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Gewinnermittlung · § 4 EStG

EÜR oder Bilanz
Sie haben meistens keine Wahl.

Welche Methode gilt, entscheiden Rechtsform und zwei Schwellen — nicht Ihre Vorliebe.
digital+persönlich+bezahlbar

Die Frage wird oft als Entscheidung diskutiert, ist aber meist eine Feststellung: Kapital­gesellschaften bilanzieren immer, Freiberufler dürfen immer die EÜR anwenden, und beim gewerblichen Einzel­unternehmen entscheiden 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn. Nur wer unter den Schwellen liegt, hat wirklich die Wahl — und dann ist die Bilanz erstaunlich oft die steuerlich günstigere Variante.

Prüfung kostenlosEÜR ab 299,95 € nettoBilanz ab 449,95 € netto
Drei BerufsträgerSteuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechts­anwältin — jede Freigabe trägt einen Namen.
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01
Wer hat die Wahl

Drei Gruppen — nur eine entscheidet frei.

Bevor man Vor- und Nachteile abwägt, lohnt die Frage, ob überhaupt etwas abzuwägen ist.

Gruppe 1

Immer Bilanz

Kapital­gesellschaften und Personen­handels­gesellschaften sind Kaufleute kraft Rechtsform (§ 6 HGB) und damit stets buchführungs­pflichtig — ohne Schwelle, ab dem ersten Tag.

Rechtsbasis§ 238 HGB
Gruppe 2

Immer EÜR möglich

Freiberufler nach § 18 EStG sind nie buchführungs­pflichtig, unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Sie dürfen freiwillig bilanzieren, müssen aber nie.

Rechtsbasis§ 18 EStG
Gruppe 3

Schwellen entscheiden

Gewerbliche Einzel­unternehmen und GbRs: Über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn an zwei Stichtagen greift die Pflicht (§ 241a HGB, § 141 AO). Darunter bleibt die Wahl.

Rechtsbasis§ 241a HGB · § 141 AO
!
Unter den Schwellen ist die Bilanz oft die günstigere Wahl.

Das überrascht viele: Die Bilanz erlaubt Rückstellungen nach § 249 HGB — für Gewährleistung, Urlaub, Prozess­risiken und sogar die Kosten der Abschluss­erstellung selbst. In der EÜR gibt es sie nicht. Wer regelmäßig hohe Forderungs­bestände zum Jahresende hat, verschiebt mit der EÜR zwar Steuer in die Zukunft — wer dagegen Rückstellungs­potenzial hat, spart mit der Bilanz dauerhaft.

Kurz erklärt
EÜR oder Bilanz — was gilt für mich?

Das hängt an drei Dingen: Rechtsform, Tätigkeit und Höhe. Kapital­gesellschaften und Personen­handels­gesellschaften bilanzieren immer (§ 238 HGB). Freiberufler dürfen immer die EÜR anwenden (§ 18 EStG). Gewerbliche Einzel­unternehmen und GbRs bilanzieren erst über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn.

Wichtig: Die Schwellen müssen an zwei aufeinander­folgenden Stichtagen überschritten sein (§ 241a HGB); steuerlich beginnt die Pflicht erst mit dem Wirtschafts­jahr nach der Aufforderung des Finanzamts (§ 141 Abs. 2 AO). Ein einzelnes starkes Jahr löst also noch nichts aus.

800
T€ UmsatzSchwelle nach § 241a HGB und § 141 AO.
80
T€ GewinnAlternative Schwelle — eine von beiden genügt.
2
StichtageBeide müssen überschritten sein.
0 €
PrüfungWas für Sie gilt, klären wir kostenlos.
02
Der Vergleich

Wo die beiden sich wirklich unterscheiden.

Über die Jahre kommen beide zum selben Gesamt­gewinn. Sie verteilen ihn nur anders — und die Bilanz kann mehr.

MerkmalEÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG)Wer profitiert
ErfassungZufluss und AbflussPeriodengerechtEÜR bei hohen Außenständen
ForderungenErst bei Zahlung versteuertBei RechnungstellungEÜR — Steuerstundung
RückstellungenNicht möglichPflicht nach § 249 HGBBilanz — dauerhafte Minderung
VorräteSofort AufwandAktivierung zum StichtagEÜR bei Lageraufbau
InventurNicht erforderlichPflicht nach § 240 HGBEÜR — weniger Aufwand
AussagekraftZahlungsströmeVermögens- und ErtragslageBilanz — Bank und Steuerung
BankgesprächWird oft nicht akzeptiertStandard für KreditentscheidungenBilanz

Der letzte Punkt wird bei der Entscheidung meist vergessen: Wer Fremdkapital braucht — Kontokorrent, Investitions­darlehen, Leasing über größere Summen — stößt mit einer EÜR schnell an Grenzen. Banken bewerten Bonität anhand von Bilanz­kennzahlen; eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung liefert sie nicht.

03
Der Wechsel

Was der Wechsel auslöst.

Beim Übergang entsteht einmalig eine Differenz — planbar, wenn man sie kennt.

VorgangWirkungZeitpunktFundstelle
ÜbergangsgewinnForderungen und Vorräte werden erstmals erfasstIm ersten BilanzjahrR 4.6 EStR
Verteilung auf AntragAuf bis zu drei Jahre streckbarAntrag mit der ErklärungR 4.6 Abs. 1 EStR
EröffnungsbilanzAufzustellen zum Beginn des WirtschaftsjahresVor der ersten Buchung§ 242 Abs. 1 HGB
Rückwechsel zur EÜRNur bei Wegfall der Pflicht, mit ÜbergangsverlustFrühestens nach drei JahrenR 4.6 EStR
Zeitpunkt des WechselsImmer zum Beginn eines WirtschaftsjahresNie unterjährig§ 4a EStG

Der Übergangs­gewinn ist der Punkt, an dem der Wechsel unangenehm werden kann: Offene Forderungen und Vorräte, die in der EÜR noch nicht erfasst waren, werden in der Eröffnungs­bilanz sichtbar und im ersten Jahr versteuert. Auf Antrag lässt er sich auf drei Jahre verteilen — ohne Antrag wird er sofort fällig.

04
Aus der Praxis

Vier Fehler bei der Entscheidung.

Die häufigsten drehen sich nicht um die Methode, sondern um den Zeitpunkt.

×
Aufforderung des Finanzamts übersehen

Die Pflicht beginnt mit dem folgenden Wirtschaftsjahr (§ 141 Abs. 2 AO). Wer nicht reagiert und weiter EÜR macht, wird geschätzt.

×
Übergangsgewinn nicht verteilt

Auf Antrag auf drei Jahre streckbar (R 4.6 EStR). Ohne Antrag ist er im ersten Jahr vollständig zu versteuern.

×
Rückstellungspotenzial verschenkt

Wer knapp unter der Schwelle liegt und Gewährleistung, Urlaub oder Prozessrisiken hat, fährt mit der freiwilligen Bilanz oft günstiger.

×
Mitten im Jahr gewechselt

Der Wechsel ist nur zum Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich. Unterjährig entstehen zwei nicht zusammenpassende Datenbestände.

Wir rechnen beide Varianten für Ihr Zahlenwerk durch, bevor entschieden wird — inklusive Übergangs­gewinn und Rückstellungs­potenzial. Das kostet nichts und beantwortet die Frage in Zahlen statt in Grundsätzen.

05
Entscheidungshilfe

Vier Situationen — vier Empfehlungen.

Wenn Sie tatsächlich die Wahl haben, entscheidet Ihre Situation, nicht das Prinzip.

Situation 1

Hohe Außenstände zum Jahresende

Sie stellen im Dezember viel in Rechnung, das Geld kommt im Januar. Mit der EÜR versteuern Sie erst bei Zahlung — ein echter Liquiditäts­vorteil.

Ergebnis: EÜR
Situation 2

Gewährleistung und Urlaubsansprüche

Handwerk, Bau, Betriebe mit Personal: Hier steckt erhebliches Rückstellungs­potenzial, das nur die Bilanz hebt.

Ergebnis: Bilanz
Situation 3

Kredit oder Leasing geplant

Banken rechnen mit Bilanz­kennzahlen. Wer Fremdkapital braucht, sollte rechtzeitig vorher auf die Bilanz umstellen — nicht erst auf Nachfrage.

Ergebnis: Bilanz
Situation 4

Kleiner Betrieb ohne Lager

Dienstleistung, wenige Belege, kaum Rückstellungen: Die EÜR ist einfacher und billiger, ohne steuerlichen Nachteil.

Ergebnis: EÜR
06
Kosten

Was es kostet.

Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.

LeistungPreis nettoEnthalten
EÜR und Steuererklärungab 299,95 €Gewinnermittlung, Anlage EÜR und Erklärung
Bilanz und Jahresabschlussab 449,95 €Bilanz, GuV, bei Kapitalgesellschaften auch Anhang
Wechsel EÜR zu Bilanzab 199,95 €Eröffnungsbilanz und Ermittlung des Übergangsgewinns
Vergleichsrechnung beider Varianten0 €Für Ihr Zahlenwerk, im Erstgespräch
Laufende Buchhaltungab 41,66 € / MonatOptional, monatlich kündbar
Prüfung der Buchführungspflicht0 €Rechtsform, Tätigkeit und Schwellen
Festpreis vorabSchriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen — keine Nachberechnung
Keine VorkasseSie zahlen nach Lieferung, ohne Vertragsbindung
Fester BerufsträgerEine Ansprechperson, namentlich benannt, mit Berufshaftung
Jede SoftwareDATEV, Lexware, sevdesk und 23 weitere — ein Export genügt
Häufige Fragen

Was zur Gewinnermittlung gefragt wird.

Wann muss ich von der EÜR zur Bilanz wechseln?
Wenn ein gewerblicher Betrieb an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn erreicht (§ 241a HGB). Steuerlich beginnt die Pflicht erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Aufforderung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO) — Sie haben also Vorlauf.
Ist die EÜR steuerlich günstiger?
Nicht pauschal. Die EÜR verschiebt Steuer, wenn Sie hohe Außenstände zum Jahresende haben — versteuert wird erst bei Zahlung. Die Bilanz mindert dagegen dauerhaft, wo Rückstellungspotenzial besteht: Gewährleistung, Urlaub, Prozessrisiken, Abschlusskosten. Welche günstiger ist, hängt an Ihrem Zahlenwerk.
Was ist der Übergangsgewinn?
Beim Wechsel zur Bilanz werden Forderungen und Vorräte erstmals erfasst, die in der EÜR noch nicht enthalten waren. Diese Differenz ist der Übergangsgewinn und im ersten Bilanzjahr zu versteuern — auf Antrag verteilt auf bis zu drei Jahre (R 4.6 EStR).
Kann ich freiwillig bilanzieren?
Ja, jederzeit. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie Fremdkapital benötigen — Banken bewerten Bonität anhand von Bilanzkennzahlen — oder wenn erhebliches Rückstellungspotenzial besteht. Der Wechsel bindet Sie allerdings für einige Jahre.
Gilt das auch für Freiberufler?
Nein. Freiberufler nach § 18 EStG sind nie buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz und Gewinn. Sie dürfen dauerhaft die EÜR anwenden — freiwillig bilanzieren dürfen sie natürlich trotzdem.
Was kostet die Vergleichsrechnung?
Nichts. Wir rechnen beide Varianten für Ihr Zahlenwerk durch, bevor Sie entscheiden — inklusive Übergangsgewinn und Rückstellungspotenzial. Erst danach nennen wir den Festpreis für die gewählte Variante.
07
Freigabe · zwei Modelle

Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.

Beide Modelle liefern denselben Abschluss in derselben Qualität. Der Unterschied liegt in der Verantwortung für die Freigabe — und damit im Preis und im Umfang der Prüfung.

Modell A · Selbstfreigabe
Die Geschäftsführung prüft und gibt frei
Wir stellen das Rechenwerk vollständig auf und legen jede Bewertungs­annahme offen. Sie prüfen und geben frei; wir übernehmen anschließend die technische Übermittlung.
  • Rechtlicher Rahmen: Auftrag zur Daten­übermittlung nach § 87d AO — keine Vollmacht nach § 80 AO.
  • Keine Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und keine Steuer­beratung nach § 3 StBerG; die Verantwortung bleibt bei der Geschäfts­führung.
  • Passt bei überschaubarem Betriebs­vermögen ohne Grundstücke und ohne stille Reserven von Gewicht.
Modell B · StB-Freigabe
Ein Steuerberater prüft und gibt frei
Die Erstellung erfolgt unter fachlicher Verantwortung eines namentlich benannten Steuer­beraters, der prüft und freigibt. Jedes Dokument nennt ihn in der Fußzeile.
  • Rechtlicher Rahmen: Auftrag nach § 87d AO plus fachliche Freigabe durch den Berufs­träger — zwei Unterschriften.
  • Dokumentation: die Bewertungs­entscheidungen sind belegt — das zählt, wenn später jemand fragt, was Sie wann wussten.
  • Empfohlen bei Grundstücken im Betriebs­vermögen, hohen stillen Reserven und dem Antrag nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
Unsere Berufsträger

Drei Köpfe, ein sauberer Abschluss.

Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: Sie haben eine feste Ansprech­person — und im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Steuer­recht.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet die Bewertung zum gemeinen Wert und die Aufdeckung der stillen Reserven — Grundstücke, Anlagen, Firmenwert — sowie die fachliche Freigabe.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreut die Aufgabegewinn­ermittlung und die Erklärungen — Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 34 EStG und die Feststellungs­erklärung.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Verantwortet die rechtliche Seite der Betriebs­aufgabe — Aufgabe­erklärung, Verträge über die Veräußerung und die Abmeldung beim Gewerbeamt.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Stand

Jede Aussage auf dieser Seite hat eine Fundstelle.

Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundes­ministerium der Justiz.

Stand: August 2026Fachlich geprüft am: 24.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV
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