E-Bilanz · § 5b EStG · laufend & rückwirkend

Die E-Bilanz. Getaggt. GoBD‑fest. Übermittelt.

Bilanz und GuV gehören elektronisch ans Finanzamt — im XBRL-Format, nach amtlicher Taxonomie, nach § 5b EStG. Wir mappen Ihren Kontenrahmen (SKR 03/04) auf den Mindestumfang, erstellen die Überleitungsrechnung und übermitteln über ELSTER/ERiC — GoBD-konform aufgesetzt und von WP & Steuerberatern verantwortet. Und wenn Jahre offen sind: Wir übermitteln rückwirkend nach.

Jede E-Bilanz von einem Berufsträger endkontrolliert Offene Jahre? Übermitteln wir rückwirkend nach
§ 5bEStG · Pflicht seit 2013
XBRLüber ELSTER / ERiC
2 Min.bis zum Festpreis im Portal
WP & StB verantworten jede Übermittlung
Festpreis — in 2 Minuten im Portal
Kurz erklärt

Was ist die E-Bilanz?

Die E-Bilanz ist Bilanz und GuV in Datenform — nicht als PDF, sondern als strukturierter Datensatz, den das Finanzamt maschinell auswertet. § 5b EStG schreibt vor: Wer bilanziert, übermittelt den Inhalt seines Abschlusses elektronisch. Drei Dinge muss man verstehen:

01 · Die Pflicht Elektronisch statt Papier Seit dem Wirtschaftsjahr 2013 ist die Abgabe in Papierform ausgeschlossen: Der Inhalt von Bilanz und GuV geht per Datenfernübertragung ans Finanzamt (§ 5b EStG). Ein unterschriebener Ausdruck genügt nicht mehr. § 5b EStG · § 51 EStG
02 · Die Form XBRL nach Taxonomie Übertragen wird im Format XBRL über die ERiC/ELSTER-Schnittstelle, nach einem amtlichen Kontenraster — der Taxonomie, die das BMF jährlich veröffentlicht. Sie legt fest, welche Positionen es gibt und welche Pflicht (Mussfelder) sind. Taxonomie · XBRL · ERiC
03 · Die Basis GoBD-konforme Daten Die E-Bilanz ist nur so gut wie die Buchführung darunter: festgeschrieben, vollständig, richtig. Passt der Kontenrahmen nicht zum Mindestumfang, wird verfeinert gemappt oder eine Überleitungsrechnung erstellt. GoBD · SKR 03/04
Rechtsgrundlage
§ 5b EStG
Format
XBRL über ERiC/ELSTER
Datensatz
GCD- + GAAP-Modul
Ihr Festpreis
in 2 Min. im Portal
Wer & Was

Wer eine E-Bilanz abgeben muss — und wer nicht.

Die E-Bilanz trifft jeden, der bilanziert — also den Gewinn per Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Wer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung macht, ist außen vor (aber gibt die Anlage EÜR ab). Die drei Gruppen:

01

Kapitalgesellschaften

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG — kraft Rechtsform buchführungs- und bilanzierungspflichtig (§ 238 HGB). E-Bilanz ist hier ausnahmslos Pflicht, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

02

Eingetragene Kaufleute & Personenhandelsgesellschaften

e.K., OHG, KG und andere Kaufleute nach § 238 HGB. Bei Personengesellschaften kommen ggf. Sonder- und Ergänzungsbilanzen als eigene Datensätze hinzu.

03

Gewerbetreibende über den § 141-Grenzen

Wer keine Kaufmannseigenschaft hat, wird buchführungspflichtig ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn im Jahr (§ 141 AO, Werte seit 2024) — ab dann E-Bilanz statt EÜR.

Und wenn ich eine EÜR mache?

Dann keine E-Bilanz — Freiberufler und kleine Gewerbetreibende unterhalb der § 141-Grenzen ermitteln den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung und übermitteln die Anlage EÜR. Steht ein Wechsel zur Bilanzierung an (Wachstum, Rechtsformwechsel, GmbH-Gründung), begleiten wir den Übergang — inklusive Eröffnungsbilanz.

EÜR → Bilanz: Übergangsgewinn sauber ermittelt Eröffnungsbilanz — seit 2025 ebenfalls elektronisch GmbH/UG-Gründung: E-Bilanz von Anfang an richtig
Festpreis jetzt berechnen ≈ 2 Minuten · unverbindlich · ohne Anmeldung
Das Datenschema

Die Taxonomie — das Kontenraster des Finanzamts.

Die E-Bilanz folgt keinem freien Layout, sondern einem amtlich vorgeschriebenen Datenschema: der Taxonomie. Sie bestimmt, welche Positionen es gibt, welche zwingend zu füllen sind und wie Ihr Abschluss aufgebaut sein muss. Klicken Sie sich durch die drei Ebenen — und wie wir jede davon erfüllen:

1
Ebene 1 · das Schema

Kerntaxonomie & Module

Das BMF veröffentlicht die Taxonomie jährlich: die Kerntaxonomie für die meisten Unternehmen, dazu Spezialtaxonomien (Banken, Versicherungen). Der Datensatz teilt sich in GCD-Modul (Stammdaten) und GAAP-Modul (Bilanz- und GuV-Werte).

2
Ebene 2 · der Umfang

Mindestumfang & Mussfelder

Nicht jedes Feld ist frei: Der Mindestumfang definiert Mussfelder, die belegt sein müssen. Fehlt eine Angabe in der Buchführung, sind an bestimmten Stellen Auffangpositionen zulässig — der saubere Weg ist trotzdem die feine Kontierung.

3
Ebene 3 · die Werte

Überleitung Handels- → Steuerbilanz

Das Finanzamt will steuerliche Werte. Entweder Sie übermitteln eine Steuerbilanz, oder die Handelsbilanz plus Überleitungsrechnung, die Abweichungen (Abschreibung, Rückstellungen) auf die Steuerwerte überleitet.

Aufbau des Datensatzes
GCD- & GAAP-Modul · XBRL
XBRL
Bestandteilenthält
GCD-Modul — StammdatenFirma · Zeitraum
GAAP-Modul — BilanzAktiva/Passiva
GAAP-Modul — GuVErträge/Aufw.
Ergebnisverwendung, Anhang-Felderje nach RF
Steuerliche Modifikationen / Überleitung→ Tab 3
So setzen wir es umPortal
Stammdaten aus dem Mandat vorbefüllt
Konten auf Taxonomie-Positionen gemappt
Rechtsformspezifische Felder geprüft
ERiC-Validierung vor dem Senden
Übertragungsprotokoll archiviertGoBD
Warum das zählt: Ein falsch aufgebauter Datensatz wird von ERiC abgelehnt — die Übermittlung scheitert, bevor sie beginnt. Wir validieren technisch vor dem Senden, damit die Abgabe im ersten Anlauf durchgeht.
Mindestumfang & Mussfelder
was zwingend gefüllt sein muss
Mussfeld
FeldartBedeutung
Mussfeldzwingend
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht+ Nachweis
Auffangpositionwenn n/a
rechnerisch notwendig (Summen)konsistent
Kontenrahmen zu grob?verfeinern
Unser Vorgeheneinmalig sauber
Mapping-Check: alle Mussfelder belegt
Konten dort aufteilen, wo nötig
Auffangposition nur, wo zulässigbewusst
Summenkonsistenz automatisch geprüft
Folgejahre laufen dann reibungslos
Der häufigste Stolperstein: Ein Kontenrahmen, der für den Mindestumfang zu grob ist — dann fehlen Mussfelder. Wir verfeinern die Kontierung einmalig sauber, statt dauerhaft in Auffangpositionen auszuweichen.
Handels- vs. Steuerbilanz
Überleitungsrechnung · steuerliche Werte
§ 60 EStDV
Typische AbweichungHB vs. StB
Abschreibungen (Nutzungsdauer)überleiten
Rückstellungen (Bewertung)überleiten
Drohverlustrückstellungsteuerl. n. a.
Teilwert / Wertaufholungprüfen
Ergebnis: steuerlicher Wertmaßgeblich
Zwei zulässige Wegewir wählen sauber
A · eigenständige Steuerbilanzklar
B · Handelsbilanz + Überleitung§ 60 EStDV
Abweichungen dokumentiert & begründet
latente Steuern berücksichtigt
prüfungssicher & nachvollziehbar
Übrigens: Die Überleitungsrechnung ist kein Notbehelf, sondern in § 60 Abs. 2 EStDV ausdrücklich vorgesehen. Wir wählen den Weg, der für Ihre Rechtsform und Buchführung am saubersten ist — und dokumentieren jede Abweichung.

Was kostet die E-Bilanz? Festpreis im Portal.

Kein Stundensatz: Die E-Bilanz ist Teil unseres Jahresabschluss-Festpreises — Rechtsform und Umfang wählen, in rund zwei Minuten steht Ihr verbindlicher Preis. Einrichtung, Taxonomie-Mapping und Datenübernahme sind inklusive.

Festpreis-Garantie — keine Nachberechnung Mapping & Überleitung inklusive Einrichtung & Datenübernahme 0 €
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Aktuelle Rechtslage · JStG 2024 & Taxonomie 6.9

Was sich gerade ändert — und was ab 2028 kommt.

Die E-Bilanz wird schrittweise umfangreicher. Das Jahressteuergesetz 2024 (in Kraft seit 02.12.2024) erweitert den Pflicht-Datensatz, und die neue Taxonomie 6.9 (BMF-Schreiben vom 10.06.2025) setzt das technisch um. Der Fahrplan im Überblick — wir haben ihn für Sie im Griff:

2013

Start der E-Bilanz

Seit dem Wirtschaftsjahr 2013 ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV nach § 5b EStG Pflicht — die Abgabe in Papierform ist ausgeschlossen.

2025

Unverdichtete Kontennachweise

Für Wirtschaftsjahre ab 2025 gehören unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zum Pflicht-Datensatz (JStG 2024: § 5b Abs. 1, § 52 Abs. 11 EStG).

6.9

Neue Taxonomie ab WJ 2026

Datenschema 6.9 (BMF 10.06.2025): verbindlich für WJ ab 2026 (für 2025 nicht beanstandet), Echtfälle ab Mai 2026. Enthält die Kontennachweis-Felder samt Härtefallregelung.

2028

Weitere Unterlagen

Für WJ ab 2028 kommen hinzu: Anlagenspiegel & Anlagenverzeichnis sowie — soweit vorhanden — Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und Verzeichnisse (§ 5 Abs. 1 S. 2, § 5a Abs. 4 EStG).

Was heißt „unverdichtet“?

Für jede werthaltig übermittelte Position von Bilanz und GuV ist ein Kontennachweis zu liefern (außer Oberpositionen mit werthaltigen Unterpositionen) — mit Positionsname, Kontonummer, Kontobeschreibung und Saldo:

Nur Sachkonten des Hauptbuchs mit Jahressaldo — keine Nebenbücher, keine Personenkonten (Debitoren/Kreditoren).
Keine Einzelbuchungen, kein Buchungsjournal des Jahres.
Keine Verdichtung: „Pkw“ und „Lkw“ nicht als „Fuhrpark“, „Bank 1/2/3“ nicht als „Bank“ zusammenfassen.
Bei Personengesellschaften auch in Sonder- und Ergänzungsbilanzen enthalten.

Genau hier zahlt sich ein sauber gemappter Kontenrahmen aus — wir richten ihn einmalig so ein, dass alle Nachweise automatisch mitlaufen.

Die Härtefallregelung — und warum Sie sie nicht brauchen.

Für die Umstellung auf Taxonomie 6.9 gilt eine Erleichterung: Klappt die Kontennachweis-Übermittlung wegen einer Softwareumstellung noch nicht, wird es nicht beanstandet, wenn Sie so vorgehen:

01RegelBilanz & GuV trotzdem per Datensatz übermitteln — die eigentliche E-Bilanz geht fristgerecht raus.
02RegelKontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen.
03RegelGrund dokumentieren — in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“.

Bei uns entsteht dieser Fall gar nicht erst: Unser Portal unterstützt die aktuelle Taxonomie, das Mapping steht — Kontennachweise gehen von Anfang an vollständig mit.

Alles aus einer Hand

Was wir bei Ihrer E-Bilanz übernehmen.

Acht Bausteine, ein Portal, ein Festpreis — vom Kontenrahmen bis zum Übertragungsprotokoll:

01

Taxonomie-Mapping

Wir ordnen Ihre Konten (SKR 03/04, DATEV-Bestand) der amtlichen Kerntaxonomie zu — einmalig sauber, damit alle Folgejahre reibungslos laufen.

02

Mindestumfang prüfen

Alle Mussfelder belegt? Wir prüfen jede Pflichtposition, verfeinern die Kontierung wo nötig und setzen Auffangpositionen nur, wo sie zulässig sind.

03

Überleitungsrechnung

Handelsbilanz auf steuerliche Werte übergeleitet (§ 60 EStDV) — Abschreibungen, Rückstellungen, Drohverluste — oder eigenständige Steuerbilanz, je nach Fall.

04

GCD-Stammdaten

Unternehmens- und Dokumentdaten im GCD-Modul korrekt gesetzt: Rechtsform, Wirtschaftsjahr, Bilanzart, Konsolidierungs- und Sonderfälle.

05

Validierung & Übermittlung

Technische ERiC-Validierung vor dem Senden, dann Übermittlung per ELSTER — inklusive Protokoll und revisionssicherer Archivierung.

06

Kontennachweise & alle Bilanzarten

Ab WJ 2025 Pflicht: unverdichtete Kontennachweise gehen automatisch mit. Auch Eröffnungs-, Umwandlungs-, Liquidations-, Sonder- & Ergänzungsbilanzen übermitteln wir korrekt — als eigene Datensätze.

07

Korrektur & rückwirkend

Offene Jahre nachübermittelt, fehlerhafte E-Bilanzen berichtigt nach § 153 AO — inklusive Aufarbeitung der zugrunde liegenden Buchführung.

08

Abschluss-Integration

Die E-Bilanz entsteht direkt aus Ihrem Jahresabschluss — dieselben Daten, dieselben Leute. Auch Offenlegung im Bundesanzeiger auf Wunsch.

Das Fundament

Ohne GoBD keine saubere E-Bilanz.

Die E-Bilanz ist nur der letzte Schritt — sie ist immer nur so gut wie die Buchführung darunter. Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form) sind der Maßstab jeder Prüfung: Sie verlangen eine Buchführung, die nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar ist. Nur aus solchen Daten lässt sich ein korrekter, prüfungssicherer XBRL-Datensatz ableiten — wir setzen beides aus einer Hand auf.

  • Festschreibung statt Excel — Buchungen werden unveränderbar (Korrektur nur per Storno), spätestens zur UStVA. Veränderbare Listen sind formell mangelhaft.
  • Revisionssicheres Archiv — Belege 8, Bücher und Abschlüsse 10 Jahre (§ 147 AO), maschinell auswertbar — genau das, was die E-Bilanz-Daten stützt.
  • Verfahrensdokumentation — beschreibt, wie Belege entstehen, gebucht und archiviert werden. Bei uns inklusive: Muster-Doku für den Portal-Workflow, auf Ihren Betrieb angepasst.
Von der Buchung zur E-Bilanz
SchrittGoBD-Anker
1 · Buchenlaufend, belegt, kontiertBelegprinzip
2 · Festschreibenunveränderbar je PeriodeGoBD
3 · AbschlussBilanz & GuV erstellt§ 242 HGB
4 · E-Bilanzgemappt & übermittelt§ 5b EStG
Weil alles im selben Portal liegt, entsteht die E-Bilanz ohne Medienbruch aus festgeschriebenen Daten — kein Nachtippen, keine Excel-Brücke, kein Bruch in der Beweiskette.
Wiederkehrend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Offene Jahre? Wir übermitteln nach.

Eine E-Bilanz ist keine einmalige Aktion, sondern ein jährlicher Pflichttermin — und manchmal ist einer davon liegen geblieben: Berater gewechselt, Abschluss verspätet, Schätzungsbescheid im Briefkasten. Unsere Antwort ist unaufgeregt: Wir arbeiten die offenen Jahre auf — Buchführung rekonstruieren, Abschluss erstellen, auf die für das jeweilige Jahr gültige Taxonomie mappen und die E-Bilanz nachträglich übermitteln. Danach läuft sie wiederkehrend Jahr für Jahr automatisch mit Ihrem Abschluss mit.

  • Richtige Taxonomie je Jahr — jedes Wirtschaftsjahr wird mit der damals gültigen Taxonomie-Version übermittelt, nicht mit der aktuellen.
  • Berichtigung sauber erklärt — bereits übermittelte, aber fehlerhafte E-Bilanzen korrigieren wir nach § 153 AO, bevor daraus ein Vorwurf wird.
  • Schätzungsbescheide abgeräumt — erst Abschluss & E-Bilanz nachreichen, dann Einspruch: meist sinkt die Steuer deutlich unter die Schätzung (§ 162 AO).
So holen wir auf
SchrittErgebnis
1 · Sichtungwelche Jahre fehlen?kostenlos
2 · AbschlussBuchführung & Bilanzje Jahr
3 · MappingTaxonomie des Jahresversionsecht
4 · ÜbermittlungELSTER + Einspruch§ 153/162 AO
Danach übernehmen wir die laufende, wiederkehrende Betreuung: Abschluss und E-Bilanz jedes Jahr fristgerecht — ohne dass Sie daran denken müssen.
E-Bilanz in Zahlen

Drei Eckwerte, die jede E-Bilanz bestimmen.

Rechtsgrundlage, Schwelle, Schema — alle drei halten wir im Blick, Jahr für Jahr.

§ 5b EStG
Elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV — Pflicht für alle bilanzierenden Unternehmen, in Papierform nicht mehr zulässig (seit WJ 2013).
800 T€
Umsatzgrenze des § 141 AO (oder 80.000 € Gewinn, seit 2024): Ab hier werden Nicht-Kaufleute buchführungspflichtig — und damit E-Bilanz-pflichtig.
6.9 Taxonomie
Aktuelles Datenschema (BMF v. 10.06.2025) — verbindlich für Wirtschaftsjahre ab 2026; das BMF aktualisiert die Taxonomie jährlich, jedes Jahr wird versionsecht übermittelt.
§ 5b EStG — elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV (inkl. unverdichteter Kontennachweise, JStG 2024) · § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG — Verordnungsermächtigung für die Taxonomie § 141 AO — Buchführungsgrenzen (Umsatz 800.000 € / Gewinn 80.000 €, seit 2024) · § 60 Abs. 2 EStDV — Überleitungsrechnung/Steuerbilanz · BMF-Schreiben v. 10.06.2025 (BStBl I S. 1450) — Taxonomie 6.9
So entsteht Ihre E-Bilanz

Von den Zahlen zur Übermittlung — in fünf Schritten.

So läuft eine E-Bilanz bei uns ab — Ihr Aufwand: Zugang geben. Den Rest erledigen wir:

einmalig

Daten & Zugang

DATEV-Bestand, Kontenrahmen (SKR 03/04), Vorjahresabschluss — wir übernehmen alles und richten das Portal ein. Kein Nachtippen.

Sie · Minuten Datenübernahme · 0 €
Setup

Mapping & Mindestumfang

Konten auf die Taxonomie gemappt, alle Mussfelder geprüft, Kontierung verfeinert wo nötig — einmal sauber für alle Folgejahre.

Wir · Taxonomie Kerntaxonomie
Abschluss

Bilanz & Überleitung

Jahresabschluss erstellt, Handels- auf Steuerwerte übergeleitet (§ 60 EStDV) oder Steuerbilanz — Abweichungen dokumentiert.

Wir · Berufsträger HB → StB
Freigabe

Validieren & freigeben

ERiC-Validierung technisch bestanden, inhaltliche Endkontrolle durch StB/WP — Sie sehen den fertigen Datensatz vor dem Senden.

Wir · WP/StB ERiC · Freigabe
Abgabe

Übermitteln & archivieren

Übermittlung per ELSTER mit der Steuererklärung, Protokoll archiviert — revisionssicher, GoBD-konform, prüfungsfertig.

Wir · ELSTER § 5b EStG

Und im nächsten Jahr? Das Mapping steht, die Prozesse laufen: Die E-Bilanz entsteht wiederkehrend direkt aus Ihrem Abschluss — dieselben Daten, dieselben Leute, derselbe Festpreis-Grundsatz. Auch laufende Buchhaltung, Lohn und Offenlegung laufen im selben Portal.

Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.

Software mappt schneller — Verantwortung tragen trotzdem Menschen:

01WirFester Ansprechpartner — Ihr Steuerberater kennt Ihren Abschluss, Ihre Konten und Ihre Eigenheiten. Kein Ticketsystem.
02WirBerufsträger-Freigabe — jede E-Bilanz wird von Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer geprüft und verantwortet, mit Berufshaftpflicht dahinter.
03WirKI als Werkzeug, nicht als Ausrede — die Vorkontierung beschleunigt das Mapping, übermittelt wird erst nach menschlicher Kontrolle.

Sie sehen den fertigen Datensatz vor dem Senden — transparent statt Blackbox.

Die vier teuersten E-Bilanz-Fehler.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

Kontenrahmen zu grob — Mussfelder bleiben leer, die Übermittlung wird abgelehnt oder das Finanzamt fragt nach.
Dauerhaft in Auffangpositionen ausweichen — kurzfristig bequem, führt aber zu Rückfragen und schwacher Datenqualität.
Überleitung vergessen — Handelswerte statt Steuerwerte übermittelt: falsche Besteuerungsgrundlage, Korrektur nötig.
Falsche Taxonomie-Version — für ein Altjahr die aktuelle statt der damals gültigen Taxonomie genutzt: technische Ablehnung.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: sauberes, einmaliges Mapping und versionsechte Übermittlung — genau das ist unser Standard.

Unsere Festpreis-Garantie — die E-Bilanz ist im Abschluss enthalten.

Selbst berechnet, verbindlich fixiertIhr Preis kommt aus dem Portal-Rechner — nach Rechtsform und Umfang. Was dort steht, gilt. Die E-Bilanz ist Teil des Jahresabschluss-Pakets.
Mapping & Überleitung inklusiveTaxonomie-Mapping, Mindestumfang, Überleitungsrechnung, Validierung und Übermittlung — kein Aufwand wird nachberechnet.
Einrichtung & Übernahme 0 €DATEV-Bestände, Kontenrahmen, Vorjahreswerte — der Wechsel zu uns kostet nichts extra.
Ihr Team

Ihre E-Bilanz, persönlich verantwortet.

Kein anonymes Portal ohne Gesichter: Hinter jeder Übermittlung stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
UnternehmerGründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet Bilanzierung und Prüfungssicherheit: Überleitungsrechnung, steuerliche Wertansätze, Taxonomie-Konformität — und die Endkontrolle jeder E-Bilanz vor der Übermittlung.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Führt Abschluss und Taxonomie-Mapping — und ist der Mann für die Aufarbeitung: offene Jahre, versionsechte Übermittlung, Berichtigungen nach § 153 AO.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Übernimmt die Rechtsfragen rund um die Abgabe: Einsprüche gegen Schätzungsbescheide, Zwangsgeld-Verfahren und Fristfragen bei verspäteter oder rückwirkender Übermittlung.

Kostenloses Erstgespräch

Lieber erst sprechen? Gerne — unverbindlich.

Den Festpreis berechnen Sie jederzeit selbst im Portal. Wenn Sie vorher Fragen klären möchten — Taxonomie, Überleitung, offene Jahre, Wechsel — nimmt sich Raphael Diener 30 Minuten Zeit.

Raphael Diener
Raphael Diener
Buchhalter · Ihr Ansprechpartner

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Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen Kontenrahmen, Taxonomie-Mapping und offene Jahre — und zeigt Ihnen Portal und Rechner, wenn Sie mögen.

  • 30 Minuten · Telefon oder Video
  • Kostenlos & unverbindlich — keine Verpflichtung
  • Klarheit über Taxonomie, Überleitung & offene Jahre
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Lieber direkt anrufen?0711 – 968 881 55
DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
Termin wählen

Verfügbare Tage

Verfügbare Zeiten · Tag wählen

Termin angefragt!

Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die E-Bilanz steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Pflicht, Form und Inhalt der elektronischen Bilanz. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar für Sie und jede Betriebsprüfung.

Fabian Klement
✓ Fachlich geprüft von Fabian Klement Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
§ 5b EStG

Elektronische Übermittlung

Inhalt von Bilanz und GuV ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln — die Kernvorschrift der E-Bilanz.

§ 51 EStG

Taxonomie-Ermächtigung

Ermächtigung für das BMF, den amtlichen Datensatz (Taxonomie) festzulegen — zuletzt Version 6.9, BMF v. 10.06.2025, verbindlich ab WJ 2026.

§§ 238 ff. HGB

Buchführungspflicht

Jeder Kaufmann führt Bücher und stellt einen Jahresabschluss auf (§ 242 HGB) — die handelsrechtliche Basis der Bilanz.

§§ 140–141 AO

Steuerliche Pflicht

Abgeleitete und originäre Buchführungspflicht; § 141 AO nennt die Grenzen (800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn, seit 2024).

§ 60 Abs. 2 EStDV

Überleitung / Steuerbilanz

Wahl zwischen eigenständiger Steuerbilanz und Handelsbilanz plus Überleitungsrechnung auf die steuerlichen Werte.

GoBD 2019/2024

Ordnungsmäßigkeit

Festschreibung, revisionssicheres Archiv, Verfahrensdokumentation — das Fundament, aus dem eine korrekte E-Bilanz entsteht.

JStG 2024

Erweiterter Datensatz

Seit WJ 2025 sind unverdichtete Kontennachweise Pflicht; ab WJ 2028 zusätzlich Anlagenspiegel, -verzeichnis, Anhang, Lage- & Prüfungsbericht.

§§ 153, 162, 328 AO

Berichtigung & Zwang

Fehler sind zu berichtigen (§ 153); fehlt die Abgabe, drohen Schätzung (§ 162) und Zwangsgeld (§§ 328 ff.). Beides managen wir.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zur E-Bilanz wissen sollten.

Von § 5b EStG bis zur rückwirkenden Übermittlung. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — oder Sie rechnen direkt im Portal.

Was ist die E-Bilanz — in einem Satz? +
Die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV an das Finanzamt nach § 5b EStG — im XBRL-Format über ELSTER/ERiC, nach amtlicher Taxonomie, als strukturierter Datensatz statt PDF oder Papier. Sie ist Bestandteil der Steuererklärung.
Wer muss eine E-Bilanz abgeben — und wer nicht? +
Alle, die bilanzieren: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), Kaufleute nach § 238 HGB und Gewerbetreibende über den § 141-Grenzen (800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn, seit 2024). Wer eine EÜR macht, gibt stattdessen die Anlage EÜR ab — keine E-Bilanz. Details im Abschnitt Wer & Was.
Was sind Taxonomie und Mindestumfang? +
Die Taxonomie ist das amtliche Datenschema — ein Kontenraster im XBRL-Format, das das BMF jährlich veröffentlicht (Kerntaxonomie plus Spezialtaxonomien). Der Mindestumfang legt fest, welche Positionen zwingend gefüllt sein müssen (Mussfelder). Ist der Kontenrahmen dafür zu grob, verfeinern wir die Kontierung. Mehr im Taxonomie-Abschnitt.
Was ist eine Überleitungsrechnung — und brauche ich sie? +
Das Finanzamt will steuerliche Werte. Führen Sie eine Handelsbilanz, gibt es zwei zulässige Wege (§ 60 Abs. 2 EStDV): eine eigenständige Steuerbilanz übermitteln oder die Handelsbilanz plus Überleitungsrechnung, die Abweichungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Drohverluste) auf die Steuerwerte überleitet. Wir wählen den für Sie saubersten Weg und dokumentieren jede Abweichung.
Wie wird die E-Bilanz übermittelt? +
Ausschließlich elektronisch per Datenfernübertragung über die ERiC-Schnittstelle (ELSTER) im XBRL-Format. Der Datensatz besteht aus dem GCD-Modul (Stammdaten) und dem GAAP-Modul (Bilanz- und GuV-Werte). Wir erzeugen, validieren und übermitteln ihn und archivieren das Protokoll revisionssicher.
Bis wann muss die E-Bilanz abgegeben werden? +
Zusammen mit der Steuererklärung des jeweiligen Jahres. Für steuerlich beratene Unternehmen gelten die verlängerten Abgabefristen. Maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr — bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Abschlussstichtag.
Muss die Eröffnungsbilanz auch elektronisch übermittelt werden? +
Ja — durch das Wachstumschancengesetz: Für Wirtschaftsjahre ab 2025 sind auch Eröffnungsbilanzen elektronisch zu übermitteln, ebenso Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften als eigene Datensätze. Wir erstellen und übermitteln diese mit.
Was hat die E-Bilanz mit den GoBD zu tun? +
Alles: Die E-Bilanz ist nur so gut wie die Buchführung darunter. Die GoBD verlangen eine festgeschriebene, vollständige, revisionssicher archivierte Buchführung mit Verfahrensdokumentation. Nur daraus lässt sich ein korrekter, prüfungssicherer Datensatz ableiten. Wir setzen beides aus einer Hand auf — mehr im GoBD-Abschnitt.
Können Sie die E-Bilanz rückwirkend übermitteln? +
Ja. Wir arbeiten offene Jahre auf: Buchführung rekonstruieren, Abschluss erstellen, auf die für das Jahr gültige Taxonomie-Version mappen und nachträglich übermitteln. Fehlerhafte E-Bilanzen berichtigen wir nach § 153 AO, Schätzungsbescheide räumen wir per Einspruch ab. Danach läuft die Übermittlung wiederkehrend jedes Jahr mit. Details unter Rückwirkend.
Was passiert, wenn ich keine E-Bilanz abgebe? +
Die Abgabe ist Pflicht. Ohne sie kann das Finanzamt die Steuererklärung als unvollständig behandeln, ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 328 ff. AO), einen Verspätungszuschlag erheben und im Zweifel die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Wir sorgen dafür, dass es gar nicht so weit kommt.
Arbeiten Sie mit meinem Kontenrahmen (SKR 03/04)? +
Ja. Wir übernehmen Ihre DATEV-Bestände und Ihren Kontenrahmen (SKR 03 oder 04) und mappen die Konten auf die amtliche Taxonomie. Wo er für den Mindestumfang zu grob ist, verfeinern wir einmalig — damit die Folgejahre reibungslos laufen.
Was kostet die E-Bilanz? +
Zum Festpreis statt Stundensatz: Ihren Preis berechnen Sie in 2 Minuten im Portal-Rechner — abhängig von Rechtsform und Umfang. Die E-Bilanz ist Teil des Jahresabschluss-Festpreises; Mapping, Überleitung, Validierung und Übermittlung sind inklusive, Einrichtung und Datenübernahme kosten 0 €.
E-Bilanz · zum Festpreis

Bilanz und GuV ans Finanzamt — elektronisch, geprüft, erledigt.

Berechnen Sie in 2 Minuten Ihren Festpreis im Portal — für das laufende Jahr oder inklusive offener Jahre. XBRL-konform, GoBD‑fest, von Berufsträgern verantwortet.

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Taxonomie-Mapping & Überleitung inklusive Jede E-Bilanz von einem Berufsträger endkontrolliert Rückwirkend: offene Jahre reichen wir nach

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