Differenzbesteuerung & Kleinunternehmerregelung: Was gilt für §25a + §19 UStG
Wer gebrauchte Waren ankauft und weiterverkauft, kennt die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG als attraktives Instrument zur Steuerminimierung. Besonders im Edelmetallhandel haben sich die Rahmenbedingungen jedoch geändert – so ist etwa die Differenzbesteuerung für Silber ab 2025 weggefallen. Doch was gilt, wenn derselbe Händler gleichzeitig die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen möchte? Die Kombination beider Regelwerke wirft präzise Fragen auf – zur Umsatzgrenzberechnung, zur Rechnungsstellung und zu den Folgen einer Grenzüberschreitung. Dieser Artikel beantwortet sie auf StB/WP-Niveau.
Kurzantwort
Differenzbesteuerung Kleinunternehmer: Beide Regelungen sind grundsätzlich gleichzeitig anwendbar. Für die Kleinunternehmergrenze (ab 2025: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 €, laufendes Jahr voraussichtlich ≤ 100.000 €) zählt nach herrschender Auffassung und EuGH-Rechtsprechung nur die Differenz (Handelsspanne), nicht der volle Verkaufserlös als relevanter Umsatz. Kleinunternehmer, die § 25a UStG anwenden, dürfen auf ihren Rechnungen weder Mehrwertsteuer noch einen Hinweis auf die Differenzbesteuerung ausweisen – beides schließt sich aus. Bei der korrekten Deklaration in der Umsatzsteuererklärung ist auf die richtige Erfassung der Handelsspannen zu achten. Wird die Umsatzgrenze überschritten, entfällt § 19 UStG; § 25a UStG bleibt aber weiterhin anwendbar.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: §25a und §19 UStG im Überblick
- Gesamtumsatz bei Differenzbesteuerung: Was zählt?
- EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzberechnung
- Kombinationsregeln: Was ist erlaubt, was verboten?
- Rechnungsstellung und ELSTER-Meldung
- Praxisbeispiel: GmbH als Gebrauchtwagenhändler
- Einkommensteuer: Betriebseinnahmen richtig ansetzen
- Grenzüberschreitung und Wechsel zur Regelbesteuerung
- Checkliste und Fazit
Grundlagen: § 25a und § 19 UStG im Überblick
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erlaubt Wiederverkäufern, die Umsatzsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (Handelsspanne) zu berechnen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand aus dem nichtunternehmerischen Bereich (Privatperson, Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug oder steuerbefreiter Unternehmer) erworben wurde. Typische Anwendungsfälle sind der Handel mit Gebrauchtwagen, Antiquitäten, Kunstgegenständen und gebrauchter Elektronik.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigen wird. Diese Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2025 infolge des Jahressteuergesetzes 2024 und der Umsetzung der EU-KMU-Richtlinie 2020/285. Die frühere Grenze von 22.000 € (Vorjahr) ist damit überholt. Alle wichtigen Details zu den aktuellen Regelungen ab 2025 haben wir in einem separaten Beitrag zusammengefasst.
Hinweis: Neue Kleinunternehmergrenzen ab 2025
Ab dem 1.1.2025 gilt: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € und laufender Jahresumsatz voraussichtlich ≤ 100.000 €. Bei Überschreiten der 100.000-€-Grenze während des laufenden Jahres entfällt die Kleinunternehmerregelung sofort ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG n.F.).
Gesamtumsatz bei Differenzbesteuerung: Was zählt?
Die zentrale Frage für jeden Differenzbesteuerung-Kleinunternehmer lautet: Welche Größe fließt in die Umsatzgrenzenprüfung nach § 19 UStG ein – der volle Verkaufserlös oder nur die Differenz?
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG ist der „Gesamtumsatz“ maßgeblich. Dieser richtet sich grundsätzlich nach § 10 UStG (Entgelt). Für die Differenzbesteuerung bestimmt § 25a Abs. 3 UStG jedoch ausdrücklich, dass die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis ist. Der BFH und – wie im nächsten Abschnitt gezeigt – der EuGH haben klargestellt, dass für die Kleinunternehmerprüfung konsequent auf die Differenz abzustellen ist, nicht auf den Gesamterlös.
Praktisch bedeutet das: Ein Händler, der Gebrauchtwaren für 80.000 € verkauft, diese aber für 60.000 € eingekauft hat, weist einen relevanten Umsatz von 20.000 € auf – und bleibt damit unter der Vorjahresgrenze von 25.000 €, sofern keine weiteren umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hinzukommen.
Achtung: Gemischte Umsätze
Erzielt der Händler neben differenzbesteuerten Umsätzen auch reguläre (nicht der § 25a-Differenz unterliegende) Umsätze, sind Letztere vollständig in den Gesamtumsatz einzurechnen. Die Differenzregelung gilt nur für die Gegenstände, die tatsächlich unter § 25a UStG fallen.
EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzberechnung
Die maßgebliche europäische Entscheidung zur Frage differenzbesteuerung kleinunternehmer eugh ist das Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019, Rs. C-388/18 (B. gegen Finanzamt Hannover-Nord). Der Gerichtshof entschied, dass für die Beurteilung, ob ein Wiederverkäufer die Kleinunternehmergrenze nach Art. 288 MwStSystRL überschreitet, nur der Differenzbetrag (Marge) heranzuziehen ist und nicht der gesamte Verkaufserlös. Die Begründung: Die Margenbesteuerung verdrängt als lex specialis die allgemeine Entgeltsdefinition. Eine Berechnung auf Basis des Brutto-Verkaufspreises würde den Kleinhändler gegenüber dem Großhändler systematisch benachteiligen und den Zweck der Sonderregelung konterkarieren.
Der BFH hat sich dieser Sichtweise angeschlossen (vgl. BFH, Urt. v. 23. Oktober 2019, XI R 17/19 sowie die nachfolgende Anpassung der Finanzverwaltung im UStAE Abschn. 19.3). Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 (BStBl. I 2020, S. 46) hat die entsprechende Verwaltungsauffassung für alle offenen Fälle bundeseinheitlich festgelegt.
Kernsatz der EuGH-Entscheidung C-388/18
„Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass für die Berechnung des Jahresumsatzes eines Steuerpflichtigen, der der Differenzbesteuerung unterliegt, nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis zu berücksichtigen ist.“
Kombinationsregeln: Was ist erlaubt, was verboten?
Die simultane Anwendung von § 25a UStG und § 19 UStG ist dem Grunde nach zulässig, hat aber spezifische Konsequenzen:
- Gebrauchtwaren ankaufen und mit § 25a UStG weiterverkaufen
- Gleichzeitig § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn Differenz ≤ Grenzen
- Gesamtumsatz auf Basis der Handelsspanne prüfen
- Optionsverzicht auf § 19 UStG (Regelbesteuerung wählen), um Vorsteuer zu ziehen
- Ausweis von Umsatzsteuer auf Kleinunternehmer-Rechnung (§ 14c UStG-Falle)
- Hinweis auf Differenzbesteuerung und gleichzeitig § 19-Status auf derselben Rechnung
- Vorsteuerabzug als Kleinunternehmer (gilt generell, nicht nur bei § 25a)
- Rückwirkende Kombination nach Grenzüberschreitung
Besonders kritisch: Ein Kleinunternehmer darf auf Rechnungen keinen Steuerausweis vornehmen. Für § 25a UStG schreibt § 25a Abs. 8 UStG vor, dass die Rechnung den Hinweis „Differenzbesteuerung“ oder die entsprechende MwStSystRL-Bezugnahme enthalten muss – aber keine Steuerbetragsangabe. Da der Kleinunternehmer ohnehin keine Steuer ausweist, ist der Pflichthinweis nach § 25a Abs. 8 UStG technisch erfüllbar, ohne dass ein Steuerausweis erfolgt. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Kleinunternehmer diesen Hinweis weglassen – ein Bußgeldrisiko, das Steuerberater kennen müssen.
Rechnungsstellung und ELSTER-Meldung
Für den Kleinunternehmer, der differenzbesteuerte Umsätze erzielt, ergeben sich folgende Rechnungspflichten:
| Merkmal | Kleinunternehmer + § 25a UStG | Regelbesteuerer + § 25a UStG |
|---|---|---|
| Steuerausweis | Nein (§ 19 UStG) | Nein (§ 25a Abs. 8 UStG) |
| Hinweis „Differenzbesteuerung“ | Empfohlen / Pflicht | Pflicht |
| Hinweis auf § 19 UStG | Üblich / empfohlen | Nicht zutreffend |
| Vorsteuerabzug für Käufer möglich | Nein | Nein |
| UStVA erforderlich | Nein | Ja |
ELSTER-Meldung für Kleinunternehmer mit Differenzbesteuerung: Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. In der Umsatzsteuerjahreserklärung (Anlage UR) sind die differenzbesteuerten Umsätze in der dafür vorgesehenen Kennziffer (KZ 76 „Lieferungen nach § 25a UStG“) anzugeben – und zwar mit dem Differenzbetrag, nicht mit dem vollen Erlös. Viele Steuerberater und Mandanten tragen irrtümlich den Brutto-Verkaufserlös ein, was zu einer Fehlberechnung des Gesamtumsatzes und potenziell zu einer falschen Steuerfestsetzung führt.
Praxisbeispiel: GmbH als Gebrauchtwagenhändler
Eine Gebrauchtwagen-GmbH (Gründung 2024, Umsatz im Gründungsjahr: 18.000 € Differenz) kauft im Jahr 2025 Fahrzeuge ausschließlich von Privatpersonen und erzielt folgende Umsätze:
| Fahrzeug | Einkaufspreis | Verkaufspreis | Differenz (Marge) |
|---|---|---|---|
| VW Golf VII | 8.000 € | 11.500 € | 3.500 € |
| BMW 3er | 12.000 € | 16.000 € | 4.000 € |
| Ford Focus | 4.500 € | 7.000 € | 2.500 € |
| Audi A4 | 14.000 € | 19.500 € | 5.500 € |
| Skoda Octavia | 6.000 € | 14.000 € | 8.000 € |
| Summe | 44.500 € | 68.000 € | 23.500 € |
Ergebnis der Kleinunternehmerprüfung:
- Vorjahresumsatz 2024 (Differenz): 18.000 € → unter 25.000 € ✓
- Laufender Jahresumsatz 2025 (Differenz): 23.500 € → unter 100.000 € ✓
- § 19 UStG ist anwendbar → keine Umsatzsteuerpflicht
- Brutto-Verkaufserlöse von 68.000 € sind für die Grenzprüfung irrelevant
Buchungssatz bei Fahrzeugverkauf (VW Golf VII, 11.500 €):
(Kein USt-Ausweis, da § 19 UStG; kein Vorsteuerabzug auf Einkauf)
Für den Jahresabschluss der GmbH sind die Umsatzerlöse in voller Höhe (68.000 €) in der GuV auszuweisen, da es sich um den handelsrechtlichen Erlös handelt. Umsatzsteuerlich relevant sind jedoch nur die Differenzen. Eine sorgfältige Trennung in der Buchhaltung ist daher unerlässlich, um Abweichungen bei der Steuererklärung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Einkommensteuer: Betriebseinnahmen richtig ansetzen
Eine häufige Frage lautet: Welche Größe gilt als Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer einer GmbH) – der Verkaufserlös oder die Differenz? Die Antwort ist eindeutig: Ertragsteuerlich sind die vollen Verkaufserlöse Betriebseinnahmen, die Einkaufspreise sind als Betriebsausgaben (Wareneinsatz) abzuziehen. Die Differenzbesteuerung ist ein rein umsatzsteuerliches Konzept und hat keine ertragsteuerliche Wirkung.
Im Beispiel der GmbH oben:
- Betriebseinnahmen (KSt/GewSt): 68.000 €
- Wareneinsatz (Einkaufspreise): 44.500 €
- Rohgewinn: 23.500 €
In der Einkommensteuererklärung (für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften) gilt entsprechendes: Anlage G oder Anlage S erfasst den vollen Erlös; die § 25a-Differenz ist nicht die Bemessungsgrundlage für Ertragsteuern. Wer in ELSTER irrtümlich nur die Differenz als Einnahme einträgt, riskiert eine verdeckte Gewinnverlagerung und ggf. eine Betriebsprüfung.
Grenzüberschreitung und Wechsel zur Regelbesteuerung
Überschreitet der Differenzbesteuerungs-Kleinunternehmer die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr, entfällt § 19 UStG mit sofortiger Wirkung ab dem überschreitenden Umsatz. Er muss ab diesem Zeitpunkt:
Wichtig: § 25a UStG kann nicht gleichzeitig mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kombiniert werden. Kauft die GmbH Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein, ist zu prüfen, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) vorliegt, der die Differenzbesteuerung ausschließt.
Wer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt, sollte seinen Jahresabschluss und die Eröffnungsbilanz des Übergangsjahres besonders sorgfältig prüfen lassen, da Warenbestände und Verbindlichkeiten umsatzsteuerlich neu zu bewerten sind. Unsere Plattform unterstützt Sie dabei: Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos oder nutzen Sie direkt den Kostenrechner für Ihre individuelle Situation.
Checkliste und Fazit: Differenzbesteuerung Kleinunternehmer
Die Kombination aus § 25a und § 19 UStG ist keine Seltenheit im deutschen Mittelstand und Kleingewerbe. Sie bietet echte Steuervorteile, setzt aber eine präzise Umsetzung voraus. Folgende Checkliste fasst die wichtigsten Pflichten zusammen:
Fazit: Die Differenzbesteuerung Kleinunternehmer-Kombination nach § 25a + § 19 UStG ist rechtssicher möglich und nach EuGH-Urteil C-388/18 sowie BFH-Rechtsprechung klar geregelt: Für die Kleinunternehmergrenze zählt die Handelsspanne, nicht der Brutto-Erlös. Wer als GmbH oder Einzelunternehmer im Gebrauchtwarenhandel tätig ist, profitiert von dieser Regel erheblich – muss aber Rechnungsstellung, ELSTER-Erklärung und die Abgrenzung zur Ertragsteuer exakt im Griff haben. Fehler bei der Umsatzgrenzberechnung oder beim Steuerausweis können kostspielige Nachforderungen und Bußgelder auslösen.
25.000 €
Vorjahres-Umsatzgrenze §19 UStG (ab 2025)
100.000 €
Laufende Jahresgrenze §19 UStG (ab 2025)
Häufig gestellte Fragen
Welcher Umsatz zählt für die Kleinunternehmergrenze bei Differenzbesteuerung?
Nach EuGH-Urteil C-388/18 und BFH-Rechtsprechung zählt für §19 UStG nur der Differenzbetrag (Handelsspanne) zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis – nicht der volle Verkaufserlös.
Kann ein Kleinunternehmer §25a UStG (Differenzbesteuerung) anwenden?
Ja, die Kombination ist zulässig. Der Kleinunternehmer darf §25a UStG anwenden und muss trotzdem keine Umsatzsteuer ausweisen. Auf der Rechnung sollte dennoch ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung erscheinen.
Muss ein Kleinunternehmer mit Differenzbesteuerung eine UStVA abgeben?
Nein. Kleinunternehmer sind grundsätzlich von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. In der Umsatzsteuerjahreserklärung sind differenzbesteuerte Umsätze jedoch in KZ 76 mit dem Differenzbetrag anzugeben.
Wie werden Betriebseinnahmen bei Differenzbesteuerung in der Einkommensteuererklärung angegeben?
Ertragsteuerlich (ESt, KSt, GewSt) sind immer die vollen Verkaufserlöse Betriebseinnahmen; die Einkaufspreise sind als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Differenzbesteuerung ist ein rein umsatzsteuerliches Konzept.
Was passiert, wenn die 100.000-€-Grenze während des Jahres überschritten wird?
§19 UStG entfällt sofort ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. §25a UStG bleibt weiterhin anwendbar. Das Finanzamt ist unverzüglich zu informieren, und ab diesem Zeitpunkt ist Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag auszuweisen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.


