Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

20–29 Minuten

OnlineBilanzBlogAG oder GmbH & Co. KG

AG oder GmbH & Co. KG 2026: Vergleich & Entscheidungshilfe

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Wahl zwischen AG oder GmbH & Co. KG ist eine strategische Unternehmensentscheidung mit weitreichenden Folgen für Haftung, Besteuerung, Governance und Kapitalmarktzugang. Beide Rechtsformen bieten Haftungsbeschränkung, unterscheiden sich aber grundlegend in Struktur, Publizität und Flexibilität. Eine detaillierte Gegenüberstellung finden Sie im AG & Co. KG vs. GmbH & Co. KG Vergleich 2026, der die wesentlichen Unterschiede aufzeigt und Ihnen hilft, die passende Rechtsform für Ihr Unternehmen zu finden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft mit strengen gesetzlichen Vorgaben, hoher Publizität und Kapitalmarktzugang, ideal für große Unternehmen und Börsengänge. Die GmbH & Co. KG kombiniert als Personengesellschaft Haftungsbeschränkung mit steuerlicher Flexibilität und weniger Formalismus, eignet sich für mittelständische Strukturen und Familienbetriebe. Die Entscheidung hängt von Größe, Finanzierungsbedarf, Nachfolgeplanung und gewünschter Governance ab.

AG oder GmbH & Co. KG – welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen?

Die Wahl zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einer GmbH & Co. KG gehört zu den strategisch wichtigsten Entscheidungen bei der Unternehmensstrukturierung. Beide Rechtsformen unterscheiden sich fundamental in ihrer Organisationsstruktur, Haftung, Publizitätspflichten und steuerlichen Behandlung. Während die AG nach §§ 1 ff. AktG eine Kapitalgesellschaft mit starren gesetzlichen Vorgaben darstellt, handelt es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft, bei der eine GmbH als Komplementärin die persönliche Haftung übernimmt.

Für Geschäftsführer, die vor dieser Entscheidung stehen, ist ein präzises Verständnis der rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Unterschiede unerlässlich. Die AG eignet sich primär für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und professioneller Governance-Struktur. Die GmbH & Co. KG hingegen bietet mehr Gestaltungsfreiheit, insbesondere bei familiengeführten Unternehmen oder bei komplexen Beteiligungsstrukturen.

Wichtig für die Praxis

Die Entscheidung zwischen AG und GmbH & Co. KG sollte nicht isoliert getroffen werden. Sie hat direkte Auswirkungen auf Jahresabschlusserstellung, Offenlegungspflichten nach § 325 HGB, Prüfungspflichten nach § 316 HGB sowie auf die Besteuerung. Eine fachkundige Beratung durch einen Steuerberater ist hier unverzichtbar – wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Aktiengesellschaft (AG)

  • Kapitalgesellschaft nach §§ 1 ff. AktG
  • Mindeskapital 50.000 Euro (§ 7 AktG)
  • Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung
  • Strenge Publizitätspflichten
  • Kapitalmarktzugang über Börsengang möglich

GmbH & Co. KG

  • Personengesellschaft (KG) mit GmbH als Komplementärin
  • Mindestkapital 25.000 Euro (nur GmbH, § 5 GmbHG)
  • Flexible Gestaltung der Geschäftsführung
  • Differenzierte Publizitätspflichten
  • Keine Börsenfähigkeit

Haftung und Risiko: Wie unterscheiden sich AG und GmbH & Co. KG?

Die Haftungsstruktur ist eines der zentralen Unterscheidungsmerkmale. Bei der AG haften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG ausschließlich das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft – Aktionäre haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung ist auf die Einlage beschränkt. Bei der GmbH & Co. KG ist die Haftungsstruktur komplexer: Die Kommanditisten haften nach §§ 171 ff. HGB nur bis zur Höhe ihrer Einlage, während die Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin unbeschränkt haftet – allerdings ebenfalls nur mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen.

Faktische Haftungsbeschränkung bei beiden Rechtsformen

In der Praxis führen beide Strukturen zu einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Durchgriffshaftung: Bei der AG können Vorstand und Aufsichtsrat nach § 93 AktG bzw. § 116 AktG persönlich haften, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Bei der GmbH & Co. KG haften die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach § 43 GmbHG analog. Zusätzlich können Kommanditisten ihre Haftungsbeschränkung verlieren, wenn sie in der Geschäftsführung tätig werden (§ 170 HGB).

Haftungsrisiko Geschäftsführer

In beiden Rechtsformen besteht für Geschäftsführer bzw. Vorstand ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko bei Verletzung von Pflichten – insbesondere bei verspäteter Insolvenzanmeldung (§ 15a InsO), Insolvenzverschleppung oder bei Verstößen gegen Steuer- und Sozialversicherungspflichten. Eine D&O-Versicherung ist hier dringend zu empfehlen.

Haftungsaspekt AG GmbH & Co. KG
Gesellschafterhaftung Keine (nur Einlage) Kommanditisten: bis Einlage; GmbH: unbeschränkt
Organhaftung Vorstand/AR nach §§ 93, 116 AktG GF der Komplementär-GmbH nach § 43 GmbHG
Durchgriffshaftung Bei Sorgfaltspflichtverletzung Bei Geschäftsführung durch Kommanditisten möglich
Insolvenzanmeldepflicht Vorstand (§ 92 Abs. 2 AktG) GF der Komplementär-GmbH

Steuerliche Unterschiede: Welche Rechtsform ist steuerlich günstiger?

Die steuerliche Behandlung von AG und GmbH & Co. KG unterscheidet sich fundamental. Die AG unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % hierauf) und Gewerbesteuer (durchschnittlich 14–17 % je nach Hebesatz). Die Gesamtsteuerbelastung auf Gesellschaftsebene beträgt somit rund 30 %. Werden Gewinne als Dividende ausgeschüttet, unterliegen sie beim Anteilseigner zusätzlich der Abgeltungsteuer (25 % plus Solidaritätszuschlag), was zu einer Gesamtbelastung von ca. 48–50 % führt (sog. Doppelbesteuerung).

Die GmbH & Co. KG wird steuerlich als Personengesellschaft behandelt. Sie ist selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig – der Gewinn wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegt dort der individuellen Einkommensteuer (Spitzensteuersatz 42 % bzw. 45 % ab 277.826 Euro, Stand 2026). Hinzu kommt Gewerbesteuer auf Ebene der KG, die aber nach § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Die Komplementär-GmbH selbst wird körperschaftsteuerpflichtig, erhält aber in der Regel keine Gewinnbeteiligung, sodass hier kaum Steuerlast entsteht.

„Die steuerliche Vorteilhaftigkeit hängt stark von der Gewinnverwendung ab. Bei Thesaurierung kann die AG durch die Körperschaftsteuer von 15 % günstiger sein als die Einkommensteuer beim Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Bei Gewinnausschüttung hingegen führt die Doppelbesteuerung bei der AG meist zu höherer Gesamtbelastung. Eine individuelle steuerliche Planung durch den Steuerberater ist hier unverzichtbar.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Gewerbesteueranrechnung und Sonderregelungen

Ein weiterer wichtiger Unterschied: Bei der GmbH & Co. KG können natürliche Personen als Kommanditisten die gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 EStG teilweise auf ihre Einkommensteuer anrechnen (Anrechnungsfaktor 4,0). Dies mildert die Doppelbelastung durch Gewerbe- und Einkommensteuer. Bei der AG gibt es diese Anrechnung nicht – hier bleibt die Gewerbesteuer endgültige Belastung. Zudem profitiert die GmbH & Co. KG von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Grundstücksverwaltung, was die AG nicht kann.

~30 %

Gesamtsteuerbelastung AG (Unternehmensebene)

~48–50 %

Gesamtbelastung AG bei Ausschüttung

bis 47,5 %

Steuerbelastung GmbH & Co. KG (abhängig vom persönlichen Steuersatz)

Gründung, Mindestkapital und laufende Kosten im Vergleich

Die Gründung einer AG erfordert nach § 7 AktG ein Mindestkapital von 50.000 Euro (Grundkapital), das bei Bargründung zu mindestens 25 % einzuzahlen ist (§ 36 Abs. 2 AktG). Die Gründung ist aufwendig: Es bedarf einer notariellen Satzung (§ 23 AktG), der Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat, einer Gründungsprüfung (§ 33 AktG) sowie der Eintragung im Handelsregister (§ 36 AktG). Die Gründungskosten liegen typischerweise bei 5.000 bis 15.000 Euro, abhängig von Notarkosten, Registergebühren und Beratungsaufwand.

Die GmbH & Co. KG erfordert zunächst die Gründung einer GmbH (Mindestkapital 25.000 Euro nach § 5 GmbHG, Mindesteinzahlung 12.500 Euro nach § 7 Abs. 2 GmbHG) und anschließend die Gründung der KG. Die KG selbst hat kein Mindestkapital, jedoch sind Pflichteinlagen der Kommanditisten üblich. Die Gründung ist zweistufig: Erst wird die Komplementär-GmbH gegründet (notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung), dann die KG (Gesellschaftsvertrag, Handelsregistereintragung). Die Gesamtkosten liegen meist bei 3.000 bis 8.000 Euro.

Kriterium AG GmbH & Co. KG
Mindestkapital 50.000 € (§ 7 AktG) 25.000 € (nur GmbH, § 5 GmbHG)
Mindesteinzahlung 12.500 € (25 %) 12.500 € (50 % bei Bargründung)
Gründungskosten 5.000–15.000 € 3.000–8.000 €
Gründungsdauer 6–12 Wochen 4–8 Wochen
Notarielle Beurkundung Ja (§ 23 AktG) Ja (nur GmbH, § 2 GmbHG)
Gründungsprüfung Ja (§ 33 AktG) Nein (nur GmbH-Prüfung)

Laufende Kosten und Verwaltungsaufwand

Die AG verursacht deutlich höhere laufende Kosten: Ein obligatorischer Aufsichtsrat (§ 95 AktG, mindestens drei Mitglieder) muss vergütet werden. Hauptversammlungen sind jährlich abzuhalten (§ 175 AktG). Prüfungspflichten nach § 316 HGB gelten bereits ab Überschreiten von zwei der drei Kriterien nach § 267 Abs. 1 HGB. Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist nach § 325 HGB im Unternehmensregister verpflichtend. Typische jährliche Verwaltungskosten: 20.000 bis 50.000 Euro (ohne Steuerberatung).

Die GmbH & Co. KG hat niedrigere laufende Kosten. Ein Aufsichtsrat ist nicht verpflichtend (außer bei Mitbestimmung nach MitbestG/DrittelbG). Gesellschafterversammlungen sind flexibler gestaltbar. Prüfungspflicht besteht nur bei Überschreiten der Größenklassen nach § 267 HGB. Die Offenlegungspflicht gilt differenziert: Die Komplementär-GmbH muss ihren Jahresabschluss offenlegen, die KG nur bei Überschreiten der Schwellenwerte nach § 264a HGB. Typische jährliche Verwaltungskosten: 5.000 bis 15.000 Euro.

Praxis-Tipp

Wer bei der GmbH & Co. KG den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, sollte auf transparente Festpreise achten. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen ohne Wartezeiten – koordiniert durch Servet Gündogan in Stuttgart, fachlich erstellt und gezeichnet durch unser zugelassenes Steuerberater-Team.

Publizität, Offenlegung und Prüfungspflicht: Was müssen Sie beachten?

Die Publizitätspflichten unterscheiden sich erheblich. Jede AG ist nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lagebericht beim Unternehmensregister offenzulegen – unabhängig von ihrer Größe. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Bei der GmbH & Co. KG ist die Offenlegungspflicht differenziert: Die Komplementär-GmbH ist als Kapitalgesellschaft nach § 325 HGB offenlegungspflichtig. Die KG selbst ist nur dann offenlegungspflichtig, wenn sie als Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a HGB gilt – also mindestens zwei der drei Größenmerkmale nach § 267 HGB überschreitet: Bilanzsumme > 6.000.000 Euro, Umsatzerlöse > 12.000.000 Euro, Mitarbeiter > 50 (Stand 2026). Kleinere KGs sind nicht offenlegungspflichtig.

  • AG: Immer offenlegungspflichtig nach § 325 HGB (Jahresabschluss, Lagebericht)
  • AG: Prüfungspflicht bereits ab Überschreiten von 2 von 3 Kriterien § 267 Abs. 1 HGB
  • GmbH & Co. KG: Komplementär-GmbH immer offenlegungspflichtig
  • GmbH & Co. KG: KG nur bei Überschreiten § 264a HGB offenlegungspflichtig
  • Offenlegung seit 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister (DiRUG)
  • Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB)
  • Ordnungsgeld bei Verstoß: 500–25.000 Euro (§ 335 HGB)

Prüfungspflicht und Feststellungsfristen

Die AG unterliegt bereits ab Überschreiten von zwei der drei Kriterien einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) der Abschlussprüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Kleine AGs sind nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB von der Prüfungspflicht befreit, was jedoch selten vorkommt. Der Jahresabschluss muss vom Vorstand aufgestellt (§ 243 HGB), vom Aufsichtsrat geprüft (§ 171 AktG) und von der Hauptversammlung festgestellt werden (§ 173 AktG). Die Feststellungsfrist beträgt acht Monate nach § 42a GmbHG analog (bei AG mit GmbH-Struktur) bzw. richtet sich nach der Satzung.

Die GmbH & Co. KG ist prüfungspflichtig, wenn sie die Kriterien des § 316 HGB erfüllt – also als mittelgroße oder große Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB gilt. Die Komplementär-GmbH ist separat zu beurteilen und unterliegt eigenen Prüfungspflichten. Der Jahresabschluss der GmbH ist nach § 42a GmbHG innerhalb von acht Monaten (mittelgroße/große GmbH) bzw. elf Monaten (kleine GmbH) festzustellen. Für die KG gelten analoge Fristen nach § 264a HGB, sofern Feststellungspflicht besteht.

Verstoß gegen Offenlegungspflicht

Das Bundesamt für Justiz verhängt bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung nach § 335 HGB Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Verschuldensgrad und Dauer der Fristüberschreitung. Bei wiederholtem Verstoß können auch Geschäftsführer bzw. Vorstände persönlich in Anspruch genommen werden. Eine rechtzeitige Offenlegung – spätestens zwölf Monate nach Bilanzstichtag – ist daher zwingend einzuhalten.

Governance und Organisationsstruktur: Wie flexibel sind die Rechtsformen?

Die Organisationsstruktur der AG ist durch das Aktiengesetz streng vorgegeben. Sie folgt dem dualistischen System mit zwingender Trennung von Vorstand (§§ 76 ff. AktG) und Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG). Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich (§ 76 Abs. 1 AktG), der Aufsichtsrat überwacht ihn (§ 111 Abs. 1 AktG). Ein Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 95 AktG), bei mitbestimmten Unternehmen gelten höhere Anforderungen (MitbestG, DrittelbG). Die Hauptversammlung ist das oberste Organ, hat jedoch begrenzte Kompetenzen (§§ 118 ff. AktG).

Die GmbH & Co. KG bietet deutlich mehr Gestaltungsfreiheit. Die KG wird durch die Komplementär-GmbH geführt, deren Geschäftsführer die operative Leitung übernimmt. Im Gesellschaftsvertrag der KG können die Kompetenzen frei verteilt werden: Geschäftsführungsbefugnis (§ 164 HGB), Vertretungsmacht (§ 170 HGB), Zustimmungsvorbehalte, Beiräte, Gewinnverteilung. Kommanditisten können als Gesellschafter weitreichende Kontrollrechte erhalten, ohne ihre Haftungsbeschränkung zu verlieren (§ 166 HGB). Ein Aufsichtsrat ist nur bei Mitbestimmung erforderlich.

Vorstand (AG)

  • Eigenverantwortliche Leitung (§ 76 AktG)
  • Vertretung nach außen (§ 78 AktG)
  • Bestellung durch Aufsichtsrat (§ 84 AktG)
  • Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG
  • Keine Weisungsgebundenheit

Aufsichtsrat (AG)

  • Überwachung des Vorstands (§ 111 AktG)
  • Mindestens 3 Mitglieder (§ 95 AktG)
  • Wahl durch Hauptversammlung (§ 101 AktG)
  • Prüfung Jahresabschluss (§ 171 AktG)
  • Zustimmungsvorbehalte möglich (§ 111 Abs. 4 AktG)

Geschäftsführer GmbH (GmbH & Co. KG)

  • Führung der Komplementär-GmbH
  • Vertretung der KG
  • Bestellung durch GmbH-Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG)
  • Weisungsgebunden
  • Flexible Gestaltung im Gesellschaftsvertrag

Gesellschafterrechte und Mitbestimmung

Aktionäre einer AG haben vergleichsweise schwache Mitwirkungsrechte. Sie können in der Hauptversammlung abstimmen (§ 134 AktG), haben Auskunftsrechte (§ 131 AktG) und können Sonderprüfungen beantragen (§ 142 AktG). Einfluss auf die Geschäftsführung besteht nur mittelbar über den Aufsichtsrat. Bei börsennotierten AGs gelten zusätzlich kapitalmarktrechtliche Vorgaben (WpHG, WpÜG). Bei der GmbH & Co. KG haben Kommanditisten weitreichende Informations- und Kontrollrechte nach § 166 HGB. Der Gesellschaftsvertrag kann diese erweitern: Zustimmungsvorbehalte bei wichtigen Geschäften, Beiratsfunktionen, Vetorechte. Kommanditisten können sogar Geschäftsführungsbefugnisse erhalten, verlieren dann aber ihre Haftungsbeschränkung nach § 170 HGB.

„In der Praxis wählen kapitalmarktorientierte Unternehmen mit vielen Anteilseignern die AG wegen der klaren Struktur und der Börsenfähigkeit. Familienunternehmen, Mittelständler und komplexe Beteiligungsstrukturen bevorzugen die GmbH & Co. KG wegen ihrer Flexibilität bei Governance, Gewinnverteilung und Nachfolgeplanung. Entscheidend ist die individuelle Situation – eine fachliche Beratung durch den Steuerberater ist hier unerlässlich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Nachfolge und Unternehmensverkauf: Welche Rechtsform erleichtert den Übergang?

Bei der Nachfolgeplanung und beim Unternehmensverkauf zeigen sich fundamentale Unterschiede zwischen AG und GmbH & Co. KG. Aktien einer AG sind grundsätzlich frei übertragbar (§ 68 Abs. 1 AktG), sofern die Satzung keine Vinkulierung vorsieht. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe (bei Inhaberaktien) bzw. durch Abtretung nach § 398 BGB (bei Namensaktien). Ein Notar ist nicht erforderlich, die Transaktion ist schnell und unkompliziert. Dies macht die AG besonders attraktiv für Investoren und für Börsengänge.

Bei der GmbH & Co. KG ist die Übertragung von Anteilen deutlich komplexer. GmbH-Anteile (der Komplementär-GmbH) können nur durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag übertragen werden (§ 15 Abs. 4 GmbHG). KG-Anteile können grundsätzlich durch Abtretungsvertrag übertragen werden, jedoch sehen die meisten Gesellschaftsverträge Vinkulierungsklauseln, Vorkaufsrechte oder Zustimmungsvorbehalte vor. Dies erschwert den schnellen Verkauf, bietet aber Schutz vor unerwünschten Gesellschaftern.

Aspekt AG GmbH & Co. KG
Übertragbarkeit Anteile Grundsätzlich frei (§ 68 AktG) Notarielle Beurkundung erforderlich (GmbH, § 15 Abs. 4 GmbHG)
Vinkulierung Möglich per Satzung (§ 68 Abs. 2 AktG) Meist im Gesellschaftsvertrag verankert
Notarkosten Keine (bei Inhaberaktien) Ja (GmbH-Anteile)
Börsenfähigkeit Ja Nein
Nachfolgeplanung Einfache Übertragung Flexible Gestaltung, aber aufwendiger
Erbschaftsteuer Bewertung nach § 11 BewG Bewertung nach § 11 BewG, Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG möglich

Steuerliche Aspekte bei Nachfolge und Verkauf

Bei der Übertragung von AG-Aktien fällt auf der Veräußererseite Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer 25 % plus Solidaritätszuschlag) an, sofern es sich um Privatvermögen handelt. Bei Betriebsvermögen greift § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) bzw. § 8b KStG (Schachtelprivileg). Die Bewertung erfolgt nach § 11 BewG (gemeiner Wert). Bei der GmbH & Co. KG gelten ähnliche Regelungen, jedoch können bei vorweggenommener Erbfolge oder Schenkung die Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen – insbesondere bei produktivem Betriebsvermögen. Dies kann die Steuerlast erheblich reduzieren (bis zu 100 % Verschonung bei Lohnsummenregelung).

Ein weiterer Vorteil der GmbH & Co. KG: Die schrittweise Übertragung von Kommanditanteilen ist einfacher zu gestalten als bei der AG. Eltern können sukzessive Anteile auf Kinder übertragen, ohne die Kontrolle über die Komplementär-GmbH abzugeben. So bleibt die Geschäftsführung in einer Hand, während wirtschaftlich bereits Vermögen übertragen wird. Bei der AG ist dies schwieriger, da mit den Aktien auch die Stimmrechte übergehen – Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 139 AktG) können hier Abhilfe schaffen.

Nachfolgeplanung rechtzeitig angehen

Unabhängig von der Rechtsform sollte die Nachfolgeplanung frühzeitig – idealerweise 5–10 Jahre vor dem geplanten Übergang – begonnen werden. Steuerliche Freibeträge bei Schenkung (alle 10 Jahre, § 14 ErbStG) können optimal genutzt, Verschonungsregelungen sichergestellt und rechtliche Strukturen vorbereitet werden. Eine Beratung durch einen Steuerberater ist hier unerlässlich.

Finanzierung und Kapitalmarktzugang: Welche Rechtsform bietet mehr Möglichkeiten?

Die AG ist die klassische Rechtsform für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Sie kann durch Ausgabe von Aktien an der Börse Eigenkapital aufnehmen (§§ 182 ff. AktG). Ein Börsengang (IPO) ermöglicht den Zugang zu einem breiten Investorenkreis und erheblichen Kapitalmengen. Auch die Emission von Schuldverschreibungen (Anleihen, § 221 AktG) ist möglich. Die klare Struktur, standardisierte Governance und umfassende Publizität machen die AG für institutionelle Investoren attraktiv. Kapitalerhöhungen können durch Beschluss der Hauptversammlung (§ 182 AktG) oder durch genehmigtes Kapital (§ 202 AktG) durchgeführt werden.

Die GmbH & Co. KG hat keinen direkten Zugang zum Kapitalmarkt. KG-Anteile sind nicht börsenfähig. Eigenkapital kann nur durch Aufnahme neuer Kommanditisten oder Erhöhung der Einlagen bestehender Gesellschafter beschafft werden. Dies erfordert Vertragsanpassungen und – bei GmbH-Anteilen – notarielle Beurkundung. Die Finanzierung erfolgt daher primär über Bankkredite, stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB) oder Gesellschafterdarlehen. Für mittelständische Unternehmen mit stabilen Eigentümerverhältnissen ist dies oft ausreichend – Wachstumsunternehmen mit hohem Kapitalbedarf stoßen jedoch an Grenzen.

Finanzierungsmöglichkeiten AG

  • Börsengang (IPO) und Aktienemission (§§ 182 ff. AktG)
  • Emission von Schuldverschreibungen/Anleihen (§ 221 AktG)
  • Kapitalerhöhungen (§ 182 AktG, § 202 AktG)
  • Bankkredite und institutionelle Investoren
  • Transparente Bewertung durch Börsenkurs
  • Hohe Liquidität der Anteile

Finanzierungsmöglichkeiten GmbH & Co. KG

  • Bankkredite (häufigste Form)
  • Aufnahme neuer Kommanditisten (Eigenkapital)
  • Stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB)
  • Gesellschafterdarlehen
  • Private Equity / Venture Capital (begrenzt)
  • Keine Börsenfähigkeit, keine Aktienemission

Fremdkapitalfinanzierung und Bonität

Bei der Fremdkapitalfinanzierung haben beide Rechtsformen Vor- und Nachteile. Die AG wird von Banken als transparenter wahrgenommen – umfassende Publizität, Prüfungspflicht und standardisierte Governance schaffen Vertrauen. Allerdings verlangen Banken bei der AG oft höhere Sicherheiten, da persönliche Haftung der Gesellschafter fehlt. Die GmbH & Co. KG bietet Banken weniger Transparenz (eingeschränkte Publizität), dafür aber oft persönliche Beziehungen der Gesellschafter und mögliche Bürgschaften. In der Praxis hängt die Kreditvergabe primär von Bonität, Cashflow und Sicherheiten ab – nicht von der Rechtsform.

~5.000

Aktiengesellschaften in Deutschland (2026)

~250.000

GmbH & Co. KGs in Deutschland (2026)

~450

Börsennotierte AGs in Deutschland (Prime Standard, Scale)

„Die Wahl der Rechtsform sollte sich nach der Finanzierungsstrategie richten. Wer mittelfristig einen Börsengang plant oder auf Venture Capital angewiesen ist, kommt an der AG nicht vorbei. Mittelständische Unternehmen mit stabilen Eigentümerverhältnissen und bankbasierter Finanzierung fahren mit der GmbH & Co. KG oft besser – niedrigere Kosten, mehr Flexibilität, weniger Publizität.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Umwandlung und Formwechsel: Ist ein Wechsel zwischen AG und GmbH & Co. KG möglich?

Ein Wechsel zwischen AG und GmbH & Co. KG ist rechtlich möglich, jedoch komplex und mit erheblichen Kosten und steuerlichen Folgen verbunden. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die verschiedenen Umwandlungsarten: Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), Spaltung (§§ 123 ff. UmwG), Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) und Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG). Ein direkter Formwechsel von AG zu GmbH & Co. KG ist nicht möglich, da die KG eine Personengesellschaft ist. Möglich ist jedoch ein Formwechsel von AG zu GmbH (§§ 190 ff. UmwG) und anschließende Gründung einer KG mit der GmbH als Komplementärin.

Umgekehrt kann eine GmbH & Co. KG nicht direkt in eine AG umgewandelt werden. Möglich ist eine Verschmelzung der KG auf eine AG nach §§ 2, 3 UmwG oder die Einbringung der KG-Anteile in eine AG gegen Gewährung von Aktien (§ 20 UmwStG). In beiden Fällen sind umfassende rechtliche und steuerliche Prüfungen erforderlich. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), das unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Buchwertfortführung nach § 3 UmwStG) steuerneutrale Umwandlungen ermöglicht.

  • Formwechsel AG → GmbH möglich (§§ 190 ff. UmwG), dann KG-Gründung
  • Direkter Formwechsel AG → GmbH & Co. KG nicht möglich
  • Verschmelzung GmbH & Co. KG auf AG möglich (§§ 2, 3 UmwG)
  • Einbringung KG-Anteile in AG gegen Aktien möglich (§ 20 UmwStG)
  • Steuerneutrale Umwandlung unter Voraussetzungen möglich (§ 3 UmwStG)
  • Umwandlungsbericht und Umwandlungsprüfung erforderlich (§§ 192, 193 UmwG)
  • Notar, Handelsregistereintragung, Gesellschafterbeschlüsse zwingend

Steuerliche Folgen und Kosten der Umwandlung

Die steuerlichen Folgen einer Umwandlung hängen von der gewählten Struktur ab. Bei Buchwertfortführung nach § 3 UmwStG können stille Reserven steuerneutral übertragen werden – die Besteuerung wird auf den Zeitpunkt der späteren Veräußerung verschoben. Wird hingegen zum gemeinen Wert (Verkehrswert) umgewandelt, entsteht eine sofortige Aufdeckung stiller Reserven und entsprechende Steuerlast. Auch Grunderwerbsteuer nach § 1 GrEStG kann anfallen, wenn Grundstücke übertragen werden – Ausnahmen gelten nach § 6 GrEStG bei Umwandlungen innerhalb verbundener Unternehmen.

Die Kosten einer Umwandlung sind erheblich: Notarkosten (abhängig vom Vermögen), Registergebühren, Beratungskosten (Steuerberater, Rechtsanwalt), ggf. Umwandlungsprüfung durch Wirtschaftsprüfer (§ 9 UmwG), Bewertungsgutachten. Insgesamt können Kosten im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich anfallen. Eine Umwandlung sollte daher nur aus wichtigen strategischen Gründen erfolgen – z. B. Vorbereitung Börsengang, Nachfolge, Finanzierungsstrategie.

Umwandlung rechtzeitig planen

Eine Umwandlung erfordert Vorlaufzeit: Gesellschafterbeschlüsse, Umwandlungsbericht, Prüfung, notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung. Mindestens 6–12 Monate sollten eingeplant werden. Zudem sollte die Umwandlung steuerlich optimal gestaltet werden – z. B. Wahl des Umwandlungsstichtags, Buchwertfortführung, Vermeidung von Grunderwerbsteuer. Eine frühzeitige Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwalt ist zwingend erforderlich.

Fachliche Begleitung durch Steuerberater

Bei Umwandlungen ist die Einbindung eines Steuerberaters unverzichtbar – sowohl für die steuerliche Gestaltung (UmwStG) als auch für die Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Umwandlungsbilanzen. Wer einen Steuerberater mit Erfahrung in Umwandlungen sucht, findet auf OnlineBilanz.de zugelassene Steuerberater mit Expertise in Unternehmensumstrukturierungen – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen.

Fazit: AG oder GmbH & Co. KG – welche Rechtsform ist die richtige für Sie?

Die Wahl zwischen AG und GmbH & Co. KG ist eine strategische Entscheidung, die von zahlreichen Faktoren abhängt. Es gibt keine pauschal „bessere“ Rechtsform – entscheidend sind Ihre individuellen Ziele, Finanzierungsstrategie, Eigentümerstruktur und langfristige Planung. Die AG eignet sich primär für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf, professioneller Governance und Börsenambition. Die GmbH & Co. KG ist ideal für mittelständische, familiengeführte Unternehmen mit stabilen Eigentümerverhältnissen, die Flexibilität und Gestaltungsfreiheit schätzen.

Zentrale Entscheidungskriterien im Überblick

Kriterium AG ist vorteilhaft, wenn… GmbH & Co. KG ist vorteilhaft, wenn…
Kapitalbedarf Hoher Kapitalbedarf, Börsengang geplant Moderate Finanzierung, Bankkredite ausreichend
Eigentümerstruktur Viele Anteilseigner, anonyme Investoren Wenige Gesellschafter, persönliche Beziehungen
Governance Professionelle, standardisierte Struktur gewünscht Flexible, individuelle Gestaltung gewünscht
Publizität Transparenz und Publizität akzeptiert Minimale Publizität bevorzugt
Steuerliche Belastung Thesaurierung geplant (15 % KSt) Gewinnausschüttung an natürliche Personen
Nachfolge Verkauf an Investoren, Börsengang Familiennachfolge, schrittweise Übertragung
Kosten Höhere laufende Kosten akzeptabel Niedrige Verwaltungskosten wichtig

In der Praxis dominiert in Deutschland die GmbH & Co. KG – mit rund 250.000 Unternehmen gegenüber etwa 5.000 AGs (Stand 2026). Dies liegt vor allem an der mittelständischen Prägung der deutschen Wirtschaft, der Präferenz für Diskretion und der Flexibilität dieser Rechtsform. Die AG bleibt jedoch die erste Wahl für Großunternehmen, kapitalmarktorientierte Wachstumsunternehmen und Konzernstrukturen.

„Die Rechtsformwahl sollte niemals isoliert betrachtet werden. Sie hat direkte Auswirkungen auf Steuern, Jahresabschluss, Finanzierung, Nachfolge und Haftung. Wir empfehlen unseren Mandanten, sich frühzeitig – idealerweise vor der Gründung – mit einem Steuerberater zusammenzusetzen und alle Aspekte durchzuspielen. OnlineBilanz bietet hier nicht nur die Jahresabschlusserstellung, sondern auch Beratung zu Rechtsformfragen durch unser zugelassenes Steuerberater-Team.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer

  1. Ziele definieren: Klären Sie Ihre langfristigen Ziele – Wachstum, Börsengang, Nachfolge, Finanzierungsstrategie.
  2. Steuerliche Planung: Lassen Sie sich von einem Steuerberater die steuerlichen Folgen beider Rechtsformen durchrechnen – insbesondere bei Gewinnthesaurierung vs. Ausschüttung.
  3. Governance-Struktur: Überlegen Sie, wie viel Flexibilität Sie benötigen und ob Sie mit starren AktG-Vorgaben leben können.
  4. Publizität: Prüfen Sie, welche Publizitätspflichten Sie akzeptieren können – insbesondere bei sensiblen Finanzdaten.
  5. Kosten kalkulieren: Rechnen Sie die laufenden Kosten (Aufsichtsrat, Prüfung, Offenlegung) beider Rechtsformen.
  6. Umwandlung prüfen: Falls Sie bereits eine Rechtsform haben, prüfen Sie, ob eine Umwandlung strategisch sinnvoll ist – lassen Sie sich die Kosten und steuerlichen Folgen darstellen.
  7. Jahresabschluss professionell erstellen: Unabhängig von der Rechtsform: Der Jahresabschluss muss fachlich korrekt, fristgerecht und rechtskonform erstellt werden. OnlineBilanz.de bietet hier digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen – erstellt und gezeichnet durch zugelassene Steuerberater.

Die Rechtsformwahl ist keine einmalige Entscheidung – sie sollte regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei Veränderungen in der Unternehmensstrategie, bei Nachfolge oder bei neuen Finanzierungsrunden. Eine fachkundige Beratung durch einen Steuerberater zahlt sich hier mehrfach aus – nicht nur steuerlich, sondern auch rechtlich und strategisch.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH & Co. KG an die Börse gehen?

Grundsätzlich nein. Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft ohne eigene Aktien. Ein Börsengang erfordert die Rechtsform der AG nach § 1 AktG. Theoretisch könnte die Komplementär-GmbH börsennotiert sein, dies ist aber in der Praxis äußerst selten und wirtschaftlich wenig sinnvoll. Für Kapitalmarktzugang ist eine Umwandlung in eine AG gemäß §§ 190 ff. UmwG erforderlich.

Welche Rolle spielt die Mitbestimmung bei der Rechtsformwahl?

Bei der AG greift ab 500 Arbeitnehmern die Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat (§ 76 BetrVG 1952), ab 2.000 Arbeitnehmern die paritätische Mitbestimmung (§ 1 MitbestG). Bei der GmbH & Co. KG gelten diese Regeln nur für die Komplementär-GmbH, nicht für die KG selbst. Dies kann ein wichtiges Kriterium für mittelständische Unternehmen mit Wachstumsambitionen sein.

Wie wirkt sich die Rechtsform auf die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer aus?

Bei der AG sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Bei der GmbH & Co. KG hängt die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH von seiner Gesellschafterstellung und seinem Einfluss ab. Kommanditisten sind als Mitunternehmer nicht sozialversicherungspflichtig, können aber je nach Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit rentenversicherungspflichtig sein.

Welche Rechtsform bietet besseren Schutz vor feindlichen Übernahmen?

Die GmbH & Co. KG bietet deutlich besseren Übernahmeschutz. Bei der AG können Aktien frei erworben werden, bei börsennotierten AGs drohen feindliche Übernahmen. Bei der GmbH & Co. KG können Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag Anteilsübertragungen an die Zustimmung der Gesellschafter binden. Die Komplementär-GmbH behält zudem unabhängig vom Kapitalanteil die Geschäftsführungsbefugnis, was faktischen Übernahmeschutz bietet.

Kann eine gemeinnützige Organisation die Rechtsform AG oder GmbH & Co. KG wählen?

Eine gemeinnützige AG ist nach §§ 51 ff. AO möglich und kommt gelegentlich vor (z. B. bei Krankenhausträgern). Eine gemeinnützige GmbH & Co. KG ist theoretisch denkbar, in der Praxis aber sehr selten, da Personengesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht konzipiert sind. Für gemeinnützige Zwecke werden üblicherweise die Rechtsformen gGmbH, eingetragener Verein oder Stiftung gewählt.

Welche Auswirkungen hat die Rechtsform auf internationale Geschäftstätigkeit?

Die AG wird international meist besser verstanden und als seriöser wahrgenommen, da sie der international verbreiteten Limited Company (Ltd.) oder Société Anonyme (SA) ähnelt. Die GmbH & Co. KG ist eine deutsche Besonderheit ohne direkte Entsprechung in vielen Rechtsordnungen, was bei Vertragsverhandlungen und Finanzierungen im Ausland Erklärungsbedarf verursachen kann. Für globale Geschäftsmodelle bietet die AG oft Vorteile in Reputation und Verständlichkeit.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Aktiengesetz (AktG), Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Umwandlungsgesetz (UmwG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater