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11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogEröffnungsbilanz ans Finanzamt übermitteln – E-Bilanz korrekt einreichen

Eröffnungsbilanz ans Finanzamt übermitteln – E-Bilanz korrekt einreichen

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer eine GmbH oder UG gründet, muss nicht nur eine Eröffnungsbilanz aufstellen – er muss sie auch fristgerecht und in der richtigen Form ans Finanzamt übermitteln. Dabei ist bereits bei der Behandlung der Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz auf die korrekte Erfassung zu achten. Seit Einführung der E-Bilanz-Pflicht erfolgt die Übermittlung elektronisch per XBRL-Datensatz über ELSTER. Dieser Artikel zeigt Schritt für Schritt, wie die Übermittlung technisch und inhaltlich gelingt, welche Fristen gelten und welche Fehler typischerweise zu Rückfragen des Finanzamts führen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Eröffnungsbilanz ans Finanzamt übermitteln bedeutet für buchführungspflichtige Kapitalgesellschaften: Übermittlung eines XBRL-konformen Datensatzes (Taxonomie 6.x) über das ELSTER-Portal oder eine zertifizierte Steuersoftware gemäß § 5b EStG. Die Frist richtet sich nach der ersten Steuererklärung; in der Praxis gilt der 31. Juli des Folgejahres (verlängerbar auf 28./29. Februar bei Steuerberater-Mandat). Inhaltlich muss die Eröffnungsbilanz mit dem HGB-Abschluss konsistent sein und das vorgeschriebene Gliederungsschema der GKV- oder UKV-Taxonomie einhalten.

Rechtliche Grundlagen der Übermittlungspflicht

Die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ergibt sich für Kapitalgesellschaften unmittelbar aus § 242 Abs. 1 HGB: Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes sowie für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) konkretisiert § 71 GmbHG diese Pflicht für Liquidationseröffnungsbilanzen – die allgemeine Gründungseröffnungsbilanz folgt aus §§ 238 ff. HGB. Bei komplexeren Gesellschaftsstrukturen wie der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für Holdings sind zusätzlich Bewertungsbesonderheiten bei Beteiligungen und steuerliche Spezialfragen zu beachten.

Die steuerliche Übermittlungspflicht an das Finanzamt ergibt sich dagegen aus dem Steuerrecht: § 5b EStG verpflichtet buchführungspflichtige Steuerpflichtige, ihren Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem XBRL-Standard und der sogenannten Taxonomie den technischen Rahmen festgelegt.

Hinweis zur Rechtsgrundlage

§ 5b EStG gilt nicht nur für Jahresabschlüsse, sondern ausdrücklich auch für Eröffnungsbilanzen. Das BMF-Schreiben vom 28.09.2011 (BStBl. I 2011, 855) und seine Nachfolgeveröffentlichungen stellen klar, dass die E-Bilanz-Pflicht die Eröffnungsbilanz umfasst, sobald das Unternehmen buchführungspflichtig ist.

Ergänzend regelt § 355 AO das Einspruchsrecht gegen Steuerbescheide, während § 361 AO die aufschiebende Wirkung des Einspruchs regelt – relevant, wenn das Finanzamt bei fehlerhafter Eröffnungsbilanz Korrekturbescheide erlässt. Weiterführende Grundlagen zur handelsrechtlichen Aufstellung finden Sie in unserem Artikel zur Eröffnungsbilanz.

E-Bilanz-Pflicht: Wer muss elektronisch übermitteln?

Grundsätzlich sind alle buchführungspflichtigen Unternehmen zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Für GmbH und UG als Kapitalgesellschaften besteht Buchführungspflicht kraft Rechtsform (§ 238 HGB i.V.m. § 6 HGB). Eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung kommt nur bei wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit in Betracht – was für Kapitalgesellschaften faktisch ausgeschlossen ist.

Immer E-Bilanz-pflichtig

  • GmbH (auch gemeinnützig)
  • UG (haftungsbeschränkt)
  • AG, KGaA
  • GmbH & Co. KG (wenn bilanzierend)
  • Holding-Strukturen (jede Gesellschaft einzeln)
Mögliche Ausnahmen (Einzelfall)

  • Kleingewerbetreibende (EÜR)
  • Freiberufler ohne Buchführungspflicht
  • Härtefallregelung § 5b Abs. 2 EStG (sehr selten)
  • Nicht-buchführungspflichtige Vereine

Zur regional häufig gesuchten Frage: Muss die Eröffnungsbilanz elektronisch übermittelt werden (Berlin)? – Ja, bundesweit einheitlich. Die E-Bilanz-Pflicht gilt in allen Bundesländern identisch, da § 5b EStG Bundesrecht ist. Das Berliner Finanzamt (Finanzamt für Körperschaften) nimmt keine Papierbilanzen an.

Taxonomie und XBRL-Format der Eröffnungsbilanz

Die Finanzverwaltung schreibt das XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) mit der vom BMF veröffentlichten Taxonomie vor. Für das Wirtschaftsjahr 2025 gilt die Taxonomie-Version 6.7 (Stand: 01.04.2025). Für Eröffnungsbilanzen gelten dieselben Taxonomiedateien wie für Jahresabschlüsse, jedoch mit der Besonderheit, dass keine GuV-Daten vorhanden sind – es handelt sich um eine reine Bilanz.

Taxonomie-Modul Verwendung bei Eröffnungsbilanz Pflichtfeld
Stammdaten (GCD) Unternehmensidentifikation, Stichtag, Art des Abschlusses Ja
Bilanz (GAAP) Aktiva und Passiva nach HGB-Gliederung Ja
GuV Entfällt bei reiner Eröffnungsbilanz Nein
Anhang (GAAP) Angaben zu Bewertungsmethoden, Eigenkapital Bedingt
Kapitalkontenentwicklung Bei Personengesellschaften Nur PersGes

Im GCD-Modul (Global Common Data) ist der Abschlusstyp korrekt als „Eröffnungsbilanz“ zu kennzeichnen. Wird versehentlich „Jahresabschluss“ eingetragen, weist das ELSTER-System die Datei u.U. nicht ab, aber das Finanzamt erkennt die Inkonsistenz bei der Prüfung. Achten Sie auf das korrekte Bilanzstichtagsdatum – bei GmbH-Gründung ist dies das Datum der notariellen Beurkundung bzw. der Eintragung ins Handelsregister (je nach gewähltem Stichtag).

Schritt-für-Schritt: Übermittlung über ELSTER

Die elektronische Übermittlung der Eröffnungsbilanz ans Finanzamt erfolgt entweder über Mein ELSTER (elster.de) mit Upload einer XBRL-Datei oder – in der Praxis üblicher – über eine zertifizierte Steuersoftware wie DATEV, Addison, Agenda oder vergleichbare Systeme, die den Datensatz direkt an das Finanzamt senden.

Weg 1: Mein ELSTER (Direktübermittlung)

  1. Anmeldung im Unternehmenskonto bei elster.de mit Organisationszertifikat der GmbH
  2. Navigation zu: Formulare & Leistungen → Alle Formulare → E-Bilanz
  3. Upload der validierten XBRL-Instanzdatei (Dateiformat: .xml)
  4. Technische Validierung durch ELSTER-Server (Rückmeldung binnen Sekunden)
  5. Übermittlungsprotokoll herunterladen und aufbewahren (10 Jahre, § 257 HGB)

Weg 2: Übermittlung über Steuersoftware (Standard in der Praxis)

  1. Eröffnungsbilanz in der Buchhaltungssoftware (DATEV Kanzlei-Rechnungswesen, Lexware etc.) erfassen
  2. XBRL-Export / E-Bilanz-Modul aufrufen
  3. Mapping der Konten auf Taxonomie-Positionen prüfen und ggf. manuell anpassen
  4. Pflichtfelder (Stammdaten, Steuernummer, Wirtschaftsjahr) vollständig befüllen
  5. Lokale Validierung starten – alle Fehler und Warnungen beheben
  6. Übermittlung auslösen; Transferticket und Übermittlungsprotokoll sichern

Achtung: Steuernummer bei Neugründung

Bei einer Neugründung liegt die steuerliche Registrierung oft noch nicht vor, wenn die Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. Ohne Steuernummer kann keine E-Bilanz übermittelt werden. Melden Sie die Gesellschaft unmittelbar nach Handelsregistereintragung beim zuständigen Finanzamt an (§ 137 AO) und beantragen Sie die Steuernummer. Erst nach Zuteilung kann die Übermittlung erfolgen.

Technische Validierung und Fehlerklassen

ELSTER unterscheidet zwischen Fehlern (Übermittlung wird abgelehnt) und Warnungen (Übermittlung möglich, aber Prüfhinweis). Typische Fehler bei Eröffnungsbilanzen: fehlendes Eigenkapital-Pflichtfeld, inkonsistente Bilanzsumme (Aktiva ≠ Passiva), unzulässige Taxonomie-Version. Warnungen betreffen häufig fehlende Anhangangaben oder nicht befüllte empfohlene Felder.

Fristen und Stichtag der Eröffnungsbilanz

Das Gesetz nennt für die Eröffnungsbilanz keine eigenständige steuerliche Abgabefrist. Die Übermittlung an das Finanzamt erfolgt zusammen mit der ersten Körperschaftsteuererklärung (§ 31 KStG). Für die Körperschaftsteuererklärung gilt:

Situation Frist (ohne Verlängerung) Frist (mit StB-Mandat)
Erstjahreserklärung (Rumpfwirtschaftsjahr + 1. volles WJ) 31. Juli des Folgejahres 28./29. Februar des übernächsten Jahres
Verlängerung durch Finanzamt (Einzelfall) Auf Antrag möglich Weitere 2 Monate möglich
Kontingent-Fristverlängerung (StB) Entfällt Bis 31. März bei Anforderung

Der Stichtag der Eröffnungsbilanz selbst ist das Datum der Betriebseröffnung – bei einer GmbH-Neugründung regelmäßig das Datum der Eintragung ins Handelsregister oder, wenn die Geschäftstätigkeit vorher aufgenommen wurde, das Datum der Vorgesellschaft. Dieser Stichtag ist im XBRL-Datensatz zwingend korrekt einzutragen.

Praxis-Hinweis: Rumpfwirtschaftsjahr

Endet das erste Wirtschaftsjahr am 31. Dezember und wurde die GmbH z.B. im Oktober gegründet, liegt ein kurzes Rumpfwirtschaftsjahr vor. Für dieses Rumpfwirtschaftsjahr ist bereits eine E-Bilanz zu übermitteln – mit der Eröffnungsbilanz als Anfangsbilanz und dem (möglicherweise sehr kurzen) Jahresabschluss zum 31.12. als Schlussbilanz. Beide Übermittlungen können in einer Körperschaftsteuererklärung zusammengefasst werden, technisch sind es jedoch zwei separate XBRL-Datensätze.

Praxisbeispiel: GmbH-Gründung und E-Bilanz-Übermittlung

Die Alpha Solutions GmbH wird am 15. März 2025 ins Handelsregister eingetragen. Das erste Wirtschaftsjahr endet am 31. Dezember 2025 (Rumpfwirtschaftsjahr: 9,5 Monate). Die Gesellschafter haben das Stammkapital von 25.000 EUR vollständig einbezahlt.

Eröffnungsbilanz zum 15. März 2025 (vereinfacht):

Aktiva EUR Passiva EUR
Bankguthaben 25.000 Gezeichnetes Kapital 25.000
Bilanzsumme 25.000 Bilanzsumme 25.000
Buchungssatz Gründungseinlage: Bank 25.000 € an Gezeichnetes Kapital 25.000 €

Übermittlungsprozess:

  1. Steuerregistrierung beim Finanzamt für Körperschaften nach Handelsregistereintragung → Steuernummer erhalten (ca. 15.04.2025)
  2. Erfassung der Eröffnungsbilanz in DATEV; Abschlussart: „Eröffnungsbilanz“, Stichtag: 15.03.2025
  3. XBRL-Mapping: Bankguthaben → Taxonomie-Position „Guthaben bei Kreditinstituten“ (GAAP-Bilanz, Umlaufvermögen); Gezeichnetes Kapital → Eigenkapital-Position
  4. Lokale Validierung: keine Fehler, eine Warnung (Anhang nicht befüllt – akzeptabel bei reiner Eröffnungsbilanz ohne Anhangspflicht im Rumpfjahr bei Kleinstgesellschaft)
  5. Übermittlung an ELSTER → Transferticket: EB-2025-0315-ALPHA → Protokoll gespeichert
  6. Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2025 bis 28.02.2026 (StB-Mandat) inklusive Jahresabschluss zum 31.12.2025

Ergebnis: Das Finanzamt erhält sowohl die Eröffnungsbilanz (Stichtag 15.03.2025) als auch den Jahresabschluss (Stichtag 31.12.2025) als eigenständige XBRL-Datensätze, beide verknüpft mit der Körperschaftsteuererklärung 2025.

Häufige Fehler bei der Übermittlung

Aus der Praxis der steuerlichen Beratung lassen sich die folgenden Fehlerquellen bei der Übermittlung der Eröffnungsbilanz ans Finanzamt systematisch benennen:

Fehler 1: Falscher Abschlusstyp im GCD-Modul

Wird statt „Eröffnungsbilanz“ der Typ „Jahresabschluss“ gewählt, prüft ELSTER auf Vollständigkeit aller GuV-Positionen. Da diese bei einer Eröffnungsbilanz fehlen, kommt es zu Fehlermeldungen oder inhaltlichen Inkonsistenzen in der Finanzbehörde.

Fehler 2: Bilanzsummenabweichung

XBRL-Validierungsregeln prüfen zwingend, ob Aktiva = Passiva. Rundungsdifferenzen aus Vorerfassung oder Fehler im Konto-Mapping führen zur Ablehnung. Lösung: Differenzprüfung vor Übermittlung durch Summenabgleich im System.

Fehler 3: Steuernummer nicht eingetragen oder falsch

Ohne gültige Steuernummer wird die Übermittlung technisch zwar nicht immer abgelehnt, aber das Finanzamt kann den Datensatz nicht zuordnen. Konsequenz: Rückfragen, Verzögerungen, mögliche Verspätungszuschläge.

Fehler 4: Falsche Taxonomie-Version

Das BMF aktualisiert die Taxonomie jährlich. Eine veraltete Version führt zur technischen Ablehnung. Prüfen Sie vor jeder Übermittlung, welche Taxonomie-Version für den relevanten Abschlussstichtag gilt (Veröffentlichung auf www.esteuer.de).

Fehler 5: Eröffnungsbilanz wird vergessen oder mit Jahresabschluss verwechselt

Besonders bei Neugründungen mit kurzem Rumpfwirtschaftsjahr übermitteln manche Berater nur den Jahresabschluss zum Jahresende und vergessen die separate Eröffnungsbilanz. Das Finanzamt fragt nach, und es entsteht Nacharbeit. Tipp: Beides als separate Übermittlungen im Jahresplan fest vormerken.

Möchten Sie wissen, wie die Eröffnungsbilanz inhaltlich korrekt aufgestellt wird, bevor Sie sie übermitteln? Unser Grundlagenartikel zur Eröffnungsbilanz erklärt Aufbau, Bewertungsregeln und Sonderfälle.

Checkliste vor der Übermittlung der Eröffnungsbilanz

  • Steuernummer der GmbH/UG beim Finanzamt beantragt und erhalten
  • ELSTER-Organisationszertifikat für die Gesellschaft vorhanden und aktiv
  • Aktuell gültige XBRL-Taxonomie-Version (6.7 für WJ 2025) in der Software hinterlegt
  • Abschlusstyp im GCD-Modul korrekt als „Eröffnungsbilanz“ eingetragen
  • Bilanzdatum (Stichtag) = tatsächliches Gründungsdatum / Betriebseröffnungsdatum
  • Bilanzsumme Aktiva = Bilanzsumme Passiva (Differenz: 0,00 EUR)
  • Konto-Mapping auf Taxonomie-Positionen geprüft und dokumentiert
  • Lokale Validierung ohne Fehler abgeschlossen (Warnungen dokumentiert)
  • Übermittlungsprotokoll und Transferticket nach Übermittlung gespeichert
  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (§ 257 HGB) sichergestellt (digital, unveränderlich)
  • Eröffnungsbilanz und erster Jahresabschluss als separate Datensätze geplant

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Fazit: Eröffnungsbilanz ans Finanzamt übermitteln – strukturiert und fristgerecht

Die Pflicht, die Eröffnungsbilanz ans Finanzamt zu übermitteln, ist für GmbH und UG untrennbar mit der E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG verbunden. Der Prozess ist technisch anspruchsvoller als eine einfache Steuererklärung: XBRL-Taxonomie, ELSTER-Zertifikat, korrektes Konto-Mapping und die fristgerechte Übermittlung zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung müssen koordiniert werden. Wer die häufigsten Fehler kennt – falscher Abschlusstyp, fehlende Steuernummer, veraltete Taxonomie – und systematisch anhand einer Checkliste vorgeht, vermeidet Rückfragen und Verspätungszuschläge. Für Neugründungen gilt: Steuerregistrierung sofort nach Handelsregistereintrag anstoßen und Eröffnungsbilanz sowie ersten Jahresabschluss als separate Übermittlungsvorgänge einplanen.

§ 5b EStG

Rechtsgrundlage E-Bilanz-Pflicht

Taxonomie 6.7

Aktuelle Version für WJ 2025

31. Juli

Abgabefrist ohne StB-Mandat

Häufig gestellte Fragen

Muss die Eröffnungsbilanz elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden?

Ja, für alle buchführungspflichtigen Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gilt die E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG. Die Übermittlung erfolgt als XBRL-Datensatz über ELSTER oder zertifizierte Steuersoftware. Eine Papiereingabe wird nicht akzeptiert.

Bis wann muss die Eröffnungsbilanz ans Finanzamt übermittelt werden?

Die Eröffnungsbilanz wird zusammen mit der ersten Körperschaftsteuererklärung übermittelt. Ohne Steuerberater-Mandat gilt der 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater-Mandat verlängert sich die Frist auf den 28./29. Februar des übernächsten Jahres.

Was ist der Unterschied zwischen Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss bei der E-Bilanz?

Die Eröffnungsbilanz enthält nur Bilanzpositionen (keine GuV), da sie den Vermögensstatus zu Beginn der Geschäftstätigkeit abbildet. Im XBRL-Datensatz ist der Abschlusstyp im GCD-Modul entsprechend als „Eröffnungsbilanz" zu kennzeichnen. Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz sind zwei separate Datensätze.

Welche XBRL-Taxonomie gilt für die Eröffnungsbilanz 2025?

Für Abschlüsse mit Stichtag im Wirtschaftsjahr 2025 gilt die vom BMF veröffentlichte Taxonomie-Version 6.7. Ältere Versionen werden vom ELSTER-System abgelehnt. Die aktuelle Version ist stets auf www.esteuer.de abrufbar.

Was passiert, wenn keine Eröffnungsbilanz ans Finanzamt übermittelt wird?

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen und zur Abgabe auffordern. Bei dauerhafter Nichtübermittlung droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Zudem können Prüfungsrisiken im Rahmen einer Betriebsprüfung entstehen.

Benötige ich eine separate Steuernummer für die E-Bilanz-Übermittlung der Eröffnungsbilanz?

Ja, die GmbH benötigt ihre eigene Körperschaftsteuer-Steuernummer. Diese wird vom Finanzamt nach der steuerlichen Anmeldung gemäß § 137 AO zugeteilt. Ohne Steuernummer ist keine E-Bilanz-Übermittlung möglich – daher sollte die Anmeldung unmittelbar nach der Handelsregistereintragung erfolgen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

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Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

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Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

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Wer prüft den Abschluss fachlich?

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Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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