Selbstschuldnerische Bürgschaft: Wenn der Geschäftsführer für die GmbH bürgt
Banken verlangen von Gesellschafter-Geschäftsführern fast standardmäßig eine persönliche Bürgschaft, bevor sie der GmbH einen Kredit einräumen. Was viele Geschäftsführer unterschätzen: Mit der Unterzeichnung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft geben sie den wichtigsten Schutzmechanismus des Bürgschaftsrechts auf – die Einrede der Vorausklage. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen nach §§ 765 ff. BGB, die typischen Vertragsklauseln, die konkreten Haftungsrisiken und – besonders praxisrelevant – die steuerliche Behandlung, wenn der Geschäftsführer tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Kurzantwort
Die selbstschuldnerische Bürgschaft nach §§ 765, 771, 773 BGB verpflichtet den Geschäftsführer, unmittelbar für Verbindlichkeiten der GmbH einzustehen, ohne dass der Gläubiger zuvor die GmbH verklagen muss. Wird der Geschäftsführer in Anspruch genommen, entsteht eine private Vermögensbelastung, die steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 17 EStG berücksichtigt werden kann – sofern die Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen §§ 765 ff. BGB
- Was „selbstschuldnerisch" wirklich bedeutet
- Typischer Fall: GF bürgt für GmbH-Kredit
- Haftungsrisiken für den Geschäftsführer
- Steuerliche Behandlung bei Inanspruchnahme
- Praxisbeispiel: Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
- Buchungssätze in der GmbH
- Checkliste vor Unterzeichnung
- Fazit
Rechtliche Grundlagen: §§ 765 ff. BGB und die Bürgschaftserklärung
Die Bürgschaft ist in den §§ 765 bis 778 BGB geregelt. Nach § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen. Im unternehmerischen Kontext ist der „Dritte“ die GmbH, der Gläubiger typischerweise die Hausbank.
Kernelement ist die Akzessorietät: Die Bürgschaftsverpflichtung ist rechtlich an die Hauptschuld der GmbH geknüpft (§ 767 BGB). Erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft. Wird die Hauptschuld erhöht – etwa durch Zinsen, Verzugszinsen oder Vertragsstrafen –, wächst die Bürgenhaftung entsprechend, soweit keine Höchstbetragsbürgschaft vereinbart wurde.
Formerfordernis beachten
Die Bürgschaftserklärung bedarf nach § 766 BGB der Schriftform. Eine mündliche Bürgschaft ist nichtig. In der Praxis überreichen Banken vorformulierte Bürgschaftsformulare, die der Geschäftsführer eigenhändig unterzeichnet. Wer als Kaufmann handelt, ist nach § 350 HGB von diesem Formerfordernis befreit – die Formfreiheit schützt den Kaufmann hier also nicht, sie belastet ihn, weil auch mündliche Bürgschaftszusagen bindend sein können.
Für Banken und andere gewerbliche Gläubiger enthält die Bürgschaftserklärung regelmäßig einen ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB – damit wird die Bürgschaft zur selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Was „selbstschuldnerisch“ wirklich bedeutet: Verzicht auf § 771 BGB
Im Grundsatz kann der Bürge nach § 771 BGB die Einrede der Vorausklage erheben: Er verweist den Gläubiger darauf, zunächst gegen den Hauptschuldner – also die GmbH – vorzugehen und eine Zwangsvollstreckung zu versuchen, bevor er beim Bürgen anklopft. Dieser Schutzmechanismus schützt den Bürgen erheblich, weil die GmbH im Regelfall über eigenes Vermögen verfügt.
Beim selbstschuldnerischen Bürgen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ist diese Einrede vertraglich ausgeschlossen. Der Gläubiger kann den Geschäftsführer sofort und gleichrangig mit der GmbH in Anspruch nehmen – ohne Vorklage, ohne Pfändungsversuch bei der GmbH, ohne Insolvenzantrag. In der Praxis bedeutet das:
- Einrede der Vorausklage möglich
- Gläubiger muss zunächst gegen GmbH vorgehen
- Schutzwirkung für den Bürgen
- In Bankenpraxis kaum anzutreffen
- Kein Recht auf Vorausklage
- Sofortige direkte Inanspruchnahme möglich
- Vollstreckung in Privatvermögen des GF
- Bankstandard bei GmbH-Krediten
Zusätzlich verzichten Geschäftsführer in Bankformularen häufig noch auf weitere Einreden: die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) und die Einrede der Verjährung. Jeder dieser Verzichte schwächt die Position des Bürgen weiter. Vor Unterzeichnung sollte daher zwingend rechtlicher Rat eingeholt werden.
Typischer Fall: Der Gesellschafter-Geschäftsführer bürgt für den GmbH-Kredit
Der klassische Anwendungsfall aus der Mandantenpraxis: Eine GmbH beantragt bei ihrer Hausbank einen Investitionskredit über 250.000 EUR für Maschinen oder Lagerausbau. Die Bank prüft die Bonität der GmbH, hält diese aufgrund des begrenzten Eigenkapitals allein für nicht ausreichend und verlangt als zusätzliche Sicherheit die persönliche selbstschuldnerische Bürgschaft des Allein- oder Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers.
Rechtlich ist die GmbH Hauptschuldnerin. Der Geschäftsführer tritt als Bürge hinzu. Die Haftungstrennung zwischen GmbH und Gesellschafter, die das GmbHG in § 13 Abs. 2 GmbHG vorsieht, wird durch die Bürgschaft für den konkreten Kredit faktisch aufgehoben – jedenfalls im Verhältnis zur Bank.
Achtung: Höchstbetrag prüfen
Viele Bürgschaftsformulare enthalten keine Höchstbetragsklausel. Die Haftung erstreckt sich dann auf Hauptschuld, Zinsen, Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und ggf. Vertragsstrafen (§ 767 BGB). Aus 250.000 EUR Kreditschuld können leicht 280.000 EUR oder mehr werden. Immer auf einen klar definierten Höchstbetrag bestehen.
Weitere typische Konstellationen, in denen Geschäftsführer selbstschuldnerische Bürgschaften übernehmen:
- Leasingverträge über Fahrzeuge oder Produktionsmaschinen der GmbH
- Mietbürgschaft gegenüber dem Vermieter der Geschäftsräume
- Lieferantenkredite und Kontokorrentlinien
- Fördermittelkredite (z. B. KfW), bei denen die Hausbank eine Rückbürgschaft einfordert
Haftungsrisiken für den Geschäftsführer im Detail
Solange die GmbH die Kreditraten pünktlich bedient, ruht die Bürgschaft im Hintergrund. Kritisch wird es, wenn die GmbH in wirtschaftliche Schieflage gerät – genau dann, wenn der Geschäftsführer ohnehin schon unter Druck steht.
Sofortige Fälligkeit: Kündigt die Bank den Kredit (z. B. wegen Covenant-Bruch oder Insolvenzantrag der GmbH), kann sie den Bürgen ohne weitere Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Eine Insolvenz der GmbH ist kein Hindernis – im Gegenteil: Sie ist für Banken der typische Auslöser, die Bürgschaft zu ziehen.
Gesamtschuld-ähnliche Haftung: Zwar sind GmbH und Bürge keine Gesamtschuldner im technischen Sinne, aber die Bank kann nach eigenem Ermessen wählen, wen sie vorrangig in Anspruch nimmt. Sie wird sich naturgemäß an den solventen Bürgen halten, wenn die GmbH insolvent ist.
Regress gegen die GmbH: Mit Zahlung auf die Bürgschaft geht die Forderung der Bank gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf den Geschäftsführer über (cessio legis). Er hat dann eine Forderung gegen die GmbH. In der Insolvenz der GmbH ist diese Forderung aber regelmäßig wertlos oder nur quotal befriedigt.
Privatinsolvenz als Worst Case: Wird der Geschäftsführer in erheblichem Umfang aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und kann er nicht zahlen, droht die Privatinsolvenz mit dem gesetzlichen Verfahren nach §§ 286 ff. InsO – Restschuldbefreiung nach drei Jahren, aber verbunden mit erheblichen Einschnitten in Lebensstandard und Kreditwürdigkeit.
Steuerliche Behandlung der selbstschuldnerischen Bürgschaft bei Inanspruchnahme
Die steuerliche Einordnung ist komplex und hängt entscheidend davon ab, in welcher Eigenschaft der Geschäftsführer gebürgt hat: als Gesellschafter (gesellschaftsrechtliche Veranlassung) oder als Arbeitnehmer-Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung (betriebliche/dienstliche Veranlassung).
Fall 1: Gesellschafter-Geschäftsführer – nachträgliche Anschaffungskosten
Bürgt der Gesellschafter-Geschäftsführer und wird er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, entsteht ein Aufwand in seiner Privatsphäre. Nach der BFH-Rechtsprechung (grundlegend BFH v. 18.6.2015, IX R 35/14 sowie Nachfolgeentscheidungen) können Bürgschaftsverluste als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG qualifizieren, wenn die Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
Voraussetzung: Ein fremder Dritter hätte die Bürgschaft zu gleichen Konditionen nicht übernommen (sog. Fremdvergleich). Da Banken Bürgschaften von Gesellschaftern typischerweise gerade deshalb verlangen, weil sie auf die Gesellschafterstellung abstellen, ist das Kriterium regelmäßig erfüllt.
Rechtslage nach MoMiG-Änderung
Seit der MoMiG-Reform 2008 ist das Eigenkapitalersatzrecht kodifiziert aufgehoben und durch das Recht der Gesellschafterdarlehen nach §§ 39, 135 InsO ersetzt. Steuerlich hat der BFH mit dem Beschluss des Großen Senats GrS 1/94 und der Folgeentwicklung klargestellt: Krisenbestimmte Bürgschaften können weiterhin nachträgliche Anschaffungskosten begründen, sofern die funktionale Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis liegt. Der Verlustabzug nach § 17 Abs. 2 EStG unterliegt dem Teileinkünfteverfahren – 60 % des Verlustes sind steuerlich ansetzbar.
Fall 2: Angestellter Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung
Bürgt ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterstellung – was selten vorkommt, aber möglich ist –, ist die Bürgschaft durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Der Bürgschaftsaufwand kann theoretisch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 9 EStG) abgezogen werden. Der Nachweis des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs ist schwierig und streitanfällig.
Steuerliche Behandlung in der GmbH
Die GmbH selbst hat durch die Bürgschaftsübernahme des Gesellschafter-Geschäftsführers zunächst keinen unmittelbaren Aufwand. Zahlt der GF aus der Bürgschaft und macht er anschließend seinen Regress (§ 774 BGB) gegen die GmbH geltend, entsteht in der GmbH-Buchhaltung eine Verbindlichkeit gegenüber dem GF. Erlässt der GF diese Forderung, liegt ein Forderungsverzicht vor: Dieser führt bei der GmbH zu einem außerordentlichen Ertrag, der ggf. als verdeckte Einlage zu qualifizieren ist, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Praxisbeispiel: Inanspruchnahme aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft
Sachverhalt: Die Müller Metall GmbH hat bei ihrer Hausbank einen Betriebsmittelkredit über 200.000 EUR aufgenommen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Thomas Müller (100 % Beteiligung, Anschaffungskosten 25.000 EUR). Die Bank hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Müller ohne Höchstbetrag verlangt. Nach drei Jahren gerät die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten. Die Bank kündigt den Kredit. Offene Schuld inkl. Verzugszinsen: 185.000 EUR. Die GmbH ist zahlungsunfähig, Insolvenzantrag wird gestellt. Die Bank nimmt Thomas Müller persönlich in Anspruch. Er zahlt 185.000 EUR aus seinem Privatvermögen.
| Position | Betrag | Steuerliche Einordnung |
|---|---|---|
| Zahlung Müller aus Bürgschaft | 185.000 EUR | Nachträgliche AK auf GmbH-Beteiligung (§ 17 EStG) |
| Ursprüngliche Anschaffungskosten Beteiligung | 25.000 EUR | § 17 Abs. 1 EStG |
| Gesamte Anschaffungskosten | 210.000 EUR | – |
| Erlös bei Insolvenz (Quotenzahlung 5 %) | 10.500 EUR | Veräußerungserlös § 17 EStG |
| Verlust aus § 17 EStG (brutto) | 199.500 EUR | Teileinkünfteverfahren: 60 % ansetzbar |
| Steuerlich ansetzbar (60 %) | 119.700 EUR | Verlustausgleich/-abzug nach § 10d EStG |
| Steuerersparnis bei 42 % ESt-Satz (ca.) | ~ 50.274 EUR | Indikative Entlastung |
Hinweis zum Beispiel
Die Steuerersparnis kompensiert den wirtschaftlichen Verlust bei weitem nicht. Müller verliert netto rund 135.000 EUR. Die steuerliche Berücksichtigung mildert den Schaden, hebt ihn aber nicht auf. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) oder -vortrag möglich ist, da solche Verluste häufig das laufende Einkommen übersteigen. Lassen Sie Ihre individuelle Situation von einem Steuerberater prüfen – unser Kostenrechner auf onlinebilanz.de gibt Ihnen einen ersten Orientierungspunkt.
Buchungssätze in der GmbH bei Bürgschafts-Inanspruchnahme und Regress
In der GmbH-Buchführung sind folgende Vorgänge abzubilden:
Schritt 1: Bank bucht offene Darlehensschuld gegen den GF auf (GmbH-Sicht):
an Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (3560) 185.000 EUR
Die GmbH-Schuld gegenüber der Bank erlischt; dafür entsteht eine Verbindlichkeit gegenüber dem GF als eingetretenem Regressgläubiger (§ 774 BGB).
Schritt 2: GF verzichtet auf Regressforderung (Forderungsverzicht als verdeckte Einlage):
an Kapitalrücklage (2100) 185.000 EUR
Der Verzicht ist steuerlich als verdeckte Einlage beim Wert der Forderung anzusetzen. Für die GmbH entsteht kein zu versteuernder Ertrag; die Kapitalrücklage erhöht sich. Beim Gesellschafter erhöht der Verzicht ebenfalls die Anschaffungskosten auf die Beteiligung (kein Widerspruch zum Bürgschaftsverlust, der beim Zahlen anfällt).
Checkliste: Was Geschäftsführer vor Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung prüfen sollten
- Ist die Bürgschaft wirklich zwingend oder gibt es Alternativen (Grundschuld, Sicherungsübereignung, Patronatserklärung)?
- Enthält die Bürgschaftserklärung einen Höchstbetrag (§ 767 BGB)?
- Ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) enthalten – macht die Bürgschaft damit selbstschuldnerisch?
- Wird auf weitere Einreden (Anfechtung, Aufrechnung, Verjährung) verzichtet?
- Deckt die Bürgschaft auch Zinsen, Kosten und künftige Forderungen ab (weite Zweckerklärung)?
- Ist die Bürgschaft befristet oder mit einer Rückgabepflicht nach Kredittilgung versehen?
- Wurden ehepartnerschaftliche Absicherungen geprüft (Auswirkungen auf gemeinsames Vermögen)?
- Wurde steuerlicher und rechtlicher Rat eingeholt, bevor die Bürgschaftserklärung unterzeichnet wurde?
- Sind die GmbH-Finanzplanung und Liquiditätsvorschau aktuell und realistisch?
- Sind die bilanziellen Auswirkungen (Haftungsverbindlichkeit in der GmbH-Bilanz) bekannt?
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Fazit: Selbstschuldnerische Bürgschaft mit offenen Augen eingehen
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist im GmbH-Kreditgeschäft unvermeidbar – Banken werden darauf bestehen. Geschäftsführer sollten jedoch verstehen, was sie unterschreiben: Mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) werden sie zum gleichrangigen Schuldner neben der GmbH. Im Insolvenzfall der GmbH trifft die volle Haftung das Privatvermögen.
Steuerlich bietet § 17 EStG zumindest eine Teilkompensation: Bürgschaftsverluste, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, können als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung geltend gemacht werden – aber nur zu 60 % im Teileinkünfteverfahren. Das mildert den Schaden, verhindert ihn nicht. Die wichtigste Strategie bleibt daher die Prävention: Höchstbetrag aushandeln, Befristung vereinbaren, Alternativen prüfen und die GmbH-Liquidität so steuern, dass die Bürgschaft nie gezogen wird. Die buchhalterische und steuerliche Begleitung durch einen Steuerberater ist dabei keine Option, sondern eine Notwendigkeit.
§ 773 BGB
Rechtsgrundlage selbstschuldnerische Bürgschaft
60 %
Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG-Verlust
§ 774 BGB
Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis) auf Bürgen
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet selbstschuldnerische Bürgschaft konkret für den Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer verzichtet auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Das heißt: Die Bank kann ihn sofort und ohne Vorklage gegen die GmbH persönlich in Anspruch nehmen. Er haftet wie ein Mitschuldner.
Ist die selbstschuldnerische Bürgschaft des GF steuerlich absetzbar?
Ja, wenn die Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Bei einem Gesellschafter-GF qualifizieren gezahlte Bürgschaftsbeträge als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung nach § 17 Abs. 2 EStG. Im Teileinkünfteverfahren sind 60 % des Verlustes ansetzbar.
Was passiert mit der Bürgschaft, wenn die GmbH insolvent wird?
Die Insolvenz der GmbH ist für die Bank gerade der Auslöser, die Bürgschaft zu ziehen. Der Geschäftsführer haftet dann persönlich mit seinem Privatvermögen. Ein Regress gegen die GmbH (§ 774 BGB) ist in der Insolvenz meist wertlos.
Kann man die Einrede der Vorausklage in der Bürgschaftserklärung behalten?
Theoretisch ja, aber Banken akzeptieren das in der Praxis nicht. Alternativ kann versucht werden, einen Höchstbetrag, eine Befristung oder eine Subsidiaritätsklausel auszuhandeln.
Muss eine Bürgschaftserklärung schriftlich sein?
Für Privatpersonen gilt § 766 BGB: Die Bürgschaft muss schriftlich erteilt werden, sonst ist sie nichtig. Kaufleute sind nach § 350 HGB von der Schriftform befreit – das ist aber keine Schutzregel, sondern kann sie auch bei mündlichen Zusagen binden.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt?
Beim Schuldbeitritt tritt der GF als echter Mitschuldner neben die GmbH, ohne Akzessorietät. Die Bürgschaft hingegen bleibt akzessorisch an die Hauptschuld gebunden. Der Schuldbeitritt ist für den GF noch belastender, da er keine bürgschaftsrechtlichen Einreden hat.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.


