Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage V ausfüllen

Anlage V ausfüllen 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage V ist das zentrale Formular für alle Vermieter, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung angeben müssen. Wer Immobilien vermietet, muss hier Mieteinnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen korrekt erfassen. In unserem ausführlichen Leitfaden Anlage V 2026 ausfüllen erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie das Formular fehlerfrei ausfüllen und alle Steuervorteile nutzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage V dient der Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Vermieter erfassen hier Mieteinnahmen, ziehen Werbungskosten wie Instandhaltung, Schuldzinsen und AfA ab und ermitteln so den steuerpflichtigen Überschuss. Die Anlage wird elektronisch via ELSTER mit der Einkommensteuererklärung eingereicht.

Was ist die Anlage V und wer muss sie ausfüllen?

Die Anlage V zur Einkommensteuererklärung dient der Erfassung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Sie ist für alle Steuerpflichtigen relevant, die Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien, Grundstücken oder beweglichen Wirtschaftsgütern erzielen. Für GmbH-Geschäftsführer ist die Anlage V insbesondere dann wichtig, wenn sie privat Immobilien vermieten oder der GmbH Räumlichkeiten oder Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen.

Die korrekte Erfassung in der Anlage V ist entscheidend für die zutreffende Besteuerung, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum progressiven Einkommensteuertarif versteuert werden. Zudem können Werbungskosten wie Abschreibungen, Instandhaltungskosten oder Schuldzinsen steuermindernd geltend gemacht werden. Im Jahr 2026 gelten verschärfte elektronische Übermittlungspflichten, weshalb eine sorgfältige Dokumentation bereits bei der Erfassung unerlässlich ist.

Praxis-Hinweis

Die Anlage V ist grundsätzlich für jede vermietete Einheit separat auszufüllen. Vermieten Sie beispielsweise drei Wohnungen, benötigen Sie drei separate Anlagen V. Dies ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Einnahmen und Werbungskosten zu den jeweiligen Objekten.

Typische Anwendungsfälle für GmbH-Geschäftsführer

  • Vermietung privater Wohn- oder Gewerbeimmobilien an Dritte
  • Überlassung von Büroräumen oder Grundstücken an die eigene GmbH
  • Vermietung von Maschinen, Fahrzeugen oder anderen beweglichen Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft
  • Untervermietung von angemieteten Flächen
  • Vermietung von Ferienwohnungen (abhängig von der konkreten Ausgestaltung)

Aufbau und Struktur der Anlage V: Die wichtigsten Abschnitte im Überblick

Die Anlage V gliedert sich in mehrere thematische Bereiche, die systematisch alle relevanten Informationen zur Vermietungstätigkeit erfassen. Der Aufbau folgt einer logischen Struktur von den Objektdaten über Einnahmen und Werbungskosten bis hin zu Sonderregelungen.

Objektdaten und Grundangaben

Im oberen Teil der Anlage V werden zunächst die Objektdaten erfasst: Art des Objekts (Wohnung, Einfamilienhaus, Gewerbeimmobilie etc.), Adresse, Eigentumsanteil sowie Angaben zur Nutzung. Bei Vermietung an nahestehende Personen oder bei teilweiser Eigennutzung sind zusätzliche Angaben erforderlich. Diese Grunddaten bilden die Basis für die weitere Berechnung und ermöglichen dem Finanzamt eine eindeutige Zuordnung.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Im Einnahmenbereich sind sämtliche vereinnahmten Beträge anzugeben: Kaltmiete, umlagefähige Nebenkosten soweit sie nicht durchlaufend sind, Mietvorauszahlungen, Entschädigungen für vorzeitigen Auszug sowie sonstige Einnahmen. Bei Vermietung an die eigene GmbH ist besonders auf die Angemessenheit der Miete zu achten, da unangemessene Vereinbarungen zu Korrekturen durch das Finanzamt führen können.

Werbungskosten und Abzugsposten

Der umfangreichste Teil der Anlage V betrifft die Werbungskosten. Hier werden erfasst: AfA (Absetzung für Abnutzung), Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen sowie weitere Aufwendungen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten, die nur über die AfA abgesetzt werden können.

Abschnitt Zeilen Inhalt
Objektdaten 1-7 Art, Adresse, Eigentumsanteil, Nutzung
Einnahmen 8-13 Mieten, Umlagen, sonstige Einnahmen
Werbungskosten allgemein 14-35 AfA, Schuldzinsen, Erhaltung, Nebenkosten
Sonderabschreibungen 36-40 Denkmalschutz, energetische Sanierung
Schuldzinsen 41-47 Detaillierte Aufschlüsselung der Finanzierungskosten
Sonstiges 48-53 Weitere Angaben, Verlustausgleich

Einnahmen richtig erfassen: Was gehört in die Anlage V?

Die vollständige und zutreffende Erfassung aller Einnahmen ist Voraussetzung für eine korrekte Besteuerung. Grundsätzlich sind alle Einnahmen anzusetzen, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen – unabhängig davon, ob sie regelmäßig oder einmalig anfallen.

Laufende Mieteinnahmen und Umlagen

Die Kaltmiete bildet den Hauptbestandteil der Einnahmen und ist in voller Höhe anzugeben. Umlagefähige Nebenkosten (Heizung, Wasser, Müllabfuhr etc.) sind nur dann als Einnahme zu erfassen, wenn sie nicht durchlaufend sind. Werden die Betriebskosten exakt nach tatsächlichem Verbrauch umgelegt und entsprechen die Vorauszahlungen den Abrechnungen, können sie als durchlaufende Posten behandelt werden und bleiben sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außen vor.

Wichtig bei Vermietung an die eigene GmbH

Bei Vermietung von Räumlichkeiten an die eigene GmbH muss die Miete fremdüblich sein. Das Finanzamt prüft die Angemessenheit anhand vergleichbarer Objekte. Eine unangemessen niedrige Miete führt zur Kürzung der Werbungskosten, eine unangemessen hohe Miete zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei der GmbH. Dokumentieren Sie daher die Mietpreisfindung durch Vergleichsobjekte oder Gutachten.

Sonstige Einnahmen und Nebenforderungen

  • Kaution: Kautionen sind keine Einnahmen, solange sie rückzahlbar sind. Erst bei Verrechnung mit Forderungen werden sie einnahmewirksam.
  • Mietvorauszahlungen: Im Voraus gezahlte Mieten sind im Jahr des Zuflusses zu versteuern (Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG).
  • Entschädigungen: Zahlungen für vorzeitigen Auszug, Aufhebungsvereinbarungen oder Nutzungsausfälle zählen zu den Einnahmen.
  • Kostenerstattungen: Übernimmt der Mieter Renovierungskosten oder andere Aufwendungen, sind diese als Einnahme zu erfassen.
  • Nutzungswert: Bei teilweiser Eigennutzung ist kein Nutzungswert anzusetzen; die Kosten sind dann nur anteilig abziehbar.

„In der Praxis sehen wir häufig Fehler bei der Erfassung von Nebenkosten. Werden diese pauschal oder mit Aufschlag vermietet, müssen sie vollständig als Einnahme erfasst werden. Nur bei exakter 1:1-Umlegung nach tatsächlichem Verbrauch können sie außen vor bleiben. Diese Systematik sollte bereits im Mietvertrag klar geregelt und dokumentiert sein.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Werbungskosten optimal absetzen: Von AfA bis Schuldzinsen

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte direkt und sind daher von erheblicher steuerlicher Bedeutung. Die korrekte Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Werbungskosten und zu aktivierenden Herstellungskosten ist dabei entscheidend.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die AfA bildet häufig den größten einzelnen Werbungskostenposten. Für nach 1924 fertiggestellte Wohngebäude beträgt die lineare AfA 2 % pro Jahr (Nutzungsdauer 50 Jahre), für Gebäude mit Bauantrag vor 1925 sind es 2,5 % (Nutzungsdauer 40 Jahre). Bei Gewerbeimmobilien liegt die AfA bei 3 % (Nutzungsdauer 33 Jahre). Die AfA ist nur auf den Gebäudeanteil anzuwenden, nicht auf den Grundstücksanteil. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt in der Regel im Verhältnis der Verkehrswerte oder nach der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums.

Erhaltungsaufwendungen versus Herstellungskosten

Die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten ist in der Praxis oft streitig. Erhaltungsaufwendungen liegen vor, wenn die Substanz des Gebäudes erhalten wird, ohne dass wesentliche Verbesserungen oder Erweiterungen erfolgen. Herstellungskosten entstehen dagegen bei Erweiterungen, wesentlichen Verbesserungen oder der Schaffung neuer Nutzungsmöglichkeiten. Seit 2004 gilt zudem die sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskostenregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten (ohne Grund und Boden), sind sie als Herstellungskosten zu aktivieren.

Erhaltungsaufwendungen (sofort abziehbar)

  • Schönheitsreparaturen, Malerarbeiten
  • Austausch einzelner Fenster, Türen
  • Reparatur von Heizung, Sanitär, Elektrik
  • Dachreparaturen ohne wesentliche Verbesserung
  • Ersatz gleichwertiger Bodenbeläge

Herstellungskosten (zu aktivieren)

  • Anbau, Aufstockung, Erweiterung
  • Erstmaliger Einbau von Heizung/Bad
  • Grundrissänderungen, Nutzungsänderung
  • Komplettsanierung innerhalb 3 Jahren >15%
  • Energetische Modernisierung (teilweise)

Schuldzinsen und Finanzierungskosten

Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Immobilie oder von Renovierungsmaßnahmen sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Auch Disagio, Bereitstellungszinsen und Vermittlungsgebühren gehören zu den abziehbaren Finanzierungskosten. Bei einem Disagio ist zu unterscheiden: Beträgt es bis zu 5 % der Darlehenssumme, kann es im Jahr der Zahlung sofort abgezogen werden. Bei höheren Disagien ist eine Verteilung über die Laufzeit des Darlehens vorzunehmen.

Weitere typische Werbungskosten

  • Grundsteuer: In voller Höhe abziehbar, auch wenn sie auf den Mieter umgelegt wird
  • Versicherungen: Gebäudeversicherung, Haftpflicht, Rechtsschutz soweit vermietungsbezogen
  • Hausverwaltung: Kosten für externe Hausverwaltung oder Hausmeisterdienste
  • Nebenkosten: Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfeger (soweit nicht umgelegt)
  • Rechts- und Steuerberatung: Kosten für Mietvertragserstellung, Steuerberatung zur Vermietung
  • Fahrtkosten: Fahrten zum Vermietungsobjekt mit 0,30 € pro Kilometer (ab 21. km) oder tatsächliche Kosten
  • Kontoführung: Pauschale von 16 € pro Jahr ohne Nachweis

Digitale Steuerberatung nutzen

Die optimale Zuordnung und Bewertung von Werbungskosten erfordert steuerliche Fachkenntnis. Wer sich unsicher ist, kann die Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich Anlage V durch einen Steuerberater vornehmen lassen. Auf OnlineBilanz.de finden Sie digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne lange Wartezeiten.

Sonderregelungen: Denkmalschutz, energetische Sanierung und erhöhte Abschreibungen

Neben der regulären AfA bietet das Einkommensteuergesetz verschiedene Sonderabschreibungen und steuerliche Vergünstigungen für bestimmte Maßnahmen. Diese können die Steuerlast erheblich mindern und sollten bei entsprechenden Objekten unbedingt genutzt werden.

Denkmalgeschützte Immobilien (§ 7i EStG)

Bei Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden können erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Die Abschreibung beträgt bei vermieteten Gebäuden 9 % pro Jahr über 8 Jahre, danach 7 % über weitere 4 Jahre – insgesamt also 100 % der förderfähigen Aufwendungen über 12 Jahre. Diese Sonderabschreibung gilt zusätzlich zur normalen AfA auf den nicht geförderten Gebäudeteil.

Energetische Sanierungsmaßnahmen (§ 35c EStG)

Seit 2020 können Eigentümer selbstgenutzter Wohngebäude für energetische Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG geltend machen. Diese beträgt 20 % der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr), maximal 40.000 € pro Objekt. Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für vermietete Immobilien. Hier sind die Kosten regulär als Werbungskosten oder Herstellungskosten zu behandeln. Allerdings können bestimmte energetische Maßnahmen unter Umständen als Erhaltungsaufwendungen sofort abgezogen werden, wenn sie nicht die Grenze zur wesentlichen Verbesserung überschreiten.

Baumaßnahmen in Sanierungsgebieten (§ 7h EStG)

Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen können erhöhte Abschreibungen nach § 7h EStG in Anspruch genommen werden. Die Abschreibung beträgt 9 % über 8 Jahre, danach 7 % über weitere 4 Jahre. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Gemeinde über die Durchführung begünstigter Maßnahmen.

  • Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bei denkmalgeschützten Objekten einholen
  • Energetische Sanierungen dokumentieren und prüfen, ob Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten vorliegen
  • Bei Sanierungsgebieten Gemeindebescheinigung rechtzeitig beantragen
  • Sonderabschreibungen separat in der Anlage V (Zeilen 36-40) eintragen
  • Belege und Bescheinigungen aufbewahren für eventuelle Rückfragen des Finanzamts
  • Prüfen, ob parallel zu Sonderabschreibungen KfW-Förderungen oder andere Zuschüsse beantragt wurden (mögliche Kürzung)

„Sonderabschreibungen bieten erhebliches Optimierungspotenzial, werden aber in der Praxis häufig übersehen oder nicht vollständig ausgeschöpft. Insbesondere bei denkmalgeschützten Immobilien lohnt sich die frühzeitige steuerliche Beratung bereits vor Beginn der Baumaßnahmen, um alle Voraussetzungen zu erfüllen und die Bescheinigungen rechtzeitig zu beantragen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Besonderheiten bei Vermietung an die eigene GmbH

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Vermietung von Immobilien oder beweglichen Wirtschaftsgütern an die eigene Gesellschaft ein häufiges Gestaltungsmodell. Dabei können sowohl steuerliche Vorteile als auch Risiken entstehen. Entscheidend ist die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes: Alle Vereinbarungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden Dritten üblich wären.

Fremdüblichkeit der Miete

Die Miete muss dem ortsüblichen Niveau entsprechen. Eine unangemessen hohe Miete führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei der GmbH nach § 8 Abs. 3 KStG. Diese ist bei der GmbH nicht als Betriebsausgabe abziehbar und beim Gesellschafter als Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern. Eine unangemessen niedrige Miete führt dazu, dass die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden können, soweit sie das Verhältnis der tatsächlichen zur angemessenen Miete nicht übersteigen.

Risiko verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzamt prüft bei Vermietungen zwischen Gesellschafter und GmbH besonders kritisch. Dokumentieren Sie die Angemessenheit der Miete durch Vergleichsobjekte, Gutachten oder Mietspiegel. Der Mietvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Bedingungen (Miethöhe, Nebenkosten, Kündigungsfristen, Schönheitsreparaturen) klar regeln.

Gestaltungsoptionen und steuerliche Auswirkungen

Die Vermietung an die eigene GmbH kann steuerlich vorteilhaft sein, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem progressiven Einkommensteuertarif (bis 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert werden, während die GmbH die Miete als Betriebsausgabe abziehen kann und damit ihre Körperschaftsteuerbelastung (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) mindert. Zudem können Werbungskosten wie AfA, Schuldzinsen und Instandhaltungskosten geltend gemacht werden, was zu negativen Einkünften und einem Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten führen kann.

Formale Anforderungen an den Mietvertrag

  • Schriftform: Der Vertrag sollte schriftlich geschlossen und auch tatsächlich durchgeführt werden
  • Klare Vereinbarungen: Miethöhe, Zahlungsweise, Nebenkostenregelung, Laufzeit, Kündigungsfristen
  • Fremdüblichkeit: Alle Bedingungen müssen einem Fremdvergleich standhalten
  • Tatsächliche Durchführung: Miete muss regelmäßig gezahlt werden, nicht nur gebucht
  • Angemessene Kaution: Wenn vereinbart, sollte sie tatsächlich hinterlegt werden
  • Instandhaltungsregelungen: Klare Abgrenzung zwischen Vermieter- und Mieterpflichten

Vorteile

  • Verlustausgleich mit anderen Einkünften
  • AfA und Schuldzinsen absetzbar
  • Vermögensaufbau außerhalb der GmbH
  • Insolvenzschutz des Immobilienvermögens

Risiken

  • vGA bei unangemessener Miete
  • Kürzung der Werbungskosten bei zu niedriger Miete
  • Aufwendige Dokumentationspflichten
  • Risiko der Betriebsaufspaltung

Prüfpunkte

  • Mietvertrag schriftlich
  • Fremdvergleich dokumentieren
  • Regelmäßige Mietzahlungen
  • Getrennte Konten und Buchführung

„Bei der Vermietung an die eigene GmbH sehen wir in der Beratungspraxis häufig Gestaltungsfehler, die zu kostspieligen Nachforderungen führen. Besonders kritisch sind mündliche Vereinbarungen, unregelmäßige Mietzahlungen oder offensichtlich überhöhte Mieten. Eine saubere Vertragsgestaltung und konsequente Durchführung sind unerlässlich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufige Fehler beim Ausfüllen der Anlage V vermeiden

Bei der Erstellung der Anlage V treten in der Praxis immer wieder typische Fehler auf, die zu Rückfragen des Finanzamts, Schätzungen oder Steuernachzahlungen führen können. Die Kenntnis dieser Fehlerquellen hilft, sie von vornherein zu vermeiden.

Unvollständige oder fehlerhafte Einnahmenerfassung

Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Erfassung von Einnahmen. Insbesondere einmalige Zahlungen wie Mietvorauszahlungen, Abstandszahlungen oder Kostenerstattungen werden oft vergessen. Auch bei der Behandlung von Nebenkosten entstehen Fehler: Werden pauschale Nebenkosten oder Nebenkosten mit Aufschlag vereinbart, müssen diese vollständig als Einnahme erfasst werden. Nur bei exakter 1:1-Umlegung können sie als durchlaufender Posten außen vor bleiben.

Falsche Zuordnung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten

Die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und zu aktivierenden Herstellungskosten ist komplex und fehleranfällig. Besonders die anschaffungsnahe Herstellungskostenregelung (15 %-Grenze innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung) wird häufig übersehen. Werden Herstellungskosten fälschlicherweise als Erhaltungsaufwand sofort abgezogen, führt dies zu Nachforderungen inklusive Zinsen nach § 233a AO (derzeit 0,15 % pro Monat, also 1,8 % p.a. ab 2019).

Fehlerhafte AfA-Berechnung

  • Falsche Aufteilung Grund und Boden: Die AfA darf nur auf den Gebäudeanteil berechnet werden, nicht auf den Grundstücksanteil
  • Falsche Nutzungsdauer: Verwechslung von Wohn- und Gewerbeimmobilien oder falsches Baujahr
  • Fehlende Kaufpreisaufteilung: Wird die Aufteilung nicht dokumentiert, schätzt das Finanzamt oft ungünstig
  • AfA-Beginn: Die AfA beginnt im Monat der Anschaffung oder Fertigstellung, nicht erst ab Vermietung
  • Restnutzungsdauer: Bei Gebrauchtimmobilien ist unter Umständen eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen

Typische Dokumentationsfehler

Unzureichende Dokumentation ist eine der häufigsten Ursachen für Probleme mit dem Finanzamt. Fahrtkosten zum Objekt sollten durch Fahrtenbuch oder nachvollziehbare Aufzeichnungen belegt werden. Rechnungen für Werbungskosten müssen alle formellen Anforderungen erfüllen (§ 14 UStG) und eindeutig dem Vermietungsobjekt zuordenbar sein. Bei gemischt genutzten Aufwendungen (z.B. Arbeitszimmer für Verwaltung) ist eine nachvollziehbare Aufteilung erforderlich.

Digitale Belegverwaltung

Nutzen Sie digitale Tools zur Belegerfassung und -verwaltung. Fotografieren Sie Belege direkt mit dem Smartphone und ordnen Sie sie dem jeweiligen Objekt zu. Dies erleichtert nicht nur die Erstellung der Anlage V, sondern hilft auch bei Rückfragen des Finanzamts, schnell und vollständig alle Nachweise vorlegen zu können.

Fehler bei Vermietung an Angehörige

Bei Vermietung an Angehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern) gelten besondere Anforderungen. Liegt die Miete unter 66 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten nur anteilig abziehbar (§ 21 Abs. 2 EStG). Zwischen 66 % und 100 % ist eine Totalüberschussprognose erforderlich – es muss also über einen Zeitraum von 30 Jahren ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten sein. Ist dies nicht der Fall, liegt steuerlich keine Einkünfteerzielungsabsicht vor, und die Werbungskosten werden nicht anerkannt.

  • Alle Einnahmen vollständig erfassen, auch einmalige Zahlungen
  • Nebenkosten korrekt als Einnahme erfassen oder als durchlaufend behandeln
  • Kaufpreisaufteilung Grund und Boden dokumentieren
  • Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten sauber trennen
  • 15 %-Grenze bei Anschaffungen innerhalb von 3 Jahren prüfen
  • Belege vollständig und formal korrekt aufbewahren
  • Bei Vermietung an Angehörige Fremdvergleich und 66 %-Grenze beachten
  • Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen nachvollziehbar dokumentieren

Anlage V elektronisch übermitteln: ELSTER und digitale Abgabe

Seit 2019 besteht für die meisten Steuerpflichtigen die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 25 Abs. 4 EStG. Dies betrifft auch die Anlage V. Die elektronische Übermittlung erfolgt über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung oder über zertifizierte Steuerberatungs-Software.

Elektronische Abgabepflicht und Ausnahmen

Grundsätzlich müssen alle zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichteten Personen diese elektronisch übermitteln. Ausnahmen gelten nur in begründeten Härtefällen, etwa wenn wirtschaftliche oder persönliche Gründe die elektronische Übermittlung unzumutbar machen. Ein bloßes Fehlen technischer Kenntnisse oder Geräte gilt in der Regel nicht als Härtefall. Der Antrag auf Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

ELSTER-Portal und Authentifizierung

Für die Nutzung von ELSTER ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Nach der Online-Registrierung wird ein Aktivierungsschreiben per Post versandt, mit dem das Zertifikat freigeschaltet werden kann. Alternativ kann seit 2021 die Authentifizierung auch über ELSTER Basis (Benutzerkonto mit Passwort) oder ELSTER Plus (mit zusätzlicher Zwei-Faktor-Authentifizierung) erfolgen. Für höchste Sicherheitsanforderungen steht ELSTER Spezial mit qualifizierter elektronischer Signatur zur Verfügung.

Belegeinreichung und Nachweispflichten

Mit der elektronischen Übermittlung entfällt die automatische Belegvorlage. Belege sind nur noch auf besondere Anforderung des Finanzamts einzureichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Nachweispflicht besteht. Alle Belege müssen weiterhin aufbewahrt werden und sind bei Nachfrage vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Für Unterlagen zu Gebäuden und AfA-Berechnungen empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung, da diese über die gesamte Nutzungsdauer relevant bleiben.

31.07.2026

Abgabefrist ESt 2025 ohne Steuerberater

28.02.2027

Abgabefrist ESt 2025 mit Steuerberater (verlängert)

10 Jahre

Empfohlene Aufbewahrung AfA-Unterlagen

Steuerberater mit digitaler Vollmacht beauftragen

Wer die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von längeren Abgabefristen und der fachlichen Prüfung. Der Steuerberater kann über eine ELSTER-Vollmacht direkten Zugriff auf die Steuerdaten erhalten und die Erklärung im Namen des Mandanten elektronisch übermitteln. Die Vollmacht wird elektronisch über das ELSTER-Portal erteilt und ist jederzeit widerrufbar.

„Die elektronische Abgabe über ELSTER ist heute Standard und funktioniert in den meisten Fällen problemlos. Wer jedoch mehrere Vermietungsobjekte hat oder komplexe Sachverhalte wie Sonderabschreibungen, Vermietung an die GmbH oder umfangreiche Modernisierungen zu berücksichtigen hat, ist mit steuerlicher Beratung gut beraten. Die Fehlerquellen sind vielfältig und können teuer werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Steuerberatung mit Festpreisen

OnlineBilanz verbindet die Qualität klassischer Steuerberatung mit den Vorteilen digitaler Prozesse. Sie laden Ihre Unterlagen digital hoch, unsere zugelassenen Steuerberater erstellen Ihre Einkommensteuererklärung einschließlich Anlage V, prüfen sie fachlich und übermitteln sie elektronisch ans Finanzamt – zu transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Anlage V auch abgeben, wenn ich nur ein Zimmer vermiete?

Ja. Auch bei Vermietung eines einzelnen Zimmers oder einer Einliegerwohnung liegt Vermietung im Sinne des § 21 EStG vor. Die Mieteinnahmen sind steuerpflichtig und müssen in der Anlage V erklärt werden. Sie können anteilige Werbungskosten (z. B. anteilige AfA, Nebenkosten, Schuldzinsen) geltend machen.

Kann ich die Anlage V nachträglich korrigieren, wenn ich einen Fehler gemacht habe?

Ja. Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, können Sie Einspruch einlegen oder eine Änderung beantragen. Nach Bestandskraft ist eine Korrektur nur in engen Grenzen möglich (z. B. bei offenbaren Schreibfehlern oder neu bekannt gewordenen Tatsachen gemäß § 173 AO). Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater.

Was passiert, wenn ich die Anlage V nicht abgebe, obwohl ich Mieteinnahmen habe?

Das Finanzamt kann eine Schätzung der Einkünfte vornehmen und Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Bei vorsätzlicher Nichtabgabe droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Reichen Sie die Anlage V daher immer fristgerecht ein.

Gilt die Anlage V auch für Ferienwohnungen und kurzfristige Vermietung?

Ja, grundsätzlich schon. Allerdings kann bei umfangreichen Zusatzleistungen (z. B. Frühstück, tägliche Reinigung, Rezeptionsdienst) eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, die in der Anlage G zu erklären wäre. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen. Reine Ferienvermietung ohne Hotelleistungen fällt unter § 21 EStG und wird in der Anlage V erklärt.

Kann ich die Anlage V auch ohne Steuerberater korrekt ausfüllen?

Grundsätzlich ja, insbesondere bei einfachen Vermietungsfällen. Bei mehreren Objekten, Sonderabschreibungen, Denkmalschutz oder Vermietung an nahestehende Personen empfiehlt sich jedoch die Beratung durch einen Steuerberater. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen für Mandanten, die professionelle Unterstützung wünschen.

Muss ich Belege zusammen mit der Anlage V einreichen?

Nein. Seit der vollständigen Digitalisierung werden Belege nicht mehr automatisch mitgeschickt. Sie müssen diese jedoch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (i. d. R. vier Jahre, § 169 AO) aufbewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorlegen können. Eine saubere Belegablage ist daher unverzichtbar.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 9 EStG – Werbungskosten, Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Antwort < 24h garantiert, werktags
Ihr fester Berater gerade online
? portal.onlinebilanz.de/chat
BOnlineBilanz
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Chat 2
FK
F. Klement · Steuerberater online · schreibt gerade…
Beratung · USt
Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
Nachricht an F. Klement… Senden
9:16
FK
F. Klement ● online
Heute · 9:15
Kurze Frage unterwegs — darf ich das Mittagessen mit Kunde X als BK absetzen? 9:15
Ja, 70 % wenn Bewirtungsbeleg korrekt. Foto vom Beleg genügt, lade es im Portal hoch ? 9:16 ✓✓
Top, danke! ? 9:16
iMessage…

Ihre Buchhaltung war noch nie so

Unkompliziert.

Jede Branche. Jede Rechtsform. Jede Unternehmensgröße. KI übernimmt die Vorarbeit, erfahrene Steuerberater prüfen, beraten und erstellen Ihre Jahresabschlüsse. Erstellen Sie kostenlos ein Konto in unserem Portal – und arbeiten Sie direkt mit Ihrem festen Steuerberater zusammen: Aufträge erteilen, Fragen stellen, Dokumente abrufen. Alles an einem Ort.

Worauf warten Sie noch? Erstellen Sie noch heute kostenlos Ihr Konto im OnlineBilanz-Portal. Ihr fester Steuerberater steht bereit – für Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Fragen und Beratung. Aufträge erteilen, Dokumente hochladen, Antworten erhalten. Keine langen Wartezeiten, kein Papierkram, kein unklares Honorar. Nur Sie, Ihr Steuerberater und ein Portal, das wirklich funktioniert.

Maßgeschneiderte Steuerberatung für UG, GmbH und Holding.

Steueroptimierung, Beratung & steuerliche Gestaltung.

Vertretung gegenüber dem Finanzamt – inklusive.

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater