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OnlineBilanzBlogFreistellungsbescheid: Der Gemeinnützigkeits-Nachweis für Verein, gGmbH und Stiftung

Freistellungsbescheid: Der Gemeinnützigkeits-Nachweis für Verein, gGmbH und Stiftung

Veröffentlicht: 22.07.2026Aktualisiert: 22.07.2026Fachlich geprüft: 22.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer eine gemeinnützige Körperschaft führt – ob eingetragener Verein, gemeinnützige GmbH oder Stiftung – kommt um ein Dokument nicht herum: den Freistellungsbescheid. Banken fordern ihn für die Kontoeröffnung, Spender verlangen ihn als Nachweis wirtschaftlicher Verhältnisse für ihre Zuwendungsbestätigung, und ohne ihn droht die Aberkennung steuerlicher Privilegien. Dieser Artikel erklärt präzise, was der Bescheid bestätigt, wie er entsteht, wie lange er gilt – und was zu tun ist, wenn er abläuft oder die Gemeinnützigkeit entzogen wird.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Der Freistellungsbescheid ist der amtliche Nachweis des Finanzamts, dass eine Körperschaft (Verein, gGmbH, gUG, Stiftung) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist. Er wird nicht gesondert beantragt, sondern ergibt sich aus der regulären Körperschaftsteuerveranlagung (Anlage Gem) und gilt in der Regel für den geprüften Drei-Jahres-Zeitraum. Davon zu unterscheiden ist der Feststellungsbescheid nach § 60a AO, der nur die Satzung neugegründeter Körperschaften prüft.

Was ist ein Freistellungsbescheid?

Der Freistellungsbescheid ist ein Steuerbescheid im Sinne des § 155 AO, mit dem das zuständige Finanzamt feststellt, dass eine Körperschaft für einen bestimmten Veranlagungszeitraum von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Rechtlich stützt er sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Körperschaftsteuerbefreiung) sowie § 3 Nr. 6 GewStG (Gewerbesteuerbefreiung). Voraussetzung ist, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgt.

Der Bescheid ist kein pauschales Dauerversprechen, sondern immer auf den geprüften Zeitraum bezogen. Er bescheinigt retrospektiv, dass die Körperschaft in den geprüften Jahren tatsächlich gemeinnützig gehandelt, ihre Mittel satzungsgemäß verwendet und keine Verstöße gegen das Ausschüttungsverbot begangen hat. In der Praxis dient er als zentrales Legitimationsdokument gegenüber Spendern, Banken, Zuwendungsgebern und Behörden.

Hinweis

Der Freistellungsbescheid bestätigt die tatsächliche Geschäftsführung in der Vergangenheit. Er ist damit von der rein satzungsbezogenen Prüfung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO zu unterscheiden – dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Freistellungsbescheid vs. Feststellungsbescheid § 60a AO – eine häufige Verwechslung

In der Beratungspraxis werden diese beiden Bescheide regelmäßig verwechselt, obwohl sie grundverschieden sind.

Feststellungsbescheid § 60a AO

  • Ergeht bei Neugründung oder satzungsändernder Satzungsanpassung
  • Prüft ausschließlich die Satzung auf Gemeinnützigkeitskonformität
  • Kein Nachweis tatsächlicher Mittelverwendung
  • Vorläufiger Nachweis – ermöglicht Zuwendungsbestätigungen im ersten Jahr
  • Wird auf gesonderten Antrag erteilt
Freistellungsbescheid (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

  • Ergeht nach regulärer Körperschaftsteuerveranlagung
  • Prüft Satzung und tatsächliche Geschäftsführung
  • Bestätigt steuerliche Befreiung für geprüften Zeitraum
  • Dauerhafter Legitimationsnachweis
  • Kein gesonderter Antrag nötig – folgt aus Anlage Gem

Konkret: Eine neu gegründete gGmbH erhält nach Einreichung ihrer Satzung zunächst den Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Dieser erlaubt ihr, bereits im Gründungsjahr Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Nach der ersten vollständigen Veranlagung (in der Regel nach drei Jahren) tritt der eigentliche Freistellungsbescheid an seine Stelle und ersetzt ihn als Nachweis. Wer seinem Spender einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO als „Freistellungsbescheid“ aushändigt, übergibt das falsche Dokument – was bei einer Betriebsprüfung zu Problemen führen kann.

Steuerliche Rechtsgrundlagen im Überblick

Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist im deutschen Recht vielschichtig verankert:

Norm Inhalt
§§ 51–68 AO Materielles Gemeinnützigkeitsrecht: steuerbegünstigte Zwecke, Voraussetzungen, Vermögensbindung
§ 60a AO Gesonderte Feststellung der Satzungsmäßigkeit (für Neugründungen)
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer
§ 3 Nr. 6 GewStG Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer
§ 10b EStG Abzugsfähigkeit von Spenden beim Zuwendenden
AEAO zu § 59 Verwaltungsanweisung zur ausschließlichen Zweckverfolgung

Wichtig: Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur für den ideellen Bereich und die Zweckbetriebe. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO) bleiben der Körperschaftsteuer unterworfen, sofern die Freibetragsgrenze von 45.000 Euro (brutto, § 64 Abs. 3 AO) überschritten wird.

Wie wird der Freistellungsbescheid beantragt?

Eine der häufigsten Fragen lautet: „Wo beantrage ich den Freistellungsbescheid beim Finanzamt?“ – Die Antwort überrascht viele: Es gibt keinen eigenen Antrag.

Der Freistellungsbescheid ergibt sich automatisch aus der ordnungsgemäßen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung inklusive der Anlage Gem (Anlage für gemeinnützige Körperschaften). Darin werden unter anderem deklariert:

  • Art der verfolgten steuerbegünstigten Zwecke
  • Mittelverwendung im Veranlagungszeitraum
  • Rücklagen nach § 62 AO
  • Zuordnung der Tätigkeitsbereiche (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung)
  • Angaben zu Zuwendungsbestätigungen

Das Finanzamt prüft auf Basis dieser Erklärung, ob die materiellen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt sind, und erteilt daraufhin den Freistellungsbescheid. Wer die Erklärung nicht abgibt, riskiert, keinen neuen Bescheid zu erhalten – und damit seinen Status als gemeinnützige Körperschaft faktisch zu verlieren.

Achtung

Kleinere Vereine ohne nennenswerte Einnahmen werden häufig nicht zur Abgabe einer KSt-Erklärung aufgefordert. In diesem Fall sollte proaktiv beim Finanzamt nachgefragt werden, ob eine Erklärung erforderlich ist – denn nur über die Veranlagung entsteht der neue Freistellungsbescheid.

Gültigkeit und Turnus: Wie lange gilt der Freistellungsbescheid?

Der Freistellungsbescheid hat keine gesetzlich festgelegte Laufzeit im Sinne einer starren Verfallsklausel. Er gilt für den im Bescheid ausgewiesenen Veranlagungszeitraum – in der Regel drei Jahre (also z. B. 2021 bis 2023). Die Finanzverwaltung prüft gemeinnützige Körperschaften typischerweise im Drei-Jahres-Turnus.

Für die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen gilt eine besondere Regelung: Nach § 63 Abs. 5 AO darf eine Organisation Zuwendungsbestätigungen ausstellen, solange ihr aktuellster Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre ist. Diese Fünf-Jahres-Frist ist explizit in den amtlichen Mustern für Zuwendungsbestätigungen verankert.

Dokument Gültigkeitsdauer für Zuwendungsbestätigungen
Freistellungsbescheid 5 Jahre ab Ausstellungsdatum
Feststellungsbescheid § 60a AO (Neugründung) Nur im Jahr der Ausstellung + Folgejahr (Übergangsregel)

Praxisrelevant: Liegt der letzte Freistellungsbescheid mehr als fünf Jahre zurück und wurde noch kein neuer erteilt, darf die Körperschaft keine steuerlich abzugsfähigen Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. Spender können in diesem Fall ihren Spendenabzug nach § 10b EStG nicht mehr geltend machen – ein erheblicher Reputationsschaden.

Praxis: Bank, Spender und Zuwendungsbestätigungen

Der Freistellungsbescheid ist in der täglichen Praxis ein vielgefordertes Dokument. Die wichtigsten Anwendungsfälle:

Kontoeröffnung bei der Bank

Banken und Sparkassen verlangen bei der Eröffnung eines Vereins- oder Körperschaftskontos regelmäßig einen aktuellen Freistellungsbescheid oder zumindest den Feststellungsbescheid nach § 60a AO als Nachweis der Gemeinnützigkeit. Ohne diesen Nachweis wird häufig kein ermäßigtes Kontomodell gewährt. Manche Banken akzeptieren befristet auch den § 60a-Bescheid, bestehen aber nach zwei Jahren auf dem regulären Freistellungsbescheid.

Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)

Die Zuwendungsbestätigung – im Volksmund „Spendenbescheinigung“ – ist das Pendant des Freistellungsbescheids auf Spendereichungsebene. Nur Körperschaften mit aktuellem (max. fünf Jahre altem) Freistellungsbescheid sind berechtigt, amtliche Zuwendungsbestätigungen nach dem Muster des BMF auszustellen. Der Freistellungsbescheid ist dabei zwingend auf der Zuwendungsbestätigung zu referenzieren (Datum und ausstellendes Finanzamt).

Institutionelle Förderer und Behörden

Öffentliche Zuwendungsgeber (Kommunen, Landesbehörden, EU-Stellen) sowie private Stiftungen, die Projektförderungen vergeben, fordern in ihren Antragsformularen stets eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids. Fehlt er oder ist er abgelaufen, wird der Förderantrag in der Regel nicht bearbeitet.

Entzug oder Ablauf der Gemeinnützigkeit – Folgen und Reaktion

Der Entzug der Gemeinnützigkeit ist eine der gravierendsten steuerrechtlichen Konsequenzen für eine Körperschaft. Gründe können sein:

  • Mittelfehlverwendung (z. B. Ausschüttungen an Mitglieder entgegen § 55 AO)
  • Satzungswidrige Tätigkeiten oder Verstoß gegen das Begünstigungsverbot
  • Überschreitung der Grenzen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ohne ordnungsgemäße Deklaration
  • Nichtabgabe der Steuererklärungen über mehrere Jahre
  • Änderung der tatsächlichen Geschäftsführung ohne Satzungsanpassung

Entzieht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit, ergehen in der Regel rückwirkende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für alle noch nicht verjährten Zeiträume. Besonders kritisch: Nach § 61 AO kann bei Auflösung oder Aufgabe des gemeinnützigen Zwecks das gesamte Körperschaftsvermögen der Besteuerung unterworfen werden (sog. Vermögensanfall-Besteuerung).

Zu beachten ist auch die Haftung des Geschäftsführers/Vorstands: Wurden Zuwendungsbestätigungen ausgestellt, obwohl kein gültiger Freistellungsbescheid mehr vorlag oder die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, haftet die ausstellende Person nach § 10b Abs. 4 EStG i. V. m. § 191 AO persönlich für die entgangene Steuer.

Wichtig für Geschäftsführer

Wer als Geschäftsführer einer gGmbH oder Vorstand einer Stiftung wissentlich Zuwendungsbestätigungen ohne gültigen Freistellungsbescheid ausstellt, haftet persönlich. Die Haftung beläuft sich auf 30 % des zugewendeten Betrags (§ 10b Abs. 4 S. 2 EStG).

Besonderheiten nach Rechtsform: Verein, gGmbH und Stiftung

Eingetragener Verein (e.V.)

Beim klassischen Verein ergeht der Freistellungsbescheid vom Finanzamt für Körperschaften (je nach Bundesland). Viele kleine Vereine werden zunächst vom Finanzamt angeschrieben und aufgefordert, eine Erklärung einzureichen. Die Besonderheit: Vereine mit ausschließlich gemeinnütziger Tätigkeit und geringen Einnahmen können unter Umständen von der regulären Veranlagungspflicht freigestellt werden – erhalten dann aber auch keinen Bescheid automatisch. Hier empfiehlt sich ein aktives Nachfassen.

Gemeinnützige GmbH (gGmbH) und gUG

Die gGmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft stets der Veranlagungspflicht und muss jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Der Freistellungsbescheid ergeht nach Prüfung – in der Praxis alle drei Jahre gemeinsam für den zurückliegenden Drei-Jahres-Zeitraum. Die gUG (gemeinnützige Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) unterliegt denselben Regeln. Beide Rechtsformen profitieren von der klaren buchhalterischen Trennung der Tätigkeitsbereiche (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung).

Stiftung

Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen ebenfalls der Körperschaftsteuerveranlagung und erhalten den Freistellungsbescheid auf demselben Weg. Besonderheit: Stiftungen unterliegen zusätzlich der staatlichen Stiftungsaufsicht, die eigene Anforderungen an den Tätigkeitsbericht und Jahresabschluss stellt. Bei Stiftungen mit erheblichem Kapitalvermögen ist die steueroptimale Anlage der Mittel (§ 58 Nr. 3 AO: freie Rücklage bis zu einem Drittel der Einkünfte aus Vermögensverwaltung) von besonderer Bedeutung.

Praxisbeispiel: gGmbH verliert den Freistellungsbescheid

Die Bildung und Zukunft gGmbH betreibt seit 2019 Bildungsangebote für benachteiligte Kinder. Sie erhielt 2020 ihren ersten Freistellungsbescheid für die Jahre 2019 und 2020. 2022 gründet sie zusätzlich ein Café, dessen Erlöse nicht separat erfasst, sondern dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Tatsächlich handelt es sich steuerlich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (kein unmittelbarer Satzungszweck). Der Jahresumsatz beträgt 95.000 Euro.

Position Betrag
Cafée-Umsatz (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) 95.000 €
Freibetrag § 64 Abs. 3 AO 45.000 €
Steuerpflichtiger Überschuss (vereinfacht) ca. 12.000 €
KSt 15 % zzgl. SolZ ca. 1.887 €

Das Finanzamt stellt bei der Veranlagung 2021–2023 fest, dass die Mittelverwendung nicht ordnungsgemäß deklariert wurde und das Café fehlerhaft als Zweckbetrieb eingestuft war. Es droht der Widerruf des Freistellungsbescheids für den gesamten Zeitraum. Folge: Alle in 2022 und 2023 ausgestellten Zuwendungsbestätigungen werden rückwirkend unwirksam. Spender müssen ihre Steuererstattungen zurückzahlen. Der Geschäftsführer haftet für ausgestellte Bestätigungen persönlich nach § 10b Abs. 4 EStG.

Lösung: Sofortige Satzungsanpassung, Nachholung der korrekten Buchführung mit getrennter Sphärenrechnung, Einspruch gegen den drohenden Widerruf, Einleitung einer Selbstanzeige nach § 153 AO. Ein frühzeitiger Einsatz einer gemeinnützigkeitsrechtlich versierten Steuerberatung hätte den Fehler vermieden.

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Checkliste für Geschäftsführer und Vorstände

  • Aktuellen Freistellungsbescheid griffbereit aufbewahren (Original und digitale Kopie)
  • Ablaufdatum überwachen: Ist der Bescheid älter als 5 Jahre, keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen
  • Körperschaftsteuererklärung mit Anlage Gem rechtzeitig einreichen (elektronisch via ELSTER)
  • Feststellungsbescheid § 60a AO und Freistellungsbescheid sauber trennen und korrekt benennen
  • Tätigkeitsbereiche buchhalterisch strikt trennen: ideeller Bereich / Zweckbetrieb / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb / Vermögensverwaltung
  • Bei Neugründung: Feststellungsbescheid § 60a AO beantragen, um sofort Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu dürfen
  • Satzung bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeit anpassen und erneute Satzungsprüfung veranlassen
  • Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 45.000 Euro Bruttoumsatz gesondert versteuern
  • Zuwendungsbestätigungen immer mit Datum und Finanzamt des Freistellungsbescheids versehen
  • Bei Entzug: sofort steuerrechtliche Beratung suchen, Einspruchsfrist (1 Monat, § 355 AO) wahren

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5 Jahre

Gültigkeit des Freistellungsbescheids für Zuwendungsbestätigungen

3 Jahre

Typischer Veranlagungsturnus für gemeinnützige Körperschaften

45.000 €

Freibetrag wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO)

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Freistellungsbescheid?

Der Freistellungsbescheid ist ein Steuerbescheid des Finanzamts, der bestätigt, dass eine Körperschaft (Verein, gGmbH, Stiftung) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Er ergibt sich aus der regulären Körperschaftsteuerveranlagung und bestätigt sowohl die satzungskonforme Ausrichtung als auch die ordnungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung.

Wie lange ist ein Freistellungsbescheid gültig?

Für die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen gilt ein Freistellungsbescheid fünf Jahre ab Ausstellungsdatum. Der Bescheid selbst gilt für den im Bescheid ausgewiesenen Veranlagungszeitraum, der in der Praxis typischerweise drei Jahre umfasst.

Wie beantrage ich einen Freistellungsbescheid beim Finanzamt?

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Freistellungsbescheid ergibt sich automatisch aus der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung mit Anlage Gem. Das Finanzamt prüft auf dieser Grundlage die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen und erteilt den Bescheid.

Was ist der Unterschied zwischen Freistellungsbescheid und Feststellungsbescheid § 60a AO?

Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO prüft nur die Satzung und ergeht bei Neugründung oder Satzungsänderung auf Antrag. Der Freistellungsbescheid prüft Satzung und tatsächliche Geschäftsführung und ergibt sich aus der laufenden Veranlagung. Für Banken und Spender ist der Freistellungsbescheid das maßgebliche Dokument.

Was passiert, wenn die Gemeinnützigkeit entzogen wird?

Bei Entzug der Gemeinnützigkeit ergehen rückwirkende Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide. Bereits ausgestellte Zuwendungsbestätigungen werden unwirksam, Spender verlieren ihre Steuervorteile. Der Geschäftsführer kann nach § 10b Abs. 4 EStG persönlich haften. Gegen den Widerruf ist Einspruch innerhalb eines Monats möglich.

Gilt der Freistellungsbescheid auch für die Umsatzsteuer?

Nein. Der Freistellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für umsatzsteuerliche Begünstigungen (ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG, Steuerbefreiungen) gelten eigene Regelungen, die unabhängig vom Freistellungsbescheid zu prüfen sind.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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