Bilanz erstellen KG 2026: Pflichten, Fristen & Aufbau
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Kommanditgesellschaften (KG) sind als Handelsgesellschaften bilanzierungspflichtig; ohne natürliche Person als Vollhafter gelten zusätzlich die Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§ 264a HGB). Wer eine Bilanz erstellen muss, welche Fristen gelten und wie Eigenkapital korrekt ausgewiesen wird, erfahren Sie hier. Besonderheiten der GmbH & Co. KG und häufige Fehler inklusive.
Kurzantwort
Eine KG ist als Handelsgesellschaft stets zur Aufstellung von Bilanz und GuV verpflichtet (§§ 238, 242 HGB). Hat sie keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG), gelten nach § 264a HGB zusätzlich die Vorschriften für Kapitalgesellschaften: besonderer Eigenkapitalausweis (§ 264c HGB), ein Anhang mit Pflichtangaben und ab mittlerer Größe ein Lagebericht. Fristen, Prüfungs- und Offenlegungspflichten richten sich dann nach der jeweiligen Größenklasse.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine KG und wer muss bilanzieren?
- Gesetzliche Grundlagen für die Bilanz der KG
- Aufbau und Bestandteile der KG-Bilanz
- Bilanzierung des Eigenkapitals bei der KG
- Fristen für Aufstellung und Offenlegung
- Prüfungspflicht und Offenlegungsumfang
- Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
- Häufige Fehler bei der KG-Bilanzierung
- Steuerliche Aspekte der KG-Bilanzierung
Was ist eine KG und wer muss eine Bilanz erstellen?
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts gemäß §§ 161 ff. HGB. Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem Kommanditisten, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist. Als Handelsgesellschaft ist die KG grundsätzlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig nach § 238 Abs. 1 HGB – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die Befreiung nach § 241a HGB (Umsatzerlöse bis 800.000 Euro und Jahresüberschuss bis 80.000 Euro, seit 2024) gilt nur für Einzelkaufleute – nicht für die KG.
Praxis-Hinweis: KG ist Handelsgesellschaft
Für die KG als Handelsgesellschaft gelten die Vorschriften für Kaufleute (§ 6 Abs. 1 HGB). Damit besteht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht kraft Rechtsform – eine Befreiung nach § 241a HGB ist nicht möglich.
Bilanzierungspflicht bei verschiedenen KG-Varianten
- Klassische KG: Vollständige Buchführungs- und Bilanzierungspflicht gemäß § 238 HGB.
- GmbH & Co. KG: Als Sonderform der KG mit einer GmbH als Komplementär – ebenfalls volle Bilanzierungspflicht, zudem gelten nach § 264a HGB die Vorschriften für Kapitalgesellschaften, wenn keine natürliche Person Vollhafter ist.
- Kleine KG: Auch kleinere KG unterliegen der Bilanzpflicht; KG im Sinne des § 264a HGB können größenabhängige Erleichterungen bei Anhang und Offenlegung nutzen (§§ 267, 288, 326 HGB).
Gesetzliche Grundlagen für die Bilanz der KG
Die Bilanzierung der KG richtet sich primär nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Als Personenhandelsgesellschaft gelten die allgemeinen Buchführungspflichten der §§ 238 ff. HGB sowie die speziellen Vorschriften für Personengesellschaften in §§ 264a ff. HGB, sofern eine Kapitalgesellschaft & Co. ohne natürliche Person als Vollhafter vorliegt.
Zentrale Rechtsgrundlagen im Überblick
| Norm | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 238 HGB | Buchführungspflicht für Kaufleute |
| § 242 HGB | Pflicht zur Aufstellung von Inventar und Bilanz |
| § 243 HGB | Aufstellungsgrundsätze (GoB, Klarheit und Übersichtlichkeit, Aufstellungszeit) |
| § 264a HGB | Ergänzende Vorschriften für Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter |
| § 267 HGB | Größenklassen (klein, mittel, groß) – relevant für Offenlegung und Prüfungspflicht |
| § 325 HGB | Offenlegungspflicht im Unternehmensregister |
Für die GmbH & Co. KG gilt zusätzlich § 264a HGB, der auf Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter anwendbar ist. Diese unterliegen weitgehend den gleichen Publizitäts- und Prüfungspflichten wie Kapitalgesellschaften.
Aufbau und Bestandteile der KG-Bilanz
Die Bilanz einer KG gliedert sich in Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Kapital und Schulden). Der Aufbau folgt dem Gliederungsschema des § 266 HGB, das zwar in erster Linie für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, in der Praxis aber auch von KG und anderen Personengesellschaften als Orientierung genutzt wird.
Aktivseite: Vermögenswerte
- Anlagevermögen: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen (§ 247 Abs. 2 HGB).
- Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand und Bankguthaben.
- Rechnungsabgrenzungsposten: Aktive Rechnungsabgrenzung gemäß § 250 HGB.
- Aktive latente Steuern: Falls zutreffend (§ 274 HGB).
Passivseite: Eigenkapital und Schulden
- Eigenkapital: Kapitalkonten der Komplementäre und Kommanditisten, ggf. Rücklagen. Besonderheit: Das Kapitalkonto umfasst Festkapital, variables Kapital und Privatkonten.
- Rückstellungen: Für ungewisse Verbindlichkeiten, Pensionen, Steuern (§ 249 HGB).
- Verbindlichkeiten: Nach Fristigkeit und Art gegliedert (z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankdarlehen).
- Rechnungsabgrenzungsposten: Passive Rechnungsabgrenzung gemäß § 250 HGB.
- Passive latente Steuern: Falls zutreffend (§ 274 HGB).
Besonderheit: Kapitalkonto bei Personengesellschaften
Das Eigenkapital bei der KG wird nicht wie bei der GmbH als gezeichnetes Kapital ausgewiesen, sondern individuell je Gesellschafter auf Kapitalkonten geführt. Diese umfassen Einlagen, Entnahmen, Gewinn- und Verlustanteile. Eine saubere Kapitalkontenführung ist essentiell für die Bilanzierung und steuerliche Gewinnermittlung.
Bei einer KG im Sinne des § 264a HGB (z. B. GmbH & Co. KG) ist zusätzlich ein Anhang zu erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Anhang erläutert die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, enthält Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen.
Bilanzierung des Eigenkapitals bei der KG
Das Eigenkapital der KG unterscheidet sich erheblich von dem einer Kapitalgesellschaft. Da die KG eine Personengesellschaft ist, wird das Kapital nicht als einheitliches gezeichnetes Kapital, sondern gesellschafterbezogen auf individuellen Kapitalkonten ausgewiesen. Jeder Gesellschafter verfügt über ein eigenes Kapitalkonto, das seine Einlagen, Entnahmen sowie seinen Anteil am Gewinn oder Verlust abbildet.
Struktur der Kapitalkonten
Festkapital (Kapitalkonto I)
Das feste, im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Kapital. Es bleibt in der Regel unverändert und dient als Haftungsgrundlage, insbesondere für Kommanditisten (§ 171 HGB).
Variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II)
Hier werden laufende Entnahmen, Einlagen und Gewinnanteile gebucht. Dieses Konto spiegelt die tatsächliche wirtschaftliche Beteiligung wider und kann positiv oder negativ sein.
In der Bilanz werden die Kapitalkonten getrennt nach Komplementären und Kommanditisten ausgewiesen. Bei negativen Kapitalkonten (etwa durch hohe Verluste oder Entnahmen) muss geprüft werden, ob eine Nachschusspflicht besteht oder ob das Konto auf der Aktivseite als Forderung gegen Gesellschafter auszuweisen ist.
Gewinn- und Verlustverteilung
Die Verteilung des Jahresergebnisses erfolgt gemäß Gesellschaftsvertrag. Typischerweise wird zunächst eine Vorabverzinsung auf das Festkapital gewährt (z. B. 4 % p.a.), der verbleibende Gewinn wird nach Köpfen oder nach einem vereinbarten Schlüssel aufgeteilt. Der Gewinnanteil wird dem variablen Kapitalkonto gutgeschrieben und erhöht somit das Eigenkapital des jeweiligen Gesellschafters.
-
Kapitalkonten getrennt nach Komplementär und Kommanditist führen
-
Festkapital und variables Kapital klar trennen
-
Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag dokumentieren
-
Entnahmen und Einlagen zeitnah buchen
-
Negative Kapitalkonten prüfen und ggf. als Forderung ausweisen
-
Kapitalspiegel im Anhang oder als Anlage zur Bilanz erstellen
Fristen für Aufstellung und Offenlegung der KG-Bilanz
Für die KG gelten unterschiedliche Fristen je nach Größenklasse und Rechtsform. Grundsätzlich ist die Bilanz innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aufzustellen und – bei Offenlegungspflicht – beim Unternehmensregister einzureichen. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Aufstellungsfristen nach Größenklasse
| Größenklasse | Aufstellungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kleine KG (ohne Kapitalgesellschaft) | Keine gesetzliche Frist, aber handelsrechtlich innerhalb angemessener Zeit | § 243 Abs. 3 HGB |
| GmbH & Co. KG (klein) | 6 Monate nach Bilanzstichtag | § 264 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 264a HGB |
| GmbH & Co. KG (mittel/groß) | 3 Monate nach Bilanzstichtag | § 264 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 264a HGB |
Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das:
- Kleine GmbH & Co. KG: Aufstellung bis spätestens 30.06.2026
- Mittelgroße/große GmbH & Co. KG: Aufstellung bis spätestens 31.03.2026
Offenlegungsfrist
Die Offenlegung der Bilanz beim Unternehmensregister muss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 2.500 und 25.000 Euro.
Achtung: Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis
Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch die Einhaltung der Offenlegungsfristen und leitet bei Versäumnissen automatisiert Ordnungsgeldverfahren ein. Die Ordnungsgelder sind keine Bagatelle und können sich bei wiederholter Pflichtverletzung erheblich erhöhen.
OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Optional übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.
Prüfungspflicht und Offenlegungsumfang bei der KG
Ob eine KG prüfungspflichtig ist und welche Unterlagen offenzulegen sind, hängt maßgeblich von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB ab. Für die Einstufung sind die Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich. Die Schwellenwerte wurden zuletzt 2024 angehoben (BGBl. 2024 I Nr. 120; erstmals für Geschäftsjahre ab 2024) und gelten so auch für 2025/2026.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größe | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittel | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Eine Gesellschaft gilt als klein oder mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB).
Prüfungspflicht
- Kleine KG: Grundsätzlich keine gesetzliche Prüfungspflicht.
- Mittelgroße KG: Prüfungspflichtig nach § 264a HGB i.V.m. § 316 HGB, wenn es sich um eine GmbH & Co. KG oder vergleichbare Struktur handelt.
- Große KG: Bei KG im Sinne des § 264a HGB prüfungspflichtig durch Wirtschaftsprüfer (§§ 316, 319 HGB); andere KG nur bei Überschreiten der Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes.
Offenlegungsumfang
| Größenklasse | Offenlegungspflichtige Unterlagen |
|---|---|
| Klein | Bilanz (ggf. verkürzt), ggf. Anhang |
| Mittel | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk (Erleichterungen nach § 327 HGB) |
| Groß | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk |
Kleine KG können von Erleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen und eine verkürzte Bilanz offenlegen. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.
Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand der Offenlegung. Es empfiehlt sich, die Offenlegung frühzeitig vorzubereiten und nicht erst kurz vor Fristablauf.
Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär) fungiert. Da keine natürliche Person unbeschränkt haftet, unterliegt die GmbH & Co. KG gemäß § 264a HGB weitgehend den gleichen Bilanzierungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften wie eine Kapitalgesellschaft.
Anwendung von § 264a HGB
§ 264a HGB erweitert die Publizitätspflichten auf Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist. Die GmbH & Co. KG muss daher:
- Einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufstellen (Bilanz, GuV, Anhang).
- Je nach Größenklasse einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB).
- Den Jahresabschluss prüfen lassen, sofern die Schwellenwerte für mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften erreicht werden (§ 316 HGB).
- Den Jahresabschluss im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB).
Eigenkapitalausweis bei GmbH & Co. KG
Auch bei der GmbH & Co. KG erfolgt der Eigenkapitalausweis gesellschafterbezogen auf Kapitalkonten. Allerdings muss der Jahresabschluss so aufgebaut sein, dass er den Gliederungsvorschriften des § 266 HGB entspricht. Häufig wird das Kapital der Komplementär-GmbH gesondert ausgewiesen, da diese rechtlich eine eigene juristische Person ist.
Praxis-Tipp: Doppelabschluss
Die Komplementär-GmbH muss einen eigenen Jahresabschluss erstellen, die GmbH & Co. KG ebenfalls. Beide Abschlüsse müssen beim Unternehmensregister offengelegt werden – eine koordinierte Aufstellung durch einen Steuerberater ist daher sinnvoll.
Steuerliche Behandlung
Steuerlich bleibt die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft: Sie ist selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern transparent – sofern sie nicht zur Körperschaftsteuer optiert (§ 1a KStG). Die Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert (Transparenzprinzip). Die Komplementär-GmbH versteuert ihren Gewinnanteil mit Körperschaftsteuer, die Kommanditisten versteuern ihre Anteile im Rahmen ihrer Einkommensteuer.
Handelsrechtlich
KG mit Publizitätspflichten wie Kapitalgesellschaft (§ 264a HGB).
Steuerrechtlich
Personengesellschaft, Gewinn wird transparent den Gesellschaftern zugerechnet.
Haftungsrechtlich
Kommanditisten haften beschränkt, GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Häufige Fehler bei der KG-Bilanzierung und wie Sie diese vermeiden
Die Bilanzierung einer KG ist komplex und fehleranfällig – insbesondere wenn die Besonderheiten der Personengesellschaft nicht ausreichend berücksichtigt werden. In der Praxis gibt es typische Stolpersteine, die zu fehlerhaften Abschlüssen, Fristversäumnissen oder steuerlichen Nachteilen führen können.
1. Fehlerhafte Kapitalkontenführung
Die Kapitalkonten der Gesellschafter werden nicht korrekt geführt oder Entnahmen und Einlagen werden nicht zeitnah gebucht. Dies führt zu falschen Eigenkapitalständen und kann steuerliche Konsequenzen haben, etwa bei der Ermittlung des Gewinnverteilungsanspruchs.
2. Nichtbeachtung der Größenklasse
Die Größenklasse nach § 267 HGB wird nicht oder falsch ermittelt. Dies hat direkte Auswirkungen auf Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Bei Überschreitung der Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen ändert sich die Größenklasse – dies wird häufig übersehen.
3. Versäumnis der Offenlegungsfristen
Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag wird nicht eingehalten. Das Bundesamt für Justiz leitet automatisiert Ordnungsgeldverfahren ein, die Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro zur Folge haben können (§ 335 HGB).
Typischer Fehler: Bundesanzeiger statt Unternehmensregister
Seit dem 1. August 2022 (DiRUG) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Veröffentlichungen im Bundesanzeiger allein erfüllen die Offenlegungspflicht nicht mehr!
4. Falsche Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung erfolgt nicht gemäß Gesellschaftsvertrag oder es wird keine Vorabverzinsung berücksichtigt. Dies kann zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten und steuerlichen Korrekturen führen.
5. Unvollständiger Anhang
Der Anhang wird nicht oder unvollständig erstellt. Insbesondere bei der GmbH & Co. KG ist der Anhang gemäß § 264a HGB verpflichtend und muss u. a. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen und zur Gesellschafterstruktur enthalten.
-
Kapitalkonten monatlich abstimmen und Belege für Entnahmen/Einlagen sammeln
-
Größenklasse jährlich prüfen und dokumentieren
-
Offenlegungsfrist frühzeitig im Kalender markieren
-
Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag schriftlich festhalten
-
Anhang (bei § 264a-KG) vollständig erstellen
-
Steuerberater frühzeitig einbinden, um Fehler zu vermeiden
Steuerliche Aspekte der KG-Bilanzierung
Die Bilanz der KG ist nicht nur handelsrechtlich, sondern auch steuerlich von zentraler Bedeutung. Die KG ist als Personengesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern transparent: Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft einheitlich ermittelt und anschließend den Gesellschaftern zur Versteuerung zugerechnet. Dies erfolgt im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 AO.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Da die KG buchführungspflichtig ist, erfolgt die Gewinnermittlung grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 5 EStG). Die Handelsbilanz dient als Grundlage, wird jedoch durch steuerliche Korrekturen ergänzt (z. B. abweichende Abschreibungen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).
Handelsbilanz
Grundlage für die handelsrechtliche Darstellung nach HGB. Ansatz- und Bewertungswahlrechte können genutzt werden.
Steuerbilanz
Aus Handelsbilanz abgeleitet, mit steuerlichen Korrekturen (z. B. § 4 Abs. 5 EStG, § 5 EStG). Maßgeblich für die Gewinnermittlung.
Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebsausgaben
Neben dem Gesamthandsvermögen der KG kann es Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter geben – etwa ein privates Grundstück, das der KG zur Nutzung überlassen wird. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben werden dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet und beeinflussen dessen individuellen Gewinnanteil.
Gewerbesteuer
Die KG unterliegt als gewerbliches Unternehmen der Gewerbesteuer gemäß § 2 GewStG. Der Gewerbeertrag wird auf Ebene der KG ermittelt und der Gesellschaft zugerechnet. Die Gewerbesteuer ist im Rahmen der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Natürliche Personen als Gesellschafter erhalten eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer in Höhe des 4,0-Fachen des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 EStG).
Ergänzungsbilanzen
Bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei entgeltlichem Erwerb eines Anteils können Ergänzungsbilanzen erforderlich werden. Diese erfassen stille Reserven oder Lasten, die auf Ebene des einzelnen Gesellschafters entstehen, und dienen der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG.
15 %
Körperschaftsteuer bei Komplementär-GmbH
14 %
Gewerbesteuer bei fiktivem Hebesatz 400 % (Messzahl 3,5 %)
42 %
Spitzensteuersatz Einkommensteuer Kommanditisten (zzgl. Soli)
Wer eine steueroptimierte Bilanzierung und ordnungsgemäße Gewinnermittlung anstrebt, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Optional übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine KG auch zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wechseln?
Nein. Als Handelsgesellschaft ist die KG nach §§ 238, 242 HGB stets buchführungs- und bilanzierungspflichtig; die Befreiung nach § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute. Über § 140 AO gilt die Buchführungspflicht auch steuerlich, sodass eine EÜR nicht in Betracht kommt.
Was passiert, wenn die KG die Offenlegungsfrist versäumt?
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist (12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB) droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro festsetzen. Zusätzlich kann das Ordnungsgeld wiederholt verhängt werden, bis die Offenlegung erfolgt.
Welche Software eignet sich zur Erstellung der KG-Bilanz?
Professionelle Buchhaltungs- und Bilanzsoftware ermöglicht die strukturierte Erfassung von Geschäftsvorfällen und die automatische Überleitung in Bilanz und GuV. Viele Steuerberater setzen DATEV ein und können Mandanten direkt digital anbinden. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit und ist DATEV-Export kompatibel.
Muss jede KG einen Lagebericht erstellen?
Nein. Ein Lagebericht ist nur für KG erforderlich, die unter § 264a HGB fallen (z. B. GmbH & Co. KG) und mittelgroß oder groß sind (§ 264 Abs. 1 HGB), sowie ggf. nach dem Publizitätsgesetz. Kleine KG im Sinne des § 264a HGB sind befreit, müssen aber Bilanz, GuV und Anhang aufstellen sowie Bilanz und Anhang offenlegen (§ 326 HGB). Eine KG mit natürlicher Person als Komplementär stellt nach § 242 HGB Bilanz und GuV auf.
Wie wirken sich stille Gesellschafter auf die KG-Bilanz aus?
Stille Gesellschafter im Sinne der §§ 230 ff. HGB sind keine Gesellschafter der KG, sondern Gläubiger. Ihre Einlagen werden nicht im Eigenkapital, sondern in der Regel als Verbindlichkeiten passiviert. Gewinnanteile stiller Gesellschafter mindern den Gewinn der KG und erscheinen im Aufwand.
Wer haftet für Fehler in der KG-Bilanz?
Für die Aufstellung verantwortlich sind die geschäftsführenden Komplementäre, die zudem persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG haften. Bei einer GmbH & Co. KG handelt die Komplementär-GmbH durch ihre Geschäftsführer; sie haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Darüber hinaus kann ein beauftragter Steuerberater bei Pflichtverletzungen (z. B. fehlerhafte Bilanzierung) haftbar gemacht werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Anwendung auf Personenhandelsgesellschaften, § 264c HGB – Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften & Co., § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
