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OnlineBilanzBlogLatente Steuern einfach erklärt: Entstehung, Berechnung und Ausweis nach HGB

Latente Steuern einfach erklärt: Entstehung, Berechnung und Ausweis nach HGB

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Latente Steuern sind für viele Geschäftsführer und Buchhalter ein Buch mit sieben Siegeln – dabei steckt dahinter ein klares Konzept: Wann immer Handels- und Steuerbilanz voneinander abweichen und sich diese Differenz künftig wieder ausgleicht, entsteht eine steuerliche Wirkung, die bereits heute im Jahresabschluss abzubilden ist. Dieser Artikel liefert den vollständigen Überblick – von der Gesetzesgrundlage über die Berechnungslogik bis hin zu den Anhangangaben und dem IFRS-Vergleich.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Latente Steuern sind bilanzielle Posten, die künftige Steuerbe- oder -entlastungen abbilden, die aus temporären Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz entstehen. Die Pflicht zur Bilanzierung ergibt sich aus § 274 HGB; kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 5 HGB befreit. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz multipliziert mit dem kombinierten Ertragsteuersatz des Unternehmens (KSt + SolZ + GewSt, typisch ~30 %).

Was sind latente Steuern?

Latente Steuern entstehen, weil der handelsrechtliche Jahresabschluss und die Steuerbilanz nach unterschiedlichen Regeln aufgestellt werden. Vereinfacht gesagt: Ein Gewinn, den die GmbH heute handelsrechtlich ausweist, muss steuerlich noch nicht in gleicher Höhe versteuert werden – und umgekehrt. Diese zeitliche Verschiebung erzeugt eine Steuerlast oder -entlastung, die noch in der Zukunft liegt, aber wirtschaftlich bereits realisiert ist.

Der Begriff „latent“ (lat. latere = verborgen sein) beschreibt genau das: Die Steuerkonsequenz ist noch nicht zahlungswirksam, aber sie ist dem Grunde und häufig auch der Höhe nach bereits absehbar. Die handelsrechtliche Bilanzierung soll verhindern, dass diese künftigen Belastungen oder Entlastungen im Jahresabschluss vollständig ignoriert werden.

Gesetzliche Grundlage

Die Bilanzierungspflicht bzw. das Bilanzierungswahlrecht für latente Steuern ist in § 274 HGB geregelt. Dieser Paragraph wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 grundlegend reformiert und folgt seitdem dem sogenannten Temporary-Konzept.

Wer sich zunächst mit dem Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz vertraut machen möchte, findet dazu eine ausführliche Erklärung in unserem Artikel zum Jahresabschluss der GmbH.

Temporäre vs. permanente Differenzen

Nicht jeder Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz führt zu latenten Steuern. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen temporären und permanenten Differenzen.

Permanente Differenzen – keine latenten Steuern

Permanente Differenzen gleichen sich niemals aus. Sie entstehen, weil bestimmte Aufwendungen oder Erträge steuerrechtlich dauerhaft anders behandelt werden als handelsrechtlich.

Beispiel: Permanente Differenz

Eine GmbH zahlt eine Geldbuße von 10.000 €. Handelsrechtlich ist dieser Aufwand in der GuV erfasst. Steuerrechtlich ist die Geldbuße nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG nicht abzugsfähig. Diese Differenz kehrt sich nie um – sie ist dauerhaft. Es entsteht keine latente Steuer.

Temporäre Differenzen – Grundlage für latente Steuern

Temporäre Differenzen entstehen, wenn Handels- und Steuerbilanzwerte zeitlich versetzt zum selben Ergebnis führen. Sie kehren sich in späteren Perioden wieder um (reversal). Genau diese Umkehrung erzeugt die künftige Steuerwirkung.

Beispiel: Temporäre Differenz

Eine GmbH aktiviert selbst erstellte Software. Handelsrechtlich wird sie über 5 Jahre abgeschrieben (20 % p. a.). Steuerrechtlich gilt ein Abschreibungszeitraum von 3 Jahren (33,3 % p. a.). In den ersten drei Jahren ist der steuerliche Buchwert niedriger als der handelsrechtliche. In den Jahren 4 und 5 kehrt sich dies um: Steuerlich ist die Software bereits vollständig abgeschrieben, handelsrechtlich wird weiter abgeschrieben. Die Differenz ist temporär – sie gleicht sich nach 5 Jahren vollständig aus.

§ 274 HGB folgt dem Temporary-Konzept: Maßgeblich ist nicht der GuV-Unterschied (income statement approach), sondern der Unterschied zwischen den Bilanzansätzen in Handels- und Steuerbilanz (balance sheet approach). Alle temporären Differenzen, unabhängig davon, ob sie in der GuV entstanden sind oder direkt im Eigenkapital, sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

Berechnung: Steuersatz und Rechenbeispiel

Der kombinierte Ertragsteuersatz

Für die Berechnung latenter Steuern ist der kombinierte Ertragsteuersatz des Unternehmens zu verwenden. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Körperschaftsteuer (KSt): 15 %
  • Solidaritätszuschlag (SolZ): 5,5 % auf die KSt = 0,825 %
  • Gewerbesteuer (GewSt): abhängig vom Hebesatz der Gemeinde; bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 14 % (Steuermesszahl 3,5 % × 400 %)

Ergibt in der Summe einen typischen Gesamtbelastungssatz von ca. 29,825 % ≈ 30 %. In der Praxis wird ein unternehmensindividueller Steuersatz ermittelt und konsistent über alle Perioden angewendet.

Formel

Latente Steuer = Temporäre Differenz × Kombinierter Ertragsteuersatz

Durchgerechnetes Beispiel: Maschinenbewertung bei der Muster-GmbH

Die Muster-GmbH (Sitz: München, GewSt-Hebesatz 490 %) schafft zum 01.01.2024 eine Maschine für 100.000 € an.

Parameter Handelsbilanz (HGB) Steuerbilanz
Nutzungsdauer 10 Jahre 5 Jahre (amtl. AfA-Tabelle)
Jahres-AfA 10.000 € 20.000 €
Buchwert 31.12.2024 90.000 € 80.000 €
Temporäre Differenz 10.000 € (HB > StB)

Da der Handelsbilanzwert höher ist als der Steuerbilanzwert, wird in der Zukunft handelsrechtlich weniger, steuerlich aber nichts mehr abgeschrieben. Das bedeutet: Das steuerliche Ergebnis wird in späteren Jahren höher sein als das handelsrechtliche – eine passive latente Steuer entsteht.

Berechnung des kombinierten Steuersatzes (München, 490 %):

  • KSt: 15,000 %
  • SolZ: 0,825 %
  • GewSt: 3,5 % × 490 % = 17,150 %
  • Gesamt: 32,975 %

Passive latente Steuer zum 31.12.2024:
10.000 € × 32,975 % = 3.297,50 €

Buchungssatz (Passivierung): Steueraufwand latente Steuern 3.297,50 € an Passive latente Steuern 3.297,50 €

In den Folgejahren erhöht sich die Differenz jährlich um weitere 10.000 €, bis die Maschine steuerlich vollabgeschrieben ist. Danach kehrt sich die Differenz um (reversal) und die passive latente Steuer wird sukzessive aufgelöst.

Aktive vs. passive latente Steuern im Überblick

Grundsätzlich sind zwei Arten latenter Steuern zu unterscheiden. Für beide gibt es jeweils eigene Deep-Dive-Artikel auf onlinebilanz.de, in denen Bilanzierung, Bewertung und Buchungssätze detailliert behandelt werden. Hier zunächst der kompakte Vergleich:

Aktive latente Steuern

  • Entstehen bei: HB-Wert < StB-Wert (Aktiva) oder HB-Wert > StB-Wert (Passiva)
  • Wirtschaftliche Wirkung: künftige Steuerentlastung
  • Ausweis: Aktivseite der Bilanz (eigener Posten nach § 274 Abs. 2 HGB)
  • Typisches Beispiel: Drohverlustrückstellung handelsrechtlich gebildet, steuerlich nicht anerkannt
  • Ansatz: Wahlrecht nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB
Passive latente Steuern

  • Entstehen bei: HB-Wert > StB-Wert (Aktiva) oder HB-Wert < StB-Wert (Passiva)
  • Wirtschaftliche Wirkung: künftige Steuerbelastung
  • Ausweis: Passivseite der Bilanz (eigener Posten nach § 274 Abs. 1 HGB)
  • Typisches Beispiel: schnellere steuerliche Abschreibung (wie Rechenbeispiel oben)
  • Ansatz: Pflicht nach § 274 Abs. 1 S. 1 HGB

Wichtiger Unterschied: Passive latente Steuern sind Pflicht; aktive latente Steuern unterliegen einem Ansatzwahlrecht. Wer das Wahlrecht ausübt und aktive latente Steuern ansetzt, muss dies aber konsistent und vollständig tun.

Saldierung, Ausweis und GuV-Wirkung

Saldierung

Nach § 274 Abs. 1 S. 3 HGB besteht ein Saldierungsgebot: Aktive und passive latente Steuern sind zu saldieren, sofern sie gegenüber demselben Steuersubjekt bestehen und fristenkongruent sind. Übersteigen die aktiven die passiven latenten Steuern, darf nur der Überhang aktiviert werden (und auch das nur, wenn das Wahlrecht ausgeübt wird). Überwiegen die passiven, sind diese zwingend auszuweisen.

Ausweis in Bilanz und GuV

In der Bilanz werden latente Steuern in separaten Posten ausgewiesen – nicht zusammen mit laufenden Steuerrückstellungen oder -forderungen. In der GuV erscheint der Steueraufwand oder -ertrag aus latenten Steuern unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ – getrennt von den laufenden Ertragsteuern.

GuV- vs. bilanzorientierte Betrachtung

Das HGB folgt dem bilanzorientierten Ansatz (Temporary-Konzept): Ausgangspunkt ist stets der Unterschied zwischen den Bilanzansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Eine rein GuV-orientierte Sichtweise (wie früher nach dem Timing-Konzept) ist seit BilMoG überholt. Praktische Folge: Auch Differenzen, die direkt im Eigenkapital entstehen (z. B. aus der Erstkonsolidierung), sind zu berücksichtigen.

Wer muss latente Steuern bilanzieren?

Die Pflicht zur Anwendung von § 274 HGB gilt grundsätzlich für alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie diesen gleichgestellte Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG nach § 264a HGB).

Große und mittelgroße GmbH: vollständige Anwendung von § 274 HGB (passive Pflicht, aktive Wahlrecht)
Kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB: befreit nach § 274a Nr. 5 HGB
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB): ebenfalls befreit (bereits von § 274a erfasst)
Konzernabschluss nach HGB: § 306 HGB regelt latente Steuern im Konzernabschluss (eigene Vorschrift, Pflichtansatz beider Arten)

Größenkriterien kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB, zwei von drei müssen zutreffen):

Kriterium Grenzwert (ab 2024)
Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. €
Umsatzerlöse ≤ 15 Mio. €
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) ≤ 50

Praxishinweis: Mit dem Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) wurden die HGB-Schwellenwerte zum 01.01.2024 angehoben. Viele GmbHs, die bislang als mittelgroß galten, fallen jetzt möglicherweise in die kleine Kategorie und sind damit von der Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern befreit. Eine Überprüfung der Einordnung lohnt sich.

Anhangangaben nach HGB

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, die latente Steuern bilanzieren, müssen im Anhang zusätzliche Angaben machen. Dies ergibt sich aus § 285 Nr. 29 HGB. Dazu gehören:

  • Die dem latenten Steuerposten zugrunde liegenden temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträge
  • Die angewandten Steuersätze
  • Im Falle der Saldierung: die unsaldierten Beträge der aktiven und passiven latenten Steuern
  • Bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts: eine Erläuterung, warum mit einer künftigen Steuerentlastung zu rechnen ist

Diese Angaben sind auch dann erforderlich, wenn latente Steuern saldiert und der verbleibende Betrag null ist – in diesem Fall sind dennoch die Bruttobeträge anzugeben.

IFRS-Unterschied: IAS 12 kompakt

Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen, wenden IAS 12 „Income Taxes“ an. Die konzeptionellen Gemeinsamkeiten mit § 274 HGB sind erheblich – beide folgen dem Temporary-Konzept –, aber es gibt wichtige Unterschiede:

Merkmal HGB (§ 274) IFRS (IAS 12)
Aktive latente Steuern Wahlrecht (§ 274 Abs. 1 S. 2 HGB) Pflichtansatz, sofern Realisierung wahrscheinlich
Passive latente Steuern Pflichtansatz Pflichtansatz (mit eng begrenzten Ausnahmen)
Verlustvorträge Aktivierungswahlrecht Aktivierungspflicht bei wahrscheinlicher Nutzung
Abzinsungsverbot Nein (kein explizites Gebot, Praxis: keine Abzinsung) Ausdrückliches Abzinsungsverbot (IAS 12.53)
Befreiung für kleine Gesellschaften Ja (§ 274a Nr. 5 HGB) Nein – keine Größenbefreiung

Der wesentliche Unterschied aus Unternehmersicht: IFRS kennt keine Wahlrechte beim Ansatz latenter Steuern. Was nach HGB freiwillig ist, ist nach IAS 12 oft Pflicht. Für GmbHs, die ausschließlich einen HGB-Einzelabschluss aufstellen, ist IAS 12 nicht unmittelbar relevant – aber bei der Einbindung in einen IFRS-Konzern sind die Unterschiede im Reporting zu beachten.

Häufige Missverständnisse rund um latente Steuern

Missverständnis Nr. 1: „Latente Steuern sind eine Steuerzahlung.“
Falsch. Latente Steuern sind ein bilanzieller Posten, keine Zahlung ans Finanzamt. Sie verändern das ausgewiesene Jahresergebnis und die Bilanzsumme, führen aber zu keinem Geldabfluss. Gezahlt wird nur die laufende Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Basis der Steuerbilanz.

Missverständnis Nr. 2: „Aktive latente Steuern sind eine Steuerersparnis.“
Nein. Eine aktive latente Steuer zeigt an, dass das Unternehmen in der Vergangenheit steuerlich mehr bezahlt hat, als handelsrechtlich nötig gewesen wäre. In der Zukunft wird diese Überzahlung „zurückgeholt“ – aber nur durch eine geringere Steuerlast in kommenden Perioden, nicht durch eine Erstattung.

Missverständnis Nr. 3: „Jede Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz erzeugt latente Steuern.“
Nur temporäre Differenzen führen zu latenten Steuern. Permanente Differenzen (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Erträge nach § 8b KStG) bleiben außen vor.

Wer latente Steuern erstmals buchen oder prüfen möchte, kann den Kostenrechner von onlinebilanz.de nutzen, um einen ersten Überblick über die Kosten eines professionellen Jahresabschlusses zu erhalten. Für eine unverbindliche Demo der Plattform steht außerdem der Demo-Zugang zur Verfügung.

Fazit: Latente Steuern richtig einordnen

Latente Steuern sind kein buchhalterischer Selbstzweck, sondern ein wichtiges Instrument zur periodengerechten Darstellung der Ertragslage. Sie sorgen dafür, dass der handelsrechtliche Jahresabschluss die tatsächliche wirtschaftliche Lage der GmbH abbildet – inklusive der steuerlichen Konsequenzen, die aus Bilanzierungsunterschieden in der Zukunft entstehen werden. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 274 HGB; kleine GmbHs sind nach § 274a Nr. 5 HGB befreit und sollten dennoch prüfen, ob eine freiwillige Bilanzierung sinnvoll ist. Die Berechnung folgt einer klaren Formel: Differenz × kombinierter Ertragsteuersatz. Den Rest erledigen sorgfältige Dokumentation und vollständige Anhangangaben.

~30 %

Typischer kombinierter Ertragsteuersatz (KSt + SolZ + GewSt)

7,5 Mio. €

Bilanzsummen-Grenzwert für kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 HGB)

Häufig gestellte Fragen

Sind latente Steuern eine tatsächliche Steuerzahlung?

Nein. Latente Steuern sind ein rein bilanzieller Posten und führen zu keiner Zahlung ans Finanzamt. Sie zeigen künftige Steuerbe- oder -entlastungen aus temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz an.

Müssen kleine GmbHs latente Steuern bilanzieren?

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind nach § 274a Nr. 5 HGB ausdrücklich von der Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern befreit. Kleinstkapitalgesellschaften ebenfalls.

Was ist der Unterschied zwischen aktiven und passiven latenten Steuern?

Aktive latente Steuern stehen für eine künftige Steuerentlastung (HB-Wert < StB-Wert bei Aktiva) und unterliegen einem Ansatzwahlrecht. Passive latente Steuern stehen für eine künftige Steuermehrbelastung (HB-Wert > StB-Wert bei Aktiva) und sind Pflicht.

Welchen Steuersatz verwendet man für latente Steuern nach HGB?

Der kombinierte Ertragsteuersatz des Unternehmens aus Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag (0,825 %) und Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz) wird verwendet – typisch etwa 29–33 %.

Was ist der Unterschied zwischen HGB und IFRS bei latenten Steuern?

Nach HGB (§ 274) sind aktive latente Steuern ein Wahlrecht, nach IFRS (IAS 12) grundsätzlich Pflicht, sofern die Realisierung wahrscheinlich ist. IFRS kennt zudem keine Größenbefreiung für kleine Gesellschaften.

Erzeugen permanente Differenzen latente Steuern?

Nein. Nur temporäre Differenzen, die sich in späteren Perioden wieder ausgleichen, führen zu latenten Steuern. Permanente Differenzen wie nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bleiben dauerhaft bestehen und erzeugen keine latenten Steuern.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

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Fabian Klement

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