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Datum

Lesedauer

12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogBestandsveränderung SKR03

Bestandsveränderung buchen SKR03 2026 – Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bestandsveränderung fertiger und unfertiger Erzeugnisse ist für produzierende Unternehmen eine zentrale Buchung im Jahresabschluss. Wer nach SKR03 bucht, muss die richtigen Konten kennen und die Bewertung nach § 253 HGB korrekt vornehmen. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Bestandsveränderungen im SKR03 buchen, bewerten und im Jahresabschluss ausweisen – mit Praxisbeispielen und Hinweisen zu typischen Fehlern.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Eine Bestandsveränderung wird gebucht, wenn sich der Wert fertiger oder unfertiger Erzeugnisse im Lager zwischen zwei Bilanzstichtagen ändert. Im SKR03 erfolgt die Buchung über die Konten 5800 (Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse) und 5900 (Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse) gegen die Bestandskonten 0970 und 0980. Die Bewertung erfolgt zu Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB.

Was ist eine Bestandsveränderung und wann muss sie gebucht werden?

Die Bestandsveränderung ist ein zentraler Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung produzierender und handwerklicher Unternehmen. Sie erfasst die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endbestand an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie unfertigen Leistungen zum Bilanzstichtag. Nach § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist die Bestandsveränderung im Gesamtkostenverfahren als separater Posten auszuweisen – zwischen den Umsatzerlösen und den aktivierten Eigenleistungen.

Buchhalterisch wird die Bestandsveränderung notwendig, sobald ein Unternehmen Erzeugnisse oder Leistungen erstellt, die am Bilanzstichtag noch nicht verkauft sind. Der Bestand erhöht sich: Die Erhöhung wird als Ertrag gebucht. Der Bestand sinkt: Die Minderung wird als Aufwand gebucht. Diese Korrektur stellt sicher, dass Herstellungskosten periodengerecht dem Jahr zugeordnet werden, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind – nicht erst beim Verkauf.

Hinweis

Wichtig: Die Bestandsveränderung betrifft ausschließlich selbst erstellte Erzeugnisse und Leistungen. Eingekaufte Handelswaren werden über das Wareneinsatzkonto bzw. den Aufwand für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe abgebildet, nicht über Bestandsveränderungen.

Wann liegt eine Mehrung, wann eine Minderung vor?

  • Bestandsmehrung: Der Endbestand ist höher als der Anfangsbestand. Die Differenz wird im Haben des GuV-Kontos gebucht (Ertrag).
  • Bestandsminderung: Der Endbestand ist niedriger als der Anfangsbestand. Die Differenz wird im Soll des GuV-Kontos gebucht (Aufwand).
  • Die Bestandsveränderung kann positiv oder negativ sein – beide Varianten sind buchhalterisch und bilanziell korrekt und werden im Jahresabschluss entsprechend ausgewiesen.

Welche Konten im SKR03 werden für Bestandsveränderungen verwendet?

Der Standardkontenrahmen SKR03 (DATEV) ist nach dem Prozessgliederungsprinzip aufgebaut und sieht für Bestandsveränderungen eigene Kontengruppen in der Klasse 5 (Erträge) vor. Die wesentlichen Konten sind in den Bereichen 5200 bis 5299 angesiedelt. Für die Buchung von Bestandsveränderungen sind insbesondere die folgenden Konten relevant:

Konto SKR03 Bezeichnung Verwendung
5200 Bestandsveränderungen an unfertigen Erzeugnissen Unfertige Erzeugnisse (Produktion), Saldo aus Anfangs- und Endbestand
5210 Bestandsveränderungen an fertigen Erzeugnissen Fertige Erzeugnisse (Lager), Saldo aus Anfangs- und Endbestand
5280 Bestandsveränderungen an unfertigen Leistungen Unfertige Leistungen (z. B. Dienstleistungen, Bauprojekte über Jahreswechsel)

Die Konten 5200, 5210 und 5280 sind Erfolgskonten und werden über das GuV-Konto abgeschlossen. Sie wirken direkt auf das Betriebsergebnis. Im Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB werden sie als eigenständige Zeile in der GuV ausgewiesen. Bei Bestandsminderungen erscheint das Konto im Soll (negativ), bei Bestandsmehrungen im Haben (positiv).

„Viele Mandanten buchen die Bestandsveränderung erst zum Jahresabschluss – das ist korrekt und entspricht der Praxis. Unterjährig kann eine vereinfachte Buchführung ohne monatliche Inventur erfolgen. Entscheidend ist die korrekte Erfassung und Bewertung zum Bilanzstichtag.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie lautet der Buchungssatz für Bestandsveränderungen im SKR03?

Der Buchungssatz für Bestandsveränderungen hängt davon ab, ob eine Mehrung oder Minderung vorliegt. Grundsätzlich wird die Bestandsveränderung als Gegenbuchung zu den Bestandskonten in der Bilanz gebucht. Die Bestandskonten selbst befinden sich in der Aktivseite der Bilanz (Klasse 0 im SKR03), die Bestandsveränderungskonten in der GuV (Klasse 5).

Buchungssatz bei Bestandsmehrung (Endbestand > Anfangsbestand)

Wenn der Endbestand höher ist als der Anfangsbestand, liegt eine Mehrung vor. Die Differenz wird als Ertrag erfasst:

  • Soll: 0970 Unfertige Erzeugnisse (oder 0980 Fertige Erzeugnisse, 0950 Unfertige Leistungen)
  • Haben: 5200 Bestandsveränderungen an unfertigen Erzeugnissen (oder 5210, 5280 je nach Art)

Beispiel: Der Anfangsbestand unfertige Erzeugnisse beträgt 20.000 €, der Endbestand 35.000 €. Die Bestandsmehrung von 15.000 € wird wie folgt gebucht:

Hinweis

Buchungssatz: 0970 Unfertige Erzeugnisse an 5200 Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse: 15.000 €

Buchungssatz bei Bestandsminderung (Endbestand < Anfangsbestand)

Ist der Endbestand niedriger als der Anfangsbestand, liegt eine Minderung vor. Diese wird als Aufwand gebucht:

  • Soll: 5200 Bestandsveränderungen an unfertigen Erzeugnissen (oder 5210, 5280)
  • Haben: 0970 Unfertige Erzeugnisse (oder 0980, 0950)

Beispiel: Der Anfangsbestand fertige Erzeugnisse beträgt 50.000 €, der Endbestand 42.000 €. Die Bestandsminderung von 8.000 € wird wie folgt gebucht:

Hinweis

Buchungssatz: 5200 Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse an 0980 Fertige Erzeugnisse: 8.000 €

Wie werden unfertige und fertige Erzeugnisse bewertet?

Die Bewertung unfertiger und fertiger Erzeugnisse erfolgt nach § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Da es sich um selbst erstellte Güter handelt, sind ausschließlich die Herstellungskosten maßgeblich. Diese sind in § 255 Abs. 2 und 3 HGB definiert und umfassen alle Aufwendungen, die durch die Herstellung veranlasst sind.

Pflichtbestandteile der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)

  • Materialkosten: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die direkt in das Erzeugnis eingehen
  • Fertigungskosten: Löhne und Gehälter der Fertigung, anteilige Sozialabgaben
  • Sonderkosten der Fertigung: z. B. Kosten für Spezialwerkzeuge, Modelle, Konstruktionspläne
  • Angemessene Teile der Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten
  • Werteverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen auf Maschinen, Gebäude etc.)

Wahlbestandteile der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB)

  • Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung
  • Angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung
  • Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 3 HGB (unter strengen Voraussetzungen)

Achtung

Vorsicht: Vertriebskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 5 HGB nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kosten für Forschung (nicht Entwicklung), soweit sie nicht unmittelbar der Herstellung dienen.

In der Praxis wird häufig die sogenannte Vollkostenrechnung verwendet: Alle Pflichtbestandteile werden aktiviert, Wahlbestandteile je nach Bewertungspolitik. Für die Bestandsveränderung ist entscheidend, dass Anfangs- und Endbestand nach denselben Bewertungsgrundsätzen ermittelt werden (Stetigkeitsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

„Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der Herstellungskostenermittlung. Für GmbHs empfehlen wir, die Bewertung durch einen Steuerberater prüfen zu lassen – fehlerhafte Ansätze führen zu Gewinnverzerrungen und im schlimmsten Fall zu Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Besonderheiten gelten für GmbHs bei der Bestandsveränderung?

Für GmbHs gelten bei der Buchung und Bilanzierung von Bestandsveränderungen grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für andere Kapitalgesellschaften. Allerdings ergeben sich aus den §§ 264 ff. HGB sowie aus dem GmbHG besondere Pflichten hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Diese Pflichten betreffen auch die korrekte Erfassung und Bewertung von Bestandsveränderungen.

Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB)

Jede GmbH ist nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang aufzustellen. Die Bestandsveränderung ist im Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) zwingend auszuweisen. Wählt die GmbH das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB), entfällt der separate Ausweis – die Bestandsveränderung wird dann in den Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen berücksichtigt.

Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)

Der Jahresabschluss muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb bestimmter Fristen durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden (Stand 2026):

  • Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB): 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (für Bilanzstichtag 31.12.2025 bis 30.11.2026)
  • Mittelgroße und große GmbH (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB): 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (bis 31.08.2026)

Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Nach § 325 HGB ist der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (für Bilanzstichtag 31.12.2025 bis 31.12.2026). Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Achtung

Ordnungsgeld: Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 € und 25.000 €. Die Festsetzung erfolgt automatisiert durch das Bundesamt für Justiz – ohne vorherige Mahnung.

Wer den Jahresabschluss fristgerecht, rechtssicher und mit Steuerberater-Haftung erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne lange Wartezeiten.

Praxisbeispiel: Bestandsveränderung für eine produzierende GmbH buchen

Die Mustermann Maschinenbau GmbH (kleine GmbH, Bilanzstichtag 31.12.2025) fertigt Bauteile auf Bestellung. Zum 31.12.2024 betrug der Bestand an unfertigen Erzeugnissen 28.000 €, zum 31.12.2025 beträgt er 41.000 €. Die Herstellungskosten wurden nach § 255 Abs. 2 HGB vollständig ermittelt und umfassen Material-, Fertigungs- und anteilige Gemeinkosten.

Schritt 1: Ermittlung der Bestandsveränderung

Endbestand 31.12.2025: 41.000 € Anfangsbestand 01.01.2025 (= Endbestand 31.12.2024): 28.000 € Bestandsmehrung: 13.000 €

Schritt 2: Buchung im SKR03

Da eine Mehrung vorliegt, wird der Bestand erhöht und die Bestandsveränderung als Ertrag gebucht:

Hinweis

Buchungssatz: Soll: 0970 Unfertige Erzeugnisse 13.000 € Haben: 5200 Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse 13.000 €

Schritt 3: Ausweis in der GuV (Gesamtkostenverfahren)

Posten Betrag (€)
1. Umsatzerlöse 320.000
2. Erhöhung des Bestands an unfertigen Erzeugnissen + 13.000
3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0
4. Materialaufwand −150.000
5. Personalaufwand −90.000
6. Abschreibungen −12.000

Die Bestandsveränderung erhöht die Gesamtleistung und damit das Betriebsergebnis. In der Bilanz wird das Konto 0970 mit dem Endbestand von 41.000 € ausgewiesen.

„Viele Mandanten vergessen, dass die Bestandsveränderung nicht nur eine Buchung, sondern auch eine bewertungsrelevante Inventurposition ist. Wir prüfen im Rahmen des Jahresabschlusses immer, ob die Herstellungskosten vollständig und korrekt erfasst wurden – Fehler wirken direkt auf den Gewinn und die Steuerlast.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufige Fehler bei der Buchung von Bestandsveränderungen – und wie Sie sie vermeiden

Die Buchung von Bestandsveränderungen gehört zu den fehleranfälligsten Bereichen in der laufenden Buchhaltung und im Jahresabschluss. Besonders bei produzierenden GmbHs führen fehlerhafte Ansätze zu erheblichen Gewinnverzerrungen, falschen Steuererklärungen und im Extremfall zu Haftungsrisiken für den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG.

Fehler 1: Falsche Kontenzuordnung im SKR03

Häufig werden die Konten 5200 (unfertige Erzeugnisse), 5210 (fertige Erzeugnisse) und 5280 (unfertige Leistungen) verwechselt oder falsch verwendet. Wichtig: Unfertige Leistungen (z. B. Bauprojekte, Dienstleistungen über Jahreswechsel) werden auf 5280 gebucht, nicht auf 5200.

Fehler 2: Unvollständige Herstellungskosten

Werden Material- oder Fertigungsgemeinkosten, Abschreibungen oder Sonderkosten der Fertigung nicht oder nur teilweise berücksichtigt, ist die Bewertung nach § 255 Abs. 2 HGB fehlerhaft. Die Folge: Der Bestand wird zu niedrig angesetzt, die Bestandsveränderung fällt zu gering aus, der Gewinn wird zu niedrig ausgewiesen.

Fehler 3: Bestandsveränderung wird unterjährig nicht nachvollziehbar dokumentiert

Auch wenn die Bestandsveränderung häufig erst zum Jahresabschluss gebucht wird, müssen Anfangs- und Endbestand sowie die Bewertungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert sein. Fehlt eine Inventur oder eine plausible Herleitung der Herstellungskosten, drohen Beanstandungen durch Betriebsprüfung oder Abschlussprüfer.

Fehler 4: Verwechslung von Handelswaren und Erzeugnissen

Handelswaren (eingekaufte Güter zum Weiterverkauf) werden über die Kontenklasse 3 (Wareneingang, Wareneinsatz) gebucht, nicht über Bestandsveränderungen. Die Konten 5200 ff. sind ausschließlich für selbst hergestellte Erzeugnisse und Leistungen vorgesehen.

  • Inventur zum Bilanzstichtag durchführen und dokumentieren
  • Herstellungskosten vollständig nach § 255 Abs. 2 HGB ermitteln
  • Korrekte Kontenzuordnung im SKR03 sicherstellen (5200, 5210, 5280)
  • Bewertungsstetigkeit wahren (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
  • Buchungssatz prüfen: Soll/Haben korrekt je nach Mehrung/Minderung
  • Dokumentation für Betriebsprüfung und Jahresabschluss bereithalten

Wer unsicher ist, ob die Bestandsveränderung korrekt erfasst und bewertet wurde, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. OnlineBilanz bietet Geschäftsführern und Buchhaltungsabteilungen die Möglichkeit, den Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater erstellen zu lassen – digital koordiniert, mit Festpreis und ohne Wartezeiten.

Was ändert sich bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens?

Das Handelsgesetzbuch lässt zwei Verfahren zur Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung zu: das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) und das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB). Während das Gesamtkostenverfahren in Deutschland traditionell die Regel ist, wird das Umsatzkostenverfahren vor allem von international tätigen Unternehmen und Konzernen genutzt, da es im angelsächsischen Raum Standard ist.

Unterschied in der GuV-Struktur

Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)

  • Umsatzerlöse
  • + Bestandsveränderungen
  • + Aktivierte Eigenleistungen
  • − Materialaufwand (gesamt)
  • − Personalaufwand (gesamt)
  • − Abschreibungen (gesamt)

Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)

  • Umsatzerlöse
  • − Herstellungskosten der Umsatzerlöse
  • = Bruttoergebnis vom Umsatz
  • − Vertriebskosten
  • − Verwaltungskosten
  • ± Sonstige Erträge/Aufwendungen

Im Umsatzkostenverfahren entfällt der separate Ausweis der Bestandsveränderung. Stattdessen fließen die Bestandsveränderungen direkt in die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen ein. Technisch wird intern dieselbe Bestandsveränderung ermittelt, sie wird jedoch nicht separat ausgewiesen, sondern mit den verkauften Leistungen verrechnet.

Buchungstechnische Handhabung im SKR03

Die Buchungssätze für Bestandsveränderungen im SKR03 bleiben grundsätzlich gleich – auch im Umsatzkostenverfahren wird die Differenz zwischen Anfangs- und Endbestand auf den Konten 5200, 5210 oder 5280 gebucht. Der Unterschied liegt in der GuV-Darstellung: Im Gesamtkostenverfahren erscheint das Konto 5200 als eigene Zeile, im Umsatzkostenverfahren wird es in den Herstellungskosten der umgesetzten Leistungen (Zeile 2 nach § 275 Abs. 3 HGB) saldiert.

Hinweis

Hinweis für die Praxis: Die Wahl zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren ist für jede GmbH frei, muss aber stetig angewendet werden (§ 265 Abs. 1 HGB). Ein Wechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und im Anhang zu erläutern.

Für die meisten kleinen und mittelgroßen GmbHs empfiehlt sich das Gesamtkostenverfahren, da es einfacher umzusetzen ist und die Kostenstruktur transparenter abbildet. Wer eine internationale Konzernstruktur oder Investoren mit angelsächsischem Hintergrund hat, sollte das Umsatzkostenverfahren in Erwägung ziehen – die Entscheidung sollte jedoch gemeinsam mit dem Steuerberater getroffen werden.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Bestandsveränderungen monatlich oder nur im Jahresabschluss buchen?

In der laufenden Buchführung können Bestandsveränderungen monatlich oder quartalsweise gebucht werden, um ein aussagekräftiges betriebswirtschaftliches Ergebnis zu erhalten. Zwingend erforderlich ist die Buchung jedoch erst zum Bilanzstichtag im Rahmen des Jahresabschlusses nach § 242 HGB. Viele produzierende Unternehmen führen unterjährig nur eine vereinfachte Buchung durch und nehmen die endgültige Bestandsaufnahme und -bewertung zum 31.12. vor.

Kann ich für die Bewertung der Bestandsveränderung Pauschalwerte verwenden?

Pauschale Bewertungen sind nur in engen Grenzen zulässig. Grundsätzlich müssen Sie fertige und unfertige Erzeugnisse zu tatsächlichen Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB bewerten. Bei gleichartigen Erzeugnissen können Sie Durchschnittswerte oder anerkannte Kalkulationsverfahren (z. B. Zuschlagskalkulation) verwenden. Reine Schätzwerte ohne nachvollziehbare Kalkulation sind steuerlich und handelsrechtlich nicht zulässig.

Was passiert, wenn ich eine Bestandsveränderung falsch buche oder vergesse?

Eine falsche oder fehlende Buchung der Bestandsveränderung führt zu einem falschen Jahresergebnis, da Aufwand und Ertrag nicht korrekt abgegrenzt werden. Das kann steuerliche Konsequenzen haben: Wird der Gewinn zu niedrig ausgewiesen, drohen Nachzahlungen und Zinsen. Bei einer GmbH muss zudem der fehlerhafte Jahresabschluss korrigiert und ggf. erneut offengelegt werden. Fehler sollten daher sofort im Folgejahr oder durch Berichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG korrigiert werden.

Gibt es Erleichterungen für Kleinstunternehmen bei der Bestandsveränderung?

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB dürfen vereinfachte Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften anwenden, aber auch sie müssen Bestandsveränderungen korrekt erfassen und bewerten. Erleichterungen gibt es vor allem beim Anhang und bei den Offenlegungspflichten. Die Buchung der Bestandsveränderung selbst bleibt jedoch Pflicht, da sie für die korrekte Ermittlung des Jahresüberschusses unverzichtbar ist.

Wie wirkt sich die Bestandsveränderung auf die Umsatzsteuer aus?

Bestandsveränderungen selbst sind umsatzsteuerlich nicht relevant, da es sich um einen rein innerbetrieblichen Vorgang handelt. Die Umsatzsteuer entsteht erst beim Verkauf der fertigen Erzeugnisse. Die Bestandserhöhung oder -minderung beeinflusst jedoch das betriebswirtschaftliche Ergebnis und damit indirekt die Liquidität und Planung. Vorsteuerbeträge aus dem Einkauf von Rohstoffen und Material können Sie sofort geltend machen, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse bereits verkauft wurden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung eines Inventars, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 275 HGB – Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Bestandsveränderung buchen SKR 04 (2026)

Weiterführend: Bestandsveränderung Buchungssatz 2026: Leitfaden

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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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