Coworking Space buchen SKR03 2026: Kontierung & Praxis
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Nutzung von Coworking Spaces nimmt im Geschäftsalltag stetig zu – doch wie werden diese Kosten korrekt nach SKR03 kontiert? Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, welche Konten für Miete, Zusatzleistungen und Reisekosten richtig sind, wie Sie den Vorsteuerabzug sichern und wann eine Betriebsstätte begründet wird. Mit praxisnahen Buchungsbeispielen und Hinweisen zu häufigen Fehlern erhalten Sie die nötige Sicherheit für Ihre Buchhaltung.
Kurzantwort
Coworking-Space-Kosten werden im SKR03 je nach Nutzungsart unterschiedlich kontiert: Regelmäßige Nutzung wird als Raumkosten auf Konto 4210 oder 4240 erfasst, kurzfristige Nutzung auf Reisen hingegen als Reisenebenkosten auf Konto 4670. Werden im Zuge der Nutzung auch Gegenstände wie Büromöbel oder technische Geräte angeschafft, sind diese als Betriebs- und Geschäftsausstattung im SKR03 zu buchen. Zusatzleistungen wie WLAN oder Kaffee gehören zu sonstigen Kosten auf Konto 4980. Entscheidend für die korrekte Kontierung sind stets Vertragsdauer, Zweck der Nutzung und eine sorgfältige Dokumentation für den Vorsteuerabzug.
Inhaltsverzeichnis
- Wie werden Coworking-Space-Kosten im SKR03 kontiert?
- Wie werden Zusatzleistungen (WLAN, Kaffee, Besprechungsräume) kontiert?
- Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten gelten bei Coworking-Buchungen?
- Wann ist Coworking als Reisekosten statt Miete zu buchen?
- Welche vertraglichen Besonderheiten müssen in der Buchhaltung beachtet werden?
- Wann begründet ein Coworking-Space eine Betriebsstätte?
- Wie werden Coworking-Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen?
- Welche typischen Buchungsfehler sollten vermieden werden?
Wie werden Coworking-Space-Kosten im SKR03 kontiert?
Die korrekte Buchung von Coworking-Space-Kosten im Kontenrahmen SKR03 hängt von der Art der Nutzung und der vertraglichen Vereinbarung ab. Im Regelfall handelt es sich um Mietaufwendungen für Geschäftsräume, die jedoch nicht mit klassischen Büromieten gleichzusetzen sind, da sie oft flexibler, kürzer und mit zusätzlichen Serviceleistungen verbunden sind.
Nach SKR03 kommen für die Buchung von Coworking-Space-Kosten folgende Konten in Betracht:
| Konto SKR03 | Bezeichnung | Verwendung |
|---|---|---|
| 4210 | Miete für Geschäftsräume | Hauptkonto für regelmäßige Coworking-Miete (monatliche Vereinbarung) |
| 4240 | Mietleasing | Nutzung bei All-Inclusive-Verträgen mit Equipment |
| 4945 | Nebenkosten des Geldverkehrs | Nicht für Coworking geeignet (häufiger Fehler) |
| 4960 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | Nur bei einmaligen oder unregelmäßigen Buchungen |
| 4670 | Reisekosten Unternehmer | Wenn Coworking-Space auf Geschäftsreise genutzt wird |
Die übliche Buchung lautet: Soll 4210 (Miete für Geschäftsräume) / Haben 1200 (Bank) oder Haben 1600 (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen), falls die Rechnung noch nicht beglichen wurde.
Praxis-Hinweis
Bei Coworking-Verträgen mit monatlicher Kündigungsfrist und fester Schreibtisch-Nutzung ist das Konto 4210 (Miete für Geschäftsräume) die sachgerechte Wahl. Bei Flex-Desk-Modellen oder Tagespässen kann je nach Häufigkeit auch Konto 4960 (Sonstige betriebliche Aufwendungen) gewählt werden. Entscheidend ist die Dokumentation der vertraglichen Grundlage.
Wie werden Zusatzleistungen (WLAN, Kaffee, Besprechungsräume) kontiert?
Coworking-Anbieter rechnen häufig nicht nur die reine Arbeitsplatzmiete ab, sondern bündeln Zusatzleistungen wie WLAN, Kaffee, Drucker, Besprechungsräume oder Postadressen-Service. Aus buchhalterischer Sicht ist zu prüfen, ob diese Leistungen separat fakturiert werden oder als Pauschalpreis in der Miete enthalten sind.
Variante 1: All-Inclusive-Preis
Wenn die Coworking-Rechnung keine gesonderten Positionen ausweist und alle Leistungen (Arbeitsplatz, Internet, Kaffee, Drucker) in einem Monatsbetrag enthalten sind, erfolgt die Buchung vollständig auf Konto 4210 (Miete für Geschäftsräume). Die Umsatzsteuer ist in der Regel mit 19 % ausgewiesen (Vorsteuerabzug über Konto 1576).
Variante 2: Separate Positionen auf der Rechnung
Weist der Coworking-Anbieter einzelne Leistungen separat aus (z. B. Miete 300 €, Besprechungsraum 50 €, Telefonservice 20 €), sollten diese je nach Art unterschiedlich gebucht werden:
| Leistung | SKR03-Konto | Begründung |
|---|---|---|
| Arbeitsplatz-Miete | 4210 | Kernleistung Geschäftsraum |
| Besprechungsraum (stundenweise) | 4910 | Miet- und Leasingaufwand (kurzfristig) |
| Telefonservice, Postadresse | 4940 | Sonstige Verwaltungsaufwendungen |
| Kopier-/Druckkosten | 4960 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
| Getränke-Pauschale | 4960 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Wichtig für Betriebsprüfung
Achten Sie darauf, dass Getränke- und Bewirtungsleistungen nicht versehentlich auf Konto 4650 (Bewirtungskosten) gebucht werden, wenn sie nicht der Bewirtung von Geschäftspartnern dienen. Die pauschale Kaffeeflatrate im Coworking-Space ist keine abzugsfähige Bewirtung im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten gelten bei Coworking-Buchungen?
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Coworking-Leistungen richtet sich nach § 4 Nr. 12 UStG (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) sowie nach der Art der erbrachten Leistung. Die Abgrenzung ist für den Vorsteuerabzug und die korrekte Buchung entscheidend.
Regelfall: Steuerpflichtige Vermietung
Die meisten Coworking-Anbieter haben auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG verzichtet (Option nach § 9 UStG), da sie neben der reinen Raumüberlassung umfangreiche Zusatzleistungen erbringen (WLAN, Rezeption, Reinigung, Kaffee). In diesem Fall wird die Leistung mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet, und der Mandant kann die Vorsteuer vollständig abziehen:
Buchungssatz: Soll 4210 (Miete Geschäftsräume) 300,00 € Soll 1576 (Abziehbare Vorsteuer 19 %) 57,00 € Haben 1200 (Bank) 357,00 €
Ausnahme: Steuerfreie Vermietung
Erbringt der Coworking-Anbieter ausschließlich die reine Raumüberlassung ohne nennenswerte Nebenleistungen und hat nicht zur Umsatzsteuer optiert, liegt eine steuerfreie Vermietung vor. In diesem Fall enthält die Rechnung keine Umsatzsteuer und es besteht kein Vorsteuerabzug. Die Buchung erfolgt netto auf Konto 4210.
„In der Praxis optieren nahezu alle Coworking-Anbieter zur Umsatzsteuer, weil sie selbst vorsteuerbelastete Kosten haben (Miete, Einrichtung, IT). Für den Mandanten ist das vorteilhaft: Er erhält eine Rechnung mit 19 % USt und kann die Vorsteuer vollständig geltend machen. Wichtig ist, dass die Rechnung alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthält.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Tipp für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG können die Vorsteuer aus Coworking-Rechnungen nicht abziehen. Die Buchung erfolgt in voller Höhe (Brutto) auf Konto 4210. Für Kleinunternehmer kann es daher günstiger sein, steuerfreie Vermietungsangebote zu nutzen, sofern verfügbar.
Wann ist Coworking als Reisekosten statt Miete zu buchen?
Nicht jede Nutzung eines Coworking-Space ist als Miete für Geschäftsräume zu klassifizieren. Erfolgt die Nutzung im Rahmen einer Geschäftsreise oder einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit, kann die Buchung als Reisekosten sachgerechter sein.
Kriterien für die Abgrenzung
| Kriterium | Buchung als Miete (4210) | Buchung als Reisekosten (4670) |
|---|---|---|
| Regelmäßigkeit | Monatliche oder dauerhafte Nutzung | Einmalig oder gelegentlich während Dienstreise |
| Vertragslaufzeit | Mindestens 1 Monat, oft länger | Tages- oder Wochenpass |
| Betriebsstätte | Ständiger Arbeitsplatz am Coworking-Ort | Vorübergehende Auswärtstätigkeit |
| Geschäftsführer-Nutzung | Regelmäßiger Arbeitsplatz | Arbeiten während Dienstreise |
| Mitarbeiter-Nutzung | Fest zugewiesener Desk | Flexible Nutzung auf Reise |
Wenn der Geschäftsführer auf einer mehrtägigen Geschäftsreise einen Coworking-Space für zwei Tage bucht, um zwischen Terminen zu arbeiten, liegt eine Reisenebenkosten-Situation vor. Die Buchung erfolgt dann auf Konto 4670 (Reisekosten Unternehmer) oder Konto 4660 (Reisekosten Arbeitnehmer), je nach Person.
Buchungssatz (Reisekosten): Soll 4670 (Reisekosten Unternehmer) 89,00 € Soll 1576 (Abziehbare Vorsteuer 19 %) 16,91 € Haben 1200 (Bank) 105,91 €
Steuerliche Konsequenz bei Geschäftsführern
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (mehr als 50 % Beteiligung) gelten keine Reisekostenpauschalen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Kosten sind als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig, jedoch sind Verpflegungsmehraufwendungen nicht pauschal ansetzbar. Die Coworking-Kosten selbst bleiben aber voll abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind.
Welche vertraglichen Besonderheiten müssen in der Buchhaltung beachtet werden?
Coworking-Verträge unterscheiden sich in Laufzeit, Kündigungsfristen, Abrechnungsmodell und Leistungsumfang erheblich von klassischen Gewerbemietverträgen. Für die Buchführung und die steuerliche Anerkennung ist eine saubere Dokumentation der vertraglichen Grundlagen erforderlich.
Typische Vertragsmodelle im Coworking
Fixed Desk (fester Schreibtisch)
Monatliche Pauschale, fester Arbeitsplatz, meist 1–3 Monate Kündigungsfrist. Buchung auf 4210 als laufende Miete. Vertragskopie gehört zu den Buchhaltungsunterlagen.
Flex Desk (flexibler Arbeitsplatz)
Monatliche Pauschale ohne festen Platz. Ebenfalls Konto 4210, aber Dokumentation, dass kein fester Arbeitsplatz besteht (relevant für Betriebsstättenfrage).
Dokumentationspflichten nach GoBD
Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) müssen alle Geschäftsvorfälle nachvollziehbar, nachprüfbar und zeitgerecht dokumentiert werden. Für Coworking-Buchungen bedeutet das konkret:
-
Vertragskopie (oder Mitgliedschaftsbestätigung) in der Belegablage
-
Monatliche Rechnungen des Coworking-Anbieters mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG
-
Bei Tages-/Wochenpässen: Notiz über den betrieblichen Anlass (z. B. „Arbeitstag während Kundentermin in München“)
-
Bei Besprechungsraum-Buchungen: Teilnehmerliste oder Terminnotiz
-
Bei Reisekostenbuchung: Zuordnung zur Reise (z. B. Reisekostenabrechnung oder Projektnummer)
„Wir empfehlen, bei Vertragsabschluss mit einem Coworking-Anbieter sofort eine digitale Kopie in die Buchhaltungs-Dokumentation aufzunehmen. Bei Betriebsprüfungen wird oft nachgefragt, ob ein fester Arbeitsplatz vorliegt oder ob es sich um gelegentliche Nutzung handelt – das hat Auswirkungen auf Betriebsstättenfragen und Reisekostenabrechnung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wann begründet ein Coworking-Space eine Betriebsstätte?
Die Frage, ob durch die Nutzung eines Coworking-Space eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO begründet wird, hat weitreichende steuerliche und rechtliche Konsequenzen – insbesondere für die Gewerbesteuer, die Zuständigkeit des Finanzamts und die Offenlegungspflichten bei Zweigniederlassungen.
Definition und Voraussetzungen einer Betriebsstätte
Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“. Für die Annahme einer Betriebsstätte müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Verfügungsmacht: Das Unternehmen muss über die Räumlichkeit verfügen können (z. B. durch Mietvertrag).
- Ortsfestigkeit: Die Einrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein (Richtwert: mindestens 6 Monate).
- Betriebliche Tätigkeit: Die Räumlichkeit muss tatsächlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Bei Coworking-Verträgen mit fester Schreibtisch-Zuweisung (Fixed Desk) und längerer Vertragsbindung (ab 6 Monaten) wird in der Regel eine Betriebsstätte begründet. Bei Flex-Desk-Modellen oder kurzfristigen Pässen ist dies meist nicht der Fall, da die Verfügungsmacht über einen konkreten Raum fehlt.
Rechtsfolgen der Betriebsstättenbegründung
| Rechtsgebiet | Folge bei Betriebsstätte | Praktische Konsequenz |
|---|---|---|
| Gewerbesteuer | Zerlegung nach § 28 ff. GewStG | Meldepflicht an Gemeinde des Coworking-Standorts, anteilige Gewerbesteuer |
| Handelsregister | Zweigniederlassung gem. § 13 HGB (bei entsprechender Größe) | Eintragungspflicht im HR, Offenlegung gem. § 325 HGB |
| Umsatzsteuer | Ggf. eigener umsatzsteuerlicher Sitz | Relevant bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Bauleistungen |
| Sozialversicherung | Betriebsstätte für Arbeitnehmer | Zuständigkeit der Krankenkasse, Meldepflichten |
Gewerbesteuer-Meldepflicht beachten
Wer durch einen Coworking-Space in einer anderen Gemeinde eine Betriebsstätte begründet, muss dies dem Finanzamt und der Gemeinde melden. Die Gewerbesteuer wird dann nach dem Zerlegungsmaßstab (Arbeitslöhne) auf die Gemeinden aufgeteilt. Unterlassene Meldungen können zu Nachforderungen und Säumniszuschlägen führen.
Praxis-Tipp für GmbH-Geschäftsführer
Wenn Sie absehen können, dass die Coworking-Nutzung länger als 6 Monate dauert und einen festen Schreibtisch umfasst, klären Sie frühzeitig mit Ihrem Steuerberater, ob eine Betriebsstätte entsteht. Die Meldung kann dann proaktiv erfolgen, bevor das Finanzamt oder die Gemeinde nachfragt. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz.de – erhält diese Prüfung automatisch im Rahmen der steuerlichen Beratung.
Wie werden Coworking-Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen?
In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB werden Coworking-Kosten in der Regel unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen. Die genaue Position hängt vom Umfang und der vertraglichen Ausgestaltung ab.
GuV-Ausweis nach § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren)
Die meisten GmbHs wenden das Gesamtkostenverfahren an. Coworking-Kosten werden hier typischerweise unter Position 7 (sonstige betriebliche Aufwendungen) subsumiert. In größeren Unternehmen kann eine Untergliederung sinnvoll sein:
- Raumkosten: Miete, Nebenkosten, Coworking-Pauschalen
- Verwaltungskosten: Telefonservice, Postadresse
- Reisekosten: Wenn Coworking auf Dienstreisen genutzt wird
Eine gesonderte Offenlegung der Coworking-Kosten ist im Jahresabschluss nicht vorgeschrieben, kann aber im Anhang gem. § 285 Nr. 8 HGB unter „sonstige finanzielle Verpflichtungen“ erwähnt werden, wenn ein längerfristiger Vertrag besteht.
Besonderheiten bei kleinen GmbHs (§ 267 Abs. 1 HGB)
Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 276 HGB eine verkürzte GuV aufstellen. Hier werden die Coworking-Kosten zusammen mit anderen Aufwendungen in der Position „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ ausgewiesen, ohne weitere Untergliederung. Im internen Rechnungswesen sollte die Buchung dennoch auf Konto 4210 oder 4960 erfolgen, um eine spätere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
§ 275
HGB Gliederung GuV
§ 285 Nr. 8
HGB Angabepflicht im Anhang
§ 267
HGB Größenklassen
Hinweis zur Prüfung durch Steuerberater
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses prüft der Steuerberater die sachgerechte Zuordnung aller Aufwandspositionen. Coworking-Kosten werden dabei auf Plausibilität und Angemessenheit geprüft – insbesondere wenn sie im Verhältnis zu anderen Mietaufwendungen hoch erscheinen. Wer seinen Jahresabschluss digital durch einen zugelassenen Steuerberater erstellen lässt, etwa über OnlineBilanz.de, erhält diese fachliche Prüfung als Teil des Festpreis-Pakets.
Welche typischen Buchungsfehler sollten vermieden werden?
Coworking-Kosten sind in der Praxis fehleranfällig, weil sie sich nicht immer eindeutig einem klassischen Konto zuordnen lassen und weil die Verträge oft hybrid gestaltet sind. Die folgenden Fehler treten in der Buchhaltung besonders häufig auf:
Fehler 1: Buchung auf Konto 4650 (Bewirtungskosten)
Ein häufiger Fehler ist die Buchung von Coworking-Kosten (insbesondere bei enthaltener Kaffee-Flatrate) auf Konto 4650 (Bewirtungskosten). Bewirtungskosten im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegen aber nur vor, wenn Geschäftspartner bewirtet werden. Die eigene Verpflegung oder der Kaffee am eigenen Arbeitsplatz ist keine Bewirtung und darf nicht auf 4650 gebucht werden (Abzugsverbot 70 % würde falsch angewendet).
Fehler 2: Fehlende Vorsteuer-Buchung
Wenn die Rechnung des Coworking-Anbieters Umsatzsteuer ausweist, muss diese als Vorsteuer auf Konto 1576 (Abziehbare Vorsteuer 19 %) gebucht werden. Wird die Rechnung brutto auf Konto 4210 gebucht, fehlt die Vorsteuer – das führt zu einer zu niedrigen Umsatzsteuer-Vorauszahlung und später zu Nachforderungen.
Fehler 3: Verwechslung von Konto 4240 (Mietleasing) und 4210 (Miete)
Konto 4240 ist für Leasingaufwendungen vorgesehen, z. B. für gemietete Fahrzeuge oder IT-Equipment. Coworking-Verträge sind keine Leasingverträge im Sinne von IAS 17 / IFRS 16 oder HGB-Bilanzierung, daher ist Konto 4210 die richtige Wahl.
Fehler 4: Fehlende Dokumentation bei Reisekostenbuchung
Wird ein Coworking-Tagespass als Reisekosten (Konto 4670) gebucht, muss der betriebliche Anlass dokumentiert sein. Fehlt die Zuordnung zur Reise, wird das Finanzamt die Betriebsausgabe im Zweifel nicht anerkennen.
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Coworking-Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG vorhanden?
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Vorsteuer korrekt auf Konto 1576 gebucht?
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Vertragskopie oder Mitgliedschaftsbestätigung in der Belegablage?
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Bei Flex-Desk oder Tagespässen: Anlass dokumentiert?
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Bei Zusatzleistungen: separate Buchung geprüft?
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Kein Ausweis als Bewirtungskosten, wenn keine Bewirtung vorliegt?
„Die meisten Buchungsfehler entstehen, weil Coworking-Rechnungen als „sonstige Kosten“ abgelegt werden, ohne die vertragliche Grundlage zu prüfen. Dabei ist die Zuordnung zum richtigen Konto entscheidend – nicht nur für die interne Kostenrechnung, sondern auch für die steuerliche Anerkennung. Wer unsicher ist, sollte die Buchung durch einen Steuerberater prüfen lassen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Können Coworking-Kosten auch als Betriebsausgaben pauschal abgesetzt werden?
Nein, Coworking-Kosten müssen wie alle Betriebsausgaben einzeln nachgewiesen und kontiert werden. Eine pauschale Absetzung ohne Beleg ist nach § 4 Abs. 5 EStG nicht zulässig. Nur bei der Kleinunternehmerregelung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen greifen – die Belege müssen aber dennoch vorhanden sein.
Welche Rolle spielt der Sitz des Coworking-Anbieters für die Umsatzsteuer?
Entscheidend ist, ob der Anbieter im Inland oder Ausland ansässig ist. Bei ausländischen Anbietern greift unter Umständen das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG, sodass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Bei Anbietern innerhalb der EU ist zudem die USt-IdNr. zu prüfen. Sitzt der Anbieter außerhalb der EU, gelten besondere Nachweispflichten für den Vorsteuerabzug.
Kann ich einen Coworking-Desk als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben?
Nein, Coworking-Desks oder Arbeitsplätze werden gemietet, nicht erworben. Eine Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG ist nur bei Anschaffung eigener Wirtschaftsgüter möglich. Die Miete oder Nutzungsgebühr wird sofort als Betriebsausgabe erfasst. Nur eigene Möbel oder Ausstattung, die Sie dauerhaft im Coworking Space einsetzen, könnten als GWG behandelt werden.
Muss ich für einen virtuellen Coworking-Sitz (Geschäftsadresse) anders buchen?
Ja, virtuelle Coworking-Sitze (z. B. nur Postadresse, Telefon-Service) ohne tatsächliche Raumnutzung werden meist auf Konto 4960 (Sonstige Verwaltungskosten) oder 4945 (Postgebühren) kontiert, nicht als Raumkosten. Entscheidend ist, dass keine echte Arbeitsplatznutzung stattfindet. Auch für den Vorsteuerabzug ist die korrekte Leistungsbeschreibung in der Rechnung wichtig.
Wie behandle ich Coworking-Kosten bei einem Home-Office-Pauschbetrag?
Der Home-Office-Pauschbetrag nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (2026: 6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro/Jahr) gilt nur für Tage, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wird. Nutzen Sie an einem Tag einen Coworking Space, kann für diesen Tag kein Home-Office-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die Coworking-Kosten sind dann separat als Betriebsausgabe oder Reisekosten zu erfassen – eine Doppelberücksichtigung ist ausgeschlossen.
Welche Besonderheiten gelten bei Coworking im Ausland für die Sozialversicherung?
Nutzen Arbeitnehmer regelmäßig Coworking Spaces im Ausland, kann dies sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben: Nach EU-Verordnung 883/2004 kann eine Ausstrahlung enden oder eine Entsendung notwendig werden. Arbeitgeber müssen prüfen, ob A1-Bescheinigungen erforderlich sind. Für Selbstständige kann sich die Frage der Versicherungspflicht im Ausland stellen. Dies betrifft zwar nicht direkt die Buchung, aber die rechtliche Einordnung der Tätigkeit.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


