Gewerbesteuer Zahlung 2026: GmbH-Fristen & Vorauszahlung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Gewerbesteuer gehört zu den wichtigsten laufenden Verpflichtungen jeder GmbH – quartalsweise Vorauszahlungen, gemeindespezifische Hebesätze und eine Jahresabrechnung nach dem Jahresabschluss prägen den Zahlungsrhythmus. Dieser Leitfaden erklärt Berechnung, Fälligkeitstermine, Buchung und Liquiditätsplanung rund um die Gewerbesteuerzahlung im Jahr 2026.
Kurzantwort
Die Gewerbesteuer wird quartalsweise als Vorauszahlung (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) auf Basis des letzten Gewerbesteuermessbescheids fällig. Nach Erstellung des Jahresabschlusses und Abgabe der Gewerbesteuererklärung erfolgt die Jahresabrechnung durch das Finanzamt – Nachzahlungen oder Erstattungen gleichen die Differenz zwischen Vorauszahlungen und tatsächlicher Steuerschuld aus. GmbH müssen die Zahlungen auf SKR 03 Konto 2101 bzw. SKR 04 Konto 3500 buchen und durch Rücklagenbildung die Liquidität sichern.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen der Gewerbesteuerzahlung: Was GmbH-Geschäftsführer wissen müssen
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Realsteuer, die von allen gewerblichen Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften wie der GmbH – zu entrichten ist. Anders als bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften gibt es bei der GmbH keine Möglichkeit, den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 Euro zu nutzen. Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Die Gewerbesteuerzahlung erfolgt grundsätzlich in zwei Phasen: Während des laufenden Jahres werden Vorauszahlungen geleistet, die auf Basis des letzten Gewerbesteuermessbescheids berechnet werden. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt die endgültige Festsetzung durch das Finanzamt mittels Gewerbesteuermessbescheid, auf dessen Grundlage die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid erlässt.
Praxis-Tipp: Zeitliche Planung
Die Gewerbesteuerzahlung folgt einem festen Rhythmus: Vorauszahlungen sind quartalsweise zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung erfolgt erst nach Festsetzung durch die Gemeinde – meist 12 bis 18 Monate nach dem Bilanzstichtag. Eine vorausschauende Liquiditätsplanung ist daher unerlässlich.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Verpflichtung
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Gewerbesteuergesetz (GewStG). § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG regelt ausdrücklich, dass Kapitalgesellschaften als Gewerbebetrieb gelten – unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, der auf Basis des steuerlichen Gewinns ermittelt und um verschiedene Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) korrigiert wird.
So wird die Gewerbesteuer berechnet: Vom Gewinn zur Zahllast
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in mehreren Schritten. Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG, der sich aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung steuerlicher Korrekturen ergibt. Dieser wird um Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert, um den Gewerbeertrag zu ermitteln.
Die vier Berechnungsschritte im Detail
- Gewinn aus Gewerbebetrieb ermitteln: Handelsrechtlicher Jahresüberschuss nach § 275 HGB, modifiziert durch steuerliche Korrekturen (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG).
- Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: Insbesondere Finanzierungsanteile (25 % der Dauerschuldzinsen), Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, Lizenzgebühren – jeweils zu einem Viertel über einem Freibetrag von 200.000 Euro.
- Kürzungen nach § 9 GewStG: Z. B. Kürzung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG), Streubesitzdividenden, Gewinnanteile aus Personengesellschaften.
- Multiplikation mit Steuermesszahl und Hebesatz: Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG) = Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert (bundesweit zwischen 200 % und über 500 %).
| Berechnungsschritt | Beispiel (in €) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 150.000 | § 7 GewStG |
| + Hinzurechnungen (z. B. Zinsen) | + 10.000 | § 8 GewStG |
| − Kürzungen | − 5.000 | § 9 GewStG |
| = Gewerbeertrag (abgerundet) | 155.000 | § 11 Abs. 1 GewStG |
| × Steuermesszahl | × 3,5 % | § 11 Abs. 2 GewStG |
| = Gewerbesteuermessbetrag | 5.425 | |
| × Hebesatz (Beispiel 400 %) | × 400 % | Gemeinde |
| = Gewerbesteuer | 21.700 |
„Viele Mandanten unterschätzen die Auswirkung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG. Gerade bei fremdfinanzierter Investitionstätigkeit oder hohen Mietzahlungen können diese den Gewerbeertrag erheblich erhöhen – selbst wenn der handelsrechtliche Gewinn moderat ausfällt. Eine vorausschauende Steuerplanung zahlt sich hier buchstäblich aus.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Vorauszahlungen und Fälligkeitstermine: Der quartalsweise Zahlungsrhythmus
Die Gewerbesteuer wird nicht erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres in einer Summe fällig, sondern in vierteljährlichen Vorauszahlungen während des laufenden Jahres. Diese Vorauszahlungen orientieren sich am zuletzt erlassenen Gewerbesteuermessbescheid und werden von der Gemeinde durch einen eigenen Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.
Fälligkeitstermine für Vorauszahlungen 2026
| Quartal | Fälligkeit | Besonderheit |
|---|---|---|
| 1. Quartal | 15. Februar 2026 | Erste Vorauszahlung des Jahres |
| 2. Quartal | 15. Mai 2026 | — |
| 3. Quartal | 15. August 2026 | — |
| 4. Quartal | 15. November 2026 | Letzte Vorauszahlung des Jahres |
Fällt der Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Die Vorauszahlungen werden jeweils zu einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Wichtig: Die Vorauszahlungen sind Ist-Zahlungen – eine Nichtzahlung führt zu Säumniszuschlägen nach § 240 AO in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat der Säumnis.
Achtung bei Geschäftsentwicklung
Wenn sich abzeichnet, dass die tatsächliche Gewerbesteuerschuld deutlich niedriger ausfallen wird als die festgesetzten Vorauszahlungen (z. B. wegen Gewinnrückgang), kann und sollte ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden. Dies verbessert die Liquidität und vermeidet unnötige Vorfinanzierung.
Anpassung der Vorauszahlungen während des Jahres
Nach § 19 Abs. 3 GewStG i. V. m. § 37 Abs. 3 AO kann die Gemeinde die Vorauszahlungen anpassen, wenn sich die Bemessungsgrundlage voraussichtlich wesentlich ändern wird. Ein entsprechender Antrag sollte formlos gestellt werden und eine nachvollziehbare Prognose der voraussichtlichen Gewerbesteuerschuld enthalten – idealerweise gestützt auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder eine Zwischenkalkulation.
Jahresabrechnung und Erstattung: Nach dem Jahresabschluss
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – bei GmbHs mit Bilanzstichtag 31.12.2025 – erfolgt die endgültige Festsetzung der Gewerbesteuer. Grundlage ist der Jahresabschluss nach § 242 HGB, aus dem der Gewinn ermittelt wird, sowie die Gewerbesteuererklärung (Formular GewSt 1 A), die elektronisch über ELSTER beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist.
Ablauf der Festsetzung
- Jahresabschluss erstellen: Der Jahresabschluss muss gemäß § 264 HGB aufgestellt und durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a Abs. 2 GmbHG festgestellt werden – bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag (bis 30.11.2026 für 2025).
- Gewerbesteuererklärung einreichen: Die Erklärung ist beim Betriebsfinanzamt einzureichen. Abgabefrist ist grundsätzlich der 31.07.2027 für das Wirtschaftsjahr 2026 (verlängert sich bei Steuerberater-Mandaten oft bis 30.04.2028).
- Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts: Das Finanzamt erlässt den Messbescheid, der den Gewerbeertrag und den Messbetrag festsetzt.
- Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde: Auf Basis des Messbescheids setzt die Gemeinde die tatsächliche Gewerbesteuer durch Multiplikation mit dem Hebesatz fest.
Die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der festgesetzten Jahressteuer wird entweder nachgefordert (bei Nachzahlung) oder erstattet (bei Überzahlung). Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, Erstattungen werden meist innerhalb von vier Wochen überwiesen und ab dem Tag der Überzahlung mit 0,15 % pro Monat verzinst (§ 233a AO – Zinssatz Stand 2026).
Steuerberater-Leistung bei OnlineBilanz
Wer den Jahresabschluss und die Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langwierige Suche und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unser Steuerberater-Team erstellt den Jahresabschluss rechtsverbindlich und übernimmt die fristgerechte Übermittlung aller Steuererklärungen.
„Die Koordination zwischen Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung ist für viele Mandanten eine Herausforderung. Wir sorgen dafür, dass alle Fristen eingehalten werden und die Zahllast transparent und nachvollziehbar ist – ohne böse Überraschungen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Buchung und Kontierung der Gewerbesteuerzahlung: SKR 03 und SKR 04
Die korrekte buchhalterische Erfassung der Gewerbesteuer ist entscheidend für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss nach § 243 HGB. Die Gewerbesteuer ist eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und mindert den handelsrechtlichen Jahresüberschuss, ist aber für Zwecke der Körperschaftsteuer außerbilanziell hinzuzurechnen.
Konten nach SKR 03 und SKR 04
| Vorgang | SKR 03 | SKR 04 |
|---|---|---|
| Gewerbesteueraufwand (Soll) | 2130 | 7510 |
| Gewerbesteuervorauszahlungen (Soll) | 1520 | 1210 |
| Gewerbesteuerrückstellung (Haben) | 0940 | 3170 |
| Bank (Haben bei Zahlung) | 1200 | 1800 |
Buchungssätze im laufenden Wirtschaftsjahr
Bei Zahlung der quartalsweisen Vorauszahlungen wird wie folgt gebucht:
- SKR 03: Gewerbesteuervorauszahlungen 1520 an Bank 1200
- SKR 04: Gewerbesteuervorauszahlungen 1210 an Bank 1800
Die Vorauszahlungen werden zunächst aktivisch als Forderung gegenüber der Gemeinde erfasst. Zum Bilanzstichtag erfolgt dann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für die voraussichtliche Gewerbesteuerschuld des abgelaufenen Jahres:
- SKR 03: Gewerbesteueraufwand 2130 an Gewerbesteuerrückstellung 0940
- SKR 04: Gewerbesteueraufwand 7510 an Gewerbesteuerrückstellung 3170
Jahresabschlussbuchungen und Auflösung
Nach Erlass des Gewerbesteuerbescheids wird die Rückstellung aufgelöst und mit den geleisteten Vorauszahlungen saldiert. Eine eventuelle Nachzahlung oder Erstattung wird erfolgsneutral über das Vorauszahlungskonto bzw. die Rückstellung gebucht. Weicht die tatsächliche Zahllast von der Rückstellung ab, erfolgt eine erfolgswirksame Korrektur im Jahr des Bescheids – nicht rückwirkend.
Prüfpflicht bei Jahresabschluss
Die Gewerbesteuerrückstellung ist nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen – also der bestmöglichen Schätzung der tatsächlichen Zahllast. Eine pauschale Übernahme der Vorauszahlungen reicht nicht. Die Rückstellung muss auf Basis des vorläufigen Gewinns und der aktuellen Hinzurechnungen/Kürzungen berechnet werden.
Hebesätze und Standortwahl: Wie die Gemeinde die Zahllast beeinflusst
Die Höhe der Gewerbesteuer hängt maßgeblich vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der sich die Betriebsstätte befindet. Der Hebesatz ist ein kommunalpolitisches Instrument zur Einnahmegenerierung und variiert bundesweit erheblich – zwischen unter 200 % in einigen ländlichen Gemeinden und über 500 % in wirtschaftsstarken Großstädten.
Hebesätze in ausgewählten Städten (Stand 2026)
| Stadt | Hebesatz | Gewerbesteuer bei 100.000 € Messbetrag |
|---|---|---|
| München | 490 % | 49.000 € |
| Hamburg | 470 % | 47.000 € |
| Berlin | 410 % | 41.000 € |
| Stuttgart | 420 % | 42.000 € |
| Frankfurt am Main | 460 % | 46.000 € |
| Köln | 475 % | 47.500 € |
| Düsseldorf | 440 % | 44.000 € |
| Leipzig | 460 % | 46.000 € |
| Monheim am Rhein | 250 % | 25.000 € |
Die Differenz zwischen dem niedrigsten und höchstem Hebesatz kann die Gewerbesteuerlast bei identischem Gewerbeertrag verdoppeln. Für eine GmbH mit einem Gewerbesteuermessbetrag von 10.000 Euro bedeutet dies eine Spanne zwischen 2.500 Euro (Hebesatz 250 %) und 5.000 Euro (Hebesatz 500 %) – eine Differenz von 2.500 Euro jährlich.
Standortwahl und Betriebsstättenprinzip
Nach § 28 GewStG ist die Gewerbesteuer an die Gemeinde zu zahlen, in der sich die Betriebsstätte befindet. Eine Betriebsstätte ist gemäß § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Bei mehreren Betriebsstätten erfolgt eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 29 ff. GewStG entsprechend dem Verhältnis der Arbeitslöhne.
Steueroptimierung durch Standortwahl
Bei Gründung oder Verlagerung einer Betriebsstätte sollte der Hebesatz in die Standortentscheidung einfließen – allerdings nie isoliert. Infrastruktur, Fachkräfteverfügbarkeit, Mietkosten und Kundennähe sind oft wichtiger. Eine rein steuerlich motivierte Verlagerung ohne wirtschaftlichen Grund kann zudem von der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt werden.
„Wir erleben regelmäßig, dass Mandanten den Hebesatz erst nach der Standortwahl wahrnehmen. Bei größeren Unternehmen kann es sich lohnen, verschiedene Standortvarianten auch steuerlich durchzurechnen. Dabei geht es nicht um Steuergestaltung, sondern um informierte Entscheidungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Verspätung und Nichtzahlung: Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Vollstreckung
Die fristgerechte Einreichung der Gewerbesteuererklärung und die pünktliche Zahlung der festgesetzten Beträge sind gesetzliche Pflichten. Bei Versäumnissen drohen finanzielle Sanktionen und im Extremfall die Zwangsvollstreckung durch die Gemeinde.
Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung
Wird eine fällige Gewerbesteuerzahlung nicht innerhalb der Frist beglichen, erhebt die Gemeinde nach § 240 Abs. 1 AO automatisch einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat. Bei einer Nachzahlung von 10.000 Euro fallen somit bereits nach einem Monat Verspätung 100 Euro Säumniszuschlag an, nach zwei Monaten 200 Euro usw.
Automatische Festsetzung ohne Ermessen
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes – die Gemeinde hat kein Ermessen. Selbst bei unverschuldeter Verspätung (z. B. durch Zahlungsverkehrsfehler) kann eine Stundung oder Erlassung nur in Ausnahmefällen nach § 227 AO gewährt werden. Eine rechtzeitige Überweisung mit ausreichend Vorlauf ist daher unerlässlich.
Verspätungszuschlag bei nicht fristgerechter Erklärung
Wird die Gewerbesteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Seit 2019 ist die Festsetzung bei mehr als 14 Monaten Verspätung verpflichtend. Der Zuschlag beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat, bei festgesetzter Steuer 0,25 % der festgesetzten Steuer (mindestens jedoch 25 Euro) pro Monat.
| Verspätung | Festgesetzte Steuer | Verspätungszuschlag (Beispiel) |
|---|---|---|
| 3 Monate | 10.000 € | 75 € (3 × 25 €) |
| 6 Monate | 10.000 € | 150 € (6 × 25 €) |
| 12 Monate | 10.000 € | 300 € (12 × 25 €) |
| 18 Monate | 10.000 € | 450 € (18 × 25 €) |
Zwangsvollstreckung und weitere Konsequenzen
Bleibt die Gewerbesteuer trotz Mahnung unbeglichen, kann die Gemeinde die Vollstreckung nach §§ 249 ff. AO einleiten. Dies umfasst Kontopfändung, Lohn- bzw. Gehaltspfändung und die Pfändung von Unternehmensvermögen. Zudem kann bei beharrlicher Nichtabgabe der Steuererklärung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO erfolgen, die in der Regel zu einer höheren Steuerlast führt als die tatsächliche Erklärung.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Konsequenzen einer verspäteten Steuererklärung. Die Verspätungszuschläge summieren sich schnell, und die Schätzungsbefugnis des Finanzamts führt oft zu deutlich überhöhten Festsetzungen. Eine rechtzeitige Einreichung – notfalls mit Fristverlängerungsantrag – ist immer die bessere Wahl.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Liquiditätsplanung und Rücklagenbildung für die Gewerbesteuerzahlung
Die Gewerbesteuer stellt für viele GmbHs eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Da die Zahlung zeitlich verzögert zum Gewinnausweis erfolgt, ist eine vorausschauende Liquiditätsplanung unerlässlich. Insbesondere bei schwankenden Gewinnen oder hohen Nachzahlungen aus Vorjahren kann die Gewerbesteuerschuld die Liquidität gefährden.
Strategien zur Liquiditätssicherung
- Monatliche Rücklagenbildung: Bilden Sie monatlich eine Rücklage in Höhe von 12–18 % des erwarteten Gewinns (je nach Hebesatz). Bei einem prognostizierten Jahresgewinn von 100.000 Euro und einem Hebesatz von 400 % sollten monatlich ca. 1.200–1.500 Euro zurückgelegt werden.
- Quartalsbezogene Vorauszahlungsplanung: Berücksichtigen Sie die Vorauszahlungstermine in Ihrer Liquiditätsplanung und stellen Sie sicher, dass zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. ausreichend Liquidität verfügbar ist.
- Puffer für Nachzahlungen: Planen Sie einen Puffer von 20–30 % der Vorauszahlungssumme für mögliche Nachzahlungen ein, insbesondere wenn der Gewinn gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist.
- Stundungsoptionen prüfen: Bei temporären Liquiditätsengpässen kann nach § 222 AO ein Stundungsantrag gestellt werden – dies setzt allerdings eine erhebliche Härte voraus und wird restriktiv gehandhabt.
Integration in die Finanzplanung
Die Gewerbesteuer sollte fester Bestandteil der rollierenden Finanzplanung sein. Nutzen Sie die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), um den voraussichtlichen Gewinn und die daraus resultierende Gewerbesteuerlast zu monitoren. Viele Buchhaltungsprogramme bieten Funktionen zur automatischen Berechnung von Steuerrückstellungen auf Basis der laufenden Gewinnentwicklung.
1 %
Säumniszuschlag pro Monat
3,5 %
Steuermesszahl nach § 11 GewStG
12–18 %
Durchschnittliche Gewerbesteuerquote vom Gewinn
Praxis-Tipp: Separates Steuerkonto
Viele erfolgreiche Unternehmer führen ein separates Bankkonto ausschließlich für Steuerzahlungen. Monatlich wird ein fester Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns auf dieses Konto überwiesen. So ist die Liquidität für Steuerzahlungen jederzeit gesichert und wird nicht versehentlich für operative Zwecke verwendet.
Häufig gestellte Fragen
Kann die GmbH die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen?
Ja. Wenn sich abzeichnet, dass die tatsächliche Gewerbesteuerschuld deutlich niedriger ausfallen wird als die festgesetzten Vorauszahlungen (z. B. wegen Gewinnrückgang), kann die GmbH einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt stellen. Das Finanzamt prüft die Plausibilität anhand aktueller betriebswirtschaftlicher Auswertungen oder vorläufiger Gewinnprognosen und passt die Vorauszahlungen gegebenenfalls an.
Wer erhebt die Gewerbesteuer – Gemeinde oder Finanzamt?
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer nach § 1 GewStG, fließt also der Gemeinde zu. Die Verwaltung und Festsetzung erfolgt jedoch durch das örtlich zuständige Finanzamt. Das Finanzamt erlässt den Gewerbesteuermessbescheid, die Gemeinde setzt darauf aufbauend den Gewerbesteuerbescheid fest. Die Zahlung erfolgt an die Gemeindekasse.
Gilt der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro auch für die GmbH?
Nein. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 Euro gilt ausschließlich für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) haben keinen Freibetrag – sie zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Was passiert, wenn die GmbH erstmals Gewerbesteuer zahlen muss?
Im Gründungsjahr setzt das Finanzamt noch keine Vorauszahlungen fest, da kein Vorjahresbescheid vorliegt. Nach Abgabe der ersten Gewerbesteuererklärung erlässt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid und die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Die Steuerschuld für das erste Jahr wird als Nachzahlung fällig – gleichzeitig werden Vorauszahlungen für das Folgejahr festgesetzt. GmbH sollten deshalb ab Gründung Rücklagen für die spätere Nachzahlung bilden.
Kann die Gewerbesteuerzahlung in Raten erfolgen?
Grundsätzlich ist die Gewerbesteuer sofort mit Fälligkeit zu zahlen. Gerät die GmbH in einen vorübergehenden Liquiditätsengpass, kann sie beim Finanzamt bzw. der Gemeinde einen formlosen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Die Bewilligung liegt im Ermessen der Behörde und setzt eine erhebliche Härte sowie Aussicht auf spätere Zahlung voraus. Für die Stundung fallen Stundungszinsen nach § 234 AO an (derzeit 0,15 % pro Monat).
Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig?
Nein. Nach § 4 Abs. 5b EStG darf die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung abgezogen werden. Sie mindert also nicht den steuerlichen Gewinn der GmbH. Allerdings kann die gezahlte Gewerbesteuer bei natürlichen Personen (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gewinnausschüttungen) auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG – Gewerbesteueranrechnung).
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


