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E-Bilanz · § 5b EStG

E-Bilanz
für GmbH & Co. KG

Aufgestellt, validiert und elektronisch übermittelt — von einem bestellten Berufsträger.
digital+persönlich+bezahlbar

Wir übersetzen Bilanz und Gewinn- und Verlust­rechnung Ihres Unternehmens in das amtliche XBRL-Format der Kerntaxonomie, füllen jedes Mussfeld, erstellen die Überleitungs­rechnung zum steuerlichen Ergebnis und übermitteln den Datensatz nach § 5b EStG an das Finanzamt — mit Protokoll als Nachweis.

14 Werktage RegellieferzeitFestpreis vorabJahrgänge ab 2020
Drei BerufsträgerSteuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechts­anwältin — jede Übermittlung trägt einen Namen.
4,8 / 5,0Trustpilot
Software Made in Germany — Bundesverband IT-Mittelstand (BitMi)
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einfach ELSTER
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DATEV-Export kompatibel
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Kurz erklärt
Was ist die E-Bilanz?

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlust­rechnung an das Finanzamt im amtlich vorgeschriebenen Datenformat XBRL. Rechtsgrundlage ist § 5b EStG: Wer seinen Gewinn durch Betriebs­vermögens­vergleich ermittelt, muss den Inhalt des Abschlusses nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermitteln.

Grundlage ist die Kerntaxonomie — ein Kontenrahmen des Bundes­ministeriums der Finanzen, in dem jede Position ihren festen Platz und ihren technischen Namen hat. Pflicht­positionen heißen Mussfelder und müssen befüllt oder ausdrücklich als leer gekennzeichnet werden.

§ 5b
RechtsgrundlageEStG — elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV nach amtlichem Datensatz.
XBRL
DatenformatMaschinenlesbare Auszeichnung entlang der amtlichen Kerntaxonomie.
14
Werktage RegellieferzeitVon vollständigen Unterlagen bis übermitteltem Datensatz.
1
Fester BerufsträgerEine Ansprech­person, Festpreis vorab, Protokoll als Nachweis.
01
Ablauf · von der Buchhaltung zum Datensatz

Fünf Schritte zwischen Ihrer Buchhaltung und dem Finanzamt.

Die E-Bilanz ist kein zweiter Abschluss, sondern eine Übersetzung: Ihre Konten werden auf die amtliche Taxonomie abgebildet, steuerlich korrigiert, technisch validiert und übermittelt.

01Abschluss aufstellenBilanz und GuV nach HGB — geprüft und in sich stimmig, bevor irgendetwas übersetzt wird
02Konten auf die Taxonomie mappenJedes Konto Ihres Kontenrahmens (SKR 03/04) wird einer amtlichen Position zugeordnet
03Mussfelder füllenPflichtpositionen werden belegt oder technisch als leer gekennzeichnet — Auffangpositionen nur, wo zulässig
04Steuerliches Ergebnis herleitenÜberleitungsrechnung zur Handelsbilanz oder alternativ eine eigenständige Steuerbilanz
05Validieren und übermittelnTechnische Prüfung, Übermittlung über die ELSTER-Schnittstelle, Protokoll zu Ihren Akten
06ArchivierenDatensatz und Protokoll gehören zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen — wir legen beides revisionssicher ab
E-Bilanz-Check · kostenlos

Sind Sie E-Bilanz-pflichtig? In fünf Angaben geklärt.

Der Check prüft die Übermittlungs­pflicht nach § 5b EStG, nennt die für Sie maßgeblichen Berichts­bestandteile, den Weg zum steuerlichen Ergebnis und Ihre Abgabe­frist — und erzeugt daraus einen A4-Fahrplan zum Herunterladen. Ohne Anmeldung, ohne Speicherung.

Übermittlungspflicht § 5b EStG
Datenformat
Weg zum steuerlichen Ergebnis
Berichtsbestandteile
Abgabefrist Steuererklärung
Risiko bei Versäumnis
Ergebnis
Kostenlos registrieren

Indikative Einordnung auf Basis Ihrer Angaben — keine Steuer­beratung im Sinne des § 3 StBerG. Für Rumpf­wirtschafts­jahre, abweichende Wirtschafts­jahre und Organschaften gelten Besonderheiten, die wir im Mandat prüfen.

02
Wahlrecht · § 5b Abs. 1 EStG

Zwei Wege zum steuerlichen Ergebnis.

Sie übermitteln entweder Ihre Handels­bilanz samt Überleitungs­rechnung — oder gleich eine eigenständige Steuer­bilanz. Die Wahl bestimmt Aufwand, Prüf­risiko und Lesbarkeit für das Finanzamt.

Weg A · Regelfall
Überleitungs­rechnung
Übermittelt wird die Handels­bilanz; steuerlich abweichende Ansätze werden in einer strukturierten Überleitung zu- und abgerechnet.
  • Passt bei wenigen Abweichungen — etwa Rückstellungen, Abschreibungen oder Drohverlusten.
  • Stärke: nur ein Abschluss, weniger Pflege; Handels- und Steuerrecht bleiben nachvollziehbar getrennt.
  • Praxis: der überwiegende Teil unserer Mandate wird so übermittelt.
Weg B · Alternative
Steuer­bilanz
Übermittelt wird ein eigenständiger steuerlicher Abschluss, in dem die steuerlichen Werte bereits enthalten sind.
  • Passt bei vielen dauerhaften Abweichungen, Organschaften oder Konzern­vorgaben.
  • Stärke: das Finanzamt liest steuerliche Werte direkt, ohne Umrechnung.
  • Aufwand: zwei parallel gepflegte Abschlüsse — nur sinnvoll, wenn die Struktur es verlangt.
03
Datensatz · Kerntaxonomie

Was der Datensatz enthalten muss.

Der Umfang richtet sich nach Rechtsform und Gewinn­ermittlung. Kern sind immer Bilanz und Gewinn- und Verlust­rechnung — je nach Fall kommen weitere Berichts­bestandteile hinzu.

01Stammdaten (GCD)Unternehmen, Rechtsform, Wirtschaftsjahr, Bilanzart, Konsolidierungsangaben
02BilanzAktiva und Passiva nach § 266 HGB in der Gliederungstiefe der Kerntaxonomie
03Gewinn- und Verlust­rechnungStaffelform nach § 275 HGB, Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren
04Ergebnis­verwendungBei Kapitalgesellschaften: Vortrag, Einstellung in Rücklagen, Ausschüttung
05Kapitalkonten­entwicklungBei Personengesellschaften je Gesellschafter — häufigste Fehlerquelle bei der GmbH & Co. KG
06Überleitungs­rechnungUmgliederungen und Wertkorrekturen von der Handels- zur Steuerbilanz
07Steuerliche ModifikationenNicht abzugsfähige Aufwendungen, Hinzurechnungen, verdeckte Gewinnausschüttungen
08Anhang & LageberichtAls Fußnoten des Datensatzes übermittelbar — Umfang abhängig von der Größenklasse
Betroffene

Wer übermitteln muss — und wer nicht.

Maßgeblich ist nicht die Rechtsform allein, sondern die Art der Gewinn­ermittlung. Wer bilanziert, übermittelt nach § 5b EStG; wer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, reicht stattdessen die Anlage EÜR elektronisch ein.

FallGewinnermittlungE-Bilanz nach § 5b EStGBesonderheit
GmbH · UG · AGBilanzierung, stetsPflichtZusätzlich Ergebnis­verwendung im Datensatz
GmbH & Co. KGBilanzierungPflichtKapitalkonten­entwicklung je Gesellschafter, Sonder- und Ergänzungs­bilanzen
EinzelunternehmenBilanzierung bei Buchführungs­pflichtPflichtOhne Buchführungs­pflicht genügt die Anlage EÜR
Freiberufler · KleingewerbeEinnahmen-Überschuss-RechnungKeine E-BilanzAnlage EÜR elektronisch nach § 60 Abs. 4 EStDV
Verein · StiftungNur für den wirtschaftlichen GeschäftsbetriebFallabhängigIdeeller Bereich bleibt außerhalb des Datensatzes
Aus der Praxis

Sechs Gründe, warum ein Datensatz zurückkommt.

×
Mussfeld einfach leer gelassen

Ein Pflichtfeld ohne Wert ist technisch nicht dasselbe wie ein Feld ohne Sachverhalt. Folge: Rückweisung durch die Validierung.

×
Alles in Auffangpositionen

Sammelpositionen sind für echte Ausnahmen gedacht, nicht als Abkürzung. Folge: Rückfragen und Prüfungsschwerpunkt.

×
Kontenrahmen nicht gemappt

Individuelle Konten ohne Zuordnung zur Taxonomie verschwinden oder landen falsch. Folge: Bilanz stimmt nicht mit dem Abschluss überein.

×
Überleitungsrechnung fehlt

Steuerliche Abweichungen sind vorhanden, aber nicht dargestellt. Folge: das Finanzamt schätzt oder fordert nach.

×
Kapitalkonten der KG unvollständig

Bei Personengesellschaften fehlt die Entwicklung je Gesellschafter. Folge: Feststellungserklärung wird nicht verarbeitet.

×
Falsches Wirtschaftsjahr oder falsche Taxonomie

Rumpfjahre und abweichende Wirtschaftsjahre brauchen die passende Fassung. Folge: technische Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung.

Wir validieren jeden Datensatz vor der Übermittlung technisch und inhaltlich — und dokumentieren jede steuerliche Entscheidung mit Paragraphen­bezug, damit sie in einer Betriebs­prüfung Bestand hat.

04
Termine · §§ 149, 152 AO

Die vier Termine, die für die E-Bilanz für GmbH & Co. KG zählen.

Beispiel: Wirtschafts­jahr 2025 mit Stichtag 31.12.2025, Kapital­gesellschaft ohne abweichendes Wirtschafts­jahr.

3 Mon.
Aufstellung

Kapital­gesellschaften stellen den Abschluss binnen drei Monaten auf (§ 264 Abs. 1 HGB); kleine Gesellschaften bis zu sechs Monaten.

31.07.
Ohne Berufsträger

Steuer­erklärung samt E-Bilanz sieben Monate nach Ablauf des Kalender­jahres (§ 149 Abs. 2 AO).

Ende 02.
Mit Berufsträger

Beauftragte Erklärungen laufen bis Ende Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO) — 2025 also bis Ende Februar 2027.

§ 152
Bei Versäumnis

Verspätungs­zuschlag je angefangenem Monat, zusätzlich Zwangs­geld nach § 328 AO und Schätzung nach § 162 AO.

Abgrenzung

E-Bilanz, Offenlegung oder Anlage EÜR — wer will was?

Drei elektronische Einreichungen, drei Empfänger. Die E-Bilanz geht an das Finanzamt und dient der Besteuerung; die Offenlegung geht an den Bundes­anzeiger und dient der Öffentlichkeit; die Anlage EÜR ersetzt bei Nicht­bilanzierern den Abschluss. Wer sie verwechselt, reicht das Richtige beim Falschen ein.

In der Praxis heißt das: Für die Steuerfestsetzung zählt der XBRL-Datensatz nach § 5b EStG, für die Publizität die Einreichung nach § 325 HGB — beide entstehen bei uns aus einem Datensatz, weshalb sie zueinander passen statt sich zu widersprechen.

Finanzamt
E-Bilanz
Zweck
Grundlage der Besteuerung
Rechtsgrundlage
§ 5b EStG · XBRL-Datensatz
Umfang
Bilanz, GuV, Überleitung, weitere Bestandteile
Öffentlich?
Nein — Steuer­geheimnis (§ 30 AO)
Bundesanzeiger
Offenlegung
Zweck
Information des Rechtsverkehrs
Rechtsgrundlage
§ 325 HGB · Unternehmens­register
Umfang
Nach Größenklasse verkürzt (§ 326 HGB)
Öffentlich?
Ja — für jeden abrufbar
Ohne Bilanz
Anlage EÜR
Zweck
Gewinnermittlung ohne Bilanz
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 3 EStG · § 60 Abs. 4 EStDV
Umfang
Einnahmen, Ausgaben, Anlage­verzeichnis
Öffentlich?
Nein
Im Festpreis enthalten

Was Sie von uns bekommen.

01

Abschluss nach HGB

Bilanz und GuV inklusive Anhang — geprüft und freigegeben durch einen bestellten Berufsträger.

02

Mapping auf die Taxonomie

Ihr Kontenrahmen wird vollständig zugeordnet — ohne pauschale Auffang­positionen, wo eine echte Position existiert.

03

Überleitungs­rechnung

Herleitung des steuerlichen Ergebnisses, jede Korrektur mit Paragraphen­bezug dokumentiert.

04

Validierung & Übermittlung

Technische Prüfung, Übermittlung über die ELSTER-Schnittstelle und das Protokoll als Nachweis.

05

Offenlegung

Einreichung beim Bundes­anzeiger nach § 325 HGB im gesetzlich geringstmöglichen Umfang Ihrer Größen­klasse.

06

Beratungs­gespräch

Ein Termin mit Ihrem festen Berufsträger: Ergebnis­treiber, Gestaltungs­spielräume, Planung fürs Folgejahr.

Preis

Was es kostet — bevor Sie sich anmelden.

Festpreis · netto
ab 499,95 €Jahresabschluss mit E-Bilanz, vollständig aufgestellt, geprüft und freigegeben — pro Geschäftsjahr, zzgl. 19 % USt.
  • Kein Stundensatz und keine Abrechnung nach StBVV-Zeitaufwand.
  • Preis vor Auftrag verbindlich schriftlich, nicht erst mit der Rechnung.
  • Zahlung nach Lieferung — Sie sehen das Ergebnis zuerst.
Vier Faktoren bestimmen Ihren Festpreis.

Der Startpreis gilt für ruhende und kleine Gesellschaften mit wenigen Belegen. Nach oben bewegt sich der Preis nur, wenn tatsächlich mehr Arbeit anfällt — nachvollziehbar an diesen vier Größen:

01 · Rechtsform
UG, GmbH, GmbH & Co. KG oder Holding — mit unterschiedlichem Pflichtumfang
02 · Umsatzgröße
Staffel nach Jahresumsatz, nicht nach geschätztem Aufwand
03 · Belegvolumen
Anzahl der Buchungen und wie weit Ihre Buchhaltung vorbereitet ist
04 · Umfang
Nur Abschluss oder zusätzlich Steuererklärungen, Offenlegung, Dauermandat
Wechsel

Sie haben schon eine Kanzlei? Der Wechsel ist unser Job.

Ein Wechsel scheitert selten am Preis, sondern an der Sorge vor Aufwand und Konflikt. Beides nehmen wir Ihnen ab: Sie kündigen — alles Weitere übernehmen wir, ohne dass Sie Ihre alte Kanzlei um Unterlagen bitten müssen.

01
Mandat erteilen

Sie registrieren sich, wählen den Umfang und unterschreiben die Mandats­vereinbarung online. Keine Vorkasse, keine Mindest­laufzeit.

Tag 0 · rund 10 Minuten
02
Unterlagen anfordern

Wir fordern die Unterlagen selbst an — Vorjahres­abschlüsse, Saldenlisten, DATEV-Bestände, Anlagen­spiegel. Der Kontakt zur bisherigen Kanzlei läuft über uns.

Tag 1–5 · ohne Ihr Zutun
03
Übernahme prüfen

Wir lesen die Bestände ein, prüfen Eröffnungs­werte und Vorträge und melden, was wir anders bewerten würden — bevor gebucht wird.

Tag 5–10 · mit Übergabe­protokoll
Auch mitten im Jahr und mit offenen Jahrgängen.
Überfällige Abschlüsse ab Jahrgang 2020, laufende Zwangs­geld- oder Schätzungs­verfahren, unvollständige Buchhaltung: wir übernehmen den Stand, wie er ist, und benennen einmal vollständig, was fehlt — statt Rückfrage um Rückfrage.
Häufige Fragen

Was Unternehmer zur E-Bilanz fragen.

Ersetzt die E-Bilanz meinen Jahresabschluss?
Nein. Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlungs­form des Inhalts von Bilanz und GuV, kein eigener Abschluss. Aufstellung, Feststellung und Offen­legung bleiben unverändert bestehen — der Datensatz wird zusätzlich an das Finanzamt übermittelt.
Was sind Mussfelder — und was passiert, wenn Daten fehlen?
Mussfelder sind Positionen der Kerntaxonomie, die zwingend zu übermitteln sind. Existiert der Sachverhalt bei Ihnen nicht, wird das Feld technisch als leer gekennzeichnet statt weggelassen. Fehlt ein Mussfeld vollständig, weist die Validierung den Datensatz ab, bevor er beim Finanzamt ankommt.
Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz — was empfehlen Sie?
In der Regel die Überleitungs­rechnung: ein Abschluss, geringerer Pflegeaufwand, klare Trennung von Handels- und Steuerrecht. Eine eigenständige Steuer­bilanz lohnt bei vielen dauerhaften Abweichungen, in Organschaften oder wenn ein Konzern sie vorgibt.
Gilt die Pflicht auch für ruhende oder vermögenslose Gesellschaften?
Ja. Solange die Gesellschaft bilanziert, ist der Datensatz zu übermitteln — auch ohne Umsatz. Der Aufwand ist dann gering, weshalb wir solche Fälle günstiger kalkulieren; die Frist gilt trotzdem.
Können Sie überfällige Jahre nachreichen?
Ja. Wir stellen Abschlüsse ab dem Jahrgang 2020 auf und übermitteln sie in der jeweils zutreffenden Fassung der Taxonomie. Bei laufenden Zwangs­geld- oder Schätzungs­verfahren priorisieren wir die Übermittlung und kommunizieren mit dem Finanzamt.
Wie schnell liegt der Datensatz vor?
Bei vollständigen Unterlagen liefern wir Abschluss und E-Bilanz in der Regel­lieferzeit von 14 Werktagen. Fehlt etwas, benennen wir es einmal vollständig — statt Rückfrage um Rückfrage.
Rechtsgrundlagen & Stand

Jede Aussage zur E-Bilanz für GmbH & Co. KG hat eine Fundstelle.

Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundes­ministerium der Justiz, ergänzt um die amtliche Taxonomie.

Stand: August 2026Fachlich geprüft am: 15.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV
Die E-Bilanz für GmbH & Co. KG, validiert und übermittelt.
Festpreis vorab, 14 Werktage Regellieferzeit, ein fester Berufsträger — und das Übertragungs­protokoll als Nachweis. Registrierung in 60 Sekunden, kostenlos und unverbindlich.
E-Bilanz zum Festpreis14 Werktage · fester Berufsträger
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Zehn Leistungsbereiche · 87 Seiten

JahresabschlussBilanzen

9

JahrgängeAuch überfällig

8

BuchhaltungLaufend & Lohn

7

SteuererklärungenPflichtabgaben

12

BescheinigungenNachweise

6

Gründung & UmbauStart & Wechsel

8

LiquidationAuflösung & Löschung

7

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8

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Recht & BeratungMit Berufsträger

11
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