Finanzamt Lohr a. Main mit Außenstellen: Zuständigkeit für Unternehmen in Lohr a. Main
Wer eine GmbH oder UG in der Region Main-Spessart gründet oder betreibt, steht früh vor der Frage: Welches Finanzamt ist zuständig – und ändert sich das bei einer Sitzverlegung? Das Finanzamt Lohr a. Main (Bundesfinanzamtsnr. 9231, Rexrothstr. 14, 97816 Lohr a. Main) ist die maßgebliche Behörde für eine große Zahl von Städten und Gemeinden im Landkreis Main-Spessart. Dieser Artikel klärt auf StB-Niveau, welche Orte zum Amtsbezirk gehören, wie das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO wirkt, welche Fristen gelten und welche Besonderheiten beim Gewerbesteuer-Hebesatz und der steuerlichen Behandlung der Gewerbesteuer zu beachten sind.
Satzungsänderung, Registerwechsel und Finanzamtszuständigkeit bei einem Umzug der GmbH fasst die Seite zur Sitzverlegung einer GmbH kompakt zusammen.
Kurzantwort
Das Finanzamt Lohr a. Main (Bundesfinanzamtsnr. 9231, Rexrothstr. 14, 97816 Lohr a. Main) ist für GmbH und UG mit Sitz der Geschäftsleitung im Amtsbezirk zuständig. Der Bezirk umfasst neben Lohr a. Main selbst 40 weitere Städte und Gemeinden im Landkreis Main-Spessart. Steuerliche Korrespondenz läuft ausschließlich über „Mein ELSTER“; eine Sitzverlegung innerhalb des Amtsbezirks ändert die Zuständigkeit grundsätzlich nicht.
Kontakt & Finanzamtsnummern
| Finanzamt | Nr. | Adresse | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|---|
| Finanzamt Lohr a. Main mit Außenstellen | 9231 | Rexrothstr. 14, 97816 Lohr | 09352 850-0 | 09352 850-1300 | poststelle.fa-loh@finanzamt.bayern.de |
Inhaltsverzeichnis
- Amtsbezirk und das Ein-Amt-Prinzip
- Sitzverlegung: Wann wechselt das Finanzamt?
- Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO
- Steuernummer für neue GmbH beantragen
- Sonderfall: Ausländische Unternehmer
- Gewerbesteuer-Hebesatz: Mechanismus statt Zahl
- Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe
- Praxisbeispiel: GmbH in Lohr a. Main
- Abgabefristen und ELSTER-Pflicht
- Fazit
Amtsbezirk des Finanzamts Lohr a. Main – das Ein-Amt-Prinzip
Deutschland folgt im Steuerrecht dem Grundsatz örtlicher Zuständigkeit: Für jede juristische Person gibt es genau ein zuständiges Finanzamt. Das Finanzamt Lohr a. Main deckt einen der flächenmäßig größten Amtsbezirke im Regierungsbezirk Unterfranken ab. Neben der Kreisstadt Lohr a. Main selbst gehören folgende Städte und Gemeinden zum Zuständigkeitsbereich:
Vollständiger Amtsbezirk – Finanzamt Lohr a. Main
Arnstein, St · Aura i.Sinngrund · Birkenfeld · Bischbrunn · Burgsinn, M · Erlenbach b.Marktheidenfeld · Esselbach · Eußenheim · Fellen · Frammersbach, M · Gemünden a.Main, St · Gössenheim · Gräfendorf · Hafenlohr · Hasloch · Himmelstadt · Karbach, M · Karlstadt, St · Karsbach · Kreuzwertheim, M · Triefenstein, M · Lohr a.Main, St · Marktheidenfeld, St · Mittelsinn · Neuendorf · Neuhütten · Neustadt a.Main · Obersinn, M · Partenstein · Rechtenbach · Retzstadt · Rieneck, St · Roden · Rothenfels, St · Schollbrunn · Steinfeld · Thüngen, M · Urspringen · Wiesthal · Zellingen, M
Der Amtsbezirk umfasst damit insgesamt 40 weitere Städte und Gemeinden neben Lohr a. Main selbst.
Für Unternehmen hat diese Ausdehnung einen praktischen Vorzug: Wer seinen Unternehmenssitz innerhalb des Amtsbezirks wählt oder dorthin verlegt, hat in aller Regel denselben Ansprechpartner, dieselbe Steuernummer und dieselben internen Aktenzeichen. Es entsteht kein Aktenübertragungsaufwand, kein Wechsel des Bearbeiters und keine Änderungsmeldepflicht gegenüber einem anderen Finanzamt.
Einen kompakten Überblick, wie der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER abgegeben wird und was danach gilt, finden Sie dort.
Das Finanzamt Lohr a. Main ist dem Bayerischen Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) nachgeordnet, das die Fachaufsicht über alle bayerischen Finanzämter ausübt und landeseinheitliche Verwaltungsanweisungen erlässt.
Sitzverlegung: Wann wechselt das Finanzamt?
Eine Sitzverlegung ist steuerlich kein Bagatellvorgang. Die Konsequenz hängt davon ab, ob der neue Sitz noch innerhalb des Amtsbezirks des Finanzamts Lohr a. Main liegt oder nicht.
- Verlegung innerhalb des Amtsbezirks (z. B. von Lohr a. Main nach Karlstadt oder Marktheidenfeld): Das zuständige Finanzamt bleibt in der Regel dasselbe. Die Änderung ist dem Finanzamt dennoch mitzuteilen, da Adressdaten und ggf. die Steuernummer aktualisiert werden müssen.
- Verlegung außerhalb des Amtsbezirks (z. B. nach Würzburg oder München): Die örtliche Zuständigkeit wechselt. Das bisherige Finanzamt gibt die Akten an das neue zuständige Finanzamt ab. Steuernummer und Aktenzeichen können sich ändern.
- Grenzfälle im Landkreis: Der Amtsbezirk des Finanzamts Lohr a. Main deckt große Teile des Landkreises Main-Spessart ab, jedoch nicht zwingend alle Gemeinden. Im Zweifel ist der vollständige Amtsbezirk (siehe Info-Box oben) maßgeblich.
Für den Jahresabschluss, der beim jeweils zuständigen Finanzamt einzureichen ist, hat ein Finanzamtswechsel direkte Auswirkungen auf Aktenführung und Kommunikationswege. Mehr zu den Anforderungen an den Jahresabschluss für GmbH und UG finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden.
Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO – Briefkastensitz genügt nicht
Für Körperschaften – also GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und Aktiengesellschaft – bestimmt § 20 AO die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts. Maßgeblich ist danach der Ort der Geschäftsleitung, also der Ort, an dem die für die Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Das ist in der Praxis typischerweise der Ort, an dem der Geschäftsführer seinen Büroarbeitsplatz unterhält und die unternehmerischen Leitungsfunktionen ausübt.
Warnung: Briefkastensitz
Ein reiner Briefkastensitz – etwa eine Registeradresse ohne tatsächliche Büropräsenz und ohne dort ansässige Geschäftsleitung – begründet keine örtliche Zuständigkeit beim Finanzamt Lohr a. Main. Das Finanzamt prüft im Rahmen der steuerlichen Erfassung, wo die Geschäftsleitung tatsächlich tätig ist. Stimmen Satzungssitz und Ort der Geschäftsleitung nicht überein, ist der Ort der Geschäftsleitung entscheidend. Erst wenn keine inländische Geschäftsleitung nachweisbar ist, rückt der Satzungssitz als Hilfsmerkmal in den Vordergrund. Falsche Angaben können als Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten gewertet werden.
Für Holdings und Konzernstrukturen gelten dieselben Grundsätze: Die Holding-GmbH ist dort steuerlich erfasst, wo ihre Geschäftsführung tatsächlich tätig ist – nicht zwingend am Sitz der Tochtergesellschaft. Bei Organschaften bleibt jede Gesellschaft grundsätzlich beim für sie örtlich zuständigen Finanzamt erfasst, auch wenn die körperschaftsteuerliche Organschaft beim Finanzamt des Organträgers koordiniert wird.
Steuernummer für eine neue GmbH beantragen – Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Wird eine neue GmbH oder UG gegründet, übersendet das Amtsgericht (Handelsregister) nach der Eintragung eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt schickt daraufhin den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Alternativ – und inzwischen bevorzugt – kann dieser Fragebogen direkt über „Mein ELSTER“ (elster.de) elektronisch übermittelt werden.
Im Fragebogen sind unter anderem anzugeben:
- Rechtsform, Firmierung und Handelsregisternummer
- Anschrift des Sitzes der Geschäftsleitung (nicht nur des Satzungssitzes)
- Name und Anschrift der Geschäftsführer
- Voraussichtliche Umsätze und Gewinne im ersten Wirtschaftsjahr (Basis für Vorauszahlungen)
- Angaben zur Umsatzsteuerpflicht und zum gewünschten Voranmeldezeitraum
- Bankverbindung für Erstattungen
Nach Verarbeitung des Fragebogens erteilt das Finanzamt Lohr a. Main die steuerliche Identifikationsnummer sowie – für Umsatzsteuerzwecke – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt wird. Alle laufenden Steueranmeldungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen) sowie Steuererklärungen sind zwingend über „Mein ELSTER“ elektronisch einzureichen.
Sonderfall: Ausländische Unternehmer und Steuerabzug bei Bauleistungen
Nicht jede steuerliche Angelegenheit mit Bezug zur Region Lohr a. Main wird vom Finanzamt Lohr a. Main bearbeitet. Es bestehen kraft Gesetzes zentrale Zuständigkeiten, die dem örtlichen Finanzamt vorgehen:
Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer
Für die Umsatzsteuer von Unternehmern ohne Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gilt eine zentrale Zuständigkeit nach § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Das örtliche Finanzamt Lohr a. Main ist insoweit nicht zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Herkunftsstaat des ausländischen Unternehmers; in Bayern ist regelmäßig das Finanzamt München zuständig.
Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48 EStG)
Beim Steuerabzug für Bauleistungen nach § 48 EStG gilt ebenfalls eine besondere Zuständigkeitsregelung. Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug an das für den leistenden Bauunternehmer zuständige Finanzamt abführen – das kann ein anderes als das Finanzamt Lohr a. Main sein, wenn der Bauunternehmer außerhalb des Amtsbezirks ansässig ist.
Unternehmen, die sowohl im In- als auch im Ausland tätig sind oder ausländische Nachunternehmer beauftragen, sollten diese Sonderzuständigkeiten sorgfältig prüfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Gewerbesteuer-Hebesatz: Mechanismus, nicht Zahl
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das bedeutet: Nicht das Finanzamt Lohr a. Main, sondern der Stadtrat der jeweiligen Gemeinde legt den Hebesatz per Hebesatzsatzung fest. Rechtsgrundlage ist § 16 GewStG. Der Hebesatz kann vom Stadtrat grundsätzlich jährlich geändert werden – auch rückwirkend zum Jahresbeginn, sofern die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
Der Mechanismus der Gewerbesteuerberechnung lässt sich wie folgt darstellen:
- Gewerbeertrag (§§ 8, 9 GewStG): Ausgehend vom steuerlichen Gewinn werden Hinzurechnungen (z. B. Finanzierungsanteile, Mieten) addiert und Kürzungen (z. B. für Grundbesitz) abgezogen.
- Gewerbesteuermesszahl: Der Gewerbeertrag (nach Freibetrag für Personenunternehmen – für GmbH ohne Freibetrag) wird mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag.
- Hebesatz: Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert. Das ergibt die festzusetzende Gewerbesteuer.
Wichtig: Hebesatz nur aus der Hebesatzsatzung entnehmen
Vergleichsportale und Datenbanken im Internet nennen häufig veraltete Hebesätze oder verwechseln den Gewerbesteuer-Hebesatz mit dem Grundsteuer-Hebesatz – beides sind unterschiedliche kommunale Abgaben. Den tagesaktuell gültigen Gewerbesteuer-Hebesatz der Stadt Lohr a. Main entnehmen Sie ausschließlich der aktuellen Hebesatzsatzung oder der offiziellen städtischen Website lohr-a.-main.de. Für die übrigen 40 Gemeinden im Amtsbezirk gilt dasselbe: Jede Gemeinde hat einen eigenen, eigenständig festgelegten Hebesatz.
Mindesthebesatz ab 2027: Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG darf der Hebesatz einen gesetzlich festgelegten Mindestwert nicht unterschreiten. Dieser Mindesthebesatz steigt ab dem Erhebungszeitraum 2027 von bisher 200 % auf 280 %. Gemeinden mit aktuell sehr niedrigen Hebesätzen sind damit gezwungen, ihre Satzung rechtzeitig anzupassen. Für die Standortentscheidung und die Steuerplanung sollte dieser Anpassungsbedarf bereits heute berücksichtigt werden.
Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe – § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG
Ein häufig unterschätzter und in der Unternehmenspraxis folgenreicher Grundsatz: Die Gewerbesteuer ist seit dem Erhebungszeitraum 2008 ausdrücklich keine Betriebsausgabe mehr. Sie darf den steuerlichen Gewinn der GmbH oder UG nicht mindern. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5b EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG, der die einkommensteuerrechtliche Regelung für die Körperschaftsteuer für anwendbar erklärt.
In der Handelsbilanz wird die Gewerbesteuer zwar weiterhin als Aufwand gebucht und mindert den handelsrechtlichen Jahresüberschuss. Für die steuerliche Gewinnermittlung hingegen ist die Gewerbesteuer außerbilanziell hinzuzurechnen – sie erhöht damit die Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Gewerbesteuer tritt also vollständig neben die Körperschaftsteuer, ohne diese zu senken. Dies erhöht die effektive Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zu einer Situation, in der die Gewerbesteuer noch abzugsfähig wäre, spürbar.
Für die Liquiditätsplanung einer GmbH bedeutet das: Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer werden jeweils auf Basis des ungeminderten steuerlichen Gewinns berechnet und kumuliert fällig. Vorauszahlungen auf beide Steuerarten sind termingerecht einzuplanen.
Praxisbeispiel: GmbH in Lohr a. Main
Das folgende Beispiel verdeutlicht das Zusammenspiel von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für eine GmbH im Amtsbezirk des Finanzamts Lohr a. Main. Alle verwendeten Werte sind fiktive Beispielwerte zu Illustrationszwecken; der Hebesatz ist ausdrücklich ein fiktiver Beispielwert und keine Tatsachenangabe.
| Position | Betrag | Anmerkung |
|---|---|---|
| Steuerlicher Gewinn (vor Steuern) | 200.000 EUR | Ausgangsgröße |
| Gewerbeertrag (vereinfacht) | 200.000 EUR | Keine Hinzurechnungen/Kürzungen in diesem Beispiel |
| Steuermesszahl | 3,5 % | Gesetzlich einheitlich |
| Gewerbesteuermessbetrag | 7.000 EUR | 200.000 × 3,5 % |
| Hebesatz (fiktiver Beispielwert) | 380 % | Fiktiv – aktuellen Wert bei lohr-a.-main.de prüfen |
| Gewerbesteuer | 26.600 EUR | 7.000 × 380 % (fiktiver Beispielwert) |
| Körperschaftsteuer (15 % auf 200.000 EUR) | 30.000 EUR | Gewerbesteuer mindert Bemessungsgrundlage nicht |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf 30.000 EUR) | 1.650 EUR | |
| Gesamtsteuerbelastung | 58.250 EUR | Effektivbelastung ca. 29,1 % (fiktiver Beispielwert) |
Die Buchung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung in der laufenden Buchhaltung erfolgt typischerweise als Aufwandsbuchung in der Handelsbilanz:
Die außerbilanzielle Hinzurechnung für Körperschaftsteuerzwecke erfolgt in der Steuererklärung (KSt-Erklärung, Anlage GK). Eine korrekte DATEV-Export-kompatible Buchführung bildet diese Abgrenzung sauber ab – die entsprechenden Auswertungen lassen sich direkt aus einer DATEV-kompatiblen Buchhaltung erzeugen.
Abgabefristen und ELSTER-Pflicht
Für GmbH und UG gelten bundeseinheitliche Abgabefristen, die das Finanzamt Lohr a. Main als bayerische Behörde vollständig anwendet. Alle Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) sowie Steueranmeldungen sind zwingend elektronisch über „Mein ELSTER“ einzureichen – eine Papiereinreichung ist grundsätzlich nicht zulässig.
Nach § 149 AO gelten folgende Grundfristen:
- Ohne Steuerberater: Abgabe bis zum 31. Juli des Folgejahres
- Mit Steuerberater: Verlängerte Frist nach § 149 Abs. 3 AO, in der Regel bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres – vorbehaltlich Kontingentierungsregelungen
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Monatlich oder quartalsweise, jeweils bis zum zehnten Tag des Folgemonats (mit Dauerfristverlängerung einen Monat später)
Detaillierte Informationen zu aktuellen Fristen und den Besonderheiten bei steuerberaterbegleiteten Mandaten finden Sie in unserem Artikel zur Abgabefrist der Steuererklärung mit Steuerberater.
Für die Vorbereitung der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses bietet OnlineBilanz eine DATEV-Export-kompatible Plattform, die eine reibungslose Weitergabe an den Steuerberater ermöglicht. Testen Sie die Funktionen unverbindlich unter login.onlinebilanz.de/demo oder nutzen Sie den Kostenrechner, um eine Einschätzung für Ihr Unternehmen zu erhalten.
Fazit: Finanzamt Lohr a. Main als verlässlicher Anker für Unternehmen in Main-Spessart
Das Finanzamt Lohr a. Main (Bundesfinanzamtsnr. 9231) ist für einen der umfangreichsten Amtsbezirke in Unterfranken zuständig und betreut GmbH, UG und weitere Körperschaften in 40 Städten und Gemeinden rund um Lohr a. Main. Der entscheidende Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit ist nach § 20 AO stets der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung – ein reiner Briefkastensitz genügt nicht. Sitzverlegungen innerhalb des Amtsbezirks lassen die Zuständigkeit in der Regel unberührt; Verlegungen darüber hinaus lösen einen Zuständigkeitswechsel aus.
Für die Steuerplanung besonders relevant: Die Gewerbesteuer ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe und tritt vollständig neben die Körperschaftsteuer. Der Gewerbesteuer-Hebesatz wird vom jeweiligen Stadtrat per Hebesatzsatzung festgesetzt und ist ausschließlich der aktuellen Satzung oder der offiziellen Gemeindewebsite zu entnehmen – Vergleichsportale liefern hier häufig veraltete oder falsche Werte. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 steigt der gesetzliche Mindesthebesatz auf 280 %. Alle steuerlichen Erklärungen und Anmeldungen laufen über „Mein ELSTER“ – eine digitale, gut strukturierte Buchhaltung mit DATEV-Export-Kompatibilität ist dafür die unverzichtbare Grundlage.
40
Städte & Gemeinden im Amtsbezirk
3,5 %
Einheitliche Steuermesszahl GewSt
280 %
Mindesthebesatz ab Erhebungszeitraum 2027
Häufig gestellte Fragen
Welches Finanzamt ist für eine GmbH in Lohr a. Main zuständig?
Für eine GmbH mit Sitz der Geschäftsleitung in Lohr a. Main ist das Finanzamt Lohr a. Main (Bundesfinanzamtsnr. 9231, Rexrothstr. 14, 97816 Lohr a. Main) zuständig. Maßgeblich ist nach § 20 AO der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung.
Was passiert steuerlich bei einer Sitzverlegung innerhalb des Amtsbezirks?
Bei einer Sitzverlegung innerhalb des Amtsbezirks des Finanzamts Lohr a. Main – also zu einer der 40 weiteren Städte und Gemeinden wie Karlstadt, Marktheidenfeld oder Gemünden a.Main – bleibt das zuständige Finanzamt in der Regel dasselbe. Die Adressänderung ist dem Finanzamt jedoch mitzuteilen.
Reicht ein Briefkastensitz in Lohr a. Main für die steuerliche Zuständigkeit?
Nein. Ein reiner Briefkastensitz ohne tatsächliche Büropräsenz und ohne dort tätige Geschäftsleitung begründet keine örtliche Zuständigkeit. Nach § 20 AO ist der Ort entscheidend, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Wie erhalte ich als neue GmbH eine Steuernummer beim Finanzamt Lohr a. Main?
Nach der Handelsregistereintragung übersendet das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Alternativ kann dieser direkt über „Mein ELSTER" elektronisch eingereicht werden. Nach Bearbeitung werden Steuernummer und USt-IdNr. zugeteilt.
Wo finde ich den aktuellen Gewerbesteuer-Hebesatz für Lohr a. Main?
Den tagesaktuell gültigen Hebesatz entnehmen Sie ausschließlich der aktuellen Hebesatzsatzung der Stadt oder der offiziellen Website lohr-a.-main.de. Vergleichsportale verwenden häufig veraltete Werte oder verwechseln Gewerbesteuer- und Grundsteuer-Hebesatz.
Ist die Gewerbesteuer für eine GmbH steuerlich abzugsfähig?
Nein. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG ausdrücklich keine Betriebsausgabe mehr und mindert den steuerlichen Gewinn der GmbH nicht. Sie tritt vollständig neben die Körperschaftsteuer.
Über Autor
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Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: August 2026.








