Au-pair steuerlich absetzbar 2026 – Ratgeber
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Au-pair-Kosten können in vielen Fällen steuerlich geltend gemacht werden – sowohl als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als auch teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Entscheidend ist die richtige Aufteilung zwischen Betreuungs- und Haushaltspflichten sowie die Einhaltung aller formalen Nachweispflichten. Dieser Ratgeber erklärt alle Voraussetzungen, Höchstgrenzen und praktischen Fallstricke für die Steuererklärung 2026.
Kurzantwort
Ja, Au-pair-Kosten sind steuerlich absetzbar. Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren können zu zwei Dritteln (maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Tätigkeiten des Au-pairs können zusätzlich nach § 35a EStG abgesetzt werden, wenn eine klare Aufteilung der Kosten erfolgt und alle Nachweise erbracht werden.
Inhaltsverzeichnis
- Sind Au-pair-Kosten steuerlich absetzbar?
- Welche Au-pair-Kosten kann ich absetzen?
- Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
- Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit
- Aufteilung zwischen Betreuung und Haushalt
- Au-pair-Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
- Häufige Fehler vermeiden
- Wo trage ich Au-pair-Kosten ein?
- Besonderheiten für GmbH-Geschäftsführer
Sind Au-pair-Kosten steuerlich absetzbar?
Die steuerliche Absetzbarkeit von Au-pair-Kosten ist grundsätzlich möglich, allerdings ausschließlich im Rahmen der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Entscheidend ist, dass die Betreuungsleistung im Vordergrund steht und nicht die reine Haushaltsführung. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei streng zwischen Betreuungsleistungen für Kinder unter 14 Jahren und haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG.
Als Kinderbetreuungskosten können Sie zwei Drittel der Aufwendungen geltend machen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Absetzbar sind dabei die unmittelbar auf die Kinderbetreuung entfallenden Kosten: Taschengeld, anteilige Verpflegung, Fahrtkosten für betreuungsbezogene Fahrten sowie Kosten für Sprachkurse, soweit diese der Integration und damit der Betreuungsqualität dienen.
Wichtig für die Praxis
Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass Sie die Aufwendungen eindeutig nachweisen und zwischen Betreuungs- und Haushaltsleistungen aufteilen können. Pauschale Vereinbarungen ohne Stundennachweis werden vom Finanzamt häufig gekürzt oder ganz versagt.
- Absetzbar sind nur Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
- Maximaler Abzug: 4.000 Euro pro Kind und Jahr (zwei Drittel der Aufwendungen)
- Kind muss zum Haushalt gehören und unter 14 Jahre alt sein (Ausnahme: Behinderung)
- Voraussetzung: Nachweisbare Trennung zwischen Betreuung und Haushalt
- Barzahlungen sind nicht absetzbar – nur unbare Zahlungen werden anerkannt
Welche Au-pair-Kosten kann ich absetzen und welche nicht?
Die Finanzverwaltung unterscheidet strikt zwischen absetzbaren Kinderbetreuungskosten und nicht absetzbaren Aufwendungen. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung der Leistung. Während reine Betreuungsleistungen für Kinder unter 14 Jahren absetzbar sind, fallen Haushaltstätigkeiten wie Putzen, Kochen oder Wäschewaschen nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Absetzbare Kinderbetreuungskosten
- Taschengeld des Au-pairs (anteilig für Betreuungsstunden)
- Verpflegungskosten (anteilig, soweit sie der Betreuungszeit zuzuordnen sind)
- Fahrtkosten für betreuungsbezogene Fahrten (z. B. Kindergarten-Abholen, Arztbesuche)
- Sprachkursgebühren (gemäß BMF-Schreiben vom 14.03.2012, soweit sie der Integration dienen)
- Vermittlungsgebühren an die Au-pair-Agentur (soweit auf Betreuung entfallend)
- Versicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung, anteilig)
Nicht absetzbare Kosten
- Kosten für Haushaltstätigkeiten (Putzen, Kochen, Wäsche waschen)
- Unterkunft und volle Verpflegung (diese gelten als Sachleistung, nicht als absetzbare Aufwendung)
- Freizeitaktivitäten und Ausflüge des Au-pairs ohne Kinder
- Barzahlungen jeglicher Art (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG verlangt unbare Zahlung)
- Kosten für Kinder ab 14 Jahren (außer bei Behinderung)
Praxishinweis zur Aufteilung
Das Finanzamt verlangt eine nachvollziehbare Aufteilung zwischen Betreuungs- und Haushaltsleistungen. Führen Sie ein Stundenprotokoll, aus dem hervorgeht, wie viele Stunden das Au-pair für Kinderbetreuung und wie viele für Haushalt aufgewendet hat. Ohne Nachweis wird die Anerkennung häufig verweigert.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt?
Die steuerliche Anerkennung von Au-pair-Kosten als Kinderbetreuungskosten ist an strenge formale und materielle Voraussetzungen gebunden. Die Finanzverwaltung prüft insbesondere, ob die Aufwendungen tatsächlich der Kinderbetreuung dienten und ob sie ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.
Materielle Voraussetzungen
-
Das betreute Kind gehört zu Ihrem Haushalt
-
Das Kind ist unter 14 Jahre alt (oder behindert und außerstande, sich selbst zu unterhalten)
-
Die Aufwendungen dienen der Betreuung, nicht der Ausbildung oder Freizeitgestaltung
-
Sie sind erwerbstätig, in Ausbildung oder behindert/krank (bei zusammenveranlagten Ehegatten genügt es, wenn ein Partner erwerbstätig ist)
-
Die Betreuung erfolgt außerhalb der Arbeitszeit des Kindes (Schule/Kindergarten zählt nicht)
Formelle Voraussetzungen und Nachweispflichten
- Schriftlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem Au-pair (Au-pair-Vertrag nach den Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit)
- Stundennachweis über Betreuungs- und Haushaltstätigkeiten (monatlich oder wöchentlich)
- Unbare Zahlung aller absetzbaren Kosten (Überweisung auf Konto des Au-pairs oder der Agentur) – § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG
- Rechnungen und Belege für Vermittlungsgebühren, Versicherungen, Sprachkurse
- Aufschlüsselung der Gesamtkosten in Betreuungs- und Haushaltsanteil (prozentual oder nach Stunden)
„In der Praxis scheitert die Anerkennung häufig am fehlenden Stundennachweis. Das Finanzamt akzeptiert keine pauschalen Schätzungen. Wer von Anfang an eine klare Dokumentation führt, erspart sich langwierige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie hoch ist die steuerliche Absetzbarkeit bei Au-pair-Kosten?
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Sie zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung als Sonderausgaben geltend machen, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Das bedeutet: Auch wenn Ihre tatsächlichen Betreuungskosten 6.000 Euro oder mehr betragen, erkennt das Finanzamt höchstens 4.000 Euro an – unabhängig von der Anzahl der Betreuungspersonen.
4.000 €
Max. Abzug pro Kind/Jahr
⅔
Anteil der Aufwendungen
14
Altersgrenze in Jahren
Berechnungsbeispiel für ein Au-pair
Angenommen, Sie beschäftigen ein Au-pair mit folgenden jährlichen Gesamtkosten:
| Kostenart | Betrag p.a. | Betreuungsanteil (60 %) | Absetzbar |
|---|---|---|---|
| Taschengeld (260 € × 12) | 3.120 € | 1.872 € | 1.248 € |
| Vermittlungsgebühr | 500 € | 300 € | 200 € |
| Sprachkurs | 600 € | 600 € | 400 € |
| Versicherungen | 780 € | 468 € | 312 € |
| Verpflegung (geschätzt) | 1.800 € | 1.080 € | 720 € |
| Summe | 6.800 € | 4.320 € | 2.880 € |
In diesem Beispiel beträgt der Betreuungsanteil 4.320 Euro. Davon sind zwei Drittel = 2.880 Euro absetzbar. Da diese unter dem Höchstbetrag von 4.000 Euro liegen, können Sie die vollen 2.880 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
Steuerersparnis berechnen
Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % und absetzbaren Kosten von 2.880 Euro ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 1.008 Euro pro Jahr.
Wie teile ich die Kosten zwischen Kinderbetreuung und Haushalt richtig auf?
Die korrekte Aufteilung der Au-pair-Kosten zwischen Kinderbetreuung (steuerlich absetzbar) und Haushaltstätigkeiten (nicht absetzbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) ist entscheidend für die Anerkennung durch das Finanzamt. Die Finanzverwaltung verlangt eine nachvollziehbare, dokumentierte Aufteilung – Schätzungen ohne Grundlage werden regelmäßig verworfen.
Methoden der Aufteilung
Stundengenaue Aufteilung (empfohlen)
- Höchste Anerkennung beim Finanzamt
- Individuell und nachvollziehbar
- Erfordert kontinuierliche Dokumentation
Pauschale Aufteilung (riskant)
- Geringerer Aufwand
- Hohes Prüfungsrisiko
- Muss plausibel sein (z. B. anhand Arbeitszeitverteilung)
Praktisches Vorgehen für die Aufteilung
- Stundenprotokoll führen: Dokumentieren Sie wöchentlich oder monatlich die geleisteten Stunden des Au-pairs – getrennt nach Betreuung und Haushalt.
- Prozentsatz berechnen: Teilen Sie die Betreuungsstunden durch die Gesamtstunden. Beispiel: 25 Std. Betreuung, 15 Std. Haushalt = 62,5 % Betreuungsanteil.
- Kosten aufteilen: Wenden Sie den Prozentsatz auf sämtliche Kosten an (Taschengeld, Versicherungen, Verpflegung etc.).
- Belege archivieren: Bewahren Sie Stundenprotokolle, Überweisungsbelege und Verträge mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (grundsätzlich 4 Jahre nach § 169 AO) auf.
„Die Aufteilung zwischen Betreuung und Haushalt ist der häufigste Streitpunkt mit dem Finanzamt. Ein lückenloses Stundenprotokoll ist die beste Absicherung. In der Praxis sehen wir immer wieder, dass pauschale Schätzungen ohne Nachweis vom Finanzamt vollständig gestrichen werden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fehlerquelle: Barzahlung
Selbst bei korrekter Aufteilung werden Kosten nicht anerkannt, wenn Sie diese bar bezahlt haben. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG verlangt zwingend unbare Zahlung. Überweisen Sie daher alle absetzbaren Kosten auf das Konto des Au-pairs oder der Vermittlungsagentur.
Kann ich Au-pair-Kosten auch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Grundsätzlich könnten Haushaltstätigkeiten eines Au-pairs als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Allerdings besteht hier ein Konkurrenzausschluss: Aufwendungen, die bereits als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abgesetzt wurden, können nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).
In der Praxis bedeutet das: Sie können entweder den Betreuungsanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG oder den Haushaltsanteil nach § 35a EStG absetzen – eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten ist ausgeschlossen. Die Wahl der günstigeren Variante obliegt Ihnen.
Vergleich: Kinderbetreuungskosten vs. haushaltsnahe Dienstleistungen
| Kriterium | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Kinderbetreuung) | § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstl.) |
|---|---|---|
| Absetzbar | Zwei Drittel der Aufwendungen | 20 % der Aufwendungen |
| Höchstbetrag | 4.000 € pro Kind/Jahr | 4.000 € pro Haushalt/Jahr |
| Steuereffekt | Sonderausgaben (reduzieren Einkommen) | Steuerermäßigung (direkt von Steuerschuld) |
| Voraussetzung | Kind unter 14 Jahren, Betreuung | Haushaltsführung im eigenen Haushalt |
| Zahlungsweise | Nur unbar | Nur unbar |
| Konkurrenz | Ausschluss § 35a für dieselben Kosten | Ausschluss § 10 für dieselben Kosten |
Wann lohnt sich welche Variante?
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Kinderbetreuung) lohnt sich meist, wenn Sie hohe Betreuungskosten haben und die Kinder unter 14 Jahre alt sind. Der Abzug von zwei Dritteln (max. 4.000 €) ist in der Regel vorteilhafter.
- § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) kann interessant sein, wenn die Kinder bereits 14 Jahre oder älter sind oder wenn der Haushaltsanteil sehr hoch ist und Sie keine Betreuungskosten geltend machen können.
- Bei mehreren Kindern unter 14 Jahren ist § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fast immer günstiger, da der Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind gilt, während § 35a nur 4.000 Euro pro Haushalt zulässt.
Praxistipp: Kombination möglich
Sie können den Betreuungsanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und den Haushaltsanteil nach § 35a EStG geltend machen – sofern Sie die Kosten sauber aufteilen und nicht dieselben Aufwendungen doppelt ansetzen. Diese Kombination maximiert Ihre Steuerersparnis.
Welche Fehler sollte ich bei der steuerlichen Absetzung von Au-pair-Kosten vermeiden?
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder typische Fehler, die dazu führen, dass das Finanzamt Au-pair-Kosten ganz oder teilweise nicht anerkennt. Diese Fehler lassen sich durch sorgfältige Dokumentation und Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen vermeiden.
Die häufigsten Fehler im Überblick
| Fehler | Folge | Lösung |
|---|---|---|
| Barzahlung des Taschengelds oder anderer Kosten | Vollständige Versagung des Abzugs (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG) | Alle Zahlungen nur unbar per Überweisung |
| Fehlende Aufteilung zwischen Betreuung und Haushalt | Finanzamt kürzt oder streicht pauschale Ansätze | Stundenprotokoll führen, Aufteilung nachweisbar dokumentieren |
| Kein schriftlicher Vertrag mit dem Au-pair | Fehlende Rechtsgrundlage, Anerkennung fraglich | Au-pair-Vertrag nach Standards der Bundesagentur für Arbeit abschließen |
| Unterkunft und Verpflegung als Kosten angesetzt | Sachleistungen sind nicht absetzbar | Nur tatsächlich gezahlte Geldbeträge ansetzen |
| Kosten für Kinder ab 14 Jahren geltend gemacht | Altersgrenze überschritten, kein Abzug möglich | Nur Kinder unter 14 Jahren berücksichtigen (Ausnahme: Behinderung) |
| Doppelansatz bei § 10 und § 35a EStG | Verstoß gegen § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG | Klare Trennung: Betreuung nur § 10, Haushalt nur § 35a |
| Fehlende Belege und Nachweise | Finanzamt kann Abzug vollständig versagen | Alle Überweisungen, Verträge, Rechnungen, Stundenprotokolle archivieren |
Checkliste: So vermeiden Sie Fehler
-
Schriftlichen Au-pair-Vertrag abschließen
-
Stundenprotokoll über Betreuungs- und Haushaltstätigkeiten führen
-
Alle Zahlungen unbar per Überweisung vornehmen
-
Kosten aufteilen zwischen Betreuung (§ 10 EStG) und Haushalt (§ 35a EStG)
-
Belege sammeln: Überweisungen, Rechnungen, Versicherungsnachweise
-
Nur Kosten für Kinder unter 14 Jahren geltend machen
-
Keine Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung) als Kosten ansetzen
-
Nicht denselben Betrag bei § 10 und § 35a EStG ansetzen
„Die meisten Ablehnungen durch das Finanzamt haben formale Gründe: fehlende Nachweise, Barzahlung oder pauschale Schätzungen. Wer von Anfang an systematisch dokumentiert und die gesetzlichen Vorgaben beachtet, hat in der Regel keine Probleme mit der Anerkennung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wo trage ich Au-pair-Kosten in der Steuererklärung ein?
Die Eintragung der Au-pair-Kosten in der Einkommensteuererklärung erfolgt in der Anlage Kind, da die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend gemacht werden. Für die Steuererklärung 2025 (Abgabe 2026) verwenden Sie die aktuelle Version der Anlage Kind des Vordrucks.
Eintragung in der Anlage Kind
- Zeile 67–73: Hier tragen Sie die Kinderbetreuungskosten ein.
- Zeile 67: Name der betreuenden Person oder Einrichtung (Name des Au-pairs oder der Vermittlungsagentur)
- Zeile 68: Anschrift der betreuenden Person
- Zeile 69: Steuer-Identifikationsnummer der betreuenden Person (falls vorhanden – bei ausländischen Au-pairs oft nicht verfügbar)
- Zeile 73: Höhe der Aufwendungen (nur der auf Kinderbetreuung entfallende Anteil, maximal 6.000 Euro, damit zwei Drittel = 4.000 Euro absetzbar sind)
Das Finanzamt berechnet automatisch zwei Drittel des eingetragenen Betrags, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind. Sie tragen also die tatsächlich angefallenen Betreuungskosten ein, nicht bereits zwei Drittel davon.
Erforderliche Nachweise und Anlagen
Dem Finanzamt müssen Sie auf Anforderung folgende Unterlagen vorlegen können:
- Au-pair-Vertrag (schriftlich, mit Aufgabenbeschreibung)
- Stundenprotokoll oder Aufstellung der Aufteilung Betreuung/Haushalt
- Überweisungsbelege für Taschengeld, Versicherungen, Vermittlungsgebühren, Sprachkurse
- Rechnungen und Quittungen für Vermittlungsgebühren, Sprachkurse, Versicherungen
- Berechnungsschema zur Aufteilung der Kosten (z. B. Excel-Tabelle)
Hinweis zur elektronischen Steuererklärung
Bei Abgabe über ELSTER oder eine Steuersoftware tragen Sie die Werte in die entsprechenden Felder der Anlage Kind ein. Belege müssen Sie in der Regel nicht mitschicken, sondern nur auf Anforderung des Finanzamts nachreichen. Bewahren Sie alle Unterlagen daher sorgfältig auf.
Beispiel: Eintragung für ein Kind
Angenommen, Sie haben für Ihr 6-jähriges Kind folgende Betreuungskosten durch das Au-pair:
- Taschengeld (Betreuungsanteil): 1.872 Euro
- Vermittlungsgebühr (Betreuungsanteil): 300 Euro
- Sprachkurs: 600 Euro
- Versicherungen (Betreuungsanteil): 468 Euro
- Verpflegung (Betreuungsanteil): 1.080 Euro
- Summe Betreuungskosten: 4.320 Euro
Sie tragen in Zeile 73 der Anlage Kind den Betrag von 4.320 Euro ein. Das Finanzamt berechnet daraus zwei Drittel = 2.880 Euro, die als Sonderausgaben abgezogen werden. Da dieser Betrag unter dem Höchstbetrag von 4.000 Euro liegt, wird er vollständig anerkannt.
Gibt es steuerliche Besonderheiten für GmbH-Geschäftsführer bei Au-pair-Kosten?
Für GmbH-Geschäftsführer gelten bei der steuerlichen Absetzung von Au-pair-Kosten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer und andere Steuerpflichtige. Die Kinderbetreuungskosten werden in der persönlichen Einkommensteuererklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht – unabhängig davon, ob Sie Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer sind.
Allerdings gibt es in der Praxis einige Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten, die GmbH-Geschäftsführer beachten sollten, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergütungsgestaltung und möglichen Zuschüssen durch die GmbH.
Kann die GmbH Au-pair-Kosten übernehmen oder bezuschussen?
Grundsätzlich kann die GmbH Kinderbetreuungskosten für ihre Mitarbeiter (auch für den Geschäftsführer) steuerfrei übernehmen oder bezuschussen – allerdings nur unter engen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 33 EStG:
- Die GmbH muss die Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übernehmen (keine Gehaltsumwandlung)
- Die Betreuung muss in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtung erfolgen – nicht im Haushalt des Geschäftsführers
- Die steuerfreie Übernahme gilt nicht für Au-pairs, da diese im Haushalt tätig sind und keine betriebliche Kinderbetreuungseinrichtung darstellen
Wichtig: Au-pair-Kosten nicht steuerfrei durch GmbH übernehmbar
Da Au-pairs im privaten Haushalt tätig sind, fallen sie nicht unter § 3 Nr. 33 EStG. Eine Übernahme der Kosten durch die GmbH führt daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Geschäftsführer und ist sozialversicherungspflichtig. Diese Gestaltung ist in der Regel unvorteilhaft.
Abgrenzung: Privatausgaben vs. Betriebsausgaben
Au-pair-Kosten sind private Lebensführung und können daher nicht als Betriebsausgaben der GmbH abgesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG analog). Auch wenn Sie als Geschäftsführer argumentieren, dass die Kinderbetreuung Ihnen ermöglicht, Ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bleiben die Kosten privat und sind nur im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der persönlichen Einkommensteuererklärung absetzbar.
Praxistipp: Vergütungsoptimierung für Geschäftsführer
GmbH-Geschäftsführer sollten ihre Gesamtvergütung steueroptimiert gestalten. Während Au-pair-Kosten privat bleiben, können andere Leistungen steuerfrei oder -begünstigt durch die GmbH erbracht werden:
- Betriebliche Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG)
- Firmenfahrzeug (1-%-Regelung oder Fahrtenbuch)
- Fortbildungskosten (steuerfrei nach § 3 Nr. 19 EStG)
- Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG, bis 600 Euro/Jahr)
- Zuschuss zum Jobticket (steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG)
„Geschäftsführer sollten ihre Vergütungsstruktur regelmäßig überprüfen und steuerlich optimieren. Au-pair-Kosten bleiben zwar privat, aber durch geschickte Gestaltung anderer Vergütungsbestandteile lässt sich die Gesamtsteuerbelastung dennoch senken. Eine professionelle Beratung zahlt sich hier meist aus.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer als GmbH-Geschäftsführer seine Vergütung, Jahresabschluss und Steuererklärung professionell und zu transparenten Festpreisen durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen ohne Wartezeiten.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Au-pair-Kosten auch absetzen, wenn mein Kind bereits 14 Jahre alt ist?
Nein, Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können nur für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr geltend gemacht werden. Ist Ihr Kind älter, entfällt dieser Abzug. Unter Umständen können Sie die haushaltsnahen Tätigkeiten des Au-pairs nach § 35a EStG dennoch steuerlich geltend machen, wenn eine klare Trennung der Tätigkeiten dokumentiert wird.
Muss das Au-pair sozialversicherungspflichtig angemeldet sein?
Au-pairs sind in der Regel versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, aber rentenversicherungspflichtig. Eine ordnungsgemäße Anmeldung bei der Minijob-Zentrale oder der zuständigen Krankenkasse ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Schwarzarbeit wird vom Finanzamt nicht anerkannt und kann zu empfindlichen Strafen führen.
Kann ich die Au-pair-Kosten auch absetzen, wenn ich von zu Hause aus arbeite?
Ja, die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist nicht davon abhängig, dass Sie außer Haus erwerbstätig sind. Seit der Reform im Jahr 2012 ist die Erwerbstätigkeit der Eltern keine zwingende Voraussetzung mehr. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten oder nicht erwerbstätig sind, können die Kosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen.
Was passiert, wenn das Finanzamt meine Kostenaufteilung nicht anerkennt?
Wenn das Finanzamt die Aufteilung zwischen Kinderbetreuung und haushaltsnahen Tätigkeiten nicht nachvollziehen kann oder als nicht plausibel erachtet, wird es die Kosten ganz oder teilweise streichen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und zusätzliche Nachweise vorzulegen (z. B. detaillierte Tätigkeitsprotokolle, Zeitnachweise). Eine transparente, schriftlich dokumentierte Aufteilung bereits im Vertrag minimiert dieses Risiko erheblich.
Können beide Elternteile die Au-pair-Kosten gleichzeitig absetzen?
Nein, der Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr gilt pro Kind, nicht pro Elternteil. Bei verheirateten oder zusammenlebenden Eltern werden die Kosten in der gemeinsamen Steuererklärung berücksichtigt. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann derjenige die Kosten geltend machen, der sie tatsächlich getragen hat – eine doppelte Berücksichtigung ist jedoch ausgeschlossen.
Muss ich einen schriftlichen Au-pair-Vertrag vorlegen können?
Ja, das Finanzamt verlangt in der Regel einen schriftlichen Vertrag, aus dem die Aufgaben, die Arbeitszeit, die Vergütung (Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung) und die Aufteilung zwischen Betreuungs- und Haushaltstätigkeiten hervorgehen. Mündliche Vereinbarungen werden steuerlich nicht anerkannt. Der Vertrag sollte den Vorgaben des Au-pair-Verfahrens der Bundesagentur für Arbeit entsprechen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 10 EStG (Sonderausgaben), § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen), § 4f EStG (Belegnachweis), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


