Au-pair absetzen 2026: Steuervorteile nutzen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer ein Au-pair beschäftigt, kann die Kosten steuerlich geltend machen – entweder als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG oder als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Dieser Artikel erklärt, welche rechtlichen Grundlagen gelten, welche Kosten abzugsfähig sind und wie Sie die Aufteilung sachgerecht dokumentieren.
Kurzantwort
Au-pair-Kosten können Sie 2026 auf zwei Arten steuerlich absetzen: Kinderbetreuungskosten bis zu zwei Drittel der Aufwendungen (maximal 4.000 Euro pro Kind unter 14 Jahren) nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG oder haushaltsnahe Dienstleistungen bis 20 Prozent (maximal 4.000 Euro) nach § 35a EStG. Eine sachgerechte Aufteilung zwischen Betreuungs- und Haushaltstätigkeiten ist erforderlich, das Finanzamt verlangt Nachweise über Zahlungsverkehr, Vertrag und stundenweise Tätigkeitsnachweise.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen für die steuerliche Absetzung
- Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistung
- Welche Au-pair-Kosten sind abzugsfähig?
- Voraussetzungen und Nachweise für das Finanzamt
- Kostenaufteilung zwischen Kinderbetreuung und Haushalt
- Häufige Fehler bei der Absetzung vermeiden
- Sonderfälle und Besonderheiten bei Au-pair-Kosten
- Optimale Steuergestaltung: Praxistipps
Au-pair steuerlich absetzen: Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
Die steuerliche Behandlung von Au-pair-Kosten richtet sich nach verschiedenen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Grundsätzlich können Aufwendungen für ein Au-pair als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG oder als Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG (bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei Sonderausgaben) geltend gemacht werden. Die richtige steuerliche Einordnung entscheidet darüber, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen ein Abzug möglich ist.
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist dabei die saubere Dokumentation und Zuordnung der Kosten entscheidend. Das Au-pair erbringt typischerweise sowohl Kinderbetreuungsleistungen als auch allgemeine Haushaltstätigkeiten. Diese Doppelfunktion erfordert eine sachgerechte Aufteilung, um den maximalen Steuervorteil zu realisieren und gleichzeitig der Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt gerecht zu werden.
Praxis-Hinweis: Doppelfunktion des Au-pairs
Au-pairs übernehmen in der Regel sowohl Kinderbetreuung als auch Haushaltsarbeiten. Nur die korrekte Aufteilung und Dokumentation ermöglicht die optimale steuerliche Geltendmachung. Führen Sie daher von Anfang an ein Tätigkeitstagebuch oder legen Sie vertraglich fest, welcher Anteil auf Kinderbetreuung entfällt.
Relevante Steuervorschriften im Überblick
- § 35a EStG: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen – 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr
- § 9c EStG: Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) – zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (subsidiär) – identische Grenzen
- R 35a.1 EStR: Verwaltungsanweisung zur Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistungen
- § 5 AufenthG: Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Au-pairs (relevant für Anerkennungsfragen)
Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistung – was gilt wann?
Die zentrale Frage für die steuerliche Absetzbarkeit lautet: Handelt es sich um Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG oder um haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG? Diese Unterscheidung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Höhe des Steuervorteils.
Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können zu zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind und Jahr, als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt ist oder sich in Obhut befindet (Pflegekind).
Zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen alle Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Dazu gehören explizit auch Kosten für ein Au-pair, soweit dieses tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. Die bloße Unterbringung, Verpflegung und Taschengeld des Au-pairs sind jedoch nicht abzugsfähig – nur die tatsächlichen Betreuungsleistungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen oder Einkaufen können 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Diese Steuerermäßigung greift für alle im Haushalt erbrachten Tätigkeiten, die sonst von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt würden.
Kinderbetreuungskosten § 9c EStG
- Betreuung von Kindern unter 14 Jahren
- Reduziert zu versteuerndes Einkommen
- Nur tatsächliche Betreuungsleistungen
- Nachweispflicht durch Rechnung und Überweisung
Haushaltsnahe Dienstleistungen § 35a EStG
- Putzen, Kochen, Waschen, Einkaufen
- Direkte Steuerermäßigung (nicht einkommensmindernd)
- Unabhängig vom Alter der Kinder
- Ebenfalls Rechnung und unbare Zahlung erforderlich
Wichtig: Keine Doppelberücksichtigung
Dieselben Aufwendungen können nicht gleichzeitig als Kinderbetreuungskosten und als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Eine sachgerechte Aufteilung ist zwingend erforderlich. Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig, ob die Aufteilung plausibel dokumentiert ist.
Welche Au-pair-Kosten sind konkret abzugsfähig?
Nicht alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Au-pair entstehen, sind steuerlich absetzbar. Die Finanzverwaltung unterscheidet streng zwischen abzugsfähigen Dienstleistungskosten und nicht begünstigten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung.
Abzugsfähige Kostenbestandteile
- Taschengeld: Das monatliche Taschengeld (2026 üblicherweise 280–320 Euro) kann anteilig für Betreuungs- bzw. Haushaltsleistungen angesetzt werden
- Vermittlungsgebühren: Kosten für seriöse Au-pair-Agenturen sind als Dienstleistungskosten absetzbar
- Sprachkurskosten: Sofern vertraglich vereinbart und vom Gastfamilienhaushalt getragen, können diese anteilig berücksichtigt werden
- Sozialversicherungsbeiträge: Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sind als Teil der Beschäftigungskosten absetzbar
- Fahrtkosten: Kosten für An- und Abreise sowie monatliche Fahrkarten für die Ausübung der Tätigkeit
Nicht abzugsfähige Kostenbestandteile
- Unterkunft (Wohnraum) und Verpflegung des Au-pairs – diese gelten als Sachleistungen, nicht als steuerlich begünstigte Dienstleistungen
- Private Geschenke oder Sonderzuwendungen ohne direkten Bezug zur Arbeitsleistung
- Kosten für Freizeitaktivitäten oder Urlaubsreisen der Gastfamilie mit Au-pair
| Kostenart | Höhe (2026) | Abzugsfähig als Kinderbetreuung | Abzugsfähig als haushaltsnahe DL |
|---|---|---|---|
| Taschengeld (Richtwert) | 280–320 €/Monat | Anteilig (z. B. 50 %) | Anteilig (z. B. 50 %) |
| Vermittlungsgebühr | 150–400 € einmalig | Anteilig | Anteilig |
| Sprachkurs | ca. 100–200 €/Monat | Anteilig | Anteilig |
| Sozialversicherung | ca. 80–120 €/Monat | Anteilig | Anteilig |
| Unterkunft & Verpflegung | Sachleistung | Nein | Nein |
„Viele Mandanten unterschätzen die Bedeutung der sauberen Kostenaufschlüsselung. Wir empfehlen, bereits im Au-pair-Vertrag die Tätigkeitsbereiche prozentual festzulegen – etwa 50 % Kinderbetreuung, 50 % Haushalt – und diese Aufteilung konsequent in der Buchhaltung abzubilden. So lässt sich bei Rückfragen des Finanzamts schnell Klarheit schaffen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Voraussetzungen und Nachweise verlangt das Finanzamt?
Die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an die Nachweisführung bei Au-pair-Kosten. Nur wer die formellen Voraussetzungen erfüllt und eine lückenlose Dokumentation vorlegt, kann die Steuervorteile realisieren. Dies gilt gleichermaßen für Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen.
Formale Voraussetzungen nach § 35a EStG und § 9c EStG
-
Schriftlicher Au-pair-Vertrag mit detaillierter Tätigkeitsbeschreibung und prozentualer Aufteilung
-
Rechnungen oder Nachweise über gezahltes Taschengeld und sonstige Aufwendungen (monatliche Abrechnungen)
-
Nachweis der unbaren Zahlung – Überweisung auf Konto des Au-pairs (Bargeldzahlungen werden nicht anerkannt)
-
Bei Kinderbetreuungskosten: Nachweis, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
-
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bzw. zuständiger Sozialversicherung (je nach Beschäftigungsart)
-
Gegebenenfalls Nachweis der ordnungsgemäßen Aufenthaltsgenehmigung des Au-pairs nach § 5 AufenthG
Dokumentationspflichten in der Praxis
Neben den formalen Anforderungen ist eine transparente, nachvollziehbare Dokumentation unerlässlich. Das Finanzamt kann jederzeit Belege anfordern. Folgende Unterlagen sollten Sie systematisch aufbewahren:
- Au-pair-Vertrag: Regelt Taschengeld, Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Urlaubsanspruch, Verpflegung und Unterkunft
- Zahlungsnachweise: Kontoauszüge mit klarer Zuordnung (Verwendungszweck: „Taschengeld Au-pair“ o. ä.)
- Tätigkeitsnachweise: Stundenzettel, Tätigkeitstagebuch oder monatliche Aufstellungen, aus denen die Aufteilung Kinderbetreuung/Haushalt hervorgeht
- Agentur-Rechnungen: Vermittlungs- und Beratungskosten mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
- Sozialversicherungsnachweise: Meldungen bei Minijob-Zentrale, Krankenkassen, Beitragsbelege
- Sprachkursbelege: Rechnungen und Zahlungsnachweise, sofern vom Gasthaushalt getragen
Digitale Dokumentation erleichtert die Arbeit
Nutzen Sie digitale Tools zur Belegerfassung und -archivierung. Moderne Buchhaltungssoftware oder Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de ermöglichen die revisionssichere Ablage aller Nachweise und erleichtern die Kommunikation mit dem Finanzamt erheblich.
Für GmbH-Geschäftsführer, die ein Au-pair beschäftigen, empfiehlt sich die enge Abstimmung mit dem Steuerberater. Dieser kann bereits bei Vertragsabschluss beraten, welche Formulierungen steueroptimal sind und wie die laufende Dokumentation strukturiert werden sollte. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der integrierten Beratung bei privaten Steuerfragen – etwa über digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Wie teile ich die Kosten zwischen Kinderbetreuung und Haushalt sachgerecht auf?
Die korrekte Aufteilung der Au-pair-Kosten ist der Schlüssel zur optimalen steuerlichen Geltendmachung. Da Au-pairs typischerweise sowohl Kinderbetreuung als auch allgemeine Haushaltstätigkeiten übernehmen, muss eine plausible Verteilung vorgenommen werden, die vom Finanzamt akzeptiert wird.
Methoden zur Kostenaufteilung
Die Finanzverwaltung akzeptiert verschiedene Aufteilungsmethoden, solange diese sachgerecht, nachvollziehbar und dokumentiert sind:
- Zeitliche Aufteilung: Führen Sie ein detailliertes Tätigkeitstagebuch oder Stundenzettel, aus denen hervorgeht, wie viele Stunden pro Woche für Kinderbetreuung bzw. Haushaltsarbeiten aufgewendet werden. Beispiel: 20 Stunden Kinderbetreuung, 15 Stunden Haushalt = ca. 57 % Kinderbetreuung, 43 % Haushalt.
- Vertragliche Festlegung: Legen Sie bereits im Au-pair-Vertrag eine prozentuale Aufteilung fest (z. B. 50:50 oder 60:40). Diese Methode ist einfach, setzt aber voraus, dass die Aufteilung realistisch ist und später nachgewiesen werden kann.
- Tätigkeitsbeschreibung: Listen Sie alle regelmäßigen Tätigkeiten auf und ordnen Sie diese jeweils zu. Gewichten Sie nach Häufigkeit und zeitlichem Umfang.
Beispielrechnung: Aufteilung bei monatlichem Taschengeld von 300 Euro
Angenommen, das Au-pair erhält 300 Euro Taschengeld monatlich (3.600 Euro jährlich) und die Aufteilung beträgt 50 % Kinderbetreuung, 50 % Haushaltstätigkeiten:
| Position | Jahreskosten | Anteil Kinderbetreuung (50 %) | Anteil Haushalt (50 %) |
|---|---|---|---|
| Taschengeld | 3.600 € | 1.800 € | 1.800 € |
| Vermittlungsgebühr | 300 € | 150 € | 150 € |
| Sprachkurs | 1.200 € | 600 € | 600 € |
| Sozialversicherung | 1.000 € | 500 € | 500 € |
| Summe abzugsfähig | 6.100 € | 3.050 € | 3.050 € |
Von den 3.050 Euro Kinderbetreuungskosten können zwei Drittel, also maximal 2.033 Euro (begrenzt auf 4.000 Euro pro Kind), als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden. Von den 3.050 Euro haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 %, also 610 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
2.033 €
Max. absetzbar als Kinderbetreuung (2/3 von 3.050 €)
610 €
Steuerermäßigung haushaltsnahe DL (20 % von 3.050 €)
2.643 €
Gesamter Steuervorteil bei optimaler Aufteilung
„In der Praxis hat sich eine 50:50-Aufteilung als robust erwiesen, sofern tatsächlich beide Tätigkeitsbereiche in vergleichbarem Umfang ausgeübt werden. Bei Familien mit mehreren kleinen Kindern kann der Betreuungsanteil auch höher liegen – etwa 60 oder 70 Prozent. Entscheidend ist, dass die Aufteilung im Vertrag steht und bei Rückfragen plausibel begründet werden kann.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche häufigen Fehler sollten Sie bei der Absetzung vermeiden?
Bei der steuerlichen Geltendmachung von Au-pair-Kosten unterlaufen Steuerpflichtigen immer wieder typische Fehler, die zu Nachforderungen, Streichungen oder sogar Schätzungen durch das Finanzamt führen können. Mit der richtigen Vorbereitung und Dokumentation lassen sich diese Stolperfallen vermeiden.
Die sieben häufigsten Fehler in der Praxis
- Barzahlung des Taschengelds: Das Finanzamt erkennt nur unbare Zahlungen an. Barzahlungen werden nicht als Nachweis akzeptiert, selbst wenn quittiert.
- Fehlende oder unvollständige Verträge: Ein mündlicher oder sehr allgemein gehaltener Vertrag reicht nicht aus. Der Vertrag muss die Tätigkeiten und deren Aufteilung klar regeln.
- Keine Unterscheidung zwischen Betreuung und Haushalt: Wer pauschal alle Kosten als Kinderbetreuung ansetzt, riskiert die vollständige Streichung durch das Finanzamt.
- Unterkunft und Verpflegung als Kosten ansetzen: Diese Sachleistungen sind nicht abzugsfähig und dürfen nicht in die Berechnung einfließen.
- Fehlende Sozialversicherungsanmeldung: Au-pairs müssen ordnungsgemäß angemeldet sein. Schwarzarbeit führt nicht nur zu steuerlichen, sondern auch zu sozialversicherungsrechtlichen Sanktionen.
- Doppelte Absetzung derselben Kosten: Kosten können nicht gleichzeitig als Kinderbetreuung und als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.
- Unzureichende Belegaufbewahrung: Belege müssen mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (i. d. R. vier Jahre nach Bekanntgabe des Steuerbescheids) aufbewahrt werden.
Achtung: Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit
Au-pairs sind keine selbstständigen Dienstleister, sondern in den Haushalt eingegliederte Beschäftigte. Eine Anmeldung als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ist zwingend erforderlich. Andernfalls drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger sowie Bußgelder wegen Schwarzarbeit.
Checkliste: So vermeiden Sie die häufigsten Fehler
-
Taschengeld und alle weiteren Zahlungen ausschließlich per Überweisung
-
Schriftlicher, detaillierter Au-pair-Vertrag mit prozentualer Tätigkeitsaufteilung
-
Klare Trennung: Kinderbetreuungskosten separat von haushaltsnahen Dienstleistungen ausweisen
-
Unterkunft und Verpflegung nicht in die abzugsfähigen Kosten einrechnen
-
Rechtzeitige Anmeldung bei Minijob-Zentrale oder Krankenkasse
-
Keine doppelte Geltendmachung – jede Kostenposition nur einmal ansetzen
-
Systematische Belegablage (digital oder Papier) mit klarer Zuordnung
Geschäftsführer und Buchhalter, die Unsicherheiten bei der korrekten steuerlichen Behandlung haben, sollten frühzeitig den Steuerberater einbinden. Eine professionelle Beratung zahlt sich aus – insbesondere bei komplexeren Sachverhalten oder wenn mehrere steuerliche Gestaltungen infrage kommen. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hier kompetente Unterstützung zu transparenten Festpreisen.
Welche Sonderfälle und Besonderheiten gibt es bei Au-pair-Kosten?
Neben den Standardfällen gibt es eine Reihe von Sondersituationen, die besondere steuerliche Fragestellungen aufwerfen. Diese betreffen etwa nicht eheliche Lebensgemeinschaften, behinderte Kinder, Alleinerziehende oder Selbstständige und GmbH-Geschäftsführer mit Sonderkonstellation.
Au-pair bei nicht verheirateten Paaren oder Alleinerziehenden
Lebt das Au-pair im Haushalt einer nicht verheirateten Lebensgemeinschaft, kann jeder Partner die Kosten anteilig geltend machen, sofern beide zur Finanzierung beitragen und dies nachweisen können. Bei Alleinerziehenden gelten dieselben Regelungen wie bei verheirateten Eltern – entscheidend ist, dass das Kind zum Haushalt gehört und die Altersgrenze (14 Jahre bei Kinderbetreuungskosten) nicht überschritten wird.
Behinderte Kinder über 14 Jahre
Für behinderte Kinder, bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können Betreuungskosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Die Betreuung durch ein Au-pair kann hier ebenfalls berücksichtigt werden, allerdings unter den strengeren Voraussetzungen des § 33 EStG (z. B. zumutbare Belastung).
Au-pair im GmbH-Geschäftsführerhaushalt: Betriebsausgaben möglich?
Immer wieder stellt sich die Frage, ob GmbH-Geschäftsführer die Kosten für ein Au-pair als Betriebsausgaben der GmbH absetzen können. Die klare Antwort lautet: Nein. Au-pair-Kosten sind Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG und können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch wenn die Kinderbetreuung es dem Geschäftsführer ermöglicht, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Lediglich in sehr seltenen Ausnahmefällen – etwa wenn das Au-pair nachweislich und ausschließlich betrieblich veranlasste Tätigkeiten übernimmt (z. B. Büroreinigung im Home-Office, soweit dieses betrieblich genutzt wird) – könnte ein anteiliger Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen. Solche Konstellationen sind jedoch hochkomplex, selten und bedürfen zwingend einer individuellen steuerlichen Beratung.
Au-pair aus Drittstaaten: Aufenthaltsrechtliche Besonderheiten
Au-pairs aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG (früher § 18 Abs. 3). Diese wird nur erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Alter 18–26 Jahre, Sprachkenntnisse, Vermittlung durch anerkannte Agentur etc.). Ist die Aufenthaltserlaubnis nicht oder nicht ordnungsgemäß vorhanden, kann das Finanzamt die Absetzbarkeit der Kosten versagen, da die Beschäftigung dann illegal ist.
Nicht verheiratet / Alleinerziehend
Absetzbarkeit identisch mit Verheirateten, sofern Nachweise vorliegen. Anteilige Aufteilung bei Lebensgemeinschaften möglich.
Behinderte Kinder über 14
Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar, allerdings mit zumutbarer Belastung.
Drittstaats-Au-pairs
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG zwingend erforderlich, sonst keine steuerliche Anerkennung.
„Sonderfälle erfordern eine präzise rechtliche und steuerliche Würdigung. Wir erleben in der Mandantenberatung regelmäßig, dass Geschäftsführer versuchen, Au-pair-Kosten über die GmbH abzurechnen – das funktioniert in der Regel nicht. Umso wichtiger ist die frühzeitige Klärung mit dem Steuerberater, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie optimieren Sie die steuerliche Gestaltung bei Au-pair-Kosten?
Mit der richtigen Strategie lässt sich der Steuervorteil bei Au-pair-Kosten maximieren. Dazu gehört nicht nur die korrekte Aufteilung der Kosten, sondern auch die zeitliche Planung, die Wahl der richtigen Steuerklasse und die Abstimmung mit weiteren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Strategien zur Maximierung des Steuervorteils
- Optimale Aufteilung wählen: Prüfen Sie, ob eine höhere Gewichtung der Kinderbetreuung (z. B. 60:40 statt 50:50) sachlich vertretbar ist. Bei mehreren kleinen Kindern ist dies oft plausibel.
- Mehrere Kinder berücksichtigen: Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt pro Kind. Bei zwei Kindern können also bis zu 8.000 Euro Kinderbetreuungskosten angesetzt werden.
- Vermittlungs- und Nebenkosten nicht vergessen: Agenturgebühren, Sprachkurse und Sozialversicherungsbeiträge erhöhen die abzugsfähigen Kosten – diese sollten vollständig erfasst werden.
- Zeitliche Planung: Wenn möglich, legen Sie den Beginn der Au-pair-Beschäftigung so, dass die Kosten gleichmäßig über das Jahr verteilt sind und Höchstbeträge optimal ausgeschöpft werden.
- Zusammenveranlagung nutzen: Bei Ehegatten kann die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile bringen, insbesondere wenn ein Partner ein hohes Einkommen hat und der Grenzsteuersatz entsprechend hoch ist.
- Weitere haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen: Der Höchstbetrag von 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt insgesamt – prüfen Sie, ob noch Spielraum besteht, wenn Sie bereits andere Dienstleister (Reinigungskraft, Gärtner) beschäftigen.
Praxisbeispiel: GmbH-Geschäftsführer mit zwei Kindern
Ein GmbH-Geschäftsführer beschäftigt ein Au-pair für 6.000 Euro jährliche Gesamtkosten (Taschengeld, Vermittlung, Sprachkurs, Sozialversicherung). Er hat zwei Kinder (4 und 7 Jahre alt). Die Aufteilung beträgt 60 % Kinderbetreuung, 40 % Haushalt.
| Position | Betrag | Berechnung |
|---|---|---|
| Gesamtkosten Au-pair | 6.000 € | — |
| Anteil Kinderbetreuung (60 %) | 3.600 € | 6.000 € × 60 % |
| Abzugsfähig Kinderbetreuung (2/3) | 2.400 € | 3.600 € × 2/3, begrenzt 4.000 €/Kind |
| Anteil Haushalt (40 %) | 2.400 € | 6.000 € × 40 % |
| Steuerermäßigung Haushalt (20 %) | 480 € | 2.400 € × 20 %, max. 4.000 € |
Der Geschäftsführer kann 2.400 Euro als Kinderbetreuungskosten geltend machen (bei einem Grenzsteuersatz von z. B. 42 % ergibt das eine Steuerersparnis von ca. 1.008 Euro) und zusätzlich 480 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen. Insgesamt ergibt sich ein Steuervorteil von rund 1.488 Euro.
2.400 €
Kinderbetreuungskosten absetzbar
480 €
Steuerermäßigung haushaltsnahe DL
≈ 1.488 €
Geschätzter Steuervorteil (bei 42 % Grenzsteuersatz)
Integration in die Gesamtstrategie
Die steuerliche Optimierung von Au-pair-Kosten sollte nicht isoliert betrachtet werden, sondern in die gesamte steuerliche Planung des Geschäftsführers eingebettet sein. Dazu gehört die Abstimmung mit weiteren Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, der Wahl der Steuerklasse und gegebenenfalls der Gestaltung der Geschäftsführervergütung.
Wer umfassende steuerliche Beratung wünscht und dabei auch die privaten Steuerfragen professionell begleitet haben möchte, findet in modernen Steuerberater-Plattformen eine zeitgemäße Lösung. OnlineBilanz.de verbindet die Kompetenz zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen und transparenten Festpreisen – so bleibt mehr Zeit für das operative Geschäft.
Tipp: Jährliche Überprüfung durch den Steuerberater
Die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern sich regelmäßig. Lassen Sie Ihre Au-pair-Vereinbarung und die Kostenaufteilung daher mindestens einmal jährlich – idealerweise im Rahmen der Jahresabschlusserstellung – durch Ihren Steuerberater überprüfen. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen und rechtlich auf der sicheren Seite sind.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Au-pair-Kosten auch absetzen, wenn mein Kind bereits 14 Jahre alt ist?
Für Kinder ab 14 Jahren entfällt die Absetzung als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Sie können die Aufwendungen jedoch weiterhin als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen, sofern das Au-pair im Haushalt tätig ist. Die Steuerermäßigung beträgt dann 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Muss ich das Au-pair bei der Minijob-Zentrale anmelden?
Ja, grundsätzlich müssen Sie das Au-pair bei der Minijob-Zentrale anmelden, wenn das Taschengeld und Sachleistungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Dies ist für die steuerliche Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG erforderlich. Bei Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist die Anmeldung ebenfalls nachzuweisen.
Kann ich Flugkosten für die An- und Abreise des Au-pairs steuerlich absetzen?
Flugkosten gehören nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind nur Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung abzugsfähig, nicht jedoch Reisekosten. Auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG sind Fahrt- oder Flugkosten ausgeschlossen. Sie können lediglich das monatliche Taschengeld, Verpflegung, Unterkunft und Versicherungsbeiträge anteilig geltend machen.
Was passiert, wenn das Au-pair während des Jahres wechselt?
Ein Wechsel des Au-pairs während des Jahres ändert nichts an der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit. Sie können die Kosten für beide Au-pairs anteilig geltend machen, solange die jeweiligen Höchstbeträge nicht überschritten werden. Wichtig ist, dass Sie für beide Beschäftigungsverhältnisse separate Verträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und Tätigkeitsnachweise führen.
Können auch Großeltern Au-pair-Kosten steuerlich absetzen, wenn das Enkelkind bei ihnen lebt?
Ja, wenn das Enkelkind im Haushalt der Großeltern lebt und diese das Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, können auch Großeltern Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Enkelkind haben. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG können sie in jedem Fall absetzen.
Wie wirkt sich die Absetzung von Au-pair-Kosten auf meine Steuerlast aus?
Die Wirkung hängt von der gewählten Absetzungsart ab. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mindern als Sonderausgaben Ihr zu versteuerndes Einkommen – die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG reduzieren direkt Ihre Steuerschuld um 20 Prozent der Aufwendungen. Bei hohem Einkommen und hohem Steuersatz kann die Absetzung als Kinderbetreuungskosten vorteilhafter sein.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 10 EStG (Sonderausgaben), § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen), Einkommensteuergesetz (EStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.
Weiterführend: Babysitter absetzen 2026: Steuervorteile richtig nutzen


