Gewinnausschüttung GmbH: Steuer, Ablauf & Rechenbeispiele – Ausschüttung oder Gehalt?
Ob Geschäftsführergehalt, Gewinnausschüttung oder Thesaurierung – die Entscheidung, wie Gewinne aus der GmbH entnommen werden, ist die steuerkritischste Weichenstellung für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser Artikel durchleuchtet die vollständige Steuerlogik der offenen Gewinnausschüttung, zeigt den korrekten Ablauf nach § 29 GmbHG, erklärt Kapitalertragsteuer, Teileinkünfteverfahren und § 8b KStG – und rechnet alle drei Entnahmewege bei 50.000 €, 100.000 € und 200.000 € Gewinn konkret durch.
Kurzantwort
Die Gewinnausschüttung GmbH Steuer besteht aus zwei Stufen: Auf Ebene der GmbH fallen Körperschaftsteuer (15 %) plus Solidaritätszuschlag (5,5 % darauf) sowie Gewerbesteuer (je nach Hebesatz, typisch ~15 %) an – zusammen rund 29–30 % Vorbelastung. Beim Privatgesellschafter greift entweder die Abgeltungsteuer (25 % KapESt + 5,5 % Soli = 26,375 %) oder auf Antrag das Teileinkünfteverfahren (60 % der Ausschüttung × persönlicher Steuersatz). Die Gesamtbelastung beträgt im Regelfall rund 47–49 %, der Gehaltsweg liegt je nach ESt-Satz bei 45–49 %, ist aber sozialversicherungspflichtig.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtlicher Ablauf: Gewinnverwendungsbeschluss
- Besteuerung auf zwei Ebenen: GmbH und Gesellschafter
- Kapitalertragsteuer & Abgeltungswirkung
- Teileinkünfteverfahren: Wann lohnt es sich?
- Anteile im BV, PV & § 8b KStG bei Holding
- Rechenbeispiele: Gehalt vs. Ausschüttung vs. Thesaurierung
- Buchungssatz der Gewinnausschüttung
- Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung
- Fazit & Handlungsempfehlung
Rechtlicher Ablauf: Gewinnverwendungsbeschluss nach § 29 GmbHG
Die offene Gewinnausschüttung setzt zwingend einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. § 29 Abs. 1 GmbHG gibt den Gesellschaftern einen Anspruch auf den Jahresüberschuss – jedoch erst nach Feststellung des Jahresabschlusses. Die praktische Reihenfolge:
- Jahresabschluss aufstellen (Geschäftsführer, Pflicht nach § 242 HGB)
- Jahresabschluss feststellen (Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 1 GmbHG)
- Gewinnverwendungsbeschluss fassen (einfache Mehrheit, § 29 GmbHG) – Ausschüttung, Einstellung in Rücklagen oder Vortrag
- Auszahlung an die Gesellschafter pro rata ihrer Geschäftsanteile
- Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen durch die GmbH als Schuldnerin der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Praxishinweis
Vorabausschüttungen im laufenden Geschäftsjahr sind zivilrechtlich zulässig, setzen aber eine kaufmännische Prognose voraus, dass der Gewinn tatsächlich entsteht. Bleibt er aus, besteht Rückforderungsrisiko. Zwischenabschluss empfohlen.
Besteuerung auf zwei Ebenen: GmbH und Gesellschafter
Deutschland besteuert Kapitalgesellschaftsgewinne auf zwei Stufen. Das ist das Herzstück der GmbH-Steuerlogik und der Ausgangspunkt jedes Vergleichs.
Ebene 1: Die GmbH
| Steuerart | Satz | Bemerkung |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer (KSt) | 15,0 % | § 23 KStG, flat |
| Solidaritätszuschlag auf KSt | 0,825 % | 5,5 % × 15 % |
| Gewerbesteuer (GewSt) | ~14–17 % | je nach Hebesatz; Rechenbasis: 14 % (Hebesatz 350 %) |
| Gesamt Vorbelastung | ~29–33 % | Hebesatz 350 %: ca. 29,8 % |
Die GewSt ist als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG analog für KSt-Subjekte: § 10 Nr. 2 KStG). Sie mindert aber die steuerliche Bemessungsgrundlage der KSt nicht.
Ebene 2: Der Gesellschafter
Der nach GmbH-Steuern verbleibende Bilanzgewinn wird ausgeschüttet. Auf diesen Bruttobetrag (vor Kapitalertragsteuer) entfallen je nach Beteiligungssituation unterschiedliche Besteuerungsregimes.
Kapitalertragsteuer & Abgeltungswirkung (Privatvermögen, Beteiligung < 25 %)
Der Standardfall für Privatanleger und Minderheitsgesellschafter: Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer (KapESt) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf ein und führt beides an das Finanzamt ab (§ 43 EStG, § 43a EStG). Netto erhält der Gesellschafter 73,625 % des Ausschüttungsbetrags.
Abgeltungswirkung § 32d EStG
Die Abgeltungsteuer wirkt abschließend: Der Gesellschafter muss die Ausschüttung nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben, wenn sein persönlicher Steuersatz über 25 % liegt und keine Günstigerprüfung beantragt wird. Bei niedrigerem persönlichem Satz lohnt die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG).
Kirchensteuer wird ggf. zusätzlich einbehalten (8 oder 9 % der KapESt), ist hier nicht einkalkuliert.
Teileinkünfteverfahren: Wann greift es, wann lohnt es sich?
Das Teileinkünfteverfahren (TEV) nach § 3 Nr. 40 EStG besteuert nur 60 % der Ausschüttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz; 40 % bleiben steuerfrei (§ 3c Abs. 2 EStG für korrespondierende Ausgaben). Es gilt:
- Automatisch bei Beteiligung ≥ 25 % im Privatvermögen
- Auf Antrag (Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) bei Beteiligung ≥ 1 % und beruflicher Tätigkeit für die GmbH (z. B. Geschäftsführer)
- Antrag gilt mindestens 5 Jahre, Widerruf für Folgejahre möglich
Wann ist TEV günstiger als Abgeltungsteuer?
Das TEV lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz des Gesellschafters unter 41,67 % liegt (Breakeven: 60 % × ESt-Satz = 25 %). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt TEV eine effektive Belastung von 25,2 % – faktisch identisch mit der Abgeltungsteuer. Darunter schlägt TEV die Abgeltungsteuer; darüber ist Abgeltungsteuer günstiger. Da mit dem TEV auch Werbungskosten/Betriebsausgaben zu 60 % absetzbar werden (Beratungskosten, Depotgebühren o.ä. entfallen bei Privatvermögen-GmbH-Beteiligungen in der Praxis), kann der Antrag dennoch sinnvoll sein.
Achtung: Bei Beteiligungen ≥ 25 % im Privatvermögen ist das TEV zwingend; die Abgeltungsteuer ist ausgeschlossen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Ein Wechsel zurück zur Abgeltungsteuer ist in diesen Fällen nicht möglich.
Anteile im Betriebsvermögen & § 8b KStG bei Holding-Gesellschafter
Hält eine andere Kapitalgesellschaft (z. B. eine Holding-GmbH) die Beteiligung, gilt § 8b Abs. 1 KStG: Dividenden sind auf Ebene der Holding zu 95 % steuerfrei (5 % gelten als nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG). Effektive KSt-Belastung auf Ebene der Holding: 15 % × 5 % = 0,75 %. Erst bei Weiterausschüttung an den natürlichen Gesellschafter fällt die zweite Steuerebene an.
Hält eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer (Anteile im Betriebsvermögen) die GmbH-Beteiligung, gilt das TEV unmittelbar und ohne Antrag (§ 3 Nr. 40 lit. d EStG).
Abgeltungsteuer 25 % + Soli; keine WK über Sparer-PB hinaus
TEV: 60 % × persönlicher ESt-Satz; WK zu 60 % abziehbar
TEV automatisch; Gewerbesteuer auf Ebene BV ggf. mit Anrechnung
95 % steuerfrei; effektiv 0,75 % KSt auf Dividende
Rechenbeispiele: Gewinnausschüttung GmbH Steuer – Gehalt vs. Ausschüttung vs. Thesaurierung
Die folgenden Szenarien gehen von einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (ledig, keine KiSt, Anteil 100 % im Privatvermögen) aus. GewSt-Hebesatz 400 % → GewSt-Satz effektiv 14,0 % (Steuermesszahl 3,5 % × Hebesatz 400 %). KSt 15 % + Soli 0,825 % = 15,825 %. GmbH-Gesamtvorbelastung: 14,0 % + 15,825 % = 29,825 %. Persönlicher ESt-Grenzsteuersatz: 42 % (Spitzensteuersatz, zuzüglich Soli entfällt für viele seit 2021 – hier ohne Soli auf ESt gerechnet, da unterhalb Freigrenze). Für die Gehaltsvariante: voller Grenzsteuersatz 42 % auf das Gehalt als Betriebsausgabe der GmbH; Sozialversicherungsbeiträge (AN+AG) bis zur BBG vernachlässigt, da GF-GmbH häufig freiwillig versichert oder über BBG.
Ausführliche Überlegungen zur Thesaurierung (Gewinneinbehalt) finden Sie in unserem Artikel Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH.
Szenario A: 50.000 € Gewinn vor Steuern
| Kennzahl | Gehalt (GF-Bezug) | Ausschüttung (TEV 60 %) | Ausschüttung (KapESt 25 %) | Thesaurierung |
|---|---|---|---|---|
| Gewinn/Gehalt brutto | 50.000 € | 50.000 € | 50.000 € | 50.000 € |
| GmbH-Steuer (GewSt+KSt+Soli) | 0 € (BA) | 14.913 € | 14.913 € | 14.913 € |
| Ausschüttungsbetrag (brutto) | – | 35.087 € | 35.087 € | – |
| ESt auf Gesellschafter (TEV: 60 % × 42 %) | 21.000 € | 8.841 € | – | – |
| KapESt (25 % + Soli) | – | – | 9.251 € | – |
| Gesamt-Steuer | 21.000 € | 23.754 € | 24.164 € | 14.913 € |
| Netto beim Gesellschafter | 29.000 € | 26.246 € | 25.836 € | 0 € (in GmbH) |
| Gesamtsteuerquote | 42,0 % | 47,5 % | 48,3 % | 29,8 % |
Szenario B: 100.000 € Gewinn vor Steuern
| Kennzahl | Gehalt | Ausschüttung (TEV) | Ausschüttung (KapESt) | Thesaurierung |
|---|---|---|---|---|
| GmbH-Steuer | 0 € | 29.825 € | 29.825 € | 29.825 € |
| Ausschüttungsbetrag brutto | – | 70.175 € | 70.175 € | – |
| ESt Gesellschafter | 42.000 € | 17.684 € | – | – |
| KapESt + Soli | – | – | 18.503 € | – |
| Gesamt-Steuer | 42.000 € | 47.509 € | 48.328 € | 29.825 € |
| Netto beim Gesellschafter | 58.000 € | 52.491 € | 51.672 € | 0 € (in GmbH) |
| Gesamtsteuerquote | 42,0 % | 47,5 % | 48,3 % | 29,8 % |
Szenario C: 200.000 € Gewinn vor Steuern
| Kennzahl | Gehalt | Ausschüttung (TEV) | Ausschüttung (KapESt) | Thesaurierung |
|---|---|---|---|---|
| GmbH-Steuer | 0 € | 59.650 € | 59.650 € | 59.650 € |
| Ausschüttungsbetrag brutto | – | 140.350 € | 140.350 € | – |
| ESt Gesellschafter | 84.000 €* | 35.368 € | – | – |
| KapESt + Soli | – | – | 37.007 € | – |
| Gesamt-Steuer | 84.000 € | 95.018 € | 96.657 € | 59.650 € |
| Netto beim Gesellschafter | 116.000 € | 104.982 € | 103.343 € | 0 € (in GmbH) |
| Gesamtsteuerquote | 42,0 % | 47,5 % | 48,3 % | 29,8 % |
*Vereinfacht: 42 % auf volle 200 k; tatsächlich greift Progressionsvorbehalt und 45 %-Reichensteuersatz ab 277.826 € zvE.
Ergebnis des Vergleichs
Das Gehalt schlägt die Ausschüttung um ~5,5 Prozentpunkte – vorausgesetzt, der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt maximal 42 % ESt. Entscheidend: Gehalt ist Betriebsausgabe der GmbH und spart GewSt + KSt. Dafür sind Fremdvergleich und Angemessenheit zwingend (Vermeidung vGA). Die Thesaurierung ist günstigste Option, solange das Kapital in der GmbH investiert bleibt. Möchten Sie Ihre Zahlen individuell durchrechnen? Unser Steuer-Kostenrechner hilft dabei.
Optimierungsansatz: Kombination aus Gehalt + Ausschüttung
In der Praxis empfiehlt sich oft eine Kombination: Ein Geschäftsführergehalt bis zur Grenze, bei der der Grenzsteuersatz unter 25 % bleibt (ca. 62.809 € zvE in 2025, Grenzsteuersatz 42 % ab 68.430 €), wird steuerlich vollständig als Betriebsausgabe optimiert. Darüber hinaus gehende Gewinne können je nach Reinvestitionsplan thesauriert oder ausgeschüttet werden. Die Holding-Struktur (§ 8b KStG) bietet eine weitere Optimierungsstufe für Gesellschafter mit langfristigem Investitionshorizont.
Buchungssatz der Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttung muss in der Buchführung der GmbH korrekt erfasst werden. Es entstehen drei Buchungsvorgänge:
Soll: 3000 Bilanzgewinn / Haben: 3350 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
Soll: 3350 Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter / Haben: 3730 Verbindlichkeiten aus Steuern (KapESt + Soli)
Soll: 3350 Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter / Haben: 1200 Bank
Soll: 3730 Verbindlichkeiten aus Steuern / Haben: 1200 Bank
Die Kapitalertragsteuer ist bis zum 10. des Folgemonats nach Zufluss (= Fälligkeit der Ausschüttung) an das Finanzamt abzuführen; die Anmeldung erfolgt nach § 45a EStG. Gleichzeitig ist dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung auszustellen.
Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
Die offene Gewinnausschüttung (nach Beschluss, pro rata Beteiligung) ist klar von der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) abzugrenzen. Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses Vermögensvorteile gewährt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Fremden nicht gewähren würde (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH v. 22.02.1989). Klassische vGA-Risiken: überhöhtes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt, Pensionszusagen ohne Fremdvergleich, private Pkw-Nutzung ohne Ansatz. Eine vGA wird steuerlich wie eine Ausschüttung behandelt, löst aber zusätzlich Haftungsrisiken aus. Eine detaillierte Darstellung würde den Rahmen dieses Artikels sprengen; die steuerliche Behandlung beim Gesellschafter entspricht im Wesentlichen der offenen Ausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG).
Fazit: Gewinnausschüttung GmbH Steuer – strategisch planen statt reaktiv entscheiden
Die Gewinnausschüttung GmbH Steuer ist keine isolierte Frage, sondern Teil einer Gesamtstrategie. Die wichtigsten Leitlinien:
Die optimale Kombination aus Gehalt, Ausschüttung und Thesaurierung ist individuell und abhängig von Gewinnhöhe, persönlichem Steuersatz, Versorgungssituation und Investitionsplanung. Unser kostenfreier Demo-Zugang zeigt Ihnen, wie onlinebilanz.de Jahresabschluss, Gewinnverwendungsbeschluss und KapESt-Anmeldung digital und rechtssicher abbildet.
~29,8 %
GmbH-Gesamtsteuerbelastung (KSt+GewSt+Soli) bei Hebesatz 400 %
~47,5 %
Gesamtsteuerquote bei Ausschüttung mit Teileinkünfteverfahren (42 % ESt-Satz)
~5,5 PP
Steuervorteil Gehalt gegenüber Ausschüttung (gleicher Grenzsteuersatz)
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Steuer auf eine GmbH-Gewinnausschüttung?
Die Gesamtsteuerbelastung besteht aus GmbH-Vorbelastung (~29,8 % bei Hebesatz 400 %) und Gesellschafter-Ebene (Kapitalertragsteuer 26,375 % oder TEV 60 % × persönlicher ESt-Satz). Insgesamt ergibt sich je nach Konstellation eine Steuerquote von rund 47–49 %.
Ist Gehalt oder Ausschüttung für den Gesellschafter-Geschäftsführer günstiger?
Das Gehalt ist in der Regel um ca. 5,5 Prozentpunkte günstiger, weil es die steuerliche Bemessungsgrundlage der GmbH (GewSt + KSt) reduziert. Voraussetzung ist ein fremdübliches, angemessenes Gehalt zur Vermeidung einer vGA.
Was ist das Teileinkünfteverfahren bei der Gewinnausschüttung?
Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG besteuert nur 60 % der Ausschüttung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Es gilt automatisch bei Beteiligungen ab 25 % im Privatvermögen oder auf Antrag ab 1 % Beteiligung mit beruflicher Tätigkeit für die GmbH.
Was muss die GmbH bei der Ausschüttung formal beachten?
Zwingend erforderlich sind: (1) Feststellung des Jahresabschlusses, (2) Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nach § 29 GmbHG, (3) Einbehalt und Anmeldung der Kapitalertragsteuer bis zum 10. des Folgemonats, (4) Ausstellung einer Steuerbescheinigung an den Gesellschafter.
Wann ist eine Holding-Struktur bei der Ausschüttung sinnvoll?
Hält eine Holding-GmbH die Beteiligung, sind Ausschüttungen auf Holding-Ebene zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Das ist vorteilhaft, wenn Gewinne reinvestiert werden sollen, da die Steuer auf natürlicher Person erst bei Weiterausschüttung aus der Holding anfällt.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.


