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Kommanditgesellschaft · § 161 HGB

KG
Bilanzpflicht ja, Körperschaftsteuer nein.

Die KG bilanziert wie jeder Kaufmann — besteuert wird sie aber bei den Gesellschaftern.
digital+persönlich+bezahlbar

Die Kommandit­gesellschaft ist Handels­gesellschaft und damit Kaufmann (§ 161 i. V. m. § 6 HGB). Sie führt Bücher nach § 238 HGB und stellt einen Jahres­abschluss aus Bilanz und GuV auf. Anders als eine GmbH zahlt sie aber keine Körperschaft­steuer: Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und bei den Gesellschaftern versteuert. Wir übernehmen Abschluss, Feststellungs­erklärung und Gewerbesteuer — zum Festpreis.

Abschluss ab 499,95 € nettoFeststellungserklärung inklusiveSKR 03 und SKR 04
Drei BerufsträgerSteuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechts­anwältin — jede Freigabe trägt einen Namen.
4,8 / 5,0Trustpilot
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01
Die erste Frage

Die KG ist Kaufmann — und bilanziert wie einer.

Anders als bei der GbR stellt sich die Frage nach der Buchführungs­pflicht bei der KG nicht: Sie ist Handels­gesellschaft kraft Rechtsform. Interessant wird es bei der Besteuerung und bei den Kapital­konten.

Handelsrecht

Buchführung und Bilanz

Als Handels­gesellschaft ist die KG buchführungs­pflichtig und stellt Bilanz und GuV auf. Ein Anhang ist nur erforderlich, wenn keine natürliche Person voll haftet — also bei der GmbH & Co. KG.

Rechtsbasis§ 6 · § 238 HGB
Ertragsteuer

Transparent besteuert

Die KG selbst zahlt keine Einkommen- oder Körperschaft­steuer. Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und den Gesellschaftern nach ihrem Anteil zugerechnet.

Rechtsbasis§ 180 AO · § 15 EStG
Gewerbesteuer

Auf Ebene der Gesellschaft

Gewerbesteuer­schuldner ist die KG selbst — mit einem Freibetrag von 24.500 €. Die gezahlte Gewerbesteuer wird bei den Gesellschaftern nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet.

Rechtsbasis§ 11 GewStG · § 35 EStG
!
Der Kommanditist haftet begrenzt — sein Kapitalkonto entscheidet über die Verlustverrechnung.

Verluste darf der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage mit anderen Einkünften verrechnen. Wird das Kapitalkonto negativ, greift § 15a EStG: Der überschießende Verlust ist nur noch verrechenbar mit späteren Gewinnen derselben Beteiligung, nicht mehr ausgleichsfähig. Deshalb führen wir die Kapitalkonten getrennt und weisen den verrechenbaren Verlust jährlich fort.

Kurz erklärt
Muss eine KG eine Bilanz erstellen?

Ja. Die KG ist nach § 161 i. V. m. § 6 HGB Handels­gesellschaft und damit Kaufmann; die Buchführungs­pflicht nach § 238 HGB gilt unmittelbar. Der Jahres­abschluss besteht aus Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 3 HGB). Die Erleichterung des § 241a HGB für kleine Einzelkaufleute greift für Handels­gesellschaften nicht.

Ein Anhang ist grundsätzlich nicht erforderlich — es sei denn, keine natürliche Person haftet unbeschränkt. Dann gelten über § 264a HGB die Vorschriften für Kapital­gesellschaften, und die KG braucht Anhang, ggf. Lagebericht und muss offenlegen. Das ist der Fall bei der GmbH & Co. KG.

§ 238
HGBBuchführungspflicht als Kaufmann — ohne Schwellenprüfung.
24.500
EuroGewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften.
§ 15a
EStGVerlustverrechnung beim Kommanditisten begrenzt.
499,95
Euro nettoFestpreis ab — schriftlich, bevor Sie beauftragen.
02
Bilanz & GuV

Kapitalkonten statt gezeichnetem Kapital.

Die Gliederung folgt § 247 HGB. Der große Unterschied zur GmbH steht auf der Passivseite: Statt eines festen Stammkapitals führt die KG je Gesellschafter ein Kapitalkonto.

PositionBei der KGZum Vergleich: GmbHFundstelle
EigenkapitalKapitalkonten je Gesellschafter, Komplementär und Kommanditisten getrenntGezeichnetes Kapital, Rücklagen, Ergebnisvortrag§ 247 HGB
EntnahmenMindern das Kapitalkonto direkt — kein Ausschüttungsbeschluss nötigNur per Gewinnverwendungsbeschluss, mit Kapitalertragsteuer§ 122 · § 169 HGB
GeschäftsführervergütungSondervergütung, erhöht den steuerlichen Gewinn wiederBetriebsausgabe, mindert den Gewinn§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
GesellschafterdarlehenZinsen sind Sondervergütung, keine BetriebsausgabeZinsaufwand, abzugsfähig§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
SonderbetriebsvermögenVom Gesellschafter überlassene Wirtschaftsgüter, eigene BilanzKennt das Konzept nichtR 4.2 EStR
AnhangNur bei GmbH & Co. KG erforderlichImmer Pflicht§ 264a HGB

Das Sonder­betriebs­vermögen wird regelmäßig übersehen: Überlässt ein Gesellschafter der KG ein Grundstück, ein Fahrzeug oder ein Darlehen, gehört das steuerlich zum Betriebs­vermögen der Gesellschaft — mit eigener Sonder­bilanz. Wird es später entnommen oder der Anteil verkauft, entstehen stille Reserven, die versteuert werden müssen.

03
Steuererklärungen

Drei Erklärungen — aber keine Körperschaftsteuer.

Die KG ist steuerlich transparent: Sie stellt den Gewinn fest, versteuert wird er bei den Gesellschaftern. Nur die Gewerbesteuer trifft die Gesellschaft selbst.

ErklärungPflichtWas erklärt wirdFundstelle
FeststellungserklärungPflichtGewinn der Gesellschaft und Verteilung auf die Gesellschafter§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO
GewerbesteuererklärungPflichtGewerbeertrag der Gesellschaft, Freibetrag 24.500 €§ 14a GewStG
UmsatzsteuererklärungPflichtJahreserklärung der Gesellschaft§ 18 Abs. 3 UStG
KörperschaftsteuerentfälltPersonengesellschaften sind nicht körperschaftsteuerpflichtig§ 1 KStG
Einkommensteuer der GesellschafterprivatAnteiliger Gewinn aus der Feststellung, Anrechnung nach § 35 EStG§ 15 EStG

Die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG mindert die Einkommensteuer der Gesellschafter — bei einem Hebesatz bis rund 400 % wirkt die Gewerbesteuer damit weitgehend neutral. Bei höheren Hebesätzen bleibt eine Restbelastung, die in die Rechtsform­überlegung gehört.

04
Aus der Praxis

Vier Fehler, die bei der KG Geld kosten.

Alle vier entstehen aus demselben Grund: Die KG wird buchhalterisch wie eine GmbH behandelt, obwohl sie steuerlich etwas völlig anderes ist.

×
Sonderbetriebsvermögen nicht erfasst

Vom Gesellschafter überlassene Grundstücke, Fahrzeuge oder Darlehen. Steuerlich Betriebsvermögen der KG — mit stillen Reserven, die bei Entnahme oder Verkauf aufgedeckt werden.

×
Geschäftsführervergütung als Aufwand belassen

Handelsrechtlich Aufwand, steuerlich Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG — sie erhöht den festzustellenden Gewinn wieder.

×
Negatives Kapitalkonto ignoriert

Verluste über die Einlage hinaus sind nur verrechenbar, nicht ausgleichsfähig (§ 15a EStG). Ohne Fortschreibung fehlt später der Nachweis.

×
Ergänzungsbilanzen vergessen

Beim Gesellschafterwechsel entstehen Mehr- oder Minderwerte. Sie gehören in eine Ergänzungsbilanz und werden dort fortgeschrieben.

Wir führen Kapitalkonten, Sonder- und Ergänzungs­bilanzen getrennt und weisen verrechenbare Verluste nach § 15a EStG jährlich fort — damit die Feststellung auch in zehn Jahren noch belegbar ist.

05
E-Bilanz & Offenlegung

E-Bilanz ja, Offenlegung meistens nicht.

Für das Finanzamt gilt dieselbe Pflicht wie bei der GmbH. Beim Unternehmens­register unterscheidet sich die KG deutlich — solange eine natürliche Person voll haftet.

Finanzamt

E-Bilanz nach § 5b EStG

Bilanz und GuV sind elektronisch als XBRL-Datensatz zu übermitteln — auch von Personen­handels­gesellschaften. Hinzu kommen die Sonder- und Ergänzungs­bilanzen, die in eigenen Datensätzen zu übermitteln sind.

Rechtsbasis: § 5b EStG
Unternehmensregister

Keine Offenlegung

Solange mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet, besteht keine Offenlegungs­pflicht. Die Zahlen der KG bleiben damit nicht öffentlich einsehbar.

Rechtsbasis: Umkehrschluss § 264a HGB
Ausnahme

GmbH & Co. KG

Haftet keine natürliche Person unbeschränkt, gelten über § 264a HGB die Vorschriften für Kapital­gesellschaften: Anhang, ggf. Lagebericht und Offenlegung binnen zwölf Monaten.

Rechtsbasis: § 264a · § 325 HGB
Feststellung

Einheitlich und gesondert

Der Gewinn wird für alle Gesellschafter in einem Bescheid festgestellt und den Wohnsitz­finanzämtern mitgeteilt. Fehler wirken deshalb auf alle Beteiligten zugleich.

Rechtsbasis: § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO
06
Kosten

Was es kostet.

Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.

LeistungPreis nettoEnthalten
Jahresabschluss KGab 499,95 €Bilanz und GuV, Kapitalkonten fortgeschrieben
Sonder- und Ergänzungsbilanzenab 149,95 €Je Gesellschafter mit Sonderbetriebsvermögen
Feststellungserklärungab 249,95 €Einheitlich und gesondert nach § 180 AO
Gewerbesteuererklärungim ErklärungspreisInklusive Freibetrag und Anrechnungsvolumen nach § 35 EStG
E-Bilanz per XBRLim AbschlusspreisÜbermittlung nach § 5b EStG, inklusive Sonderbilanzen
Laufende Buchhaltungab 41,66 € / MonatOptional, monatlich kündbar
Festpreis vorabSchriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen — keine Nachberechnung
Keine VorkasseSie zahlen nach Lieferung, ohne Vertragsbindung
Fester BerufsträgerEine Ansprechperson, namentlich benannt, mit Berufshaftung
Jede SoftwareDATEV, Lexware, sevdesk und 23 weitere — ein Export genügt
Häufige Fragen

Was zur KG gefragt wird.

Muss eine KG bilanzieren?
Ja. Die KG ist nach § 161 i. V. m. § 6 HGB Handelsgesellschaft und damit Kaufmann — die Buchführungspflicht nach § 238 HGB gilt unmittelbar, ohne Umsatz- oder Gewinnschwelle. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und GuV; ein Anhang ist nur bei der GmbH & Co. KG erforderlich.
Zahlt eine KG Körperschaftsteuer?
Nein. Personengesellschaften sind nicht körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG). Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 AO) und bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterworfen. Nur die Gewerbesteuer trifft die Gesellschaft selbst — mit einem Freibetrag von 24.500 €.
Was ist Sonderbetriebsvermögen?
Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft überlässt — etwa ein Grundstück, ein Fahrzeug oder ein Darlehen. Steuerlich gehören sie zum Betriebsvermögen der KG und werden in einer Sonderbilanz geführt. Wird der Anteil später verkauft oder das Wirtschaftsgut entnommen, sind die stillen Reserven zu versteuern.
Was bedeutet § 15a EStG für Kommanditisten?
Verluste darf der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage mit anderen Einkünften ausgleichen. Darüber hinausgehende Verluste sind nur verrechenbar — also ausschließlich mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung. Der verrechenbare Verlust wird jährlich gesondert festgestellt und fortgeschrieben.
Muss eine KG ihren Abschluss offenlegen?
In der Regel nicht. Solange mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet, besteht keine Offenlegungspflicht. Anders bei der GmbH & Co. KG: Dort haftet keine natürliche Person, deshalb gelten über § 264a HGB die Vorschriften für Kapitalgesellschaften — inklusive Offenlegung binnen zwölf Monaten.
Was kostet der Jahresabschluss einer KG?
Ab 499,95 € netto als Festpreis. Sonder- und Ergänzungsbilanzen kommen ab 149,95 € netto je betroffenem Gesellschafter hinzu, die Feststellungserklärung ab 249,95 € netto. Der Preis steht schriftlich fest, bevor Sie beauftragen.
07
Freigabe · zwei Modelle

Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.

Beide Modelle liefern denselben Abschluss in derselben Qualität. Der Unterschied liegt in der Verantwortung für die Freigabe — und damit im Preis und im Umfang der Prüfung.

Modell A · Selbstfreigabe
Die Geschäftsführung prüft und gibt frei
Wir stellen das Rechenwerk vollständig auf und legen jede Bewertungs­annahme offen. Sie prüfen und geben frei; wir übernehmen anschließend die technische Übermittlung.
  • Rechtlicher Rahmen: Auftrag zur Daten­übermittlung nach § 87d AO — keine Vollmacht nach § 80 AO.
  • Keine Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und keine Steuer­beratung nach § 3 StBerG; die Verantwortung bleibt bei der Geschäfts­führung.
  • Passt bei überschaubarem Betriebs­vermögen ohne Grundstücke und ohne stille Reserven von Gewicht.
Modell B · StB-Freigabe
Ein Steuerberater prüft und gibt frei
Die Erstellung erfolgt unter fachlicher Verantwortung eines namentlich benannten Steuer­beraters, der prüft und freigibt. Jedes Dokument nennt ihn in der Fußzeile.
  • Rechtlicher Rahmen: Auftrag nach § 87d AO plus fachliche Freigabe durch den Berufs­träger — zwei Unterschriften.
  • Dokumentation: die Bewertungs­entscheidungen sind belegt — das zählt, wenn später jemand fragt, was Sie wann wussten.
  • Empfohlen bei Grundstücken im Betriebs­vermögen, hohen stillen Reserven und dem Antrag nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
Unsere Berufsträger

Drei Köpfe, ein sauberer Abschluss.

Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: Sie haben eine feste Ansprech­person — und im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Steuer­recht.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet die Bewertung zum gemeinen Wert und die Aufdeckung der stillen Reserven — Grundstücke, Anlagen, Firmenwert — sowie die fachliche Freigabe.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreut die Aufgabegewinn­ermittlung und die Erklärungen — Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 34 EStG und die Feststellungs­erklärung.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Verantwortet die rechtliche Seite der Betriebs­aufgabe — Aufgabe­erklärung, Verträge über die Veräußerung und die Abmeldung beim Gewerbeamt.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Stand

Jede Aussage auf dieser Seite hat eine Fundstelle.

Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundes­ministerium der Justiz.

Stand: August 2026Fachlich geprüft am: 15.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV
KG-Abschluss ab 499,95 € nettoFeststellungserklärung ab 249,95 €
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