Rechtsformwechsel: Formwechsel zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
Wer als Geschäftsführer überlegt, die GmbH in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln – oder umgekehrt –, steht vor einer komplexen Weichenstellung: Welcher Umwandlungsweg ist der richtige, welche steuerlichen Fallstricke lauern, und was kostet der Vorgang realistisch? Dieser Artikel liefert die strukturierte Antwort auf Basis des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes im aktuellen Rechtsstand 2025/2026.
Kurzantwort
Ein Rechtsformwechsel zwischen GmbH und GmbH & Co. KG erfolgt nach §§ 190 ff. UmwG als identitätswahrender Formwechsel: Das Unternehmen besteht rechtlich durch – ohne Liquidation oder Neugründung. Steuerlich gelten die §§ 3–10 UmwStG (Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaft) bzw. § 25 UmwStG (umgekehrt), verbunden mit Sperrfristen von sieben Jahren. Notarielle Beurkundung, Handelsregistereintrag und ein detaillierter Umwandlungsbericht sind Pflicht. Die Gesamtkosten liegen je nach Gesellschaftsvermögen typischerweise zwischen 3.000 und 15.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Überblick: Umwandlungswege im UmwG
- Formwechsel als identitätswahrender Rechtsformwechsel
- GmbH → GmbH & Co. KG: Ablauf und steuerliche Folgen
- GmbH & Co. KG → GmbH: Ablauf und steuerliche Folgen
- Praxisbeispiel: Rechenbeispiel Formwechsel GmbH → GmbH & Co. KG
- Ablauf: Notar, Bericht und Registereintragung
- Kosten des Formwechsels
- Wann lohnt sich welcher Rechtsformwechsel?
- Fazit
Überblick: Umwandlungswege im UmwG
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) kennt vier Grundformen der Umstrukturierung: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Für den Wechsel zwischen GmbH und GmbH & Co. KG ist fast ausschließlich der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG relevant, weil er die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens unverändert fortführt – alle Verträge, Genehmigungen und Verbindlichkeiten bleiben ohne Gesamtrechtsnachfolge erhalten. Die Verschmelzung – bei der zwei Rechtsträger zu einem verschmelzen – ist ein davon abweichender Vorgang und wird in einem gesonderten Artikel auf dieser Plattform behandelt.
- Identitätswahrend, kein Vermögensübergang
- Kein Insolvenzrisiko durch Übergang
- GmbH → KG oder KG → GmbH möglich
- Notarielle Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses Pflicht
- Übertragender Rechtsträger erlischt (Verschmelzung) oder wird aufgeteilt
- Gesamtrechtsnachfolge, aber auch Haftungsübergang
- Komplex bei mehreren Gesellschaftern
- Separater Artikel empfohlen
Hinweis
Wer statt eines Formwechsels ein Einzelunternehmen in eine GmbH einbringen möchte, findet die zugehörige Darstellung in unserem gesonderten Artikel zur Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH – dieser Vorgang folgt anderen Regelungen (§§ 20 ff. UmwStG) und wird hier bewusst nicht wiederholt.
Formwechsel als identitätswahrender Rechtsformwechsel
Der Formwechsel ist das eleganteste Instrument des Rechtsformwechsels, weil der Rechtsträger in seiner Identität erhalten bleibt. Es gibt keinen übertragenden und keinen aufnehmenden Rechtsträger – lediglich das „Rechtskleid“ ändert sich. Praktisch bedeutet das:
- Bestehende Bankverträge, Mietverträge und Lizenzen laufen weiter (kein automatischer Zustimmungsvorbehalt der Vertragspartner, sofern kein Change-of-Control-Klausel greift).
- Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleiben in der Regel erhalten (Abstimmung mit dem Finanzamt empfohlen).
- Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über; § 613a BGB-Problematik entfällt.
- Laufende Genehmigungen (z. B. Gewerbeerlaubnisse) bleiben grundsätzlich bestehen – Einzelprüfung erforderlich.
Zulässige Ausgangs- und Zielrechtsformen für unsere Konstellation: Eine GmbH (Kapitalgesellschaft i. S. d. § 191 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) kann in eine KG (Personengesellschaft i. S. d. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) formgewechselt werden und umgekehrt. Die GmbH & Co. KG ist dabei eine KG, deren Komplementärin eine GmbH ist – diese Komplementär-GmbH muss bei einem Formwechsel der operativen GmbH in eine GmbH & Co. KG entweder neu gegründet oder eine bestehende GmbH eingesetzt werden.
GmbH → GmbH & Co. KG: Ablauf und steuerliche Folgen
Gesellschaftsrechtlicher Rahmen
Bei einem Formwechsel der GmbH in eine GmbH & Co. KG wird die GmbH zur KG. Die bisherigen GmbH-Gesellschafter werden Kommanditisten. Gleichzeitig muss eine Komplementär-GmbH vorhanden sein, die die persönliche Haftung übernimmt – typischerweise eine Vorratsgesellschaft oder eine neu gegründete Schwester-GmbH. Der Umwandlungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 233 Abs. 1 UmwG), sofern der Gesellschaftsvertrag keine strengere Mehrheit vorsieht.
Steuerliche Folgen: §§ 3–10 UmwStG (Umwandlung Kapital- in Personengesellschaft)
Steuerlich ist der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach §§ 3–10 UmwStG als fiktive Liquidation und Neugründung zu behandeln. Das bedeutet im Einzelnen:
| Aspekt | Regelung | Folge |
|---|---|---|
| Übertragungsbilanz | § 3 UmwStG | Ansatz der Wirtschaftsgüter wahlweise zu Buchwerten, Zwischenwerten oder gemeinen Werten |
| Körperschaft-/Gewerbesteuer auf Aufdeckungsgewinn | §§ 3, 10 UmwStG | Stille Reserven werden bei Ansatz über Buchwert besteuert |
| Übernahmegewinn beim Gesellschafter | § 4 Abs. 4 UmwStG | Differenz zwischen gemeinem Wert der KG-Anteile und Buchwert der GmbH-Anteile steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 EStG / Teileinkünfteverfahren bei natürlichen Personen) |
| Sperrfrist | § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 UmwStG | 7 Jahre; rückwirkende Versteuerung bei Veräußerung einbringungsgeborener Anteile |
| Gewerbesteuer | § 18 UmwStG | Übernahmegewinne im Grundsatz gewerbesteuerfrei, aber Sperrfrist beachten |
| Umsatzsteuer | § 1 Abs. 1a UStG | Formwechsel ist kein steuerbarer Umsatz (Geschäftsveräußerung im Ganzen) |
| Grunderwerbsteuer | § 6 GrEStG | Unter Umständen befreit, wenn Gesellschafter identisch bleiben – Prüfung im Einzelfall |
Achtung: Sperrfrist 7 Jahre
Werden Anteile an der GmbH in die KG eingebracht und innerhalb von sieben Jahren veräußert, werden die zum Zeitpunkt des Formwechsels vorhandenen stillen Reserven rückwirkend aufgedeckt und besteuert (§ 22 UmwStG). Diese Frist läuft personenbezogen für jeden Gesellschafter.
Rückwirkungsoption
Der steuerliche Übertragungsstichtag kann auf bis zu acht Monate vor Anmeldung zum Handelsregister zurückdatiert werden (§ 2 UmwStG). Das erlaubt Jahresabschluss-Synchronisation, ist aber an enge Fristen geknüpft.
GmbH & Co. KG → GmbH: Ablauf und steuerliche Folgen
Gesellschaftsrechtlicher Rahmen
Der umgekehrte Weg – Formwechsel der GmbH & Co. KG in eine GmbH – richtet sich nach §§ 214 ff. UmwG. Die bisherigen Kommanditisten werden GmbH-Gesellschafter; die Komplementär-GmbH scheidet als eigenständige Gesellschaft aus und wird regelmäßig aufgelöst oder als Vorratsgesellschaft gehalten. Der Formwechselbeschluss bedarf der notariellen Beurkundung und der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsklausel enthält (§ 217 Abs. 1 UmwG).
Steuerliche Folgen: § 25 UmwStG (Einbringung Personen- in Kapitalgesellschaft)
Beim Formwechsel von der Personen- in die Kapitalgesellschaft verweist § 25 UmwStG auf die §§ 20–23 UmwStG (Einbringung). Zentrale Punkte:
- Buchwertansatz möglich: Die Wirtschaftsgüter können zu Buchwerten eingebracht werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 20 UmwStG vorliegen (Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils).
- Einbringungsgewinn I und II: Bei Buchwertansatz entstehen einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 22 UmwStG mit einer Sperrfrist von ebenfalls sieben Jahren.
- Körperschaft- und Gewerbesteuer: Soweit stille Reserven aufgedeckt werden, unterliegen sie bei der GmbH der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
- Thesaurierungsbegünstigung endet: Noch nicht entnommene, thesauriert besteuerte Gewinne der KG lösen bei Formwechsel eine Nachversteuerung nach § 34a EStG aus.
Praxisbeispiel: Rechenbeispiel Formwechsel GmbH → GmbH & Co. KG
Ausgangssituation: Die Müller Verwaltungs-GmbH hat ein steuerliches Eigenkapital von 500.000 Euro (Stammkapital 25.000 Euro, thesaurierte Gewinne 475.000 Euro). Die stillen Reserven im Anlagevermögen (Immobilie) betragen 300.000 Euro. Alleingesellschafter ist Herr Müller (natürliche Person, Steuersatz 42 %).
Variante A: Buchwertansatz (§ 3 Abs. 2 UmwStG)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Aufdeckung stiller Reserven | 0 € |
| Körperschaftsteuer / SolZ auf Umwandlung | 0 € |
| Übernahmegewinn (§ 4 Abs. 4 UmwStG) | 0 € (Buchwert = Buchwert) |
| Sperrfrist für Kommanditanteil | 7 Jahre ab Eintragung |
| Sofortige Steuerbelastung | 0 € |
Risiko: Veräußert Herr Müller seinen Kommanditanteil innerhalb von 7 Jahren, werden die stillen Reserven von 300.000 Euro rückwirkend aufgedeckt → Einbringungsgewinn I: 300.000 € × Teileinkünfteverfahren (60 %) × 42 % = 75.600 € Einkommensteuer zzgl. SolZ.
Variante B: Ansatz gemeiner Wert (sofortige Aufdeckung)
./. KSt 15 % + SolZ 5,5 %: 47.363 €
./. GewSt (Hebesatz 400 %): ca. 52.500 €
= Steuerbelastung Umwandlung: ca. 99.863 €
+ Übernahmegewinn Herr Müller (Teileinkünfte, 42 %): weitere Belastung auf Ebene Gesellschafter
Variante B ist nur sinnvoll, wenn Herr Müller plant, den KG-Anteil kurzfristig (innerhalb der Sperrfrist) zu veräußern, da die Sperrfristfolgen dann entfallen.
Ablauf: Notar, Bericht und Registereintragung
Die Eintragung in das Handelsregister ist konstitutiv – der Formwechsel wird erst mit diesem Moment wirksam (§ 202 Abs. 1 UmwG). Die steuerliche Rückwirkung nach § 2 UmwStG greift nur, wenn Anmeldung und Eintragung innerhalb von acht Monaten nach dem gewählten Übertragungsstichtag erfolgen.
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Kosten des Formwechsels
Die Kosten sind stark vom Gesellschaftsvermögen abhängig, da Notar- und Gerichtsgebühren nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) am Unternehmenswert orientiert sind.
| Kostenblock | Typische Bandbreite | Bemerkung |
|---|---|---|
| Notargebühren (Beschluss, Anmeldung) | 1.500 – 6.000 € | Abhängig vom Geschäftswert (Unternehmenswert) |
| Handelsregistergebühren | 150 – 600 € | GmbH: Löschung; KG: Neueintragung bzw. umgekehrt |
| Steuerberatungskosten | 1.500 – 5.000 € | Schlussbilanz, UmwStG-Antrag, laufende Begleitung |
| Rechtsberatungskosten | 1.000 – 3.000 € | Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, Vertragscheck |
| Gründung Komplementär-GmbH (nur bei GmbH → KG) | 500 – 1.500 € | Entfällt, wenn bestehende GmbH genutzt wird |
| Gesamt (grobe Schätzung) | 3.000 – 15.000 € | Ohne Grunderwerbsteuer und Steuerbelastung aus Aufdeckung |
Tipp
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Wann lohnt sich welcher Rechtsformwechsel?
Die Frage, in welche Richtung der Rechtsformwechsel sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten – entscheidend sind die individuelle Gesellschafterstruktur, der Investitionsplan und der Zeithorizont. Die folgende Gegenüberstellung gibt Orientierung:
- Verluste aus der Gesellschaft sollen mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden (Mitunternehmerschaft ermöglicht transparente Besteuerung)
- Thesaurierungspläne langfristig zurückgestellt werden und laufende Entnahmen flexibler gestaltet werden sollen
- Gesellschafternachfolge (Schenkung von KG-Anteilen) erbschaft-/schenkungsteuerlich optimiert werden soll
- Immobilien aus dem Betriebsvermögen herausgelöst und in ein Sonderbetriebsvermögen überführt werden sollen
- Gewerbesteuerliche Anrechnung nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer genutzt werden soll
- Gewinne dauerhaft thesauriert werden sollen (Körperschaftsteuer 15 % + SolZ günstiger als ESt-Spitzensatz)
- Fremdkapitalbeschaffung oder Beteiligungsrunden geplant sind (Investoren bevorzugen Kapitalgesellschaften)
- Die persönliche Haftung des Kommanditisten und die Komplexität der Doppelstruktur (Komplementär-GmbH) reduziert werden sollen
- Internationales Geschäft oder EU-Niederlassungen aufgebaut werden (GmbH-Struktur leichter anerkannt)
- Nachversteuerungspotenzial aus § 34a EStG endgültig abgebaut ist
Steuerliche Gesamtplanung erforderlich
Ein Formwechsel sollte niemals isoliert betrachtet werden. Insbesondere die Interaktion zwischen Sperrfristen nach § 22 UmwStG, der Nachversteuerung nach § 34a EStG und möglichen grunderwerbsteuerlichen Folgen erfordert eine vollständige Steuerplanung über mehrere Jahre. Beauftragen Sie einen im Umwandlungssteuerrecht spezialisierten Steuerberater frühzeitig – idealerweise 12–18 Monate vor dem geplanten Vollzug.
Fazit: Rechtsformwechsel als strategisches Instrument
Der Rechtsformwechsel zwischen GmbH und GmbH & Co. KG ist nach §§ 190 ff. UmwG als identitätswahrender Formwechsel zulässig und gesellschaftsrechtlich vergleichsweise geradlinig. Die eigentliche Komplexität liegt in den steuerlichen Folgen: Buchwertansatz versus Aufdeckung stiller Reserven, siebenjährige Sperrfristen, Nachversteuerung thesaurierter Gewinne und grunderwerbsteuerliche Risiken bilden ein anspruchsvolles Gesamtbild. Wer die Weichen richtig stellt – mit klarer Zielsetzung, ausreichend Vorlaufzeit und kompetenter Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt und Notar –, kann den Formwechsel nutzen, um die Unternehmensstruktur dauerhaft steuerlich und rechtlich zu optimieren. Die Entscheidung für die eine oder andere Richtung hängt maßgeblich vom individuellen Thesaurierungsplan, der Gesellschafterstruktur und dem geplanten Zeithorizont ab.
3.000 – 15.000 €
Typische Gesamtkosten Formwechsel
7 Jahre
Sperrfrist nach UmwStG (§ 22)
75 %
Mindestmehrheit für Umwandlungsbeschluss
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Formwechsel und Verschmelzung beim Rechtsformwechsel?
Beim Formwechsel bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten – es gibt keinen Vermögensübergang. Bei der Verschmelzung geht das Vermögen eines Rechtsträgers auf einen anderen über, der übertragende Rechtsträger erlischt. Für den Wechsel zwischen GmbH und GmbH & Co. KG ist der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG das typische Instrument.
Welche Sperrfristen gelten beim Formwechsel GmbH in GmbH & Co. KG?
Nach §§ 4 Abs. 2, 22 UmwStG gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren. Werden die Kommanditanteile innerhalb dieser Frist veräußert, werden die zum Umwandlungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven rückwirkend aufgedeckt und besteuert (Einbringungsgewinn I).
Kann der Formwechsel steuerlich rückwirkend erfolgen?
Ja. Nach § 2 UmwStG kann der steuerliche Übertragungsstichtag auf bis zu acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister zurückdatiert werden. Die Anmeldung muss innerhalb dieser Frist nach dem gewählten Stichtag erfolgen.
Was passiert mit der Komplementär-GmbH beim Formwechsel der GmbH in eine GmbH & Co. KG?
Die bisherige GmbH wird zur KG. Es muss zwingend eine Komplementär-GmbH vorhanden sein, die die persönliche Haftung der KG übernimmt. Diese wird entweder neu gegründet oder eine bereits bestehende GmbH wird als Komplementärin eingesetzt.
Wie hoch sind die Kosten eines Formwechsels zwischen GmbH und GmbH & Co. KG?
Die Gesamtkosten (Notar, Handelsregister, Steuer- und Rechtsberatung) liegen typischerweise zwischen 3.000 und 15.000 Euro – abhängig vom Gesellschaftsvermögen, da Notargebühren nach dem Geschäftswert berechnet werden. Hinzu kommen ggf. steuerliche Belastungen aus der Aufdeckung stiller Reserven.
Fällt beim Formwechsel Grunderwerbsteuer an?
Das hängt vom Einzelfall ab. Nach § 6 GrEStG kann eine Befreiung greifen, wenn die Gesellschafteridentität erhalten bleibt. Gleichzeitig laufen eigenständige Behaltefristen nach §§ 5, 6 GrEStG, deren Verletzung Grunderwerbsteuer auslöst. Eine Einzelfallprüfung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht ist zwingend.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.


