Bundesanzeiger-Suche GmbH & Co. KG 2026: Offenlegung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bundesanzeiger-Suche für GmbH & Co. KG ist seit dem DiRUG (01.08.2022) überholt – die Offenlegung erfolgt ausschließlich über das Unternehmensregister. Hier erfahren Sie, welche Jahresabschlüsse eine GmbH & Co. KG veröffentlichen muss, wo Sie diese finden und welche Fristen und Sanktionen gelten. Fachlich fundiert, praxisnah und aktuell für 2026.
Kurzantwort
Seit dem DiRUG (01.08.2022) werden Jahresabschlüsse einer GmbH & Co. KG nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern ausschließlich im Unternehmensregister offengelegt. Offenlegungspflichtig sind kapitalmarktorientierte und größenabhängig kleine, mittlere und große GmbH & Co. KG nach § 264a HGB. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB, bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Bundesanzeiger-Suche für GmbH & Co. KG?
- Welche GmbH & Co. KG muss offenlegen?
- Wo suche ich den Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG?
- Welche Unterlagen muss eine GmbH & Co. KG offenlegen?
- Welche Fristen gelten für die Offenlegung?
- Wie lege ich den Jahresabschluss offen?
- Was passiert bei versäumter Offenlegung?
- Unterschied GmbH & Co. KG und GmbH bei Offenlegung
Was ist die Bundesanzeiger-Suche für GmbH & Co. KG?
Die Suche nach Unternehmensdaten einer GmbH & Co. KG erfolgte bis zum 31. Juli 2022 über den Bundesanzeiger. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 ist das Unternehmensregister die zentrale und ausschließliche Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und Unternehmensinformationen gemäß § 325 HGB. Der Bundesanzeiger als eigenständige Plattform wird für die Suche nach Rechnungslegungsdaten nicht mehr verwendet.
Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH ist. Die Publizitätspflichten richten sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Je nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl gelten unterschiedliche Offenlegungspflichten. Die Recherche erfolgt heute ausschließlich über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.
Wichtig
Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Einreichung oder Suche von Rechnungslegungsunterlagen. Wer nach aktuellen Unterlagen einer GmbH & Co. KG sucht, muss das Unternehmensregister nutzen.
Rechtsgrundlagen der Offenlegung
Die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften ergibt sich aus § 325 HGB. Die GmbH & Co. KG fällt unter diese Verpflichtung, wenn sie gemäß § 264a HGB als Kapitalgesellschaft & Co. zu behandeln ist – also wenn keine natürliche Person persönlich haftet. Die Frist zur Offenlegung beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag (z. B. bis 31.12.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025).
Welche GmbH & Co. KG muss offenlegen?
Nicht jede GmbH & Co. KG ist zur Offenlegung verpflichtet. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft unter § 264a HGB fällt. Dies ist der Fall, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. In der Regel haftet bei der GmbH & Co. KG nur die GmbH als Komplementärin unbeschränkt, während die Kommanditisten beschränkt haften. Damit gelten die Publizitätspflichten analog zu Kapitalgesellschaften.
Größenklassen gemäß § 267 HGB
Die Offenlegungspflicht richtet sich nach der Größenklasse der GmbH & Co. KG. Diese wird anhand von drei Kriterien bestimmt (Stand 2026):
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittel | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit sich die Größenklasse ändert. Kleine GmbH & Co. KG-Gesellschaften dürfen Erleichterungen bei der Offenlegung in Anspruch nehmen (§ 326 HGB), während mittelgroße und große Gesellschaften umfangreichere Unterlagen veröffentlichen müssen.
Achtung
Auch wenn eine GmbH & Co. KG Klein ist und Erleichterungen nutzen darf, muss sie die Offenlegung fristgerecht vornehmen. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Die Größenklasse entbindet nicht von der Offenlegungspflicht selbst.
Wo suche ich den Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG?
Die Recherche nach Jahresabschlüssen und Offenlegungsunterlagen einer GmbH & Co. KG erfolgt seit dem 1. August 2022 ausschließlich über das Unternehmensregister. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz betrieben und ist unter www.unternehmensregister.de erreichbar. Dort sind alle nach § 325 HGB offengelegten Unterlagen abrufbar.
So funktioniert die Suche im Unternehmensregister
- Aufrufen der Webseite www.unternehmensregister.de
- Eingabe des Firmennamens oder der Registernummer (HRA-Nummer) in das Suchfeld
- Auswahl des gewünschten Unternehmens aus den Treffern
- Einsicht in die verfügbaren Offenlegungsunterlagen (Jahresabschlüsse, Gesellschafterlisten, etc.)
- Download oder Ansicht der Dokumente gegen eine geringe Gebühr (in der Regel zwischen 4,50 und 9,50 Euro pro Dokument)
Die Suche ist in der Regel kostenfrei, nur der Abruf einzelner Dokumente ist gebührenpflichtig. Das Unternehmensregister bietet auch eine erweiterte Suche an, mit der nach Registerart, Registergericht oder Geschäftsjahr gefiltert werden kann.
„Viele Mandanten verwechseln noch immer Bundesanzeiger und Unternehmensregister. Seit DiRUG ist das Unternehmensregister die einzige offizielle Quelle. Wer dort nichts findet, hat entweder die falsche Firma gesucht oder die Gesellschaft hat nicht offengelegt.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Unterlagen muss eine GmbH & Co. KG offenlegen?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der GmbH & Co. KG gemäß § 325 HGB. Kleine Gesellschaften haben weitreichende Erleichterungen nach § 326 HGB, während mittelgroße und große Gesellschaften vollständige Offenlegungspflichten haben.
Offenlegungsumfang nach Größenklasse
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|---|---|
| Klein | Verkürzt (§ 266 Abs. 1 HGB) | Nicht verpflichtend | Verkürzt | Nein |
| Mittel | Vollständig | Vollständig | Vollständig | Ja |
| Groß | Vollständig | Vollständig | Vollständig | Ja |
Kleine GmbH & Co. KG-Gesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB eine verkürzte Bilanz einreichen und auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. Die Angaben im Anhang dürfen ebenfalls reduziert werden. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen hingegen sämtliche Unterlagen vollständig offenlegen, einschließlich Lagebericht gemäß § 289 HGB.
Zusätzliche Unterlagen
- Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (bei prüfungspflichtigen Gesellschaften nach § 316 HGB)
- Ergebnisverwendungsbeschluss (sofern nicht im Anhang enthalten)
- Bescheinigung über die Hinterlegung bei kleinen Gesellschaften, die von Erleichterungen Gebrauch machen
- Konzernabschluss und Konzernlagebericht bei Mutterunternehmen nach § 325 Abs. 2a HGB
Praxistipp
Kleine GmbH & Co. KG-Gesellschaften sollten die Erleichterungen nach § 326 HGB konsequent nutzen, um sensible Daten zu schützen. Die verkürzte Bilanz und der Verzicht auf die GuV sind zulässig und rechtlich abgesichert. Wer unsicher ist, welcher Umfang erforderlich ist, findet bei digitalen Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de Unterstützung durch zugelassene Steuerberater mit Festpreis-Modellen.
Welche Fristen gelten für die Offenlegung einer GmbH & Co. KG?
Die Offenlegungsfrist für GmbH & Co. KG-Gesellschaften beträgt gemäß § 325 Abs. 1 HGB zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026. Diese Frist gilt unabhängig von der Größenklasse.
Ablauf der Fristen im Überblick
| Ereignis | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss (klein) | 11 Monate nach Bilanzstichtag | § 42a Abs. 1 GmbHG analog |
| Feststellung Jahresabschluss (mittel/groß) | 8 Monate nach Bilanzstichtag | § 42a Abs. 2 GmbHG analog |
| Offenlegung im Unternehmensregister | 12 Monate nach Bilanzstichtag | § 325 Abs. 1 HGB |
| Ordnungsgeldverfahren bei Verstoß | Ab Fristablauf | § 335 HGB |
Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG gilt analog für GmbH & Co. KG-Gesellschaften, wenn die Komplementär-GmbH geschäftsführend ist. Kleine Gesellschaften haben elf Monate Zeit, mittelgroße und große nur acht Monate. Die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten bleibt davon unberührt, aber in der Praxis muss die Offenlegung zeitnah nach der Feststellung erfolgen.
Achtung Ordnungsgeld
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung nachgeholt wird. Die Geschäftsführung haftet persönlich für die fristgerechte Einreichung.
„Die Offenlegungsfrist wird häufig unterschätzt. Zwischen Feststellung und Offenlegung bleiben oft nur wenige Wochen. Wer den Jahresabschluss rechtzeitig durch einen Steuerberater erstellen lässt, vermeidet Zeitdruck und Ordnungsgelder. Digitale Lösungen wie OnlineBilanz ermöglichen hier eine effiziente Koordination ohne Wartezeiten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie lege ich den Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG offen?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt elektronisch über das Unternehmensregister. Seit DiRUG ist die Einreichung ausschließlich in strukturierter Form (XBRL bzw. ESEF für kapitalmarktorientierte Unternehmen) oder als PDF möglich. Die Einreichung erfolgt über die Plattform des Bundesanzeigers (www.bundesanzeiger.de), die als technische Schnittstelle zum Unternehmensregister fungiert.
Schritte zur Offenlegung
- Registrierung oder Anmeldung auf www.bundesanzeiger.de
- Auswahl der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) über die Registernummer
- Hochladen der Offenlegungsunterlagen (Bilanz, ggf. GuV, Anhang, Lagebericht)
- Prüfung der hochgeladenen Dateien auf formale Richtigkeit
- Bezahlung der Offenlegungsgebühr (abhängig von der Größenklasse, in der Regel zwischen 40 und 70 Euro)
- Bestätigung und elektronische Einreichung
- Veröffentlichung im Unternehmensregister innerhalb weniger Tage
Die technische Einreichung kann auch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Dienstleister vorgenommen werden. Viele Kanzleien bieten die Offenlegung als Teil ihrer Jahresabschluss-Dienstleistungen an. OnlineBilanz koordiniert die Offenlegung im Rahmen des Festpreis-Jahresabschlusses durch zugelassene Steuerberater und übernimmt die vollständige Abwicklung.
Häufige Fehler bei der Offenlegung
- Unvollständige Unterlagen (z. B. fehlender Anhang bei mittelgroßen Gesellschaften)
- Falsche Dateiformate oder fehlerhafte XBRL-Validierung
- Verstoß gegen Erleichterungen (z. B. GuV offengelegt, obwohl nicht erforderlich)
- Fristversäumnis durch verspätete Feststellung des Jahresabschlusses
- Fehlende Unterschrift der Geschäftsführung auf den Offenlegungsunterlagen (bei PDF-Einreichung)
Praxistipp
Die Offenlegung sollte unmittelbar nach der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen, um Verzögerungen zu vermeiden. Wer unsicher ist, welche Unterlagen in welchem Format einzureichen sind, sollte frühzeitig einen Steuerberater hinzuziehen. Plattformen wie OnlineBilanz bieten Festpreis-Jahresabschlüsse inklusive Offenlegung – digital koordiniert, ohne Wartezeiten.
Was passiert bei versäumter Offenlegung einer GmbH & Co. KG?
Bei versäumter oder verspäteter Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld kann zwischen 500 und 25.000 Euro betragen und wird gegen die Gesellschaft selbst sowie gegen die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH festgesetzt. Das Verfahren ist formalisiert und erfolgt in der Regel automatisch.
Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens
- Das Bundesamt für Justiz stellt nach Ablauf der Offenlegungsfrist (12 Monate) fest, dass keine Offenlegung erfolgt ist
- Es ergeht eine Androhung des Ordnungsgeldes mit Fristsetzung zur Nachholung (in der Regel 6 Wochen)
- Bei weiterem Verstoß wird das Ordnungsgeld festgesetzt und per Bescheid zugestellt
- Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung nachgeholt wird
- Die Gesellschaft und die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch
Das Ordnungsgeld ist keine Strafe im strafrechtlichen Sinne, sondern ein Zwangsmittel zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Es kann nicht steuerlich abgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer des Verstoßes und dem Grad des Verschuldens.
Achtung
Auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Wird die Offenlegung nicht nachgeholt, kann das Bundesamt für Justiz erneut ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Verjährungsfrist für die Offenlegungspflicht beträgt drei Jahre ab Ablauf der Offenlegungsfrist.
Weitere Konsequenzen
- Reputationsschaden durch öffentliche Nichteinhaltung gesetzlicher Pflichten
- Erschwerte Kreditvergabe, da Banken auf offengelegte Jahresabschlüsse zugreifen
- Haftungsrisiko der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft bei schuldhafter Pflichtverletzung
- In gravierenden Fällen kann die Nichteinhaltung auch strafrechtliche Relevanz haben (z. B. bei vorsätzlicher Verschleierung)
„Viele Mandanten unterschätzen die Konsequenzen versäumter Offenlegung. Das Ordnungsgeld ist oft nur der Anfang – es folgen weitere Festsetzungen, bis nachgeholt wird. Wer frühzeitig einen Steuerberater einbindet, vermeidet diese Probleme vollständig.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was ist der Unterschied zwischen GmbH & Co. KG und GmbH bei der Offenlegung?
Sowohl die GmbH als auch die GmbH & Co. KG unterliegen den Offenlegungspflichten nach § 325 HGB, sofern die GmbH & Co. KG unter § 264a HGB fällt (keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter). Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Rechtsform, der Haftungsstruktur und in bestimmten Detailfragen der Rechnungslegung.
Gemeinsamkeiten bei der Offenlegung
- Beide Rechtsformen müssen Jahresabschlüsse beim Unternehmensregister offenlegen
- Die Offenlegungsfrist beträgt jeweils 12 Monate nach dem Bilanzstichtag
- Beide können bei Unterschreitung der Schwellenwerte nach § 267 HGB Erleichterungen in Anspruch nehmen
- Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gilt für beide Rechtsformen gleichermaßen
- Die Registerführung erfolgt bei der GmbH im HRB, bei der GmbH & Co. KG im HRA (Kommanditgesellschaft)
Unterschiede in der Rechnungslegung
| Aspekt | GmbH | GmbH & Co. KG |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 264 ff. HGB | § 264a HGB (i.V.m. § 264 ff. HGB) |
| Registereintragung | HRB (Handelsregister B) | HRA (Handelsregister A) |
| Haftung | Beschränkt auf Stammkapital | GmbH haftet unbeschränkt, KG beschränkt |
| Eigenkapitalausweis | Gezeichnetes Kapital, Rücklagen | Kapitalanteile, Kommanditkapital |
| Gewinnverwendung | Beschluss der Gesellschafterversammlung | Gesellschaftsvertrag, oft automatische Entnahme |
Ein wesentlicher Unterschied liegt im Eigenkapitalausweis: Bei der GmbH ist das Stammkapital klar definiert und im Handelsregister eingetragen. Bei der GmbH & Co. KG werden die Kapitalanteile der Kommanditisten gesondert ausgewiesen, und die Hafteinlage ist registerrechtlich relevant. In der Bilanz muss die GmbH & Co. KG nach § 264c HGB bestimmte Besonderheiten beachten, etwa bei der Darstellung des Kapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Praxistipp
Für die Offenlegung ist entscheidend, ob die GmbH & Co. KG unter § 264a HGB fällt. Ist dies der Fall, gelten die gleichen Offenlegungspflichten wie bei einer GmbH. Wer unsicher ist, sollte die Rechtsform und die Haftungsstruktur durch einen Steuerberater prüfen lassen. OnlineBilanz bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH & Co. KG die Offenlegung vermeiden?
Nein, eine offenlegungspflichtige GmbH & Co. KG nach § 264a HGB kann die Offenlegung nicht vermeiden. Einzige Ausnahme: Kleinst-Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von der Offenlegung befreit werden, wenn sie keine Umsatzerlöse erzielen. Eine aktive GmbH & Co. KG unterliegt der Pflicht zur Veröffentlichung im Unternehmensregister.
Muss die Komplementär-GmbH separat offenlegen?
Ja, die Komplementär-GmbH ist als eigenständige Kapitalgesellschaft nach § 325 HGB selbst offenlegungspflichtig und muss ihren eigenen Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen – unabhängig von der Offenlegungspflicht der GmbH & Co. KG. Beide Gesellschaften haben jeweils eigene Fristen und Offenlegungspflichten.
Kann ich als GmbH & Co. KG freiwillig mehr offenlegen als vorgeschrieben?
Ja, eine GmbH & Co. KG kann freiwillig zusätzliche Unterlagen offenlegen, zum Beispiel einen vollständigen Lagebericht oder Anhang, auch wenn nur Erleichterungen in Anspruch genommen werden könnten. Dies kann sinnvoll sein, um Transparenz gegenüber Geschäftspartnern, Banken oder Investoren zu zeigen. Die Offenlegung erfolgt ebenfalls über das Unternehmensregister.
Wie lange bleiben offengelegte Jahresabschlüsse im Unternehmensregister sichtbar?
Offengelegte Jahresabschlüsse bleiben dauerhaft im Unternehmensregister öffentlich einsehbar und werden nicht automatisch gelöscht. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es Dritten, historische Unternehmensdaten über mehrere Jahre hinweg abzurufen. Eine Löschung ist nur in begründeten Ausnahmefällen oder bei Fehlern möglich.
Was kostet die Offenlegung im Unternehmensregister für eine GmbH & Co. KG?
Die Offenlegung im Unternehmensregister ist seit 2022 gebührenfrei. Es fallen lediglich Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater sowie gegebenenfalls für die technische Aufbereitung der Daten (z. B. XBRL-Konvertierung) an. Das Bundesamt für Justiz erhebt keine Veröffentlichungsgebühren mehr.
Welche Rechtsform hat Vorrang: GmbH & Co. KG oder nur KG?
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) im Sinne des HGB, bei der die Komplementärin eine GmbH ist. Handelsrechtlich bleibt sie eine Personengesellschaft, wird aber durch § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, wenn keine natürliche Person persönlich haftet. Entscheidend für die Offenlegungspflicht ist allein § 264a HGB, nicht die zivilrechtliche Einordnung als KG.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB (Offenlegungspflicht GmbH & Co. KG), § 325 HGB (Offenlegung Jahresabschluss), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren), Unternehmensregister (offizielle Plattform). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


