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OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Nürtingen: Zuständigkeit für Unternehmen in Nürtingen

Finanzamt Nürtingen: Zuständigkeit für Unternehmen in Nürtingen

Veröffentlicht: 01.09.2026Aktualisiert: 01.09.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Welches Finanzamt ist für Ihre GmbH oder UG in der Region Nürtingen zuständig, was gilt bei einer Sitzverlegung, und worauf müssen Sie beim Geschäftsleitungsprinzip achten? Dieser Fachbeitrag erklärt das Finanzamt Nürtingen als zuständige Behörde, seinen vollständigen Amtsbezirk, die steuerliche Erfassung neuer Gesellschaften sowie die Besonderheiten der Gewerbesteuer in Baden-Württemberg – auf dem aktuellen Rechtsstand 2025/2026.

Satzungsänderung, Registerwechsel und Finanzamtszuständigkeit bei einem Umzug der GmbH fasst die Seite zur Sitzverlegung einer GmbH kompakt zusammen.

Welche Angaben der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verlangt und welche Entscheidungen dabei über Liquidität und Vorauszahlungen bestimmen, zeigt der Überblick.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Nürtingen (Bundesfinanzamtsnr. 2874, Sigmaringer Str. 15, 72622 Nürtingen) ist das zuständige Finanzamt für alle Kapitalgesellschaften mit Sitz der Geschäftsleitung in Nürtingen oder einer der 18 weiteren Städte und Gemeinden des Amtsbezirks. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 20 AO: Maßgeblich ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung – ein reiner Briefkastensitz genügt nicht.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax
Finanzamt Nürtingen 2874 Sigmaringer Str. 15, 72622 Nürtingen 07022/7090 07022/709-120

Amtsbezirk und das Ein-Amt-Prinzip

Das Finanzamt Nürtingen ist – mit der Bundesfinanzamtsnummer 2874 und der Anschrift Sigmaringer Str. 15, 72622 Nürtingen – die einzige örtlich zuständige Finanzbehörde für Unternehmen, die ihren steuerlichen Anknüpfungspunkt innerhalb seines Amtsbezirks haben. Das sogenannte Ein-Amt-Prinzip bedeutet: Für sämtliche Steuerarten, die einer Gesellschaft zugeordnet sind – von der Körperschaftsteuer über die Gewerbesteuer bis zur Umsatzsteuer –, ist grundsätzlich ein einziges Finanzamt zuständig. Unternehmer müssen nicht mehrere Behörden bedienen.

Der Amtsbezirk des Finanzamts Nürtingen umfasst folgende Städte und Gemeinden vollständig:

  • Nürtingen, Stadt
  • Altdorf
  • Altenriet
  • Bempflingen
  • Beuren
  • Erkenbrechtsweiler
  • Frickenhausen
  • Großbettlingen
  • Kohlberg
  • Neckartailfingen
  • Neckartenzlingen
  • Neuffen, Stadt
  • Oberboihingen
  • Schlaitdorf
  • Unterensingen
  • Wendlingen am Neckar, Stadt
  • Wolfschlugen
  • Aichtal, Stadt

Neben Nürtingen selbst gehören damit achtzehn weitere Städte und Gemeinden zum Einzugsgebiet. Für alle dort ansässigen Kapitalgesellschaften gilt dasselbe Amt, dieselbe Steuernummer und dieselben Ansprechpartner. Das erleichtert die laufende Kommunikation erheblich.

Das Finanzamt Nürtingen ist – wie alle Finanzämter in Baden-Württemberg – der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg unterstellt. Diese hieß bis zum 31. Dezember 2024 „Oberfinanzdirektion Karlsruhe“ und wurde zum 1. Januar 2025 in Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg umbenannt. Die OFD untersteht ihrerseits dem Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg.

Zuständigkeit für GmbH & UG: Das Geschäftsleitungsprinzip

Für Körperschaften – also GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und Aktiengesellschaften – bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 AO. Danach ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Liegt keine inländische Geschäftsleitung vor, tritt subsidiär der im Handelsregister eingetragene Satzungssitz an ihre Stelle.

Achtung: Briefkastensitz genügt nicht

Ein rein formaler Firmensitz, etwa eine bloße Postadresse ohne tatsächliche Leitungstätigkeit, begründet keine steuerliche Zuständigkeit am Ort des Briefkastens. Die Finanzverwaltung prüft im Zweifel, wo Geschäftsführerentscheidungen tatsächlich getroffen werden, wo Unterlagen aufbewahrt werden und wo der Geschäftsführer seinen Lebensmittelpunkt hat. Wer den Sitz nur pro forma nach Nürtingen verlegt, die Leitungstätigkeit aber von Stuttgart aus ausübt, riskiert, dass das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften die Zuständigkeit beansprucht.

Das Geschäftsleitungsprinzip hat erhebliche praktische Konsequenzen: Selbst wenn im Gesellschaftsvertrag ein Sitz in Nürtingen eingetragen ist, kann das zuständige Finanzamt ein anderes sein, wenn die Geschäftsleitung dauerhaft woanders ausgeübt wird. Umgekehrt kann das Finanzamt Nürtingen auch dann zuständig sein, wenn der Satzungssitz zwar formal woanders liegt, die tatsächliche Geschäftsleitung aber nachweislich in Nürtingen ausgeübt wird.

Sitzverlegung: Wann wechselt das Finanzamt?

Verlegt eine GmbH ihren Sitz der Geschäftsleitung innerhalb des Amtsbezirks des Finanzamts Nürtingen – also etwa von Nürtingen nach Wendlingen am Neckar oder von Frickenhausen nach Aichtal –, bleibt das zuständige Finanzamt in der Regel unverändert. Die Steuernummer, die laufenden Akten und die Ansprechpartner bleiben dieselben. Eine bloße Adressänderung ist dem Finanzamt dennoch anzuzeigen.

Verlegt die Gesellschaft ihren Sitz der Geschäftsleitung dagegen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts – etwa nach Stuttgart, Esslingen oder Kirchheim unter Teck –, wechselt die örtliche Zuständigkeit. Das bisherige Finanzamt Nürtingen gibt die Akte an das nunmehr zuständige Finanzamt ab. Die Gesellschaft erhält eine neue Steuernummer und muss alle laufenden Verfahren, ELSTER-Zertifikate und Vollmachten entsprechend anpassen.

Praxishinweis: Sitzverlegung rechtzeitig kommunizieren

Bei einer Sitzverlegung außerhalb des Amtsbezirks empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit beiden Finanzämtern. Laufende Betriebsprüfungen, offene Einsprüche oder schwebende Steuerfestsetzungen können die Abgabe der Akte verzögern und zu Unklarheiten bei Abgabefristen führen.

Steuerliche Erfassung einer neuen GmbH beim Finanzamt Nürtingen

Wird eine GmbH oder UG mit Sitz im Amtsbezirk des Finanzamts Nürtingen neu gegründet, muss sie sich steuerlich erfassen lassen. Der maßgebliche Vorgang ist die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (früher: „Fragebogen für Kapitalgesellschaften“). Seit dem 1. Januar 2021 ist dieser Fragebogen für neu gegründete Kapitalgesellschaften ausschließlich elektronisch über Mein ELSTER zu übermitteln. Eine Papierversion wird von den Finanzämtern in Baden-Württemberg grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sind unter anderem anzugeben:

  • Firma, Sitz und Handelsregistereintrag
  • Art und Beginn der Tätigkeit
  • Voraussichtliche Umsätze und Gewinne (für die Festsetzung von Vorauszahlungen)
  • Kontoverbindung für Erstattungen
  • Angaben zur Umsatzsteuerpflicht und ggf. zur Kleinunternehmerregelung
  • Steuerliche Beraterbestellung und Empfangsvollmacht

Das Finanzamt Nürtingen vergibt nach Eingang des Fragebogens die steuerliche Identifikationsnummer der Gesellschaft sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), sofern beantragt. Erst danach kann die Gesellschaft Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Für die ordnungsgemäße Einrichtung des Jahresabschlusses ist die korrekte steuerliche Erfassung eine unabdingbare Voraussetzung.

Sonderfall: Ausländische Unternehmer und zentrale Zuständigkeit

Das Ein-Amt-Prinzip gilt nicht uneingeschränkt. Für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer ohne inländischen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gilt eine zentral festgelegte örtliche Zuständigkeit nach § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustVO). Für derartige Unternehmer ist das Finanzamt Nürtingen damit grundsätzlich nicht zuständig – unabhängig davon, wo im Inland Umsätze erzielt werden.

Dasselbe gilt für den Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 EStG: Auch hier gelten bundesweit zentral bestimmte Zuständigkeiten, die das örtliche Finanzamt des Leistungsempfängers überlagern können. Unternehmen im Amtsbezirk Nürtingen, die Bauleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern beziehen, müssen daher prüfen, ob und an welches Finanzamt die Abzugsteuer abzuführen ist – das ist nicht automatisch das Finanzamt Nürtingen.

Kontakt, ELSTER und die fehlende Amts-E-Mail

Baden-Württemberg veröffentlicht – abweichend von manchen anderen Bundesländern – keine individuellen E-Mail-Adressen für seine Finanzämter. Das gilt auch für das Finanzamt Nürtingen. Eine direkte E-Mail an das Amt ist nicht möglich. Wer schriftlich Kontakt aufnehmen möchte, nutzt das Kontaktformular auf der offiziellen Amtsseite unter finanzamt-bw.fv-bwl.de oder ruft telefonisch an.

Steuerrechtlich relevante Erklärungen, Anmeldungen, Anträge und Nachrichten sind ausschließlich über Mein ELSTER (elster.de) zu übermitteln. Das betrifft insbesondere:

  • Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung und monatliche/vierteljährliche Voranmeldungen
  • Lohnsteuer-Anmeldungen
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
  • Einsprüche und formlose Anträge über die ELSTER-Nachrichtenfunktion

Keine Amts-E-Mail – kein Ersatz durch private E-Mail

Das Versenden von Steuererklärungen oder fristwahrender Korrespondenz per E-Mail an das Finanzamt Nürtingen ist nicht möglich und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Fristen laufen weiter, auch wenn eine E-Mail technisch zugestellt wurde. Nutzen Sie ausschließlich Mein ELSTER oder den Postweg mit nachweisbarer Aufgabe (Einschreiben).

Gewerbesteuer-Hebesatz: Mechanismus und Berechnung

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Ihre Höhe hängt vom Hebesatz ab, den der jeweilige Gemeinderat per Hebesatzsatzung nach § 16 GewStG festlegt. Dieser Hebesatz kann jährlich geändert werden und ist damit eine politische Entscheidung jeder einzelnen Gemeinde. Da der Amtsbezirk des Finanzamts Nürtingen neunzehn verschiedene Gemeinden umfasst, können dort neunzehn verschiedene Hebesätze gelten.

Warnung: Vergleichsportale mit veralteten Hebesätzen

Viele Online-Vergleichsportale nennen Gewerbesteuer-Hebesätze, die nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Manche verwechseln dabei sogar Gewerbesteuer-Hebesätze mit Grundsteuer-Hebesätzen. Für die Steuerplanung ist ausschließlich die tagesaktuell gültige Hebesatzsatzung der jeweiligen Gemeinde maßgeblich. Diese ist beim Gemeindesteueramt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu erfragen oder in deren amtlichem Veröffentlichungsblatt nachzulesen.

Der Berechnungsmechanismus der Gewerbesteuer gliedert sich in zwei Stufen:

  1. Steuermessbetrag: Der gewerbesteuerliche Gewinn (nach Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG und Kürzungen gemäß § 9 GewStG) wird mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.
  2. Gewerbesteuer: Der Steuermessbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert.

Ab dem Erhebungszeitraum 2027 steigt der gesetzliche Mindesthebesatz nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG von bisher 200 % auf 280 %. Dieser Mindesthebesatz gilt für alle hebeberechtigten Gemeinden in Deutschland, in denen eine GmbH oder UG ihre Betriebsstätte unterhält.

Praxisbeispiel: Gewerbesteuerberechnung für eine GmbH (fiktive Werte)

Position Betrag
Gewerbeertrag (nach § 8 / § 9 GewStG-Korrekturen) 200.000 EUR
× Steuermesszahl 3,5 % = 7.000 EUR (Steuermessbetrag)
× Hebesatz 400 % (fiktiver Beispielwert – kein Tatsachenwert) = 28.000 EUR Gewerbesteuer

Der in diesem Beispiel verwendete Hebesatz von 400 % ist ein rein fiktiver Beispielwert zur Illustration des Rechenmechanismus. Er entspricht weder dem aktuellen noch dem historischen Hebesatz einer bestimmten Gemeinde im Amtsbezirk. Für die tatsächliche Steuerplanung ist ausschließlich der in der Hebesatzsatzung der jeweiligen Gemeinde festgelegte Wert maßgeblich.

Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG)

Ein steuerlich häufig unterschätzter Punkt verdient einen eigenen Absatz: Die Gewerbesteuer ist seit dem Erhebungszeitraum 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr. Dies ist in § 4 Abs. 5b EStG geregelt, der über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften gilt. Die Gewerbesteuer mindert den steuerlichen Gewinn der GmbH oder UG damit nicht; sie tritt vollständig neben die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag.

Für die Steuerbelastungsrechnung einer GmbH bedeutet das: Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer sind beide auf Basis des steuerlichen Gewinns zu berechnen, ohne dass die eine die Bemessungsgrundlage der anderen mindert. Die effektive Gesamtsteuerbelastung einer GmbH liegt bei typischen Hebesätzen regelmäßig im Bereich von 28 bis 33 % – abhängig ausschließlich vom gemeindlichen Hebesatz, nicht von einem Abzug der Gewerbesteuer. Dieser Mechanismus ist bei der Standortwahl und der Gewinnplanung zwingend zu berücksichtigen.

Handlungsrelevanz für den Jahresabschluss

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach HGB ist die Gewerbesteuer als Steueraufwand unter den sonstigen Steuern (§ 275 Abs. 2 Nr. 19 HGB) auszuweisen. Im Steuerrecht ist sie dagegen dem Gewinn außerhalb der Buchführung wieder hinzuzurechnen, soweit sie den Gewinn gemindert hat. Dieser Unterschied erzeugt temporäre Differenzen, die im Rahmen der latenten Steuern im Jahresabschluss zu berücksichtigen sein können.

Abgabefristen und nächste Schritte

Die Abgabefristen für Steuererklärungen richten sich nach § 149 AO. Für Kapitalgesellschaften, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten verlängerte Fristen. Für den genauen Fristverlauf im laufenden Veranlagungszeitraum – einschließlich der Sonderregelungen nach der Pandemie-Verlängerungsgesetzgebung und der ab 2025 wieder regulären Fristen – empfehlen wir die ausführliche Darstellung unter /abgabefrist-steuererklaerung-2025-mit-steuerberater/.

Für Unternehmen im Amtsbezirk des Finanzamts Nürtingen gilt: Alle Erklärungen sind elektronisch über Mein ELSTER einzureichen. Eine Papiererklärung wird grundsätzlich nicht akzeptiert. Steuervorauszahlungen auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind quartalsweise fällig; die konkreten Fälligkeitstermine legt das Finanzamt Nürtingen in den jeweiligen Vorauszahlungsbescheiden fest.

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Fazit: Finanzamt Nürtingen im Überblick

Das Finanzamt Nürtingen ist die zuständige Steuerbehörde für alle Kapitalgesellschaften mit tatsächlicher Geschäftsleitung in Nürtingen oder einer der achtzehn weiteren Gemeinden des Amtsbezirks. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 AO und knüpft an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an – nicht an einen reinen Briefkastensitz. Eine Sitzverlegung innerhalb des Amtsbezirks ändert die Zuständigkeit nicht. Für die Gewerbesteuer gilt: Der Hebesatz wird jährlich durch jede Gemeinde per Hebesatzsatzung festgelegt; Vergleichsportale sind mit Vorsicht zu genießen. Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) und tritt vollständig neben die Körperschaftsteuer.

19

Städte und Gemeinden im Amtsbezirk

3,5 %

Gewerbesteuer-Steuermesszahl

280 %

Mindesthebesatz ab 2027 (§ 16 GewStG)

Häufig gestellte Fragen

Welches Finanzamt ist für meine GmbH in Nürtingen zuständig?

Das Finanzamt Nürtingen (Bundesfinanzamtsnr. 2874, Sigmaringer Str. 15, 72622 Nürtingen) ist zuständig, wenn sich die tatsächliche Geschäftsleitung Ihrer GmbH im Amtsbezirk befindet. Maßgeblich ist § 20 AO: Es zählt der Ort der tatsächlichen Leitung, nicht ein formaler Briefkastensitz.

Welche Gemeinden gehören zum Amtsbezirk des Finanzamts Nürtingen?

Zum Amtsbezirk gehören: Nürtingen, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuffen, Oberboihingen, Schlaitdorf, Unterensingen, Wendlingen am Neckar, Wolfschlugen und Aichtal – insgesamt 19 Städte und Gemeinden.

Ändert sich das Finanzamt bei einer Sitzverlegung innerhalb des Amtsbezirks?

Nein. Bei einer Sitzverlegung innerhalb des Amtsbezirks – also etwa von Nürtingen nach Wendlingen am Neckar – bleibt das Finanzamt Nürtingen in der Regel zuständig. Nur bei einer Verlegung in einen anderen Amtsbezirk wechselt die Zuständigkeit.

Wie nehme ich Kontakt zum Finanzamt Nürtingen auf, wenn es keine E-Mail gibt?

Baden-Württemberg veröffentlicht keine Amts-E-Mail-Adressen. Der Kontakt erfolgt telefonisch oder über das Kontaktformular auf finanzamt-bw.fv-bwl.de. Steuerrechtlich relevante Eingaben – Erklärungen, Anmeldungen, Anträge – sind ausschließlich über Mein ELSTER zu übermitteln.

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz in Nürtingen?

Einen verbindlichen Tatsachenwert nennen wir bewusst nicht, da der Hebesatz jährlich durch den Gemeinderat per Hebesatzsatzung (§ 16 GewStG) festgelegt wird und sich ändern kann. Für den tagesaktuellen Wert ist die Hebesatzsatzung der Stadt Nürtingen oder der jeweiligen Gemeinde maßgeblich.

Ist die Gewerbesteuer bei einer GmbH als Betriebsausgabe abziehbar?

Nein. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG keine abziehbare Betriebsausgabe mehr. Sie mindert den steuerlichen Gewinn nicht und tritt vollständig neben die Körperschaftsteuer.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

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