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OnlineBilanzBlogDifferenzbesteuerung & Kleinunternehmerregelung: Was gilt für §25a + §19 UStG

Differenzbesteuerung & Kleinunternehmerregelung: Was gilt für §25a + §19 UStG

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer gebrauchte Waren ankauft und weiterverkauft, kennt die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG als attraktives Instrument zur Steuerminimierung. Besonders im Edelmetallhandel haben sich die Rahmenbedingungen jedoch geändert – so ist etwa die Differenzbesteuerung für Silber ab 2025 weggefallen. Doch was gilt, wenn derselbe Händler gleichzeitig die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen möchte? Die Kombination beider Regelwerke wirft präzise Fragen auf – zur Umsatzgrenzberechnung, zur Rechnungsstellung und zu den Folgen einer Grenzüberschreitung. Dieser Artikel beantwortet sie auf StB/WP-Niveau.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Differenzbesteuerung Kleinunternehmer: Beide Regelungen sind grundsätzlich gleichzeitig anwendbar. Für die Kleinunternehmergrenze (ab 2025: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 €, laufendes Jahr voraussichtlich ≤ 100.000 €) zählt nach herrschender Auffassung und EuGH-Rechtsprechung nur die Differenz (Handelsspanne), nicht der volle Verkaufserlös als relevanter Umsatz. Kleinunternehmer, die § 25a UStG anwenden, dürfen auf ihren Rechnungen weder Mehrwertsteuer noch einen Hinweis auf die Differenzbesteuerung ausweisen – beides schließt sich aus. Bei der korrekten Deklaration in der Umsatzsteuererklärung ist auf die richtige Erfassung der Handelsspannen zu achten. Wird die Umsatzgrenze überschritten, entfällt § 19 UStG; § 25a UStG bleibt aber weiterhin anwendbar.

Grundlagen: § 25a und § 19 UStG im Überblick

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erlaubt Wiederverkäufern, die Umsatzsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (Handelsspanne) zu berechnen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand aus dem nichtunternehmerischen Bereich (Privatperson, Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug oder steuerbefreiter Unternehmer) erworben wurde. Typische Anwendungsfälle sind der Handel mit Gebrauchtwagen, Antiquitäten, Kunstgegenständen und gebrauchter Elektronik.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigen wird. Diese Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2025 infolge des Jahressteuergesetzes 2024 und der Umsetzung der EU-KMU-Richtlinie 2020/285. Die frühere Grenze von 22.000 € (Vorjahr) ist damit überholt. Alle wichtigen Details zu den aktuellen Regelungen ab 2025 haben wir in einem separaten Beitrag zusammengefasst.

Hinweis: Neue Kleinunternehmergrenzen ab 2025

Ab dem 1.1.2025 gilt: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € und laufender Jahresumsatz voraussichtlich ≤ 100.000 €. Bei Überschreiten der 100.000-€-Grenze während des laufenden Jahres entfällt die Kleinunternehmerregelung sofort ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG n.F.).

Gesamtumsatz bei Differenzbesteuerung: Was zählt?

Die zentrale Frage für jeden Differenzbesteuerung-Kleinunternehmer lautet: Welche Größe fließt in die Umsatzgrenzenprüfung nach § 19 UStG ein – der volle Verkaufserlös oder nur die Differenz?

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG ist der „Gesamtumsatz“ maßgeblich. Dieser richtet sich grundsätzlich nach § 10 UStG (Entgelt). Für die Differenzbesteuerung bestimmt § 25a Abs. 3 UStG jedoch ausdrücklich, dass die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis ist. Der BFH und – wie im nächsten Abschnitt gezeigt – der EuGH haben klargestellt, dass für die Kleinunternehmerprüfung konsequent auf die Differenz abzustellen ist, nicht auf den Gesamterlös.

Praktisch bedeutet das: Ein Händler, der Gebrauchtwaren für 80.000 € verkauft, diese aber für 60.000 € eingekauft hat, weist einen relevanten Umsatz von 20.000 € auf – und bleibt damit unter der Vorjahresgrenze von 25.000 €, sofern keine weiteren umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hinzukommen.

Achtung: Gemischte Umsätze

Erzielt der Händler neben differenzbesteuerten Umsätzen auch reguläre (nicht der § 25a-Differenz unterliegende) Umsätze, sind Letztere vollständig in den Gesamtumsatz einzurechnen. Die Differenzregelung gilt nur für die Gegenstände, die tatsächlich unter § 25a UStG fallen.

EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzberechnung

Die maßgebliche europäische Entscheidung zur Frage differenzbesteuerung kleinunternehmer eugh ist das Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019, Rs. C-388/18 (B. gegen Finanzamt Hannover-Nord). Der Gerichtshof entschied, dass für die Beurteilung, ob ein Wiederverkäufer die Kleinunternehmergrenze nach Art. 288 MwStSystRL überschreitet, nur der Differenzbetrag (Marge) heranzuziehen ist und nicht der gesamte Verkaufserlös. Die Begründung: Die Margenbesteuerung verdrängt als lex specialis die allgemeine Entgeltsdefinition. Eine Berechnung auf Basis des Brutto-Verkaufspreises würde den Kleinhändler gegenüber dem Großhändler systematisch benachteiligen und den Zweck der Sonderregelung konterkarieren.

Der BFH hat sich dieser Sichtweise angeschlossen (vgl. BFH, Urt. v. 23. Oktober 2019, XI R 17/19 sowie die nachfolgende Anpassung der Finanzverwaltung im UStAE Abschn. 19.3). Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 (BStBl. I 2020, S. 46) hat die entsprechende Verwaltungsauffassung für alle offenen Fälle bundeseinheitlich festgelegt.

Kernsatz der EuGH-Entscheidung C-388/18

„Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass für die Berechnung des Jahresumsatzes eines Steuerpflichtigen, der der Differenzbesteuerung unterliegt, nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis zu berücksichtigen ist.“

Kombinationsregeln: Was ist erlaubt, was verboten?

Die simultane Anwendung von § 25a UStG und § 19 UStG ist dem Grunde nach zulässig, hat aber spezifische Konsequenzen:

Erlaubt ✓

  • Gebrauchtwaren ankaufen und mit § 25a UStG weiterverkaufen
  • Gleichzeitig § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn Differenz ≤ Grenzen
  • Gesamtumsatz auf Basis der Handelsspanne prüfen
  • Optionsverzicht auf § 19 UStG (Regelbesteuerung wählen), um Vorsteuer zu ziehen
Verboten / nicht möglich ✗

  • Ausweis von Umsatzsteuer auf Kleinunternehmer-Rechnung (§ 14c UStG-Falle)
  • Hinweis auf Differenzbesteuerung und gleichzeitig § 19-Status auf derselben Rechnung
  • Vorsteuerabzug als Kleinunternehmer (gilt generell, nicht nur bei § 25a)
  • Rückwirkende Kombination nach Grenzüberschreitung

Besonders kritisch: Ein Kleinunternehmer darf auf Rechnungen keinen Steuerausweis vornehmen. Für § 25a UStG schreibt § 25a Abs. 8 UStG vor, dass die Rechnung den Hinweis „Differenzbesteuerung“ oder die entsprechende MwStSystRL-Bezugnahme enthalten muss – aber keine Steuerbetragsangabe. Da der Kleinunternehmer ohnehin keine Steuer ausweist, ist der Pflichthinweis nach § 25a Abs. 8 UStG technisch erfüllbar, ohne dass ein Steuerausweis erfolgt. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Kleinunternehmer diesen Hinweis weglassen – ein Bußgeldrisiko, das Steuerberater kennen müssen.

Rechnungsstellung und ELSTER-Meldung

Für den Kleinunternehmer, der differenzbesteuerte Umsätze erzielt, ergeben sich folgende Rechnungspflichten:

Merkmal Kleinunternehmer + § 25a UStG Regelbesteuerer + § 25a UStG
Steuerausweis Nein (§ 19 UStG) Nein (§ 25a Abs. 8 UStG)
Hinweis „Differenzbesteuerung“ Empfohlen / Pflicht Pflicht
Hinweis auf § 19 UStG Üblich / empfohlen Nicht zutreffend
Vorsteuerabzug für Käufer möglich Nein Nein
UStVA erforderlich Nein Ja

ELSTER-Meldung für Kleinunternehmer mit Differenzbesteuerung: Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. In der Umsatzsteuerjahreserklärung (Anlage UR) sind die differenzbesteuerten Umsätze in der dafür vorgesehenen Kennziffer (KZ 76 „Lieferungen nach § 25a UStG“) anzugeben – und zwar mit dem Differenzbetrag, nicht mit dem vollen Erlös. Viele Steuerberater und Mandanten tragen irrtümlich den Brutto-Verkaufserlös ein, was zu einer Fehlberechnung des Gesamtumsatzes und potenziell zu einer falschen Steuerfestsetzung führt.

Praxisbeispiel: GmbH als Gebrauchtwagenhändler

Eine Gebrauchtwagen-GmbH (Gründung 2024, Umsatz im Gründungsjahr: 18.000 € Differenz) kauft im Jahr 2025 Fahrzeuge ausschließlich von Privatpersonen und erzielt folgende Umsätze:

Fahrzeug Einkaufspreis Verkaufspreis Differenz (Marge)
VW Golf VII 8.000 € 11.500 € 3.500 €
BMW 3er 12.000 € 16.000 € 4.000 €
Ford Focus 4.500 € 7.000 € 2.500 €
Audi A4 14.000 € 19.500 € 5.500 €
Skoda Octavia 6.000 € 14.000 € 8.000 €
Summe 44.500 € 68.000 € 23.500 €

Ergebnis der Kleinunternehmerprüfung:

  • Vorjahresumsatz 2024 (Differenz): 18.000 € → unter 25.000 € ✓
  • Laufender Jahresumsatz 2025 (Differenz): 23.500 € → unter 100.000 € ✓
  • § 19 UStG ist anwendbar → keine Umsatzsteuerpflicht
  • Brutto-Verkaufserlöse von 68.000 € sind für die Grenzprüfung irrelevant

Buchungssatz bei Fahrzeugverkauf (VW Golf VII, 11.500 €):

Forderungen aus L+L 11.500 € an Umsatzerlöse Gebrauchtwagen 11.500 €
(Kein USt-Ausweis, da § 19 UStG; kein Vorsteuerabzug auf Einkauf)

Für den Jahresabschluss der GmbH sind die Umsatzerlöse in voller Höhe (68.000 €) in der GuV auszuweisen, da es sich um den handelsrechtlichen Erlös handelt. Umsatzsteuerlich relevant sind jedoch nur die Differenzen. Eine sorgfältige Trennung in der Buchhaltung ist daher unerlässlich, um Abweichungen bei der Steuererklärung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Einkommensteuer: Betriebseinnahmen richtig ansetzen

Eine häufige Frage lautet: Welche Größe gilt als Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer einer GmbH) – der Verkaufserlös oder die Differenz? Die Antwort ist eindeutig: Ertragsteuerlich sind die vollen Verkaufserlöse Betriebseinnahmen, die Einkaufspreise sind als Betriebsausgaben (Wareneinsatz) abzuziehen. Die Differenzbesteuerung ist ein rein umsatzsteuerliches Konzept und hat keine ertragsteuerliche Wirkung.

Im Beispiel der GmbH oben:

  • Betriebseinnahmen (KSt/GewSt): 68.000 €
  • Wareneinsatz (Einkaufspreise): 44.500 €
  • Rohgewinn: 23.500 €

In der Einkommensteuererklärung (für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften) gilt entsprechendes: Anlage G oder Anlage S erfasst den vollen Erlös; die § 25a-Differenz ist nicht die Bemessungsgrundlage für Ertragsteuern. Wer in ELSTER irrtümlich nur die Differenz als Einnahme einträgt, riskiert eine verdeckte Gewinnverlagerung und ggf. eine Betriebsprüfung.

Grenzüberschreitung und Wechsel zur Regelbesteuerung

Überschreitet der Differenzbesteuerungs-Kleinunternehmer die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr, entfällt § 19 UStG mit sofortiger Wirkung ab dem überschreitenden Umsatz. Er muss ab diesem Zeitpunkt:

Das Finanzamt unverzüglich informieren (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG)
Ab dem überschreitenden Umsatz UStVA abgeben
Auf Rechnungen ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer ausweisen
§ 25a UStG weiterhin anwenden (bleibt unberührt)
Den Differenzbetrag mit dem regulären Steuersatz (19 % oder 7 %) belasten
Buchführung und DATEV-Kontenrahmen anpassen

Wichtig: § 25a UStG kann nicht gleichzeitig mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kombiniert werden. Kauft die GmbH Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein, ist zu prüfen, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) vorliegt, der die Differenzbesteuerung ausschließt.

Wer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt, sollte seinen Jahresabschluss und die Eröffnungsbilanz des Übergangsjahres besonders sorgfältig prüfen lassen, da Warenbestände und Verbindlichkeiten umsatzsteuerlich neu zu bewerten sind. Unsere Plattform unterstützt Sie dabei: Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos oder nutzen Sie direkt den Kostenrechner für Ihre individuelle Situation.

Checkliste und Fazit: Differenzbesteuerung Kleinunternehmer

Die Kombination aus § 25a und § 19 UStG ist keine Seltenheit im deutschen Mittelstand und Kleingewerbe. Sie bietet echte Steuervorteile, setzt aber eine präzise Umsetzung voraus. Folgende Checkliste fasst die wichtigsten Pflichten zusammen:

Umsatzgrenzenprüfung § 19 UStG auf Basis der Differenz, nicht des Brutto-Erlöses
Rechnungen ohne Steuerausweis, mit Hinweis auf § 25a UStG (und ggf. § 19 UStG)
Umsatzsteuerjahreserklärung: KZ 76 mit Differenzbetrag befüllen
Ertragsteuerlich (KSt, ESt, GewSt): volle Verkaufserlöse als Betriebseinnahmen
Laufende Überwachung der 100.000-€-Grenze (laufendes Jahr)
Bei Grenzüberschreitung: sofortige Meldung ans Finanzamt
Dokumentation aller Ankäufe (Privatpersonen-Belege für § 25a-Voraussetzung)
Keine Kombination mit Vorsteuerabzug (als Kleinunternehmer)

Fazit: Die Differenzbesteuerung Kleinunternehmer-Kombination nach § 25a + § 19 UStG ist rechtssicher möglich und nach EuGH-Urteil C-388/18 sowie BFH-Rechtsprechung klar geregelt: Für die Kleinunternehmergrenze zählt die Handelsspanne, nicht der Brutto-Erlös. Wer als GmbH oder Einzelunternehmer im Gebrauchtwarenhandel tätig ist, profitiert von dieser Regel erheblich – muss aber Rechnungsstellung, ELSTER-Erklärung und die Abgrenzung zur Ertragsteuer exakt im Griff haben. Fehler bei der Umsatzgrenzberechnung oder beim Steuerausweis können kostspielige Nachforderungen und Bußgelder auslösen.

25.000 €

Vorjahres-Umsatzgrenze §19 UStG (ab 2025)

100.000 €

Laufende Jahresgrenze §19 UStG (ab 2025)

Häufig gestellte Fragen

Welcher Umsatz zählt für die Kleinunternehmergrenze bei Differenzbesteuerung?

Nach EuGH-Urteil C-388/18 und BFH-Rechtsprechung zählt für §19 UStG nur der Differenzbetrag (Handelsspanne) zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis – nicht der volle Verkaufserlös.

Kann ein Kleinunternehmer §25a UStG (Differenzbesteuerung) anwenden?

Ja, die Kombination ist zulässig. Der Kleinunternehmer darf §25a UStG anwenden und muss trotzdem keine Umsatzsteuer ausweisen. Auf der Rechnung sollte dennoch ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung erscheinen.

Muss ein Kleinunternehmer mit Differenzbesteuerung eine UStVA abgeben?

Nein. Kleinunternehmer sind grundsätzlich von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. In der Umsatzsteuerjahreserklärung sind differenzbesteuerte Umsätze jedoch in KZ 76 mit dem Differenzbetrag anzugeben.

Wie werden Betriebseinnahmen bei Differenzbesteuerung in der Einkommensteuererklärung angegeben?

Ertragsteuerlich (ESt, KSt, GewSt) sind immer die vollen Verkaufserlöse Betriebseinnahmen; die Einkaufspreise sind als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Differenzbesteuerung ist ein rein umsatzsteuerliches Konzept.

Was passiert, wenn die 100.000-€-Grenze während des Jahres überschritten wird?

§19 UStG entfällt sofort ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. §25a UStG bleibt weiterhin anwendbar. Das Finanzamt ist unverzüglich zu informieren, und ab diesem Zeitpunkt ist Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag auszuweisen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

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Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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KI-Assistenz