Finanzamt Frankfurt für Körperschaften: GmbH & AG beim Finanzamt III
Wer in Frankfurt am Main eine GmbH, UG oder AG betreibt, steht schnell vor der Frage: Welches der sechs Frankfurter Finanzämter ist eigentlich zuständig – und was muss ich wann einreichen? Dieser Artikel klärt, warum das Finanzamt Frankfurt am Main III die zentrale Anlaufstelle für Körperschaften ist, wie die Abgrenzung zu den übrigen Ämtern funktioniert, wie neue Gesellschaften ihre steuerliche Registrierung anstoßen und welche Fristen Geschäftsführer kennen müssen.
Kurzantwort
Das Finanzamt Frankfurt am Main III (Gutleutstraße 118, 60327 Frankfurt, Bundesfinanzamtsnr. 2645) ist das zuständige Finanzamt Frankfurt für Körperschaften wie GmbH, AG und eingetragene Vereine. Es setzt Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag fest, führt Betriebsprüfungen für Körperschaften durch und ist darüber hinaus für die Grunderwerbsteuer im Stadtgebiet sowie landesweit für die Versicherungsteuer zuständig. Welches Amt für Ihre konkrete Adresse zuständig ist, ermitteln Sie verbindlich über die hessische Finanzamtssuche per PLZ.
Kontakt & Finanzamtsnummern
| Finanzamt | Nr. | Adresse | Telefon | Fax |
|---|---|---|---|---|
| Frankfurt am Main III (Körperschaften) | 2645 | Gutleutstr. 118, 60327 Frankfurt | 069 2545-0 | 069 2545-3999 |
| Frankfurt am Main V–Höchst | – | Gutleutstr. 124 (Behördenzentrum) | 069 2545-0 | 069 2545-5999 |
Aktuelle Kontaktdaten und Zuständigkeit per PLZ: finanzamt.hessen.de.
Inhaltsverzeichnis
- Sechs Finanzämter – eine Stadt
- Finanzamt Frankfurt III: Aufgaben & Besonderheiten
- Abgrenzung zu FA Frankfurt V–Höchst und den übrigen Ämtern
- Steuernummer-Beantragung für eine neue GmbH
- Gewerbesteuer-der von der Stadt individuell per Satzung festgelegte Hebesatz
- Praxisbeispiel: Steuerbelastung einer Frankfurter GmbH
- Fristen-Block für Körperschaften
- Jahresabschluss, E-Bilanz und der Weg zum Finanzamt
- Fazit
Sechs Finanzämter in Frankfurt am Main – welches ist zuständig?
Frankfurt am Main ist organisatorisch in sechs Finanzamtsbezirke aufgeteilt: die Ämter Frankfurt am Main I, II, III, IV, V sowie das Finanzamt Frankfurt am Main – Höchst (auch als „V–Höchst“ bezeichnet). Jedes Amt ist für bestimmte Stadtteile und Steuerarten zuständig. Für natürliche Personen ergibt sich die Zuständigkeit aus dem Wohnsitz; für Körperschaften ist primär der Ort der Geschäftsleitung bzw. des Sitzes maßgeblich (§ 20 AO).
Praxis-Hinweis: Zuständigkeit verbindlich klären
Die Zuständigkeit der Frankfurter Finanzämter richtet sich nach der Postleitzahl der eingetragenen Geschäftsadresse. Nutzen Sie die offizielle hessische Finanzamtssuche auf finanzamt.hessen.de, um das für Ihre GmbH zuständige Amt eindeutig zu ermitteln. Eine falsche Zuständigkeit kann zu Bearbeitungsverzögerungen führen.
Die sechs Ämter kooperieren eng, teilen sich aber klar abgegrenzte Bezirke. Körperschaften – also juristische Personen wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA oder eingetragene Vereine – werden nicht einfach dem Finanzamt I zugewiesen, das als erstes alphabetisch erscheint. Stattdessen greift eine gesonderte Zuständigkeitsregelung, in deren Mittelpunkt das Finanzamt Frankfurt am Main III steht.
Finanzamt Frankfurt III: Aufgaben und Besonderheiten
Das Finanzamt Frankfurt am Main III mit der Bundesfinanzamtsnummer 2645 ist unter der Adresse Gutleutstraße 118, 60327 Frankfurt am Main ansässig. Es ist das zentrale Körperschaften-Amt für den Bereich der Stadt Frankfurt und nimmt mehrere sachlich und örtlich übergreifende Aufgaben wahr:
- Steuerfestsetzung für Körperschaften: Das FA III setzt Körperschaftsteuer (KSt) und den Solidaritätszuschlag für die in seinem Bezirk ansässigen GmbH, AG und anderen Körperschaften fest. Rechtsgrundlage ist das KStG; besonders relevant sind § 1 KStG (unbeschränkte Steuerpflicht), § 8 KStG (Einkommensermittlung) und § 23 KStG (Steuersatz 15 %).
- Amtliche Betriebsprüfung für Körperschaften: Das FA III führt auch die Betriebsprüfungen (Außenprüfungen nach § 193 AO) für die ihm zugeordneten Körperschaften durch. Großbetriebe werden nach Maßgabe der Betriebsprüfungsordnung (BpO) regelmäßig, Klein- und Mittelbetriebe anlassbezogen geprüft.
- Grunderwerbsteuer für das Stadtgebiet Frankfurt: Sämtliche grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge im Stadtgebiet Frankfurt – also Grundstückskäufe, Share Deals nach § 1 Abs. 2a–3a GrEStG und ähnliche Transaktionen – laufen über das FA III.
- Versicherungsteuer (landesweit): Das FA III ist für ganz Hessen zuständig für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen und für die Versicherungsteuer. Diese landesweite Sonderzuständigkeit ist eine Besonderheit, die den Aufgabenbereich des Amtes deutlich über das Frankfurter Stadtgebiet hinaushebt.
Relevante Steuernummernstruktur in Hessen
Hessische Steuernummern folgen dem Schema FF/BBB/UUUUUP (13-stellig). Die ersten beiden Ziffern kodieren das Finanzamt; das FA Frankfurt III trägt die Bundesfinanzamtsnummer 2645, was sich in der lokalen Steuernummer widerspiegelt. Die bundeseinheitliche Steuer-ID (IdNr.) gilt nur für natürliche Personen; Körperschaften erhalten ausschließlich eine Steuernummer.
Abgrenzung: FA Frankfurt V–Höchst und die übrigen Ämter
Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Es gibt nicht ein einziges Körperschaften-Finanzamt für ganz Frankfurt. Das Finanzamt Frankfurt am Main V – Höchst, das seit dem 1. Juli 1993 besteht und ebenfalls im Behördenzentrum Gutleutstraße untergebracht ist, veranlagt die Körperschaften seines Bezirks eigenständig. Körperschaften, deren Sitz in den Stadtteilen des ehemaligen Höchster Amtsbezirks liegt, werden also vom FA V–Höchst und nicht vom FA III bearbeitet.
Die Ämter Frankfurt I, II und IV sind in erster Linie für die Einkommensteuer natürlicher Personen sowie für Einzelunternehmen und Personengesellschaften zuständig. Körperschaften, die irrtümlich bei diesen Ämtern angemeldet wurden, werden intern weitergeleitet – besser ist es jedoch, von Anfang an das richtige Amt anzusprechen, um Verzögerungen bei der Vergabe der Steuernummer zu vermeiden.
- Körperschaften im FA-III-Bezirk
- Betriebsprüfung Körperschaften
- Grunderwerbsteuer Stadtgebiet
- Versicherungsteuer (landesweit)
- Körperschaften im Höchst-Bezirk
- Seit 1. Juli 1993
- Ebenfalls Gutleutstraße
- Eigene Betriebsprüfungsabteilung
Fazit zur Abgrenzung: Welches der beiden Körperschaften-Ämter für Ihre GmbH zuständig ist, lässt sich nicht aus dem Namen oder der Adresse des Unternehmens ableiten, sondern ausschließlich über die hessische Finanzamtssuche per PLZ auf finanzamt.hessen.de zuverlässig klären.
Steuernummer-Beantragung für eine neue GmbH in Frankfurt
Nach der notariellen Beurkundung und der Eintragung der GmbH ins Handelsregister (§ 7 GmbHG) entsteht die Körperschaftsteuerpflicht. Die steuerliche Erfassung ist beim zuständigen Finanzamt Frankfurt zu beantragen. Der Ablauf gliedert sich typischerweise in folgende Schritte:
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (ELSTER): Seit der Digitalisierung wird der Fragebogen über Mein ELSTER (elster.de) als „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Körperschaften“ elektronisch übermittelt. Das FA III erwartet die Übermittlung in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Eintragung ins Handelsregister.
- Inhalt des Fragebogens: Anzugeben sind u. a. Firma, Sitz, Geschäftsführer, Gesellschafter, voraussichtliche Umsätze und Gewinne, Beginn der Tätigkeit sowie die gewählte Gewinnermittlungsart. Körperschaften sind nach § 242 HGB i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG verpflichtet, ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln; eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist ausgeschlossen.
- Vorauszahlungen: Auf Basis der prognostizierten Einkünfte setzt das FA III quartalsweise Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen fest (fällig jeweils 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember). Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden dagegen vom Steueramt der Stadt Frankfurt auf Basis eines vom Finanzamt übermittelten Messbetrags (§ 14 GewStG) festgesetzt.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Die USt-IdNr. wird nicht vom Finanzamt Frankfurt, sondern auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Der Antrag kann formlos mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gestellt oder separat per ELSTER übermittelt werden.
Achtung – Vorgründungsgesellschaft: Zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und Handelsregistereintragung besteht eine GmbH i. G. (in Gründung). Umsätze, die in dieser Phase erzielt werden, sind steuerlich der Vor-GmbH zuzurechnen. Das FA III erfasst auch diese Phase; spätestens mit Eintragung sollte der Fragebogen eingereicht werden, um rückwirkende Vorauszahlungsbescheide zu vermeiden.
Gewerbesteuer-der von der Stadt individuell per Satzung festgelegte Hebesatz im interregionalen Vergleich
Frankfurt am Main erhebt für 2026 einen Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß aktueller Satzung. Dieser Wert ist für Kapitalgesellschaften besonders relevant, da Gewerbesteuer neben Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag den dritten wesentlichen Steuerpfad bildet. Die effektive Gewerbesteuerbelastung ergibt sich aus dem Steuermessbetrag (Steuermesszahl 3,5 % nach § 11 GewStG) multipliziert mit dem Hebesatz.
| Standort | Hebesatz (2026) | Effektive GewSt-Belastung |
|---|---|---|
| Frankfurt am Main | 460 % | ca. 16,1 % |
| München | 490 % | ca. 17,2 % |
| Hamburg | 470 % | ca. 16,5 % |
| Köln | 475 % | ca. 16,6 % |
| Berlin | 410 % | ca. 14,4 % |
Frankfurt liegt damit im Mittelfeld der deutschen Großstädte und ist günstiger als München, Hamburg oder Köln, aber teurer als Berlin. Für eine standortbezogene Steuerplanung ist dieser Vergleich relevant – insbesondere wenn Holdings oder Tochtergesellschaften an verschiedenen Standorten angesiedelt werden sollen. Zu beachten ist, dass die Gewerbesteuer nach § 8 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5b EStG keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr ist (Abzugsverbot seit 2008), die Körperschaftsteuerbelastung also nicht mindert.
Praxisbeispiel: Steuerbelastung einer GmbH in Frankfurt am Main
Die folgende Berechnung veranschaulicht die Gesamtsteuerbelastung einer mittelgroßen Frankfurter GmbH auf Ebene der Gesellschaft (ohne Ausschüttungsbesteuerung auf Gesellschafterebene).
Ausgangsdaten
Zu versteuerndes Einkommen (KSt-Bemessungsgrundlage): 500.000 EUR | Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen/Kürzungen: 500.000 EUR | Hebesatz Frankfurt: 460 %
| Steuerart | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer (15 %) | 500.000 × 15 % | 75.000 EUR |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt) | 75.000 × 5,5 % | 4.125 EUR |
| Gewerbesteuermessbetrag (3,5 %) | 500.000 × 3,5 % | 17.500 EUR |
| Gewerbesteuer (Hebesatz siehe aktuelle Hebesatzsatzung) | 17.500 × 460 % | 80.500 EUR |
| Gesamtsteuerbelastung | 159.625 EUR | |
| Effektivbelastung | 159.625 / 500.000 | ca. 31,9 % |
Die effektive Gesamtbelastung auf Gesellschaftsebene beträgt damit rund 31,9 %. Dieser Wert ist ein Richtwert; individuelle Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z. B. Finanzierungsanteile bei Mieten, Zinsen) können den Gewerbeertrag erhöhen und die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung steigern.
Sonstige betriebliche Aufwendungen (Körperschaftsteuer) 18.750 EUR an Bank 18.750 EUR
(Quartalsvorauszahlung 1/4 von 75.000 EUR; gebucht unter separatem Konto für Ertragsteuern nach SKR 03/04)
Fristen-Block: Was Geschäftsführer beim Finanzamt Frankfurt beachten müssen
Körperschaften unterliegen strengen gesetzlichen Fristen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III setzt diese konsequent um; Verspätungszuschläge nach § 152 AO werden bei überschrittenen Abgabefristen regelmäßig festgesetzt.
Achtung Vorauszahlungsanpassung: Weicht der tatsächliche Gewinn erheblich von der Vorauszahlungsbasis ab, sollte frühzeitig ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen beim FA Frankfurt gestellt werden. Nachzahlungszinsen betragen nach § 238 AO i. d. F. des Zweiten Zinsanpassungsgesetzes 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) – ein signifikanter Faktor bei hohen Körperschaftsteuerbeträgen.
Jahresabschluss, E-Bilanz und der Weg zum Finanzamt Frankfurt
Körperschaften sind verpflichtet, ihre Steuerbilanz bzw. eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz in Form der E-Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 5b EStG). Das gilt auch für GmbH und AG, die beim Finanzamt Frankfurt am Main III veranlagt werden. Die E-Bilanz wird im XBRL-Format über ELSTER oder eine zertifizierte Buchhaltungssoftware eingereicht und ist zwingender Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung.
Der Jahresabschluss nach HGB bildet die Ausgangsbasis für die steuerliche Gewinnermittlung. Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz (z. B. unterschiedliche Abschreibungsregeln, steuerliche Rücklagen nach § 6b EStG, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) sind in einer Überleitungsrechnung zu dokumentieren. Das FA III prüft diese Überleitungen im Rahmen der Veranlagung und ggf. der Betriebsprüfung.
Für Geschäftsführer, die ihren Jahresabschluss und die Steuererklärung effizient erstellen und direkt ans Finanzamt übermitteln wollen, bietet onlinebilanz.de eine spezialisierte Lösung. Im kostenlosen Demo-Zugang lässt sich die Plattform unverbindlich testen; mit dem Kostenrechner können Geschäftsführer die Bearbeitungskosten für ihren konkreten Jahresabschluss kalkulieren.
E-Bilanz: Taxonomie-Anforderungen
Die aktuelle HGB-Taxonomie des BMF (Stand: Taxonomie-Version 6.7) ist für Wirtschaftsjahre ab 2024 anzuwenden. Sie differenziert zwischen Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und steuerbefreiten Körperschaften. GmbH und AG in Frankfurt übermitteln ihre E-Bilanz über die Kapitalgesellschafts-Taxonomie; das FA III empfängt diese Daten maschinell über ELSTER.
Fazit: Finanzamt Frankfurt III als Dreh- und Angelpunkt für Körperschaften
Das Finanzamt Frankfurt am Main III ist weit mehr als ein klassisches Veranlagungsamt. Mit seiner Zuständigkeit für Körperschaften im Hauptbezirk, der Betriebsprüfungskompetenz, der Grunderwerbsteuer im gesamten Stadtgebiet und der landesweiten Versicherungsteuer-Zuständigkeit nimmt es eine Sonderstellung unter den sechs Frankfurter Finanzämtern ein. Für Geschäftsführer von GmbH, UG oder AG in Frankfurt bedeutet das: Das Finanzamt Frankfurt III ist Ihr primärer Ansprechpartner – sofern Ihr Unternehmenssitz in dessen Bezirk liegt.
Für die Praxis gilt: Zuständigkeit stets über die hessische Finanzamtssuche per PLZ verifizieren, steuerliche Erfassung unmittelbar nach Handelsregistereintragung per ELSTER anstoßen, Fristen konsequent einhalten und die E-Bilanz als integralen Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung verstehen. Ein sauber aufgestellter Jahresabschluss ist dabei die unverzichtbare Grundlage für jede Interaktion mit dem Finanzamt Frankfurt.
§ 16 GewStG
Hebesatz per Satzung, Frankfurt 2026
2645
Bundesfinanzamtsnummer FA Frankfurt III
31,9 %
Effektive Körperschaft- + GewSt-Belastung (Beispiel)
Häufig gestellte Fragen
Welches Finanzamt ist in Frankfurt für GmbH zuständig?
Primär das Finanzamt Frankfurt am Main III (Gutleutstraße 118, 60327 Frankfurt, Bundesfinanzamtsnr. 2645). Körperschaften im ehemaligen Höchst-Bezirk werden vom FA Frankfurt V–Höchst veranlagt. Die genaue Zuständigkeit ermitteln Sie über die hessische Finanzamtssuche auf finanzamt.hessen.de per PLZ.
Wie beantragt eine neu gegründete GmbH ihre Steuernummer beim Finanzamt Frankfurt?
Nach der Handelsregistereintragung ist der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Körperschaften" elektronisch über Mein ELSTER (elster.de) an das zuständige Finanzamt Frankfurt zu übermitteln. Das Amt vergibt daraufhin eine Steuernummer und setzt Vorauszahlungen fest.
Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz in Frankfurt am Main 2026?
Der Gewerbesteuer-der von der Stadt individuell per Satzung festgelegte Hebesatz (Stand 2026). Damit liegt Frankfurt günstiger als München (490 %), Hamburg (470 %) und Köln (475 %), aber höher als Berlin (410 %).
Was bedeutet die Zuständigkeit des FA Frankfurt III für die Grunderwerbsteuer?
Das Finanzamt Frankfurt am Main III ist für alle grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge im gesamten Frankfurter Stadtgebiet zuständig – also für Grundstückskäufe, aber auch für Share Deals, die nach § 1 Abs. 2a–3a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Was ist die E-Bilanz und muss eine Frankfurter GmbH sie einreichen?
Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz im XBRL-Format nach § 5b EStG. Ja, alle buchführungspflichtigen Körperschaften – also auch GmbH und AG beim Finanzamt Frankfurt III – müssen ihre E-Bilanz über ELSTER oder zertifizierte Software einreichen. Sie ist Pflichtbestandteil der Körperschaftsteuererklärung.
Über Autor
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: August 2026.








