hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Berufsträger & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema der KI-Assistenz für allgemeine Informationen zu Buchhaltung und Jahresabschluss. Die Antworten entstehen mit aufbereiteten Kontextinformationen. Individuelle Beratung erteilt der beauftragte Berufsträger.

KI-Assistenz im strukturierten AblaufFür individuelle Beratung können Sie einen Berufsträger beauftragen.

Kostenlos anmelden & Frage klären
Kostenloser Portalzugang Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Die KI gibt allgemeine Erläuterungen: Ihren konkreten Sachverhalt beurteilt der gesondert beauftragte Berufsträger.
Allgemeine Information mit Quellenbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
KI-gestützte Assistenz Digitaler Dokumentenaustausch

Datum

Lesedauer

4–7 Minuten

Fristverlängerung Offenlegung Jahresabschluss 2023

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Fristverlängerung für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2023 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich — und muss vor Ablauf der Frist beantragt werden. Die gesetzliche Offenlegungsfrist (31. Dezember 2024) lässt sich nicht pauschal verlängern. Wer die Frist 2023 beim Steuerberater für Jahresabschluss und Offenlegung im Blick behalten möchte, sollte frühzeitig planen. Für die kommenden Jahre gelten vergleichbare Regelungen, sodass die Offenlegung Jahresabschluss 2025 mit ähnlichen Fragestellungen zur Fristverlängerung verbunden sein wird. Dieser Artikel erklärt, wann ein Antrag sinnvoll ist und wie man Fristprobleme von vornherein vermeidet.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

31.12.2024

Gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2023 (§ 325 Abs. 1a HGB)

Nein

Es gibt keine pauschale Fristverlängerung für 2023 — nur Einzelfallregelungen auf Antrag

ab 2.500 €

Mindestordnungsgeld bei Fristversäumnis durch das Bundesamt für Justiz (§ 335 HGB)

1. Die gesetzliche Offenlegungsfrist 2023

Nach § 325 Abs. 1a HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen. Für das Geschäftsjahr 2023 (Bilanzstichtag 31.12.2023) bedeutete das: Offenlegungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2024.

Diese Frist gilt für alle Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG, KGaA und GmbH & Co. KG. Börsennotierte Unternehmen haben nur 4 Monate Zeit (bis 30. April 2024). Die Frist läuft automatisch und ohne Erinnerung ab — eine versäumte Frist löst sofort das Ordnungsgeldverfahren aus.

2. Wann ist eine Fristverlängerung möglich?

Das HGB kennt keine pauschale Fristverlängerung. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) kann jedoch auf Antrag eine Einzelfallverlängerung gewähren, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt:

  • Schwere Erkrankung des Geschäftsführers oder des zuständigen Steuerberaters
  • Technische Probleme beim Unternehmensregister-Portal
  • Verzögerung der gesetzlichen Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer
  • Außergewöhnliche Ereignisse (Naturkatastrophen, Unternehmensinsolvenz im Prüfungsprozess)

Kein Anspruch auf Fristverlängerung

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Fristverlängerung. Das BfJ entscheidet nach Ermessen. Anträge können abgelehnt werden. Im Jahr 2023 gab es keine bundesweite Fristverlängerung (anders als in den Pandemieja hren 2020–2022). Der Antrag muss zudem vor Ablauf der Frist gestellt werden.

3. Wie beantragt man eine Fristverlängerung?

Ein Antrag auf Fristverlängerung wird schriftlich beim Bundesamt für Justiz gestellt — über das Online-Portal des BfJ oder per Post. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Handelsregisternummer und Unternehmensdaten
  • Bilanzstichtag und abgelaufene Frist
  • Begründung des Ausnahmefalls (mit Nachweisen)
  • Gewünschte neue Frist

Das BfJ prüft den Antrag und entscheidet. Bei Ablehnung ist die Frist als versäumt zu werten — das Ordnungsgeldverfahren läuft dann normal ab.

4. Konsequenzen bei Fristversäumnis

SchrittWas passiertGrundlage
Frist 31.12.2024 verstreichtBundesanzeiger meldet fehlende Einreichung ans BfJ§ 325 HGB
AndrohungsverfügungBfJ sendet Schreiben mit 6-Wochen-Nachfrist§ 335 Abs. 1 HGB
Keine EinreichungOrdnungsgeld ab 2.500 € (kleine Gesellschaft)§ 335 Abs. 3 HGB
Wiederholte VersäumnisseErneute Verfahren bis maximal 25.000 €§ 335 Abs. 5 HGB

5. Empfehlung: Offenlegung statt Fristverlängerungsantrag

In der Praxis ist ein Fristverlängerungsantrag selten die bessere Lösung. Der Antrag kostet Zeit, ist nicht garantiert und das Ordnungsgeldrisiko bleibt. Die effektivere Strategie: Den Jahresabschluss so schnell wie möglich nachträglich erstellen und einreichen.

OnlineBilanz: Rückstände schnell aufholen

OnlineBilanz erstellt auch rückständige Jahresabschlüsse — für 2023, 2022 oder mehrere Jahre gleichzeitig. Sobald der Jahresabschluss eingereicht ist, endet das BfJ-Verfahren. Festpreis ab 499,95 € netto (zzgl. USt.), Unternehmensregister-Offenlegung inklusive. Jetzt beauftragen.

6. Häufige Fragen

Gibt es eine Fristverlängerung für die Offenlegung 2023?

Nein, es gibt keine bundesweite pauschale Fristverlängerung für 2023. Nur Einzelfallverlängerungen auf Antrag beim BfJ sind möglich, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

Kann ich eine Fristverlängerung beantragen, wenn die Frist bereits abgelaufen ist?

Nein. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist gestellt werden. Wenn die Frist bereits verstrichen ist, empfiehlt sich die sofortige nachträgliche Offenlegung, die das Ordnungsgeldverfahren beendet.

Welche Ordnungsgelder drohen für eine verspätete Offenlegung 2023?

Das BfJ setzt Ordnungsgelder ab 2.500 € für kleine Kapitalgesellschaften fest. Der Betrag steigt mit der Unternehmensgröße (bis 25.000 €). Ordnungsgelder können wiederholt festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt.

Jahresabschluss 2023 noch offen? Jetzt schnell nachholen.

OnlineBilanz: GmbH-Jahresabschluss ab 499,95 € netto (zzgl. USt.) — auch Rückstände, Bundesanzeiger inklusive.
GmbH · UG · GmbH & Co. KGJetzt beauftragen →

Hinweis: Allgemeine Information. Rechtsstand April 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz