Gesellschafterbeschluss · UG (haftungsbeschränkt)

Der Beschluss Ihrer UG. Rechtssicher gefasst. Sauber dokumentiert.

Jede UG muss Beschlüsse fassen — allen voran die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung. Der Haken: Ein Beschluss, der die gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG missachtet, ist nichtig. Wir formulieren Ihre Beschlüsse rechtssicher — richtige Mehrheiten (§ 47), richtige Form (§ 48), korrekte Rücklage — und dokumentieren sie so, dass sie vor Finanzamt und Register halten. Verantwortet von Steuerberatern & Rechtsanwältin. Und wenn Beschlüsse aus Vorjahren fehlen: Wir holen sie rückwirkend nach.

Ein-Personen-UG? Niederschrift nach § 48 Abs. 3 Beschlüsse fehlen? Holen wir rückwirkend nach
§§ 46–48GmbHG · Beschlüsse
§ 5aAbs. 3 · Rücklage
¾ · Notarbei Satzung & Kapital
StB & Anwältin prüfen jeden Beschluss
Rückwirkend für offene Jahre & laufend
Kurz erklärt

Was ist ein Gesellschafterbeschluss?

Ein Gesellschafterbeschluss ist die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter Ihrer UG (haftungsbeschränkt) — gefasst in der Gesellschafterversammlung oder, wenn alle einverstanden sind, im Umlaufverfahren. Weil die UG eine Sonderform der GmbH ist, gilt das GmbH-Recht. Drei Paragrafen bestimmen fast alles:

01 · Das Was Zuständigkeit Worüber die Gesellschafter entscheiden, regelt § 46 GmbHG — vor allem Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, dazu Geschäftsführerbestellung, Entlastung und mehr. § 46 GmbHG
02 · Das Wie viel Mehrheit & Stimmrecht Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47). Je 1 € Geschäftsanteil = 1 Stimme. Für Satzung & Kapital braucht es ¾. § 47 · § 53 GmbHG
03 · Das Wie Form & Versammlung Beschlüsse in der Versammlung oder als Umlaufbeschluss in Textform (§ 48 Abs. 2). Der Alleingesellschafter muss eine Niederschrift fertigen (§ 48 Abs. 3). § 48 GmbHG
Rechtsgrundlage
§§ 46–48 GmbHG
UG-Besonderheit
§ 5a-Rücklage
Form
meist formfrei*
Unser Part
formulieren & prüfen

*Ausnahme: Satzungsänderung & Kapitalerhöhung sind notariell zu beurkunden (§ 53 GmbHG).

Wann Sie beschließen müssen

Die wichtigsten Beschlüsse einer UG — und ihre Form.

Manche Beschlüsse sind jährliche Pflicht, andere anlassbezogen. Entscheidend ist, welche Mehrheit nötig ist und ob ein Notar gebraucht wird. Der Überblick:

01

Feststellung des Jahresabschlusses

Jährliche Pflicht (§ 46 Nr. 1): Die Gesellschafter stellen den Jahresabschluss fest. Erst der festgestellte Abschluss darf offengelegt werden. Einfache Mehrheit, kein Notar.

02

Ergebnisverwendung

Was mit dem Gewinn geschieht — bei der UG zwingend mit § 5a-Rücklage (25 %). Fehlt sie, ist der Beschluss nichtig. Einfache Mehrheit, kein Notar.

03

Geschäftsführer & Entlastung

Bestellung, Abberufung oder Entlastung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 5). Einfache Mehrheit, formfrei — aber sauber zu dokumentieren.

04

Satzungsänderung

Änderung des Gesellschaftsvertrags (Sitz, Zweck, Firma …): Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG) — dann Handelsregister.

05

Kapitalerhöhung / UG → GmbH

Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 €, um zur GmbH zu werden: ¾-Beschluss, notariell, Handelsregister. Wir bereiten alles vor.

06

Weitere Anlässe

Ausschüttungen, Zustimmung zu Geschäften, Prokura, Rechtsstreit gegen Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8) — je nach Satzung einfache oder qualifizierte Mehrheit.

Faustregel: laufend formfrei, strukturell notariell.

Die jährlichen Beschlüsse (Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung) sind formfrei und werden nur schriftlich protokolliert — die übernehmen wir mit dem Jahresabschluss. Strukturändernde Beschlüsse (Satzung, Kapital, Umwandlung) müssen notariell beurkundet werden — dafür bereiten wir die Unterlagen vor und arbeiten mit Ihrem Notar zusammen. So fassen Sie nie einen Beschluss in der falschen Form.

Richtige Mehrheit je Beschluss Notar nur wo wirklich nötig Immer sauber protokolliert
Beschluss besprechen kostenlos · unverbindlich · vertraulich
Der kritische Punkt

Gewinnverwendung & § 5a-Rücklage — hier entscheidet sich die Wirksamkeit.

Der häufigste Fehler bei UG-Beschlüssen: Die gesetzliche Rücklage wird im Gewinnverwendungsbeschluss vergessen oder falsch berechnet — und schon sind Beschluss und Feststellung nichtig. Klicken Sie durch die drei häufigsten Beschlussarten und sehen Sie, worauf es jeweils ankommt:

A
jährliche Pflicht

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Gesellschafter stellen den Abschluss fest (§ 46 Nr. 1). Grundlage für Offenlegung und Steuererklärung. Einfache Mehrheit, formfrei — aber zwingend zu dokumentieren.

B
mit § 5a-Rücklage

Ergebnisverwendung

Erst 25 % in die Rücklage (§ 5a Abs. 3), dann Entscheidung über den Rest: vortragen oder ausschütten. Der Rücklageanteil ist tabu.

C
notariell · ¾

Satzung / Kapitalerhöhung

Strukturbeschlüsse brauchen Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53) — etwa die Umwandlung der UG in eine GmbH.

Feststellung des Jahresabschlusses
§ 46 Nr. 1 GmbHG · jährliche Pflicht
formfrei
Worauf es ankommtInhalt
Bezug auf konkreten AbschlussGJ + Stichtag
Feststellungsbeschluss klarPflicht
Vor Offenlegung gefasstReihenfolge
Fristgerecht (i. d. R. 11 Mon.)Termin
Einfache Mehrheit§ 47
Was wir tungeprüft
Beschluss passend zum Abschluss
Mehrheit & Stimmen geprüft
Protokoll erstellt
Grundlage für Offenlegung
Wirksam festgestelltsicher
Warum das zählt: Nur ein festgestellter Jahresabschluss darf offengelegt werden. Fehlt der Feststellungsbeschluss oder ist er nichtig, steht die gesamte Offenlegung und Steuererklärung auf wackligem Grund.
Ergebnisverwendung mit § 5a-Rücklage
Beispiel · Jahresüberschuss 20.000 €
25 % Pflicht
Rechenweg§ 5a Abs. 3
Jahresüberschuss20.000 €
abzgl. Verlustvortrag0 €
in gesetzliche Rücklage (25 %)5.000 €
frei verwendbar15.000 €
ausschüttbar / vortragbar15.000 €
Im Beschlusskorrekt
Rücklage ausdrücklich benannt
Nur Rest verteilt
Verlustvortrag beachtet
Keine Ausschüttung der Rücklage
Beschluss wirksamnicht nichtig
Der teuerste Fehler: Wird die Rücklage im Beschluss übergangen oder der volle Gewinn ausgeschüttet, sind Gewinnverwendung und Feststellung nichtig (Verstoß gegen zwingendes Recht). Wir rechnen die 25 % korrekt und formulieren den Beschluss so, dass er hält.
Satzungsänderung & Kapitalerhöhung
§ 53 GmbHG · notariell · ¾-Mehrheit
Notar
AnforderungenForm
Dreiviertelmehrheit§ 53 Abs. 2
Notarielle BeurkundungPflicht
Handelsregister-Eintragwirksam ab
UG → GmbH: Kapital 25.000 €§ 5a Abs. 5
Bilanz < 8 Mon. (bei § 57c)geprüft
Unser Partvorbereitet
Beschlusstext & Satzung
Mehrheiten sichergestellt
Geprüfte Bilanz (WP)
Zusammenarbeit mit Notar
Register-fertig
Wichtig: Diese Beschlüsse werden erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Bei der Umwandlung UG → GmbH liefert unser Wirtschaftsprüfer die für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nötige geprüfte Bilanz direkt mit.
So sieht ein Beschluss aus

Muster: Feststellung & Gewinnverwendung einer UG.

Zur Orientierung — so ist ein typischer jährlicher Beschluss aufgebaut. Kein Formular zum blinden Ausfüllen: Wir passen ihn an Ihre Satzung, Gesellschafterstruktur und Zahlen an und stellen die § 5a-Rücklage korrekt ein.

Vorlagen aus dem Netz sind riskant.

Ein generisches Muster kennt weder Ihre Satzung (Mehrheiten, Sonderrechte) noch Ihre Zahlen noch die korrekte § 5a-Rücklage — genau da entstehen die nichtigen Beschlüsse. Wir liefern den Beschluss passgenau zu Ihrem Abschluss, jedes Jahr, als Teil der Betreuung.

An Ihre Satzung angepasst Rücklage korrekt eingestellt Mit dem Abschluss geliefert
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Form & Nachweis

Versammlung, Umlaufbeschluss oder Ein-Personen-UG.

Ein Beschluss ist nur so viel wert wie seine Form und Dokumentation. Gerade kleine UGs fassen Beschlüsse oft „nebenbei" — und können sie später nicht nachweisen. Das GmbH-Recht lässt viel Flexibilität, verlangt aber Sorgfalt. Drei Wege, ein Ziel: ein nachweisbarer, wirksamer Beschluss.

  • Gesellschafterversammlung — der klassische Weg: Einberufung, Tagesordnung, Abstimmung, Protokoll. Bei mehreren Gesellschaftern mit Streitpotenzial die sicherste Variante.
  • Umlaufbeschluss (§ 48 Abs. 2) — ohne Versammlung, in Textform (auch per E-Mail), wenn alle mitwirken oder zustimmen. Der praktische Regelfall der kleinen UG.
  • Ein-Personen-UG (§ 48 Abs. 3) — der Alleingesellschafter beschließt allein, muss aber unverzüglich eine Niederschrift anfertigen und unterschreiben. Wird häufig vergessen.
Was in jeden Beschluss gehört
BestandteilZweck
KopfFirma · Sitz · HRBZuordnung
RahmenOrt · Datum · TeilnehmerNachweis
KernBeschlusstextInhalt
ErgebnisJa/Nein · EnthaltungMehrheit
SchlussUnterschriftenWirksamkeit
Fehlt ein Baustein, wird der Beschluss angreifbar. Wir liefern jeden Beschluss vollständig und revisionssicher dokumentiert — passend zu Ihrer Buchhaltung.
Laufend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Beschlüsse fehlen oder sind fehlerhaft? Wir bringen es in Ordnung.

Kein Feststellungsbeschluss seit Jahren, die Rücklage nie im Beschluss ausgewiesen, die Ein-Personen-UG ohne einzige Niederschrift — das ist häufiger, als Sie denken, und reparabel. Wir arbeiten offene Jahre rückwirkend auf: Wir rekonstruieren die Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse, bringen die § 5a-Rücklage nachträglich in Ordnung und stellen die Dokumentation her, damit Abschlüsse, Steuererklärungen und Offenlegung auf einer wirksamen Grundlage stehen. Danach fassen wir die nötigen Beschlüsse Jahr für Jahr zusammen mit dem Jahresabschluss — automatisch, rechtssicher, dokumentiert.

  • Offene Jahre nachgeholt — fehlende Feststellungs- & Gewinnverwendungsbeschlüsse rückwirkend erstellt und dokumentiert.
  • Rücklage korrigiert — falsch oder nie gebildete § 5a-Rücklagen werden nachgezogen, nichtige Beschlüsse ersetzt.
  • Laufend mitgeliefert — danach kommt der Beschluss jedes Jahr fertig formuliert mit dem Abschluss; Sie unterschreiben nur.
So holen wir auf
SchrittErgebnis
1 · SichtungBeschlüsse & Abschlüssekostenlos
2 · PrüfenForm · Mehrheit · Rücklagebewertet
3 · Erstellenfehlende Beschlüssenachgeholt
4 · LaufendJahr für Jahrmit Abschluss
Einmal in Ordnung gebracht, nie wieder Kopfzerbrechen: Der jährliche Beschluss läuft im Hintergrund mit — korrekt formuliert, rechtzeitig, dokumentiert.
Beschlüsse in Zahlen

Drei Werte, die jeden UG-Beschluss bestimmen.

Mehrheit, Rücklage, Form — alle drei prüfen wir, bevor unterschrieben wird.

> 50 %
Einfache Mehrheit (§ 47 GmbHG) genügt für laufende Beschlüsse — je 1 € Geschäftsanteil gewährt eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
25 %
Gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG) — ein Viertel des Jahresüberschusses muss der Gewinnverwendungsbeschluss zwingend zurückstellen, sonst ist er nichtig.
¾ + Notar
Qualifizierte Mehrheit (§ 53 GmbHG) plus notarielle Beurkundung für Satzungsänderung und Kapitalerhöhung — etwa bei der Umwandlung der UG in eine GmbH.
§ 46 GmbHG — Aufgabenkreis der Gesellschafter (u. a. Feststellung des Jahresabschlusses & Ergebnisverwendung) · § 47 GmbHG — Abstimmung, Mehrheit & Stimmrecht · § 48 GmbHG — Gesellschafterversammlung, Umlaufbeschluss (Abs. 2), Ein-Personen-Niederschrift (Abs. 3) § 5a Abs. 3 GmbHG — gesetzliche Rücklage der UG (haftungsbeschränkt) · § 5a Abs. 5 GmbHG — Umwandlung in eine GmbH · § 53 GmbHG — Satzungsänderung (¾-Mehrheit, notarielle Beurkundung) · §§ 55, 57c GmbHG — Kapitalerhöhung
So läuft es bei uns ab

Vom Abschluss zum wirksamen Beschluss — in fünf Schritten.

So sorgen wir dafür, dass Ihre Beschlüsse stimmen — Ihr Aufwand: unterschreiben. Den Rest machen wir:

Grundlage

Jahresabschluss steht

Wir erstellen den Jahresabschluss Ihrer UG — inkl. korrekt berechneter § 5a-Rücklage als Basis für die Gewinnverwendung.

Wir · Berufsträger § 264 HGB · § 5a
Prüfung

Satzung & Mehrheiten

Wir prüfen Ihre Satzung, die Stimmverhältnisse und die nötige Mehrheit — und ob ein Notar gebraucht wird.

Wir · § 47 GmbHG Mehrheit · Form
Entwurf

Beschluss formuliert

Sie erhalten den fertigen Beschlusstext — Feststellung, Rücklage, Ergebnisverwendung, Entlastung — passgenau zu Ihren Zahlen.

Wir · § 46 GmbHG passgenau
Beschluss

Fassen & unterschreiben

Sie fassen den Beschluss — als Umlaufbeschluss oder in der Versammlung — und unterschreiben. Ein-Personen-UG: Niederschrift inklusive.

Sie · unterschreiben § 48 GmbHG
Danach

Dokumentiert & verwendet

Der Beschluss wird abgelegt und ist Grundlage für Offenlegung und Steuererklärung. Nächstes Jahr wiederholt sich das automatisch.

Wir · dauerhaft revisionssicher

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Abschluss, Beschluss, E-Bilanz und Offenlegung bei uns zusammenlaufen, passt der Beschluss immer exakt zu den Zahlen — kein Widerspruch, keine nichtigen Beschlüsse, keine vergessene Rücklage.

Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.

Software beschleunigt — rechtlich verantwortlich bleiben Menschen:

01WirFester Ansprechpartner — Ihr Steuerberater kennt Ihre UG, Ihre Satzung und Ihre Zahlen. Kein Ticketsystem, kein Callcenter.
02WirRechtsanwältin im Team — für Satzungsfragen, Umwandlung und strittige Beschlüsse sitzt die juristische Kompetenz mit am Tisch.
03WirBerufsträger zeichnen — Abschluss und Beschluss werden geprüft und verantwortet, mit Berufshaftpflicht dahinter.

Sie werden vor jedem Schritt eingebunden — transparent statt Blackbox.

Die vier häufigsten Beschluss-Fehler.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

Rücklage vergessen — Gewinn voll ausgeschüttet: Gewinnverwendung und Feststellung werden nichtig.
Keine Niederschrift — Ein-Personen-UG ohne Dokumentation (§ 48 Abs. 3): der Beschluss ist kaum nachweisbar.
Falsche Form — Satzungsänderung ohne Notar: der Beschluss ist unwirksam.
Offengelegt ohne Feststellung — Abschluss eingereicht, ohne dass er wirksam festgestellt wurde.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Beschluss und Abschluss aus einer Hand — genau das ist unser Job.

Kein Beschluss, der später kippt.

Vor der Unterschrift geprüftForm, Mehrheit und § 5a-Rücklage stimmen, bevor Sie unterschreiben — kein nachträglich nichtiger Beschluss.
Steuerberater & Anwältin im TeamAbschluss, Beschluss und Gesellschaftsrecht unter einem Dach — inklusive Begleitung zum Notar bei Satzung & Kapital.
Teil des FestpreisesDie jährlichen Beschlüsse gehören zur Jahresabschluss-Betreuung — kein Stundensatz, keine Überraschung.
Ihr Team

Ihre Beschlüsse, fachlich verantwortet.

Kein anonymes Muster-Portal: Hinter jedem Beschluss stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
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Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet die gesellschaftsrechtliche Seite: Formulierung und Prüfung der Beschlüsse, Satzungsfragen, Mehrheiten, Umwandlung UG → GmbH und die Vermeidung nichtiger Beschlüsse.

Fabian Klement
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Verantwortet Abschluss und Rücklage: die korrekte § 5a-Berechnung als Basis der Gewinnverwendung und — bei der Umwandlung — die geprüfte Bilanz für die Kapitalerhöhung.

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Steuert die laufende Betreuung: Beschlüsse Jahr für Jahr mit dem Abschluss, Dokumentation, und die Aufarbeitung fehlender oder fehlerhafter Beschlüsse aus Vorjahren.

Kostenloses Erstgespräch

Beschluss fällig oder unsicher? Sprechen wir.

Ob der jährliche Feststellungsbeschluss ansteht, die Rücklage bisher gefehlt hat oder die Umwandlung zur GmbH geplant ist — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, sichtet Ihre UG und sagt Ihnen, was zu tun ist.

Raphael Diener
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Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen den Anlass, die Form und die Rücklage — und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit Steuerberater oder Rechtsanwältin.

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DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
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Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften UG-Beschlüsse stehen.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Zuständigkeit, Mehrheit, Form und Grenzen eines Gesellschafterbeschlusses. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und rechtssicher.

Dr. Jeannine Dinnebier
✓ Fachlich geprüft von Dr. Jeannine Dinnebier Rechtsanwältin (Steuerrecht)
§ 46 GmbHG

Aufgaben der Gesellschafter

Bestimmt, worüber die Gesellschafter beschließen — u. a. Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung, Geschäftsführer & Entlastung.

§ 47 GmbHG

Mehrheit & Stimmrecht

Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; je 1 € Geschäftsanteil eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 48 GmbHG

Versammlung & Form

Beschlussfassung in der Versammlung, als Umlaufbeschluss in Textform (Abs. 2) oder – bei einem Gesellschafter – per Niederschrift (Abs. 3).

§ 5a Abs. 3 GmbHG

Gesetzliche Rücklage

Die UG muss 25 % des Jahresüberschusses in die Rücklage einstellen; ein Gewinnverwendungsbeschluss, der das missachtet, ist nichtig.

§ 5a Abs. 5 GmbHG

Umwandlung in GmbH

Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 € — dann darf der Zusatz „GmbH“ geführt werden (Umfirmierung, kein Formwechsel).

§ 53 GmbHG

Satzungsänderung

Verlangt eine Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung; wirksam mit Eintragung ins Handelsregister.

§§ 55, 57c GmbHG

Kapitalerhöhung

Bar (§§ 55 ff.) oder aus Gesellschaftsmitteln (§§ 57c ff.); letzteres verlangt eine geprüfte Bilanz, die nicht älter als acht Monate ist.

§ 42a GmbHG

Vorlage an die Gesellschafter

Der Geschäftsführer legt Jahresabschluss (und ggf. Lagebericht) den Gesellschaftern zur Feststellung vor.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation und Satzung klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zum Gesellschafterbeschluss der UG wissen sollten.

Von der Feststellung bis zur Umwandlung. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist ein Gesellschafterbeschluss bei einer UG? +
Die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter, gefasst in der Versammlung oder im Umlaufverfahren. Da die UG eine Sonderform der GmbH ist, gelten die GmbH-Regeln: Zuständigkeit nach § 46, Mehrheit/Stimmrecht nach § 47, Form nach § 48 GmbHG.
Welche Beschlüsse muss meine UG jedes Jahr fassen? +
Vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1) — bei der UG zwingend mit der § 5a-Rücklage. Oft kommt die Entlastung der Geschäftsführung hinzu. Details unter Anlässe.
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss? +
Grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47), je 1 € Anteil = 1 Stimme. Für Satzungsänderung und Kapitalerhöhung braucht es eine Dreiviertelmehrheit (§ 53). Die Satzung kann abweichende Mehrheiten vorsehen — deshalb prüfen wir sie.
Muss der Beschluss zum Notar? +
Die laufenden Beschlüsse (Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung) sind formfrei — nur schriftlich zu protokollieren. Notariell müssen dagegen Satzungsänderung und Kapitalerhöhung beurkundet werden (§ 53), auch bei der Umwandlung UG → GmbH.
Was ist ein Umlaufbeschluss? +
Ein Beschluss ohne Versammlung, in Textform (auch per E-Mail), zulässig wenn alle Gesellschafter mitwirken oder zustimmen (§ 48 Abs. 2). Der praktische Regelfall der kleinen UG. Mehr unter Form & Dokumentation.
Wie beschließt der Alleingesellschafter einer Ein-Personen-UG? +
Er beschließt allein — muss aber nach § 48 Abs. 3 GmbHG über jeden Beschluss unverzüglich eine unterschriebene Niederschrift anfertigen. Das wird oft vergessen; fehlt sie, ist der Beschluss kaum nachweisbar, was bei Feststellung und Finanzamt Probleme macht.
Warum ist die § 5a-Rücklage für den Beschluss so wichtig? +
Weil ein Gewinnverwendungsbeschluss, der die Rücklagepflicht missachtet, nichtig ist — samt der darauf beruhenden Feststellung. Die UG muss 25 % des Jahresüberschusses (nach Verlustvortrag) zurückstellen; nur der Rest ist verteilbar. Der Beschluss muss das korrekt abbilden. Mehr unter § 5a im Beschluss.
Was muss ein Beschluss inhaltlich enthalten? +
Firma & Sitz, Ort und Datum, die teilnehmenden Gesellschafter mit Stimmanteilen, den Beschlussgegenstand und genauen Beschlusstext, das Abstimmungsergebnis und die Unterschriften. Ein Muster sehen Sie unter Muster.
Was passiert, wenn ein Beschluss fehlerhaft ist? +
Er kann anfechtbar oder — bei Verstoß gegen zwingendes Recht wie die § 5a-Rücklage — nichtig sein. Ein nichtiger Feststellungs- oder Gewinnverwendungsbeschluss entfaltet keine Wirkung und stellt Ausschüttungen, Steuererklärungen und Offenlegung nachträglich in Frage. Deshalb prüfen wir vor der Fassung.
Kann ich eine Vorlage aus dem Internet nehmen? +
Riskant: Ein generisches Muster kennt weder Ihre Satzung noch Ihre Zahlen noch die korrekte Rücklage — genau da entstehen die nichtigen Beschlüsse. Wir liefern den Beschluss passgenau, als Teil der Betreuung.
Erstellen Sie die Beschlüsse für meine UG? +
Ja. Im Rahmen der Jahresabschluss-Betreuung bereiten wir die nötigen Beschlüsse vor — insbesondere Feststellung und Ergebnisverwendung mit korrekter § 5a-Rücklage —, prüfen Mehrheiten und Form und dokumentieren sie sauber. Für notarielle Beschlüsse bereiten wir die Unterlagen vor.
Können Sie fehlende Beschlüsse aus Vorjahren nachholen? +
Ja. Wir rekonstruieren fehlende oder fehlerhafte Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse rückwirkend, bringen die Rücklage in Ordnung und stellen die Dokumentation her. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
Was kostet die Erstellung der Beschlüsse? +
Die laufenden Beschlüsse (Feststellung, Gewinnverwendung) sind Teil der Jahresabschluss-Betreuung zum Festpreis. Aufwendigere oder notarielle Beschlüsse besprechen wir vorab. Im kostenlosen Erstgespräch nennen wir Ihnen eine klare Vereinbarung — ohne versteckte Kosten.
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Beschluss unsicher? Wir prüfen ihn, bevor Sie unterschreiben — kein nachträglich nichtiger Beschluss.
Form, Mehrheit & Rücklage geprüft Passgenau zu Ihrer Satzung & Ihren Zahlen Fehlende Beschlüsse? Holen wir nach

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