Bundesanzeiger Offenlegung GmbH & Co. KG 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personenhandelsgesellschaft mit haftungsbeschränkter Komplementär-GmbH besonderen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Wer nach bereits offengelegten Unterlagen recherchiert, kann die Bundesanzeiger-Suche für GmbH & Co. KG nutzen. Ähnliche Pflichten gelten für die Komplementär-GmbH selbst, deren Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger separat zu beachten ist. Dieser Artikel erklärt, wann, was und wie die GmbH & Co. KG offenlegen muss und welche Konsequenzen bei Versäumnissen drohen.
Kurzantwort
Die GmbH & Co. KG ist als Personenhandelsgesellschaft mit Komplementär-GmbH offenlegungspflichtig nach § 325 HGB. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag; bei Versäumnis droht Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 Euro).
Inhaltsverzeichnis
- Welche Offenlegungspflicht gilt für die GmbH & Co. KG?
- Wann muss die GmbH & Co. KG offenlegen?
- Was muss die GmbH & Co. KG offenlegen?
- Welche Größenklasse gilt für meine GmbH & Co. KG?
- Wie legt man beim Unternehmensregister offen?
- Welche Folgen hat eine verspätete Offenlegung?
- Sonderfall: Einheits-GmbH & Co. KG (nur Komplementär-GmbH)
- Gibt es Befreiungen von der Offenlegungspflicht?
- Checkliste: Offenlegung für GmbH & Co. KG 2026
Welche Offenlegungspflicht gilt für die GmbH & Co. KG?
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft), bei der die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Für die Frage der Offenlegungspflicht ist entscheidend: Sobald keine natürliche Person persönlich haftet, gelten die strengeren Publizitätspflichten nach § 264a HGB. Die GmbH & Co. KG muss dann – unabhängig von ihrer Größe – einen Jahresabschluss aufstellen, prüfen lassen (ab mittlerer Größe) und beim Unternehmensregister offenlegen.
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr über den Bundesanzeiger. Dieser fungiert nur noch als Bekanntmachungsplattform, die Einreichung und Verwaltung laufen elektronisch über das Unternehmensregister.
Achtung: Auch ohne Komplementär-GmbH kann Offenlegungspflicht bestehen
Eine KG ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. alle Komplementäre sind juristische Personen) fällt unter § 264a HGB und ist offenlegungspflichtig – auch wenn keine GmbH beteiligt ist.
Rechtliche Grundlagen im Überblick
- § 264a HGB: Offenlegungspflicht für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter
- § 325 HGB: Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag
- § 267 HGB: Größenklassen (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl)
- § 335 HGB: Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis (500 bis 25.000 Euro)
Wann muss die GmbH & Co. KG offenlegen?
Die Offenlegungsfrist richtet sich nach § 325 Abs. 1 HGB und beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist demnach am 31.12.2026. Wird diese Frist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein.
Praxis-Hinweis: Feststellung vor Offenlegung
Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter förmlich festgestellt werden. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG gilt für die Komplementär-GmbH eine Feststellungsfrist von 11 Monaten (kleine Kapitalgesellschaft) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große) nach Bilanzstichtag. Diese Frist gilt analog für die GmbH & Co. KG.
Fristen 2026 im Überblick (Bilanzstichtag 31.12.2025)
| Vorgang | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Feststellung (kleine KapG) | 30.11.2026 | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Feststellung (mittel/groß) | 31.08.2026 | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegung | 31.12.2026 | § 325 Abs. 1 HGB |
| Ordnungsgeld ab | ab 01.01.2027 | § 335 HGB |
In der Praxis empfiehlt es sich, die Offenlegung unmittelbar nach der Feststellung vorzunehmen, um Fristen sicher einzuhalten und das Risiko eines Ordnungsgeldes zu vermeiden.
Was muss die GmbH & Co. KG offenlegen?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Für eine GmbH & Co. KG als kleine Kapitalgesellschaft gelten Erleichterungen nach § 326 HGB, für mittelgroße und große Gesellschaften umfangreichere Anforderungen.
Kleine GmbH & Co. KG (§ 267 Abs. 1 HGB)
- Bilanz (ggf. verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
- Anhang (mit Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, ggf. Haftungsverhältnissen)
- Offenlegungsvermerk oder Prüfungsvermerk (falls freiwillige Prüfung)
- Keine GuV-Offenlegung erforderlich (§ 326 Nr. 1 HGB)
Mittelgroße GmbH & Co. KG (§ 267 Abs. 2 HGB)
- Vollständige Bilanz nach § 266 HGB
- GuV (verkürzt nach § 276 HGB möglich)
- Anhang
- Lagebericht
- Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
- Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss
Große GmbH & Co. KG (§ 267 Abs. 3 HGB)
- Vollständiger Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)
- Lagebericht mit erweitertem Inhalt (z. B. nichtfinanzielle Erklärung, § 289b HGB)
- Bestätigungsvermerk
- Ergebnisverwendung
- Ggf. Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§ 290 ff. HGB)
„Viele Mandanten sind überrascht, dass die GmbH & Co. KG keine GuV offenlegen muss, wenn sie als kleine Kapitalgesellschaft eingestuft wird. Diese Erleichterung nach § 326 HGB nutzen wir regelmäßig, um sensible Ertragsdaten zu schützen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Größenklasse gilt für meine GmbH & Co. KG?
Die Einstufung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Es müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- bzw. unterschritten werden, damit eine Größenänderung eintritt.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Zwei-Jahres-Regel beachten
Eine Größenklassenänderung tritt erst ein, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Dies schützt vor kurzfristigen Schwankungen.
Für die Praxis bedeutet das: Eine GmbH & Co. KG mit 5,5 Mio. € Bilanzsumme, 11 Mio. € Umsatz und 45 Mitarbeitern gilt als kleine Kapitalgesellschaft und profitiert von den Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB.
Wie legt man beim Unternehmensregister offen?
Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger dient nur noch als Publikationsmedium, die Einreichung und Verwaltung laufen über das zentrale Unternehmensregister.
Schritt-für-Schritt-Ablauf
- Registrierung: Erstmalige Nutzer müssen sich im Unternehmensregister registrieren und ihre Identität nachweisen (PostIdent, VideoIdent oder über ELSTER-Zertifikat).
- Unternehmen auswählen: Nach Login das eigene Unternehmen über Handelsregisternummer oder Firmennamen identifizieren.
- Dokumente hochladen: Jahresabschluss (Bilanz, ggf. GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk) im PDF-Format hochladen. Die Dateien müssen maschinenlesbar und mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein (bei mittelgroßen/großen Gesellschaften mit Prüfungspflicht).
- Formular ausfüllen: Angaben zu Bilanzstichtag, Größenklasse, Feststellungsdatum und ggf. Prüfer ergänzen.
- Gebühr entrichten: Die Offenlegungsgebühr beträgt derzeit (Stand 2026) pauschal 46,50 Euro (kleine KapG) bzw. 61,50 Euro (mittelgroße/große KapG).
- Einreichung abschließen: Nach Zahlungseingang wird die Offenlegung veröffentlicht und ist ab diesem Zeitpunkt im Unternehmensregister abrufbar.
„Die elektronische Offenlegung über das Unternehmensregister ist technisch anspruchsvoll – insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur bereitet vielen Mandanten Schwierigkeiten. Wer den Jahresabschluss digital durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält die Unterlagen bereits signiert und einreichungsfähig.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Für Geschäftsführer, die den gesamten Prozess – von der Erstellung über die Prüfung bis zur Offenlegung – aus einer Hand wünschen, bietet OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und kann auf Wunsch direkt eingereicht werden.
Welche Folgen hat eine verspätete Offenlegung?
Wird die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB (12 Monate nach Bilanzstichtag) versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld ist keine Strafe im strafrechtlichen Sinne, sondern ein Zwangsmittel, um die Erfüllung der Offenlegungspflicht durchzusetzen.
Höhe des Ordnungsgeldes
- Gesetzlicher Rahmen: 500 bis 25.000 Euro (§ 335 Abs. 3 HGB)
- Bemessung nach Unternehmensgröße, Verschuldensgrad und Dauer der Fristüberschreitung
- Übliche Erstfestsetzung: 500–2.500 Euro (kleine KapG), 2.500–10.000 Euro (mittelgroße/große)
- Bei wiederholter Säumnis: deutlich höhere Festsetzung möglich
Wichtig: Ordnungsgeld entfällt nicht durch nachträgliche Offenlegung
Auch wenn Sie den Jahresabschluss nach Fristablauf noch einreichen, wird das Ordnungsgeld nicht automatisch aufgehoben. Es kann lediglich im Einspruchsverfahren gemildert werden, wenn ein wichtiger Grund für die Verspätung vorlag.
Weitere Konsequenzen
- Reputationsschaden: Verspätete oder fehlende Offenlegung ist öffentlich einsehbar und kann das Vertrauen von Geschäftspartnern, Banken und Lieferanten beeinträchtigen.
- Bonitätsbewertung: Kreditauskunfteien (z. B. Creditreform, Bürgel) werten fehlende Offenlegung als negatives Signal, was die Bonität verschlechtert.
- Geschäftsführerhaftung: Geschäftsführer, die die Offenlegungspflicht schuldhaft verletzen, können gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig werden (§ 43 Abs. 2 GmbHG analog).
- Steuerliche Nachteile: Fehlende Offenlegung kann bei Betriebsprüfungen zu erhöhtem Misstrauen und intensiverer Prüfung führen.
12
Monate Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
46,50 €
Offenlegungsgebühr (kleine KapG)
Sonderfall: Einheits-GmbH & Co. KG (nur Komplementär-GmbH)
Eine besondere Konstellation ist die sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die Komplementär-GmbH zugleich einziger Kommanditist ist. Diese Struktur ist rechtlich zulässig (BGH, Urteil vom 13.03.2003 – IX ZR 74/02) und unterliegt ebenfalls der Offenlegungspflicht nach § 264a HGB.
Praxis-Hinweis: Doppelte Offenlegung vermeiden
Die Komplementär-GmbH und die GmbH & Co. KG sind rechtlich getrennte Einheiten mit eigenen Handelsregisternummern. Beide müssen grundsätzlich offenlegen, sofern sie die Schwellenwerte nach § 267 HGB überschreiten. In der Praxis entfällt die Offenlegungspflicht der Komplementär-GmbH oft, weil sie als reine Holding keine eigene operative Tätigkeit ausübt und unter den Schwellenwerten bleibt.
Häufige Gestaltungen
- Komplementär-GmbH ohne Beteiligung: Hält keine Kommanditeinlage, haftet nur als Vollhafter → keine eigene Offenlegungspflicht, sofern Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB)
- Komplementär-GmbH mit 100 % Kommanditeinlage: Ist zugleich alleiniger Kommanditist → beide Gesellschaften offenlegungspflichtig
- Weitere Kommanditisten vorhanden: Standardfall, Komplementär-GmbH hat keine eigene Bilanzsumme/Umsatz → meist keine Offenlegungspflicht
Die korrekte Einstufung und Offenlegung erfordert eine genaue Analyse der Beteiligungsstruktur und der Größenklassen. Wer sichergehen möchte, lässt diese Prüfung durch einen Steuerberater vornehmen – digital und zu transparenten Festpreisen über OnlineBilanz.de.
Gibt es Befreiungen von der Offenlegungspflicht?
Grundsätzlich gilt: Jede GmbH & Co. KG, die unter § 264a HGB fällt (keine natürliche Person als Vollhafter), ist offenlegungspflichtig. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten, die in der Praxis relevant sind.
Befreiung bei Größenklassenwechsel (§ 267 Abs. 4 HGB)
Eine Größenklassenänderung tritt erst ein, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- oder unterschritten werden. Wird z. B. im Folgejahr die Schwelle wieder unterschritten, bleibt die alte Größenklasse bestehen.
Befreiung bei Konzernzugehörigkeit (§ 264 Abs. 3 HGB)
Eine in einen Konzernabschluss einbezogene Tochtergesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses befreit werden, wenn der Mutterkonzern einen Konzernabschluss nach IFRS oder HGB aufstellt und offenlegt. Die Befreiung gilt jedoch nicht für die GmbH & Co. KG selbst, da sie keine Kapitalgesellschaft ist.
Befreiung bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)
Kleinstkapitalgesellschaften (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, Arbeitnehmer ≤ 10) können von der Offenlegungspflicht befreit werden, wenn sie ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister hinterlegen (nicht veröffentlichen). Die Unterlagen sind dann nur auf Antrag und gegen Nachweis eines berechtigten Interesses einsehbar. Diese Regelung gilt auch für die GmbH & Co. KG, sofern sie die Schwellenwerte erfüllt.
-
Prüfen: Liegt eine natürliche Person als Vollhafter vor? → Dann keine Offenlegungspflicht nach § 264a HGB
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Größenklasse korrekt ermitteln (§ 267 HGB)
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Bei Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung prüfen (§ 326 Abs. 2 HGB)
-
Bei Konzernzugehörigkeit: Befreiungsmöglichkeiten für Tochter-GmbH prüfen
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Feststellungsfrist (11/8 Monate) und Offenlegungsfrist (12 Monate) einhalten
„Die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB wird oft falsch verstanden: Sie gilt nur für Tochterkapitalgesellschaften, nicht für die GmbH & Co. KG selbst. Diese bleibt offenlegungspflichtig, auch wenn sie in einen Konzernabschluss einbezogen ist.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Checkliste: Offenlegung für GmbH & Co. KG 2026
Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 (Geschäftsjahr 2025) gelten für die Offenlegung der GmbH & Co. KG folgende Fristen und Anforderungen. Diese Checkliste hilft Ihnen, alle Schritte rechtzeitig und vollständig umzusetzen.
1. Jahresabschluss aufstellen
-
Bilanz nach § 266 HGB (ggf. verkürzt bei kleiner KapG)
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GuV nach § 275 HGB (nur bei mittelgroßer/großer KapG offenlegungspflichtig)
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Anhang mit Pflichtangaben (§ 284 ff. HGB)
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Lagebericht bei mittelgroßen/großen Gesellschaften (§ 289 HGB)
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Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
2. Feststellung durch Gesellschafter
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Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses
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Frist beachten: 30.11.2026 (kleine KapG) bzw. 31.08.2026 (mittelgroße/große)
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Protokollierung des Feststellungsbeschlusses
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Ergebnisverwendung beschließen
3. Offenlegung beim Unternehmensregister
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Registrierung im Unternehmensregister (falls Erstnutzer)
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Dokumente im PDF-Format vorbereiten (maschinenlesbar)
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Qualifizierte elektronische Signatur anbringen (bei mittelgroßen/großen KapG)
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Upload über www.unternehmensregister.de
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Offenlegungsgebühr entrichten (46,50 € bzw. 61,50 €)
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Frist einhalten: 31.12.2026
4. Dokumentation und Aufbewahrung
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Bestätigung der Offenlegung ausdrucken und archivieren
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Gesellschafterbeschlüsse und Jahresabschluss 10 Jahre aufbewahren (§ 257 HGB)
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Bei Ordnungsgeldverfahren: Einspruchsfrist von einem Monat beachten
Unterstützung durch Steuerberater
Die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert fundierte Kenntnisse im HGB-Bilanzrecht und Handelsrecht. Wer den gesamten Prozess sicher und fristgerecht abwickeln möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne Wartezeiten, mit persönlichem Ansprechpartner.
Häufig gestellte Fragen
Muss die Komplementär-GmbH selbst auch offenlegen?
Ja, die Komplementär-GmbH ist als eigenständige GmbH nach § 325 HGB zur Offenlegung verpflichtet – unabhängig von der GmbH & Co. KG. Beide Rechtsträger müssen jeweils ihren eigenen Jahresabschluss offenlegen, sofern keine Befreiung nach § 264b HGB greift.
Kann eine GmbH & Co. KG eine E-Bilanz einreichen?
Ja, auch die GmbH & Co. KG ist nach § 5b EStG zur elektronischen Übermittlung der Bilanz ans Finanzamt (E-Bilanz) verpflichtet. Die E-Bilanz ist jedoch nicht identisch mit der Offenlegung beim Unternehmensregister – beide Pflichten bestehen parallel und unabhängig voneinander.
Wer haftet bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht?
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter der Komplementär-GmbH, also deren Geschäftsführer. Diese haften persönlich für die Versäumnis, auch wenn die Offenlegungspflicht formal die GmbH & Co. KG trifft.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für Kleingewerbetreibende mit GmbH-Beteiligung?
Nein, die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt nur für Kaufleute im Sinne des HGB, also ins Handelsregister eingetragene Unternehmen. Eine GmbH & Co. KG ist immer Formkaufmann nach § 6 HGB und damit stets offenlegungspflichtig, unabhängig von der Größe.
Kann man eine verspätete Offenlegung nachträglich korrigieren?
Ja, eine verspätete Offenlegung kann und sollte nachgeholt werden. Das Ordnungsgeldverfahren wird durch nachträgliche Offenlegung jedoch nicht automatisch eingestellt. Das Bundesamt für Justiz prüft jeden Einzelfall und kann das Verfahren einstellen oder das Ordnungsgeld reduzieren.
Was passiert, wenn die GmbH & Co. KG aufgelöst wird?
Auch nach Auflösung und während der Liquidation bleibt die Offenlegungspflicht bestehen, solange die GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist. Erst mit Löschung aus dem Handelsregister endet die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB endgültig.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


