Ruhen des Verfahrens beim Einspruch: Musterverfahren nutzen statt selbst klagen
Ein Steuerbescheid ist falsch – aber das Musterverfahren läuft bereits beim BFH oder BVerfG. Wer jetzt blind klagt, riskiert Kosten und verliert den Hebel eines fremden Präzedenzfalls. Das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO ist das präzise Instrument, mit dem GmbHs und UGs ihren Einspruch kostenfrei am Leben erhalten – bis ein höheres Gericht die Rechtsfrage für alle klärt.
Kurzantwort
Das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO suspendiert ein laufendes Einspruchsverfahren, ohne den Bescheid bestandskräftig werden zu lassen. Es gibt zwei Varianten: die Zwangsruhe (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO) bei anhängigen BFH-, BVerfG- oder EuGH-Musterverfahren, die das Finanzamt von Amts wegen anordnet, und das einvernehmliche Ruhen aus Zweckmäßigkeit (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO) mit Zustimmung beider Seiten. Solange das Verfahren ruht, bleibt der Bescheid anfechtbar – die Zahlungspflicht aber besteht fort (kein Ersatz für Aussetzung der Vollziehung).
Inhaltsverzeichnis
- Was § 363 AO regelt – Überblick
- Zwangsruhe bei Musterverfahren (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO)
- Ruhen aus Zweckmäßigkeit (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO)
- Antrag auf Ruhen des Verfahrens: Form und Inhalt
- Praxisbeispiel: GmbH nutzt BFH-Musterverfahren
- Ruhen ≠ Aussetzung der Vollziehung
- Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens
- Verjährungswirkung während des Ruhens
- Checkliste: Ruhen des Verfahrens optimal einsetzen
Was § 363 AO regelt – der gesetzliche Rahmen
§ 363 AO ordnet sich systematisch in den sechsten Teil der Abgabenordnung ein, der das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren regelt. Die Norm ist ausschließlich auf das Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt zugeschnitten; für das anschließende Klageverfahren vor dem Finanzgericht gelten die Regeln der Finanzgerichtsordnung (FGO), die hier nicht Gegenstand sind.
§ 363 AO unterscheidet zwei eigenständige Tatbestände:
- § 363 Abs. 2 S. 1 AO – Ruhen aus Zweckmäßigkeit: Finanzamt und Einspruchsführer können übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wenn dies sachdienlich ist.
- § 363 Abs. 2 S. 2 AO – Zwangsruhe: Das Verfahren ruht kraft Gesetzes, sobald in einer gleichen oder ähnlichen Rechtssache ein Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH anhängig ist und der Einspruchsführer dies beantragt. Das Finanzamt hat insoweit kein Ermessen.
Rechtsgrundlage
§ 363 Abs. 2 AO ist die einzige einschlägige Norm für das Ruhen im Einspruchsverfahren. ZPO-Regelungen (§ 148 ZPO) oder VwGO-Vorschriften sind im Steuerrecht nicht anwendbar.
Gemeinsam ist beiden Varianten die Rechtsfolge: Der Einspruch bleibt wirksam eingelegt, eine Einspruchsentscheidung ergeht nicht, und der Bescheid wird nicht bestandskräftig. Die Hemmungswirkung läuft so lange, bis das Verfahren wiederaufgenommen wird.
Zwangsruhe bei BFH-, BVerfG- und EuGH-Musterverfahren (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO)
Die Zwangsruhe ist das schärfste Werkzeug: Hat ein Steuerpflichtiger – irgendein Steuerpflichtiger in Deutschland – eine gleiche oder ähnliche Rechtsfrage bereits zum BFH, BVerfG oder EuGH gebracht, kann jeder andere Betroffene, dessen Einspruch dieselbe Rechtsfrage betrifft, das Ruhen seines Verfahrens erzwingen. Das Finanzamt muss anordnen, hat also kein Ermessen.
Voraussetzungen der Zwangsruhe
- Identische oder ähnliche Rechtsfrage: Sachverhalt muss nicht identisch sein; die Rechtsfrage muss dieselbe sein. Eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache genügt nicht.
- Anhängigkeit beim BFH, BVerfG oder EuGH: Das Revisionsverfahren muss tatsächlich anhängig sein (nicht nur zugelassen). Nichtzulassungsbeschwerde reicht bei Stattgabe.
- Antrag des Einspruchsführers: Das Finanzamt wird nicht von Amts wegen tätig. Der Steuerpflichtige muss das Ruhen aktiv beantragen und das Aktenzeichen des Musterverfahrens nennen.
Achtung: Ist das Musterverfahren beim FG anhängig (also noch nicht beim BFH), greift § 363 Abs. 2 S. 2 AO nicht. In diesem Fall bleibt nur das einvernehmliche Ruhen nach S. 1 oder die Fortführung des eigenen Einspruchs.
Praktische Bedeutung für GmbHs
Gerade im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht sind BFH-Verfahren zu strukturellen Dauerthemen häufig: Organschaft, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG), Verlustabzugsbeschränkungen nach § 8c KStG oder grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen. Eine GmbH, die einen entsprechenden Bescheid erhält, muss weder eine kostspielige Klage riskieren noch die Frage selbst zum BFH treiben. Sie legt fristgerecht Einspruch ein (→ mehr dazu auf unserer Einspruch-Seite) und beantragt das Ruhen unter Bezugnahme auf das laufende BFH-Aktenzeichen.
Ruhen aus Zweckmäßigkeit (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO)
Anders als die Zwangsruhe setzt das Ruhen aus Zweckmäßigkeit die Zustimmung des Finanzamts voraus. Es handelt sich um eine einvernehmliche Verfahrenssuspendierung, die sachdienlich sein muss. Typische Konstellationen:
Sachverhaltsermittlungen (z. B. Außenprüfung bei verbundenen Unternehmen) sind noch nicht abgeschlossen; beide Seiten warten das Ergebnis ab.
Ein vergleichbarer Fall liegt beim Finanzgericht, nicht beim BFH. Kein Zwangsruhen, aber ein einvernehmliches Ruhen ist möglich, um den Ausgang abzuwarten.
BMF-Schreiben oder Gleich lautende Ländererlasse stehen kurz vor der Veröffentlichung und werden die strittige Frage möglicherweise lösen.
Bei Unternehmensgruppen koordinieren Finanzamt und Gesellschaft die Verfahren mehrerer Konzerngesellschaften gemeinsam.
Das Finanzamt kann die Zustimmung verweigern, wenn sachliche Gründe gegen ein Ruhen sprechen (z. B. drohende Festsetzungsverjährung auf Seiten des Fiskus). Ein Anspruch des Steuerpflichtigen besteht bei § 363 Abs. 2 S. 1 AO – im Gegensatz zu S. 2 – nicht.
Antrag auf Ruhen des Verfahrens: Form und Inhalt
Ein gesetzliches Formerfordernis gibt es nicht. Der Antrag kann schriftlich, per Fax oder per ELSTER-Nachricht gestellt werden. Inhaltlich muss er folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Datum, Steuerart, Veranlagungszeitraum)
- Einspruchsaktenzeichen (soweit bekannt)
- Bei § 363 Abs. 2 S. 2 AO: genaues BFH/BVerfG/EuGH-Aktenzeichen des Musterverfahrens
- Darlegung, warum die Rechtsfrage identisch oder ähnlich ist
- Bei § 363 Abs. 2 S. 1 AO: Begründung der Zweckmäßigkeit
Das Finanzamt bestätigt das Ruhen durch formlosen Bescheid oder Mitteilung. Dieser Bescheid ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO und damit nicht selbstständig anfechtbar. Verweigert das Finanzamt das Ruhen nach S. 2 zu Unrecht, kann der Einspruchsführer eine Untätigkeitsklage in Betracht ziehen – das allerdings ist Thema eines eigenen Artikels.
Tipp für die Praxis
BFH-Aktenzeichen aktuell anhängiger Revisionen finden sich in der BFH/NV-Rechtsprechungsdatenbank sowie auf der BFH-Homepage unter „Anhängige Verfahren“. Steuerberater greifen zusätzlich auf NWB, Beck Online oder Haufe-Datenbanken zurück, die Anhängigkeitslisten nach Rechtsgebiet strukturieren.
Praxisbeispiel: GmbH hält KSt-Bescheid durch Ruhen offen
Sachverhalt: Die Muster-Vertriebs-GmbH (Gesellschafter: Holding-GmbH 100 %) erhält im März 2025 ihren Körperschaftsteuerbescheid 2023. Das Finanzamt versagt den Betriebsausgabenabzug für eine konzernübergreifende Lizenzzahlung an die Holding mit dem Argument, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Der Nachzahlungsbetrag beläuft sich auf 42.000 € KSt zzgl. Solidaritätszuschlag. Der steuerliche Berater identifiziert, dass der BFH in einem Parallelfall (Az.: I R XX/24) exakt diese Frage – Lizenzgebühr zwischen Schwestergesellschaften als vGA – klären wird.
Vorgehensweise:
- Fristwahrung: Einspruch innerhalb eines Monats (§ 355 Abs. 1 AO) einlegen – Frist 30. April 2025. Einspruch geht fristgerecht ein.
- Antrag auf Zwangsruhe: Gleichzeitig Antrag nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO mit Nennung des BFH-Aktenzeichens I R XX/24 und Darlegung der Parallelität der Rechtsfrage.
- Bestätigung: Das Finanzamt bestätigt das Ruhen schriftlich; eine Einspruchsentscheidung ergeht nicht.
- Zahlung: Die 42.000 € sind dennoch fällig (s. u.). Die GmbH prüft separat einen AdV-Antrag.
- Ergebnis BFH: Im Oktober 2026 entscheidet der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen: Lizenzgebühren unter fremdüblichen Bedingungen sind keine vGA. Das Finanzamt hebt auf Antrag den Bescheid im Sinne des BFH-Urteils auf.
Kostenvergleich:
| Variante | Aufwand | Prozesskostenrisiko |
|---|---|---|
| Einspruch + Ruhen (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO) | Einmaliger Beratungsaufwand | Keines (kein FG/BFH-Verfahren) |
| Klage vor FG + Revision BFH | Mehrjährig, intensiv | Gerichtsgebühren + StB/RA-Kosten |
| Untätigkeit (kein Einspruch) | Null | Bescheid bestandskräftig – Verlust endgültig |
Ruhen des Verfahrens ≠ Aussetzung der Vollziehung
Einer der häufigsten Irrtümer in der Praxis: Das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO hat keinerlei Auswirkung auf die Zahlungspflicht. Der angefochtene Steuerbescheid bleibt vollziehbar. Fälligkeitsdatum und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) laufen unberührt weiter.
Wichtig: Wer die Steuerfestsetzung nicht zahlen möchte, bis über die Rechtsfrage entschieden ist, muss zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO beim Finanzamt stellen. Ruhen und AdV sind zwei völlig unabhängige Instrumente mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Detaillierte Anforderungen an den AdV-Antrag finden Sie in unserem gesonderten Artikel zur Aussetzung der Vollziehung.
Für die GmbH bedeutet das eine strategische Abwägung: Ruhen kostet nichts und hält den Bescheid offen. AdV setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO) voraus und kann bei anhängigem BFH-Musterverfahren häufig begründet werden – aber das Finanzamt entscheidet darüber gesondert und kann Sicherheitsleistung verlangen.
Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens (Ruhen des Verfahrens – Dauer und Ende)
Das Ruhen endet nicht automatisch. Folgende Ereignisse lösen die Wiederaufnahme aus:
- Abschluss des Musterverfahrens: BFH, BVerfG oder EuGH haben entschieden. Das Finanzamt schickt eine Fortsetzungsmitteilung und gibt der GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Antrag des Einspruchsführers: Die GmbH kann jederzeit die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 S. 4 AO analog). Das ist sinnvoll, wenn das Musterverfahren eine ungünstige Wendung genommen hat und ein eigener, abweichend begründeter Einspruch Erfolg verspricht.
- Antrag des Finanzamts: Auch das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme betreiben, insbesondere wenn das Ruhen nicht mehr sachdienlich ist.
Nach Wiederaufnahme läuft das Einspruchsverfahren regulär weiter: Das Finanzamt erlässt die Einspruchsentscheidung, die GmbH kann anschließend Klage zum FG erheben oder sich dem Ergebnis beugen.
Wichtig für die Planung: Die Dauer des Ruhens des Verfahrens ist nicht begrenzt. BFH-Verfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen. In dieser Zeit bleibt der Bescheid offen – was zugleich bedeutet, dass Bilanzierungsrisiken (z. B. Steuerrückstellungen nach § 249 HGB) fortbestehen und im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.
Verjährungswirkung während des Ruhens des Verfahrens
§ 363 AO selbst enthält keine eigenständige Regelung zur Festsetzungsverjährung. Entscheidend ist hier § 171 Abs. 3a AO: Ist ein Einspruch fristgerecht eingelegt, ist die Festsetzungsverjährung gehemmt – unabhängig davon, ob das Verfahren ruht oder aktiv betrieben wird. Die Ablaufhemmung endet erst, wenn über den Einspruch unanfechtbar entschieden wurde.
Die GmbH ist also auf der sicheren Seite: Solange der Einspruch läuft und das Verfahren ruht, kann das Finanzamt den Bescheid nicht durch Verjährung unangreifbar machen, und umgekehrt kann auch der Steuerpflichtige nicht durch Zeitablauf seine Anfechtungsmöglichkeit verlieren. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Untätigbleiben, bei dem nach Bestandskraft jede Korrekturoption entfällt.
Hinweis Zahlungsverjährung
Von der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden ist die Zahlungsverjährung nach § 228 AO (fünf Jahre ab Fälligkeit). Das Ruhen des Verfahrens hemmt die Zahlungsverjährung nicht automatisch. Bei sehr langen Verfahren kann dies relevant werden, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer AdV nicht gezahlt hat.
Checkliste: Ruhen des Verfahrens optimal einsetzen
Das Ruhen des Verfahrens ist kein passives Zuwarten, sondern ein aktiv gestaltetes Verfahrensinstrument. Wer es strategisch einsetzt, kombiniert minimales Kostenrisiko mit maximalem Rechtsschutz. Die fristgerechte Einspruchseinlegung ist dabei die unverzichtbare Grundvoraussetzung – ohne Einspruch kein Ruhen, und ohne Ruhen droht Bestandskraft.
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Eigenes Prozesskostenrisiko bei Zwangsruhe §363 Abs. 2 S. 2 AO
1 Monat
Einspruchsfrist nach §355 AO (Voraussetzung für das Ruhen)
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung?
Das Ruhen des Verfahrens nach §363 AO betrifft nur das Einspruchsverfahren selbst: Der Bescheid bleibt anfechtbar, aber die Zahlungspflicht besteht fort. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach §361 AO suspendiert dagegen die Vollziehbarkeit des Bescheids, sodass die festgesetzte Steuer vorerst nicht gezahlt werden muss. Beide Anträge können und sollten bei Bedarf kombiniert gestellt werden.
Muss ich als GmbH selbst klagen, wenn ein BFH-Musterverfahren anhängig ist?
Nein. Genau das ist der strategische Vorteil des §363 Abs. 2 S. 2 AO: Sie legen fristgerecht Einspruch ein, beantragen das Ruhen unter Nennung des BFH-Aktenzeichens und warten den Ausgang des Musterverfahrens ab – ohne eigenes Prozessrisiko vor dem Finanzgericht oder BFH.
Wie lange kann das Verfahren ruhen?
Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer. Das Ruhen dauert so lange, bis das Musterverfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH abgeschlossen ist oder bis eine Seite die Wiederaufnahme beantragt. BFH-Verfahren können mehrere Jahre dauern; in dieser Zeit bleibt der Bescheid durch die Ablaufhemmung nach §171 Abs. 3a AO verjährungsrechtlich offen.
Was passiert, wenn das BFH-Urteil für den Fiskus günstig ausgeht?
Das Finanzamt nimmt das Einspruchsverfahren wieder auf und erlässt eine Einspruchsentscheidung, die den Einspruch zurückweist. Danach kann die GmbH noch Klage zum Finanzgericht erheben, sofern sie dies für erfolgversprechend hält. Die Option bleibt bis zur Einspruchsentscheidung vollständig erhalten.
Kann das Finanzamt das Ruhen nach §363 Abs. 2 S. 2 AO ablehnen?
Nein. Bei der Zwangsruhe nach §363 Abs. 2 S. 2 AO hat das Finanzamt kein Ermessen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (gleiche/ähnliche Rechtsfrage, Anhängigkeit beim BFH/BVerfG/EuGH, Antrag des Einspruchsführers). Lehnt das Finanzamt dennoch ab, kann dies im Wege einer Untätigkeitsklage angegangen werden.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
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Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.


