Holding-GmbH · § 8b KStG · Ausschüttung & Exit

Holding-Steuerrechner — was die Struktur wirklich spart.

Zwischen Ihnen und der operativen GmbH steht eine zweite Kapitalgesellschaft — und plötzlich sind Ausschüttungen und Verkaufserlöse zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 2 KStG). Effektiv bleiben rund 1,5 % statt 26,375 % Abgeltungsteuer. Aber: Die Befreiung hängt an Beteiligungsquoten (10 % / 15 %), an Sperrfristen (§ 22 UmwStG) — und sie ist eine Stundung, kein Geschenk. Rechnen Sie unten nach, ob sich das für Sie trägt.

Laufende Ausschüttung und Exit gerechnet Sperrfristen und Quoten geprüft
95 %steuerfrei nach § 8b
≈ 1,5 %effektive Belastung
WP & StBrechnen & strukturieren
WP & StB rechnen & empfehlen
Festpreis · Wechsel & Betreuung
Kurz erklärt

Was eine Holding steuerlich überhaupt ist.

„Holding" ist keine Rechtsform. Es ist eine Beteiligungsstruktur: Eine Kapitalgesellschaft hält die Anteile an einer anderen. Steuerlich passieren dadurch genau drei Dinge:

01 · Dividenden 95 % steuerfrei Gewinnausschüttungen der Tochter an die Holding bleiben zu 95 % außer Ansatz — vorausgesetzt, die Beteiligung erreicht die Mindestquoten. § 8b Abs. 1, 4, 5 KStG
02 · Verkauf 95 % steuerfrei Verkauft die Holding die Anteile an der Tochter, bleiben 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei — ohne Mindestquote und ohne Haltefrist. § 8b Abs. 2, 3 KStG
03 · Der Haken Nur gestundet Sobald das Geld die Holding verlässt und bei Ihnen privat ankommt, fallen 26,375 % Abgeltungsteuer an. Der Vorteil entsteht nur, solange reinvestiert wird. § 32d EStG
Dividende ab 15 %
≈ 1,5 % Steuer
Dividende unter 10 %
≈ 30 % Steuer
Exit über Holding
≈ 1,5 % Steuer
Unser Part
rechnen, bauen, betreuen
Interaktiver Rechner

Der Holding-Steuerrechner.

Tragen Sie den Gewinn Ihrer operativen GmbH, den Hebesatz, Ihre Beteiligungsquote und Ihr Ausschüttungsverhalten ein — dazu optional einen geplanten Exit. Der Rechner stellt die Struktur mit Holding der Direktbeteiligung ohne Holding gegenüber: laufend, beim Verkauf und nach Abzug der Kosten der zweiten Gesellschaft.

Gewinn der operativen GmbH (vor Steuern)
Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde
%

Der Hebesatz steht im Gewerbesteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Deutschlandweit liegt er meist zwischen 250 % (Gemeinden im Umland) und 580 % (Großstädte); die Messzahl beträgt einheitlich 3,5 %.

Beteiligung der Holding an der Tochter

Maßgebend ist die Quote zu Beginn des Kalenderjahres bzw. Erhebungszeitraums. Unter 10 % entfällt die Körperschaftsteuerbefreiung vollständig (§ 8b Abs. 4 KStG), unter 15 % wird die Dividende gewerbesteuerlich hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG). Für Veräußerungsgewinne gelten diese Grenzen nicht.

Wie viel des Nettogewinns wird ausgeschüttet?60 %
0 % — alles in der GmbH50 %100 %

Der Anteil des Gewinns nach Körperschaft- und Gewerbesteuer, den die operative GmbH ausschüttet.

Davon privat entnommen (Rest wird reinvestiert)40 %
0 % — alles reinvestiert50 %100 %

Hier entscheidet sich alles. Was Sie privat verbrauchen, kostet in beiden Strukturen dieselbe Abgeltungsteuer. Der Holding-Vorteil entsteht nur für den Teil, der im Unternehmensverbund bleibt und weiterarbeitet.

Laufende Mehrkosten der Holding pro Jahr

Zweite Buchführung, Jahresabschluss, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, Offenlegung im Bundesanzeiger. Einmalige Gründungs- und Notarkosten sind hier nicht enthalten.

Geplanter Exit (optional)
Voraussichtlicher Verkaufspreis
Anschaffungskosten der Anteile

Bei der GmbH-Gründung meist das eingezahlte Stammkapital. Ohne Verkaufsabsicht setzen Sie den Verkaufspreis auf 0 — der Rechner blendet den Exit-Vergleich dann aus.

Ihr persönlicher Grenzsteuersatz (für den Privatverkauf)45 %
14 %30 %45 %

Nur relevant für den Verkauf ohne Holding: Anteile im Privatvermögen ab 1 % fallen unter § 17 EStG und werden im Teileinkünfteverfahren besteuert — 60 % des Gewinns zum persönlichen Satz, zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Ergebnis
Break-even der Holdingkosten:

Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Gerechnet wird mit Körperschaftsteuer 15 %, Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf und Gewerbesteuer aus Messzahl 3,5 % × Hebesatz; Ausschüttungen an natürliche Personen mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli (26,375 %). Die Steuerfreistellung nach § 8b KStG wird mit der 5 %-Pauschale für nicht abziehbare Betriebsausgaben abgebildet. Nicht abgebildet sind: Kirchensteuer, Verlustvorträge, Organschaft, Teileinkünfteverfahren auf Ausschüttungen (§ 32d Abs. 2 EStG), Zinsschranke, Grunderwerbsteuer, die Wirkung von Sperrfristen nach § 22 UmwStG sowie die Abzugsfähigkeit der Holdingkosten. Ihre belastbare Rechnung machen wir mit Ihren echten Zahlen.

Ziehen Sie den zweiten Regler auf 100 % — und der Vorteil verschwindet. Wer alles privat entnimmt, zahlt mit Holding sogar minimal mehr (die 5 %-Schachtelstrafe kommt oben drauf) und trägt zusätzlich die Kosten der zweiten Gesellschaft. Ziehen Sie ihn auf 0 %, kippt das Bild vollständig: Aus 26,375 % werden rund 1,5 %, und das gesparte Kapital arbeitet weiter. Die Holding ist ein Reinvestitions- und Exit-Instrument, kein Konsumvehikel.

Die Mechanik

Warum 95 % steuerfrei bleiben — und 5 % nicht.

Der Gesetzgeber will vermeiden, dass derselbe Gewinn in einer Beteiligungskette mehrfach mit Körperschaftsteuer belastet wird. Deshalb stellt § 8b KStG Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften frei. Gleichzeitig unterstellt er pauschal 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben — die sogenannte Schachtelstrafe.

Derselbe Euro, zwei Wege
Ohne Holding — direkt an Sie
Operative GmbHGewinn vor Steuern
KSt 15 % + Soli + GewSt≈ 30 %
Ausschüttung an Sie privatKapitalertrag
Abgeltungsteuer + Soli26,375 %
Privatkontorund 48 % Gesamtbelastung — reinvestieren nur noch aus versteuertem Geld
Mit Holding — reinvestiert
Operative GmbHGewinn vor Steuern
KSt 15 % + Soli + GewSt≈ 30 %
Ausschüttung an die Holding§ 8b Abs. 1 KStG — 95 % außer Ansatz
nur 5 % Schachtelstrafe≈ 1,5 %
Kapital in der Holdingreinvestierbar in Immobilien, Wertpapiere, neue Beteiligungen — vor privater Besteuerung
§ 8b Abs. 1 KStG

Dividenden

Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz — die Ausschüttung der Tochter kommt steuerfrei in der Holding an.

§ 8b Abs. 5 KStG

5 % Schachtelstrafe

Von den steuerfreien Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Sie erhöhen Einkommen und Gewerbeertrag.

§ 8b Abs. 4 KStG

Streubesitzgrenze

Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 %, gilt die Freistellung nicht — die Dividende ist voll körperschaftsteuerpflichtig.

§ 8b Abs. 2 KStG

Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben außer Ansatz — ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist. Das ist der Exit-Hebel.

§ 8b Abs. 3 KStG

Die Kehrseite

Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Anteile sind spiegelbildlich nicht abziehbar. Auch Verluste aus Gesellschafterdarlehen ab 25 % Beteiligung bleiben unberücksichtigt.

§ 9 Nr. 2a GewStG

Schachtelprivileg

Gewerbesteuerlich wird die Dividende nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt — sonst greift die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.

So rechnet sich die 1,5 %. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 14 %, die Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich 0,825 % Solidaritätszuschlag — zusammen 29,825 %. Angewendet auf die 5 %-Schachtelstrafe ergibt das 1,49 % Effektivbelastung der Ausschüttung. Bei einem Hebesatz von 250 % sinkt sie auf rund 1,25 %, bei 580 % steigt sie auf rund 1,80 %.

Die Schwellenwerte

10 %, 15 % — zwei Zahlen entscheiden alles.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer haben unterschiedliche Mindestquoten, und beide messen sie zu Beginn des jeweiligen Zeitraums. Wer im Laufe des Jahres aufstockt, profitiert erst im Folgejahr — ein Fehler, der bei Beteiligungserwerben regelmäßig Geld kostet.

< 10 %

Streubesitz

Keine Freistellung nach § 8b Abs. 4 KStG, zusätzlich Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Die Dividende wird in der Holding voll besteuert — wie ein normaler Ertrag.

Effektiv ≈ 29,8 % (Hebesatz 400 %)
10 – 14,9 %

Teilweise begünstigt

Körperschaftsteuerlich 95 % frei, gewerbesteuerlich aber volle Hinzurechnung — das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verlangt 15 %. Ergebnis: Gewerbesteuer auf die gesamte Dividende.

Effektiv ≈ 14,8 % (Hebesatz 400 %)
ab 15 %

Voll begünstigt

Freistellung nach § 8b KStG und Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Nur die 5 %-Schachtelstrafe unterliegt Körperschaft- und Gewerbesteuer — der Regelfall bei 100 %-Töchtern.

Effektiv ≈ 1,5 % (Hebesatz 400 %)
SachverhaltHolding-GmbHNatürliche Person (Privatvermögen)
Dividende ab 15 % Beteiligung ≈ 1,5 % — 95 % steuerfrei, 5 % Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 1, 5 KStG; § 9 Nr. 2a GewStG) 26,375 % Abgeltungsteuer inkl. Soli, alternativ Teileinkünfteverfahren auf Antrag (§ 32d Abs. 2 EStG)
Dividende unter 10 % ≈ 29,8 % — volle KSt und GewSt (§ 8b Abs. 4 KStG, § 8 Nr. 5 GewStG) 26,375 % — unverändert Abgeltungsteuer
Verkauf der Anteile ≈ 1,5 % — 95 % steuerfrei, ohne Mindestquote und Haltefrist (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) ≈ 28,5 % bei Beteiligung ab 1 %: Teileinkünfteverfahren, 60 % zum persönlichen Satz (§ 17 EStG, § 3 Nr. 40 EStG)
Verluste aus Anteilsverkauf nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) — auch Teilwertabschreibungen bleiben außer Ansatz zu 60 % abziehbar im Rahmen des § 17 EStG, sonst beschränkter Verlustausgleich
Verlustverrechnung im Verbund nur mit Organschaft: Gewinnabführungsvertrag ≥ 5 Jahre und finanzielle Eingliederung (§§ 14, 17 KStG) keine Verrechnung mit Verlusten der Gesellschaft möglich
Reinvestition des Gewinns aus fast unversteuertem Kapital — Immobilien, Wertpapiere, neue Beteiligungen in der Holding nur aus dem Netto nach 26,375 % — rund ein Viertel weniger Anlagekapital
Haftung & Vermögensschutz ausgeschüttete Liquidität liegt außerhalb der operativen Risikosphäre Gewinne bleiben im operativen Haftungsverbund, solange nicht entnommen
Laufender Aufwand zweite Gesellschaft — Buchführung, Jahresabschluss, drei Steuererklärungen, Offenlegung kein zusätzlicher Aufwand
Nicht jede Holding ist gleich

Drei Typen — und nur einer zieht Vorsteuer.

„Holding" ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Funktionsbeschreibung. Steuerlich macht es aber einen erheblichen Unterschied, was die Muttergesellschaft tatsächlich tut: Nur wer aktiv in das Management der Töchter eingreift, ist Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG — und darf die Vorsteuer aus Beratungs-, Gründungs- und Beteiligungskosten ziehen. Bei sechsstelligen Transaktionskosten sind das schnell fünfstellige Beträge.

Reine Finanzholding

nicht unternehmerisch

Hält Anteile, sonst nichts

  • Ertragsteuerlich voll begünstigt — § 8b KStG und § 9 Nr. 2a GewStG gelten unabhängig davon, ob die Holding aktiv ist.
  • Kein Vorsteuerabzug. Das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen ist nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung keine unternehmerische Tätigkeit — Beratungs- und Gründungskosten kosten Sie brutto.
  • Keine umsatzsteuerliche Organschaft möglich — die wirtschaftliche Eingliederung fehlt.

Geschäftsleitende Holding

§ 2 UStG

Der Regelfall in einer sauber gebauten Struktur

  • Voller Vorsteuerabzug — wer entgeltliche Leistungen an die Töchter erbringt (Geschäftsführung, Buchhaltung, IT, Einkauf), ist Unternehmerin und zieht Vorsteuer aus Eingangsleistungen.
  • Umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG möglich: Innenumsätze zwischen Mutter und Tochter sind nicht steuerbar, es gibt nur eine Voranmeldung.
  • Grundlage für die ertragsteuerliche Organschaft — die finanzielle Eingliederung ist ohnehin vorhanden, ein Gewinnabführungsvertrag ergänzt sie.
  • Fremdvergleich zwingend. Managementumlagen müssen dem entsprechen, was ein fremder Dritter berechnen würde — sonst verdeckte Gewinnausschüttung.

Vermögensverwaltende Holding

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen

  • Erweiterte Kürzung bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes: Der Gewerbeertrag aus der Immobilienverwaltung wird vollständig gekürzt — im Ergebnis nur 15 % Körperschaftsteuer plus Soli statt rund 30 %.
  • Die Ausschließlichkeitsfalle. Schon eine einzige schädliche Nebentätigkeit — Betriebsvorrichtungen mitvermietet, gewerblicher Handel, Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft — lässt die Kürzung für das gesamte Jahr entfallen.
  • Erbschaftsteuerlich kritisch: Vermietete Immobilien und Wertpapiere zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen und können die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG kippen.

Diese Weiche wird zu früh gestellt und zu selten überprüft. Wer die Holding als leere Hülle gründet und später Beratungskosten für einen Unternehmensverkauf trägt, verliert die Vorsteuer daraus endgültig — rückwirkend lässt sich die Unternehmereigenschaft nicht herstellen. Wir prüfen deshalb vor der Gründung, welcher Typ zu Ihrem Vorhaben passt, und legen die Leistungsbeziehungen zwischen Mutter und Tochter schriftlich und fremdüblich fest. Steht die Struktur bereits und geht es um die laufende Betreuung, finden Sie alles dazu auf unserer Seite Buchhaltung & Jahresabschluss der Holding.

Der Weg dorthin

Wie die Holding über Ihre GmbH kommt.

Wer bei null anfängt, gründet einfach zwei Gesellschaften. Schwieriger ist der Nachbau über eine bestehende GmbH: Ihre Anteile sind privat gehalten und tragen stille Reserven. Würden Sie sie schlicht verkaufen, wäre der volle Gewinn nach § 17 EStG zu versteuern. Das Umwandlungssteuerrecht bietet deshalb einen steuerneutralen Weg.

Qualifizierter Anteilstausch

§ 21 UmwStG

Der Standardweg bei bestehender operativer GmbH

  • Buchwertansatz auf Antrag — Sie bringen Ihre GmbH-Anteile in die neue Holding ein und erhalten dafür neue Anteile; stille Reserven werden nicht aufgedeckt.
  • Voraussetzung: Die Holding erhält nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter (qualifizierter Anteilstausch).
  • 7-Jahres-Sperrfrist — ein Verkauf innerhalb von sieben Jahren löst rückwirkend den Einbringungsgewinn II aus (§ 22 Abs. 2 UmwStG).
  • Jährliche Nachweispflicht — bis zum 31. Mai jedes Jahres ist der Verbleib der Anteile nachzuweisen; sonst gilt die Sperrfrist als verletzt (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
  • Notarielle Beurkundung und Sacheinlageprüfung nötig — mit Bewertung der eingebrachten Anteile.

Bargründung & Neuaufbau

§ 2 GmbHG

Der saubere Weg, wenn das operative Geschäft neu startet

  • Keine Sperrfrist, keine Nachweispflichten — die Struktur steht von Anfang an richtig.
  • Günstig — zwei Bargründungen, keine Bewertungsgutachten, keine Sacheinlageprüfung.
  • UG als Holding möglich — 1 € Stammkapital, aber Thesaurierungspflicht von 25 % des Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
  • Nur vor dem Start — sobald die operative Gesellschaft Werte trägt, führt kein Weg mehr an der Einbringung vorbei.
  • Zwei Stammkapitalien — bei zwei GmbHs 25.000 € je Gesellschaft, davon mindestens die Hälfte einzuzahlen.

Die Sperrfrist ist der häufigste Fehler. Wer eine Holding baut, weil ein Verkauf ansteht, kommt oft zu spät: Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird rückwirkend im Jahr der Einbringung ein Einbringungsgewinn II besteuert — der sich für jedes abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel mindert. Nach vier Jahren sind also noch drei Siebtel steuerpflichtig. Die Struktur braucht deshalb Vorlauf. Zwei weitere Stolperfallen: die jährliche Nachweispflicht (§ 22 Abs. 3 UmwStG) und die Grunderwerbsteuer, wenn die Gesellschaft Immobilien hält (§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG).

Verluste im Verbund

Die Organschaft — und warum sie nicht immer will.

Holding und Tochter sind steuerlich zwei getrennte Subjekte. Macht die eine Verlust und die andere Gewinn, hilft das zunächst niemandem. Nur die körperschaftsteuerliche Organschaft führt das Ergebnis der Tochter beim Organträger zusammen — mit strengen Voraussetzungen.

Voraussetzungen der Organschaft

§§ 14, 17 KStG · alle Punkte müssen erfüllt sein

  • Finanzielle Eingliederung — der Organträger hält vom Beginn des Wirtschaftsjahres an die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft.
  • Gewinnabführungsvertrag — abgeschlossen auf mindestens fünf Jahre, notariell nicht erforderlich, aber Zustimmungsbeschluss und Handelsregistereintragung.
  • Tatsächliche Durchführung — der Vertrag muss während der gesamten Laufzeit gelebt werden; ein Formfehler kippt die Organschaft rückwirkend.
  • Verlustübernahme — Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ist zwingend (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG).

Was gegen die Organschaft spricht

Die Kehrseite der Ergebniszusammenführung

  • Die 95 %-Freistellung entfällt — abgeführte Gewinne sind kein § 8b-Fall mehr; sie laufen als Ergebnis direkt in die Holding.
  • Verlustübernahmepflicht — die Holding muss Verluste der Tochter ausgleichen, was die Abschirmwirkung schwächt.
  • Fünf Jahre Bindung — eine vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund lässt die Organschaft von Anfang an scheitern.
  • Hoher Formalismus — Vertrag, Beschlüsse, Eintragung und jährliche korrekte Durchführung; Fehler werden in der Betriebsprüfung teuer.

Unsere Faustregel: Eine reine Vermögens-Holding über einer stabil profitablen Tochter braucht keine Organschaft — die 95 %-Freistellung ist der bessere Weg. Sinnvoll wird sie, wenn dauerhaft Verluste in einer Gesellschaft und Gewinne in der anderen anfallen, etwa bei einem verlustträchtigen Neugeschäft neben einem etablierten Betrieb, oder wenn die Holding erhebliche Finanzierungskosten trägt.

Was die Struktur später entscheidet

Sechs Themen, die über den Rechner hinausgehen.

Der Rechner oben zeigt die laufende Steuerlast. Über den tatsächlichen Erfolg einer Holding entscheiden aber meistens andere Fragen: die Nachfolge, die Finanzierung des Kaufpreises, ein Gesellschafterwechsel oder die Rückzahlung von Kapital. Diese sechs Punkte prüfen wir bei jeder Struktur.

Steuerliches Einlagekonto

§ 27 KStG

Geld steuerfrei aus der Holding zurückholen

  • Einlagen kommen steuerfrei zurück. Was Sie über das Stammkapital hinaus eingelegt haben, wird auf dem steuerlichen Einlagekonto festgeschrieben und kann später ohne Kapitalertragsteuer an Sie zurückfließen.
  • Verwendungsreihenfolge. Zuerst gilt immer der ausschüttbare Gewinn als verwendet; erst wenn dieser aufgebraucht ist, greift das Einlagekonto. Eine freie Wahl gibt es nicht.
  • Die Bescheinigungsfalle. Wird die Steuerbescheinigung über die Einlagenrückgewähr nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der Feststellung erteilt, gilt die Verwendung unwiderruflich als mit null bescheinigt — die Rückzahlung wird dann endgültig zur steuerpflichtigen Ausschüttung.

Nachfolge & Verwaltungsvermögen

§§ 13a, 13b ErbStG

Der teuerste Fehler in der Holding-Praxis

  • 85 % oder 100 % Verschonung für begünstigtes Betriebsvermögen — bei der Optionsverschonung vollständig steuerfrei, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.
  • Die 90-%-Grenze. Übersteigt das Verwaltungsvermögen (Wertpapiere, vermietete Immobilien, Kunst, überhöhte Finanzmittel) 90 % des Unternehmenswerts, entfällt die Verschonung vollständig. Genau das passiert einer Holding, in der über Jahre Liquidität geparkt wurde.
  • Junges Verwaltungsvermögen — was weniger als zwei Jahre im Betrieb ist, wird nie verschont. Kurz vor der Übertragung umzuschichten funktioniert nicht.
  • Lohnsummen- und Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren; ein Verstoß führt zur anteiligen Nachversteuerung.

Verlustuntergang

§ 8c / § 8d KStG

Bei jedem Gesellschafterwechsel zu prüfen

  • Über 50 % Anteilsübertragung an einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren lässt Verlustvorträge und Zinsvorträge vollständig untergehen.
  • Konzernklausel — Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns mit derselben dahinterstehenden Person sind ausgenommen; ebenso Übertragungen bis zur Höhe stiller Reserven.
  • Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG auf Antrag, wenn derselbe Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird — der Antrag ist fristgebunden und muss mit der Steuererklärung gestellt werden.

Zinsschranke

§ 4h EStG, § 8a KStG

Wenn die Holding den Kauf finanziert

  • Abzug begrenzt auf 30 % des steuerlichen EBITDA, sobald der Netto-Zinsaufwand die Freigrenze von drei Millionen Euro erreicht. Übersteigende Zinsen werden nur vorgetragen.
  • Escape-Klausel über den Eigenkapitalvergleich im Konzern und der EBITDA-Vortrag entschärfen den Effekt — beides muss dokumentiert werden.
  • Debt-Push-down. Wird die Akquisitionsfinanzierung auf die operative Tochter verlagert, prüft die Betriebsprüfung sowohl die Zinsschranke als auch die Fremdüblichkeit des Zinssatzes.

Betriebsaufspaltung

Richterrecht, H 15.7 EStH

Die unfreiwillige Gewerblichkeit

  • Sachliche und personelle Verflechtung. Wer eine wesentliche Betriebsgrundlage — typischerweise das Betriebsgrundstück — an die eigene GmbH verpachtet und beide Unternehmen beherrscht, macht aus der Vermietung einen Gewerbebetrieb.
  • Folge: Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, die Anteile an der Betriebs-GmbH werden notwendiges Betriebsvermögen — und bei einem späteren Wegfall der Verflechtung droht die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven.
  • Gezielt vermeidbar oder gezielt nutzbar — je nach Ziel gestaltet man die Beherrschungsidentität bewusst weg oder hinein. Das gehört vor die erste Mietvertragsunterschrift.

Familienholding

§ 15 AO, § 42 AO

Anteile für Kinder — früh und günstig

  • Bewertung zum heutigen Wert. Wer Kindern früh Anteile an der Holding schenkt, überträgt den künftigen Wertzuwachs mit — bei Freibeträgen von 400.000 € je Kind und Elternteil alle zehn Jahre.
  • Stimmrechte bleiben bei Ihnen — über stimmrechtslose Anteile, Nießbrauchsvorbehalt oder eine Poolvereinbarung im Gesellschaftsvertrag.
  • Minderjährige brauchen einen Ergänzungspfleger und familiengerichtliche Genehmigung; Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen zivilrechtlich wirksam, fremdüblich und tatsächlich durchgeführt sein.

Blick nach vorn — die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028. Nach dem Steueränderungsgesetz 2025 fällt der Körperschaftsteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 von 15 % auf 14 % und danach jährlich um einen weiteren Prozentpunkt bis auf 10 % ab 2032. Für die Holding heißt das: Der Vorteil der Thesaurierung im Verbund wird größer, die Ausschüttung an die Privatperson bleibt unverändert bei 26,375 %. Der Rechner oben arbeitet bewusst mit dem heute geltenden Satz von 15 % — bei langfristigen Strukturentscheidungen rechnen wir beide Szenarien.

Was die Werbeversprechen verschweigen

Wo die Holding nicht hilft — oder schadet.

Die Struktur ist ein Werkzeug, kein Allheilmittel. Diese Punkte prüfen wir, bevor wir eine Holding empfehlen:

  • Verluste sind gesperrt. Was bei Gewinnen zu 95 % freigestellt wird, ist bei Verlusten spiegelbildlich nicht abziehbar — Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Anteile bleiben nach § 8b Abs. 3 KStG außer Ansatz. Auch Ausfälle von Gesellschafterdarlehen ab 25 % Beteiligung.
  • Grunderwerbsteuer bei Immobilien. Hält die operative Gesellschaft Grundbesitz, kann die Anteilsübertragung auf die Holding Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2b, 3, 3a GrEStG — Schwelle 90 % innerhalb von zehn Jahren). Das wird vor jeder Umstrukturierung geprüft.
  • Verdeckte Gewinnausschüttung. Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter — Geschäftsführergehalt, Managementumlagen, Darlehen, Mieten — müssen einem Fremdvergleich standhalten. Sonst korrigiert die Betriebsprüfung und die Steuerersparnis kehrt sich um.
  • Wegzug wird teuer. Bei einem Umzug ins Ausland greift die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Die stillen Reserven der Anteile gelten als realisiert. Innerhalb der EU/EWR gibt es eine Ratenzahlung über sieben Jahre, aber keine dauerhafte Stundung mehr.
  • Ausländische Töchter. Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Tochter können der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG unterliegen — die Abschirmwirkung entfällt dann.
  • Doppelte Kosten, doppelte Fristen. Zwei Buchführungen, zwei Jahresabschlüsse, zwei Offenlegungen im Bundesanzeiger, sechs Steuererklärungen. Bei kleinen Gewinnen frisst dieser Aufwand den Vorteil auf — der Rechner oben zeigt Ihnen die Grenze.
Struktur ehrlich prüfen lassen Wir sagen Ihnen auch, wenn die Holding in Ihrem Fall nur Kosten verursacht.
Holding — sinnvoll oder nicht
SituationOhne HoldingMit Holding
Gewinn wird privat verbrauchtbesserKosten ohne Nutzen
Gewinn wird reinvestiert26,375 %≈ 1,5 %
Verkauf in 1–3 Jahrenmeist besserSperrfrist § 22
Verkauf in 7+ Jahren≈ 28,5 %≈ 1,5 %
Beteiligung unter 10 %26,375 %≈ 29,8 %
Dauerhafte Verlusteflexiblernur mit Organschaft
Immobilie in der GmbHkein GrESt-Risiko§ 1 GrEStG prüfen
Vereinfachte Orientierung bei einem Hebesatz von 400 %. Welche Zeile auf Sie zutrifft, klären wir im Erstgespräch — häufig sind es mehrere gleichzeitig.
Holdingbesteuerung in Zahlen

Die Eckwerte, die über den Vorteil entscheiden.

Quoten, Prozentsätze, Fristen — alle prüfen wir vor der Empfehlung, von der Beteiligungshöhe bis zum Zeitpunkt des geplanten Exits.

95 %
steuerfrei bleiben Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften; 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 1–5 KStG).
15 %
Mindestbeteiligung für die Gewerbesteuer zu Beginn des Erhebungszeitraums — darunter greift die Hinzurechnung (§ 9 Nr. 2a, § 8 Nr. 5 GewStG). Körperschaftsteuerlich reichen 10 %.
7 Jahre
Sperrfrist nach dem Anteilstausch — ein Verkauf davor löst rückwirkend den Einbringungsgewinn II aus, gemindert um ein Siebtel je abgelaufenem Jahr (§ 22 Abs. 2 UmwStG).
§ 8b Abs. 1 KStG — Steuerfreiheit von Bezügen · § 8b Abs. 2 KStG — Veräußerungsgewinne · § 8b Abs. 3 KStG — 5 %-Pauschale und Abzugsverbot für Verluste · § 8b Abs. 4 KStG — Streubesitzgrenze 10 % · § 8b Abs. 5 KStG — 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben · § 9 Nr. 2a GewStG — gewerbesteuerliches Schachtelprivileg ab 15 % · § 8 Nr. 5 GewStG — Hinzurechnung bei Unterschreiten § 21 UmwStG — Anteilstausch zum Buchwert · § 22 UmwStG — Sperrfrist und Nachweispflichten · §§ 14, 17 KStG — körperschaftsteuerliche Organschaft · § 17 EStG und § 3 Nr. 40 EStG — Teileinkünfteverfahren beim Privatverkauf · § 32d EStG — Abgeltungsteuer und Optionen · § 6 AStG — Wegzugsbesteuerung · §§ 7–14 AStG — Hinzurechnungsbesteuerung · § 1 Abs. 2b, 3, 3a GrEStG — Anteilsvereinigung
So läuft es bei uns ab

Von der Vorteilsrechnung zur fertigen Struktur — in fünf Schritten.

So kommen wir zu einer belastbaren Holding-Entscheidung — Ihr Aufwand: Zahlen und Ziele nennen. Den Rest machen wir:

Start

Ist-Aufnahme

Wir erfassen Beteiligungsverhältnisse, Gewinne, Entnahmebedarf und Ihre Pläne für Reinvestition oder Verkauf.

Sie · Daten Analyse
Rechnung

Vorteilsrechnung

Wir rechnen mit und ohne Holding über mehrere Jahre — inklusive Exit-Szenario, Kosten und Break-even.

Wir · Modell § 8b KStG
Entscheidung

Weg festlegen

Anteilstausch, Bargründung oder bewusst keine Holding — mit Blick auf Sperrfristen, Grunderwerbsteuer und Ihre Zeitachse.

Wir · Empfehlung § 21 UmwStG
Umsetzung

Struktur bauen

Gründung, Einbringungsvertrag, Notartermin, Handelsregister, steuerliche Anträge und die Buchwertfortführung.

Wir & Notar Umsetzung
Laufend

Betreuung beider

Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Erklärungen, Offenlegung und die jährlichen Sperrfrist-Nachweise — zum Festpreis.

Wir · Festpreis § 22 Abs. 3

Holding aufbauen — mit Rechnung statt Bauchgefühl.

Festpreis statt StundensatzVorteilsrechnung, Strukturkonzept und die laufende Betreuung beider Gesellschaften zum vereinbarten Festpreis — ohne Nachberechnung.
Berufsträger & Anwältin im TeamWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — Umwandlungssteuerrecht, Gesellschaftsvertrag und Einbringung unter einem Dach.
Ehrliche EmpfehlungWir sagen auch, wenn sich die Holding für Sie nicht lohnt — Sie zahlen für Klarheit, nicht für eine zweite Gesellschaft.
Ihr Team

Ihre Struktur, persönlich verantwortet.

Kein anonymer Rechner: Hinter jeder Strukturempfehlung und jeder Einbringung stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
UnternehmerGründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet die Vorteilsrechnung, die Bewertung der eingebrachten Anteile und die Beurteilung von § 8b KStG, Sperrfristen und Organschaft.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert die laufende Umsetzung — Buchhaltung und Jahresabschlüsse beider Gesellschaften, Erklärungen, Offenlegung und die jährlichen Sperrfrist-Nachweise.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Übernimmt die vertragliche Seite: Einbringungsvertrag, Gesellschaftsverträge, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter.

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Raphael Diener
Raphael Diener
Buchhalter · Ihr Ansprechpartner

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Holdingbesteuerung steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Normen, Verwaltungsanweisungen und Urteile bestimmen, ob und wie Ihre Struktur steuerlich funktioniert. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und belastbar.

Fabian Klement
✓ Fachlich geprüft von Fabian Klement Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
§ 27 KStG

Steuerliches Einlagekonto

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen werden gesondert festgestellt; ihre Rückgewähr ist beim Gesellschafter steuerfrei. Die Verwendung folgt einer festen Reihenfolge und setzt eine fristgerechte Steuerbescheinigung voraus.

§§ 13a, 13b ErbStG

Verschonung von Betriebsvermögen

85 %- bzw. 100 %-Verschonung für begünstigtes Vermögen, mit Verwaltungsvermögenstest (90 %-Grenze), Lohnsummenregelung und Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren.

§ 8c KStG

Verlustuntergang

Übertragung von mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerberkreis lässt nicht genutzte Verluste untergehen; Ausnahmen für Konzernfälle und stille Reserven.

§ 8d KStG

Fortführungsgebundener Verlustvortrag

Auf Antrag bleiben Verluste erhalten, wenn derselbe Geschäftsbetrieb seit drei Jahren unverändert fortgeführt wird und kein schädliches Ereignis eintritt.

§ 4h EStG, § 8a KStG

Zinsschranke

Zinsaufwand ist nur bis 30 % des steuerlichen EBITDA abziehbar, sofern der Netto-Zinsaufwand die Freigrenze von 3 Mio. € erreicht; Zins- und EBITDA-Vortrag sowie Escape-Klausel sind zu prüfen.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Erweiterte Kürzung

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, kürzen den darauf entfallenden Gewerbeertrag vollständig — jede schädliche Nebentätigkeit lässt die Begünstigung für das gesamte Jahr entfallen.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Umsatzsteuerliche Organschaft

Bei finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung bilden Mutter und Tochter ein Unternehmen: Innenumsätze sind nicht steuerbar, der Organträger meldet für den Kreis an.

§ 6 AStG

Wegzugsbesteuerung

Bei Wegzug ins Ausland gelten die Anteile ab 1 % Beteiligung als veräußert; die stillen Reserven sind zu versteuern, innerhalb der EU/EWR auf Antrag in sieben Jahresraten.

§§ 7–14 AStG

Hinzurechnungsbesteuerung

Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft werden dem inländischen Gesellschafter unmittelbar zugerechnet — die Abschirmwirkung entfällt.

§ 8b Abs. 1 KStG

Steuerfreie Bezüge

Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft außer Ansatz — die Grundnorm der Holdingbesteuerung.

§ 8b Abs. 2 KStG

Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften bleiben außer Ansatz — ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist. Der zentrale Hebel für den Unternehmensverkauf.

§ 8b Abs. 3 KStG

5 % und Verlustverbot

5 % des Veräußerungsgewinns gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben; Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen und Darlehensausfälle ab 25 % Beteiligung sind nicht abziehbar.

§ 8b Abs. 4 KStG

Streubesitzdividenden

Die Freistellung gilt nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Ein unterjähriger Erwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn erfolgt.

§ 8b Abs. 5 KStG

Schachtelstrafe

Von den steuerfreien Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen — unabhängig davon, ob tatsächlich Aufwand entstanden ist.

§ 9 Nr. 2a GewStG

Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Kürzung der Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.

§ 8 Nr. 5 GewStG

Hinzurechnung

Nach § 8b KStG außer Ansatz bleibende Gewinnanteile werden dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet, soweit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind.

§ 21 UmwStG

Anteilstausch

Einbringung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft; auf Antrag Ansatz zum Buchwert, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung die Stimmrechtsmehrheit hat.

§ 22 Abs. 2, 3 UmwStG

Sperrfrist & Nachweis

Veräußerung innerhalb von sieben Jahren löst rückwirkend den Einbringungsgewinn II aus, gemindert um ein Siebtel je abgelaufenem Zeitjahr. Jährlicher Nachweis bis 31. Mai ist Pflicht.

§§ 14, 17 KStG

Organschaft

Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger bei finanzieller Eingliederung und einem auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen, tatsächlich durchgeführten Gewinnabführungsvertrag.

§ 17 EStG

Privatverkauf ab 1 %

Die Veräußerung von Anteilen aus dem Privatvermögen bei einer Beteiligung von mindestens 1 % führt zu gewerblichen Einkünften — besteuert im Teileinkünfteverfahren mit 60 %.

§ 3 Nr. 40 / § 32d EStG

Teileinkünfte & Abgeltung

Ausschüttungen an natürliche Personen: 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli — oder auf Antrag Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung ab 25 % bzw. ab 1 % mit beruflicher Tätigkeit.

§ 44a Abs. 5 EStG

Kapitalertragsteuer

Die Tochter muss auf Ausschüttungen 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten; die Holding kann sie anrechnen oder mit einer Dauerüberzahler-Bescheinigung vom Einbehalt befreit werden.

§ 6 AStG

Wegzugsbesteuerung

Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht gelten Anteile ab 1 % als veräußert; innerhalb der EU/EWR ist die Steuer in sieben Jahresraten zu entrichten.

§§ 7–14 AStG

Hinzurechnungsbesteuerung

Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft werden dem inländischen Gesellschafter unmittelbar zugerechnet — die Abschirmwirkung entfällt.

§ 1 Abs. 2b, 3, 3a GrEStG

Grunderwerbsteuer

Übergehen mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von zehn Jahren, löst dies Grunderwerbsteuer aus — auch bei konzerninternen Umstrukturierungen.

§ 42 AO

Gestaltungsmissbrauch

Eine unangemessene rechtliche Gestaltung ohne außersteuerlichen Grund wird steuerlich nicht anerkannt. Holdingstrukturen brauchen deshalb eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung.

§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttung

Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter — Gehälter, Umlagen, Darlehen, Mieten — müssen dem Fremdvergleich standhalten, sonst erfolgt eine außerbilanzielle Korrektur.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Steuersätze, Quoten und Verwaltungsanweisungen ändern sich; die genannten Werte sind vereinfachte Richtgrößen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Struktur klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zur Holding wissen sollten.

Von der Vorteilsrechnung bis zur Sperrfrist. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Wie viel Steuern spart eine Holding wirklich? +
Auf dem Weg von der Tochter in die Holding bleiben 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG); effektiv verbleiben rund 1,5 % statt 26,375 % Abgeltungsteuer beim direkten Zufluss an Sie privat. Aber Vorsicht vor der Schlagzeile: Das ist eine Steuerstundung. Sobald Sie das Geld aus der Holding privat entnehmen, fällt die Abgeltungsteuer nach. Der echte Vorteil entsteht nur für Beträge, die reinvestiert werden — oder beim Verkauf der Tochter. Rechnen Sie Ihre Situation oben im Holding-Steuerrechner durch.
Ab welcher Beteiligungsquote greift die Steuerfreiheit? +
Für Dividenden gelten zwei Schwellen: körperschaftsteuerlich mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 KStG), gewerbesteuerlich mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG). Wer darunter liegt, zahlt teilweise oder voll. Für Veräußerungsgewinne gibt es keine Mindestquote — dort sind 95 % immer steuerfrei. Maßgebend ist stets der Stichtag zu Jahresbeginn; ein unterjähriger Erwerb von mindestens 10 % gilt allerdings als zu Beginn des Jahres erfolgt.
Was ist die 5-Prozent-Schachtelstrafe? +
§ 8b Abs. 5 KStG (für Dividenden) und § 8b Abs. 3 KStG (für Veräußerungsgewinne) unterstellen pauschal, dass 5 % der steuerfreien Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Dieser Betrag erhöht das zu versteuernde Einkommen und den Gewerbeertrag — unabhängig davon, ob tatsächlich Aufwand angefallen ist. Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt das 5 % × 29,825 % = 1,49 % Effektivbelastung.
Kann ich eine Holding über meine bestehende GmbH setzen? +
Ja — üblicherweise über einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Sie gründen eine neue Holding-GmbH und bringen Ihre Anteile an der operativen GmbH gegen Gewährung neuer Anteile ein. Auf Antrag wird der Buchwert fortgeführt, sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Voraussetzung: Die Holding erhält die Stimmrechtsmehrheit. Der Vorgang ist notariell zu beurkunden; Details unter Wege in die Holding.
Was bedeutet die 7-Jahres-Sperrfrist? +
Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Anteilstausch, wird rückwirkend im Einbringungsjahr ein Einbringungsgewinn II versteuert (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Er mindert sich für jedes abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel — nach vier Jahren sind also noch drei Siebtel steuerpflichtig. Zusätzlich müssen Sie bis zum 31. Mai jedes Jahres nachweisen, dass die Anteile noch gehalten werden (§ 22 Abs. 3 UmwStG); versäumt man das, gilt die Sperrfrist als verletzt.
Lohnt sich eine Holding auch bei kleinen Gewinnen? +
Meistens nicht. Die zweite Gesellschaft kostet laufend Buchhaltung, Jahresabschluss, drei Steuererklärungen und die Offenlegung — realistisch 1.500 bis 3.500 € im Jahr, dazu einmalig Notar- und Gründungskosten. Diesem Aufwand muss ein Steuervorteil gegenüberstehen, und der entsteht nur auf reinvestierten Gewinnen. Wer alles privat entnimmt, spart nichts. Der Rechner oben zeigt Ihnen den Break-even für Ihre Zahlen.
Kann die Holding Verluste der Tochter nutzen? +
Nur mit einer körperschaftsteuerlichen Organschaft: finanzielle Eingliederung mit Stimmrechtsmehrheit plus ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener und tatsächlich durchgeführter Gewinnabführungsvertrag (§§ 14, 17 KStG). Der Preis: Die 95 %-Freistellung entfällt für abgeführte Gewinne und die Holding muss Verluste ausgleichen. Ohne Organschaft bleibt jede Gesellschaft steuerlich für sich — mehr unter Organschaft.
Was passiert beim Verkauf der operativen GmbH? +
Hier zeigt die Struktur ihre größte Wirkung. Verkauft die Holding, bleiben 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei — effektiv rund 1,5 %. Verkaufen Sie privat und halten mindestens 1 %, greift § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns zum persönlichen Satz, effektiv rund 28,5 %. Bei einem Gewinn von 2 Mio. € ist das ein Unterschied von über einer halben Million. Aber: Der Kaufpreis liegt danach in der Holding — private Entnahme kostet erneut 26,375 %.
Kann die Holding eine UG sein? +
Ja. Eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft und damit voll § 8b-fähig — mit 1 € Stammkapital gründbar. Zu beachten ist die gesetzliche Rücklage: 25 % des Jahresüberschusses müssen thesauriert werden, bis 25.000 € erreicht sind (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Bei einer reinen Vermögensholding, die ohnehin nicht ausschüttet, stört das selten. Für den Auftritt gegenüber Banken ist eine GmbH meist die bessere Wahl.
Darf die Holding Immobilien oder Wertpapiere halten? +
Ja — genau darin liegt der Reinvestitionsvorteil. Für Immobilien kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die Gewerbesteuer auf Mieterträge vermeiden, verlangt aber ausschließliche Vermögensverwaltung — eine gleichzeitige aktive Holdingtätigkeit kann sie gefährden. Bei Aktien und Fonds gelten wieder § 8b KStG bzw. das InvStG; Zinserträge und Erträge aus anderen Anlagen sind hingegen voll steuerpflichtig. Die Zuordnung planen wir vorher.
Erkennt das Finanzamt jede Holding an? +
Die Struktur als solche ist völlig legal und millionenfach gelebte Praxis. Kritisch wird es bei Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO), wenn eine Konstruktion ohne außersteuerlichen Grund allein Steuern vermeidet, sowie bei verdeckten Gewinnausschüttungen aus nicht fremdüblichen Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter — Geschäftsführergehälter, Managementumlagen, Darlehen, Mieten. Wir dokumentieren diese Verträge von Beginn an prüfungsfest.
Was kostet Aufbau und Betreuung bei OnlineBilanz? +
Ein erstes Gespräch mit grober Einordnung ist kostenlos. Für die Vorteilsrechnung, das Strukturkonzept und die Begleitung der Einbringung vereinbaren wir einen transparenten Festpreis, ohne Stundensatz; Notar- und Registerkosten kommen als Fremdkosten hinzu. Die laufende Betreuung beider Gesellschaften — Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Erklärungen, Offenlegung und Sperrfrist-Nachweise — übernehmen wir anschließend ebenfalls zum Festpreis.
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