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OnlineBilanz›Blog›Bilanzpflicht GmbH

Bilanzpflicht GmbH 2026: Fristen, Inhalt & Haftung

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Jede GmbH unterliegt nach § 242 HGB und § 264 HGB der handelsrechtlichen Bilanzpflicht – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Ähnliche Regelungen gelten auch für Mischformen wie die GmbH & Co. KG, die ebenfalls zur Bilanzierung verpflichtet ist. Der Jahresabschluss muss fristgerecht aufgestellt, festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Verstöße können zu Ordnungsgeld und persönlicher Haftung des Geschäftsführers führen.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Jede GmbH ist nach § 242 HGB und § 264 HGB bilanzpflichtig. Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittlere/große GmbH) festgestellt und binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro sowie persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Warum unterliegt jede GmbH der Bilanzpflicht?

Die Bilanzpflicht für GmbHs ergibt sich unmittelbar aus dem Handelsgesetzbuch. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Da die GmbH nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Formkaufmann gilt, greift diese Verpflichtung unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Bilanzsumme — spätestens ab Eintragung ins Handelsregister.

Anders als bei Einzelkaufleuten, die unter bestimmten Schwellenwerten von der Bilanzpflicht befreit sein können (§ 241a HGB), besteht für Kapitalgesellschaften keine Ausnahme. Die GmbH muss zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gemäß § 242 HGB einen Jahresabschluss aufstellen, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften haben ihn um einen Anhang zu erweitern (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB); nur Kleinstkapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB darauf verzichten.

Praxis-Hinweis

Die Bilanzpflicht entsteht mit Handelsregistereintragung und besteht unabhängig von wirtschaftlicher Aktivität. Auch eine ruhende GmbH muss einen Jahresabschluss erstellen, feststellen und offenlegen.

Die rechtliche Konstruktion der GmbH als juristische Person mit beschränkter Haftung erfordert diese umfassende Rechnungslegung: Gläubiger, Gesellschafter und das Handelsregister haben ein berechtigtes Informationsinteresse. Der Jahresabschluss bildet die zentrale Informationsquelle über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.

Welche drei Schritte umfasst die Bilanzpflicht?

Die Bilanzpflicht der GmbH gliedert sich in drei aufeinanderfolgende Pflichten, die jeweils eigene Fristen und Verantwortlichkeiten mit sich bringen: Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Jede dieser Stufen ist gesetzlich genau geregelt und bei Nichtbeachtung sanktionsbewehrt. Während für Kapitalgesellschaften wie die GmbH eine uneingeschränkte Pflicht zur Bilanzierung besteht, gelten für Einzelunternehmen andere Schwellenwerte und Grenzen.

1. Aufstellung des Jahresabschlusses

Der Geschäftsführer ist nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss also bis zum 31.03.2026 aufgestellt sein; kleine GmbHs dürfen ihn auch später, spätestens bis 30.06.2026, aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Die Aufstellung umfasst Bilanz, GuV und ggf. Anhang sowie — bei mittelgroßen und großen GmbHs — den Lagebericht.

2. Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG muss die Gesellschafterversammlung den aufgestellten Jahresabschluss feststellen. Die Frist hierfür beträgt bei kleinen GmbHs 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei mittelgroßen und großen GmbHs 8 Monate. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies: kleine GmbHs bis 30.11.2026, mittel-/große GmbHs bis 31.08.2026.

3. Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Seit dem 01.08.2022 (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, DiRUG) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister — nicht mehr über den Bundesanzeiger. Für den Abschluss 2025 läuft die Frist bis 31.12.2026.

Sanktionen bei Fristversäumnis

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Bei Kleinst- und kleinen Gesellschaften kann es unter den Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB herabgesetzt werden.

Welche Fristen gelten im Jahr 2026?

Für GmbHs mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025 ergeben sich folgende verbindliche Fristen im Jahr 2026. Die Einhaltung dieser Fristen ist Voraussetzung, um Ordnungsgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Größenklasse Aufstellung (§ 264 HGB) Feststellung (§ 42a GmbHG) Offenlegung (§ 325 HGB)
Kleine GmbH 31.03.2026 (spätestens 30.06.2026) 30.11.2026 (11 Monate) 31.12.2026 (12 Monate)
Mittelgroße GmbH 31.03.2026 31.08.2026 (8 Monate) 31.12.2026 (12 Monate)
Große GmbH 31.03.2026 31.08.2026 (8 Monate) 31.12.2026 (12 Monate)

Die Aufstellungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate; kleine GmbHs haben unter Umständen bis zu sechs Monate Zeit. Die Feststellungsfrist hingegen variiert: Während kleine GmbHs elf Monate Zeit haben, müssen mittelgroße und große Gesellschaften bereits nach acht Monaten den Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung feststellen lassen. Die Offenlegungsfrist beträgt für alle Größenklassen einheitlich zwölf Monate.

Häufig werden Feststellungsfrist und Offenlegungsfrist verwechselt. Besonders bei mittelgroßen und großen GmbHs wird die Feststellung oft zu spät angesetzt — dabei ist grundsätzlich der festgestellte Jahresabschluss offenzulegen (§ 325 Abs. 1 HGB).

  • Aufstellung durch Geschäftsführer bis 31.03.2026 (kleine GmbH: spätestens 30.06.2026)
  • Einberufung Gesellschafterversammlung rechtzeitig planen (je nach Größenklasse bis August oder November 2026)
  • Feststellungsbeschluss protokollieren und Jahresabschluss unterzeichnen
  • Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026
  • Prüfung der Größenklasse nach § 267 HGB vornehmen (u. a. für Erleichterungen)

Welche Größenklasse hat Ihre GmbH und was bedeutet das?

Die Größenklasse der GmbH bestimmt sich nach § 267 HGB und hat erhebliche Auswirkungen auf Umfang und Komplexität der Rechnungslegung. Drei Kriterien sind maßgeblich: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine GmbH fällt in eine Größenklasse, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiterzahl
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Auswirkungen der Größenklasse

Kleine GmbH

Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB (verkürzte Bilanz), verkürzter Anhang (§ 288 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB ganz darauf verzichten), kein Lagebericht erforderlich, Feststellungsfrist 11 Monate.

Mittelgroße/Große GmbH

Vollständiger Anhang und Lagebericht erforderlich, Feststellungsfrist 8 Monate, Prüfungspflicht nach § 316 HGB (Wirtschaftsprüfer; bei mittelgroßen GmbHs auch vereidigte Buchprüfer), erweiterte Offenlegungspflichten.

Für die meisten GmbHs in Deutschland ist die Einstufung als kleine Kapitalgesellschaft relevant. Stand 2026 profitieren diese von deutlichen Vereinfachungen: Sie können eine verkürzte Bilanz nach dem Schema des § 266 HGB erstellen und haben keine Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts. Zum Anhang der GmbH bestehen besondere Erleichterungen – Kleinstkapitalgesellschaften können darauf verzichten, sofern die Pflichtangaben unter der Bilanz erfolgen; kleine Kapitalgesellschaften dürfen einen verkürzten Anhang aufstellen (§ 288 HGB). Die längere Feststellungsfrist von 11 Monaten gibt zudem mehr zeitlichen Spielraum.

Wer muss den Jahresabschluss erstellen?

Die gesetzliche Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses trägt ausschließlich der Geschäftsführer der GmbH. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB sind die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft — also die Geschäftsführer — verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen. Diese Pflicht ist nicht delegierbar und gehört zu den Kernaufgaben der Geschäftsführung.

In der Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass der Geschäftsführer den Jahresabschluss eigenhändig erstellen muss. Die tatsächliche Erstellung erfolgt häufig durch die eigene Buchhaltungsabteilung oder externe Berater (z. B. Steuerberater). Entscheidend ist: Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss prüfen, verantworten und unterzeichnen. Er haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit — auch wenn die technische Erstellung extern erfolgt.

Steuerberater oder eigene Erstellung?

Grundsätzlich steht es der GmbH frei, den Jahresabschluss intern zu erstellen. Voraussetzung ist jedoch entsprechende Fachkenntnis in Bilanzierung, Handels- und Steuerrecht. Viele GmbHs lassen den Jahresabschluss extern erstellen, etwa durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte (§ 3 StBerG).

OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.

Was gehört in den Jahresabschluss einer GmbH?

Der Mindestumfang des Jahresabschlusses einer GmbH richtet sich nach § 264 Abs. 1 HGB. Für alle Kapitalgesellschaften sind Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zwingend vorgeschrieben. Je nach Größenklasse kommen weitere Bestandteile hinzu.

Pflichtbestandteile nach Größenklasse

Bestandteil Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH
Bilanz (§ 266 HGB) Ja (verkürzt möglich) Ja Ja
Gewinn- und Verlustrechnung Ja (verkürzt möglich) Ja Ja
Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB) Ja (verkürzt, § 288 HGB); Kleinst: nein, wenn Angaben unter der Bilanz Ja Ja
Lagebericht (§ 289 HGB) Nein Ja Ja
Abschlussprüfung (§ 316 HGB) Nein Ja Ja

Die Bilanz

Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzlage der GmbH zum Abschlussstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital und Schulden) nach dem Schema des § 266 HGB. Kleine GmbHs dürfen eine verkürzte Bilanz erstellen, bei der nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen.

Gewinn- und Verlustrechnung

Die GuV zeigt die Ertragslage der GmbH während des Geschäftsjahres. Sie kann nach § 275 HGB wahlweise im Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Auch hier bestehen Erleichterungen für kleine GmbHs: Sie dürfen eine verkürzte GuV erstellen.

Anhang und Lagebericht

Der Anhang erläutert und ergänzt Bilanz und GuV. Er enthält Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten und weitere gesetzlich vorgeschriebene Informationen. Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf einen gesonderten Anhang verzichten, wenn sie die erforderlichen Angaben unter der Bilanz machen. Der Lagebericht nach § 289 HGB ist nur für mittelgroße und große GmbHs verpflichtend und beschreibt Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft.

Praxis-Tipp

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sollten prüfen, ob der Verzicht auf einen separaten Anhang sinnvoll ist. Zwar reduziert dies den Offenlegungsumfang, jedoch müssen die Pflichtangaben trotzdem erfolgen — dann eben unter der Bilanz. In vielen Fällen ist ein separater Anhang übersichtlicher.

Wie erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Nach § 325 HGB ist jede GmbH verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss offenzulegen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der frühere Weg über den Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig.

Ablauf der elektronischen Offenlegung

  1. Registrierung als Einreicher beim Unternehmensregister
  2. Hochladen von Bilanz und – soweit offenzulegen – GuV in einem zulässigen Dateiformat
  3. Hochladen von Anhang und ggf. Lagebericht
  4. Prüfung auf fristgerechte und vollständige Einreichung (§ 329 Abs. 1 HGB) und Einstellung ins Unternehmensregister
  5. Gebühren nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG, KV Nr. 1420 ff.)

Die Offenlegung kann die GmbH selbst vornehmen oder einem Dritten, etwa einem Steuerberater, übertragen.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz überwacht die Offenlegungspflicht systematisch. Bei Fristversäumnis wird automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro ; wird die Offenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist nach Androhung nachgeholt, wird kein Ordnungsgeld festgesetzt, es fallen aber Verfahrenskosten an. Bei späterer Nachholung kann das Ordnungsgeld für Kleinst- und kleine Gesellschaften herabgesetzt werden (§ 335 Abs. 4 HGB).

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Kleine GmbH

Offenzulegen sind nur Bilanz und ggf. Anhang. Die GuV muss nach § 326 Abs. 1 HGB nicht offengelegt werden — ein erheblicher Wettbewerbsvorteil, da Umsatz und Ergebnis nicht öffentlich werden.

Mittelgroße GmbH

Offenlegung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht. Die Bilanz kann nach § 327 HGB in verkürzter Form offengelegt werden; in der GuV dürfen bestimmte Posten zum Rohergebnis zusammengefasst werden (§ 276 HGB).

Große GmbH

Vollständige Offenlegung aller Bestandteile einschließlich Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. Keine Erleichterungen möglich.

Welche Erleichterungen gelten für kleine GmbHs?

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB profitieren von umfangreichen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung. Diese Privilegierungen sollen den administrativen Aufwand reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit kleinerer Unternehmen stärken, ohne die grundsätzliche Informationsfunktion des Jahresabschlusses aufzugeben.

Erleichterungen bei der Aufstellung

  • Verkürzte Bilanz: Nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB müssen nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden
  • Verkürzte GuV: Nach § 276 HGB dürfen bestimmte Posten zum Rohergebnis zusammengefasst werden; Kleinstkapitalgesellschaften können die vereinfachte Gliederung des § 275 Abs. 5 HGB nutzen
  • Kein separater Anhang für Kleinstkapitalgesellschaften: § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB erlaubt ihnen, Pflichtangaben unter der Bilanz aufzunehmen
  • Kein Lagebericht: Nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts vollständig
  • Reduzierte Anhangangaben: § 288 HGB verringert den Umfang der erforderlichen Angaben erheblich

Erleichterungen bei der Offenlegung

Die bedeutendste Erleichterung für kleine GmbHs besteht darin, dass die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offengelegt werden muss (§ 326 Abs. 1 HGB). Dies bedeutet, dass Umsatzerlöse, Rohergebnis, Personalaufwand und Jahresüberschuss nicht öffentlich einsehbar sind — ein erheblicher Informationsvorsprung gegenüber Wettbewerbern und Lieferanten.

Offengelegt werden müssen lediglich die Bilanz sowie — falls erstellt — der Anhang oder die Angaben unter der Bilanz. Aus der Bilanz selbst lässt sich das Jahresergebnis nicht direkt ablesen, da es im Eigenkapital enthalten ist und mit vorgetragenen Ergebnissen vermischt wird.

11 Monate

Feststellungsfrist für kleine GmbHs (§ 42a GmbHG)

Keine GuV

Offenlegung nach § 326 HGB

7,5 Mio. €

Bilanzsummen-Grenze für kleine GmbHs

Strategischer Vorteil

Die Einstufung als kleine GmbH sollte aktiv geprüft und — wo möglich — durch strategische Planung aufrechterhalten werden. Der Verzicht auf Offenlegung der GuV ist in vielen Branchen ein wertvoller Wettbewerbsvorteil.

Welche Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer einer GmbH trägt die persönliche Verantwortung für die Erfüllung der Bilanzpflicht. Bei Pflichtverletzungen drohen nicht nur Ordnungsgelder gegen die Gesellschaft, sondern auch persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer — sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten.

Innenhaftung gegenüber der GmbH

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer der Gesellschaft für Schäden, die durch Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Wird beispielsweise durch verspätete Offenlegung ein Ordnungsgeld verhängt, kann die GmbH diesen Betrag vom Geschäftsführer zurückfordern.

Besonders kritisch wird es, wenn durch fehlerhafte Bilanzen Ausschüttungen vorgenommen werden, die gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG verstoßen. In diesem Fall kann der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet sein (§ 43 Abs. 3 GmbHG).

Außenhaftung gegenüber Gläubigern

In besonderen Fällen kann der GmbH Geschäftsführer auch gegenüber Gläubigern der GmbH persönlich haften, etwa wenn durch bewusst falsche Bilanzen Vertrauen erschlichen und dadurch Schäden verursacht wurden. Auch die Insolvenzverschleppung — also die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags — kann zur persönlichen Haftung führen. Der Geschäftsführer muss daher sicherstellen, dass der Jahresabschluss eine realistische Darstellung der Vermögens- und Ertragslage bietet.

Steuerrechtliche Haftung

Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dazu gehört auch die rechtzeitige und korrekte Abgabe von Steuererklärungen, die auf dem Jahresabschluss basieren. Eine fehlerhafte Bilanzierung kann somit zu persönlicher Steuerhaftung führen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Bei vorsätzlicher Bilanzfälschung oder Verschleierung der wirtschaftlichen Lage drohen strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 283 ff. StGB (Insolvenzstraftaten). Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch falsche Bilanzen ist strafbar.

Was kostet die Erstellung eines Jahresabschlusses?

Die Kosten für die Erstellung eines Jahresabschlusses durch einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für den Jahresabschluss fällt eine Wertgebühr von 10/10 bis 40/10 nach Tabelle B an (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV); Gegenstandswert ist der Mittelwert aus berichtigter Bilanzsumme und Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV). Die Kosten variieren daher je nach Größe und Komplexität der GmbH erheblich.

Faktoren, die die Kosten beeinflussen

  • Größenklasse der GmbH: Kleine GmbHs mit wenigen Geschäftsvorfällen sind günstiger als mittelgroße oder große Gesellschaften
  • Komplexität der Geschäftstätigkeit: Produktionsunternehmen mit Lagerbewertung und Abschreibungen sind aufwendiger als Dienstleister
  • Qualität der Vorbuchhaltung: Sind Buchführung und Belege ordentlich, sinkt der Aufwand erheblich
  • Besondere Bilanzierungsfragen: Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungen, latente Steuern erhöhen den Aufwand
  • Prüfungs- und Offenlegungsleistungen: Die technische Offenlegung beim Unternehmensregister verursacht zusätzliche Kosten

Vergütung nach StBVV

Leistung Kleine GmbH Mittelgroße GmbH
Jahresabschluss (Aufstellung) Wertgebühr nach § 35 StBVV Wertgebühr nach § 35 StBVV
Anhang (falls erforderlich) nach StBVV nach StBVV
Lagebericht — nach StBVV
Offenlegung Unternehmensregister nach Vereinbarung nach Vereinbarung
Gesamtkosten abhängig vom Gegenstandswert abhängig vom Gegenstandswert

Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro beträgt die volle Gebühr nach Tabelle B 832 Euro, der Rahmen für den Jahresabschluss also 832 bis 3.328 Euro (zzgl. Auslagen und USt). Pauschalvergütungen können in Textform vereinbart werden (§ 4 StBVV).

Kosten bei OnlineBilanz

OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Die Kosten dieses Service lassen sich vorab mit dem Kostenrechner ermitteln; die optionale Prüfung durch einen mit OnlineBilanz kooperierenden Steuerberater ist gegen Aufpreis möglich.

Neben den Steuerberater-Honoraren fallen weitere Kosten an: Für die Einreichung beim Unternehmensregister fallen Gebühren nach dem JVKostG an (KV Nr. 1420 ff.); Veröffentlichungskosten im Bundesanzeiger entstehen seit dem 01.08.2022 nicht mehr. Hinzu kommen ggf. interne Personalkosten für Abstimmungen und Datenbereitstellung.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH von der Bilanzpflicht befreit werden?

Nein. Nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. §§ 238, 242 HGB ist jede GmbH unabhängig von Größe oder Umsatz bilanzpflichtig. Eine Befreiung wie für Einzelkaufleute nach § 241a HGB existiert für Kapitalgesellschaften nicht. Auch eine ruhende GmbH ohne operative Tätigkeit muss einen Jahresabschluss erstellen und offenlegen.

Was passiert, wenn die GmbH keinen Jahresabschluss erstellt?

Unterbleibt die Offenlegung, droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern von 2.500 bis 25.000 Euro. Zudem haftet der Geschäftsführer persönlich für Schäden, die der Gesellschaft oder Dritten entstehen. In der Insolvenz kann die Nicht-Erstellung des Jahresabschlusses zu Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Konsequenzen (§§ 283, 283b StGB) führen.

Muss eine UG (haftungsbeschränkt) ebenfalls einen Jahresabschluss offenlegen?

Ja. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben Bilanz-, Feststellungs- und Offenlegungspflichten nach § 264 ff. HGB. Sie wird nach § 267 HGB eingestuft – meist als Kleinstkapitalgesellschaft oder kleine Kapitalgesellschaft – und kann entsprechende Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Gilt die Bilanzpflicht auch im ersten Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr)?

Ja. Auch im Gründungsjahr bzw. Rumpfgeschäftsjahr muss ein Jahresabschluss erstellt werden. Die Feststellungs- und Offenlegungsfristen laufen ab dem ersten Bilanzstichtag. Bei Neugründung richtet sich die Größenklasse nach den Verhältnissen am ersten Abschlussstichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Können Gesellschafter die Feststellung des Jahresabschlusses verweigern?

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Eine dauerhafte Verweigerung ist rechtlich problematisch: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Jahresabschluss zur Feststellung vorzulegen. Bei anhaltender Blockade können betroffene Gesellschafter oder der Geschäftsführer gerichtliche Schritte einleiten. Zudem läuft die Offenlegungsfrist weiter – auch ohne förmliche Feststellung kann ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.

Wie lange müssen Jahresabschlüsse aufbewahrt werden?

Nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB und § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist für Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventare und Lageberichte zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss aufgestellt wurde. Eine vorzeitige Vernichtung kann steuerstrafrechtliche und handelsrechtliche Konsequenzen haben.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 264 HGB (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen), § 267 HGB (Größenklassen), § 42a GmbHG (Feststellung des Jahresabschlusses), § 325 HGB (Offenlegung), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener