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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
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Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten


OnlineBilanzBlogErstellungsbericht Jahresabschluss

Erstellungsbericht Jahresabschluss 2026: Leitfaden für GmbH & UG

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Erstellungsbericht dokumentiert die Vorgehensweise bei der Jahresabschlusserstellung und schafft Transparenz gegenüber Banken, Behörden und Geschäftspartnern. Dieser Leitfaden erklärt, wann ein Erstellungsbericht erforderlich ist, welche Inhalte er enthalten muss und wer ihn erstellen darf. Sie erfahren, wie Sie die Dokumentation rechtssicher und effizient gestalten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Ein Erstellungsbericht dokumentiert, wie und auf welcher Grundlage der Jahresabschluss erstellt wurde. Er beschreibt die verwendeten Unterlagen, Bewertungsmethoden und Annahmen und grenzt die Verantwortlichkeiten zwischen Unternehmen und erstellender Stelle ab. Der Bericht schafft Transparenz und erhöht die Glaubwürdigkeit gegenüber Banken und Behörden.

Was ist ein Erstellungsbericht beim Jahresabschluss?

Ein Erstellungsbericht ist die schriftliche Dokumentation, die beschreibt, wie und auf welcher Grundlage der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellt wurde. Während der Jahresabschluss selbst die Zahlen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls Anhang enthält, liefert der Erstellungsbericht den methodischen Rahmen und die Erläuterungen zur Vorgehensweise.

Der Erstellungsbericht ist von einer Prüfungserklärung nach § 316 HGB grundsätzlich zu unterscheiden. Er dokumentiert lediglich die Erstellung, nicht die Prüfung des Jahresabschlusses. Dennoch schafft er Transparenz für Adressaten wie Banken, Förderstellen oder Geschäftspartner.

Hinweis

Der Erstellungsbericht ist kein Pflichtbestandteil der Offenlegung nach § 325 HGB. Er dient primär der internen Dokumentation und der Kommunikation mit externen Stakeholdern wie Kreditgebern.

Der Bericht beantwortet zentrale Fragen zur Entstehung des Jahresabschlusses: Welche Unterlagen wurden verwendet? Welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kamen zur Anwendung? Welche Annahmen oder Schätzungen wurden getroffen? Wer trägt welche Verantwortung?

§ 264 HGB

Pflicht zur Aufstellung

§ 243 HGB

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Funktion und Zweck des Erstellungsberichts

Ein professionell erstellter Bericht erfüllt mehrere zentrale Funktionen für Kapitalgesellschaften. Er dokumentiert die Vorgehensweise bei der Erstellung des Jahresabschlusses und macht dadurch für Dritte nachvollziehbar, dass die Zahlen sorgfältig und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 243 HGB erstellt wurden.

Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Eine zentrale Funktion ist die klare Abgrenzung der Verantwortung. Das Unternehmen bzw. die gesetzlichen Vertreter nach § 41 GmbHG bleiben für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten und des Jahresabschlusses verantwortlich. Die erstellende Person oder Plattform verantwortet die fachlich korrekte Umsetzung der handelsrechtlichen Vorgaben nach §§ 264 ff. HGB.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Bedeutung eines sauberen Erstellungsberichts. Gerade bei Kreditverhandlungen oder Gesellschafterwechseln wird er zum entscheidenden Nachweis professioneller Rechnungslegung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Erhöhung der Glaubwürdigkeit

Banken und Förderstellen bewerten Jahresabschlüsse deutlich besser, wenn ein professioneller Erstellungsbericht beigefügt ist. Der Bericht signalisiert, dass die Rechnungslegung nach anerkannten Standards erfolgte und nicht nur eine formale Pflichterfüllung darstellt.

Mit Erstellungsbericht

Höhere Glaubwürdigkeit bei Banken, klare Verantwortungsabgrenzung, professionelle Dokumentation, bessere Nachvollziehbarkeit für Dritte

Ohne Erstellungsbericht

Unklare Verantwortlichkeiten, geringeres Vertrauen externer Stakeholder, fehlende Dokumentation der Methodik, Rückfragen bei Kreditanträgen

Inhalt und Anforderungen an den Erstellungsbericht

Ein vollständiger Erstellungsbericht für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss bestimmte Mindestangaben enthalten, um seiner Dokumentationsfunktion gerecht zu werden. Die Anforderungen ergeben sich aus den handelsrechtlichen Grundsätzen nach § 243 HGB sowie aus der Praxis der Kreditwirtschaft.

Pflichtangaben im Erstellungsbericht

  • Bezeichnung des Unternehmens mit vollständiger Firma und Registernummer
  • Bilanzstichtag (z.B. 31.12.2025) und Geschäftsjahr
  • Name und Qualifikation der erstellenden Person oder Stelle
  • Auftragsgrundlage und Art der Tätigkeit (Erstellung, keine Prüfung)
  • Beschreibung der verwendeten Unterlagen und Informationsquellen
  • Darstellung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach §§ 252, 253 HGB
  • Hinweise auf Schätzungen, Annahmen oder Besonderheiten
  • Verantwortungsabgrenzung zwischen Geschäftsführung und Ersteller
  • Datum und Unterschrift der erstellenden Person

Beschreibung der Bewertungsmethoden

Der Erstellungsbericht muss die verwendeten Bewertungsmethoden nach § 253 HGB dokumentieren. Dazu gehören die Bewertung des Anlagevermögens (planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB), die Bewertung von Vorräten und Forderungen sowie die Bildung von Rückstellungen nach § 253 Abs. 1 HGB.

Achtung

Fehlende oder unvollständige Angaben zu Bewertungsmethoden können bei Bankgesprächen zu Nachfragen führen und die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen. Eine saubere Dokumentation ist essentiell.

Verantwortungsabgrenzung

Ein zentraler Bestandteil ist die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Die Geschäftsführung trägt nach § 41 GmbHG die Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten. Der Ersteller verantwortet ausschließlich die fachgerechte Umsetzung der übermittelten Informationen nach handelsrechtlichen Vorgaben.

Abgrenzung zur Prüfer-Erklärung und Bestätigungsvermerk

Ein häufiges Missverständnis besteht in der Verwechslung von Erstellungsbericht und Bestätigungsvermerk. Diese beiden Dokumente haben völlig unterschiedliche Funktionen und rechtliche Grundlagen. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB ist das Ergebnis einer gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 316 HGB.

Prüfungspflicht nach § 316 HGB

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind grundsätzlich prüfungspflichtig. Die Prüfung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 316 Abs. 1 HGB von der Prüfungspflicht befreit, sofern keine Sondertatbestände vorliegen.

Merkmal Erstellungsbericht Bestätigungsvermerk
Rechtsgrundlage Keine gesetzliche Pflicht § 322 HGB (bei Prüfungspflicht)
Ersteller Steuerberater, Buchhalter, OnlineBilanz Nur Wirtschaftsprüfer
Funktion Dokumentation der Erstellung Prüfungsurteil über Ordnungsmäßigkeit
Adressaten Geschäftsführung, Banken Gesellschafter, Öffentlichkeit
Haftung Berufshaftung für Erstellung Berufshaftung für Prüfung nach § 323 HGB

Der Erstellungsbericht enthält ausdrücklich keine Prüfungsaussage. Er dokumentiert lediglich, dass der Jahresabschluss nach den übermittelten Daten und nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt wurde. Eine Aussage zur materiellen Richtigkeit oder Vollständigkeit der Buchführung erfolgt nicht.

Hinweis

Kleine GmbHs und UGs ohne Prüfungspflicht nach § 316 HGB benötigen keinen Bestätigungsvermerk. Ein Erstellungsbericht ist dennoch empfehlenswert, um die Seriosität gegenüber Banken zu dokumentieren.

Wer darf einen Erstellungsbericht ausstellen?

Die Erstellung eines Jahresabschlusses und des zugehörigen Erstellungsberichts ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden. Anders als die Prüfung nach § 316 HGB, die Wirtschaftsprüfern vorbehalten ist, darf die Erstellung von verschiedenen qualifizierten Personen und Stellen vorgenommen werden.

Qualifizierte Ersteller

Steuerberater

Klassischer Ersteller mit umfassender Qualifikation nach § 32 StBerG. Haftet nach Berufshaftpflicht für fehlerhafte Erstellung.

Buchhalter / Bilanzbuchhalter

Qualifizierte Fachkräfte mit IHK-Abschluss. Häufig in Unternehmen oder Kanzleien tätig. Benötigen Berufshaftpflicht.

Online-Plattformen

OnlineBilanz.de und vergleichbare digitale Lösungen mit fachlicher Begleitung und automatisierter Dokumentation.

Verantwortung und Haftung

Unabhängig vom Ersteller bleibt die Geschäftsführung nach § 41 GmbHG für den Jahresabschluss verantwortlich. Der Ersteller haftet für die fachgerechte Umsetzung der übermittelten Daten nach handelsrechtlichen Vorgaben. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist bei Steuerberatern gesetzlich vorgeschrieben, bei anderen Erstellern dringend empfohlen.

„Die Geschäftsführung kann die Erstellung delegieren, nicht aber die Verantwortung. Vollständige und richtige Daten sind Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Erstellung mit OnlineBilanz

OnlineBilanz.de erstellt Jahresabschlüsse für Kapitalgesellschaften unter fachlicher Begleitung und stellt automatisch einen vollständigen Erstellungsbericht aus. Die Plattform berücksichtigt dabei alle handelsrechtlichen Vorgaben nach §§ 264 ff. HGB und die aktuellen Größenklassen nach § 267 HGB für das Geschäftsjahr 2025.

Rechtliche Grundlagen und Fristen

Die rechtlichen Grundlagen für den geschäftlichen Jahresabschluss und Erstellungsbericht ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Neben den formalen Anforderungen sind insbesondere die Bewertungsgrundsätze im Jahresabschluss zu beachten, die für die sachgerechte Bilanzierung maßgeblich sind. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten die nachfolgenden Fristen und Vorgaben für das Jahr 2026.

Aufstellungs- und Feststellungspflicht

Nach § 264 Abs. 1 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss aufstellen. Kleine Kapitalgesellschaften haben dafür nach § 42a Abs. 1 GmbHG eine Frist von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten aufstellen und durch die Gesellschafterversammlung feststellen lassen.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH

8 Monate

Feststellungsfrist mittel/groß

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss offenlegen. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, für den Jahresabschluss 2025 also bis zum 31.12.2026.

Achtung

Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Einleitung erfolgt automatisch durch das Bundesamt für Justiz.

Größenklassen nach § 267 HGB

Die Pflichten bei Erstellung und Offenlegung hängen von der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Maßgeblich sind Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl. Die Grenzen wurden zuletzt 2024 angepasst und gelten für Geschäftsjahre ab 2024.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Wechsel der Größenklasse eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Der Erstellungsbericht sollte die zutreffende Größenklasse dokumentieren.

Erstellung in der Praxis: Prozess und Best Practices

Die praktische Erstellung eines Erstellungsberichts folgt einem strukturierten Prozess, der die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit sicherstellt. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt und entsprechen den Anforderungen der Kreditwirtschaft und Finanzverwaltung.

Prozessschritte bei der Erstellung

  1. Datenerfassung: Sammlung aller relevanten Unterlagen (Kontensalden, Inventurlisten, Verträge, Kontoauszüge, Vorjahresabschluss)
  2. Abstimmung Buchführung: Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der Buchführung nach § 239 HGB
  3. Inventur und Bewertung: Durchführung der Inventur nach § 240 HGB und Bewertung nach §§ 252, 253 HGB
  4. Erstellung Jahresabschluss: Aufstellung von Bilanz nach § 266 HGB und GuV nach § 275 HGB, bei mittelgroßen/großen Gesellschaften ggf. Anhang nach § 284 HGB
  5. Dokumentation im Erstellungsbericht: Beschreibung der Vorgehensweise, verwendeten Methoden und Verantwortungsabgrenzung
  6. Übergabe an Geschäftsführung: Bereitstellung des vollständigen Jahresabschlusses mit Erstellungsbericht zur Feststellung

Typische Fehlerquellen

  • Unvollständige Angaben zur Bewertungsmethodik nach § 253 HGB
  • Fehlende oder unklare Verantwortungsabgrenzung
  • Keine Dokumentation von Schätzungen oder Annahmen
  • Fehlende Angaben zu verwendeten Unterlagen
  • Verwechslung mit Bestätigungsvermerk oder Prüfungsbericht
  • Fehlende Unterschrift oder Datierung des Berichts

Dokumentation von Besonderheiten

Der Erstellungsbericht sollte alle wesentlichen Besonderheiten des Geschäftsjahrs dokumentieren. Dazu gehören beispielsweise Änderungen in der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode, außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, Umstrukturierungen oder Corona-bedingte Sondereffekte. Die Dokumentation erhöht die Nachvollziehbarkeit und vermeidet Rückfragen.

Hinweis

Bei Methodenwechseln nach § 252 Abs. 2 HGB ist eine Begründung erforderlich. Der Erstellungsbericht sollte die Änderung und ihre Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erläutern.

„Ein sorgfältig erstellter Bericht spart Zeit bei Bankgesprächen und Gesellschafterversammlungen. Er zeigt, dass die Geschäftsführung die Rechnungslegung ernst nimmt und professionell organisiert.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Unterstützung durch OnlineBilanz.de

OnlineBilanz.de bietet eine vollständig digitale Lösung zur Erstellung von Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Die Plattform erstellt automatisch einen rechtssicheren Erstellungsbericht, der alle erforderlichen Angaben enthält und die Verantwortlichkeiten klar dokumentiert.

Funktionen der Plattform

Automatisierte Dokumentation

Vollautomatische Erstellung des Erstellungsberichts mit allen Pflichtangaben, Dokumentation der Bewertungsmethoden nach §§ 252, 253 HGB und klarer Verantwortungsabgrenzung

Rechtssichere Vorlagen

Berücksichtigung aller handelsrechtlichen Vorgaben nach §§ 264 ff. HGB, aktuelle Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026), Vorbereitung für Offenlegung beim Unternehmensregister

Vorteile gegenüber manueller Erstellung

  • Zeitersparnis: Automatische Generierung des Berichts ohne manuelle Formulierungsarbeit
  • Vollständigkeit: Alle erforderlichen Angaben werden systematisch erfasst und dokumentiert
  • Aktualität: Berücksichtigung aktueller Rechtsänderungen und Größenklassengrenzen für 2026
  • Konsistenz: Einheitliche Struktur und Formulierungen über alle Geschäftsjahre
  • Transparenz: Klare Darstellung der Verantwortlichkeiten und Methodik
  • Integration: Nahtlose Verbindung mit der Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB

Qualitätssicherung und fachliche Begleitung

OnlineBilanz.de arbeitet mit erfahrenen Fachkräften aus dem Bereich Rechnungswesen und Bilanzierung zusammen. Die Plattform wird kontinuierlich an aktuelle Rechtsänderungen angepasst. Für das Geschäftsjahr 2025 sind alle Neuerungen des DiRUG sowie die aktuellen Größenklassengrenzen nach § 267 HGB implementiert.

Hinweis

OnlineBilanz.de erstellt Jahresabschlüsse ausschließlich für offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften oder Einzelunternehmen können die Plattform nicht nutzen.

Von der Erstellung bis zur Offenlegung

Die Plattform begleitet den gesamten Prozess von der Datenerfassung über die Erstellung des Jahresabschlusses mit Erstellungsbericht bis zur elektronischen Offenlegung beim Unternehmensregister. Die Geschäftsführung erhält alle Dokumente in digitaler Form und kann diese direkt für die Gesellschafterversammlung und die Feststellung nach § 42a GmbHG verwenden.

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Häufig gestellte Fragen

Ist ein Erstellungsbericht beim Jahresabschluss Pflicht?

Ein Erstellungsbericht ist keine gesetzliche Pflicht nach HGB oder GmbHG. Er ist jedoch in der Praxis empfehlenswert, um die Vorgehensweise bei der Erstellung zu dokumentieren und die Glaubwürdigkeit gegenüber Banken, Gesellschaftern und anderen Stakeholdern zu erhöhen. Viele Kreditinstitute erwarten bei Jahresabschlüssen ohne Prüfung einen Erstellungsbericht.

Wer darf einen Erstellungsbericht für den Jahresabschluss ausstellen?

Grundsätzlich kann jede fachlich qualifizierte Person oder Stelle einen Erstellungsbericht ausstellen. Typische Ersteller sind Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de. Anders als bei der Prüfung nach § 316 HGB ist für die Erstellung keine Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Die Geschäftsführung bleibt nach § 41 GmbHG für den Jahresabschluss verantwortlich.

Was ist der Unterschied zwischen Erstellungsbericht und Bestätigungsvermerk?

Der Erstellungsbericht dokumentiert die Vorgehensweise bei der Erstellung des Jahresabschlusses ohne Prüfungsaussage. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB ist das Ergebnis einer gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 316 HGB und darf nur von Wirtschaftsprüfern erteilt werden. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfungspflicht befreit und benötigen keinen Bestätigungsvermerk, sollten aber einen Erstellungsbericht haben.

Welche Angaben muss ein Erstellungsbericht enthalten?

Ein vollständiger Erstellungsbericht enthält: Unternehmensbezeichnung und Bilanzstichtag, Name und Qualifikation des Erstellers, Beschreibung der verwendeten Unterlagen, Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach §§ 252, 253 HGB, Hinweise auf Schätzungen und Besonderheiten, klare Verantwortungsabgrenzung zwischen Geschäftsführung und Ersteller sowie Datum und Unterschrift.

Muss der Erstellungsbericht beim Unternehmensregister offengelegt werden?

Nein, der Erstellungsbericht ist kein Pflichtbestandteil der Offenlegung nach § 325 HGB. Offenzulegen sind ausschließlich der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang) und bei mittelgroßen/großen Gesellschaften der Lagebericht. Der Erstellungsbericht dient der internen Dokumentation und der Kommunikation mit Banken und Geschäftspartnern.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 erstellt und offengelegt werden?

Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gelten folgende Fristen in 2026: Kleine Kapitalgesellschaften müssen nach § 42a GmbHG den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten feststellen (bis 30.11.2026). Mittelgroße und große Gesellschaften haben 8 Monate Zeit (bis 31.08.2026). Die Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister beträgt nach § 325 HGB 12 Monate (bis 31.12.2026). Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
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