Aufzug abschreiben 2026: Nutzungsdauer & Kosten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die bilanzielle und steuerliche Behandlung eines Aufzugs wirft in der Praxis regelmäßig Fragen auf: Handelt es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil? Welche Nutzungsdauer ist anzusetzen, und wie werden nachträgliche Modernisierungen abgeschrieben? Dieser Beitrag erläutert systematisch alle relevanten Aspekte – von der Aktivierung über die Abschreibung bis zur Ausbuchung.
Kurzantwort
Ein Aufzug wird in der Regel als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut aktiviert und über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren linear abgeschrieben. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen neben den Anschaffungskosten auch Montage, Planung und Genehmigungen. Nachträgliche Modernisierungen können aktivierungspflichtig sein, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung führen.
Inhaltsverzeichnis
- Wie wird ein Aufzug in der Bilanz behandelt?
- Welche Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode gilt für einen Aufzug?
- Welche Kosten gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Aufzugs?
- Wann liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor und wie werden diese abgeschrieben?
- Können für einen Aufzug Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge genutzt werden?
- Was gilt, wenn der Aufzug in einem gemieteten Gebäude eingebaut wird?
- Wie wird die Abschreibung eines Aufzugs gebucht und welche Unterlagen sind erforderlich?
- Wie wird ein Aufzug bei Verkauf, Verschrottung oder Stilllegung ausgebucht?
Wie wird ein Aufzug in der Bilanz behandelt?
Ein Aufzug stellt im handelsrechtlichen Sinne ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das als Anlagevermögen nach § 247 Abs. 2 HGB zu aktivieren ist. Entscheidend für die bilanzielle Behandlung ist die Frage, ob der Aufzug als Gebäudebestandteil oder als Betriebsvorrichtung qualifiziert wird — mit weitreichenden Konsequenzen für die Abschreibungsdauer.
Abgrenzung: Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung?
Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG sowie R 4.2 Abs. 4 EStR gilt ein Aufzug grundsätzlich als Betriebsvorrichtung, wenn er überwiegend betrieblichen Zwecken dient (z. B. Warentransport, Personenbeförderung in Produktionsstätten). In einem reinen Verwaltungsgebäude oder Wohnhaus hingegen wird er regelmäßig als unselbstständiger Gebäudebestandteil behandelt und erhöht die Gebäude-Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Betriebsvorrichtung
- Lastenaufzug in Produktionshalle
- Montageaufzug in Werkstatt
- Transportaufzug in Lager
Gebäudebestandteil
- Personenaufzug im Bürogebäude
- Aufzug in Wohngebäuden
- Standard-Aufzug in Verwaltungsgebäude
Praxistipp
Die Qualifikation als Betriebsvorrichtung ermöglicht eine deutlich kürzere Nutzungsdauer und damit höhere jährliche Abschreibungsbeträge. Dokumentieren Sie den betrieblichen Nutzungszweck nachvollziehbar — insbesondere bei gemischter Nutzung.
Welche Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode gilt für einen Aufzug?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Aufzugs richtet sich nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Für Aufzüge als Betriebsvorrichtung ist in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine Nutzungsdauer von 15 Jahren vorgesehen. In der Praxis werden — je nach Bauart, Nutzungsintensität und Wartungszustand — auch abweichende Nutzungsdauern zwischen 10 und 20 Jahren anerkannt.
Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG
Die handelsrechtlich und steuerrechtlich übliche Abschreibungsmethode ist die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren ergibt sich ein jährlicher Abschreibungssatz von 6,67 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Abschreibung beginnt im Monat der Betriebsbereitschaft (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG), bei Inbetriebnahme im Laufe des Jahres erfolgt eine zeitanteilige Abschreibung.
| Nutzungsdauer | AfA-Satz p.a. | Jährliche AfA bei 100.000 € | Typische Anwendung |
|---|---|---|---|
| 10 Jahre | 10,0 % | 10.000 € | Einfache Lastenaufzüge, hohe Nutzungsintensität |
| 15 Jahre | 6,67 % | 6.670 € | Standard-Betriebsvorrichtung (AfA-Tabelle) |
| 20 Jahre | 5,0 % | 5.000 € | Hochwertige Personenaufzüge, geringe Nutzung |
| 33 Jahre | 3,0 % | 3.000 € | Als Gebäudebestandteil (Baujahr ab 1925) |
Wichtig
Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ist seit 2011 für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht mehr zulässig. Auch für Aufzüge kommt daher nur noch die lineare Methode in Betracht — es sei denn, es handelt sich um Altfälle mit Anschaffung vor 2011.
„In der Praxis erleben wir häufig Unsicherheit bei der Nutzungsdauer: Ist der Aufzug eine Betriebsvorrichtung, sind 15 Jahre der Standard. Wird er als Gebäudebestandteil behandelt, verlängert sich die Abschreibung auf 33 oder sogar 50 Jahre — mit entsprechend geringeren jährlichen Abschreibungsbeträgen. Die Qualifikation sollte daher frühzeitig und nachvollziehbar dokumentiert werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Kosten gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Aufzugs?
Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 255 Abs. 1 und 2 HGB. Dazu zählen alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Aufzug in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft, nicht die Rechnungsstellung oder Zahlung.
Ansatzfähige Kostenbestandteile
- Kaufpreis des Aufzugs (Nettopreis exkl. Vorsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen)
- Montage- und Installationskosten (Lohnkosten, Gerüstmiete, Krankosten)
- Planungs- und Genehmigungskosten (Statiker, Prüforganisation, Baugenehmigung)
- Baunebenkosten (Architektenhonorare, Bauleitung, sofern dem Aufzug direkt zuordenbar)
- Umbaukosten am Gebäude, soweit ausschließlich für den Aufzugeinbau erforderlich (Schachtdurchbrüche, Verstärkungen)
Nicht aktivierungspflichtige Kosten
Folgende Aufwendungen dürfen nicht in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einbezogen werden und sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig:
- Laufende Wartungs- und Inspektionskosten nach Inbetriebnahme (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB)
- Finanzierungskosten (Zinsen, Damnum), es sei denn, es handelt sich um qualifizierte Vermögenswerte nach IAS 23 — im HGB-Einzelabschluss i. d. R. nicht aktivierungspflichtig
- Verwaltungsgemeinkosten, die nicht direkt dem Aufzugsprojekt zuordenbar sind
- Schulungskosten für Mitarbeiter zur Bedienung des Aufzugs
Praxistipp
Achten Sie auf eine saubere Kostenabgrenzung: Umbaukosten am Gebäude, die auch ohne Aufzug sinnvoll wären (z. B. allgemeine Sanierung), gehören zum Gebäude, nicht zum Aufzug. Eine detaillierte Aufstellung hilft bei einer späteren Betriebsprüfung.
Wann liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor und wie werden diese abgeschrieben?
Nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB erhöhen die Bemessungsgrundlage des Wirtschaftsguts und werden über die Restnutzungsdauer des Aufzugs abgeschrieben. Sie liegen vor, wenn Aufwendungen nach der Inbetriebnahme anfallen, die das Wirtschaftsgut wesentlich verbessern oder seine Nutzungsdauer verlängern.
Abgrenzung: Anschaffungskosten vs. Erhaltungsaufwand
| Maßnahme | Qualifikation | Bilanzielle Behandlung |
|---|---|---|
| Austausch defekter Seile, Bremsbeläge | Erhaltungsaufwand | Sofortabzug als Betriebsausgabe |
| Modernisierung der Steuerung (höhere Geschwindigkeit) | Nachträgliche AK | Aktivierung, AfA über Restnutzungsdauer |
| Einbau einer Notrufanlage (gesetzliche Pflicht) | Nachträgliche AK | Aktivierung, AfA über Restnutzungsdauer |
| Erweiterung der Tragkraft (z. B. 630 kg → 1.000 kg) | Nachträgliche AK | Aktivierung, ggf. Neubewertung Nutzungsdauer |
| Jährliche Wartung und Inspektion | Erhaltungsaufwand | Sofortabzug als Betriebsausgabe |
Die Abgrenzung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des § 255 HGB und der ständigen BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH vom 12.09.2001, IX R 52/00): Erhaltungsaufwand dient der Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, nachträgliche Anschaffungskosten führen zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung über den ursprünglichen Zustand hinaus.
„Die Grenze zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Anschaffungskosten ist oft fließend. Unsere Empfehlung: Dokumentieren Sie den ursprünglichen Zustand des Aufzugs und die Gründe für spätere Maßnahmen. Bei umfassenden Modernisierungen lohnt sich eine Einzelfallbetrachtung — gerade wenn die Restnutzungsdauer verlängert wird.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Können für einen Aufzug Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge genutzt werden?
Neben der regulären linearen Abschreibung sieht das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen vor, die die Liquiditätsbelastung im Jahr der Anschaffung oder in den Folgejahren reduzieren können. Für einen Aufzug als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kommen grundsätzlich der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG sowie Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Betracht.
Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1–4 EStG)
Der IAB ermöglicht eine vorweggenommene Gewinnminderung von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 200.000 € pro Jahr. Voraussetzungen (Stand 2026):
- Betriebsvermögen eines Betriebs mit nicht mehr als 200.000 € Gewinn (Betriebsvermögen max. 235.000 €) im Abzugsjahr
- Das Wirtschaftsgut wird voraussichtlich innerhalb von drei Jahren angeschafft und mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres betrieblich genutzt
- Das Wirtschaftsgut wird nahezu ausschließlich betrieblich genutzt (mindestens 90 %)
Bei Anschaffung des Aufzugs sind die Anschaffungskosten um den in Anspruch genommenen IAB zu kürzen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG), wodurch sich die Abschreibungsbemessungsgrundlage reduziert. Eine Inanspruchnahme ist bei einer UG (haftungsbeschränkt) möglich, sofern die Gewinngrenze nicht überschritten wird.
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG
Im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren können Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der (ggf. gekürzten) Anschaffungskosten neben der regulären Abschreibung geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen entsprechen denen des IAB (Gewinngrenze, betriebliche Nutzung). Die Sonderabschreibung kann flexibel auf die fünf Jahre verteilt werden, die Summe darf jedoch 20 % nicht übersteigen.
50 %
Max. IAB-Quote der AK/HK
200.000 €
Max. Gewinn für IAB (2026)
20 %
Max. Sonderabschreibung § 7g
Vorsicht
Die Gewinngrenze von 200.000 € für IAB und Sonderabschreibungen wird oft übersehen. Gerade bei wachsenden UGs kann die Grenze im Abzugsjahr oder Anschaffungsjahr überschritten werden — dann entfällt die Begünstigung rückwirkend und es drohen Steuernachzahlungen.
Was gilt, wenn der Aufzug in einem gemieteten Gebäude eingebaut wird?
Wird ein Aufzug in einem gemieteten oder gepachteten Gebäude auf eigene Kosten eingebaut, stellt sich die Frage, wer zivilrechtlich Eigentümer wird und wer den Aufzug bilanziell aktivieren darf. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen sowie die Frage, ob der Aufzug nach Beendigung des Mietverhältnisses entfernbar ist oder nicht.
Zivilrechtliche Einordnung: Scheinbestandteil oder wesentlicher Gebäudebestandteil?
Nach § 95 Abs. 1 BGB werden Sachen, die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werden, wesentliche Bestandteile des Gebäudes und gehen in das Eigentum des Grundstückseigentümers (Vermieter) über. Eine Ausnahme gilt nach § 95 Abs. 2 BGB für Scheinbestandteile: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt werden, bleiben im Eigentum des Mieters.
Ein Aufzug ist in der Regel fest mit dem Gebäude verbunden und wird als wesentlicher Bestandteil qualifiziert — selbst wenn der Mieter ihn finanziert hat. Das zivilrechtliche Eigentum liegt dann beim Vermieter. Steuerlich und bilanziell entscheidend ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Bilanzierung: Wirtschaftliches Eigentum beim Mieter?
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung ausschließen kann. Für den Aufzug als Mietereinbau bedeutet das:
| Konstellation | Wirtschaftliches Eigentum | Bilanzielle Folge |
|---|---|---|
| Vermieter ersetzt Aufbau durch Mietminderung oder Zuschuss | Vermieter | Mieter aktiviert nicht, ggf. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten |
| Mieter baut ein, keine Entschädigung, Aufzug verbleibt bei Auszug | Vermieter | Mieter aktiviert nicht, Aufwendungen sofort abzugsfähig (R 5.3 EStR) |
| Mieter baut ein, Vertrag sieht Entschädigungsanspruch bei Auszug vor | Mieter | Mieter aktiviert, Abschreibung über Nutzungsdauer oder Mietlaufzeit |
| Mieter baut ein, Aufzug kann bei Auszug demontiert werden | Mieter | Mieter aktiviert, reguläre Abschreibung |
Praxistipp
Klären Sie die bilanzielle Zurechnung bereits im Mietvertrag: Sieht dieser eine Entschädigung bei Vertragsende vor oder kann der Aufzug demontiert werden, aktiviert der Mieter. Fehlt eine solche Regelung, liegt das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig beim Vermieter — die Kosten sind dann beim Mieter sofort als Aufwand zu erfassen.
„Wir erleben häufig, dass Mieter einen Aufzug einbauen, ohne die bilanzielle Zurechnung vertraglich zu klären. Das führt später zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Unser Rat: Lassen Sie sich den Entschädigungsanspruch oder das Recht zur Demontage schriftlich bestätigen — dann ist die Aktivierung im Anlagevermögen des Mieters unproblematisch.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie wird die Abschreibung eines Aufzugs gebucht und welche Unterlagen sind erforderlich?
Die ordnungsgemäße Buchung und Dokumentation der Anschaffung, Abschreibung und ggf. Ausbuchung eines Aufzugs ist Voraussetzung für einen prüfungssicheren Jahresabschluss nach § 238, § 239 HGB. Entscheidend ist die lückenlose Nachvollziehbarkeit für Dritte — insbesondere bei Betriebsprüfungen.
Buchungsvorschlag: Anschaffung und Abschreibung
| Geschäftsvorfall | Soll | Haben | Betrag (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Anschaffung Aufzug (netto) | Aufzug (Anlagevermögen) | Verbindlichkeiten L+L | 100.000 € |
| Vorsteuer | Vorsteuer 19 % | Verbindlichkeiten L+L | 19.000 € |
| Jährliche Abschreibung (15 Jahre, linear) | Abschreibungen auf Sachanlagen | Aufzug (Anlagevermögen) | 6.667 € |
| Wartung im Folgejahr | Reparatur- und Instandhaltungskosten | Bank/Verbindlichkeiten | 1.500 € |
Erforderliche Dokumentation
-
Kaufvertrag oder Werkvertrag mit detaillierter Leistungsbeschreibung
-
Rechnungen (Aufzug, Montage, Planung, Genehmigungen) mit eindeutiger Zuordnung
-
Abnahmeprotokoll und Datum der Betriebsbereitschaft (für Beginn der AfA)
-
Anlagenkartei mit Bezeichnung, Anschaffungsdatum, AK, Nutzungsdauer, AfA-Methode
-
Begründung der gewählten Nutzungsdauer (Verweis auf AfA-Tabelle oder Gutachten)
-
Bei Betriebsvorrichtung: Dokumentation der betrieblichen Nutzung (Nutzungskonzept, Lastenheft)
-
Bei nachträglichen Anschaffungskosten: Einzelnachweis und Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand
Die Anlagenbuchhaltung muss nach § 239 Abs. 2 HGB für einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit nachvollziehbar sein. Moderne digitale Buchführungssysteme erleichtern die Verwaltung durch automatische AfA-Berechnung und digitale Belegarchivierung nach GoBD.
OnlineBilanz-Hinweis
Geschäftsführer, die ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen, profitieren von einer prüfungssicheren Anlagenbuchhaltung. Auf OnlineBilanz.de erhalten UG-Mandanten einen digitalen Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater — mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten. Die vollständige Dokumentation und GoBD-konforme Archivierung sind inklusive.
Wie wird ein Aufzug bei Verkauf, Verschrottung oder Stilllegung ausgebucht?
Ein Aufzug scheidet aus dem Anlagevermögen aus, wenn er verkauft, verschrottet, stillgelegt oder durch einen neuen Aufzug ersetzt wird. Die Ausbuchung erfolgt zum Zeitpunkt des Abgangs mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung.
Verkauf des Aufzugs
Beim Verkauf eines Aufzugs wird der Restbuchwert (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen) dem Verkaufserlös gegenübergestellt. Die Differenz ist als Veräußerungsgewinn oder -verlust erfolgswirksam zu erfassen (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 5 HGB).
Beispiel: Ein Aufzug mit ursprünglichen Anschaffungskosten von 100.000 € und einer Nutzungsdauer von 15 Jahren wird nach 8 Jahren für 30.000 € (netto) verkauft. Der Restbuchwert beträgt 100.000 € – (8 × 6.667 €) = 46.664 €. Der Veräußerungsverlust von 16.664 € ist erfolgswirksam zu erfassen.
Verschrottung oder Stilllegung
Bei Verschrottung oder endgültiger Stilllegung ohne Veräußerungserlös ist der Restbuchwert vollständig als außerordentlicher Aufwand (bzw. als sonstige betriebliche Aufwendungen) zu erfassen. Entstehen Entsorgungskosten, erhöhen diese den Verlust. Eine vorzeitige Ausbuchung ist zulässig, wenn die weitere Nutzung oder Veräußerung ausgeschlossen ist (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).
Ersatz durch einen neuen Aufzug
Wird ein alter Aufzug im Zuge einer Modernisierung oder Sanierung durch einen neuen ersetzt, erfolgt die Ausbuchung des alten Aufzugs zum Restbuchwert. Der neue Aufzug wird eigenständig als neues Wirtschaftsgut mit eigenen Anschaffungskosten und neuer Nutzungsdauer aktiviert. Eine Zusammenfassung beider Aufzüge zu einem Wirtschaftsgut ist nicht zulässig.
| Geschäftsvorfall | Soll | Haben | Betrag (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Ausbuchung Restbuchwert alter Aufzug | Abgang Anlagevermögen (Aufwand) | Aufzug (Anlagevermögen) | 46.664 € |
| Verkaufserlös (netto) | Bank / Forderungen | Erlöse Anlagenabgang | 30.000 € |
| Umsatzsteuer 19 % | Bank / Forderungen | Umsatzsteuer 19 % | 5.700 € |
| Entsorgungskosten (bei Verschrottung) | Sonstige betriebl. Aufwendungen | Bank | 2.000 € |
„Bei der Ausbuchung alter Anlagen entstehen häufig Verluste, die steuerlich voll abzugsfähig sind. Wichtig ist, den Zeitpunkt der Stilllegung oder des Verkaufs genau zu dokumentieren — insbesondere wenn der Restbuchwert noch erheblich ist. Eine vorzeitige Ausbuchung ohne tatsächliche Stilllegung erkennt das Finanzamt nicht an.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Aufzug auch degressiv abgeschrieben werden?
Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich möglich, wenn diese in den Jahren 2020 oder 2021 bzw. ab 2024 angeschafft oder hergestellt wurden. Für Aufzüge, die außerhalb dieser Zeiträume angeschafft werden, ist ausschließlich die lineare Abschreibung zulässig. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das 2,5-fache der linearen AfA, höchstens jedoch 25 % pro Jahr.
Muss ein Aufzug im Anlageverzeichnis geführt werden?
Ja, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG und den GoBD muss jedes abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Anlageverzeichnis erfasst werden. Das Anlageverzeichnis dokumentiert unter anderem Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, jährliche Abschreibungsbeträge sowie Restbuchwerte. Für die Prüfungssicherheit müssen alle Belege (Rechnungen, Abnahmeprotokolle, Genehmigungen) lückenlos aufbewahrt werden.
Was passiert, wenn ein Aufzug nachträglich umgebaut wird, um die Kapazität zu erhöhen?
Ein wesentlicher Umbau, der zu einer Kapazitätserhöhung oder einer Verlängerung der Nutzungsdauer führt, stellt in der Regel nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar. Diese sind zu aktivieren und erhöhen den Buchwert des Aufzugs. Die Abschreibung erfolgt dann entweder über die Restnutzungsdauer des Ursprungswirtschaftsguts oder – bei wesentlicher Substanzverbesserung – über eine neu zu bestimmende Nutzungsdauer. Laufende Reparaturen hingegen sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wie werden Aufzüge in denkmalgeschützten Gebäuden steuerlich behandelt?
Wird ein Aufzug in einem denkmalgeschützten Gebäude eingebaut, gelten grundsätzlich dieselben Aktivierungs- und Abschreibungsregeln wie bei anderen Gebäuden. Allerdings können für Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Objekten nach § 7i EStG erhöhte Abschreibungssätze in Anspruch genommen werden (bis zu 9 % über acht bzw. sieben Jahre). Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Der Aufzug selbst wird separat über 15 Jahre abgeschrieben, sofern er als selbstständiges Wirtschaftsgut qualifiziert.
Welche Rolle spielt die Betriebsprüfung bei der Abschreibung eines Aufzugs?
Die Finanzverwaltung prüft im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig die Zuordnung (selbstständiges Wirtschaftsgut vs. Gebäudebestandteil), die angesetzte Nutzungsdauer, die Vollständigkeit der Anschaffungskosten sowie die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Herstellungskosten und sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand. Unvollständige oder fehlende Dokumentation kann zu Hinzuschätzungen führen. Daher ist eine sorgfältige, lückenlose Belegführung essenziell.
Kann ein gebrauchter Aufzug abgeschrieben werden?
Ja, auch gebrauchte Aufzüge sind abschreibungsfähig. Dabei ist die Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG individuell zu schätzen, abhängig von Alter, technischem Zustand und voraussichtlicher weiterer Verwendungsdauer. Eine Sachverständigenprüfung oder ein technisches Gutachten kann hierbei als Nachweis dienen. Die Anschaffungskosten umfassen Kaufpreis, Demontage am alten Standort, Transport und erneute Montage.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), AfA-Tabelle (BMF), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


