Bilanzgliederung GbR 2026: Praxis-Leitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzgliederung bei einer GbR folgt anderen Regeln als bei Kapitalgesellschaften. Während Personengesellschaften grundsätzlich nicht unter die strengen Vorschriften des § 266 HGB fallen, kann freiwillige oder gewerbliche Bilanzierung dennoch erforderlich sein. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Bilanz einer GbR rechtskonform gliedern und welche steuerlichen Besonderheiten Sie beachten müssen.
Kurzantwort
Eine GbR ist grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig, außer sie überschreitet als gewerbliche GbR die Schwellenwerte nach § 241a HGB oder bilanziert freiwillig. Die Bilanzgliederung unterliegt nicht den strengen Formvorschriften des § 266 HGB für Kapitalgesellschaften. In der Praxis orientiert sich die GbR-Bilanz an den handelsrechtlichen Grundsätzen, weist aber Gesellschafterkapitalkonten gesondert aus.
Inhaltsverzeichnis
- Muss eine GbR überhaupt eine Bilanz erstellen?
- Wie unterscheidet sich die Bilanzgliederung einer GbR von der GmbH?
- Wie kann eine GbR ihre Bilanz in der Praxis gliedern?
- Wie wird das Eigenkapital einer GbR in der Bilanz ausgewiesen?
- Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei der GbR-Bilanzierung?
- Wie erfolgt die Bilanzgliederung beim Übergang von der GbR zur GmbH?
- Welche Fehler sollten bei der GbR-Bilanzierung vermieden werden?
- Welche Vorteile bietet die freiwillige Bilanzierung für eine GbR?
Muss eine GbR überhaupt eine Bilanz erstellen?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterliegt grundsätzlich nicht der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht nach § 238 ff. HGB. Als Personengesellschaft ohne Eintragung im Handelsregister ist die GbR kein Kaufmann im Sinne des HGB und somit auch nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet. Stattdessen ermittelt die GbR ihren Gewinn in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
Eine Bilanzierungspflicht kann jedoch entstehen, wenn die GbR freiwillig Bücher führt oder wenn einzelne Gesellschafter gewerblich tätig sind und die Schwellenwerte des § 141 AO überschreiten (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro). In diesem Fall wird die GbR zum Gewerbebetrieb und unterliegt der steuerlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO. Eine handelsrechtliche Bilanzgliederung nach § 266 HGB ist dann aber weiterhin nicht zwingend, da die GbR kein Kaufmann bleibt.
Hinweis
Die GbR ist keine Kapitalgesellschaft und unterliegt nicht den strengen Gliederungsvorschriften des § 266 HGB. Auch bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 140 AO genügt eine Bilanz in Kontoform, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht – die detaillierte HGB-Gliederung ist nicht verpflichtend.
Wann erstellt eine GbR freiwillig eine Bilanz?
- Bei Kreditverhandlungen: Banken verlangen oft eine Bilanz zur Bonitätsprüfung, auch wenn die GbR zur EÜR berechtigt wäre.
- Bei komplexem Anlagevermögen: Wenn die GbR größere Investitionen tätigt, bietet die Bilanz bessere Übersicht über Vermögenswerte und Abschreibungen.
- Bei geplanter Umwandlung: Wer eine GmbH gründen oder die GbR in eine OHG/KG umwandeln möchte, erstellt häufig vorab eine Bilanz für die Eröffnungsbilanz der neuen Rechtsform.
- Auf Wunsch der Gesellschafter: Für interne Steuerungszwecke oder bei Gesellschafterwechsel kann eine Bilanz Klarheit über die Vermögenslage schaffen.
Wie unterscheidet sich die Bilanzgliederung einer GbR von der GmbH?
Die GmbH als Kapitalgesellschaft unterliegt zwingend der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht nach § 264 HGB und muss ihren Jahresabschluss nach den strikten Gliederungsvorschriften des § 266 HGB aufstellen. Diese Vorschriften sehen eine detaillierte Gliederung in Aktiva und Passiva mit fest definierten Posten vor (z. B. A. Anlagevermögen, B. Umlaufvermögen, A. Eigenkapital, B. Rückstellungen, C. Verbindlichkeiten).
Die GbR hingegen kann – sofern sie überhaupt bilanziert – ihre Bilanz frei gestalten, solange sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Gliederungstiefe oder die Reihenfolge der Posten. In der Praxis orientieren sich viele GbR-Bilanzen dennoch an der HGB-Struktur, um Vergleichbarkeit und Bankfähigkeit zu gewährleisten.
| Merkmal | GbR | GmbH |
|---|---|---|
| Bilanzierungspflicht | Nur bei Überschreitung § 141 AO oder freiwillig | Immer (§ 242 HGB, § 264 HGB) |
| Gliederungsvorschrift | Keine gesetzliche Vorgabe | § 266 HGB zwingend |
| Eigenkapitalausweis | Frei gestaltbar (meist Kapitalkonten der Gesellschafter) | Gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag (§ 266 Abs. 3 A. HGB) |
| Offenlegungspflicht | Keine | Ja, beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) |
| Prüfungspflicht | Keine | Ab mittelgroß (§ 316 HGB) |
| Steuerliche Gewinnermittlung | Meist EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | Bilanz (§ 5 EStG) |
Wie kann eine GbR ihre Bilanz in der Praxis gliedern?
Auch wenn für die GbR keine gesetzliche Gliederungspflicht besteht, sollte die Bilanz übersichtlich, nachvollziehbar und den GoB entsprechend aufgebaut sein. In der Praxis hat sich eine Anlehnung an das Schema des § 266 HGB bewährt, weil es von Banken, Steuerberatern und Finanzämtern gleichermaßen verstanden wird und spätere Umwandlungen oder Vergleiche erleichtert.
Aktivseite: Vermögensposten der GbR
- A. Anlagevermögen: Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Lizenzen), Sachanlagen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung), Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens).
- B. Umlaufvermögen: Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände, Kassenbestand und Bankguthaben.
- C. Rechnungsabgrenzungsposten: Aktive Rechnungsabgrenzung (z. B. vorab gezahlte Versicherungen, Mieten).
Passivseite: Eigenkapital und Schulden der GbR
- A. Eigenkapital: Bei der GbR werden die Kapitalkonten der Gesellschafter ausgewiesen – entweder als Summe oder einzeln je Gesellschafter. Üblich sind feste Kapitalkonten (Einlagen) und variable Kapitalkonten (laufende Gewinne/Entnahmen). Ein Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag wird entsprechend zugeordnet.
- B. Rückstellungen: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Steuerrückstellungen, Urlaubsrückstellungen, Prozessrisiken).
- C. Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, sonstige Verbindlichkeiten (z. B. Finanzamt, Sozialversicherung).
- D. Rechnungsabgrenzungsposten: Passive Rechnungsabgrenzung (z. B. im Voraus erhaltene Mieten, Anzahlungen).
Hinweis
Die GbR kann die Kapitalkonten der Gesellschafter auch detaillierter aufgliedern, etwa in feste Einlagen, Gewinnrücklagen und Privatkonten. Das erhöht die Transparenz, ist aber nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass die Summe des Eigenkapitals der Differenz aus Vermögen und Schulden entspricht.
Wie wird das Eigenkapital einer GbR in der Bilanz ausgewiesen?
Das Eigenkapital der GbR unterscheidet sich fundamental vom Eigenkapital einer GmbH. Während die GmbH ein festgeschriebenes Stammkapital nach § 5 GmbHG (mindestens 25.000 Euro) und gesetzlich geregelte Rücklagen nach § 266 Abs. 3 A. HGB ausweist, ist das Eigenkapital der GbR das variable Gesellschaftervermögen, das sich aus Einlagen, Entnahmen und anteiligen Gewinnen/Verlusten zusammensetzt.
Typische Kontenstruktur des GbR-Eigenkapitals
Feste Kapitalkonten
- Beispiel: Gesellschafter A hat 50.000 Euro eingelegt, Gesellschafter B 30.000 Euro.
- Diese Beträge stehen dauerhaft als Eigenkapital zur Verfügung.
Variable Kapitalkonten (Privatkonten)
- Beispiel: Gesellschafter A entnimmt monatlich 3.000 Euro, sein variabler Kontostand sinkt.
- Am Jahresende wird der Gewinnanteil dem variablen Konto gutgeschrieben.
In der Bilanz können diese Konten zusammengefasst oder einzeln ausgewiesen werden. Üblich ist eine Darstellung wie folgt:
| Eigenkapital | Gesellschafter A | Gesellschafter B | Summe |
|---|---|---|---|
| Festes Kapitalkonto | 50.000 € | 30.000 € | 80.000 € |
| Variables Kapitalkonto | 12.500 € | 7.500 € | 20.000 € |
| Summe Eigenkapital | 62.500 € | 37.500 € | 100.000 € |
Achtung
Negative Kapitalkonten (Unterbilanz) einzelner Gesellschafter müssen in der Bilanz ausgewiesen werden. Sie signalisieren, dass ein Gesellschafter mehr entnommen hat, als ihm an Gewinn und Einlage zusteht. Dies kann gesellschaftsrechtliche und steuerliche Folgen haben – etwa eine Nachschusspflicht oder die Frage der Gewinnverteilung nach § 722 BGB.
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei der GbR-Bilanzierung?
Die GbR ist steuerlich transparent: Sie ist selbst kein Steuersubjekt, sondern die Einkünfte werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei gewerblicher Tätigkeit, § 18 EStG bei freiberuflicher Tätigkeit). Die GbR gibt eine Feststellungserklärung nach § 180 AO ab, in der die Einkünfte der Gesellschaft ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt werden.
Bilanziert die GbR freiwillig oder aufgrund der Schwellenwerte nach § 141 AO, gelten folgende Grundsätze:
- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG: Die Bilanz wird nach den steuerlichen Vorschriften erstellt, die teilweise von den handelsrechtlichen GoB abweichen (z. B. Abschreibungs-AfA, Bewertungswahlrechte).
- Sonderbetriebsvermögen: Vermögen, das ein Gesellschafter der GbR zur Verfügung stellt (z. B. ein privat angeschafftes Fahrzeug, das betrieblich genutzt wird), wird als Sonderbetriebsvermögen gesondert erfasst und dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet.
- Ergänzungsbilanzen: Bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei Übertragung von Anteilen können Ergänzungsbilanzen erforderlich werden, um stille Reserven oder Buchwertabweichungen steuerlich korrekt abzubilden.
- Gewerbesteuer: Ist die GbR gewerblich tätig, unterliegt sie der Gewerbesteuer. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG (24.500 Euro) wird auf Ebene der GbR gewährt.
Wie erfolgt die Bilanzgliederung beim Übergang von der GbR zur GmbH?
Viele GbR-Gesellschafter entscheiden sich im Laufe der Zeit für eine Umwandlung in eine GmbH, um die Haftung zu begrenzen oder die Rechtsform professioneller zu gestalten. Dieser Formwechsel hat erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzierung und erfordert eine sorgfältige Planung. Der Übergang kann auf zwei Wegen erfolgen: durch Ausgliederung oder Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) oder durch Sachgründung einer neuen GmbH.
Schritte beim Übergang: Von der GbR-Bilanz zur GmbH-Eröffnungsbilanz
- Erstellung einer Übertragungsbilanz der GbR: Die GbR erstellt zum Stichtag der Umwandlung eine Schlussbilanz (Übertragungsbilanz), in der alle Vermögenswerte und Schulden bewertet sind. Diese Bilanz muss den steuerlichen Vorschriften entsprechen, da sie Grundlage für die steuerliche Behandlung der Umwandlung ist (§ 20 UmwStG).
- Bewertung zum Buchwert oder Verkehrswert: Nach § 20 Abs. 2 UmwStG kann die Übertragung zum Buchwert erfolgen (steuerlich neutral) oder zum Verkehrswert (steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven). Die Wahl hat erhebliche steuerliche Konsequenzen für die Gesellschafter.
- Eröffnungsbilanz der GmbH: Die neue GmbH übernimmt die Vermögenswerte und Schulden der GbR in ihre Eröffnungsbilanz. Diese muss nun zwingend nach § 266 HGB gegliedert sein. Das Eigenkapital der GbR wird in das Stammkapital und ggf. Kapitalrücklage der GmbH umgewandelt.
- Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag: Die Umwandlung bzw. Gründung muss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Ab Eintragung gilt die GmbH als Kaufmann und unterliegt der vollen Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB.
- Offenlegung des ersten GmbH-Jahresabschlusses: Der erste Jahresabschluss der GmbH muss nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offengelegt werden – eine Pflicht, die für die GbR nicht bestand.
Hinweis
Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist ein komplexer Vorgang, der sowohl gesellschaftsrechtliche als auch steuerliche Fallstricke birgt. Eine professionelle Begleitung durch Steuerberater und Notar ist hier unverzichtbar. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen auch für Umwandlungsfälle – mit transparenten Festpreisen und direkter Koordination durch unser Büroteam.
Beispiel: Eigenkapital-Umwandlung
Eine GbR mit zwei Gesellschaftern hat zum Umwandlungsstichtag ein Eigenkapital von 100.000 Euro (jeweils 50.000 Euro pro Gesellschafter). Die GmbH wird mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet (je 12.500 Euro Stammeinlage). Die verbleibenden 75.000 Euro werden als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz der GmbH steht somit:
| Eigenkapital GmbH | Betrag |
|---|---|
| A. I. Gezeichnetes Kapital | 25.000 € |
| A. II. Kapitalrücklage | 75.000 € |
| Summe Eigenkapital | 100.000 € |
Welche Fehler sollten bei der GbR-Bilanzierung vermieden werden?
Auch wenn die GbR weniger strengen formalen Anforderungen unterliegt als eine GmbH, können bei der freiwilligen oder verpflichtenden Bilanzierung gravierende Fehler entstehen, die steuerliche Nachteile oder Rechtsunsicherheiten nach sich ziehen. Die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt beachten:
Typische Fehlerquellen in der GbR-Bilanz
-
Vermischung von Privat- und Betriebsvermögen: Gesellschafter entnehmen Gelder oder nutzen betriebliche Gegenstände privat, ohne dies korrekt zu verbuchen. Das führt zu falschen Kapitalkonten und kann steuerliche Korrekturen nach sich ziehen.
-
Fehlerhafte Gewinnverteilung: Der Gesellschaftsvertrag regelt die Gewinnverteilung – weicht die Bilanz davon ab (z. B. ungleiche Zuteilung ohne vertragliche Grundlage), drohen gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und steuerliche Korrekturen.
-
Keine Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen: Vermögensgegenstände, die ein Gesellschafter privat hält, aber betrieblich nutzt (z. B. Immobilie, Fahrzeug), müssen als Sonderbetriebsvermögen gesondert erfasst werden – sonst sind AfA und Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt.
-
Unterlassene Rückstellungsbildung: Auch die GbR muss Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (z. B. Steuerrückstellungen, Prozessrisiken, Urlaubsansprüche). Werden diese vergessen, ist die Bilanz fehlerhaft und das steuerliche Ergebnis falsch.
-
Falsche Bewertung von Wirtschaftsgütern: Abschreibungen (AfA) müssen nach den steuerlichen Vorgaben erfolgen. Eine willkürliche oder zu niedrige AfA führt zu einem zu hohen Gewinn und damit zu höherer Steuerlast.
-
Fehlende Dokumentation bei Gesellschafterwechsel: Tritt ein Gesellschafter aus oder ein neuer ein, müssen die Kapitalkonten und ggf. Ergänzungsbilanzen sauber dokumentiert werden. Fehler hier führen zu langwierigen Streitigkeiten und steuerlichen Risiken.
Achtung
Ein häufiger Fehler: GbR-Gesellschafter behandeln die Bilanz wie eine reine Formsache und übersehen, dass steuerliche Konsequenzen für jeden Gesellschafter persönlich entstehen. Fehler in der Feststellungserklärung (§ 180 AO) führen zu Korrekturen, die alle Gesellschafter betreffen und oft Jahre zurückreichen können.
„Wir erleben immer wieder, dass GbR-Gesellschafter die Bilanzierung selbst versuchen und dabei in Fallstricke tappen – etwa bei der Gewinnverteilung oder bei Sonderbetriebsvermögen. Eine saubere, steuerlich korrekte Bilanz von Anfang an spart später viel Ärger und Geld. Wer digitale Steuerberater-Unterstützung mit Festpreisen sucht, findet auf OnlineBilanz.de ein Team, das genau diese Fälle täglich betreut.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Vorteile bietet die freiwillige Bilanzierung für eine GbR?
Obwohl die GbR in den meisten Fällen zur einfacheren Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechtigt ist, kann die freiwillige Umstellung auf die Bilanzierung erhebliche praktische und strategische Vorteile bieten. Vor allem bei wachsenden GbR-Gesellschaften, die Investitionen tätigen, Kredite aufnehmen oder eine spätere Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft planen, lohnt sich die Bilanzierung.
Konkrete Vorteile der GbR-Bilanzierung
Bessere Finanzierungsmöglichkeiten
- Rating-Verfahren der Banken setzen häufig eine Bilanz voraus.
- Investoren prüfen Bilanzkennzahlen wie Eigenkapitalquote, Liquidität, Verschuldungsgrad.
Genauere Steuerung und Controlling
- Kennzahlen wie Umsatzrentabilität, Kapitalumschlag, Liquiditätsgrade werden messbar.
- Gesellschafter können ihre Ansprüche und Entnahmen besser nachvollziehen.
Vorbereitung auf Rechtsformwechsel
- Die Eröffnungsbilanz der GmbH kann nahtlos aus der GbR-Schlussbilanz übernommen werden.
- Steuerliche Stolpersteine (z. B. stille Reserven) werden frühzeitig erkannt.
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
- Rückstellungen können den Gewinn mindern (bei EÜR nicht möglich).
- Bewertungswahlrechte (z. B. LIFO, FIFO bei Vorräten) erlauben steuerliche Optimierung.
Die freiwillige Bilanzierung ist natürlich mit höherem Aufwand verbunden als die EÜR – sowohl bei der Erstellung als auch bei der laufenden Buchführung. Für GbR-Gesellschaften, die professionell wachsen wollen, ist dieser Mehraufwand jedoch eine lohnende Investition. Wer die Bilanzierung durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne langes Suchen und Wartezeiten.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GbR zur Bilanzierung verpflichtet werden, ohne gewerblich tätig zu sein?
Nein. Eine freiberufliche oder vermögensverwaltende GbR ist grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Nur gewerbliche GbR können bei Überschreiten der Schwellenwerte (§ 241a HGB: 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn) buchführungspflichtig werden. Freiberufler bleiben bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Muss eine bilanzierende GbR ihren Jahresabschluss offenlegen?
Nein. Personengesellschaften wie die GbR unterliegen nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Diese gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und bestimmte haftungsbeschränkte Personengesellschaften (GmbH & Co. KG). Die GbR-Bilanz wird ausschließlich für steuerliche Zwecke beim Finanzamt eingereicht.
Welche Kontenrahmen eignen sich für eine GbR-Bilanzierung?
In der Praxis werden meist SKR 03 (Prozessgliederungsprinzip) oder SKR 04 (Abschlussgliederungsprinzip) verwendet. SKR 03 ist verbreiteter, SKR 04 orientiert sich stärker am HGB-Schema. Kleinere GbR können auch vereinfachte Kontenrahmen nutzen. Entscheidend ist die konsistente Anwendung und korrekte Zuordnung der Gesellschafterkapitalkonten.
Wie werden Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter in der GbR-Bilanz behandelt?
Entnahmen und Einlagen werden auf den individuellen Gesellschafterkapitalkonten erfasst und mindern bzw. erhöhen das jeweilige Kapitalkonto direkt. Sie beeinflussen nicht die Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Bilanzierung müssen Entnahmen (z. B. Privatnutzung Pkw, Barentnahmen) periodengerecht erfasst und ggf. gewinnerhöhend korrigiert werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind.
Gibt es Erleichterungen für kleine GbR bei der Bilanzgliederung?
Ja. Da GbR nicht unter § 266 HGB fallen, können sie ihre Bilanzgliederung grundsätzlich frei gestalten, solange die GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) eingehalten werden. Kleine gewerbliche GbR profitieren außerdem von der Befreiungsvorschrift nach § 241a HGB, die bei Unterschreitung der Schwellenwerte zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechtigt.
Was passiert mit der GbR-Bilanz, wenn ein Gesellschafter ausscheidet?
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters muss dessen Kapitalkonto abgerechnet und ausgezahlt werden. Die Bilanz wird unterjährig oder zum Stichtag aufgestellt, um das ausscheidende Kapitalkonto zu ermitteln. Stille Reserven und Firmenwert können nach Gesellschaftsvertrag oder § 738 BGB zu berücksichtigen sein. Steuerlich entsteht beim Ausscheidenden ggf. ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 16 EStG.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht, § 705 BGB – Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.








