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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogAG vs Freiberufler

AG vs Freiberufler 2026: Vergleich & Entscheidungshilfe

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Wahl zwischen AG und freiberuflicher Tätigkeit beeinflusst Buchführungspflichten, Besteuerung, Haftung und Publizitätsanforderungen grundlegend. Während Freiberufler mit einfacher Einnahmen-Überschuss-Rechnung starten, unterliegt die AG der Bilanzpflicht, doppelter Buchführung und umfassenden Offenlegungspflichten nach HGB. Eine detaillierte Gegenüberstellung bietet der AG Freiberufler Vergleich 2026: Rechtsform-Wahl, der aufzeigt, welche Rechtsform für Ihre individuelle Situation geeignet ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Eine AG ist eine Kapitalgesellschaft mit Bilanzpflicht, doppelter Buchführung und Offenlegung im Unternehmensregister, während Freiberufler meist nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung führen. Die AG bietet Haftungsbeschränkung und Kapitalmarkt-Zugang, erfordert aber Mindestkapital von 50.000 Euro, Vorstand, Aufsichtsrat und umfangreiche Compliance. Für die meisten Freiberufler überwiegen die Komplexität und Kosten der AG-Struktur deren Vorteile erheblich.

Was ist eine AG und wie unterscheidet sie sich grundlegend vom Freiberufler?

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit nach §§ 1 ff. AktG. Sie entsteht durch notarielle Satzung und Eintragung ins Handelsregister, verfügt über ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro (§ 7 AktG) und haftet ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Freiberufler hingegen sind natürliche Personen, die eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG ausüben – etwa als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt oder Journalist. Sie haften grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen und benötigen weder Handelsregistereintragung noch Mindestkapital.

Der zentrale Unterschied liegt in der Rechtsform: Die AG ist eine juristische Person, der Freiberufler eine natürliche Person. Dieser grundlegende Vergleich von AG und Freiberufler zeigt weitreichende Konsequenzen für Haftung, Besteuerung, Buchführungspflichten und Offenlegung. Während der Freiberufler in der Regel nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erstellen muss, unterliegt die AG der vollständigen Bilanzierungspflicht nach §§ 238 ff. HGB und muss ihren Jahresabschluss gemäß § 325 HGB offenlegen.

Praxis-Hinweis: Freiberufler und Kapitalgesellschaft

Freiberufler können ihre Tätigkeit auch in eine AG ausgliedern – etwa als Einpersonen-AG. Dann gelten die Regeln der AG vollumfänglich, die freiberufliche Tätigkeit wird zur gewerblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Dies kann steuerlich vorteilhaft sein, erfordert aber deutlich höheren Verwaltungsaufwand.

Merkmal AG Freiberufler
Rechtsform Juristische Person (Kapitalgesellschaft) Natürliche Person
Mindestkapital 50.000 Euro (§ 7 AktG) Keines
Haftung Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen Unbeschränkt privat
Gründung Notarielle Satzung, Handelsregistereintragung Aufnahme freiberufliche Tätigkeit
Buchführung Doppelte Buchführung, Bilanz (§§ 238 ff. HGB) EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) oder freiwillig Bilanz
Offenlegung Ja (§ 325 HGB, Unternehmensregister) Nein

Welche Buchführungspflichten gelten für AG und Freiberufler?

Die AG ist als Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 PublG und als Kaufmann nach § 238 HGB zwingend zur doppelten Buchführung verpflichtet. Sie muss ihre Geschäftsvorfälle laufend, lückenlos und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erfassen. Am Ende des Geschäftsjahres – regelmäßig der 31.12. – sind Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen (§ 242 HGB). Zusätzlich ist ein Anhang zu erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB), der die Bilanz und GuV erläutert.

Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig im Sinne des § 238 HGB, da sie keine Kaufleute sind. Sie dürfen ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG). Dabei werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt – ohne Bilanzierung von Vermögen und Schulden. Erst wenn der Freiberufler freiwillig Bücher führt oder seine Tätigkeit in eine Kapitalgesellschaft ausgliedert, gelten die strengeren HGB-Regeln.

Jahresabschluss und Fristen

Die AG muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei einer AG mittlerer oder großer Größe ist zudem ein Lagebericht erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Abschluss ist durch den Vorstand aufzustellen, vom Aufsichtsrat zu prüfen und von der Hauptversammlung festzustellen. Anschließend greift die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB).

Freiberufler hingegen müssen lediglich bis zum 31. Juli des Folgejahres ihre Steuererklärung einreichen – oder bis zum letzten Februar des übernächsten Jahres, wenn ein Steuerberater beauftragt ist (§ 149 Abs. 3 AO, Stand 2026). Eine Offenlegungspflicht besteht nicht.

„Viele Freiberufler unterschätzen die Komplexität einer AG: Buchführung, Jahresabschluss, Prüfung, Offenlegung – das alles erfordert fortlaufende steuerliche und rechtliche Betreuung. Wer den Jahresabschluss für eine AG durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie werden AG und Freiberufler steuerlich behandelt?

Die Besteuerung unterscheidet sich fundamental. Die AG unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) mit einem festen Satz von 15 % auf den zu versteuernden Gewinn. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer, effektiv also 15,825 %. Zudem ist die AG gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG), wobei die Gewerbesteuer je nach Hebesatz der Gemeinde zwischen ca. 7 % und 17 % liegt. Die Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der AG liegt damit regelmäßig bei rund 30 %.

Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und unterliegen der Einkommensteuer mit progressivem Tarif. Der Steuersatz steigt von 0 % (Grundfreibetrag 2026: ca. 11.784 Euro) bis zum Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 68.000 Euro) bzw. 45 % (Reichensteuer ab ca. 277.000 Euro). Gewerbesteuer fällt bei reinen Freiberuflern nicht an – ein erheblicher Vorteil gegenüber Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften.

Ausschüttungsbesteuerung bei der AG

Wichtig: Die Steuerbelastung der AG endet nicht auf Gesellschaftsebene. Wenn Gewinne an Aktionäre ausgeschüttet werden, unterliegen diese der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 32d EStG, § 43 Abs. 5 EStG). Die Gesamtsteuerbelastung (Körperschaftsteuer + Abgeltungsteuer) kann damit bei nahezu 50 % liegen. Freiberufler hingegen versteuern ihren Gewinn nur einmal – auf persönlicher Ebene.

Achtung: Doppelbelastung bei Ausschüttungen

Die AG-Besteuerung erscheint zunächst mit ca. 30 % attraktiv. Sobald Gewinne jedoch entnommen werden, greift die Abgeltungsteuer. Freiberufler mit geringem bis mittlerem Gewinn zahlen durch den Progressionstarif oft deutlich weniger Steuern als AG-Aktionäre – insbesondere wenn Freibeträge und Sonderausgaben optimal genutzt werden.

AG (Kapitalgesellschaft)

  • Körperschaftsteuer: 15 % zzgl. SolZ (eff. 15,825 %)
  • Gewerbesteuer: ca. 7–17 % (je nach Hebesatz)
  • Ausschüttungen: 25 % Abgeltungsteuer zzgl. SolZ
  • Gesamtbelastung bei Ausschüttung: bis ca. 48 %

Freiberufler (natürliche Person)

  • Einkommensteuer: 0–45 % (progressiv)
  • Keine Gewerbesteuer
  • Keine Ausschüttungssteuer
  • Gesamtbelastung: je nach Gewinn ca. 0–45 %

Wie unterscheidet sich die Haftung bei AG und Freiberufler?

Die AG haftet ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Gläubiger können grundsätzlich nicht auf das Privatvermögen der Aktionäre zugreifen – dies ist der zentrale Vorteil der Kapitalgesellschaft. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass das Mindestgrundkapital von 50.000 Euro tatsächlich eingezahlt ist und die Gesellschaft ordnungsgemäß verwaltet wird. Vorstände und Aufsichtsräte haften persönlich bei Pflichtverletzungen (§ 93, § 116 AktG).

Freiberufler haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Im Fall von Forderungsausfällen, Schadensersatzansprüchen oder Steuerschulden können Gläubiger direkt auf das Privatvermögen – etwa Immobilien, Fahrzeuge oder Ersparnisse – zugreifen. Dies gilt auch für steuerliche Nachforderungen oder Ordnungsgelder bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen.

Berufshaftpflicht und persönliche Haftung

Viele Freiberufler – insbesondere Ärzte, Steuerberater, Architekten – sind gesetzlich oder standesrechtlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese deckt Vermögensschäden ab, die durch fehlerhafte Beratung oder Behandlung entstehen. Dennoch bleibt die persönliche Haftung für vertragliche und deliktische Ansprüche bestehen. Die AG hingegen haftet als juristische Person selbst; das private Vermögen der Aktionäre bleibt geschützt – sofern keine Durchgriffshaftung (z. B. bei Unterkapitalisierung oder Vermögensvermischung) greift.

  • AG: Haftung beschränkt auf Gesellschaftsvermögen (§ 1 AktG)
  • AG: Mindestgrundkapital 50.000 Euro erforderlich
  • AG: Persönliche Haftung von Vorstand/Aufsichtsrat bei Pflichtverletzung
  • Freiberufler: Unbeschränkte persönliche Haftung mit Privatvermögen
  • Freiberufler: Berufshaftpflicht oft gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Steuerberater, Ärzte)
  • Freiberufler: Keine Haftungsbeschränkung durch Rechtsform möglich (außer bei Ausgliederung in Kapitalgesellschaft)

Welche Offenlegungspflichten bestehen für AG und Freiberufler?

Die AG ist nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) sowie bei mittleren und großen Gesellschaften auch den Lagebericht offenzulegen. Seit der Umsetzung des Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (DiRUG) zum 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (§ 325 Abs. 1 HGB). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag – bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis zum 31.12.2026.

Freiberufler unterliegen keinerlei Offenlegungspflicht. Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Steuererklärung sind nicht öffentlich einsehbar. Dies schützt die Privatsphäre und vermeidet Wettbewerbsnachteile durch Transparenz der Ertragslage. Ausnahme: Wenn der Freiberufler seine Tätigkeit in eine Kapitalgesellschaft ausgliedert, gelten ab diesem Zeitpunkt die vollen Publizitätspflichten.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungsfrist und kann bei Verstoß ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB festsetzen. Dieses beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und gegen die gesetzlichen Vertreter (Vorstand). Es ist unabhängig von Verschulden – allein die verspätete Offenlegung genügt. Bei Freiberuflern entfällt dieses Risiko vollständig.

„Die Offenlegung ist für viele AGs eine unterschätzte Pflicht. Nicht selten führen organisatorische Verzögerungen oder fehlende Abstimmung mit dem Steuerberater zu Ordnungsgeldern. Eine frühzeitige Planung – idealerweise mit digitaler Steuerberater-Unterstützung – verhindert teure Folgen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Merkmal AG Freiberufler
Offenlegungspflicht Ja (§ 325 HGB) Nein
Offenlegungsstelle Unternehmensregister (seit DiRUG 01.08.2022) Entfällt
Offenlegungsfrist 12 Monate nach Bilanzstichtag Entfällt
Ordnungsgeld bei Verstoß 500 – 25.000 Euro (§ 335 HGB) Entfällt
Öffentliche Einsehbarkeit Ja (Unternehmensregister) Nein

Welcher Gründungsaufwand und welche laufenden Kosten entstehen?

Die Gründung einer AG ist aufwendig und kostenintensiv. Sie erfordert eine notarielle Satzung (§ 23 AktG), die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Einzahlung des Mindestgrundkapitals von 50.000 Euro (§ 7 AktG) sowie die Eintragung ins Handelsregister (§ 36 AktG). Die Gründungskosten liegen regelmäßig zwischen 3.000 und 10.000 Euro – je nach Komplexität der Satzung, Anzahl der Gründungsaktionäre und Notar- sowie Registergebühren.

Freiberufler können ihre Tätigkeit ohne Formalitäten aufnehmen. Es genügt die Anmeldung beim Finanzamt (steuerliche Erfassung) und ggf. bei der zuständigen Berufskammer (z. B. Ärztekammer, Steuerberaterkammer). Kosten fallen nur für eventuelle Beratungen oder Genehmigungen an – typischerweise deutlich unter 1.000 Euro. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Laufende Kosten und Verwaltungsaufwand

Die AG verursacht hohe laufende Kosten: Buchführung, Jahresabschluss, Prüfung (bei mittelgroßen und großen AGs Pflichtprüfung nach § 316 HGB), Offenlegung, Hauptversammlung, Aufsichtsratsvergütung. Steuerberater- und Wirtschaftsprüferhonorare für eine kleine AG liegen schnell bei 5.000 bis 15.000 Euro jährlich. Hinzu kommen Registergebühren, Versicherungen, ggf. Rechtsberatung.

Freiberufler haben deutlich geringere Verwaltungskosten. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann mit geringem Aufwand erstellt werden, oft unterstützt durch Buchhaltungssoftware. Steuerberatungskosten liegen typischerweise zwischen 500 und 3.000 Euro jährlich – je nach Umsatz und Komplexität. Eine Prüfungspflicht besteht nicht.

Gründungskosten AG

  • Notarkosten: ca. 1.500–3.000 €
  • Handelsregistereintragung: ca. 500–1.000 €
  • Mindestkapital: 50.000 €
  • Gesamt: ca. 3.000–10.000 € zzgl. Kapital

Laufende Kosten AG

  • Buchführung & Jahresabschluss: 5.000–15.000 €/Jahr
  • Ggf. Prüfung: ab 3.000 €/Jahr
  • Offenlegung, Register: ca. 200–500 €/Jahr
  • Aufsichtsrat, Hauptversammlung: variabel

Freiberufler

  • Gründung: 0–500 €
  • Steuerberatung: 500–3.000 €/Jahr
  • Buchführungssoftware: 0–300 €/Jahr
  • Keine Prüfungs- oder Offenlegungskosten

Praxis-Tipp: Jahresabschluss digital erstellen lassen

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Welche Organe und Governance-Strukturen sind erforderlich?

Die AG verfügt über eine dreigliedrige Organisationsstruktur: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung (§§ 76 ff., 95 ff., 118 ff. AktG). Der Vorstand führt die Geschäfte unter eigener Verantwortung (§ 76 AktG), der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand (§ 111 AktG) und die Hauptversammlung entscheidet über grundlegende Fragen wie Satzungsänderungen, Gewinnverwendung oder Kapitalmaßnahmen (§ 119 AktG). Diese Struktur ist zwingend und kann nicht durch Satzung abbedungen werden.

Freiberufler handeln als Einzelpersonen ohne Organstruktur. Sie treffen alle geschäftlichen Entscheidungen eigenständig und tragen die volle Verantwortung. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Kontroll- oder Überwachungsorgane. Dies ermöglicht schnelle, flexible Entscheidungen, birgt aber auch das Risiko persönlicher Fehlentscheidungen ohne institutionelle Kontrolle.

Anforderungen an Vorstand und Aufsichtsrat

Der Vorstand muss aus mindestens einer Person bestehen (§ 76 Abs. 2 AktG), die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Vorstandsmitglieder müssen keine Aktionäre sein. Der Aufsichtsrat besteht bei AGs ohne Mitbestimmung aus mindestens drei Mitgliedern (§ 95 Satz 1 AktG). Bei mitbestimmungspflichtigen AGs (ab 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmer) gelten besondere Regelungen nach MitbestG oder DrittelbG.

Vorstände und Aufsichtsräte haften persönlich für Pflichtverletzungen (§ 93, § 116 AktG). Sie müssen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Verstöße – etwa unzureichende Buchführung, verspätete Insolvenzantragstellung oder Verstoß gegen Kapitalerhaltungsregeln – können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen.

Achtung: Persönliche Haftung trotz AG

Auch wenn die AG mit Haftungsbeschränkung wirbt: Vorstand und Aufsichtsrat haften persönlich bei Pflichtverletzungen. Insbesondere die Verletzung von Buchführungs-, Publizitäts- oder Insolvenzantragspflichten kann zu erheblichen persönlichen Risiken führen.

Organ AG Freiberufler
Geschäftsführung Vorstand (§ 76 AktG) Freiberufler selbst
Kontrolle Aufsichtsrat (§ 111 AktG) Keine
Beschlussfassung Hauptversammlung (§ 119 AktG) Freiberufler selbst
Mindestanzahl Organe Vorstand (mind. 1), Aufsichtsrat (mind. 3) Keine
Persönliche Haftung Vorstand/Aufsichtsrat bei Pflichtverletzung Unbeschränkt privat

Wann lohnt sich die AG-Struktur für Freiberufler?

Die AG ist für Freiberufler nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Die hohen Gründungs- und laufenden Kosten, der erhebliche Verwaltungsaufwand sowie die komplexe Organstruktur stehen meist in keinem Verhältnis zum Nutzen. Die AG eignet sich vor allem für kapitalintensive Vorhaben mit externen Investoren, für den Börsengang oder für komplexe Unternehmensstrukturen mit mehreren Gesellschaftern und klarem Kontrollbedarf.

Für typische Freiberufler – Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten – ist die AG regelmäßig nicht die passende Rechtsform. Die steuerlichen Nachteile durch die Doppelbelastung (Körperschaftsteuer + Abgeltungsteuer) sowie der Verlust der Gewerbesteuerfreiheit sprechen gegen die AG. Zudem ist die freiberufliche Tätigkeit in der AG nicht mehr freiberuflich im Sinne des § 18 EStG, sondern gewerblich – mit allen steuerlichen Nachteilen.

Alternative: GmbH oder Partnerschaftsgesellschaft

Wer Haftungsbeschränkung wünscht, ohne die Komplexität und Kosten der AG, sollte die GmbH prüfen. Sie erfordert nur 25.000 Euro Stammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG), hat eine einfachere Struktur (Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung) und geringere laufende Kosten. Eine Alternative ist die GmbH & Co. KG, die beide Rechtsformen kombiniert – sie vereint Haftungsschutz mit steuerlicher Flexibilität. Für Freiberufler, die im Team arbeiten, ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) oft ideal: Sie erhält die steuerliche Freiberuflichkeit, beschränkt die Haftung für Berufsfehler und ist unkompliziert zu verwalten.

  • AG lohnt sich für Freiberufler nur bei externem Kapitalbedarf (Investoren, Börsengang)
  • Hohe Kosten und Aufwand: Gründung, Buchführung, Prüfung, Offenlegung, Organe
  • Steuerliche Doppelbelastung (Körperschaftsteuer + Abgeltungsteuer) oft nachteilig
  • Verlust der Gewerbesteuerfreiheit bei Umwandlung freiberuflicher Tätigkeit
  • Alternative GmbH: geringeres Kapital, einfachere Struktur, gleiche Haftungsbeschränkung
  • Alternative PartG mbB: steuerliche Freiberuflichkeit bleibt erhalten, Haftungsbeschränkung für Berufsfehler

„Aus steuerlicher Sicht ist die AG für klassische Freiberufler fast immer die schlechteste Wahl. Die Kombination aus hohen Verwaltungskosten, Doppelbesteuerung und Verlust der Gewerbesteuerfreiheit führt meist zu einer deutlich höheren Gesamtbelastung als bei der Einzelpraxis oder PartG mbB.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Freiberufler eine AG gründen und seine Tätigkeit darüber ausüben?

Ja, grundsätzlich kann ein Freiberufler eine AG gründen. Allerdings verliert die Tätigkeit dadurch den steuerlichen Freiberufler-Status nach § 18 EStG, da die AG stets gewerblich tätig ist. Dies führt zu Gewerbesteuerpflicht und anderen steuerlichen Nachteilen. Für Freiberufler sind Partnerschaftsgesellschaften oder die Einzelpraxis meist deutlich vorteilhafter.

Welche Rolle spielt die Rechtsform bei der Sozialversicherungspflicht?

Freiberufler sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig und können sich privat versichern oder freiwillig gesetzlich versichern. Der Vorstand einer AG gilt hingegen als Organ der Gesellschaft und ist bei Beherrschung (>50% Anteile) nicht sozialversicherungspflichtig. Minderheitsvorstände unterliegen dagegen der Sozialversicherungspflicht. Die Rechtsform beeinflusst somit Status und Beitragslast erheblich.

Können mehrere Freiberufler gemeinsam eine AG betreiben?

Mehrere Freiberufler können zwar gemeinsam eine AG gründen, verlieren dadurch aber den Freiberufler-Status. Für gemeinschaftliche freiberufliche Tätigkeit sind die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nach § 1 PartGG oder die GbR deutlich geeigneter, da diese Rechtsformen den Freiberufler-Status erhalten und keine Gewerbesteuer auslösen. Die AG ist nur in seltenen Sonderfällen sinnvoll.

Wie wirkt sich der Rechtsformwechsel von Freiberufler zu AG steuerlich aus?

Ein Rechtsformwechsel von der freiberuflichen Einzelpraxis zur AG gilt als Betriebsaufgabe und löst die Versteuerung aller stillen Reserven aus. Zudem entfällt künftig die Gewerbesteuerbefreiung, und es greift die Körperschaftsteuer. Der Wechsel sollte daher nur nach gründlicher steuerlicher Beratung erfolgen, da er erhebliche Steuerlast und laufende Mehrkosten verursacht.

Gibt es Branchen, in denen Freiberufler häufiger zur AG wechseln?

In der Praxis wechseln Freiberufler nur selten zur AG. Ausnahmen gibt es bei sehr kapitalintensiven Beratungs- oder IT-Projekten, bei denen Investoren-Einstieg oder Börsengang geplant sind. Für klassische freiberufliche Tätigkeiten (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) bleibt die Einzelpraxis oder Partnerschaftsgesellschaft die Regel, da die AG-Struktur fachrechtlich oft unzulässig oder wirtschaftlich nachteilig ist.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), Einkommensteuergesetz (EStG), Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater