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14–20 Minuten

OnlineBilanzBlogFeststellungserklärung 2026

Feststellungserklärung 2026: Fristen, Inhalt & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Feststellungserklärung 2026 dokumentiert die förmliche Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter und ist Voraussetzung für die gesetzliche Offenlegung beim Unternehmensregister. Ohne fristgerechte Feststellung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Hier erfahren Sie, wer die Feststellungserklärung einreichen muss, welche Fristen gelten und welche Bestandteile sie umfasst.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Feststellungserklärung 2026 dokumentiert die förmliche Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 durch die Gesellschafter und ist für die meisten GmbH und Kapitalgesellschaften erforderlich. Sie muss innerhalb von 11 Monaten (kleine Kapitalgesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große) nach Bilanzstichtag erstellt und anschließend beim Unternehmensregister offengelegt werden. Ohne rechtzeitige Feststellung kann die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB nicht eingehalten werden.

Was ist die Feststellungserklärung 2026?

Die Feststellungserklärung 2026 bezeichnet die förmliche Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag in der Regel 31.12.2025) durch die zuständigen Gesellschaftsorgane einer GmbH. Sie ist nach § 42a Abs. 2 GmbHG zwingend erforderlich und markiert den rechtsverbindlichen Abschluss des internen Rechnungslegungsprozesses. Ohne wirksame Feststellung kann der Jahresabschluss nicht offengelegt werden – und die gesetzlichen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB können nicht erfüllt werden.

Die Feststellungserklärung wird von der Geschäftsführung erstellt, vom Aufsichtsrat geprüft (falls vorhanden) und durch die Gesellschafterversammlung förmlich festgestellt. Der Beschluss der Gesellschafter bildet die rechtliche Grundlage für die anschließende Offenlegung beim Unternehmensregister. Für das Bilanzjahr 2025 gelten die Fristen nach § 42a GmbHG: kleine Kapitalgesellschaften haben elf Monate, mittelgroße und große acht Monate ab Bilanzstichtag Zeit zur Feststellung.

Wichtig

Die Feststellung ist eine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Offenlegung. Wer die Feststellungsfrist versäumt, riskiert nicht nur die nachfolgende Offenlegungsfrist, sondern auch Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB – mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

Rechtsgrundlagen der Feststellungserklärung

  • § 42a Abs. 2 GmbHG: Feststellungsfristen für kleine (11 Monate) und mittelgroße/große (8 Monate) Kapitalgesellschaften
  • § 264 Abs. 1 HGB: Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung
  • § 316 HGB: Prüfungspflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
  • § 325 HGB: Offenlegungspflicht innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister

Wer muss die Feststellungserklärung erstellen?

Die Zuständigkeit für die Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses ist im GmbHG und HGB klar geregelt und folgt einem mehrstufigen Verfahren. Jede Stufe hat eigene Verantwortlichkeiten und Fristen – bei Verstößen drohen persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.

Die Geschäftsführung: Aufstellung des Jahresabschlusses

Nach § 264 Abs. 1 HGB hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften können gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf einen Anhang verzichten, wenn die Bilanz mit Erleichterungen erstellt wird. Mittelgroße und große GmbHs müssen zudem einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen. Die Geschäftsführung trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit – und haftet persönlich bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG.

Der Aufsichtsrat: Prüfung (falls vorhanden)

Sofern die GmbH einen Aufsichtsrat hat (pflichtmäßig oder fakultativ), muss dieser den Jahresabschluss prüfen (§ 171 Abs. 1 AktG i. V. m. § 52 GmbHG). Der Aufsichtsrat hat hierfür in der Regel einen Monat Zeit. Nach Abschluss der Prüfung erteilt er eine Stellungnahme, die der Gesellschafterversammlung vorgelegt wird. Bei mittelgroßen und großen GmbHs erfolgt zudem die gesetzliche Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer (§ 316 HGB), deren Bestätigungsvermerk ebenfalls Grundlage der Feststellung ist.

Die Gesellschafterversammlung: Feststellung

Die förmliche Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Erst dieser Beschluss macht den Jahresabschluss rechtsverbindlich und bildet die Grundlage für die Offenlegung. Die Gesellschafter stimmen mit einfacher Mehrheit ab, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Feststellungsbeschluss wird protokolliert und muss bei der Einreichung zum Unternehmensregister dokumentiert werden.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Bedeutung der förmlichen Feststellung. Ohne Gesellschafterbeschluss ist der Jahresabschluss rechtlich nicht existent – und die Offenlegung unmöglich. Wir empfehlen, die Gesellschafterversammlung rechtzeitig einzuberufen und das Protokoll sorgfältig zu archivieren.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Fristen gelten für die Feststellungserklärung 2026?

Die Feststellungsfristen für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) richten sich nach der Größenklasse der GmbH gemäß § 267 HGB. Die gesetzlichen Fristen nach § 42a Abs. 2 GmbHG sind zwingend und nicht verlängerbar – Verstöße führen zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Größenklasse Feststellungsfrist Bilanzstichtag 31.12.2025 Rechtsgrundlage
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate bis 30.11.2026 § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate bis 31.08.2026 § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate bis 31.08.2026 § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Die Einordnung in die Größenklassen erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine GmbH gilt als klein, wenn mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden: Bilanzsumme 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse 12 Mio. Euro, 50 Arbeitnehmer. Mittelgroße Gesellschaften liegen unterhalb von 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro Umsatz und 250 Arbeitnehmern. Alle darüber hinausgehenden Gesellschaften sind groß.

Achtung: Offenlegungsfrist läuft parallel

Neben der Feststellungsfrist läuft die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB: 12 Monate ab Bilanzstichtag, also für 2025 bis spätestens 31.12.2026. Wer die Feststellung zu spät vornimmt, kann die Offenlegungsfrist nicht mehr einhalten – und riskiert Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro.

Ablauf im Zeitplan: Beispiel kleine GmbH (Bilanzstichtag 31.12.2025)

  • Bis März 2026: Aufstellung des Jahresabschlusses durch Geschäftsführung oder Steuerberater
  • April–Mai 2026: Prüfung durch Aufsichtsrat (falls vorhanden), ggf. Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer
  • Bis 30.11.2026: Feststellung durch Gesellschafterversammlung (Feststellungsfrist kleine GmbH)
  • Bis 31.12.2026: Offenlegung beim Unternehmensregister (Offenlegungsfrist § 325 HGB)

Was gehört zur Feststellungserklärung 2026?

Die Feststellungserklärung umfasst nicht nur den Jahresabschluss im engeren Sinne, sondern auch die förmlichen Beschlüsse und – je nach Größenklasse – weitere Pflichtbestandteile. Der Umfang richtet sich nach § 264 HGB sowie den Erleichterungsvorschriften für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften.

Pflichtbestandteile für alle GmbHs

  • Bilanz nach § 266 HGB (kleine GmbHs dürfen verkürzt bilanzieren)
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
  • Anhang nach § 284 HGB (entfällt bei kleinen GmbHs, falls Bilanz mit Erleichterungen)
  • Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung mit Datum und Unterschriften
  • Protokoll der Gesellschafterversammlung (nicht offenlegungspflichtig, aber intern aufzubewahren)

Zusätzlich bei mittelgroßen und großen GmbHs

  • Lagebericht nach § 289 HGB: Darstellung der Geschäftsentwicklung, Lage, Risiken und Prognosen
  • Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nach § 322 HGB (Pflichtprüfung nach § 316 HGB)
  • Bericht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG i. V. m. § 52 GmbHG (falls vorhanden)

Praxis-Tipp

Kleine GmbHs können nach § 326 Abs. 1 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen und den Anhang unter bestimmten Bedingungen weglassen. Viele Mandate nutzen diese Erleichterungen – die Feststellung muss aber dennoch vollständig und fristgerecht erfolgen.

Der Feststellungsbeschluss: Form und Inhalt

Der Feststellungsbeschluss muss zwingend folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Geschäftsjahres (z. B. 01.01.2025–31.12.2025), Datum der Gesellschafterversammlung, Feststellung des Jahresabschlusses mit Angabe des Bilanzergebnisses, Beschluss über die Ergebnisverwendung (Gewinnausschüttung oder Vortrag). Der Beschluss ist von allen Gesellschaftern (oder deren Vertretern) zu unterzeichnen und zusammen mit dem Jahresabschluss zur Offenlegung einzureichen.

Wie erfolgt die Offenlegung der Feststellungserklärung 2026?

Nach erfolgter Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss der Jahresabschluss unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Offenlegungsfrist (12 Monate nach Bilanzstichtag, § 325 Abs. 1 HGB), beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle.

Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Die Einreichung erfolgt über das Portal www.unternehmensregister.de. Der Jahresabschluss muss im strukturierten Format XBRL (eXtensible Business Reporting Language) oder – für kleine GmbHs mit Erleichterungen – als PDF mit maschinenlesbaren Daten eingereicht werden. Die Authentifizierung erfolgt über ELSTER-Zertifikat oder Signaturkarte. Viele Steuerberater übernehmen diese technische Einreichung im Rahmen der Jahresabschluss-Mandate.

Kleine GmbH

  • Format: PDF oder XBRL (strukturiert empfohlen)
  • Frist: 12 Monate, also bis 31.12.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025
  • Erleichterungen: § 326 Abs. 1 HGB

Mittelgroße/große GmbH

  • Format: XBRL (strukturiert) verpflichtend für Bilanz und GuV
  • Frist: 12 Monate, also bis 31.12.2026
  • Zusätzlich: Bericht Aufsichtsrat, falls vorhanden

Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Bei Versäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet – ohne vorherige Mahnung. Die Bußgelder liegen zwischen 500 und 25.000 Euro und richten sich gegen die Geschäftsführung persönlich. Wiederholungstäter zahlen höhere Beträge.

„Die elektronische Offenlegung ist für viele Geschäftsführer eine technische Hürde. Wir koordinieren die Einreichung über das OnlineBilanz-Portal direkt mit unseren Steuerberatern – so bleibt die Frist gewahrt und die XBRL-Struktur ist korrekt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Fehler sollten Sie bei der Feststellungserklärung vermeiden?

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben kommt es in der Praxis immer wieder zu Versäumnissen, die teure Ordnungsgeldverfahren nach sich ziehen. Die meisten Fehler entstehen durch fehlende Prozesse, unklare Zuständigkeiten oder unterschätzte Fristen. Wer die typischen Stolperfallen kennt, kann sie gezielt vermeiden.

Fehler 1: Feststellung ohne förmlichen Gesellschafterbeschluss

Der Jahresabschluss wird zwar erstellt, aber die Gesellschafterversammlung wird nicht formal einberufen oder der Beschluss nicht protokolliert. Ohne förmliche Feststellung ist der Jahresabschluss rechtlich nicht existent – die Offenlegung wird vom Unternehmensregister abgelehnt. Lösung: Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen, Beschluss protokollieren, alle Gesellschafter unterschreiben lassen.

Fehler 2: Fristversäumnis durch späte Aufstellung

Die Geschäftsführung beginnt zu spät mit der Aufstellung des Jahresabschlusses, sodass die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG nicht eingehalten werden kann. Besonders kritisch bei kleinen GmbHs, die glauben, elf Monate seien ausreichend Zeit – ohne Puffer bei Rückfragen oder Korrekturen. Lösung: Zeitplan ab Januar aufstellen, Buchhaltung laufend pflegen, Steuerberater frühzeitig beauftragen.

Fehler 3: Falsche Größenklasse angenommen

Die GmbH ordnet sich selbst als klein ein, obwohl zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 HGB überschritten sind – und nutzt unzulässige Erleichterungen. Das Unternehmensregister lehnt die Offenlegung ab oder das Bundesamt für Justiz leitet ein Verfahren ein. Lösung: Größenklasse jährlich prüfen (§ 267 HGB), Schwellenwerte exakt berechnen, bei Unsicherheit Steuerberater einbinden.

Fehler 4: Unvollständige Einreichung beim Unternehmensregister

Es werden nur Bilanz und GuV eingereicht, aber der Anhang oder Lagebericht fehlt – obwohl die GmbH offenlegungspflichtig ist. Oder die XBRL-Datei ist fehlerhaft und wird vom System abgewiesen. Lösung: Vollständigkeit vor Einreichung prüfen, technische Validierung durchführen, auf Fehlermeldungen reagieren.

Fehler Rechtsfolge Prävention
Keine förmliche Feststellung Offenlegung abgelehnt, Ordnungsgeld Gesellschafterversammlung einberufen, Beschluss protokollieren
Fristversäumnis § 42a GmbHG Ordnungsgeldverfahren § 335 HGB Zeitplan ab Jahresbeginn, Steuerberater frühzeitig beauftragen
Falsche Größenklasse Unzulässige Erleichterungen, Ablehnung, Bußgeld § 267 HGB Schwellenwerte jährlich prüfen
Unvollständige Einreichung Offenlegung unvollständig, Ordnungsgeld Checkliste nutzen, XBRL validieren

Praxis-Empfehlung

Wer den gesamten Prozess – von der Aufstellung über die Feststellung bis zur elektronischen Offenlegung – aus einer Hand beziehen möchte, findet bei OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere Steuerberater erstellen den Jahresabschluss fristgerecht, koordinieren die Feststellung und reichen elektronisch beim Unternehmensregister ein.

Sollten Sie die Feststellungserklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen?

Die Feststellungserklärung ist rechtlich zwar Aufgabe der Geschäftsführung, in der Praxis werden jedoch viele Jahresabschlüsse durch Steuerberater aufgestellt. Das hat gute Gründe: Steuerberater kennen die aktuellen HGB- und Steuervorschriften, erstellen XBRL-konforme Dateien und übernehmen die elektronische Offenlegung. Für GmbHs ohne eigene Buchhaltungsabteilung ist die Beauftragung eines Steuerberaters Standard – und aus Haftungsgründen empfehlenswert.

Vorteile der Steuerberater-Beauftragung

  • Rechtssicherheit: Steuerberater sind zur beruflichen Sorgfalt verpflichtet und haften für Fehler – die Geschäftsführung reduziert ihr persönliches Haftungsrisiko nach § 43 GmbHG.
  • Aktualität: Steuerberater kennen die neuesten Änderungen im HGB, Steuerrecht und bei Offenlegungspflichten (z. B. DiRUG).
  • Technische Abwicklung: Erstellung der XBRL-Dateien, elektronische Signatur, Einreichung beim Unternehmensregister – ohne Aufwand für die Geschäftsführung.
  • Fristensicherheit: Steuerberater planen die Feststellungs- und Offenlegungsfristen ein und erinnern rechtzeitig.
  • Steueroptimierung: Nutzung von Gestaltungsspielräumen bei Bilanzierung und Bewertung, um die Steuerlast zu optimieren.

Kosten und Vergütung

Die Vergütung für die Erstellung des Jahresabschlusses richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängt ab von Bilanzsumme, Umsatz und Aufwand. Üblich sind Gebühren zwischen 1.000 und 5.000 Euro für kleine GmbHs, bei mittelgroßen Gesellschaften auch deutlich mehr. Viele Steuerberater bieten heute Festpreise an, um Transparenz und Planbarkeit zu schaffen – etwa auf Plattformen wie OnlineBilanz.de, wo GmbHs ihren Jahresabschluss digital koordiniert durch zugelassene Steuerberater erhalten.

„Die meisten Ordnungsgeldverfahren entstehen, weil Geschäftsführer den Aufwand unterschätzen oder zu spät anfangen. Wer den Jahresabschluss durch unsere Steuerberater erstellen lässt, hat Rechtssicherheit und hält alle Fristen ein – ohne eigenen Zeitaufwand für XBRL-Technik oder Registereinreichung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann sollte die Geschäftsführung selbst erstellen?

Eine eigene Erstellung kommt nur in Betracht, wenn die GmbH über eine qualifizierte interne Buchhaltung verfügt, die Größenklasse klein ist und keine komplexen Bilanzierungsfragen bestehen. Auch dann empfiehlt sich mindestens eine abschließende Prüfung durch einen Steuerberater, um Fehler bei der Offenlegung oder steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die Haftung verbleibt in jedem Fall bei der Geschäftsführung – ein Steuerberater reduziert dieses Risiko erheblich.

Checkliste: Feststellungserklärung 2026 fristgerecht erstellen

Mit dieser Checkliste stellen Sie sicher, dass Ihre GmbH die Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) fristgerecht und vollständig erstellt. Die Checkliste deckt alle Schritte von der Vorbereitung über die Feststellung bis zur Offenlegung ab – und hilft, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zu vermeiden.

Phase 1: Vorbereitung (Januar–März 2026)

  • Buchhaltung des Geschäftsjahres 2025 vollständig abschließen (Kontenabstimmung, Belege prüfen)
  • Größenklasse nach § 267 HGB prüfen (Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiter)
  • Feststellungsfrist ermitteln: kleine GmbH 11 Monate (bis 30.11.2026), mittelgroße/große 8 Monate (bis 31.08.2026)
  • Steuerberater beauftragen oder interne Ressourcen sicherstellen
  • Unterlagen für Jahresabschluss bereitstellen (Kontenblätter, Anlagenspiegel, Forderungen/Verbindlichkeiten, Verträge)

Phase 2: Aufstellung des Jahresabschlusses (Februar–Mai 2026)

  • Jahresabschluss durch Geschäftsführung oder Steuerberater aufstellen (Bilanz, GuV, ggf. Anhang)
  • Lagebericht erstellen (mittelgroße/große GmbH, § 289 HGB)
  • Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer beauftragen (§ 316 HGB)
  • Anhang erstellen oder Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB prüfen (kleine GmbH)
  • Entwurf des Jahresabschlusses intern prüfen und freigeben

Phase 3: Prüfung und Feststellung (April–November 2026)

  • Falls Aufsichtsrat vorhanden: Jahresabschluss zur Prüfung vorlegen (§ 171 AktG)
  • Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers einholen (bei Prüfungspflicht)
  • Gesellschafterversammlung einberufen (fristgerecht nach Gesellschaftsvertrag oder GmbHG)
  • Feststellungsbeschluss fassen: Jahresabschluss förmlich feststellen, Ergebnisverwendung beschließen
  • Protokoll der Gesellschafterversammlung erstellen und von allen Gesellschaftern unterschreiben lassen

Phase 4: Offenlegung (bis spätestens 31.12.2026)

  • XBRL-Datei erstellen (oder PDF bei kleiner GmbH mit Erleichterungen)
  • Vollständigkeit prüfen: Bilanz, GuV, Anhang (falls erforderlich), Lagebericht (mittelgroß/groß), Bestätigungsvermerk
  • Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister über www.unternehmensregister.de
  • Bestätigung der Einreichung archivieren (Nachweis für Fristwahrung)
  • Ggf. Veröffentlichungsgebühr bezahlen (je nach Umfang der Offenlegung)

Tipp für stressfreie Abwicklung

Wer den gesamten Prozess digital und fristgerecht abwickeln möchte, findet bei OnlineBilanz Jahresabschluss-Leistungen durch zugelassene Steuerberater – inklusive Aufstellung, Feststellung und elektronischer Offenlegung. Transparente Festpreise, keine Wartezeiten, persönliche Koordination durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Feststellungserklärung nachträglich geändert werden?

Eine bereits eingereichte Feststellungserklärung kann grundsätzlich nicht einfach geändert werden. Fehler im festgestellten Jahresabschluss müssen entweder durch einen berichtigten Jahresabschluss oder durch Anpassungen im Folgeabschluss korrigiert werden. Bei wesentlichen Fehlern ist eine erneute Gesellschafterversammlung erforderlich, die einen berichtigten Feststellungsbeschluss fasst. Die korrigierte Feststellungserklärung muss dann erneut beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Was passiert, wenn kein Gesellschafterbeschluss zur Feststellung gefasst wird?

Ohne förmlichen Feststellungsbeschluss der Gesellschafter gilt der Jahresabschluss rechtlich nicht als festgestellt. In diesem Fall können Sie die gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllen, selbst wenn der Jahresabschluss erstellt wurde. Das Unternehmensregister wird die Offenlegung ohne Feststellungserklärung ablehnen. Zudem droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

Gilt die Feststellungsfrist auch für gemeinnützige GmbH?

Ja, auch gemeinnützige GmbH (gGmbH) unterliegen als Kapitalgesellschaften den Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG. Die Gemeinnützigkeit ändert nichts an der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter. Für kleine gGmbH gilt die 11-Monats-Frist, für mittelgroße und große die 8-Monats-Frist. Auch die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht unabhängig vom gemeinnützigen Status.

Muss die Feststellungserklärung bei einer Einmann-GmbH ebenfalls erstellt werden?

Ja, auch bei einer Einmann-GmbH muss die Feststellungserklärung erstellt werden. Der alleinige Gesellschafter fasst den Feststellungsbeschluss schriftlich als Einmann-Beschluss. Dieser muss dokumentiert, protokolliert und zusammen mit dem festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG und die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gelten uneingeschränkt.

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Feststellung für die Gewinnverwendung?

Eine verspätete Feststellung verzögert die rechtliche Wirksamkeit der Gewinnverwendung. Erst mit dem Feststellungsbeschluss wird über die Gewinnausschüttung, Rücklagenbildung oder den Gewinnvortrag verbindlich entschieden. Bis zur Feststellung können keine rechtswirksamen Gewinnausschüttungen an Gesellschafter erfolgen. Zudem kann eine verspätete Feststellung die Einhaltung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB gefährden und somit ein Ordnungsgeldverfahren auslösen.

Benötige ich für die Feststellungserklärung einen Notar?

Nein, für die Feststellungserklärung selbst ist grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses wird in der Gesellschafterversammlung gefasst und im Protokoll festgehalten. Dieses Protokoll muss nicht notariell beurkundet werden. Lediglich bestimmte Beschlüsse, die in derselben Versammlung gefasst werden (z. B. Satzungsänderungen), können eine notarielle Form erfordern – dies betrifft jedoch nicht die Feststellung selbst.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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