Firmenbestattung: Warum die „schnelle GmbH-Entsorgung" strafbar ist
Wer eine überschuldete oder handlungsunfähige GmbH schnell und lautlos loswerden will, stößt im Internet auf Angebote zur sogenannten Firmenbestattung. Was nach einer einfachen Lösung aussieht, ist in der Praxis ein Straftatbestand – mit persönlicher Haftung für den Geschäftsführer, die auch nach der Löschung im Handelsregister fortbesteht.
Kurzantwort
Eine Firmenbestattung bezeichnet die illegale Praxis, eine GmbH durch Anteilsübertragung an einen Strohmann, Austausch des Geschäftsführers und Verlegung des Sitzes ins Ausland der geordneten Insolvenz zu entziehen. Das Modell ist strafbar – es erfüllt regelmäßig die Tatbestände des Bankrotts (§ 283 StGB), der Insolvenzverschleppung und der Beihilfe. Die Löschung im Handelsregister schützt den ursprünglichen Geschäftsführer nicht vor strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Haftung.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Firmenbestattung?
- Das Geschäftsmodell der Firmenbestatter
- Strafrechtliche Risiken: Bankrott, Beihilfe & Co.
- Zivilrechtliche Haftung – auch nach Löschung
- Insolvenzrechtliche Anfechtung
- Praxisbeispiel: GmbH mit 120.000 € Verbindlichkeiten
- Woran erkennt man unseriöse Anbieter?
- Legale Alternativen zur Firmenbestattung
- Fazit
Was ist eine Firmenbestattung?
Der Begriff Firmenbestattung beschreibt ein Bündel von Maßnahmen, mit dem eine zahlungsunfähige oder überschuldete GmbH außerhalb eines ordentlichen Insolvenzverfahrens „entsorgt“ werden soll. Anders als bei der regulären Firmenlöschung wird die Gesellschaft dabei nicht ordnungsgemäß abgewickelt, sondern durch eine Kette von Rechtsgeschäften so weit von ihrem ursprünglichen Gesellschafter und Geschäftsführer entfernt, dass dieser hofft, persönlich aus der Schusslinie zu sein.
Das Phänomen ist seit den 1990er-Jahren bekannt und hat sich mit der Digitalisierung weiter professionalisiert. Angebote werden teils offen im Internet beworben – unter Bezeichnungen wie „Gesellschaftsübernahme“, „stille Auflösung“ oder „Mantelkauf umgekehrt“. Hinter der verharmlosenden Sprache verbirgt sich ein Modell, das Strafverfolgungsbehörden, Insolvenzverwalter und Gläubiger seit Jahrzehnten beschäftigt.
Das Geschäftsmodell der Firmenbestatter
Ein typisches Firmenbestattungs-Paket läuft in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten ab. Die Reihenfolge ist dabei nicht zufällig, sondern darauf ausgelegt, Spuren zu verwischen und Verantwortlichkeiten zu verschleiern.
Schritt 1: Anteilsübertragung an einen Strohmann
Der bisherige Gesellschafter überträgt seine Geschäftsanteile an eine Person, die häufig aus dem Ausland stammt, über kein nennenswertes Vermögen verfügt und die GmbH nie tatsächlich führen wird. Für diese Übertragung ist nach § 15 GmbHG eine notarielle Beurkundung erforderlich – ein Umstand, den seriöse Notar:innen zum Anlass nehmen sollten, die Hintergründe zu prüfen.
Schritt 2: Wechsel des Geschäftsführers
Parallel oder unmittelbar danach wird der bisherige Geschäftsführer abberufen und durch den Strohmann oder eine weitere Scheinfigur ersetzt. Die Eintragung ins Handelsregister soll suggerieren, dass der ursprüngliche Geschäftsführer keine Verantwortung mehr trägt.
Schritt 3: Sitzverlegung ins Ausland oder in eine unbekannte Adresse
Die GmbH wird formal in eine andere Stadt oder – bei aggressiveren Varianten – ins EU-Ausland verlegt. Ziel ist es, den Zugang für Gläubiger, Finanzämter und Gerichte zu erschweren und die Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte zu umgehen.
Schritt 4: Firmenumbenennung
Um die Suche nach der Gesellschaft zu erschweren, wird der Unternehmensname geändert. In Kombination mit dem Sitzwechsel entsteht so eine Gesellschaft, die für Außenstehende kaum noch mit der ursprünglichen GmbH in Verbindung zu bringen ist.
Schritt 5: „Verwalten lassen bis zur Amtslöschung“
Im letzten Schritt übernimmt der Firmenbestatter die formale Verwaltung, bis die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wird oder – falls doch ein Insolvenzantrag gestellt wird – mit einem weitgehend leeren Haftungsmantel dasteht.
⚠ Wichtiger Hinweis
Die Beschreibung des Ablaufs dient ausschließlich der rechtlichen Aufklärung. Dieser Artikel enthält keinerlei Anleitung zur Durchführung einer Firmenbestattung. Jeder einzelne der beschriebenen Schritte kann für den veräußernden Gesellschafter und Geschäftsführer strafbar sein.
Strafrechtliche Risiken: Bankrott, Beihilfe & Co.
Die strafrechtliche Aufarbeitung von Firmenbestattungen hat in der Rechtsprechung eine klare Kontur gewonnen. Die zentralen Tatbestände sind:
Bankrott nach § 283 StGB
§ 283 StGB stellt bestimmte Handlungen unter Strafe, die vor oder während einer Insolvenz vorgenommen werden und die Gläubiger benachteiligen. Dazu zählt unter anderem das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören von Vermögensbestandteilen. Wer seine GmbH-Anteile an einen Strohmann überträgt, um das Vermögen der Gesellschaft dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, erfüllt diesen Tatbestand regelmäßig. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.
Maßgeblich ist, dass die Tat in der Krise begangen wird. Eine Krise im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist – also genau dann, wenn Firmenbestatter typischerweise beauftragt werden.
Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO
Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Geschäftsführer nach § 15a InsO verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, Insolvenzantrag zu stellen. Wer stattdessen eine Firmenbestattung initiiert, verzögert oder verhindert diesen Antrag – was den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt. Die Details zu Fristen, Prüfpflichten und Haftungsfolgen sind im Insolvenz-Hub ausführlich dargestellt.
Beihilfe und mittäterschaftliche Strafbarkeit
Auch der Firmenbestatter selbst sowie beteiligte Berater, Notar:innen und Strohleute machen sich strafbar – entweder als Mittäter oder als Gehilfen. Wer die Anteilsübertragung notariell beurkundet, obwohl die Insolvenzreife erkennbar ist und das Modell der Gläubigerbenachteiligung dient, riskiert eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die das Modell bewusst begleiten.
Weitere Tatbestände
- Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB): Werden einzelne Gläubiger kurz vor der Bestattung bevorzugt befriedigt, kann dieser Tatbestand erfüllt sein.
- Untreue (§ 266 StGB): Vermögensverschiebungen zulasten der GmbH können Untreue begründen.
- Urkundenfälschung / falsche Versicherung an Eides statt: Bei Falschangaben im Handelsregisterverfahren kommen weitere Tatbestände hinzu.
Zivilrechtliche Haftung – auch nach Löschung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass mit der Löschung der GmbH im Handelsregister jegliche persönliche Haftung des früheren Geschäftsführers endet. Das ist falsch.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden (§ 64 GmbHG a.F., nunmehr § 15b InsO). Diese Ansprüche verjähren nicht mit der Löschung der Gesellschaft. Ein nachträglich bestellter Insolvenzverwalter – auch noch nach Löschung, wenn Vermögen aufgefunden wird – kann diese Ansprüche geltend machen.
Darüber hinaus haftet der frühere Geschäftsführer den Neugläubigern nach den Grundsätzen der Insolvenzverschleppungshaftung persönlich und unbeschränkt für deren Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sie in der Insolvenzverschleppungsphase noch Verträge mit der Gesellschaft eingegangen sind.
ℹ Praxishinweis
Die Löschung im Handelsregister ist kein Freifahrtschein. Staatsanwaltschaften und Insolvenzverwalter ermitteln routinemäßig auch gegen ehemalige Geschäftsführer bereits gelöschter Gesellschaften. Die Verjährungsfrist für Bankrott beträgt fünf Jahre ab Tatbeendigung.
Insolvenzrechtliche Anfechtung
Selbst wenn die Firmenbestattung zivilrechtlich zunächst „funktioniert“, kann ein später bestellter Insolvenzverwalter die vorgenommenen Rechtshandlungen anfechten. Die InsO sieht dafür verschiedene Anfechtungstatbestände vor:
- Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO): Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, können angefochten werden – sofern der Anfechtungsgegner den Vorsatz kannte.
- Anfechtung unentgeltlicher Leistungen (§ 134 InsO): Wurde die Anteilsübertragung an den Strohmann ohne reale Gegenleistung vorgenommen, ist sie als unentgeltliche Leistung innerhalb von vier Jahren anfechtbar.
- Anfechtung nahestehender Personen (§ 138 InsO): Ist der Strohmann dem veräußernden Gesellschafter nahestehend (familiär, wirtschaftlich verbunden), gelten verlängerte Anfechtungsfristen.
Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung: Das übertragene Vermögen fließt in die Insolvenzmasse zurück. Der Strohmann muss herausgeben, was er erhalten hat. Der ursprüngliche Geschäftsführer steht erneut im Fokus.
Praxisbeispiel: GmbH mit 120.000 € Verbindlichkeiten
📋 Fallbeispiel (vereinfacht, anonymisiert)
Ausgangslage: Die Muster-Handels-GmbH hat Verbindlichkeiten von 120.000 € (Lieferantenschulden: 45.000 €, Finanzamt: 38.000 €, Sozialversicherung: 22.000 €, Bank: 15.000 €). Das Aktivvermögen beträgt noch 8.000 €. Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ist seit sechs Wochen zahlungsunfähig.
Weg über Firmenbestatter: Der GGF überträgt die Anteile für 1 € an eine ihm unbekannte Person aus dem EU-Ausland. Der neue „Geschäftsführer“ ist unerreichbar. Die GmbH wird umbenannt und der Sitz verlegt. Nach 18 Monaten erfolgt die Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit.
Konsequenzen:
- Das Finanzamt stellt Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott. Der GGF wird ermittelt.
- Die DRV leitet zivilrechtliche Schritte wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge ein – Haftung nach § 266a StGB.
- Ein nachträglich bestellter Insolvenzverwalter ficht die Anteilsübertragung nach § 133 InsO an (Vorsatzanfechtung, 10-Jahres-Frist).
- Der GGF haftet persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (rd. 28.000 € wurden noch an bevorzugte Gläubiger geleistet).
Ergebnis: Statt einer „schnellen Lösung“ für 3.000 € Beratungshonorar trägt der GGF ein Strafverfahren, persönliche Haftung in sechsstelliger Höhe und ein mögliches Berufsverbot.
Woran erkennt man unseriöse Anbieter?
Das Angebot einer Firmenbestattung ist nicht immer sofort als solches erkennbar. Die folgende Checkliste hilft dabei, problematische Angebote zu identifizieren:
Grundregel: Jeder Anbieter, der verspricht, eine insolvenzreife GmbH ohne Insolvenzverfahren „zu übernehmen“ und den Verkäufer vollständig von der Haftung zu befreien, betreibt ein rechtswidriges Modell. Ein neutraler Berufsträger – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit Insolvenzrechtskenntnissen – wird solche Versprechen niemals abgeben.
Legale Alternativen zur Firmenbestattung
Für jede Situation, in der eine Firmenbestattung vermeintlich attraktiv erscheint, gibt es eine rechtskonforme Alternative. Die Wahl hängt vom konkreten Zustand der Gesellschaft ab.
Ist die GmbH solvent (Aktiva ≥ Passiva) oder lässt sich nach Begleichung aller Schulden ein Liquidationsüberschuss erzielen, ist die freiwillige Auflösung nach § 60 GmbHG der richtige Weg. Die Gesellschafter beschließen die Auflösung, ein Liquidator wird bestellt, Gläubiger werden befriedigt und nach dem Sperrjahr erfolgt die Verteilung des Restvermögens. Mehr dazu in unserem Artikel zur Firmenlöschung.
Ist die GmbH operativ noch tätig, hat einen Kundenstamm, Lizenzen oder andere Vermögenswerte, kann ein strukturierter Verkauf (Share Deal oder Asset Deal) den Gesellschafter vollständig von der Gesellschaft trennen – legal und ohne Haftungsrisiken. Voraussetzung ist, dass die GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht insolvenzreif ist.
Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Insolvenzantrag nach § 15a InsO nicht nur eine Option, sondern eine gesetzliche Pflicht. Ein geordnetes Insolvenzverfahren schützt den GF vor weiterer persönlicher Haftung – und ist damit paradoxerweise die sicherste Lösung. Details zu Fristen, Verfahren und Eigenverwaltung finden Sie im Insolvenz-Hub.
Besteht keinerlei Aktivvermögen mehr und sind alle Gläubiger informiert, kann das Registergericht die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG i.V.m. § 394 FamFG von Amts wegen löschen. Das ist kein Trick, sondern ein reguläres Verfahren – setzt aber voraus, dass tatsächlich kein anfechtbares Vermögen vorhanden und keine Insolvenzmasse zu erwarten ist. Details zur Amtslöschung.
| Situation der GmbH | Geeignete Maßnahme | Strafbarkeitsrisiko |
|---|---|---|
| Solvent, Betrieb eingestellt | Freiwillige Liquidation (§ 60 GmbHG) | Keines bei korrekter Durchführung |
| Solvent, fortführungsfähig | Verkauf der Anteile / Asset Deal | Keines |
| Zahlungsunfähig / überschuldet | Insolvenzantrag (§ 15a InsO) | Keines bei fristgerechtem Antrag |
| Kein Vermögen, keine Masse | Amtslöschung (§ 394 FamFG) | Keines, wenn keine anfechtbaren Handlungen vorausgingen |
| Jede Lage | Firmenbestattung | Hoch – strafrechtlich und zivilrechtlich |
Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg für Ihre GmbH der richtige ist, empfiehlt sich ein erster strukturierter Überblick über die finanzielle Lage der Gesellschaft. Mit dem Kostenrechner von onlinebilanz.de können Sie schnell einschätzen, welcher Aufwand auf Sie zukommt – bevor Sie Beratungskosten in die falsche Richtung investieren.
Fazit
Die Firmenbestattung ist kein Graubereich, sondern ein klar strafbares Modell. Wer seine insolvenzreife GmbH durch Anteilsübertragung an Strohmänner, Geschäftsführerwechsel, Sitzverlegung und Umbenennung der geordneten Abwicklung entzieht, riskiert Strafverfolgung wegen Bankrotts (§ 283 StGB), Insolvenzverschleppung und weiterer Delikte – mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Die Löschung im Handelsregister hebt diese Haftung nicht auf. Insolvenzverwalter, Staatsanwaltschaften und Gläubiger ermitteln routinemäßig auch gegen ehemalige Geschäftsführer bereits gelöschter Gesellschaften.
Für jede Lage einer notleidenden GmbH gibt es eine legale Alternative: die geordnete Liquidation, den Unternehmensverkauf, den rechtzeitigen Insolvenzantrag oder – im Ausnahmefall – die Amtslöschung. Ein qualifizierter Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann die Situation objektiv einordnen und den richtigen Weg aufzeigen. Das ist in jedem Fall günstiger als ein Strafverfahren.
Einen ersten Überblick über Ihre Optionen erhalten Sie direkt über die Demo-Plattform von onlinebilanz.de – unverbindlich und ohne Anmeldung.
bis zu 10 Jahre
Freiheitsstrafe bei schwerem Bankrott (§ 283 StGB)
10 Jahre
Anfechtungsfrist bei Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Firmenbestattung?
Eine Firmenbestattung bezeichnet die illegale Praxis, eine GmbH durch Anteilsübertragung an einen Strohmann, Auswechslung des Geschäftsführers und Verlegung des Sitzes ins Ausland außerhalb eines ordentlichen Insolvenzverfahrens zu „entsorgen", um der Haftung gegenüber Gläubigern zu entgehen.
Ist eine Firmenbestattung strafbar?
Ja. Eine Firmenbestattung ist in aller Regel strafbar. Sie erfüllt typischerweise die Tatbestände des Bankrotts nach § 283 StGB, der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO und der Beihilfe. Die Strafe kann bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Schützt die Löschung im Handelsregister vor Haftung?
Nein. Die Löschung der GmbH im Handelsregister beendet weder die strafrechtliche Verfolgung noch die zivilrechtliche Haftung des früheren Geschäftsführers. Ein Insolvenzverwalter kann auch nach Löschung bestellt werden, wenn anfechtbares Vermögen aufgefunden wird.
Welche legalen Alternativen gibt es zur Firmenbestattung?
Die wichtigsten legalen Alternativen sind: die freiwillige Liquidation nach § 60 GmbHG (bei Solvenz), der Verkauf der Gesellschaft, der fristgerechte Insolvenzantrag nach § 15a InsO (bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) sowie die Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
Woran erkennt man einen unseriösen Firmenbestatter?
Typische Warnsignale sind: Versprechen einer „geräuschlosen" Abwicklung ohne Insolvenzverfahren, Zusicherung vollständiger Haftungsbefreiung nach Anteilsübertragung, Pauschalhonorare ohne Einbeziehung eines zugelassenen Berufsträgers sowie fehlende oder ausländische Impressumsangaben.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
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