stets Gewerbesteuer. Durch Nutzung des erweiterten Freibetrags für Kommanditisten (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG), Minimierung von Hinzurechnungen (§ 8 GewStG), Ausnutzung von Kürzungen (§ 9 GewStG) sowie gezielte Standortwahl und Strukturoptimierung lässt sich die Gewerbesteuerbelastung 2026 deutlich reduzieren. Der Jahresabschluss liefert alle Kennzahlen für die laufende Optimierung.

Warum unterliegt die GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer?

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG), bei der die Komplementärin eine GmbH ist. Obwohl es sich formal um eine Personengesellschaft handelt, unterliegt die GmbH & Co. KG gem. § 2 Abs. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Der Grund: Die gewerbliche Prägung durch die Komplementär-GmbH führt dazu, dass die gesamte Gesellschaft als Gewerbebetrieb gilt – unabhängig davon, ob die Tätigkeit an sich freiberuflich oder vermögensverwaltend wäre.

Gewerbesteuerliche Behandlung im Detail

  • Gewerbliche Prägung: Die KG gilt als gewerblich geprägt, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
  • Steuersubjekt: Die GmbH & Co. KG selbst ist Schuldnerin der Gewerbesteuer – nicht die Gesellschafter.
  • Keine Freibeträge: Anders als bei natürlichen Personen steht der GmbH & Co. KG kein Freibetrag von 24.500 Euro zu, da sie als gewerblich geprägt gilt.
  • Hebesatz: Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde mit individuellem Hebesatz erhoben (Stand 2026: zwischen ca. 200 % und 900 %).

Praxis-Hinweis

Die gewerbliche Prägung tritt automatisch ein, sobald keine natürliche Person als Komplementär haftet. Eine bloße vermögensverwaltende Tätigkeit reicht bei der GmbH & Co. KG nicht aus, um der Gewerbesteuer zu entgehen – die Rechtsform entscheidet.

Wie wird die Gewerbesteuer bei der GmbH & Co. KG berechnet?

Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, der aus dem steuerlichen Gewinn durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) ermittelt wird. Anschließend wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl (3,5 % gem. § 11 Abs. 2 GewStG) multipliziert und der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfacht.

Berechnungsschema in fünf Schritten

  1. Ausgangspunkt: Gewinn laut Steuerbilanz (nach § 5 oder § 4 Abs. 1 EStG)
  2. Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG (z. B. 25 % der Schuldzinsen, Miet- und Pachtzinsen, Lizenzgebühren über Freibetrag 200.000 Euro)
  3. Kürzungen gem. § 9 GewStG (z. B. Grundbesitz, Beteiligungserträge unter bestimmten Voraussetzungen)
  4. Ergebnis = Gewerbeertrag (gerundet auf volle 100 Euro abwärts)
  5. Gewerbesteuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % × Hebesatz der Gemeinde
Position Beispiel (EUR)
Gewinn laut Steuerbilanz 500.000
+ Hinzurechnungen (z. B. 25 % Zinsen) 30.000
− Kürzungen −20.000
= Gewerbeertrag 510.000
Steuermessbetrag (3,5 %) 17.850
Hebesatz (Beispiel 400 %) ×4
Gewerbesteuer 71.400

„Die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG treffen besonders kapitalintensive Strukturen. Wer hohe Fremdkapitalzinsen oder Mieten zahlt, sollte bereits in der Jahresplanung die Gewerbesteuer-Mehrbelastung einkalkulieren – eine saubere Liquiditätsplanung ist hier essenziell.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Nutzen Sie den erweiterten Gewerbesteuerfreibetrag für Kommanditisten?

Ein zentraler Hebel zur Gewerbesteueroptimierung liegt in der Ausnutzung des erweiterten Gewerbesteuerfreibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Dieser steht natürlichen Personen zu, die als Mitunternehmer tätig sind – also auch Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Der Freibetrag beträgt 24.500 Euro je Mitunternehmer und wird auf Ebene der Gesellschaft gewährt, sofern natürliche Personen beteiligt sind.

Voraussetzungen für den Freibetrag

  • Der Kommanditist muss eine natürliche Person sein (keine Kapitalgesellschaft).
  • Er muss Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative tragen (Beteiligung am Gewinn, Verlust, stillen Reserven).
  • Der Freibetrag wird pro Mitunternehmer gewährt – mehrere Kommanditisten bedeuten mehrfache Freibeträge.
  • Bei zeitanteiliger Beteiligung wird der Freibetrag monatsweise gekürzt.

Achtung: Häufiger Fehler

Ist die Komplementär-GmbH gleichzeitig auch als Kommanditistin beteiligt, steht ihr kein Freibetrag zu – dieser gilt nur für natürliche Personen. Bei reiner Komplementär-Stellung ohne Gewinnbeteiligung entfällt der Freibetrag ohnehin.

In der Praxis bedeutet das: Sind beispielsweise drei natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt, können insgesamt 3 × 24.500 Euro = 73.500 Euro vom Gewerbesteuermessbetrag abgezogen werden. Dies senkt die Gewerbesteuerlast erheblich – besonders bei kleineren und mittleren Gewerbeerträgen.

Wie lassen sich Hinzurechnungen nach § 8 GewStG minimieren?

Die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöhen den Gewerbeertrag und damit die Steuerlast. Betroffen sind vor allem Schuldzinsen, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, Lizenzgebühren und Finanzierungsanteile in Leasingraten. Seit 2008 werden 25 % dieser Aufwendungen hinzugerechnet – allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 200.000 Euro (§ 8 Nr. 1 GewStG). Wer diese Positionen aktiv steuert, kann die Gewerbesteuer deutlich senken.

Strategien zur Reduzierung der Hinzurechnungen

Eigenkapitalstärkung statt Fremdkapital

Ersetzen Sie Gesellschafterdarlehen durch Eigenkapital (offene oder verdeckte Einlagen). Weniger Zinsaufwand bedeutet weniger Hinzurechnung – gleichzeitig verbessert sich die Bonität.

Leasing vs. Kauf abwägen

Bei Leasing werden 25 % der Leasingraten hinzugerechnet (Finanzierungsanteil). Ein Kauf aus Eigenmitteln oder zinsgünstiger Kredit kann günstiger sein – eine Einzelfallprüfung lohnt sich.

Praxis-Tipp

Besonders bei stark fremdfinanzierten Geschäftsmodellen lohnt sich die Simulation verschiedener Finanzierungsszenarien. Unser Steuerberater-Team prüft im Rahmen der Jahresabschlusserstellung, ob Potenzial für eine Optimierung besteht – sprechen Sie uns gerne an.

Welche Kürzungen nach § 9 GewStG können Sie geltend machen?

Während § 8 GewStG den Gewerbeertrag erhöht, senken die Kürzungen nach § 9 GewStG ihn wieder. Für die GmbH & Co. KG sind insbesondere die Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) und die Kürzung für Beteiligungserträge (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG) relevant. Wer diese Positionen kennt und richtig dokumentiert, kann die Gewerbesteuer erheblich reduzieren.

Die wichtigsten Kürzungstatbestände

Kürzung nach Voraussetzung Wirkung
§ 9 Nr. 1 GewStG (Grundbesitz) Grundbesitz im Betriebsvermögen, der ausschließlich eigenen Zwecken dient oder vermietet wird 1,2 % des Einheitswerts (bzw. Ersatzwert) werden vom Gewerbeertrag abgezogen
§ 9 Nr. 2a GewStG (Beteiligungen) Dividenden/Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (mind. 15 % Beteiligung) Erträge werden zu 100 % vom Gewerbeertrag gekürzt (Schachtelprivileg)
§ 9 Nr. 7 GewStG (ausländische Betriebsstätten) Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten Vermeidung der Doppelbesteuerung – Kürzung um den anteiligen Gewerbeertrag
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Erweiterte Kürzung) Ausschließlich Verwaltung eigenen Grundbesitzes Gewerbesteuer entfällt nahezu vollständig – Gewerbeertrag wird um 1,2 % des Einheitswerts gekürzt

Praxisfall: Grundbesitzverwaltende GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und vermietet (sog. grundbesitzverwaltende Gesellschaft), kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen. Voraussetzung: Es erfolgt keine gewerbliche Tätigkeit (z. B. Handel, Produktion) und die Gesellschaft erzielt ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In diesem Fall wird der Gewerbeertrag so weit gekürzt, dass faktisch keine Gewerbesteuer anfällt – eine erhebliche Ersparnis gegenüber einer gewöhnlichen gewerblichen GmbH & Co. KG.

„Die erweiterte Kürzung für grundbesitzverwaltende Gesellschaften ist ein mächtiges Instrument – aber die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit ist streng. Schon eine einzige gewerbliche Nebenaktivität kann die Kürzung gefährden. Wir prüfen das im Jahresabschluss genau.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Kann die Thesaurierungsbegünstigung die Gewerbesteuer senken?

Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ermöglicht es Personengesellschaften, nicht entnommene (thesaurierte) Gewinne mit einem reduzierten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern – statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Zwar handelt es sich um eine einkommensteuerliche Regelung, doch sie beeinflusst indirekt auch die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG.

Wie funktioniert die Thesaurierungsbegünstigung?

  • Der Gesellschafter beantragt die Begünstigung in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage ESt 1 C).
  • Nicht entnommene Gewinne werden pauschal mit 28,25 % besteuert (entspricht Körperschaftsteuer + SolZ).
  • Die Gewerbesteuer wird nicht auf die Thesaurierungssteuer angerechnet – § 35 EStG greift hier nicht.
  • Werden die Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (§ 34a Abs. 4 EStG).

Wichtig: Gewerbesteuer-Anrechnung entfällt

Wer die Thesaurierungsbegünstigung wählt, kann die Gewerbesteuer nicht nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Das kann die Gesamtsteuerbelastung erhöhen – insbesondere bei hohen Hebesätzen. Eine Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich.

In der Praxis lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung vor allem bei Gesellschaftern mit hohem persönlichen Steuersatz, die Gewinne langfristig im Unternehmen belassen möchten und einen niedrigen Gewerbesteuerhebesatz haben. Bei Hebesätzen über 400 % kann die fehlende Anrechnung jedoch den Vorteil zunichtemachen.

Planungs-Hinweis

Ob sich die Thesaurierungsbegünstigung lohnt, hängt von Hebesatz, persönlichem Steuersatz und Entnahmeplanung ab. OnlineBilanz bietet für Mandanten eine detaillierte Steuerplanung – unser Steuerberater-Team simuliert verschiedene Szenarien und zeigt Ihnen den optimalen Weg.

Wie beeinflusst der Standort die Gewerbesteuerbelastung?

Die Höhe der Gewerbesteuer wird maßgeblich durch den Hebesatz der Gemeinde bestimmt, in der die Betriebsstätte liegt (§ 4 GewStG). Dieser schwankt in Deutschland zwischen ca. 200 % (ländliche Regionen) und 900 % (München). Bei gleichem Gewerbeertrag kann die Steuerbelastung dadurch um den Faktor 4 bis 5 variieren – ein erhebliches Optimierungspotenzial.

200 %

Niedrigster Hebesatz (z. B. Norderfriedrichskoog)

490 %

Durchschnitt deutsche Großstädte (2026)

900 %

Höchster Hebesatz (München, Stuttgart)

Standortwahl als strategischer Hebel

Eine gezielte Standortwahl kann die Gewerbesteuer erheblich senken – allerdings sind dabei mehrere Faktoren zu beachten. Die reine Verlegung des Verwaltungssitzes reicht nicht: Maßgeblich ist der Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit (§ 4 Abs. 1 GewStG). Eine Betriebsstätte liegt dort vor, wo dauerhafte personelle und sachliche Mittel eingesetzt werden. Eine Briefkastenfirma ohne reale Substanz wird von den Finanzbehörden nicht anerkannt.

  • Prüfen Sie Hebesätze in Ihrer Region und bei möglichen Alternativstandorten.
  • Analysieren Sie, ob eine echte Betriebsstätte am neuen Standort begründet werden kann (Büro, Personal, Infrastruktur).
  • Berücksichtigen Sie Folgekosten: höhere Mieten, längere Anfahrtswege, Mehraufwand durch Doppelstandort.
  • Bei mehreren Betriebsstätten erfolgt eine Zerlegung des Steuermessbetrags nach § 28 ff. GewStG (Aufteilung nach Arbeitslöhnen).
  • Dokumentieren Sie Standortentscheidungen sauber – das Finanzamt prüft bei auffälligen Verlagerungen genau.

„Standortoptimierung ist legitim, muss aber wirtschaftlich begründbar sein. Wer ohne reale Betriebsstätte in eine Niedrigsteuer-Gemeinde zieht, riskiert eine Korrektur durch das Finanzamt. Wir unterstützen Mandanten dabei, tragfähige Strukturen aufzubauen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wann lohnt sich eine Umwandlung oder Strukturanpassung?

In manchen Fällen kann eine Umwandlung der Rechtsform oder eine Holdingstruktur die Gewerbesteuerbelastung senken. Typische Szenarien: Ausgliederung vermögensverwaltender Tätigkeiten, Aufspaltung in operative und Besitzgesellschaft, oder die Umwandlung in eine reine Personengesellschaft ohne Komplementär-GmbH. Jede Umstrukturierung erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen und rechtlichen Folgen – insbesondere hinsichtlich Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), Grunderwerbsteuer und gesellschaftsrechtlicher Haftung.

Typische Strukturoptimierungen

Ausgliederung Grundbesitz

Immobilien werden in eine separate Besitz-GmbH & Co. KG übertragen, die nur vermietet. Diese nutzt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG – die operative Gesellschaft zahlt Miete und profitiert von reduzierten Gewinnen.

Holdingstruktur

Die GmbH & Co. KG wird zur Holding, die Beteiligungen an operativen Tochtergesellschaften hält. Dividenden und Veräußerungsgewinne können unter bestimmten Voraussetzungen gewerbesteuerfrei vereinnahmt werden (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG).

Umwandlung in GmbH

Bei sehr hohen Gewinnen und niedriger Ausschüttungsquote kann eine Umwandlung in eine GmbH sinnvoll sein: Körperschaftsteuer 15 % + Gewerbesteuer (abzgl. Anrechnung) vs. persönlicher Steuersatz. Vorsicht: Verlust der Transparenz, höhere Compliance-Kosten.

Achtung: Umwandlungskosten und -risiken

Jede Umstrukturierung löst Kosten aus: Notargebühren, Handelsregisteranmeldung, ggf. Grunderwerbsteuer, steuerliche Beratung. Zudem können stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Eine Umwandlung sollte daher nur nach detaillierter Berechnung erfolgen – kurzfristige Einsparungen können durch einmalige Belastungen überkompensiert werden.

Wer eine Umstrukturierung erwägt, sollte frühzeitig das Gespräch mit einem Steuerberater suchen. OnlineBilanz bietet neben dem Jahresabschluss auch Beratungsleistungen zu Rechtsformwahl und Strukturoptimierung – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen. Servet Gündogan und unser Steuerberater-Team begleiten Sie von der Analyse bis zur Umsetzung.

Wie hilft der Jahresabschluss bei der laufenden Gewerbesteuer-Optimierung?

Die Gewerbesteuer wird zwar vom Finanzamt im Rahmen des Gewerbesteuerbescheids festgesetzt, aber die Grundlage liefert der steuerliche Jahresabschluss. Wer die Gewerbesteuer dauerhaft senken möchte, muss bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses alle Optimierungspotenziale ausschöpfen – von der richtigen Behandlung der Hinzurechnungen über die korrekte Dokumentation der Kürzungen bis hin zur Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung.

Was der Steuerberater im Jahresabschluss prüft

  • Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: Sind alle Freibeträge ausgeschöpft? Können Finanzierungsstrukturen optimiert werden?
  • Kürzungen nach § 9 GewStG: Wurde die Grundbesitzkürzung korrekt berechnet? Sind Beteiligungserträge vollständig erfasst?
  • Freibeträge für Mitunternehmer: Wurden alle natürlichen Personen als Kommanditisten berücksichtigt?
  • Thesaurierungsbegünstigung: Lohnt sich § 34a EStG im konkreten Fall – oder ist die Anrechnung nach § 35 EStG günstiger?
  • Standort und Zerlegung: Bei mehreren Betriebsstätten – ist die Zerlegung korrekt und optimal?
  • Vorauszahlungen: Wurden die Vorauszahlungen angepasst, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden?

OnlineBilanz: Gewerbesteuer-Optimierung im Festpreis-Paket

Unser Steuerberater-Team prüft im Rahmen jedes Jahresabschlusses automatisch die gewerbesteuerlichen Optimierungspotenziale. Sie erhalten eine transparente Auswertung – und auf Wunsch eine individuelle Beratung zu Strukturmaßnahmen. Alles digital koordiniert, ohne Wartezeiten, zu Festpreisen.

Entscheidend ist: Gewerbesteuer-Optimierung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Prozess. Wer jährlich seinen Jahresabschluss durch einen qualifizierten Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass keine Einsparpotenziale verloren gehen – und vermeidet teure Fehler durch Eigenregie oder pauschale Online-Tools. OnlineBilanz verbindet genau das: Die Fachexpertise eines zugelassenen Steuerberaters mit der Effizienz digitaler Prozesse.

Häufig gestellte Fragen

Muss die Komplementär-GmbH selbst auch Gewerbesteuer zahlen?

Ja, die Komplementär-GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft eigenständig der Gewerbesteuer auf ihren eigenen Gewinn. In der Praxis erhält sie meist nur eine Haftungsvergütung, sodass ihr Gewerbeertrag gering bleibt. Der wesentliche Gewerbeertrag entsteht auf Ebene der KG und wird dort besteuert.

Kann eine GmbH & Co. KG den Freibetrag von 24.500 Euro nutzen?

Nein, der allgemeine Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind. Sobald eine GmbH Gesellschafter ist, entfällt dieser Freibetrag. Kommanditisten können jedoch individuell den erweiterten Freibetrag geltend machen.

Gilt die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG auch für Gewerbesteuer?

Nein, die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wirkt nur auf Ebene der Einkommensteuer der Gesellschafter. Sie senkt deren persönlichen Steuersatz auf thesaurierte Gewinne auf 28,25 %. Die Gewerbesteuer auf Ebene der KG bleibt hiervon unberührt, wird aber nach § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet.

Wie oft muss die Gewerbesteuer-Vorauszahlung geleistet werden?

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe richtet sich nach dem letzten Gewerbesteuerbescheid. Nach Festsetzung der tatsächlichen Gewerbesteuer erfolgt eine Verrechnung mit den geleisteten Vorauszahlungen.

Kann die GmbH & Co. KG gewerbesteuerlich zur Istversteuerung optieren?

Die Frage der Ist- oder Sollversteuerung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer, nicht die Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer bemisst sich am Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, der auf dem steuerlichen Gewinn basiert – unabhängig von der umsatzsteuerlichen Erfassungsmethode.

Wer haftet für die Gewerbesteuer der GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG selbst ist Schuldnerin der Gewerbesteuer. Die Komplementär-GmbH haftet als Geschäftsführungsorgan nicht persönlich. Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gewerbesteuerschulden besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es liegen Durchgriffstatbestände vor.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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