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11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogUmsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG: Was das Finanzamt darf

Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG: Was das Finanzamt darf

Veröffentlicht: 02.07.2026Aktualisiert: 02.07.2026Fachlich geprüft: 02.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Finanzamt klingelt unangemeldet – und das vollkommen legal. Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG erlaubt Finanzbeamten, Geschäftsräume ohne Vorankündigung zu betreten, Belege einzusehen und sofort in eine Außenprüfung überzugehen. Was GmbH-Geschäftsführer konkret erwartet, welche Pflichten sie haben und wie sich die Nachschau von der USt-Sonderprüfung und der Kassennachschau nach § 146b AO unterscheidet, zeigt dieser Fachartikel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist ein anlassbezogenes, unangekündigtes Kontrollinstrument des Finanzamts nach § 27b UStG. Sie ist keine Außenprüfung, unterliegt keiner Ankündigungspflicht und kann jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden. Betroffene GmbHs müssen Zutritt gewähren und angeforderte Unterlagen vorlegen, haben aber das Recht, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die Nachschau kann ohne gesonderte Anordnung direkt in eine Außenprüfung übergehen.

Rechtsgrundlage und Einordnung: § 27b UStG im Überblick

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in § 27b UStG geregelt und wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz 2002 eingeführt. Sie ist ein eigenständiges, von der Außenprüfung nach § 193 AO zu unterscheidendes Kontrollinstrument und dient der zeitnahen Überprüfung umsatzsteuerlicher Sachverhalte – ohne dass die formellen Hürden einer regulären Betriebsprüfung überwunden werden müssen.

Das Instrument ist bewusst niederschwellig ausgestaltet: Anders als bei einer regulären Betriebsprüfung bedarf es weder einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO noch einer vorherigen Ankündigung. Die Finanzbehörde kann nach eigenem Ermessen tätig werden, sobald ein umsatzsteuerlicher Sachverhalt zeitnah überprüft werden soll. Der Anwendungsbereich ist ausdrücklich auf umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkt – eine Nachschau zur Überprüfung von Körperschaft- oder Gewerbesteuer ist auf § 27b UStG nicht stützbar.

Rechtlicher Hinweis

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO. Für sie gelten weder die Ankündigungspflicht (§ 197 AO) noch die besonderen Rechtsfolgen hinsichtlich Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO) – es sei denn, sie geht ausdrücklich in eine Außenprüfung über.

Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

§ 27b UStG gilt für alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, also auch für GmbHs, UGs und Holdinggesellschaften, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Die Nachschau erstreckt sich auf Grundstücke und Räume, die der Unternehmer für seine unternehmerische Tätigkeit nutzt – nicht auf rein private Wohnbereiche. Bei gemischt genutzten Räumlichkeiten ist die Abgrenzung im Einzelfall relevant.

Zuständig ist grundsätzlich das Betriebsfinanzamt. In Koordinationsfällen – etwa bei konzernverbundenen Gesellschaften oder Umsatzsteuer-Betrugsringen – kann eine koordinierte Nachschau durch mehrere Finanzämter gleichzeitig erfolgen.

Abgrenzung: Umsatzsteuer-Nachschau vs. Sonderprüfung vs. Kassennachschau

In der Praxis werden diese drei Instrumente häufig verwechselt oder gleichgesetzt. Die Unterschiede sind jedoch erheblich – sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen.

Merkmal USt-Nachschau (§ 27b UStG) USt-Sonderprüfung (§§ 193 ff. AO) Kassennachschau (§ 146b AO)
Rechtsgrundlage § 27b UStG §§ 193, 196 AO § 146b AO
Ankündigung Nein Ja (§ 197 AO) Nein
Prüfungsanordnung Nein Ja (§ 196 AO) Nein
Gegenstand USt-Sachverhalte Beliebige Steuerarten Ordnungsmäßigkeit Kassenbuchführung
Festsetzungsfrist-Hemmung Nein (außer Übergang) Ja (§ 171 Abs. 4 AO) Nein (außer Übergang)
Übergang zur Außenprüfung Möglich ohne neue Anordnung Bereits Außenprüfung Möglich (§ 146b Abs. 3 AO)
Mitwirkungspflicht Ja (§ 27b Abs. 2 UStG) Ja (§ 200 AO) Ja (§ 146b Abs. 2 AO)

Der wesentliche praktische Unterschied zur USt-Sonderprüfung: Die Sonderprüfung ist eine förmliche Außenprüfung mit Prüfungsanordnung, schriftlicher Ankündigung und allen damit verbundenen verfahrensrechtlichen Garantien (Selbstanzeige, Ablaufhemmung). Die Kassennachschau nach § 146b AO teilt strukturell viele Gemeinsamkeiten mit der USt-Nachschau, ist aber ausschließlich auf die formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ausgerichtet – nicht auf umsatzsteuerliche Sachverhalte im materiellen Sinne.

Achtung: Wenn der Prüfer zunächst mit einer Kassennachschau beginnt und dabei umsatzsteuerliche Unregelmäßigkeiten feststellt, kann er nahtlos in eine Umsatzsteuer-Nachschau und von dort in eine förmliche Außenprüfung übergehen – ohne dass Sie dazwischen erneut Gelegenheit zur Vorbereitung erhalten.

Typische Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau

Das Gesetz nennt keinen abschließenden Anlasskatalogg – die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. In der Praxis haben sich jedoch wiederkehrende Auslöser herauskristallisiert:

Deklarationsbezogene Anlässe

  • Dauerhaft hohe Vorsteuerüberschüsse ohne plausiblen wirtschaftlichen Hintergrund
  • Sprunghafte Veränderungen im Umsatz- oder Vorsteuerverhältnis
  • Verspätete oder fehlende Voranmeldungen
  • Unstimmigkeiten zwischen USt-Voranmeldung und Jahreserklärung
  • Erstattungsanträge kurz nach Unternehmensgründung
Strukturelle und externe Anlässe

  • Kontrollmitteilungen aus anderen Prüfungen (z. B. bei Lieferanten oder Kunden)
  • Hinweise auf Umsatzsteuerkarusselle oder Missing-Trader-Strukturen
  • Auffälligkeiten bei der Überprüfung der USt-IdNr. nach § 27a UStG
  • Risikobasierte Auswahl durch automatisierte Prüfsysteme der Finanzverwaltung
  • Anonyme Anzeigen oder Hinweise aus dem Geschäftsumfeld

Besonders Holdingstrukturen und GmbHs mit innergemeinschaftlichem Warenverkehr stehen statistisch häufiger im Fokus, da hier das Missbrauchspotenzial – aus Sicht der Finanzverwaltung – strukturell erhöht ist. Gleiches gilt für Unternehmen, die kurz nach Unternehmensgründung substantielle Vorsteuererstattungen geltend machen.

Rechte und Pflichten der GmbH bei der Umsatzsteuer-Nachschau

Pflichten des Unternehmers

§ 27b Abs. 2 UStG verpflichtet den Unternehmer und seine Beauftragten, dem Amtsträger Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren und auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Pflicht besteht während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten – eine Betreten der Räumlichkeiten außerhalb dieser Zeiten ist nur mit Einwilligung des Unternehmers zulässig.

Die Mitwirkungspflicht erfasst alle Unterlagen, die für die Beurteilung umsatzsteuerlicher Sachverhalte relevant sein können, insbesondere:

  • Eingangs- und Ausgangsrechnungen
  • Kassenbücher und Kassenberichte
  • Lieferscheine, Frachtpapiere
  • Verträge mit umsatzsteuerlicher Relevanz
  • Buchführungsdaten (ggf. auch Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO)

Rechte des Unternehmers

Trotz der weitreichenden Befugnisse des Prüfers bestehen wichtige Gegenrechte:

Der Unternehmer kann verlangen, dass sich der Prüfer ausweist und seine Legitimation nachweist (Dienstausweis, ggf. schriftlicher Auftrag).
Es besteht das Recht, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen – allerdings kann die Nachschau nicht allein deshalb verzögert werden. Der Prüfer muss eine angemessene, aber keine unbegrenzte Wartezeit gewähren.
Auskünfte müssen nur zu umsatzsteuerlichen Sachverhalten erteilt werden. Fragen zu anderen Steuerarten oder rein betriebswirtschaftlichen Fragen können zurückgewiesen werden.
Private Räumlichkeiten dürfen nicht betreten werden – auch nicht, wenn dort gelegentlich betriebliche Tätigkeiten stattfinden.
Gegen eine rechtswidrig durchgeführte Nachschau kann Einspruch eingelegt und Rechtsschutz vor dem Finanzgericht gesucht werden.

Praxis-Warnung: Verweigern Sie den Zutritt oder die Vorlage von Unterlagen ohne rechtlichen Grund, riskieren Sie die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO sowie mögliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Im Zweifel gilt: Zutritt gewähren, Berater informieren, dokumentieren.

Übergang zur Außenprüfung: Der kritischste Moment

Der Übergang von der Umsatzsteuer-Nachschau in eine förmliche Außenprüfung ist in § 27b Abs. 3 UStG ausdrücklich geregelt. Stellt der Prüfer bei der Nachschau Sachverhalte fest, die einer eingehenderen Prüfung bedürfen, kann er ohne gesonderte Prüfungsanordnung und ohne erneute Ankündigung zur Außenprüfung übergehen. Er hat den Unternehmer lediglich darüber zu informieren, dass die Nachschau in eine Außenprüfung übergeht.

Ab diesem Moment gelten die vollen Vorschriften der §§ 193 ff. AO – insbesondere:

  • Die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO tritt ein.
  • Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (hier: ab dem Übergangsmoment) für die betroffenen Zeiträume und Steuerarten ausgeschlossen.
  • Die weitreichenden Mitwirkungs- und Vorlagepflichten des § 200 AO gelten vollumfänglich.

Dieser Übergang ist praktisch der riskanteste Moment: Wer bis dahin noch die Möglichkeit gehabt hätte, durch Selbstanzeige strafbefreiend zu wirken, verliert diese Möglichkeit mit dem Übergang. Geschäftsführer sollten daher bei der ersten Kontaktaufnahme durch einen Prüfer sofort ihren Steuerberater kontaktieren.

Praxisbeispiel: Umsatzsteuer-Nachschau bei einer Handels-GmbH

Fallbeispiel

Sachverhalt: Die Muster Handels-GmbH (Stammkapital 25.000 EUR, ein Gesellschafter-Geschäftsführer) betreibt Großhandel mit Elektronikkomponenten. Im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres meldet die GmbH Vorsteuer in Höhe von 142.000 EUR an, denen Ausgangsumsätze von nur 38.000 EUR gegenüberstehen. Das Finanzamt wählt die GmbH aufgrund dieses auffälligen Vorsteuerüberhangs für eine Umsatzsteuer-Nachschau aus.

Ablauf: Zwei Finanzbeamte erscheinen ohne Vorankündigung am Dienstagvormittag in den Geschäftsräumen. Der Geschäftsführer ist anwesend und gewährt Zutritt. Er informiert sofort telefonisch seinen Steuerberater. Die Prüfer fordern folgende Unterlagen an:

  • Eingangsrechnungen der drei größten Lieferanten (Rechnungen über insgesamt 710.000 EUR netto)
  • Zahlungsbelege (Kontoauszüge) zu diesen Rechnungen
  • Lieferscheine und Frachtpapiere als Nachweis der tatsächlichen Lieferung
  • Aktuelle Lagerbestandsliste

Feststellung: Zu zwei Eingangsrechnungen über zusammen 180.000 EUR netto (= 34.200 EUR Vorsteuer) können keine Lieferscheine vorgelegt werden. Die Prüfer stellen fest, dass einer der Lieferanten laut Kontrollmitteilung als Scheinfirma bekannt ist.

Buchungssatz (Ursprung des Problems):

Wareneinkauf 7000 (SKR03) 180.000 EUR | Vorsteuer 1576 34.200 EUR an Verbindlichkeiten aLuL 1600 214.200 EUR

Da die Prüfer weitere Untersuchungen für erforderlich halten, gehen sie gemäß § 27b Abs. 3 UStG zur Außenprüfung über. Der Geschäftsführer wird mündlich darüber informiert. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Selbstanzeige für die betroffenen Zeiträume ausgeschlossen. Der Steuerberater, der inzwischen eingetroffen ist, übernimmt die weitere Kommunikation mit den Prüfern.

Ergebnis: Die Vorsteuer aus den Rechnungen der Scheinfirma wird in voller Höhe (34.200 EUR) versagt. Zusätzlich werden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO festgesetzt. Da der Geschäftsführer kooperiert hat und keine Kenntnis von der Scheinfirma nachgewiesen werden kann, bleibt es bei einer Steuernachforderung ohne strafrechtliche Konsequenzen.

Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, wie schnell eine harmlos wirkende Nachschau zu erheblichen Nachforderungen führen kann. Eine lückenlose Belegdokumentation – gerade bei hohen Vorsteuerbeträgen – ist keine Kür, sondern Pflicht. Nutzen Sie digitale Buchführungslösungen, die Belege revisionssicher archivieren: Testen Sie onlinebilanz.de unverbindlich im Demo-Modus.

Checkliste: So bereiten Sie Ihre GmbH auf eine mögliche Umsatzsteuer-Nachschau vor

Belegdokumentation aktuell halten: Alle Eingangsrechnungen müssen die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG vollständig enthalten und zeitnah archiviert sein.
Lieferantenstamm pflegen: Prüfen Sie Lieferanten-USt-IdNrn. regelmäßig über das Bundeszentralamt für Steuern. Dokumentieren Sie diese Prüfungen.
Liefernachweise sichern: Lieferscheine, CMR-Frachtbriefe und sonstige Warenbewegungsdokumente müssen physisch oder digital zugänglich sein.
Steuerberater-Kontakt sofort: Legen Sie intern fest, dass bei unangekündigten Besuchen des Finanzamts sofort der Steuerberater informiert wird – noch bevor Auskünfte erteilt werden.
Mitarbeiter schulen: Empfangspersonal und Buchhaltungsmitarbeiter müssen wissen, wie sie sich verhalten sollen. Zutritt gewähren, aber keine inhaltlichen Auskünfte ohne Geschäftsführer oder Berater.
Datenzugriff vorbereiten: Bei Einsatz eines Buchhaltungssystems – ob DATEV, Lexware oder cloud-basiert – sollte der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO technisch vorbereitet sein.
Vorsteuerquoten plausibilisieren: Auffällige Vorsteuerüberhänge sollten intern dokumentiert und begründet werden, bevor das Finanzamt fragt.

Wenn Sie unsicher sind, wie gut Ihre laufende Buchführung für eine solche Prüfung gerüstet ist, empfehlen wir einen Blick auf unseren interaktiven Kostenrechner – dort können Sie prüfen, welches Buchführungspaket zu Ihrer GmbH passt und wie Sie die laufende Compliance kosteneffizient sicherstellen.

Fazit: Umsatzsteuer-Nachschau unterschätzen ist gefährlich

Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist ein scharfes Instrument der Finanzverwaltung – gerade weil sie ohne Vorwarnung kommt und nahtlos in eine Außenprüfung übergehen kann. GmbH-Geschäftsführer, die die Unterschiede zur USt-Sonderprüfung und zur Kassennachschau kennen, ihre Mitwirkungspflichten verstehen und sich durch eine saubere Belegorganisation schützen, nehmen dem unangekündigten Prüferbesuch den Schrecken.

Entscheidend ist: Kooperation ja, unkontrollierte Auskunftsbereitschaft nein. Der sofortige Anruf beim Steuerberater ist keine Schikane, sondern pflichtgemäßes unternehmerisches Handeln. Wer die eigene Buchführung digital, vollständig und revisionssicher führt, hat die beste Vorbereitung auf jede Form der umsatzsteuerlichen Kontrolle.

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Finanzamt muss Nachschau nicht ankündigen

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Versagte Vorsteuer im Praxisbeispiel

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Steuerberater bei Prüferbesuch informieren

Häufig gestellte Fragen

Muss das Finanzamt die Umsatzsteuer-Nachschau ankündigen?

Nein. Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist ausdrücklich unangekündigt. Eine Ankündigung wie bei der förmlichen Außenprüfung (§ 197 AO) ist gesetzlich nicht vorgesehen und in der Praxis nicht üblich.

Darf ich den Prüfern den Zutritt verweigern?

Grundsätzlich nein. § 27b Abs. 2 UStG verpflichtet Sie zur Gewährung des Zutritts zu Geschäftsräumen. Eine Verweigerung ohne rechtlichen Grund kann zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO führen und steuerstrafrechtliche Folgen haben.

Was passiert, wenn die Nachschau in eine Außenprüfung übergeht?

Ab dem Übergang gelten die §§ 193 ff. AO vollständig: Die Festsetzungsfrist wird gehemmt (§ 171 Abs. 4 AO) und eine strafbefreiende Selbstanzeige für die betroffenen Zeiträume ist nicht mehr möglich. Der Übergang muss dem Unternehmer mitgeteilt werden.

Wie unterscheidet sich die Umsatzsteuer-Nachschau von der Kassennachschau?

Die Kassennachschau nach § 146b AO prüft ausschließlich die formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung. Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG prüft umsatzsteuerliche Sachverhalte im materiellen Sinne. Beide können ineinander übergehen.

Welche Unterlagen muss ich bei einer Umsatzsteuer-Nachschau vorlegen?

Alle für umsatzsteuerliche Sachverhalte relevanten Unterlagen: Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassenbücher, Lieferscheine, Frachtpapiere, Verträge sowie auf Verlangen digitale Buchhaltungsdaten nach § 147 Abs. 6 AO.

Darf ich während der Nachschau meinen Steuerberater rufen?

Ja. Sie haben das Recht, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Allerdings kann die Nachschau dadurch nicht unbegrenzt verzögert werden. Der Prüfer muss eine angemessene Wartezeit einräumen, ist aber nicht verpflichtet, die Prüfung vollständig zu unterbrechen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Wie schnell kann ich loslegen?

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Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

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In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

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Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

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Wer prüft den Abschluss fachlich?

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