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Außenprüfung · §§ 193 ff. AO

Betriebsprüfung.
Gewonnen wird sie vorher.

Wer seine Bewertungsentscheidungen dokumentiert hat, diskutiert. Wer nicht, verhandelt.

Eine Betriebsprüfung ist kein Verdachtsfall, sondern Routine — bei Großbetrieben lückenlos, bei kleineren nach Zufall und Auffälligkeit. Entschieden wird sie nicht im Prüfungszeitraum, sondern Jahre vorher: Wer jede Bewertungsentscheidung mit Paragraphenbezug belegen kann, führt ein fachliches Gespräch statt einer Verhandlung über Schätzungen.

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Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine Dinnebier
In Kooperation mitFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
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Kurz erklärt

Wie eine Betriebsprüfung abläuft.

In drei Phasen: Die Prüfungsanordnung nennt Zeitraum, Steuerarten und Prüfer (§ 196 AO) und ergeht regelmäßig zwei bis vier Wochen vorher. Dann folgt die eigentliche Prüfung, meist über den elektronischen Datenzugriff, und schließlich die Schlussbesprechung (§ 201 AO), in der die Feststellungen erörtert werden.

Geprüft werden bei kleineren Betrieben regelmäßig drei zusammenhängende Jahre. Die Häufigkeit hängt an der Größenklasse: Großbetriebe lückenlos, Mittelbetriebe im Schnitt alle zwölf bis fünfzehn Jahre, Kleinbetriebe seltener — sofern keine Auffälligkeiten vorliegen.

3
JahreÜblicher Prüfungszeitraum bei kleineren Betrieben.
2–4
WochenRegelmäßige Ankündigungsfrist vor Prüfungsbeginn.
§ 201
AOAnspruch auf die Schlussbesprechung.
999,95
Euro nettoBegleitung ab — Vorbereitung inklusive.
Der Ablauf

Drei Phasen — zwei davon entscheiden.

Die eigentliche Prüfung ist die kürzeste Phase. Vorbereitung und Schlussbesprechung bestimmen das Ergebnis.

Prüfungsanordnung und Vorbereitung

Zeitraum, Steuerarten und Prüfer stehen in der Anordnung (§ 196 AO), zwei bis vier Wochen vorher. Unterlagen geordnet, Sachverhalte aufbereitet, Datenzugriff vorbereitet.

Rechtsbasis§ 196 · § 197 AO

Prüfung vor Ort oder digital

Buchführung und Belege sichtet der Prüfer meist über den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Mitwirkung ist Pflicht (§ 200 AO), Auskünfte sollten aber über eine benannte Stelle laufen.

Rechtsbasis§ 200 AO

Schlussbesprechung

Hier wird verhandelt, nicht verkündet — und Sie haben Anspruch auf diesen Termin (§ 201 AO). Bindend sind dort getroffene Einigungen nur als tatsächliche Verständigung — sonst kann der Bericht noch abweichen.

Rechtsbasis§ 201 AO
!
Die Schlussbesprechung ist kein Formalakt.

Viele Unternehmer nehmen sie als Bekanntgabe hin. Tatsächlich ist sie der Moment, in dem strittige Punkte noch verhandelbar sind — häufig im Paket, wo eine Feststellung gegen eine andere aufgewogen wird. Ohne vorbereitete Position übernimmt man die Feststellungen ungeprüft.

Brennpunkte

Wo Prüfer zuerst hinsehen.

Sechs Bereiche verursachen den Großteil aller Feststellungen. Bei allen entscheidet nicht die Höhe, sondern die Dokumentation.

BereichWas geprüft wirdTypische FeststellungFundstelle
GesellschafterverhältnisseGeschäftsführergehalt, Miete, Darlehen, PensionszusageVerdeckte Gewinnausschüttung mangels klarer Vereinbarung§ 8 Abs. 3 KStG
KassenführungTSE, Kassenbuch, Tageslosungen, Z-BonsFormeller Mangel, dann Hinzuschätzung§ 146a AO
RückstellungenHöhe, Grund, Wahrscheinlichkeit der InanspruchnahmeAuflösung mangels Nachweis§ 249 HGB · § 5 EStG
PrivatanteileFahrzeug, Telefon, Bewirtung, ReisenNichtabziehbare Aufwendungen§ 4 Abs. 5 EStG
VerrechnungspreiseLeistungen zwischen verbundenen UnternehmenKorrektur mangels Dokumentation§ 90 Abs. 3 AO
UmsatzsteuerVorsteuerabzug, Rechnungsangaben, EU-VorgängeVersagung des Vorsteuerabzugs§ 14 · § 15 UStG

Bei bargeldintensiven Betrieben ist die Kassenführung häufigster Ansatzpunkt: Fehlt die TSE, ist das Kassenbuch nachträglich erstellt oder sind Tageslosungen nicht nachvollziehbar — Buchführung formell mangelhaft, Hinzuschätzung eröffnet.

Rechte und Pflichten

Was Sie müssen — und was nicht.

Die Mitwirkungspflicht ist weit, aber nicht grenzenlos. Beide Seiten zu kennen verändert den Verlauf.

Ihre Pflichten
Wozu Sie verpflichtet sind
Die Außenprüfung lebt von Ihrer Mitwirkung. Wer sie verweigert, riskiert Schätzungen — deshalb gilt: Pflichten vollständig erfüllen, aber nicht mehr als das.
  • Datenzugriff: Buchführungsdaten maschinell auswertbar bereitstellen (§ 147 Abs. 6 AO).
  • Auskünfte: wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht antworten (§ 200 AO) — seit 2025 kann das Finanzamt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen stellen und Verzögerungen mit einem Mitwirkungsverzögerungsgeld belegen (§ 200a AO).
  • Arbeitsplatz: einen geeigneten Raum und Einsicht ermöglichen (§ 200 Abs. 2 AO).
  • Aufbewahrung: Unterlagen im Prüfungszeitraum verfügbar halten (§ 147 AO).
Ihre Rechte
Was Sie verlangen können
Vier Rechte werden selten genutzt und wirken doch am stärksten — sie steuern Umfang, Ort und Ausgang der Prüfung.
  • Umfang: Zugriff beschränkt auf Zeitraum und genannte Steuerarten (§ 194 AO).
  • Prüfungsort: auf Antrag ausnahmsweise an der Amtsstelle oder beim Berater — im Ermessen des Finanzamts (§ 200 Abs. 2 AO).
  • Schlussbesprechung: Anspruch auf Erörterung der Feststellungen (§ 201 AO).
  • Bericht: auf Antrag Übersendung vor der Auswertung (§ 202 Abs. 2 AO).

Ein Antrag auf Prüfung außerhalb des Betriebs wird selten gestellt, kann aber sinnvoll sein: Wird ihm stattgegeben, bleibt der Betriebsablauf frei, die Kommunikation läuft über eine Stelle und unvorbereitete Gespräche zwischen Prüfer und Mitarbeitern werden vermieden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Aus der Praxis

Vier Fehler in der Prüfung.

Sie entscheiden selten das ganze Verfahren, kosten aber oft unnötig Geld.

Jeder redet mit dem Prüfer

Ungeprüfte Auskünfte von Mitarbeitern landen in den Feststellungen. Kommunikation gehört an eine benannte Stelle gebündelt.

Zu viele Daten überlassen

Der Datenzugriff beschränkt sich auf Prüfungszeitraum und genannte Steuerarten. Wer den Gesamtbestand liefert, öffnet Türen.

Schlussbesprechung ohne Position

Hier wird verhandelt, nicht verkündet. Ohne Argumente und Rangfolge übernimmt man die Feststellungen ungeprüft.

Dokumentation erst im Nachhinein

Bewertungsentscheidungen lassen sich Jahre später kaum begründen. Wer sie laufend festhält, hat die Prüfung halb gewonnen.

Dokumentieren, sobald entschieden wird.
Jede Bewertungsentscheidung erhält ihren Paragraphenbezug, wenn sie getroffen wird — nicht wenn der Prüfer fragt. Das ist der Unterschied zwischen fachlichem Gespräch und Verhandlung über Schätzungen.
Nach der Prüfung

Vier Wege danach.

Der Prüfungsbericht ist nicht das Ende — er ist die Grundlage für die geänderten Bescheide.

Nach dem Bericht

Stellungnahme abgeben

Auf Antrag ist Ihnen der Bericht vor der Auswertung zu übersenden (§ 202 Abs. 2 AO). Dann können Sie Stellung nehmen, bevor Bescheide ergehen.

Rechtsbasis: § 202 AO
Nach den Bescheiden

Einspruch

Gegen die geänderten Bescheide läuft ein Monat Einspruchsfrist — regelmäßig verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Rechtsbasis: § 355 · § 361 AO
Für die Zukunft

Verbindliche Zusage

Für Sachverhalte, die auch künftig auftreten, ist eine verbindliche Zusage beantragbar. Das schafft Planungssicherheit.

Rechtsbasis: § 204 AO
Grundsätzlich

Verfahren anpassen

Wiederkehrende Feststellungen zeigen einen systematischen Mangel. Buchführung und Belegfluss lassen sich im Portal entsprechend umstellen, fachlich begleitet vom beauftragten Steuerberater.

Rechtsbasis: Praxis
Der Preis

Was die Begleitung kostet.

Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.

LeistungPreis nettoEnthalten
Begleitung der Betriebsprüfungab 999,95 €Vorbereitung, Kommunikation, Schlussbesprechung
Aufbereitung der Unterlagenab 499,95 €Ordnen, Datenzugriff vorbereiten, Sachverhalte dokumentieren
Nacherfassung fehlender Buchhaltungab 41,66 € / MonatWenn die Buchführung Lücken aufweist
Einspruch gegen geänderte Bescheideab 199,95 €Fristwahrend, mit Aussetzung der Vollziehung
Antrag auf verbindliche Zusageab 299,95 €Für wiederkehrende Sachverhalte, § 204 AO
Ersteinschätzung nach Anordnung0 €Durch den kooperierenden Steuerberater nach Mandatsannahme: was geprüft wird und wo die Risiken liegen
✓Festpreis vorabSchriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen — für den vereinbarten Umfang
✓Keine VorkasseSie zahlen nach Lieferung, ohne Vertragsbindung
✓Namentlicher BerufsträgerIm Mandat benannt, mit eigener Berufshaftung
✓Jede SoftwareDATEV, Lexware, sevdesk und weitere — Daten in unterstützten Formaten
Häufige Fragen

Was zur Betriebsprüfung gefragt wird.

Wie oft wird geprüft?
Nach Größenklasse: Großbetriebe werden lückenlos geprüft, Mittelbetriebe im Schnitt alle zwölf bis fünfzehn Jahre, Kleinbetriebe deutlich seltener. Unabhängig davon kann jederzeit geprüft werden, wenn Auffälligkeiten vorliegen — etwa stark schwankende Ergebnisse oder Kontrollmitteilungen.
Wie lange vorher wird die Prüfung angekündigt?
Die Prüfungsanordnung ergeht regelmäßig zwei bis vier Wochen vor Beginn (§ 197 AO) und nennt Prüfungszeitraum, Steuerarten und den Namen des Prüfers. Eine Verschiebung ist auf begründeten Antrag möglich, etwa bei Urlaub oder Krankheit des Beraters.
Muss die Prüfung im Betrieb stattfinden?
Grundsätzlich ja: Geprüft wird in den Geschäftsräumen (§ 200 Abs. 2 AO). Auf Antrag kann das Finanzamt ausnahmsweise die Amtsstelle oder die Räume des steuerlichen Beraters zulassen — das liegt in seinem Ermessen. Ob sich ein solcher Antrag lohnt, klärt der begleitende Steuerberater.
Was prüft der Prüfer zuerst?
Vier der sechs Brennpunkte verursachen die meisten Feststellungen: Gesellschafterverhältnisse mit dem Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung, die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben, Rückstellungen und Privatanteile. Bei allen entscheidet nicht die Höhe, sondern ob die Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert ist.
Was ist die Schlussbesprechung?
Die Erörterung der Feststellungen vor Erstellung des Prüfungsberichts — Sie haben darauf einen Anspruch (§ 201 AO). Es ist der Moment, in dem strittige Punkte noch verhandelbar sind, häufig im Paket. Bindend sind Einigungen allerdings nur, wenn sie als tatsächliche Verständigung festgehalten werden; sonst kann der Prüfungsbericht noch abweichen.
Wie weit reicht der Datenzugriff des Prüfers?
Auf die Buchführungsdaten des Prüfungszeitraums und der in der Anordnung genannten Steuerarten (§ 147 Abs. 6 AO). Der Gesamtbestand Ihrer Daten gehört nicht dazu. Der begleitende Steuerberater bereitet den Export so vor, dass er die Pflicht vollständig erfüllt und nichts darüber hinaus offenlegt.
Was passiert bei einer Hinzuschätzung?
Hat die Buchführung gewichtige formelle Mängel, entfällt die Vermutung ihrer Richtigkeit (§ 158 AO) und das Finanzamt darf schätzen (§ 162 AO) — auch ohne einen konkreten Rechenfehler nachzuweisen. Kleinere Mängel reichen dafür nicht. Höhe und Methode der Schätzung sind angreifbar: der begleitende, kooperierende Steuerberater prüft die Kalkulation des Prüfers und setzt ihr eine eigene, belegte Rechnung entgegen.
Kann aus der Prüfung ein Steuerstrafverfahren werden?
Möglich ist es, wenn der Prüfer den Verdacht einer Steuerverkürzung sieht — dann ist er zur Belehrung verpflichtet, und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung sind unzulässig (§ 393 Abs. 1 AO). Ob und wie Sie sich äußern, sollte mit der Verteidigung abgestimmt werden. Die weitere rechtliche Vertretung übernimmt eine gesondert beauftragte kooperierende Rechtsanwältin. Der Regelfall ist das nicht.
Was kostet die Begleitung?
Ab 999,95 € netto für Vorbereitung, laufende Kommunikation mit dem Prüfer und die Schlussbesprechung. Muss die Buchführung erst aufbereitet oder nacherfasst werden, kommt das gesondert und ebenfalls zum Festpreis hinzu. Die Ersteinschätzung nach Erhalt der Prüfungsanordnung kostet nichts.
Ich bin noch kein Mandant und habe eine Anordnung erhalten.
Dann melden Sie sich mit der Anordnung: Im kostenlosen Kennenlerngespräch klären wir Ablauf, Unterlagen und Zeitplan; was geprüft wird, wo die Risiken liegen und was bis zum Prüfungsbeginn zu tun ist, schätzt der kooperierende Steuerberater nach Mandatsannahme ein. Die Begleitung ist auch dann möglich, wenn die Buchhaltung der geprüften Jahre von jemand anderem geführt wurde.
Kooperierende Berufsträger

Wer die Prüfung begleitet.

Beauftragen Sie die Begleitung, übernimmt sie ein kooperierender Steuerberater namentlich und mit eigener Berufshaftung — bei Bedarf unterstützt durch einen Wirtschaftsprüfer und eine Rechtsanwältin.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet als kooperierender Berufsträger bei Beauftragung die Bewertungsfragen der Prüfung: Rückstellungen, Abschreibungen und stille Reserven — und die Dokumentation, mit der jede Entscheidung belegt ist.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Führt als kooperierender Steuerberater im Mandat die Kommunikation mit dem Prüfer, bereitet Datenzugriff und Unterlagen auf und vertritt Ihre Position in der Schlussbesprechung.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt als kooperierende Rechtsanwältin im gesonderten Mandat Einspruch und Aussetzung der Vollziehung und die Vertretung, wenn aus einer Feststellung ein Verfahren nach der AO wird.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Jede Aussage hat eine Fundstelle.

Die maßgeblichen Vorschriften der Außenprüfung im amtlichen Volltext, nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.

Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachliche Ansprechpartner
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Prüfungssituation klärt der beauftragte Steuerberater im Mandat.

Prüfungsanordnung erhalten?Begleitung ab 999,95 € netto · Kennenlerngespräch kostenlos; fachliche Prüfung im Mandat
Erstgespräch

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