Friseur gründen 2026: Rechtsform, Anmeldung & Steuern
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer einen Friseursalon gründen möchte, steht vor zahlreichen rechtlichen und steuerlichen Entscheidungen: Rechtsformwahl, Gewerbeanmeldung, Eintragung in die Handwerksrolle, Buchführungspflicht und Jahresabschluss. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen systematisch, welche Pflichten ab 2026 gelten und wie Sie Ihren Salon rechtssicher aufbauen.
Kurzantwort
Die Gründung eines Friseursalons erfordert die Wahl einer Rechtsform (meist Einzelunternehmen oder GmbH), die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt sowie – bei selbstständiger Ausübung – die Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer. Hinzu kommen Buchführungspflichten, steuerliche Anmeldungen (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer) und Versicherungen wie Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht. Ein durchdachter Businessplan und solide Finanzierung sind für den langfristigen Erfolg unerlässlich.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Rechtsform eignet sich für die Gründung eines Friseursalons?
- Gewerbeanmeldung und Eintragung in die Handwerksrolle: Was gilt für Friseure?
- Businessplan und Finanzierung: Welche Kosten entstehen bei der Salongründung?
- Buchführungspflicht und Jahresabschluss: Was müssen Friseure beachten?
- Welche Steuern und Abgaben fallen für Friseursalons an?
- Versicherungen und rechtliche Absicherung: Was brauchen Friseure?
- Laufender Betrieb: Personal, Marketing und Controlling im Friseursalon
Welche Rechtsform eignet sich für die Gründung eines Friseursalons?
Die Wahl der Rechtsform ist eine der wichtigsten Entscheidungen bei der Gründung eines Friseursalons. Sie bestimmt die Haftung, die steuerliche Behandlung, den Verwaltungsaufwand und die Finanzierungsmöglichkeiten. Für Friseure kommen typischerweise das Einzelunternehmen, die GmbH oder die Unternehmergesellschaft (UG) in Betracht.
Einzelunternehmen: Einfach, aber mit persönlicher Haftung
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Rechtsform. Die Gründung erfordert lediglich die Gewerbeanmeldung und – bei handwerklicher Tätigkeit – den Eintrag in die Handwerksrolle. Der Friseur haftet jedoch unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Salons. Die Buchführungspflicht richtet sich nach § 141 AO: Ab Umsätzen von 600.000 Euro oder Gewinnen von 60.000 Euro im Jahr ist eine Bilanzierung erforderlich.
GmbH und UG: Haftungsbeschränkung für Friseure
Die GmbH bietet Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG), wobei mindestens die Hälfte bei Gründung eingezahlt werden muss. Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Variante der GmbH mit reduziertem Stammkapital ab 1 Euro, jedoch mit Ansparpflicht nach § 5a GmbHG (25 % des Jahresüberschusses in die Kapitalrücklage). Beide Rechtsformen unterliegen der Buchführungspflicht nach § 238 HGB und müssen einen Jahresabschluss erstellen (§ 242 HGB) sowie diesen offenlegen (§ 325 HGB).
Hinweis
Praxis-Tipp: Viele Friseure starten als Einzelunternehmen, um Gründungskosten zu sparen, und wandeln später in eine GmbH um, sobald das Haftungsrisiko steigt (z. B. bei Expansion, Mitarbeitern oder höheren Verbindlichkeiten). Die Umwandlung ist nach dem UmwG oder UmwStG möglich.
| Rechtsform | Mindeskapital | Haftung | Buchführungspflicht |
|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen | Kein Mindestkapital | Unbeschränkt persönlich | Ab 600.000 € Umsatz / 60.000 € Gewinn |
| GmbH | 25.000 € | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen | Ab Gründung (§ 238 HGB) |
| UG (haftungsbeschränkt) | Ab 1 € | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen | Ab Gründung (§ 238 HGB) |
Gewerbeanmeldung und Eintragung in die Handwerksrolle: Was gilt für Friseure?
Die Gründung eines Friseursalons erfordert zunächst die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Das Friseurhandwerk ist ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung (HwO). Das bedeutet: Wer einen Friseursalon selbstständig führen möchte, muss grundsätzlich in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sein.
Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Die Eintragung setzt nach § 7 HwO den Nachweis der erforderlichen Qualifikation voraus. In der Regel ist das der Meisterbrief im Friseurhandwerk. Alternativ können gleichwertige ausländische Abschlüsse, eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder eine Altgesellenregelung (mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung) anerkannt werden.
Achtung
Ohne Meisterbrief: Wer keinen Meisterbrief besitzt, kann einen Meister als Betriebsleiter anstellen (§ 7 Abs. 1a HwO). Diese Person muss in der Handwerksrolle eingetragen werden und trägt die fachliche Verantwortung für den Salon.
Ablauf der Gewerbeanmeldung
- Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt (Formular, Personalausweis, bei GmbH: Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug)
- Automatische Weiterleitung der Daten an Handwerkskammer, Finanzamt, IHK und Berufsgenossenschaft
- Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer (Nachweis Meisterbrief oder Betriebsleiter)
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (BGW) innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit
- Vergabe der Steuernummer durch das Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
„Viele Friseur-Gründer unterschätzen den Verwaltungsaufwand bei der Gewerbeanmeldung. Die Handwerkskammer fordert konkrete Nachweise, und das Finanzamt erwartet oft binnen Tagen die Umsatzprognose. Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig einen Steuerberater für den Friseurbetrieb einbinden – gerade bei GmbH-Gründungen mit paralleler HR-Anmeldung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Businessplan und Finanzierung: Welche Kosten entstehen bei der Salongrüdung?
Ein solider Businessplan ist die Grundlage jeder erfolgreichen Friseur-Gründung. Er dient nicht nur der internen Planung, sondern ist auch zwingende Voraussetzung für Kreditanträge, Fördermittel und Gespräche mit der Bank. Der Businessplan sollte Marktanalyse, Standortwahl, Wettbewerbsumfeld, Marketingkonzept, Personalbedarf und eine detaillierte Finanzplanung enthalten.
Typische Gründungskosten für einen Friseursalon
Die Investitionskosten variieren stark nach Standort, Größe und Ausstattung. Nachfolgend eine Übersicht typischer Positionen:
| Position | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Ladenumbau, Renovierung | 15.000 – 50.000 € |
| Einrichtung (Stühle, Spiegel, Waschbecken) | 10.000 – 30.000 € |
| Erstausstattung (Produkte, Werkzeug) | 3.000 – 8.000 € |
| Kaution und Miete (3 Monatsmieten) | 6.000 – 15.000 € |
| Marketing und Webseite | 2.000 – 5.000 € |
| Notar, Gründungskosten (bei GmbH) | 1.000 – 2.500 € |
| Steuerberater, Erstberatung | 500 – 1.500 € |
| Liquiditätsreserve (3 Monate) | 10.000 – 20.000 € |
Insgesamt sollten Gründer mit Investitionen zwischen 50.000 und 130.000 Euro rechnen. Hinzu kommen laufende Kosten wie Miete, Personal, Versicherungen, Wareneinkauf und Steuerberatung.
Finanzierungsmöglichkeiten
- Eigenkapital: Je höher, desto besser. Banken erwarten meist 15–20 % der Gesamtinvestition als Eigenkapital.
- KfW-Gründerkredit (073, 075): Zinsgünstige Darlehen für Existenzgründer mit Haftungsfreistellung der Hausbank.
- Mikrokredite: Bis 25.000 Euro für Kleinunternehmer, z. B. über das KfW-Mikrokredit-Programm.
- Gründungszuschuss (Agentur für Arbeit): Für Gründer aus Arbeitslosigkeit (ALG I).
- Investitionszuschüsse der Bundesländer: Länderspezifische Programme für Handwerk und Gewerbe.
Hinweis
Finanzplanung ab Tag 1: Wer als GmbH gründet, ist nach § 41 GmbHG verpflichtet, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Eine solide Liquiditätsplanung und regelmäßige Buchhaltung sind deshalb von Anfang an unerlässlich.
Buchführungspflicht und Jahresabschluss: Was müssen Friseure beachten?
Die Buchführungspflicht für Friseure hängt von der Rechtsform und der Umsatz- bzw. Gewinnhöhe ab. Während Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR) unter bestimmten Grenzen mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) arbeiten können, sind Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) grundsätzlich zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
Buchführungspflicht nach Rechtsform
Einzelunternehmen / GbR
Bilanzierungspflicht nach § 141 AO greift, wenn im Kalenderjahr Umsätze über 600.000 Euro oder Gewinne über 60.000 Euro erzielt werden. Unterhalb dieser Schwellen genügt die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG.
GmbH / UG
Buchführungspflicht ab Gründung nach § 238 HGB. Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) nach § 242 HGB sowie zur Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Die Fristen richten sich nach § 42a GmbHG (Feststellung) und § 325 HGB (Offenlegung).
Jahresabschluss: Fristen und Offenlegungspflichten für GmbH
Für GmbH und UG gilt nach § 42a GmbHG: Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag (bei kleinen Kapitalgesellschaften) bzw. 8 Monaten (bei mittelgroßen und großen) festgestellt werden. Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: Feststellung spätestens bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß).
Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden – also spätestens bis 31.12.2026 für das Geschäftsjahr 2025. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Achtung
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung: Das Bundesamt für Justiz verhängt nach § 335 HGB Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro bei nicht fristgerechter Offenlegung. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Verzögerungsdauer. Wiederholte Verstöße führen zu steigenden Bußgeldern.
„Friseursalons, die als GmbH geführt werden, müssen den Jahresabschluss zwingend offenlegen – auch bei kleinen Umsätzen. Viele Mandanten unterschätzen die Fristen und riskieren empfindliche Ordnungsgelder. Eine frühzeitige Beauftragung des Steuerberaters und digitale Belegerfassung helfen, den Jahresabschluss fristgerecht zu erstellen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
-
Laufende Buchführung über das gesamte Jahr (digital oder über Steuerberater)
-
Inventur zum Bilanzstichtag (Warenbestand, Anlagevermögen)
-
Jahresabschluss erstellen lassen (Bilanz, GuV, Anhang bei Pflicht)
-
Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG)
-
Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten (§ 325 HGB)
Welche Steuern und Abgaben fallen für Friseursalons an?
Friseure unterliegen – wie alle gewerblichen Unternehmen – verschiedenen Steuerarten. Die konkrete Steuerlast hängt von der Rechtsform, dem Umsatz und der Gewinnhöhe ab. Zu den wichtigsten Steuern gehören Umsatzsteuer, Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und ggf. Lohnsteuer bei Beschäftigung von Mitarbeitern.
Umsatzsteuer: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?
Friseurleistungen unterliegen der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Stand 2026). Dies gilt für klassische Friseurdienstleistungen wie Haarschnitt, Waschen, Färben und Dauerwelle. Verkauft der Salon Pflegeprodukte, gilt für diese der Regelsteuersatz von 19 %.
Gründer können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn der Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich 25.000 Euro nicht übersteigt (seit 01.01.2025 angehoben von 22.000 Euro). In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, jedoch entfällt auch der Vorsteuerabzug. Für Salons mit höheren Investitionen (z. B. Erstausstattung, Umbau) ist die Regelbesteuerung meist günstiger.
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
| Rechtsform | Steuer auf Gewinn | Gewerbesteuer | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen | Einkommensteuer (0–45 % + Soli) | Ja (Freibetrag 24.500 €) | Gewinn wird über private Einkommensteuer versteuert |
| GmbH / UG | Körperschaftsteuer 15 % + Soli 0,825 % | Ja (kein Freibetrag) | Gewinnausschüttungen unterliegen Abgeltungsteuer (25 % + Soli) |
Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben. Der effektive Hebesatz variiert je nach Standort zwischen ca. 7 % und 18 % (auf den Gewerbeertrag nach Freibetrag). Einzelunternehmer profitieren vom Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG), GmbHs nicht.
Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Mitarbeitern
Beschäftigt der Friseursalon Mitarbeiter, wird der Inhaber zum Arbeitgeber mit entsprechenden Pflichten: Lohnsteueranmeldung, Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Meldungen an Krankenkassen und Berufsgenossenschaft (BGW). Die Lohnbuchhaltung sollte – gerade bei mehreren Mitarbeitern – über einen Steuerberater oder Lohnbüro abgewickelt werden.
Hinweis
Digitale Belegverwaltung spart Zeit: Friseure, die Belege digital erfassen und laufend an den Steuerberater übergeben, vermeiden Jahresend-Stress und können Steuervorauszahlungen besser planen. Viele Steuerberater-Plattformen bieten heute DATEV-Integration und monatliche Auswertungen.
Versicherungen und rechtliche Absicherung: Was brauchen Friseure?
Die Gründung eines Friseursalons erfordert nicht nur gewerbliche und steuerliche Anmeldungen, sondern auch eine solide Absicherung gegen typische Risiken. Neben gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sollten Friseure auch freiwillige Versicherungen prüfen, um sich gegen Haftungsrisiken, Betriebsunterbrechungen und persönliche Risiken abzusichern.
Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
- Berufsgenossenschaft (BGW): Pflichtmitgliedschaft für alle gewerblichen Friseure. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Anmeldung innerhalb einer Woche nach Betriebseröffnung.
- Sozialversicherung (bei Mitarbeitern): Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für alle sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter. Meldepflicht an die zuständige Krankenkasse.
- Künstlersozialkasse (bei Auszubildenden): Friseursalons mit Auszubildenden sind abgabepflichtig zur Künstlersozialkasse (KSK), sofern sie publizistische oder künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen – dies ist bei reinen Friseurleistungen jedoch selten der Fall.
Freiwillige, aber dringend empfohlene Versicherungen
Betriebshaftpflicht
Schützt vor Schadensersatzansprüchen Dritter (z. B. Kunden, Lieferanten). Typische Fälle: Hautreizungen durch chemische Produkte, Sachschäden in Kundenwohnungen bei mobilen Diensten. Deckungssummen ab 1 Mio. Euro empfohlen.
Inhaltsversicherung
Versichert die Saloneinrichtung, Geräte, Warenbestände gegen Feuer, Einbruch, Leitungswasser und Sturm. Wichtig: Neuwertversicherung vereinbaren, um im Schadensfall volle Wiederbeschaffungskosten zu erhalten.
Rechtsschutzversicherung
Deckt Anwalts- und Gerichtskosten bei rechtlichen Auseinandersetzungen (z. B. Arbeitsrecht, Mietstreitigkeiten, Steuerrecht). Besonders bei GmbH-Geschäftsführern sinnvoll.
Persönliche Absicherung des Inhabers
Selbstständige Friseure sind nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (Ausnahme: Eintrag in die Handwerksrolle mit Meisterpflicht kann Versicherungspflicht begründen, § 2 SGB VI). Eine private Altersvorsorge (z. B. Rürup-Rente) sowie Berufsunfähigkeitsversicherung sind deshalb dringend zu empfehlen.
„Viele Friseure sparen bei der Betriebshaftpflicht – bis zum ersten Schadensfall. Gerade bei chemischen Behandlungen (Färben, Blondieren, Dauerwelle) können Hautreaktionen oder Haarschäden auftreten. Eine Betriebshaftpflicht mit mindestens 1 Mio. Euro Deckung ist Pflicht.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Achtung
GmbH-Geschäftsführer und Haftung: Auch bei Haftungsbeschränkung durch die GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich für Pflichtverletzungen (z. B. verspätete Insolvenzanmeldung nach § 15a InsO, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen). Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers) kann hier schützen.
Laufender Betrieb: Personal, Marketing und Controlling im Friseursalon
Nach erfolgreicher Gründung beginnt die eigentliche Arbeit: der laufende Betrieb. Neben der handwerklichen Arbeit am Kunden müssen Friseure sich um Personal, Marketing, Warenwirtschaft und ein solides Controlling kümmern. Gerade die Kombination aus handwerklicher Tätigkeit und unternehmerischer Steuerung wird oft unterschätzt.
Personalplanung und Mitarbeiterführung
Die Personalsituation im Friseurhandwerk ist angespannt. Viele Salons suchen händeringend nach Fachkräften. Eine attraktive Arbeitsumgebung, faire Bezahlung (oberhalb des Mindestlohns) und Weiterbildungsangebote sind entscheidend. Auch die Ausbildung von Lehrlingen ist eine Investition in die Zukunft – erfordert aber Zeit und pädagogisches Geschick.
Arbeitsverträge sollten schriftlich geschlossen werden und alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten (§ 2 NachwG). Minijobs (bis 538 Euro/Monat, Stand 2026) sind bei Friseuren beliebt, bringen aber ebenfalls Meldepflichten mit sich. Die Lohnabrechnung sollte über einen Steuerberater oder ein Lohnbüro erfolgen.
Marketing und Kundengewinnung
- Online-Präsenz: Google My Business, eigene Website, Instagram und Facebook sind heute unverzichtbar. Kunden buchen zunehmend online (z. B. über Treatwell, Booksy).
- Bewertungsmanagement: Positive Google-Bewertungen sind Gold wert. Aktives Nachfragen bei zufriedenen Kunden erhöht die Sichtbarkeit.
- Lokale Werbung: Flyer, Kooperationen mit lokalen Geschäften, Events (z. B. Tag der offenen Tür) bringen neue Kunden.
- Kundenbindung: Treueprogramme, Rabattaktionen für Stammkunden, Newsletter (DSGVO-konform) erhöhen die Wiederkehrrate.
Controlling: Liquidität und Kennzahlen im Blick
Viele Friseursalons scheitern nicht am Umsatz, sondern an mangelnder Liquidität. Ein einfaches Controlling mit folgenden Kennzahlen hilft, frühzeitig gegenzusteuern:
40–50 %
Personalkosten-Quote (Umsatz)
10–15 %
Wareneinsatz (Produkte)
8–12 %
Mietkosten (Umsatz)
15–20 %
Gewinnmarge (Ziel)
Wer als GmbH gründet, ist zudem verpflichtet, regelmäßig die Entwicklung des Stammkapitals zu überwachen. Bei Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals muss nach § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Dies erfordert eine laufende Buchhaltung und Zwischenabschlüsse.
Hinweis
Digitale Steuerberatung für Friseursalons: Wer den Jahresabschluss und die laufende Buchhaltung durch einen Steuerberater erledigen lässt, behält den Überblick über Liquidität, Steuerlast und Rentabilität. Plattformen wie OnlineBilanz bieten transparente Festpreise und digitale Belegerfassung – ideal für Friseure mit wenig Zeit für Verwaltung.
„Friseursalons mit sauberer, laufender Buchhaltung haben deutlich weniger Stress bei Betriebsprüfungen und Jahresabschlüssen. Die monatliche BWA zeigt sofort, ob der Salon profitabel arbeitet – und gibt dem Geschäftsführer die Sicherheit, rechtzeitig gegensteuern zu können.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich als Friseur zwingend einen Meisterbrief, um mich selbstständig zu machen?
Ja, grundsätzlich ist der Friseurberuf ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung. Ohne Meisterbrief dürfen Sie keinen eigenen Friseurbetrieb führen und sich nicht in die Handwerksrolle eintragen lassen. Ausnahmen gibt es nur, wenn Sie eine Ausübungsberechtigung nach § 7b oder § 8 HwO nachweisen können oder einen angestellten Betriebsleiter mit Meisterbrief beschäftigen.
Kann ich meinen Friseursalon von zu Hause aus betreiben?
Grundsätzlich ist ein Home-Salon möglich, sofern Sie die bauordnungsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften erfüllen. Dazu gehören eine ausreichende Belüftung, separate Sanitäranlagen für Kunden, barrierefreier Zugang (je nach Auflagen) und die Zustimmung des Vermieters oder Eigentümers. Zudem müssen Sie das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden und gegebenenfalls eine Baugenehmigung einholen.
Welche Fördermittel und Zuschüsse gibt es für Existenzgründer im Friseurhandwerk?
Friseure können als Existenzgründer verschiedene Förderprogramme nutzen, darunter den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (bei Arbeitslosigkeit), Förderdarlehen der KfW-Bank (z. B. ERP-Gründerkredit – StartGeld) sowie regionale Zuschüsse der Bundesländer und Kommunen. Auch die Handwerkskammer bietet oft Beratungsförderung und Coaching-Programme. Eine frühzeitige Beratung bei der IHK, Handwerkskammer oder einem Steuerberater hilft, alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
Wie lange dauert es, bis ich alle Genehmigungen für meinen Friseursalon erhalten habe?
Die Gewerbeanmeldung erfolgt in der Regel sofort beim Gewerbeamt. Die Eintragung in die Handwerksrolle kann je nach Handwerkskammer 2 bis 6 Wochen dauern. Hinzu kommen gegebenenfalls Bauanträge, Hygiene- und Brandschutzabnahmen, die mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen können. Planen Sie insgesamt mindestens 8 bis 12 Wochen ein, bevor Sie Ihren Salon tatsächlich eröffnen können.
Muss ich als Einzelunternehmer im Friseurhandwerk einen Jahresabschluss erstellen?
Als Einzelunternehmer sind Sie grundsätzlich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt, sofern Sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Die Buchführungspflicht nach § 141 AO tritt ein, wenn Ihr Jahresumsatz über 800.000 Euro oder Ihr Gewinn über 80.000 Euro liegt. In diesem Fall müssen Sie einen Jahresabschluss (Bilanz und GuV) erstellen. Freiwillig können Sie auch unterhalb dieser Grenzen bilanzieren, etwa zur besseren Übersicht oder für Bankgespräche.
Welche Besonderheiten gelten bei der Umsatzsteuer im Friseurhandwerk?
Friseurleistungen unterliegen seit 2020 dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Als Neugründer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen (Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro, im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro). Dann entfällt die Umsatzsteuer-Abrechnung, allerdings verlieren Sie auch den Vorsteuerabzug. Bei höheren Umsätzen sind Sie umsatzsteuerpflichtig und müssen monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handwerksordnung (HwO), Gewerbeordnung (GewO), Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


