Finanzamt Tempelhof: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften III
Wer eine GmbH, UG oder AG im Berliner Bezirk Tempelhof betreibt, tappt schnell in eine bürokratische Falle: Das Bezirks-Finanzamt Tempelhof ist für Kapitalgesellschaften schlicht nicht zuständig. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer laufen stattdessen über das Finanzamt für Körperschaften III – eine Berliner Besonderheit, die bundesweit einzigartig ist und erhebliche praktische Konsequenzen für Geschäftsführer hat.
Kurzantwort
Das Finanzamt Tempelhof (Tempelhofer Damm 234, 12099 Berlin) ist ausschließlich für natürliche Personen zuständig. GmbH, UG und AG mit Geschäftsleitung im Bezirk Tempelhof werden steuerlich vom Finanzamt für Körperschaften III (Volkmarstr. 13, 12099 Berlin, BFANr. 1129) verwaltet – für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gleichermaßen. Grundlage ist die Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAZustVO), die eine vollständige strukturelle Trennung zwischen Bezirks- und Körperschafts-Finanzämtern vorschreibt.
Kontakt & Finanzamtsnummern
| Finanzamt | Nr. | Adresse | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|---|
| Finanzamt Tempelhof | 1121 | Alt-Mariendorf 43-45, 12107 Berlin | 030 9024-21 0 | 030 9024-21 900 | poststelle@fa-tempelhof.verwalt-berlin.de |
| Finanzamt für Körperschaften III | 1129 | Volkmarstr. 13, 12099 Berlin | 030 9024-31 0 | 030 9024-31 900 | poststelle@fa-koerperschaften-iii.verwalt-berlin.de |
Inhaltsverzeichnis
- Die Berliner Besonderheit: Warum das Bezirksfinanzamt nicht zuständig ist
- Finanzamt für Körperschaften III: Zuständigkeit, Adresse und Erreichbarkeit
- Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO
- Konzernbranchenausnahme: Wenn die Branche entscheidet
- Steuernummer beantragen: Ablauf über ELSTER
- Gewerbesteuer in Berlin: Hebesatz und steuerliche Besonderheiten
- § 4 Abs. 5b EStG: Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe
- Sonderfall Berlin International für ausländische Unternehmer
- Fristen und Jahresabschluss: Was Geschäftsführer beachten müssen
- Praxisbeispiel: GmbH-Gründung in Tempelhof
Die Berliner Besonderheit: Warum das Finanzamt Tempelhof für Ihre GmbH nicht zuständig ist
In nahezu allen deutschen Flächenländern gilt das Territorialprinzip: Eine GmbH mit Sitz in einer bestimmten Stadt oder Gemeinde reicht ihre Steuererklärungen beim örtlichen Finanzamt ein – dem Finanzamt, das geografisch für diesen Ort zuständig ist. Berlin bricht mit diesem Prinzip konsequent und als einziges Bundesland vollständig.
Die Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAZustVO), erlassen von der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin, ordnet alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrem Bezirk einem von vier spezialisierten Finanzämtern für Körperschaften zu. Diese vier Behörden – Körperschaften I bis IV – bearbeiten ausschließlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und vergleichbare juristische Personen. Die zwölf Berliner Bezirks-Finanzämter hingegen bleiben auf natürliche Personen beschränkt: Privatpersonen, Arbeitnehmer und Einzelunternehmer.
Achtung: Häufiger Irrtum
Viele neu gegründete GmbH und UG in Tempelhof wenden sich zunächst an das Bezirks-Finanzamt Tempelhof (Tempelhofer Damm 234, 12099 Berlin, BFANr. 1121). Diese Behörde ist für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer der Kapitalgesellschaft schlicht nicht zuständig und wird eingehende Unterlagen zurückweisen oder intern weiterleiten – mit entsprechenden Zeitverlusten.
Das bedeutet für die Praxis: Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder UG im Bezirk Tempelhof tätig ist, hat in steuerlicher Hinsicht zwei völlig verschiedene Finanzämter vor Augen zu halten – je nachdem, ob es um die Einkommensteuer des Geschäftsführers persönlich oder um die Steuern der Gesellschaft geht.
Finanzamt für Körperschaften III: Zuständigkeit, Adresse und Erreichbarkeit
Das Finanzamt für Körperschaften III ist die zuständige Finanzbehörde für Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in mehreren Berliner Bezirken – darunter Tempelhof-Schöneberg. Es trägt die Bundesfinanzamtsnummer 1129 und ist unter folgender Adresse erreichbar:
Finanzamt für Körperschaften III – Kontaktdaten
Adresse: Volkmarstraße 13, 12099 Berlin
Bundesfinanzamtsnr.: 1129
Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 8–15 Uhr, Freitag 8–13 Uhr
Kontaktwege: Telefonisch, per Post, per E-Mail oder über „Mein ELSTER“
Das Finanzamt für Körperschaften III bearbeitet neben der Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer der ihm zugeordneten Gesellschaften. Es handelt sich also um eine umfassende steuerliche Zuständigkeit – der Geschäftsführer hat für alle wesentlichen Unternehmensteuern nur einen Ansprechpartner. Alle Berliner Finanzämter unterstehen der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin.
Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO
Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts für Körperschaften richtet sich nach dem Ort der Geschäftsleitung, hilfsweise nach dem Sitz der Gesellschaft. § 20 AO bestimmt, dass für Körperschaftsteuer das Finanzamt örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Geschäftsleitung ist dabei der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung – in der Regel der Ort, an dem der Geschäftsführer die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen trifft.
Für Berliner Kapitalgesellschaften wird dieses Prinzip durch die FAZustVO konkretisiert: Der Bezirk, in dem die Geschäftsleitung sitzt, bestimmt, welches der vier Körperschafts-Finanzämter zuständig ist. Für den Bezirk Tempelhof führt dieser Weg unmittelbar zum Finanzamt für Körperschaften III.
Verlegt eine GmbH ihren Geschäftsleitungssitz in einen anderen Berliner Bezirk, kann sich die Zuständigkeit auf ein anderes Körperschafts-Finanzamt verschieben. Eine Ummeldung erfolgt nicht automatisch; der Geschäftsführer sollte die Sitzverlegung aktiv gegenüber dem bisher zuständigen Finanzamt anzeigen.
Konzernbranchenausnahme: Wenn die Branche entscheidet
Die regionale Zuständigkeit nach Bezirk gilt nicht uneingeschränkt. Bei bestimmten Konzernen und branchenspezifischen Unternehmensgruppen kann die Branchenzugehörigkeit das geografische Prinzip überlagern. Als kurzen Hinweis für Konzernstrukturen sei erwähnt:
Körperschaften I
Kreditinstitute, Versicherungen, Finanzdienstleister
Körperschaften II
Energie, Chemie, Pharma, Rohstoffe
Körperschaften III
Fahrzeugbau, Verlage, Steuerberatungsgesellschaften
Körperschaften IV
Wasserversorgung, Luftfahrt, Wohnungsbaugesellschaften
Für die überwiegende Mehrheit der GmbH und UG in Tempelhof – insbesondere Gründungen, Mittelständler und Holdingstrukturen ohne spezialisierte Branchenzuordnung – bleibt es bei der regionalen Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften III. Die Branchenausnahme ist vor allem für große Konzerne relevant und sollte bei Unklarheit mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.
Steuernummer beantragen: Ablauf über ELSTER beim richtigen Finanzamt
Die steuerliche Registrierung einer neu gegründeten GmbH oder UG in Tempelhof läuft ausschließlich über das Finanzamt für Körperschaften III – nicht über das Bezirks-Finanzamt. Der Standardweg führt dabei über „Mein ELSTER“ (elster.de): Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung digital einzureichen.
Die zugeteilte Steuernummer des Finanzamts für Körperschaften III ist auf allen Steuererklärungen, Voranmeldungen und im Schriftverkehr mit der Behörde anzugeben. Die Steuernummer des Bezirks-Finanzamts Tempelhof, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer möglicherweise für seine persönliche Einkommensteuer hat, ist eine völlig andere Nummer und darf nicht für Gesellschaftszwecke verwendet werden.
Für die laufende Buchhaltung und den Jahresabschluss empfiehlt sich von Beginn an ein System, das DATEV-Export-kompatibel arbeitet, sodass der steuerberatende Berufsträger die Daten ohne Medienbrüche verarbeiten kann.
Gewerbesteuer in Berlin: Hebesatz und Besonderheiten
Anders als in den deutschen Flächenländern, wo jede Gemeinde ihren Gewerbesteuer-Hebesatz individuell nach § 16 GewStG festsetzt, gilt in Berlin ein landeseinheitlicher Hebesatz. Da Berlin zugleich Bundesland und Gemeinde ist, entfällt die kommunale Hebesatzdifferenzierung. Den aktuell geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz des Landes Berlin entnehmen Sie bitte dem jeweils aktuellen Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses bzw. dem Berliner Gewerbesteuergesetz – eine konkrete Prozentzahl wird hier bewusst nicht genannt, da sich dieser Wert durch politische Beschlüsse ändern kann.
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag nach § 8 GewStG (Hinzurechnungen) und § 9 GewStG (Kürzungen). Für Berliner GmbH ist insbesondere die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG für Grundstücksunternehmen sowie die Schachtelkürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG relevant, sofern Beteiligungen an anderen inländischen Kapitalgesellschaften gehalten werden.
Die Gewerbesteuer-Erklärung ist – wie Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung – beim Finanzamt für Körperschaften III einzureichen. Zwar ist formal das Gewerbesteuer-Erhebungsrecht bei der Gemeinde (hier: Land Berlin) angesiedelt, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt jedoch durch das Finanzamt.
§ 4 Abs. 5b EStG: Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe
Ein in der Praxis häufig unterschätzter Aspekt betrifft den steuerlichen Abzug der Gewerbesteuer. Seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 bestimmt § 4 Abs. 5b EStG, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG gilt diese Regelung unmittelbar auch für Kapitalgesellschaften.
Steuerliche Konsequenz für GmbH in Tempelhof
Die von der GmbH gezahlte Gewerbesteuer mindert den steuerlichen Gewinn für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht. Sie ist handelsrechtlich als Aufwand zu verbuchen, steuerlich jedoch außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Eine fehlerhafte Behandlung führt zu einer Unterschätzung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens und kann Nachzahlungen, Zinsen und unter Umständen steuerstrafrechtliche Risiken nach sich ziehen.
Buchhalterisch ergibt sich folgendes Bild:
→ Handelsrechtlich: Aufwand gebucht ✓
→ Steuerrechtlich: Außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ✓
Die korrekte Behandlung muss in der Steuerbilanz bzw. in der Überleitungsrechnung vom Handels- zum Steuerbilanzergebnis sauber dokumentiert sein. Moderne, DATEV-Export-kompatible Buchhaltungssysteme bilden diese Überleitungslogik ab und erleichtern dem bearbeitenden Steuerberater die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung erheblich.
Sonderfall Berlin International: Ausländische Unternehmer und beschränkt Steuerpflichtige
Für ausländische Unternehmer, die in Deutschland der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ohne hier einen Sitz oder eine Betriebsstätte zu haben, sowie für bestimmte beschränkt steuerpflichtige Personen gilt eine gesonderte Zuständigkeitsregelung: Das Finanzamt Berlin International ist in diesen Fällen zuständig – weder das Bezirks-Finanzamt Tempelhof noch das Finanzamt für Körperschaften III.
Diese Sonderzuständigkeit betrifft insbesondere EU-Unternehmer, die in Deutschland umsatzsteuerlich registriert sind, ohne eine feste Niederlassung zu unterhalten, sowie Unternehmen aus Drittstaaten. Berliner GmbH und UG, die vollständig in Deutschland ansässig sind, sind von dieser Regelung in der Regel nicht betroffen – für deren ausländische Geschäftspartner kann sie jedoch relevant sein.
Fristen und Jahresabschluss: Was Geschäftsführer jetzt beachten müssen
Die Abgabefristen für Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen richten sich nach § 149 AO. Wird die Erklärung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft erstellt, greift die allgemeine Fristverlängerung; die konkreten Fristenregelungen für das jeweilige Veranlagungsjahr entnehmen Sie bitte unserer aktuellen Übersicht unter Abgabefrist Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.
Unabhängig von der steuerlichen Frist gilt für GmbH und UG die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Dieser ist Grundlage für die Steuererklärungen und muss den Anforderungen des HGB entsprechen. Details zur Aufstellung, Offenlegung und den Besonderheiten für Berliner Kapitalgesellschaften finden Sie in unserem Leitfaden zum Jahresabschluss.
Praxisbeispiel: GmbH-Gründung in Tempelhof – wo landen die Steuererklärungen?
Ein konkretes Szenario verdeutlicht die Berliner Zuständigkeitsstruktur:
Praxisbeispiel
Sachverhalt: Herr M. gründet die Tempelhof Digital GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in der Manfred-von-Richthofen-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Er ist gleichzeitig angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wohnsitz in Neukölln.
Zuständige Finanzämter:
- Körperschaftsteuer der GmbH: Finanzamt für Körperschaften III, Volkmarstr. 13, 12099 Berlin (BFANr. 1129)
- Gewerbesteuer der GmbH: Finanzamt für Körperschaften III (Messbetragsfestsetzung); Erhebung durch das Land Berlin
- Umsatzsteuer der GmbH: Finanzamt für Körperschaften III
- Einkommensteuer Herr M. persönlich: Finanzamt Neukölln (Bezirks-Finanzamt, zuständig nach Wohnsitz)
- Lohnsteuer-Anmeldung der GmbH: Finanzamt für Körperschaften III
Ergebnis: Das Bezirks-Finanzamt Tempelhof erhält von der Tempelhof Digital GmbH keinerlei Steuererklärungen. Alle gesellschaftsbezogenen Steuervorgänge laufen über das Finanzamt für Körperschaften III.
Dieses Beispiel zeigt, warum eine saubere organisatorische Trennung von Anfang an essenziell ist. Fehlgeleitete Steuererklärungen, Vorauszahlungsanfragen an das falsche Finanzamt oder eine doppelte steuerliche Erfassung können erheblichen Aufwand und im schlimmsten Fall Fristversäumnisse verursachen.
Wenn Sie als Geschäftsführer sichergehen möchten, dass Ihre GmbH von Beginn an korrekt aufgestellt ist – mit DATEV-Export-kompatibler Buchhaltung, korrekter Zuordnung zum Finanzamt für Körperschaften III und fristgerechtem Jahresabschluss – können Sie die Plattform von OnlineBilanz unverbindlich testen: Demo kostenlos starten oder den Kostenrechner nutzen.
Fazit: Finanzamt Tempelhof ist für GmbH das falsche Finanzamt
Die zentrale Botschaft dieses Artikels lässt sich klar formulieren: Das Finanzamt Tempelhof ist für Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg steuerlich nicht zuständig. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer laufen ausschließlich über das Finanzamt für Körperschaften III in der Volkmarstraße 13, 12099 Berlin. Diese Berliner Besonderheit ist bundesweit einmalig und ergibt sich aus der FAZustVO, die eine vollständige strukturelle Trennung zwischen Bezirks- und Körperschafts-Finanzämtern vorschreibt.
Geschäftsführer, die dies von Anfang an wissen und ihre steuerliche Registrierung, alle Erklärungspflichten und den elektronischen Datenaustausch konsequent auf das Finanzamt für Körperschaften III ausrichten, vermeiden unnötige Reibungsverluste und schaffen die Basis für eine rechtssichere, effiziente Steuerpraxis ihrer GmbH in Berlin.
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Spezialisierte Finanzämter für Körperschaften in Berlin
1129
BFANr. Finanzamt für Körperschaften III
Häufig gestellte Fragen
Welches Finanzamt ist für eine GmbH in Tempelhof zuständig?
Für GmbH, UG und AG mit Geschäftsleitung im Bezirk Tempelhof ist das Finanzamt für Körperschaften III (Volkmarstr. 13, 12099 Berlin, BFANr. 1129) zuständig – nicht das Bezirks-Finanzamt Tempelhof. Dies gilt für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gleichermaßen.
Warum ist das Bezirksfinanzamt Tempelhof nicht für meine GmbH zuständig?
Berlin ist das einzige Bundesland mit einer vollständigen strukturellen Trennung: Alle Kapitalgesellschaften werden von einem der vier spezialisierten Finanzämter für Körperschaften (I–IV) verwaltet. Die Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAZustVO) schließt eine Zuständigkeit der Bezirks-Finanzämter für Kapitalgesellschaften aus.
Wie beantrage ich die Steuernummer für meine neue GmbH in Tempelhof?
Nach der Handelsregistereintragung reichen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über „Mein ELSTER" ein – adressiert an das Finanzamt für Körperschaften III. Geben Sie den Geschäftsleitungsort im Bezirk Tempelhof an. Das Finanzamt teilt dann die Steuernummer zu.
Ist die Gewerbesteuer für meine GmbH steuerlich abzugsfähig?
Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG keine Betriebsausgabe mehr. Sie mindert den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn nicht und ist außerbilanziell hinzuzurechnen.
Gilt in Berlin ein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz?
Ja. Da Berlin zugleich Bundesland und Gemeinde ist, gibt es keinen gemeindeindividuellen Hebesatz wie in Flächenländern, sondern einen landeseinheitlichen Hebesatz, der durch das Berliner Abgeordnetenhaus festgesetzt wird.
Was ist das Finanzamt Berlin International?
Das Finanzamt Berlin International ist für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer zuständig, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, ohne hier Sitz oder Betriebsstätte zu haben. In Berlin ansässige GmbH und UG sind davon in der Regel nicht betroffen.
Über Autor
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.








