Betriebsprüfung · §§ 193 ff. AO · Vorbereitung & Begleitung

Die Betriebsprüfung. Vorbereitet. Begleitet. Bestanden.

Eine Prüfungsanordnung im Briefkasten ist kein Grund zur Panik — aber ein Grund, jemanden an der Seite zu haben. Wir prüfen die Anordnung nach § 196 AO, steuern den digitalen Datenzugriff (Z1/Z2/Z3), bringen Ihre Buchführung GoBD-fest in Form, übernehmen die Kommunikation mit dem Prüfer und führen die Schlussbesprechung — verantwortet von WP & Steuerberatern. Und wenn die Prüfung schon läuft: Wir steigen mitten im Verfahren ein.

Prüfung läuft bereits? Wir übernehmen sofort Offene Jahre? Machen wir prüfungsfest
§§ 193 ff.AO · Außenprüfung
Z1/Z2/Z3Datenzugriff · § 147 AO
§ 200aAO · neu ab 2025
WP & StB begleiten jede Prüfung persönlich
Einstieg auch im laufenden Verfahren
Kurz erklärt

Was ist eine Betriebsprüfung?

Die Betriebsprüfung — amtlich Außenprüfung — ist die umfassende Kontrolle Ihrer steuerlichen Verhältnisse durch das Finanzamt (§§ 193–207 AO). Ein Prüfer sieht sich Buchführung, Belege und Erklärungen mehrerer Jahre an und stellt fest, ob die Steuern richtig ermittelt wurden. Drei Phasen bestimmen jede Prüfung:

01 · Der Anlass Anordnung statt Überraschung Jede Prüfung beginnt mit einer schriftlichen Prüfungsanordnung (§ 196 AO): Sie nennt Steuerarten, Zeiträume, Prüfer und Beginn und wird angemessene Zeit vorher zugestellt. Ein unangekündigter Besuch ist die Ausnahme (Nachschau). § 193 AO · § 196 AO
02 · Der Ablauf Digitaler Datenzugriff Der Prüfer arbeitet heute digital: Er darf nach § 147 Abs. 6 AO auf die steuerlich relevanten Daten zugreifen — als Z1, Z2 oder Z3 — und wertet sie mit Prüfsoftware aus. Maßstab ist die GoBD-Konformität Ihrer Buchführung. § 147 Abs. 6 AO · GoBD
03 · Das Ergebnis Besprechung & Bericht Am Ende stehen die Schlussbesprechung (§ 201 AO), in der Feststellungen erörtert werden, und der Prüfungsbericht (§ 202 AO). Auf seiner Basis ergehen geänderte Bescheide — gegen die der Einspruch offensteht. § 201 AO · § 202 AO
Rechtsgrundlage
§§ 193–207 AO
Datenzugriff
Z1 · Z2 · Z3
Maßstab
GoBD · § 158 AO
Unser Part
Vorbereitung & Begleitung
Wer & Was

Wer geprüft wird — und in welcher Form.

Geprüft werden kann nach § 193 AO jeder mit Gewinneinkünften — Gewerbebetrieb, Freiberufler, Land- und Forstwirt. Wie intensiv, hängt von der Größenklasse ab. Und die Prüfung tritt in mehreren Formen auf:

01

Allgemeine Außenprüfung

Die „große“ Betriebsprüfung nach §§ 193 ff. AO — meist mehrere Steuerarten und Jahre (Körperschaft-/Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) in einem Zug. Standard bei GmbH, UG und größeren Betrieben.

02

Sonder- & Außenprüfungen

Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Lohnsteuer-Außenprüfung nehmen gezielt einzelne Steuerarten unter die Lupe — oft kurzfristig und anlassbezogen. Parallel prüft die Rentenversicherung die Sozialabgaben.

03

Nachschauen — ohne Ankündigung

Kassen-Nachschau (§ 146b AO), USt-Nachschau (§ 27b UStG) und Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) finden unangekündigt statt. Aus einer Nachschau kann nahtlos eine Außenprüfung werden.

Wie wahrscheinlich ist eine Prüfung?

Die Finanzverwaltung teilt Betriebe in Größenklassen ein (Groß-, Mittel-, Klein-, Kleinstbetrieb). Großbetriebe werden faktisch lückenlos geprüft (Anschlussprüfung), bei kleineren Betrieben ist die Prüfung eher stichprobenartig oder anlassbezogen — etwa bei Auffälligkeiten, Bargeldbranchen, Kontrollmitteilungen oder starken Schwankungen. Sicher ist: Wer vorbereitet ist, hat nichts zu befürchten.

Größenklasse bestimmt Prüfungsrhythmus Bargeldbranchen & Auffälligkeiten im Fokus GoBD-konforme Daten = jederzeit prüfungsbereit
Prüfung besprechen kostenlos · unverbindlich · vertraulich
Zeitraum & Fristen

Wie viele Jahre — und wie weit zurück?

Zwei Fragen entscheiden über den Umfang jeder Prüfung: Welche Jahre werden geprüft — und wie lange darf das Finanzamt Steuern überhaupt noch ändern? Beides regelt die Abgabenordnung genau — und begrenzt den Prüfer:

3 J.

Der übliche Prüfungszeitraum

Bei Klein- und Mittelbetrieben umfasst eine Prüfung meist die letzten drei zusammenhängenden Jahre, für die Erklärungen vorliegen. Bei Großbetrieben wird faktisch lückenlos geprüft (Anschlussprüfung) — Jahr reiht sich an Jahr.

4 / 10 J.

Festsetzungsverjährung

Geändert werden kann nur, solange die Festsetzungsfrist läuft (§ 169 AO): 4 Jahre regulär, 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, 10 Jahre bei Steuerhinterziehung. Ältere Jahre sind tabu.

§ 171

Ablaufhemmung — jetzt gedeckelt

Beginnt eine Prüfung, hemmt sie den Ablauf der Verjährung (§ 171 Abs. 4 AO) — die betroffenen Jahre bleiben offen. Neu seit 2025 (DAC7): Die Hemmung ist auf höchstens 5 Jahre begrenzt — Prüfungen dürfen sich nicht mehr endlos ziehen.

Warum das für Sie zählt.

Der Prüfungszeitraum bestimmt, welche Unterlagen Sie bereithalten müssen — und wie viel finanzielles Risiko im Raum steht. Wir grenzen den Zeitraum anhand der Anordnung präzise ein, prüfen die Verjährung jedes einzelnen Jahres und achten darauf, dass keine bereits festsetzungsverjährten Jahre aufgerollt werden.

Prüfungszeitraum exakt eingegrenzt Verjährung je Jahr geprüft Keine verjährten Jahre aufgerollt
Zeitraum prüfen lassen kostenlos · unverbindlich · vertraulich
Der digitale Zugriff

Datenzugriff Z1/Z2/Z3 — was der Prüfer sehen darf.

Die moderne Betriebsprüfung ist eine Datenprüfung: Nach § 147 Abs. 6 AO darf der Prüfer auf die steuerlich relevanten Daten Ihrer Buchführung zugreifen und sie mit Prüfsoftware (z. B. IDEA) auswerten. Es gibt drei Zugriffsarten — klicken Sie sich durch, und sehen Sie, wie wir jede davon steuern:

Z1
unmittelbarer Zugriff

Nur-Lese am System

Der Prüfer schaut direkt im Buchführungssystem — ausschließlich lesend. Er darf keine Daten ändern und nur die steuerlich relevanten Bereiche einsehen. Zugriffsrechte müssen sauber abgegrenzt sein.

Z2
mittelbarer Zugriff

Auswertung nach Vorgabe

Das Unternehmen wertet die Daten nach Vorgaben des Prüfers selbst aus und stellt die Ergebnisse bereit. Praktisch, wenn direkter Systemzugriff nicht gewünscht oder technisch heikel ist.

Z3
Datenträgerüberlassung

Export für die Prüfsoftware

Die Daten werden exportiert (DATEV-/„GDPdU“-Format) und dem Prüfer überlassen. Der häufigste Weg — und der, bei dem der Umfang des Exports entscheidend ist: nur relevante Daten, nichts darüber hinaus.

Z1 — unmittelbarer Zugriff
Nur-Lese am Buchführungssystem
Nur lesen
Worauf es ankommtGrenze
Nur steuerlich relevante Datenabgegrenzt
Nur-Lese, kein SchreibzugriffPflicht
Keine Fremd- / Mandantendatenschützen
Protokoll, wer was einsiehtdokumentiert
Zugriff zeitlich befristetPrüfung
So steuern wir esPortal
Berechtigungen sauber eingerichtet
Nur Prüfungszeiträume freigegeben
Nicht relevante Bereiche gesperrt
Begleitung vor Ort / remote
Kein unkontrollierter Zugriffsicher
Warum das zählt: Beim direkten Zugriff sieht der Prüfer Ihr System „live“. Ohne saubere Berechtigungen sieht er mehr, als er darf. Wir grenzen den Zugriff exakt ab — auf Steuerart und Zeitraum.
Z2 — mittelbarer Zugriff
Auswertung nach Vorgabe des Prüfers
Auswertung
Ablaufwer macht was
Prüfer gibt Auswertung vorVorgabe
Unternehmen wertet selbst ausintern
Nur Ergebnisse werden übergebengezielt
Kein direkter Systemzugriffgeschützt
Nachvollziehbar dokumentiert
Unser Vorgehenkontrolliert
Auswertungen fachlich erstellt
Ergebnisse vor Übergabe geprüft
Rückfragen des Prüfers begleitet
Umfang auf das Nötige begrenztbewusst
Sie behalten die Datenhoheit
Der Vorteil: Bei Z2 verlässt kein Systemzugang das Haus — der Prüfer erhält nur die angeforderten Auswertungen. Wir stellen sicher, dass diese korrekt und vollständig, aber nicht weiter reichend als nötig sind.
Z3 — Datenträgerüberlassung
Export im DATEV-/GDPdU-Format
Export
Der ExportUmfang zählt
Nur relevante Konten & Jahregefiltert
Standardformat für PrüfsoftwareIDEA
Keine überschießenden DatenGrenze
Datenschutz Dritter gewahrt
Übergabe protokolliertdokumentiert
So liefern wirsauber
Export exakt auf Prüfumfang
Vorabkontrolle der Datenqualität
Erläuterungen zum Datensatz
Rückfragen zentral gebündelt
Ein Ansprechpartner statt Chaos
Der häufigste Fehler: Ein zu weiter Export — es werden mehr Daten überlassen als der Prüfungsumfang hergibt. Wir filtern präzise auf Steuerarten und Zeiträume und dokumentieren, was übergeben wurde.

Prüfungsanordnung erhalten? Melden Sie sich früh.

Je früher wir eingebunden sind, desto besser: Wir prüfen die Anordnung, grenzen den Prüfungsumfang ein, ordnen den Datenzugriff und bereiten alles vor, bevor der Prüfer kommt. Am besten schon, wenn der Brief im Kasten liegt.

Anordnung & Fristen sofort geprüft Datenzugriff sauber vorbereitet Auch mitten im Verfahren
0711 – 968 881 55 Mo–Fr · schnelle Rückmeldung
Bargeldbranchen im Fokus

Kasse, TSE & Kassen-Nachschau.

Wer viel Bargeld einnimmt — Gastronomie, Handel, Friseure, Kioske, Taxis — steht bei Prüfungen besonders im Visier. Die Kassenführung ist der häufigste Angriffspunkt überhaupt, denn eine formell mangelhafte Kasse genügt oft schon, um die Beweiskraft der gesamten Buchführung zu erschüttern und eine Hinzuschätzung auszulösen. Die Regeln sind seit 2025 strenger denn je — wir bringen Ihre Kasse rechtssicher in Form:

  • TSE-Pflicht (KassenSichV) — jedes elektronische Kassensystem braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die jede Buchung unveränderbar signiert. Ohne TSE ist die Kasse formell mangelhaft.
  • Belegausgabepflicht & Einzelaufzeichnung — für jeden Umsatz ein Beleg (§ 146a Abs. 2 AO), jeder Geschäftsvorfall einzeln aufgezeichnet und über die DSFinV-K exportierbar.
  • Meldepflicht § 146a Abs. 4 AO — seit 2025 sind elektronische Kassen dem Finanzamt zu melden: Altgeräte waren bis 31.07.2025 zu melden, neu angeschaffte oder außer Betrieb genommene binnen eines Monats.
Kassen-Nachschau · § 146b AO
MerkmalBedeutung
Ankündigungkeineunangekündigt
PrüferBeobachtung, TestkaufKassensturz
DatenTSE-/DSFinV-K-Exportsofort
Übergangzur Außenprüfungohne Anordnung
Aus einer Kassen-Nachschau kann der Prüfer ohne separate Prüfungsanordnung direkt zur Außenprüfung übergehen. Wer eine GoBD- und KassenSichV-konforme Kasse führt, hat hier nichts zu befürchten.
Aktuelle Rechtslage · DAC7-Umsetzungsgesetz & Wachstumschancengesetz

Was sich gerade ändert — und was das für Sie bedeutet.

Die Betriebsprüfung wird schneller und verbindlicher. Das DAC7-Umsetzungsgesetz modernisiert das Prüfungsrecht, das Wachstumschancengesetz verkürzt Aufbewahrungsfristen. Der Überblick — wir behalten die Neuerungen für Sie im Griff:

§ 200a

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Für Anordnungen ab 2025: Der Prüfer kann ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen stellen. Wird es nicht fristgerecht (grds. 1 Monat) erfüllt, droht ein Mitwirkungs­verzögerungsgeld — täglich, mit Zuschlag.

8 J.

Kürzere Aufbewahrung für Belege

Das Wachstumschancengesetz verkürzt die Frist für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre (soweit Ende 2024 noch nicht abgelaufen). Bücher & Bilanzen: weiterhin 10 Jahre, Geschäftsbriefe 6 Jahre (§ 147 AO).

§ 180

Teilabschluss & frühere Klarheit

Neu ist der Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO): Einzelne Feststellungen können vorab verbindlich abgeschlossen werden — mehr Planungssicherheit schon während der Prüfung.

DAC7

Mehr Daten für das Finanzamt

Plattformbetreiber melden Umsätze automatisch (Plattformen-Steuertransparenzgesetz). Diese Daten fließen in Risikoanalyse und Prüfungsauswahl — Auffälligkeiten fallen schneller auf.

5 J.

Ablaufhemmung begrenzt

Als Gegenstück zur schärferen Mitwirkung wird die Ablaufhemmung durch die Prüfung nun auf höchstens fünf Jahre gedeckelt (§ 171 Abs. 4 AO) — kombiniert mit einem früheren Prüfungsbeginn (§ 197 Abs. 5 AO) für zeitnahe Verfahren.

euBP

Digitale Lohn-/SV-Prüfung

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Rentenversicherung (Lohn & Sozialversicherung) ist seit 2025 grundsätzlich verpflichtend — Entgeltdaten gehen digital ans Prüforgan. Befreiung auf Antrag noch bis 31.12.2026 möglich.

Das Mitwirkungs­verzögerungsgeld — und wie Sie es vermeiden.

Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO) ist frühestens 6 Monate nach der Prüfungsanordnung möglich und binnen eines Monats zu erfüllen. Wird es versäumt, ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 € je Tag zwingend (ohne Ermessen), höchstens 150 Tage — also bis zu 11.250 €. Bei Wiederholung oder hoher Leistungsfähigkeit kommt ein Zuschlag bis 25.000 € je Tag hinzu. So bleibt es beherrschbar:

01WirFristen sofort erfassen — jedes Verlangen wird mit Datum und Frist im Portal hinterlegt und überwacht.
02WirVollständig & fristgerecht liefern — die angeforderten Unterlagen bereiten wir auf und übergeben sie geordnet.
03WirUnklarheiten klären — überzogene oder unklare Verlangen hinterfragen wir sachlich, statt sie einfach laufen zu lassen.

Bei uns entsteht der Fall selten: Weil die Daten ohnehin prüfungsbereit im Portal liegen, ist die Lieferung eine Frage von Stunden, nicht von Wochen.

Aufbewahrungsfristen im Überblick.

Was wie lange aufzubewahren ist — und was in der Prüfung zählt (§ 147 AO):

10 Jahre: Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Buchungsunterlagen und die Verfahrensdokumentation.
8 Jahre: Buchungsbelege — verkürzt durch das Wachstumschancengesetz (soweit die 10-Jahres-Frist Ende 2024 noch lief).
6 Jahre: empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige steuerrelevante Unterlagen.
Achtung: Läuft eine Prüfung, sind betroffene Unterlagen über die Frist hinaus aufzubewahren, bis die Bescheide bestandskräftig sind.

Digital & revisionssicher archiviert erfüllen Sie alle Fristen automatisch — kein Aktenkeller, kein verlorener Beleg.

Auf Augenhöhe

Ihre Pflichten — und Ihre Rechte.

Eine Prüfung ist kein rechtsfreier Raum. Sie haben Mitwirkungspflichten (§ 200 AO) — aber ebenso klare Rechte. Wir sorgen dafür, dass beide gewahrt bleiben, und dass der Prüfer nicht mehr verlangt, als ihm zusteht.

Ihre Mitwirkungspflichten (§ 200 AO).

So weit — und nur so weit — müssen Sie mitwirken:

Auskünfte erteilen und Bücher, Aufzeichnungen, Belege & Geschäftspapiere zur Einsicht vorlegen.
Datenzugriff ermöglichen (Z1/Z2/Z3) — Daten maschinell auswertbar bereitstellen.
Geeigneten Raum & Hilfsmittel stellen und die zum Verständnis nötigen Erläuterungen geben.
Fristgerecht mitwirken — sonst droht das qualifizierte Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO).

Wir übernehmen die Mitwirkung für Sie — vollständig, fristgerecht, aber nie überschießend.

Ihre Rechte — die oft vergessen werden.

Der Prüfer muss sich ebenfalls an Regeln halten:

Rechtsbehelf gegen die Anordnung — gegen Umfang, Zeitraum oder Beginn ist der Einspruch möglich.
Recht auf Schlussbesprechung (§ 201 AO) — Feststellungen werden mit Ihnen erörtert, nicht über Ihren Kopf hinweg.
Nur steuerlich relevante Daten — kein uferlicher Zugriff, Schutz von Dritt- und Privatdaten.
Selbstbelastungsfreiheit — wird ein Strafverfahren eingeleitet, müssen Sie sich nicht selbst belasten (§ 393 AO).

Wir kennen die Grenzen — und ziehen sie, wo der Prüfer sie überschreitet.

Alles aus einer Hand

Was wir bei Ihrer Betriebsprüfung übernehmen.

Acht Bausteine, ein Ansprechpartner — von der Anordnung bis zum Rechtsmittel:

01

Anordnung prüfen

Wir prüfen die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) auf Umfang, Zeiträume und Fristen — und legen bei Bedarf Einspruch ein oder beantragen eine Verschiebung des Beginns.

02

Buchführung prüfungsfest machen

GoBD-Check vor dem Prüfer: Festschreibung, Belegvollständigkeit, Verfahrensdokumentation. Schwachstellen finden und schließen, bevor sie zum Thema werden.

03

Datenzugriff steuern

Wir organisieren Z1/Z2/Z3: Berechtigungen abgrenzen, Auswertungen erstellen, den Export exakt auf den Prüfungsumfang filtern — nicht mehr, nicht weniger.

04

Kommunikation mit dem Prüfer

Alle Rückfragen laufen über uns: sachlich, gebündelt, dokumentiert. Sie führen Ihr Geschäft weiter — wir führen das Gespräch mit dem Finanzamt.

05

Feststellungen bewerten

Jede Prüferfeststellung wird fachlich eingeordnet: Was ist berechtigt, was ist strittig, wo hilft eine tatsächliche Verständigung — und wo lohnt der Widerspruch.

06

Schlussbesprechung führen

Wir bereiten die Schlussbesprechung (§ 201 AO) vor und führen sie mit Ihnen — mit Argumenten, Rechtsprechung und einer klaren Linie statt Bauchgefühl.

07

Bericht & Bescheide

Wir werten den Prüfungsbericht (§ 202 AO) aus, gleichen die geänderten Bescheide ab und prüfen jede Zahl — bevor die Zahlungsfrist läuft.

08

Einspruch & Klage

Wo nötig, legen wir Einspruch ein und vertreten Sie bis zur Klage vor dem Finanzgericht — inklusive Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.

Das Fundament

Ohne GoBD keine sichere Prüfung.

Ob eine Betriebsprüfung glatt läuft, entscheidet sich lange vor dem Prüfer — in der Qualität Ihrer Buchführung. Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form) sind der Maßstab: Ist Ihre Buchführung nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar, hat sie nach § 158 AO Beweiskraft — der Prüfer muss sie grundsätzlich anerkennen. Formelle oder materielle Mängel dagegen erschüttern die Beweiskraft und öffnen die Tür zur Hinzuschätzung (§ 162 AO). Genau hier setzen wir an.

  • Festschreibung statt Excel — Buchungen werden unveränderbar (Korrektur nur per Storno). Veränderbare Listen sind formell mangelhaft und ein klassischer Prüfungsangriff.
  • Revisionssicheres Archiv — Belege und Unterlagen digital, vollständig und maschinell auswertbar (§ 147 AO) — genau das, was der Prüfer per Z3 anfordert.
  • Verfahrensdokumentation — sie beschreibt, wie Belege entstehen, gebucht und archiviert werden. Fehlt sie, gilt die Buchführung schnell als formell mangelhaft. Bei uns inklusive.
Warum Schätzung droht — und wie wir sie verhindern
PrüferblickUnsere Antwort
KasseBargeld, KassenbuchGoBD-Kasse
Festschreibungunveränderbar?§ 146 AO
Belegevollständig?revisionssicher
Beweiskraft§ 158 AOgewahrt
Ist die Buchführung ordnungsmäßig, muss der Prüfer sie der Besteuerung zugrunde legen. Keine formellen Mängel = keine Angriffsfläche für eine Hinzuschätzung.
Wenn es ernst wird

Schätzung, Mehrsteuern & Steuerstrafrecht.

Die meisten Prüfungen enden mit einer überschaubaren Nachzahlung — manche aber mit einer Hinzuschätzung oder dem Verdacht einer Steuerhinterziehung. Dann wird aus der Betriebsprüfung schnell ein Steuerstrafverfahren. Genau dafür sitzt bei uns eine Rechtsanwältin für Steuerrecht mit am Tisch — von der ersten Frage des Prüfers an. Drei Dinge, die Sie kennen sollten:

  • Selbstanzeige nur VOR der Anordnung — mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) für die betroffenen Jahre gesperrt. Wer Fehler kennt, muss vorher handeln.
  • Vorsatz vs. Leichtfertigkeit — vorsätzlich = Steuerhinterziehung (§ 370 AO, Straftat), leichtfertig = Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO, Bußgeld). Die Abgrenzung entscheidet über Strafe oder Geldbuße.
  • Berichtigungspflicht beachten — Feststellungen, die auch andere Jahre betreffen, sind nach § 153 AO zu berichtigen. Wir tun das sauber, bevor daraus ein Vorwurf wird.
Wie der Prüfer schätzt (§ 162 AO)
Methodegreift bei
RichtsatzRichtsatzsammlungBranchenschnitt
ZeitreiheZeitreihenvergleichSchwankungen
ZahlenmusterChi-Quadrat / BenfordManipulation
GeldverkehrGeldverkehrsrechnungPrivatvermögen
Jede Schätzung muss schlüssig und wirtschaftlich möglich sein — überzogene Hinzuschätzungen greifen wir substantiiert an, notfalls vor dem Finanzgericht.
Laufend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Prüfung läuft schon? Wir übernehmen — auch mittendrin.

Eine Betriebsprüfung ist kein Grund für einen schlechten Berater­wechsel — im Gegenteil: Der Wechsel während der Prüfung ist ausdrücklich erlaubt und oft der bessere Weg. Wir steigen in jedem Stadium ein: Anordnung erhalten, Prüfer schon im Haus, Feststellungen liegen vor, Bescheide sind da. Und wenn Jahre unaufgearbeitet sind: Wir machen sie prüfungsfest — Buchführung rekonstruieren oder plausibilisieren, Abschlüsse nachholen, Unterlagen ordnen. Danach betreuen wir Sie wiederkehrend GoBD-konform, sodass die nächste Prüfung von selbst vorbereitet ist.

  • Einstieg im laufenden Verfahren — wir übernehmen Kommunikation, Datenzugriff und Schlussbesprechung ab dem Tag der Mandatierung.
  • Offene Jahre aufgearbeitet — fehlende Buchführung und Abschlüsse holen wir nach und stellen die Unterlagen prüfungsfest her.
  • Schätzungsbescheide abgeräumt — erst Unterlagen nachreichen, dann Einspruch: meist sinkt die Steuer deutlich unter die Schätzung (§ 162 AO).
So übernehmen wir
SchrittErgebnis
1 · SichtungAnordnung & Standkostenlos
2 · OrdnungDaten & Unterlagenprüfungsfest
3 · VertretungPrüfer & Besprechungwir führen
4 · AbschlussBericht + Rechtsmittel§ 201/202 AO
Danach übernehmen wir die laufende, wiederkehrende Betreuung: Buchhaltung, Abschluss und Fristen — so ist die nächste Prüfung schon vorbereitet, bevor sie kommt.
Betriebsprüfung in Zahlen

Drei Eckwerte, die jede Prüfung bestimmen.

Rechtsgrundlage, Fristen, neue Instrumente — alle drei halten wir im Blick, von der Anordnung bis zum Bescheid.

§§ 193 ff. AO
Rechtsrahmen der Außenprüfung — von der Zulässigkeit (§ 193) über die Anordnung (§ 196) bis zu Schlussbesprechung (§ 201) und Bericht (§ 202).
10 / 8 Jahre
Aufbewahrungsfristen (§ 147 AO) — 10 Jahre für Bücher & Bilanzen, seit dem Wachstumschancengesetz nur noch 8 Jahre für Buchungsbelege.
§ 200a AO
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen — neu für Anordnungen ab 2025: Fristversäumnis kostet 75 € je Tag (bis 11.250 €), zzgl. Zuschlag bis 25.000 € je Tag.
§§ 193–207 AO — Außenprüfung (Zulässigkeit, Anordnung § 196, Schlussbesprechung § 201, Bericht § 202) · § 147 Abs. 6 AO — Datenzugriff (Z1/Z2/Z3) · § 147 AO — Aufbewahrungsfristen § 200a AO — qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (DAC7-Umsetzungsgesetz, Anordnungen ab 2025) · § 158 AO — Beweiskraft der Buchführung · § 162 AO — Schätzung · GoBD (BMF-Schreiben) · § 180 Abs. 1a AO — Teilabschlussbescheid
So läuft eine Betriebsprüfung ab

Von der Anordnung bis zum Bescheid — in fünf Schritten.

So begleiten wir eine Prüfung — Ihr Aufwand: uns informieren. Den Rest führen wir:

Tag 0

Anordnung & Sichtung

Prüfungsanordnung (§ 196 AO) geprüft: Umfang, Zeiträume, Fristen. Bei Bedarf Einspruch oder Terminverschiebung. Wir sichten den Stand Ihrer Unterlagen.

Sie · informieren § 196 AO · kostenlos
Vorbereitung

Prüfungsfest machen

GoBD-Check, Belege vervollständigt, Verfahrensdoku bereitgestellt — Schwachstellen geschlossen, bevor der Prüfer sie findet.

Wir · Berufsträger GoBD · § 158 AO
Prüfung

Datenzugriff & Betreuung

Z1/Z2/Z3 organisiert, Export gefiltert, alle Rückfragen laufen über uns — sachlich, gebündelt, dokumentiert. Sie arbeiten normal weiter.

Wir · § 147 AO Z1 · Z2 · Z3
Abschluss

Schlussbesprechung

Feststellungen bewertet, Argumente vorbereitet, Schlussbesprechung (§ 201 AO) mit Ihnen geführt — strittige Punkte geklärt, tatsächliche Verständigung wo sinnvoll.

Wir · WP/StB § 201 AO
Danach

Bericht & Rechtsmittel

Prüfungsbericht (§ 202 AO) ausgewertet, geänderte Bescheide geprüft — bei Bedarf Einspruch, AdV und Klage vor dem Finanzgericht.

Wir · § 202 AO Einspruch · Klage

Und danach? Wir übernehmen — auf Wunsch — Ihre laufende Buchhaltung, Lohn und Abschlüsse im selben Portal. Dann liegen die Daten dauerhaft prüfungsbereit vor, und die nächste Prüfung beginnt nicht mehr bei null.

Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.

Software ordnet Daten schneller — vor dem Prüfer stehen trotzdem Menschen:

01WirFester Ansprechpartner — Ihr Steuerberater kennt Ihren Betrieb, Ihre Konten und Ihre Prüfung. Kein Ticketsystem, kein Callcenter.
02WirBerufsträger vertreten Sie — Steuerberater und Wirtschaftsprüfer führen die Kommunikation mit dem Finanzamt, mit Berufshaftpflicht dahinter.
03WirRechtsanwältin im Team — für Einsprüche, Klagen und heikle Rechtsfragen sitzt die juristische Kompetenz mit am Tisch.

Sie werden vor jedem Schritt eingebunden — transparent statt Blackbox.

Die vier teuersten Prüfungsfehler.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

Zu viel Reden — spontane Auskünfte am Prüfertisch schaffen neue Fragen. Kommunikation gehört gebündelt und vorbereitet.
Zu weiter Datenexport — mehr Daten überlassen als der Prüfungsumfang hergibt: öffnet Themen, die gar nicht dran wären.
Formelle Kassen- & GoBD-Mängel — nicht festgeschriebene Daten erschüttern die Beweiskraft und laden zur Schätzung ein.
Fristen verpassen — Mitwirkungsverlangen (§ 200a) und Einspruchsfrist gegen Bescheide: verpasst wird es teuer.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: frühe, professionelle Begleitung — genau das ist unser Job.

Sie stehen nie allein vor dem Prüfer.

Wir führen die KommunikationDer Prüfer spricht mit uns, nicht mit Ihnen zwischen Tür und Angel. Alle Rückfragen laufen gebündelt, sachlich und dokumentiert über einen Ansprechpartner.
Berufsträger & Anwältin im TeamWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — von der Buchführung über die Schlussbesprechung bis zur Klage alles unter einem Dach.
Transparentes HonorarKein Blindflug: Nach Sichtung der Anordnung nennen wir Ihnen eine klare Honorarvereinbarung — Sie wissen vorher, woran Sie sind.
Ihr Team

Ihre Prüfung, persönlich vertreten.

Kein anonymes Portal ohne Gesichter: Vor dem Finanzamt stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
UnternehmerGründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Vertretung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet Bilanzierung und Prüfungssicherheit: GoBD-Check, Beweiskraft der Buchführung, Bewertung der Prüferfeststellungen — und die Argumentation in der Schlussbesprechung.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert Datenzugriff und Ablauf — und ist der Mann für die Aufarbeitung: offene Jahre prüfungsfest machen, Unterlagen ordnen, den Export exakt auf den Prüfungsumfang filtern.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Übernimmt die Rechtsfragen der Prüfung: Einsprüche gegen Prüfungsanordnung und Änderungsbescheide, Aussetzung der Vollziehung, tatsächliche Verständigung und Klage vor dem Finanzgericht.

Kostenloses Erstgespräch

Prüfung im Haus oder im Briefkasten? Sprechen wir.

Ob die Anordnung gerade kam oder der Prüfer schon Fragen stellt — je früher wir eingebunden sind, desto ruhiger läuft es. Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, sichtet Ihre Situation und sagt Ihnen, was jetzt zu tun ist.

Raphael Diener
Raphael Diener
Buchhalter · Ihr Ansprechpartner

Ihr Erstgespräch zur Betriebsprüfung.

Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen den Stand der Prüfung, den Datenzugriff und die nächsten Schritte — und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit dem zuständigen Berufsträger.

  • 30 Minuten · Telefon oder Video
  • Kostenlos, unverbindlich & vertraulich
  • Klarheit über Anordnung, Datenzugriff & Fristen
  • Auch bei laufender Prüfung — Wechsel jederzeit möglich
Prüfer schon im Haus? Direkt anrufen:0711 – 968 881 55
DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
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Verfügbare Tage

Verfügbare Zeiten · Tag wählen

Termin angefragt!

Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Betriebsprüfung steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Zulässigkeit, Ablauf und Grenzen der Außenprüfung. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar für Sie und für den Prüfer.

Fabian Klement
✓ Fachlich geprüft von Fabian Klement Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
§ 193 AO

Zulässigkeit der Prüfung

Regelt, bei wem eine Außenprüfung zulässig ist — insbesondere bei Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirten und Freiberuflern mit Gewinneinkünften.

§ 196 AO

Prüfungsanordnung

Die Prüfung beginnt mit einer schriftlichen Anordnung: Steuerarten, Zeiträume, Prüfer und Beginn — ein anfechtbarer Verwaltungsakt.

§ 147 Abs. 6 AO

Digitaler Datenzugriff

Grundlage für Z1 (unmittelbar), Z2 (mittelbar) und Z3 (Datenträgerüberlassung) auf die steuerlich relevanten Daten.

§ 147 AO

Aufbewahrungsfristen

10 Jahre für Bücher & Bilanzen, 8 Jahre für Buchungsbelege (Wachstumschancengesetz), 6 Jahre für Geschäftsbriefe.

§ 200a AO

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Neu ab 2025 (DAC7): Bei nicht fristgerechter Mitwirkung droht ein tägliches Mitwirkungsverzögerungsgeld mit Zuschlag.

§§ 201–202 AO

Schlussbesprechung & Bericht

Erörterung der Feststellungen in der Schlussbesprechung; das Ergebnis wird im Prüfungsbericht festgehalten.

§§ 158, 162 AO

Beweiskraft & Schätzung

Ordnungsmäßige Buchführung hat Beweiskraft (§ 158); ist sie mangelhaft, darf das Finanzamt schätzen (§ 162).

GoBD · § 146 AO

Ordnungsmäßigkeit

Festschreibung, revisionssicheres Archiv, Verfahrensdokumentation — das Fundament, an dem jede Prüfung ansetzt.

§§ 169–171 AO

Verjährung & Ablaufhemmung

Festsetzungsfrist (4/5/10 Jahre) und die durch die Prüfung ausgelöste, seit 2025 auf 5 Jahre begrenzte Ablaufhemmung.

§§ 146a, 146b AO

Kasse, TSE & Nachschau

TSE- und Belegausgabepflicht (KassenSichV), Meldepflicht elektronischer Kassen und die unangekündigte Kassen-Nachschau.

§§ 370, 371, 378 AO

Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung, strafbefreiende Selbstanzeige (mit Sperrgrund bei Prüfungsanordnung) und leichtfertige Steuerverkürzung.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zur Betriebsprüfung wissen sollten.

Von der Anordnung bis zum Rechtsmittel. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist eine Betriebsprüfung — in einem Satz? +
Die umfassende Kontrolle Ihrer steuerlichen Verhältnisse durch das Finanzamt nach §§ 193–207 AO: Ein Prüfer sieht Buchführung, Belege und Erklärungen mehrerer Jahre durch, beginnend mit einer Prüfungsanordnung und endend mit Schlussbesprechung und Bericht.
Wer wird geprüft — und wie wahrscheinlich ist das? +
Geprüft werden kann jeder mit Gewinneinkünften (§ 193 AO). Die Verwaltung teilt Betriebe in Größenklassen ein: Großbetriebe werden nahezu lückenlos geprüft, kleinere Betriebe eher stichprobenartig oder anlassbezogen — z. B. bei Bargeldbranchen, Auffälligkeiten oder Kontrollmitteilungen. Mehr im Abschnitt Wer & Was.
Wie kündigt sich eine Prüfung an? +
Durch eine schriftliche Prüfungsanordnung nach § 196 AO. Sie nennt Steuerarten, Zeiträume, Prüfer und voraussichtlichen Beginn und wird angemessene Zeit vorher zugestellt (üblich: mind. 2–4 Wochen, bei Großbetrieben länger). Gegen die Anordnung ist der Einspruch möglich.
Was bedeutet der Datenzugriff Z1/Z2/Z3? +
Nach § 147 Abs. 6 AO darf der Prüfer digital auf steuerlich relevante Daten zugreifen: Z1 unmittelbar (Nur-Lese am System), Z2 mittelbar (Auswertung nach seiner Vorgabe) und Z3 per Datenträgerüberlassung (Export, meist DATEV-/GDPdU-Format). Wir steuern Umfang und Form — mehr im Datenzugriff-Abschnitt.
Welche Rolle spielen die GoBD? +
Eine zentrale: Ist Ihre Buchführung GoBD-konform (festgeschrieben, vollständig, revisionssicher archiviert, mit Verfahrensdoku), hat sie nach § 158 AO Beweiskraft. Mängel erschüttern diese Beweiskraft und öffnen die Tür zur Schätzung (§ 162 AO). Details im GoBD-Abschnitt.
Was ist das qualifizierte Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)? +
Ein neues Instrument (DAC7) für Anordnungen ab 2025: Erfüllt man ein solches Verlangen nicht fristgerecht (grds. 1 Monat), wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld je Tag festgesetzt, bei fortgesetzter Verweigerung mit Zuschlag. Wir überwachen Fristen und liefern rechtzeitig — mehr unter Neu 2025/26.
Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren? +
Nach § 147 AO: 10 Jahre Bücher, Bilanzen & Buchungsunterlagen, 8 Jahre Buchungsbelege (verkürzt durch das Wachstumschancengesetz), 6 Jahre Geschäftsbriefe. Läuft eine Prüfung, sind betroffene Unterlagen über die Frist hinaus aufzubewahren, bis die Bescheide bestandskräftig sind.
Was passiert in der Schlussbesprechung? +
Nach § 201 AO werden die Feststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen erörtert — der entscheidende Moment, um strittige Punkte zu klären und ggf. eine tatsächliche Verständigung über den Sachverhalt zu erreichen. Wir bereiten die Besprechung vor und führen sie mit Ihnen.
Was ist der Prüfungsbericht — und was kommt danach? +
Das Ergebnis wird im Prüfungsbericht nach § 202 AO festgehalten; darauf ergehen geänderte Bescheide. Dagegen ist innerhalb eines Monats der Einspruch möglich, danach die Klage vor dem Finanzgericht. Wir werten den Bericht aus und legen bei Bedarf Rechtsmittel ein.
Können Sie eine laufende Prüfung übernehmen? +
Ja — der Beraterwechsel während der Prüfung ist jederzeit möglich und oft sinnvoll. Wir übernehmen Kommunikation, Datenzugriff, Schlussbesprechung und Rechtsmittel ab dem Tag der Mandatierung. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
Was, wenn Jahre unaufgearbeitet sind? +
Wir machen sie prüfungsfest: Buchführung rekonstruieren oder plausibilisieren, Abschlüsse nachholen, Unterlagen ordnen. Ein Schätzungsbescheid lässt sich meist per Einspruch abräumen, sobald die Unterlagen nachgereicht sind — die Steuer sinkt regelmäßig deutlich unter die Schätzung (§ 162 AO).
Wie weit zurück darf das Finanzamt prüfen? +
Der Prüfungszeitraum umfasst bei Klein- und Mittelbetrieben meist die letzten drei Jahre, bei Großbetrieben lückenlos alle (Anschlussprüfung). Ändern kann das Finanzamt nur, solange die Festsetzungsfrist läuft (§ 169 AO): 4 Jahre regulär, 5 bei leichtfertiger Verkürzung, 10 bei Steuerhinterziehung. Die Prüfung hemmt die Verjährung (§ 171 Abs. 4 AO), seit 2025 aber höchstens 5 Jahre. Mehr unter Zeitraum & Fristen.
Ich habe eine Bargeldkasse — worauf kommt es an? +
Auf eine KassenSichV-konforme Kasse: zertifizierte TSE, Belegausgabepflicht, Einzelaufzeichnung und DSFinV-K-Export. Seit 2025 gilt zudem die Meldepflicht elektronischer Kassen (§ 146a Abs. 4 AO). Bargeldbranchen werden per Kassen-Nachschau (§ 146b AO) unangekündigt kontrolliert — und eine mangelhafte Kasse führt schnell zur Schätzung. Details unter Kasse & TSE.
Was, wenn bei der Prüfung ein Fehler auffällt — ist das gleich strafbar? +
Nicht jeder Fehler ist eine Straftat: vorsätzlich ist es Steuerhinterziehung (§ 370 AO), leichtfertig nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO). Wichtig: Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) ist mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gesperrt — wer Fehler kennt, muss vorher handeln. Wird es ernst, verteidigt Sie unsere Rechtsanwältin. Mehr unter Schätzung & Strafrecht.
Was kostet die Begleitung einer Betriebsprüfung? +
Der Aufwand hängt von Prüfungsumfang, Steuerarten und Zustand der Buchführung ab und lässt sich nicht pauschalisieren. Wir besprechen Ihren Fall im kostenlosen Erstgespräch, sichten die Anordnung und nennen Ihnen anschließend eine klare, transparente Honorarvereinbarung — ohne Überraschungen.
Betriebsprüfung · begleitet

Vor dem Prüfer — nie allein, sondern gut vertreten.

Ob die Anordnung gerade kam oder die Prüfung schon läuft: Ein kostenloses Erstgespräch klärt, was jetzt zu tun ist. GoBD-fest vorbereitet, von Berufsträgern vertreten, mit Anwältin im Team.

30 Min. kostenloses Erstgespräch
Einstieg auch im laufenden Verfahren
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Anordnung, Datenzugriff & Fristen geprüft Schlussbesprechung von einem Berufsträger geführt Offene Jahre? Machen wir prüfungsfest

Ben
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