Die Betriebsprüfung. Vorbereitet. Begleitet. Bestanden.
Eine Prüfungsanordnung im Briefkasten ist kein Grund zur Panik — aber ein Grund, jemanden an der Seite zu haben. Wir prüfen die Anordnung nach § 196 AO, steuern den digitalen Datenzugriff (Z1/Z2/Z3), bringen Ihre Buchführung GoBD-fest in Form, übernehmen die Kommunikation mit dem Prüfer und führen die Schlussbesprechung — verantwortet von WP & Steuerberatern. Und wenn die Prüfung schon läuft: Wir steigen mitten im Verfahren ein.
Was ist eine Betriebsprüfung?
Die Betriebsprüfung — amtlich Außenprüfung — ist die umfassende Kontrolle Ihrer steuerlichen Verhältnisse durch das Finanzamt (§§ 193–207 AO). Ein Prüfer sieht sich Buchführung, Belege und Erklärungen mehrerer Jahre an und stellt fest, ob die Steuern richtig ermittelt wurden. Drei Phasen bestimmen jede Prüfung:
- Rechtsgrundlage
- §§ 193–207 AO
- Datenzugriff
- Z1 · Z2 · Z3
- Maßstab
- GoBD · § 158 AO
- Unser Part
- Vorbereitung & Begleitung
Wer geprüft wird — und in welcher Form.
Geprüft werden kann nach § 193 AO jeder mit Gewinneinkünften — Gewerbebetrieb, Freiberufler, Land- und Forstwirt. Wie intensiv, hängt von der Größenklasse ab. Und die Prüfung tritt in mehreren Formen auf:
Allgemeine Außenprüfung
Die „große“ Betriebsprüfung nach §§ 193 ff. AO — meist mehrere Steuerarten und Jahre (Körperschaft-/Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) in einem Zug. Standard bei GmbH, UG und größeren Betrieben.
Sonder- & Außenprüfungen
Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Lohnsteuer-Außenprüfung nehmen gezielt einzelne Steuerarten unter die Lupe — oft kurzfristig und anlassbezogen. Parallel prüft die Rentenversicherung die Sozialabgaben.
Nachschauen — ohne Ankündigung
Kassen-Nachschau (§ 146b AO), USt-Nachschau (§ 27b UStG) und Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) finden unangekündigt statt. Aus einer Nachschau kann nahtlos eine Außenprüfung werden.
Wie wahrscheinlich ist eine Prüfung?
Die Finanzverwaltung teilt Betriebe in Größenklassen ein (Groß-, Mittel-, Klein-, Kleinstbetrieb). Großbetriebe werden faktisch lückenlos geprüft (Anschlussprüfung), bei kleineren Betrieben ist die Prüfung eher stichprobenartig oder anlassbezogen — etwa bei Auffälligkeiten, Bargeldbranchen, Kontrollmitteilungen oder starken Schwankungen. Sicher ist: Wer vorbereitet ist, hat nichts zu befürchten.
Wie viele Jahre — und wie weit zurück?
Zwei Fragen entscheiden über den Umfang jeder Prüfung: Welche Jahre werden geprüft — und wie lange darf das Finanzamt Steuern überhaupt noch ändern? Beides regelt die Abgabenordnung genau — und begrenzt den Prüfer:
Der übliche Prüfungszeitraum
Bei Klein- und Mittelbetrieben umfasst eine Prüfung meist die letzten drei zusammenhängenden Jahre, für die Erklärungen vorliegen. Bei Großbetrieben wird faktisch lückenlos geprüft (Anschlussprüfung) — Jahr reiht sich an Jahr.
Festsetzungsverjährung
Geändert werden kann nur, solange die Festsetzungsfrist läuft (§ 169 AO): 4 Jahre regulär, 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, 10 Jahre bei Steuerhinterziehung. Ältere Jahre sind tabu.
Ablaufhemmung — jetzt gedeckelt
Beginnt eine Prüfung, hemmt sie den Ablauf der Verjährung (§ 171 Abs. 4 AO) — die betroffenen Jahre bleiben offen. Neu seit 2025 (DAC7): Die Hemmung ist auf höchstens 5 Jahre begrenzt — Prüfungen dürfen sich nicht mehr endlos ziehen.
Warum das für Sie zählt.
Der Prüfungszeitraum bestimmt, welche Unterlagen Sie bereithalten müssen — und wie viel finanzielles Risiko im Raum steht. Wir grenzen den Zeitraum anhand der Anordnung präzise ein, prüfen die Verjährung jedes einzelnen Jahres und achten darauf, dass keine bereits festsetzungsverjährten Jahre aufgerollt werden.
Datenzugriff Z1/Z2/Z3 — was der Prüfer sehen darf.
Die moderne Betriebsprüfung ist eine Datenprüfung: Nach § 147 Abs. 6 AO darf der Prüfer auf die steuerlich relevanten Daten Ihrer Buchführung zugreifen und sie mit Prüfsoftware (z. B. IDEA) auswerten. Es gibt drei Zugriffsarten — klicken Sie sich durch, und sehen Sie, wie wir jede davon steuern:
Nur-Lese am System
Der Prüfer schaut direkt im Buchführungssystem — ausschließlich lesend. Er darf keine Daten ändern und nur die steuerlich relevanten Bereiche einsehen. Zugriffsrechte müssen sauber abgegrenzt sein.
Auswertung nach Vorgabe
Das Unternehmen wertet die Daten nach Vorgaben des Prüfers selbst aus und stellt die Ergebnisse bereit. Praktisch, wenn direkter Systemzugriff nicht gewünscht oder technisch heikel ist.
Export für die Prüfsoftware
Die Daten werden exportiert (DATEV-/„GDPdU“-Format) und dem Prüfer überlassen. Der häufigste Weg — und der, bei dem der Umfang des Exports entscheidend ist: nur relevante Daten, nichts darüber hinaus.
Prüfungsanordnung erhalten? Melden Sie sich früh.
Je früher wir eingebunden sind, desto besser: Wir prüfen die Anordnung, grenzen den Prüfungsumfang ein, ordnen den Datenzugriff und bereiten alles vor, bevor der Prüfer kommt. Am besten schon, wenn der Brief im Kasten liegt.
Kasse, TSE & Kassen-Nachschau.
Wer viel Bargeld einnimmt — Gastronomie, Handel, Friseure, Kioske, Taxis — steht bei Prüfungen besonders im Visier. Die Kassenführung ist der häufigste Angriffspunkt überhaupt, denn eine formell mangelhafte Kasse genügt oft schon, um die Beweiskraft der gesamten Buchführung zu erschüttern und eine Hinzuschätzung auszulösen. Die Regeln sind seit 2025 strenger denn je — wir bringen Ihre Kasse rechtssicher in Form:
- TSE-Pflicht (KassenSichV) — jedes elektronische Kassensystem braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die jede Buchung unveränderbar signiert. Ohne TSE ist die Kasse formell mangelhaft.
- Belegausgabepflicht & Einzelaufzeichnung — für jeden Umsatz ein Beleg (§ 146a Abs. 2 AO), jeder Geschäftsvorfall einzeln aufgezeichnet und über die DSFinV-K exportierbar.
- Meldepflicht § 146a Abs. 4 AO — seit 2025 sind elektronische Kassen dem Finanzamt zu melden: Altgeräte waren bis 31.07.2025 zu melden, neu angeschaffte oder außer Betrieb genommene binnen eines Monats.
Was sich gerade ändert — und was das für Sie bedeutet.
Die Betriebsprüfung wird schneller und verbindlicher. Das DAC7-Umsetzungsgesetz modernisiert das Prüfungsrecht, das Wachstumschancengesetz verkürzt Aufbewahrungsfristen. Der Überblick — wir behalten die Neuerungen für Sie im Griff:
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Für Anordnungen ab 2025: Der Prüfer kann ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen stellen. Wird es nicht fristgerecht (grds. 1 Monat) erfüllt, droht ein Mitwirkungsverzögerungsgeld — täglich, mit Zuschlag.
Kürzere Aufbewahrung für Belege
Das Wachstumschancengesetz verkürzt die Frist für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre (soweit Ende 2024 noch nicht abgelaufen). Bücher & Bilanzen: weiterhin 10 Jahre, Geschäftsbriefe 6 Jahre (§ 147 AO).
Teilabschluss & frühere Klarheit
Neu ist der Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO): Einzelne Feststellungen können vorab verbindlich abgeschlossen werden — mehr Planungssicherheit schon während der Prüfung.
Mehr Daten für das Finanzamt
Plattformbetreiber melden Umsätze automatisch (Plattformen-Steuertransparenzgesetz). Diese Daten fließen in Risikoanalyse und Prüfungsauswahl — Auffälligkeiten fallen schneller auf.
Ablaufhemmung begrenzt
Als Gegenstück zur schärferen Mitwirkung wird die Ablaufhemmung durch die Prüfung nun auf höchstens fünf Jahre gedeckelt (§ 171 Abs. 4 AO) — kombiniert mit einem früheren Prüfungsbeginn (§ 197 Abs. 5 AO) für zeitnahe Verfahren.
Digitale Lohn-/SV-Prüfung
Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Rentenversicherung (Lohn & Sozialversicherung) ist seit 2025 grundsätzlich verpflichtend — Entgeltdaten gehen digital ans Prüforgan. Befreiung auf Antrag noch bis 31.12.2026 möglich.
Das Mitwirkungsverzögerungsgeld — und wie Sie es vermeiden.
Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO) ist frühestens 6 Monate nach der Prüfungsanordnung möglich und binnen eines Monats zu erfüllen. Wird es versäumt, ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 € je Tag zwingend (ohne Ermessen), höchstens 150 Tage — also bis zu 11.250 €. Bei Wiederholung oder hoher Leistungsfähigkeit kommt ein Zuschlag bis 25.000 € je Tag hinzu. So bleibt es beherrschbar:
Bei uns entsteht der Fall selten: Weil die Daten ohnehin prüfungsbereit im Portal liegen, ist die Lieferung eine Frage von Stunden, nicht von Wochen.
Aufbewahrungsfristen im Überblick.
Was wie lange aufzubewahren ist — und was in der Prüfung zählt (§ 147 AO):
Digital & revisionssicher archiviert erfüllen Sie alle Fristen automatisch — kein Aktenkeller, kein verlorener Beleg.
Ihre Pflichten — und Ihre Rechte.
Eine Prüfung ist kein rechtsfreier Raum. Sie haben Mitwirkungspflichten (§ 200 AO) — aber ebenso klare Rechte. Wir sorgen dafür, dass beide gewahrt bleiben, und dass der Prüfer nicht mehr verlangt, als ihm zusteht.
Ihre Mitwirkungspflichten (§ 200 AO).
So weit — und nur so weit — müssen Sie mitwirken:
Wir übernehmen die Mitwirkung für Sie — vollständig, fristgerecht, aber nie überschießend.
Ihre Rechte — die oft vergessen werden.
Der Prüfer muss sich ebenfalls an Regeln halten:
Wir kennen die Grenzen — und ziehen sie, wo der Prüfer sie überschreitet.
Was wir bei Ihrer Betriebsprüfung übernehmen.
Acht Bausteine, ein Ansprechpartner — von der Anordnung bis zum Rechtsmittel:
Anordnung prüfen
Wir prüfen die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) auf Umfang, Zeiträume und Fristen — und legen bei Bedarf Einspruch ein oder beantragen eine Verschiebung des Beginns.
Buchführung prüfungsfest machen
GoBD-Check vor dem Prüfer: Festschreibung, Belegvollständigkeit, Verfahrensdokumentation. Schwachstellen finden und schließen, bevor sie zum Thema werden.
Datenzugriff steuern
Wir organisieren Z1/Z2/Z3: Berechtigungen abgrenzen, Auswertungen erstellen, den Export exakt auf den Prüfungsumfang filtern — nicht mehr, nicht weniger.
Kommunikation mit dem Prüfer
Alle Rückfragen laufen über uns: sachlich, gebündelt, dokumentiert. Sie führen Ihr Geschäft weiter — wir führen das Gespräch mit dem Finanzamt.
Feststellungen bewerten
Jede Prüferfeststellung wird fachlich eingeordnet: Was ist berechtigt, was ist strittig, wo hilft eine tatsächliche Verständigung — und wo lohnt der Widerspruch.
Schlussbesprechung führen
Wir bereiten die Schlussbesprechung (§ 201 AO) vor und führen sie mit Ihnen — mit Argumenten, Rechtsprechung und einer klaren Linie statt Bauchgefühl.
Bericht & Bescheide
Wir werten den Prüfungsbericht (§ 202 AO) aus, gleichen die geänderten Bescheide ab und prüfen jede Zahl — bevor die Zahlungsfrist läuft.
Einspruch & Klage
Wo nötig, legen wir Einspruch ein und vertreten Sie bis zur Klage vor dem Finanzgericht — inklusive Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.
Ohne GoBD keine sichere Prüfung.
Ob eine Betriebsprüfung glatt läuft, entscheidet sich lange vor dem Prüfer — in der Qualität Ihrer Buchführung. Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form) sind der Maßstab: Ist Ihre Buchführung nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar, hat sie nach § 158 AO Beweiskraft — der Prüfer muss sie grundsätzlich anerkennen. Formelle oder materielle Mängel dagegen erschüttern die Beweiskraft und öffnen die Tür zur Hinzuschätzung (§ 162 AO). Genau hier setzen wir an.
- Festschreibung statt Excel — Buchungen werden unveränderbar (Korrektur nur per Storno). Veränderbare Listen sind formell mangelhaft und ein klassischer Prüfungsangriff.
- Revisionssicheres Archiv — Belege und Unterlagen digital, vollständig und maschinell auswertbar (§ 147 AO) — genau das, was der Prüfer per Z3 anfordert.
- Verfahrensdokumentation — sie beschreibt, wie Belege entstehen, gebucht und archiviert werden. Fehlt sie, gilt die Buchführung schnell als formell mangelhaft. Bei uns inklusive.
Schätzung, Mehrsteuern & Steuerstrafrecht.
Die meisten Prüfungen enden mit einer überschaubaren Nachzahlung — manche aber mit einer Hinzuschätzung oder dem Verdacht einer Steuerhinterziehung. Dann wird aus der Betriebsprüfung schnell ein Steuerstrafverfahren. Genau dafür sitzt bei uns eine Rechtsanwältin für Steuerrecht mit am Tisch — von der ersten Frage des Prüfers an. Drei Dinge, die Sie kennen sollten:
- Selbstanzeige nur VOR der Anordnung — mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) für die betroffenen Jahre gesperrt. Wer Fehler kennt, muss vorher handeln.
- Vorsatz vs. Leichtfertigkeit — vorsätzlich = Steuerhinterziehung (§ 370 AO, Straftat), leichtfertig = Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO, Bußgeld). Die Abgrenzung entscheidet über Strafe oder Geldbuße.
- Berichtigungspflicht beachten — Feststellungen, die auch andere Jahre betreffen, sind nach § 153 AO zu berichtigen. Wir tun das sauber, bevor daraus ein Vorwurf wird.
Prüfung läuft schon? Wir übernehmen — auch mittendrin.
Eine Betriebsprüfung ist kein Grund für einen schlechten Beraterwechsel — im Gegenteil: Der Wechsel während der Prüfung ist ausdrücklich erlaubt und oft der bessere Weg. Wir steigen in jedem Stadium ein: Anordnung erhalten, Prüfer schon im Haus, Feststellungen liegen vor, Bescheide sind da. Und wenn Jahre unaufgearbeitet sind: Wir machen sie prüfungsfest — Buchführung rekonstruieren oder plausibilisieren, Abschlüsse nachholen, Unterlagen ordnen. Danach betreuen wir Sie wiederkehrend GoBD-konform, sodass die nächste Prüfung von selbst vorbereitet ist.
- Einstieg im laufenden Verfahren — wir übernehmen Kommunikation, Datenzugriff und Schlussbesprechung ab dem Tag der Mandatierung.
- Offene Jahre aufgearbeitet — fehlende Buchführung und Abschlüsse holen wir nach und stellen die Unterlagen prüfungsfest her.
- Schätzungsbescheide abgeräumt — erst Unterlagen nachreichen, dann Einspruch: meist sinkt die Steuer deutlich unter die Schätzung (§ 162 AO).
Drei Eckwerte, die jede Prüfung bestimmen.
Rechtsgrundlage, Fristen, neue Instrumente — alle drei halten wir im Blick, von der Anordnung bis zum Bescheid.
Von der Anordnung bis zum Bescheid — in fünf Schritten.
So begleiten wir eine Prüfung — Ihr Aufwand: uns informieren. Den Rest führen wir:
Anordnung & Sichtung
Prüfungsanordnung (§ 196 AO) geprüft: Umfang, Zeiträume, Fristen. Bei Bedarf Einspruch oder Terminverschiebung. Wir sichten den Stand Ihrer Unterlagen.
Sie · informieren § 196 AO · kostenlosPrüfungsfest machen
GoBD-Check, Belege vervollständigt, Verfahrensdoku bereitgestellt — Schwachstellen geschlossen, bevor der Prüfer sie findet.
Wir · Berufsträger GoBD · § 158 AODatenzugriff & Betreuung
Z1/Z2/Z3 organisiert, Export gefiltert, alle Rückfragen laufen über uns — sachlich, gebündelt, dokumentiert. Sie arbeiten normal weiter.
Wir · § 147 AO Z1 · Z2 · Z3Schlussbesprechung
Feststellungen bewertet, Argumente vorbereitet, Schlussbesprechung (§ 201 AO) mit Ihnen geführt — strittige Punkte geklärt, tatsächliche Verständigung wo sinnvoll.
Wir · WP/StB § 201 AOBericht & Rechtsmittel
Prüfungsbericht (§ 202 AO) ausgewertet, geänderte Bescheide geprüft — bei Bedarf Einspruch, AdV und Klage vor dem Finanzgericht.
Wir · § 202 AO Einspruch · KlageUnd danach? Wir übernehmen — auf Wunsch — Ihre laufende Buchhaltung, Lohn und Abschlüsse im selben Portal. Dann liegen die Daten dauerhaft prüfungsbereit vor, und die nächste Prüfung beginnt nicht mehr bei null.
Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.
Software ordnet Daten schneller — vor dem Prüfer stehen trotzdem Menschen:
Sie werden vor jedem Schritt eingebunden — transparent statt Blackbox.
Die vier teuersten Prüfungsfehler.
Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: frühe, professionelle Begleitung — genau das ist unser Job.
Sie stehen nie allein vor dem Prüfer.
Ihre Prüfung, persönlich vertreten.
Kein anonymes Portal ohne Gesichter: Vor dem Finanzamt stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.
Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandatsbeziehung. Die steuerliche und rechtliche Vertretung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.
Verantwortet Bilanzierung und Prüfungssicherheit: GoBD-Check, Beweiskraft der Buchführung, Bewertung der Prüferfeststellungen — und die Argumentation in der Schlussbesprechung.
Steuert Datenzugriff und Ablauf — und ist der Mann für die Aufarbeitung: offene Jahre prüfungsfest machen, Unterlagen ordnen, den Export exakt auf den Prüfungsumfang filtern.
Übernimmt die Rechtsfragen der Prüfung: Einsprüche gegen Prüfungsanordnung und Änderungsbescheide, Aussetzung der Vollziehung, tatsächliche Verständigung und Klage vor dem Finanzgericht.
Prüfung im Haus oder im Briefkasten? Sprechen wir.
Ob die Anordnung gerade kam oder der Prüfer schon Fragen stellt — je früher wir eingebunden sind, desto ruhiger läuft es. Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, sichtet Ihre Situation und sagt Ihnen, was jetzt zu tun ist.
Ihr Erstgespräch zur Betriebsprüfung.
Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen den Stand der Prüfung, den Datenzugriff und die nächsten Schritte — und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit dem zuständigen Berufsträger.
- 30 Minuten · Telefon oder Video
- Kostenlos, unverbindlich & vertraulich
- Klarheit über Anordnung, Datenzugriff & Fristen
- Auch bei laufender Prüfung — Wechsel jederzeit möglich
Verfügbare Tage
Termin angefragt!
Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.
Auf welchen Vorschriften die Betriebsprüfung steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Zulässigkeit, Ablauf und Grenzen der Außenprüfung. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar für Sie und für den Prüfer.
Zulässigkeit der Prüfung
Regelt, bei wem eine Außenprüfung zulässig ist — insbesondere bei Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirten und Freiberuflern mit Gewinneinkünften.
Prüfungsanordnung
Die Prüfung beginnt mit einer schriftlichen Anordnung: Steuerarten, Zeiträume, Prüfer und Beginn — ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Digitaler Datenzugriff
Grundlage für Z1 (unmittelbar), Z2 (mittelbar) und Z3 (Datenträgerüberlassung) auf die steuerlich relevanten Daten.
Aufbewahrungsfristen
10 Jahre für Bücher & Bilanzen, 8 Jahre für Buchungsbelege (Wachstumschancengesetz), 6 Jahre für Geschäftsbriefe.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Neu ab 2025 (DAC7): Bei nicht fristgerechter Mitwirkung droht ein tägliches Mitwirkungsverzögerungsgeld mit Zuschlag.
Schlussbesprechung & Bericht
Erörterung der Feststellungen in der Schlussbesprechung; das Ergebnis wird im Prüfungsbericht festgehalten.
Beweiskraft & Schätzung
Ordnungsmäßige Buchführung hat Beweiskraft (§ 158); ist sie mangelhaft, darf das Finanzamt schätzen (§ 162).
Ordnungsmäßigkeit
Festschreibung, revisionssicheres Archiv, Verfahrensdokumentation — das Fundament, an dem jede Prüfung ansetzt.
Verjährung & Ablaufhemmung
Festsetzungsfrist (4/5/10 Jahre) und die durch die Prüfung ausgelöste, seit 2025 auf 5 Jahre begrenzte Ablaufhemmung.
Kasse, TSE & Nachschau
TSE- und Belegausgabepflicht (KassenSichV), Meldepflicht elektronischer Kassen und die unangekündigte Kassen-Nachschau.
Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung, strafbefreiende Selbstanzeige (mit Sperrgrund bei Prüfungsanordnung) und leichtfertige Steuerverkürzung.
Was Sie zur Betriebsprüfung wissen sollten.
Von der Anordnung bis zum Rechtsmittel. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.
Was ist eine Betriebsprüfung — in einem Satz? +
Wer wird geprüft — und wie wahrscheinlich ist das? +
Wie kündigt sich eine Prüfung an? +
Was bedeutet der Datenzugriff Z1/Z2/Z3? +
Welche Rolle spielen die GoBD? +
Was ist das qualifizierte Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)? +
Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren? +
Was passiert in der Schlussbesprechung? +
Was ist der Prüfungsbericht — und was kommt danach? +
Können Sie eine laufende Prüfung übernehmen? +
Was, wenn Jahre unaufgearbeitet sind? +
Wie weit zurück darf das Finanzamt prüfen? +
Ich habe eine Bargeldkasse — worauf kommt es an? +
Was, wenn bei der Prüfung ein Fehler auffällt — ist das gleich strafbar? +
Was kostet die Begleitung einer Betriebsprüfung? +
Vor dem Prüfer — nie allein, sondern gut vertreten.
Ob die Anordnung gerade kam oder die Prüfung schon läuft: Ein kostenloses Erstgespräch klärt, was jetzt zu tun ist. GoBD-fest vorbereitet, von Berufsträgern vertreten, mit Anwältin im Team.

