hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Berufsträger & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema der KI-Assistenz für allgemeine Informationen zu Buchhaltung und Jahresabschluss. Die Antworten entstehen mit aufbereiteten Kontextinformationen. Individuelle Beratung erteilt der beauftragte Berufsträger.

KI-Assistenz im strukturierten AblaufFür individuelle Beratung können Sie einen Berufsträger beauftragen.

Kostenlos anmelden & Frage klären
Kostenloser Portalzugang Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Die KI gibt allgemeine Erläuterungen: Ihren konkreten Sachverhalt beurteilt der gesondert beauftragte Berufsträger.
Allgemeine Information mit Quellenbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
KI-gestützte Assistenz Digitaler Dokumentenaustausch

Datum

Lesedauer

10–15 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Lahr: Zuständigkeit für Unternehmen in Lahr

Finanzamt Lahr: Zuständigkeit für Unternehmen in Lahr

Veröffentlicht: 01.09.2026Aktualisiert: 01.09.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Raum Lahr/Schwarzwald stellt sich die Frage nach dem zuständigen Finanzamt unmittelbar bei der Gründung – und erneut bei jeder Sitzverlegung. Das Finanzamt Lahr (Bundesfinanzamtsnummer 2810, Gerichtsstraße 5, 77933 Lahr) ist die erste Anlaufstelle für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und Holdinggesellschaften im Ortenaukreis. Dieser Fachartikel erklärt den vollständigen Amtsbezirk, das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO, die Steuernummerbeantragung, Fristen und den Gewerbesteuer-Mechanismus auf StB-Niveau.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Lahr (BFANr. 2810, Gerichtsstraße 5, 77933 Lahr) ist für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer von GmbH und UG zuständig, deren Geschäftsleitung oder – hilfsweise – Satzungssitz im Amtsbezirk liegt. Der Bezirk umfasst neben Lahr/Schwarzwald die Gemeinden Ettenheim (Stadt), Friesenheim, Kippenheim, Mahlberg (Stadt), Meißenheim, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Seelbach, Schwanau und Kappel-Grafenhausen. Ein reiner Briefkastensitz ohne tatsächliche Geschäftsleitung begründet keine Zuständigkeit.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax
Finanzamt Lahr 2810 Gerichtstr. 5, 77933 Lahr 07821 283-0 07821 283-100

Amtsbezirk des Finanzamts Lahr und das Ein-Amt-Prinzip

Das Finanzamt Lahr deckt einen zusammenhängenden Amtsbezirk im nördlichen Ortenaukreis ab. Zum Bezirk gehören vollständig:

  • Lahr/Schwarzwald, Stadt
  • Ettenheim, Stadt
  • Friesenheim
  • Kippenheim
  • Mahlberg, Stadt
  • Meißenheim
  • Ringsheim
  • Rust
  • Schuttertal
  • Seelbach
  • Schwanau
  • Kappel-Grafenhausen

Das steuerrechtliche Ein-Amt-Prinzip bedeutet: Eine GmbH hat grundsätzlich nur ein zuständiges Finanzamt – dasjenige, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Alle ertragsteuerlich relevanten Vorgänge (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuermessbescheid, Umsatzsteuer) werden bei einem einzigen Amt gebündelt. Für Körperschaften leitet sich dies aus § 20 AO ab.

Praxishinweis: Sitzverlegung innerhalb des Amtsbezirks

Verlegt eine GmbH ihren Sitz von Lahr nach Rust oder von Ettenheim nach Seelbach, bleibt das Finanzamt Lahr zuständig – der Amtsbezirk ändert sich nicht. Erst eine Verlegung außerhalb des Bezirks (z. B. nach Offenburg oder Freiburg) löst einen Zuständigkeitswechsel aus. In diesem Fall ist das neue Finanzamt unverzüglich zu informieren; die bisherigen Akten werden übermittelt.

Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO – und warum der Briefkastensitz nicht reicht

Die örtliche Zuständigkeit für Körperschaften richtet sich nach § 20 AO. Danach gilt:

Regelfall: Ort der Geschäftsleitung

Befindet sich die tatsächliche Geschäftsleitung (Büro des Geschäftsführers, Ort der strategischen Entscheidungen) im Amtsbezirk des Finanzamts Lahr, ist dieses zuständig – unabhängig davon, wo die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

Hilfsfall: Satzungssitz

Hat eine Körperschaft keine inländische Geschäftsleitung (z. B. reine Holding ohne operativen Betrieb im Inland), tritt der Satzungssitz als Anknüpfungspunkt an die Stelle. Beides muss im Amtsbezirk des Finanzamts Lahr liegen.

Warnung: Briefkastensitz begründet keine Zuständigkeit

Ein rein formaler Sitz – etwa eine Registeradresse ohne Büroräume, Personal oder tatsächliche Führungstätigkeit – genügt nicht. Die Finanzverwaltung prüft regelmäßig, wo die Geschäftsleitung tatsächlich ausgeübt wird (Aufenthaltsort des Geschäftsführers, Vertragsabschlüsse, Bankkonten, Korrespondenz). Wird ein Briefkastensitz aufgedeckt, kann das Finanzamt des tatsächlichen Geschäftsleitungsorts seine Zuständigkeit beanspruchen – mit rückwirkenden Folgen für bereits eingereichte Erklärungen.

Praxisbeispiel: GmbH mit Geschäftsführer in Lahr, Satzungssitz in Frankfurt

Eine GmbH hat ihren Satzungssitz in Frankfurt am Main, der alleinige Geschäftsführer arbeitet und wohnt jedoch in Lahr und leitet das Unternehmen von dort. Steuerrechtlich liegt die Geschäftsleitung in Lahr; das Finanzamt Lahr ist zuständig – nicht das Finanzamt Frankfurt. Der Satzungssitz ist für die örtliche Zuständigkeit nachrangig, sobald eine inländische Geschäftsleitung feststeht.

Steuernummer für eine neue GmbH oder UG beim Finanzamt Lahr beantragen

Nach der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister muss die neue Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfasst werden. Der Weg führt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den die Finanzverwaltung ausschließlich über Mein ELSTER (elster.de) entgegennimmt.

  • Registrierung im ELSTER-Portal mit dem ELSTER-Zertifikat des Geschäftsführers oder der Gesellschaft
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Kapitalgesellschaft) vollständig ausfüllen: Rechtsform, Sitz, Geschäftsgegenstand, voraussichtliche Umsätze, Wirtschaftsjahr, Gesellschafterstruktur
  • Angaben zur Umsatzsteuer-Voranmeldepflicht (monatlich, vierteljährlich, jährlich) bereits im Fragebogen bindend erklären
  • Steuernummer wird vom Finanzamt Lahr zugeteilt; sie lautet im Format 14 XXX/XXXXX (Baden-Württemberg)

Für eine ordnungsgemäße Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses nach HGB ist die Steuernummer unverzüglich in das Buchhaltungssystem zu hinterlegen. Ohne Steuernummer sind weder Körperschaftsteuer- noch Gewerbesteuererklärungen einreichbar.

DATEV-kompatibler Export

OnlineBilanz stellt sämtliche Buchhaltungs- und Jahresabschlussdaten in einem DATEV-kompatiblen Format bereit (Schnittstelle & Export). So können Buchführungsdaten ohne Medienbruch an den steuerlichen Berater oder direkt an das DATEV-System übergeben werden – ohne dass OnlineBilanz DATEV-kompatibel oder DATEV-kompatibel ist.

Sonderfall: Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer und Bauabzugsteuer

Für zwei wichtige Sonderfälle gilt die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts Lahr nicht:

Fallgruppe Zuständige Stelle Rechtsgrundlage
Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer ohne inländische Betriebsstätte Zentrales Finanzamt (bundeseinheitlich geregelt) nach § 1 UStZustV § 1 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Steuerabzug bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer) Finanzamt des leistenden Unternehmers; bei ausländischen Erbringern: zentrales Finanzamt § 48 EStG

Ein ausländisches Bauunternehmen, das in Lahr Werkleistungen erbringt, unterliegt damit nicht der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts Lahr, sondern der zentralen Zuständigkeitsregelung. Inländische Auftraggeber sollten beachten, dass die Abzugsverpflichtung nach § 48 EStG sie selbst trifft, wenn kein gültiger Freistellungsbescheid des leistenden Unternehmers vorliegt.

Kontakt mit dem Finanzamt Lahr: kein E-Mail-Postfach, aber ELSTER und Kontaktformular

Baden-Württemberg veröffentlicht für seine Finanzämter keine individuellen E-Mail-Adressen. Wer das Finanzamt Lahr schriftlich kontaktieren möchte, hat folgende Möglichkeiten:

  • Mein ELSTER: Steuerklärungen, Steueranmeldungen (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung), Anträge und formlose Nachrichten an das Finanzamt – ausschließlich über das ELSTER-Portal. Dies ist der gesetzlich vorgesehene und datenschutzkonforme Übermittlungsweg.
  • Kontaktformular: Auf der Amtsseite unter finanzamt-bw.fv-bwl.de steht ein Kontaktformular für allgemeine Anfragen bereit. Steuerliche Unterlagen können darüber nicht eingereicht werden.
  • Telefon und Post: Persönliche Vorsprache und postalischer Schriftverkehr bleiben möglich; für fristwahrende Eingaben empfiehlt sich nachweisbare Zustellung.

Wichtig: Keine E-Mail-Adresse erfragen oder erfinden

Da das Finanzamt Lahr – wie alle Finanzämter in Baden-Württemberg – keine öffentliche E-Mail-Adresse betreibt, sind E-Mail-Anfragen nicht möglich. Steuerdaten dürfen aus datenschutz- und sicherheitsrechtlichen Gründen ohnehin nicht unverschlüsselt per E-Mail übermittelt werden. Nutzen Sie ausschließlich Mein ELSTER oder das offizielle Kontaktformular.

Alle Finanzämter in Baden-Württemberg unterstehen der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD; bis zum 31. Dezember 2024 firmierte sie unter dem Namen „Oberfinanzdirektion Karlsruhe“, seit dem 1. Januar 2025 trägt sie die heutige Bezeichnung), die ihrerseits dem Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg nachgeordnet ist. Fachliche Weisungen und übergeordnete Zuständigkeitsfragen werden auf OFD-Ebene geregelt.

Gewerbesteuer-Mechanismus und der Hebesatz der Gemeinden im Amtsbezirk

Die Gewerbesteuer wird in einem zweigliedrigen Verfahren festgesetzt: Das Finanzamt Lahr erlässt den Gewerbesteuermessbescheid und setzt darin den Gewerbeertrag sowie den Steuermessbetrag fest. Dieser ergibt sich aus dem nach den §§ 8 und 9 GewStG modifizierten Gewinn multipliziert mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 %. Anschließend multipliziert die jeweilige Gemeinde diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz und setzt daraus die Gewerbesteuer fest.

Der Hebesatz wird vom Gemeinderat jeder einzelnen Gemeinde durch Hebesatzsatzung nach § 16 GewStG beschlossen. Er kann jährlich geändert werden. Lahr/Schwarzwald, Ettenheim, Rust und die übrigen Gemeinden im Amtsbezirk legen ihre Hebesätze eigenständig fest.

Vorsicht bei Vergleichsportalen

Zahlreiche Internetportale veröffentlichen Gewerbesteuer-Hebesätze, die nicht tagesaktuell sind oder – noch gravierender – Grundsteuer-Hebesätze mit Gewerbesteuer-Hebesätzen verwechseln. Verlassen Sie sich für betriebswirtschaftliche Kalkulationen ausschließlich auf die aktuell gültige Hebesatzsatzung der jeweiligen Gemeinde oder eine Auskunft der Gemeindeverwaltung.

Rechenbeispiel (fiktiver Beispielwert)

Eine GmbH erzielt einen gewerbesteuerlichen Gewinn von 200.000 EUR nach Anwendung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und der Kürzungen nach § 9 GewStG.

Rechenschritt Betrag
Gewerbeertrag 200.000 EUR
× Steuermesszahl 3,5 % = 7.000 EUR (Steuermessbetrag)
× Hebesatz 400 % (fiktiver Beispielwert – nicht der tatsächliche Hebesatz einer Gemeinde im Amtsbezirk) = 28.000 EUR Gewerbesteuer

Ab dem Erhebungszeitraum 2027 steigt der gesetzliche Mindesthebesatz von bisher 200 % auf 280 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Gemeinden, die bislang mit einem Hebesatz unterhalb dieser Schwelle gearbeitet haben, müssen ihren Satzungshebesatz anheben. Für die Steuerplanung 2026/2027 ist dies relevant.

Gewerbesteuer ist seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr

Ein in der Praxis regelmäßig unterschätzter Punkt: Die Gewerbesteuer ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ausdrücklich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG mindert die Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn einer GmbH oder UG nicht. Sie tritt vollständig neben die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag, ohne diese zu verringern. Eine doppelte Steuerersparnis – Gewerbesteuer als Abzug von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage – ist damit rechtlich ausgeschlossen.

In der Buchführung wird die Gewerbesteuer zwar als Aufwand verbucht und mindert den handelsrechtlichen Jahresüberschuss nach HGB. Steuerrechtlich muss diese Buchung jedoch für Zwecke der Körperschaftsteuer wieder außerbilanziell hinzugerechnet werden. Wer diesen Schritt übersieht, riskiert eine fehlerhafte Körperschaftsteuererklärung.

Effektive Steuerbelastung einer GmbH im Überblick

Für eine GmbH setzt sich die Gesamtsteuerbelastung auf Gesellschaftsebene typischerweise zusammen aus: Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt) und Gewerbesteuer (Messzahl 3,5 % × gemeindlicher Hebesatz). Da alle drei Größen auf dem gleichen Gewinn lasten und die Gewerbesteuer nicht abziehbar ist, entsteht eine kumulative Belastung. Dies ist bei der Liquiditätsplanung und Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen.

Abgabefristen und ELSTER-Pflichten für GmbH und UG

Für GmbH und UG gelten gesetzliche Abgabefristen für Steuererklärungen, die in § 149 AO geregelt sind. Seit den Anpassungen durch das Jahressteuergesetz gelten folgende Grundsätze:

  • Ohne steuerliche Beratung: Abgabe der Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) bis zum 31. Juli des Folgejahres
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: verlängerte Frist, die je nach Veranlagungszeitraum variiert
  • Vorabanforderungen: Das Finanzamt Lahr kann Erklärungen vorab anfordern; in diesem Fall endet die Frist zu einem vom Amt bestimmten Termin
  • Umsatzsteuervoranmeldungen: monatlich oder vierteljährlich über Mein ELSTER; Dauerfristverlängerung auf Antrag möglich

Eine vollständige Übersicht über die aktuellen Abgabefristen – auch für Erklärungen, die mit Steuerberater eingereicht werden – finden Sie im Detailartikel Abgabefrist Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.

Sämtliche Erklärungen sind für Körperschaften nach den GoBD und den einschlägigen Steuergesetzen elektronisch über Mein ELSTER einzureichen. Papierformulare werden für GmbH und UG grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Buchhaltungsgrundlage – Kontennachweise, Jahresabschluss, Anlagenverzeichnis – muss GoBD-konform vorgehalten werden und auf Anforderung des Finanzamts elektronisch übermittelt werden können.

Tipp: Jahresabschluss und Steuererklärung aus einer Hand

Mit OnlineBilanz erstellen Sie den HGB-konformen Jahresabschluss direkt in der Plattform und exportieren die Daten DATEV-kompatibel (Schnittstelle & Export) für Ihren Steuerberater oder zur direkten Weiterverarbeitung. Testen Sie den Ablauf unverbindlich: Demo starten oder die Kosten für Ihre GmbH im Kostenrechner ermitteln.

Fazit: Finanzamt Lahr als zuständige Behörde für Kapitalgesellschaften im Ortenaukreis

Das Finanzamt Lahr (BFANr. 2810) ist für alle GmbH, UG und sonstigen Körperschaften mit tatsächlicher Geschäftsleitung oder – hilfsweise – Satzungssitz im Amtsbezirk zuständig. Der Bezirk umfasst neben Lahr/Schwarzwald zwölf weitere Städte und Gemeinden; Sitzverlegungen innerhalb dieses Bezirks ändern die Zuständigkeit nicht. Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO schließt reine Briefkastensitze als Anknüpfungspunkt aus. Kontakt und Erklärungseinreichung erfolgen ausschließlich über Mein ELSTER oder das Kontaktformular – eine Amts-E-Mail existiert nicht. Der Gewerbesteuerhebesatz wird von jeder Gemeinde eigenständig per Hebesatzsatzung festgelegt; aktuelle Werte sind direkt bei den Gemeindeverwaltungen zu erfragen. Die Gewerbesteuer selbst ist seit 2008 keine abziehbare Betriebsausgabe und tritt voll neben die Körperschaftsteuer.

3,5 %

Gewerbesteuer-Steuermesszahl (bundeseinheitlich)

280 %

Neuer Mindest-Hebesatz ab 2027 (§ 16 Abs. 4 GewStG)

Häufig gestellte Fragen

Welche Gemeinden gehören zum Amtsbezirk des Finanzamts Lahr?

Zum Amtsbezirk des Finanzamts Lahr gehören: Lahr/Schwarzwald (Stadt), Ettenheim (Stadt), Friesenheim, Kippenheim, Mahlberg (Stadt), Meißenheim, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Seelbach, Schwanau und Kappel-Grafenhausen.

Welches Finanzamt ist für meine GmbH in Lahr zuständig?

Das Finanzamt Lahr (BFANr. 2810, Gerichtsstraße 5, 77933 Lahr) ist zuständig, wenn sich die tatsächliche Geschäftsleitung Ihrer GmbH im Amtsbezirk befindet. Maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung nach § 20 AO, nicht allein der Satzungssitz.

Gibt es eine E-Mail-Adresse des Finanzamts Lahr?

Nein. Baden-Württemberg veröffentlicht keine individuellen E-Mail-Adressen für seine Finanzämter. Kontakt erfolgt über Mein ELSTER (Steuererklärungen, Anträge, Nachrichten) oder das Kontaktformular auf finanzamt-bw.fv-bwl.de.

Wie beantrage ich eine Steuernummer für eine neue GmbH beim Finanzamt Lahr?

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung reichen Sie ausschließlich elektronisch über Mein ELSTER (elster.de) ein. Das Finanzamt Lahr weist daraufhin die Steuernummer zu.

Ist die Gewerbesteuer für eine GmbH steuerlich absetzbar?

Nein. Die Gewerbesteuer ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gemäß § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Sie mindert den steuerlichen Gewinn nicht und tritt voll neben die Körperschaftsteuer.

Ändert sich das zuständige Finanzamt bei einer Sitzverlegung innerhalb des Amtsbezirks?

Nein. Verlegt eine GmbH ihren Sitz von einer Gemeinde in eine andere innerhalb des Amtsbezirks des Finanzamts Lahr (z. B. von Lahr nach Rust), bleibt die Zuständigkeit unverändert. Erst eine Verlegung außerhalb des Bezirks führt zum Zuständigkeitswechsel.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz