hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogElektroauto als Dienstwagen: 0,25%-Regel & steuerliche Vorteile für GmbH & Geschäftsführer

Elektroauto als Dienstwagen: 0,25%-Regel & steuerliche Vorteile für GmbH & Geschäftsführer

Veröffentlicht: 02.07.2026Aktualisiert: 02.07.2026Fachlich geprüft: 02.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Elektroauto als Dienstwagen ist für GmbH und Geschäftsführer steuerlich erheblich attraktiver als ein vergleichbarer Verbrenner: Statt der vollen 1 %-Regel greift bei reinen E-Autos lediglich ein Bruttolistenpreis-Ansatz von 0,25 %, bei bestimmten Plug-in-Hybriden immerhin 0,5 %. Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen, die Berechnung des geldwerten Vorteils, die steuerliche Behandlung von Ladekosten und Wallboxen sowie die Buchungslogik in der GmbH – präzise auf StB/WP-Niveau für Geschäftsführer, die fundierte Entscheidungen treffen wollen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Das Elektroauto als Dienstwagen unterliegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG einer reduzierten pauschalen Privatnutzungsversteuerung: 0,25 % des inländischen Bruttolistenpreises monatlich für reine Elektrofahrzeuge (BLP bis 70.000 €, ab 2025 bis 95.000 € nach aktueller Gesetzeslage) bzw. 0,5 % für qualifizierte Plug-in-Hybride – gegenüber 1 % beim Verbrenner. Die GmbH kann das Fahrzeug vollständig als Betriebsausgabe absetzen; der Geschäftsführer versteuert nur den reduzierten geldwerten Vorteil.

Gesetzliche Grundlage & Systematik

Die steuerliche Behandlung des Dienstwagens – ob Verbrenner, Hybrid oder Elektro – fußt einheitlich auf der sogenannten 1 %-Methode als Pauschalansatz gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist stets der inländische Bruttolistenpreis (BLP) des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung – also der herstellerseitige Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer und Sonderausstattung, nicht der tatsächlich gezahlte Kaufpreis.

Der Gesetzgeber hat für emissionsarme Fahrzeuge in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG Sonderregelungen eingeführt, die einen abgesenkten Ansatz erlauben. Diese Begünstigung ist zeitlich und betragsmäßig gedeckelt; die aktuell geltenden Grenzen wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 und nachfolgende Regelungen angepasst. In der GmbH-Konstellation ist zudem die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beachten: Fehlt ein fremdüblicher Anstellungsvertrag mit klarer Dienstwagenregelung, kann das Finanzamt die Überlassung als vGA umqualifizieren – mit deutlich ungünstigeren Steuerfolgen.

Hinweis: Bruttolistenpreis – keine Verhandlung möglich

Der Bruttolistenpreis ist der vom Hersteller angegebene Listenpreis. Rabatte, tatsächliche Kaufpreise oder Gebrauchtwagenpreise sind irrelevant. Bei einem Gebrauchtwagen bleibt der Neulistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich – ein entscheidender Vorteil beim Kauf älterer E-Autos.

0,25 %-Regel: Voraussetzungen im Detail

Die 0,25 %-Regel für das Elektroauto als Dienstwagen gilt nach dem aktuellen Rechtsstand (2025) unter folgenden kumulativen Voraussetzungen:

  • Rein elektrischer Antrieb: Das Fahrzeug darf ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden (BEV – Battery Electric Vehicle). Brennstoffzellenfahrzeuge sind ebenfalls begünstigt.
  • Bruttolistenpreisgrenze: Der BLP darf 95.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft werden bzw. für die eine verbindliche Bestellung ab 2025 vorliegt. Für Fahrzeuge, die vor 2025 angeschafft wurden und deren BLP zwischen 60.001 € und 70.000 € lag, galt die alte 70.000 €-Grenze.
  • Betriebliche Nutzung: Das Fahrzeug muss zum Betriebsvermögen der GmbH gehören und auch betrieblich genutzt werden. Eine ausschließliche Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer würde eine vGA begründen.
  • Anschaffungszeitraum: Die Begünstigung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft wurden und den jeweils geltenden BLP-Höchstbetrag nicht überschreiten.

Achtung BLP-Grenze 2025: Für Fahrzeuge mit BLP über 95.000 € entfällt die 0,25 %-Begünstigung vollständig; es gilt dann die reguläre 1 %-Methode auf den vollen Bruttolistenpreis. Prüfen Sie daher Sonderausstattungen sorgfältig – diese erhöhen den BLP und können die Grenze überschreiten.

Berechnung des geldwerten Vorteils (0,25 %-Methode)

Der monatliche geldwerte Vorteil für die reine Privatnutzung berechnet sich wie folgt:

Komponente Formel Beispiel (BLP 60.000 €)
Privatnutzung monatlich BLP × 0,25 % 150,00 €
Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte BLP × 0,03 % × Entfernung (km) bei 20 km: 3,60 €/Monat
Geldwerter Vorteil gesamt Summe beider Komponenten 153,60 €/Monat

Der Fahrten-Wohnung-Arbeitsstätte-Zuschlag von 0,03 % BLP je Entfernungskilometer wird ebenfalls auf den Viertelwert des BLP angewandt, d. h. auch dieser Wert ist beim E-Auto auf ein Viertel gegenüber dem Verbrenner reduziert. Alternativ kann der Einzelnachweis mit 0,002 % BLP je Fahrt und Entfernungskilometer gewählt werden, wenn tatsächlich weniger als 15 Fahrten pro Monat stattfinden.

0,5 %-Regel für Plug-in-Hybride

Für Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEV) gilt die reduzierte 0,5 %-Methode, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Fahrzeug hat eine Mindest-Reichweite von 80 km im rein elektrischen Betrieb (WLTP) oder einen CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km (kombiniert).
  • Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft werden, gilt ausschließlich das 80-km-Reichweitenkriterium; die CO₂-Alternative entfällt nach aktuellem Gesetzgebungsstand für Neuanschaffungen ab 2025.
  • Keine separate BLP-Obergrenze für die 0,5 %-Regel (anders als bei der 0,25 %-Regel).

Praxistipp: PHEV-Reichweite dokumentieren

Lassen Sie sich bei der Fahrzeugbestellung die WLTP-Reichweite schriftlich vom Hersteller/Händler bestätigen und legen Sie dieses Dokument zur Steuerakte. Das Finanzamt kann die Voraussetzungen der 0,5 %-Methode im Rahmen einer Außenprüfung überprüfen.

Steuerlicher Vergleich: E-Auto vs. Verbrenner-Dienstwagen

Der Vorteil des Elektroautos als Dienstwagen gegenüber einem Verbrenner lässt sich am besten im direkten Vergleich verdeutlichen. Nachfolgende Tabelle zeigt den monatlichen geldwerten Vorteil bei identischem Bruttolistenpreis von 60.000 € und 20 km Pendeldistanz:

Fahrzeugtyp %-Satz Privatnutzung/Monat Pendlerzuschlag/Monat GWV gesamt Lohnsteuer (42 % Grenzsteuersatz)
Verbrenner 1,00 % 600,00 € 36,00 € 636,00 € 267,12 €
Plug-in-Hybrid 0,50 % 300,00 € 18,00 € 318,00 € 133,56 €
Elektroauto 0,25 % 150,00 € 3,60 € 153,60 € 64,51 €

Der Geschäftsführer spart beim E-Auto gegenüber dem Verbrenner monatlich ca. 202 € Lohnsteuer – allein durch den reduzierten geldwerten Vorteil. Jährlich ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 2.430 € beim Geschäftsführer. Die GmbH selbst zieht in beiden Fällen die vollen Kfz-Kosten als Betriebsausgabe ab (§ 4 Abs. 4 EStG analog; beim Körperschaftsteuersubjekt GmbH: Betriebsausgaben nach § 8 KStG).

Praxisbeispiel: GmbH mit Tesla Model Y

Eine GmbH kauft im März 2025 einen Tesla Model Y Long Range mit einem BLP von 54.990 € (rein elektrisch, unter der 95.000 €-Grenze). Das Fahrzeug wird dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) als Dienstwagen mit Privatnutzung überlassen. Entfernung Wohnung–Betrieb: 25 km. GGF-Grenzsteuersatz: 42 %.

Monatlicher geldwerter Vorteil (GWV)

  • Privatnutzung: 54.990 € × 0,25 % = 137,48 €
  • Pendlerzuschlag: 54.990 € × 0,03 % × 25 km = 41,24 €
  • GWV gesamt: 178,72 €/Monat
Steuerbelastung GGF

  • Lohnsteuer (42 %): 75,06 €/Monat
  • SolZ (5,5 % auf LSt, vereinfacht): 4,13 €/Monat
  • Gesamtbelastung GGF: ~79 €/Monat
  • Vergleich Verbrenner gleicher BLP: ~299 €/Monat
  • Ersparnis GGF: ~220 €/Monat

Gleichzeitig bucht die GmbH monatlich die gesamten Kfz-Kosten (Leasing/AfA, Versicherung, Strom, Wartung) als Betriebsausgabe. Bei angenommenen Gesamtkosten von 1.200 €/Monat ergibt sich eine KSt/GewSt-Ersparnis von ca. 30 % = 360 €/Monat für die GmbH. Die Kombination aus reduziertem GWV beim GGF und vollem Betriebsausgabenabzug der GmbH macht das Elektroauto als Dienstwagen zum steuerlichen Optimierungsinstrument.

Möchten Sie Ihre individuelle Steuerersparnis konkret berechnen? Nutzen Sie unseren Dienstwagen-Kostenrechner auf onlinebilanz.de, um Verbrenner, Hybrid und E-Auto im direkten Vergleich gegenüberzustellen.

Ladekosten & Wallbox: steuerliche Behandlung

Ein häufig unterschätzter steuerlicher Vorteil beim Elektroauto als Dienstwagen liegt in der steuerfreien Erstattung von Ladekosten. Der Gesetzgeber hat hierfür in § 3 Nr. 46 EStG eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber (hier: die GmbH) gewährte geldwerte Vorteile und Barzuschüsse beim Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Betrieb sowie außerhalb des Betriebs (beim Arbeitnehmer zu Hause) geschaffen.

Laden im Betrieb (GmbH-Standort)

Stellt die GmbH eine Ladeeinrichtung am Betriebsstandort unentgeltlich zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil vollständig steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der GGF dort sein Privatfahrzeug oder den Dienstwagen lädt.

Laden zu Hause (Wallbox)

Pauschale Erstattungsbeträge für das Laden im Privatbereich sind ebenfalls nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, sofern die GmbH dem GGF keine eigene Ladeeinrichtung überlässt. Die BMF-Pauschalen (Schreiben vom 29.09.2020, zuletzt aktualisiert) gelten weiterhin:

Fallkonstellation Pauschale/Monat (steuerfrei)
Dienstwagen + keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 70 €
Dienstwagen + Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden 35 €
Privat-E-Auto + keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 30 €
Privat-E-Auto + Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden 15 €

Alternativ zur Pauschale ist ein Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten möglich. Bei selbst installierten Smartmetern oder separaten Stromzählern für die Wallbox lässt sich der genaue Ladestrombedarf nachweisen – dann kann die GmbH die exakten Kosten erstatten.

Übereignung einer Wallbox an den GGF

Kauft die GmbH eine Wallbox und überlässt diese dem GGF dauerhaft, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Nach § 3 Nr. 46 EStG ist die unentgeltliche Überlassung (nicht Übereignung) steuerbefreit. Eine Übereignung der Wallbox (Eigentumsübertragung) ist hingegen lohnsteuerpflichtig, kann aber mit dem pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschaliert werden. Soll die Wallbox im GmbH-Eigentum bleiben (Nutzungsüberlassung), entfällt die Pauschalversteuerung.

Vorsteuerabzug für Ladekosten (GmbH)

Lädt der GGF den Dienstwagen extern auf öffentlichen Ladesäulen und legt die Quittungen vor, kann die GmbH die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Beleg mit ausgewiesener USt. Viele Ladesäulenbetreiber stellen auf Anfrage eine Rechnung mit USt-Ausweis aus – dies sollte der GGF konsequent einfordern.

Buchungssätze in der GmbH

Die korrekte buchhalterische Erfassung ist für die steuerliche Anerkennung unerlässlich. Nachfolgend die wesentlichen Buchungssätze:

1. Monatliche Gehaltsabrechnung: Erfassung des geldwerten Vorteils

Lohnaufwand (Kto. 4120) an Verbindlichkeiten Lohnsteuer (Kto. 3730) | 75,06 €
(Der GWV erhöht das steuerpflichtige Gehalt; die Buchung erfolgt innerhalb der Lohnabrechnung)

2. Kfz-Kosten (Strom/Laden) der GmbH

Kfz-Betriebskosten (Kto. 4530) 58,82 € + Vorsteuer (Kto. 1576) 11,18 € an Bank (Kto. 1200) 70,00 €

3. Steuerfreie Ladekosten-Erstattung an GGF (§ 3 Nr. 46 EStG)

Kfz-Betriebskosten (Kto. 4530) an Bank (Kto. 1200) | 70,00 €
(Kein Lohnsteuereinbehalt; Beleg: Nachweis der Voraussetzungen zu den Akten)

4. Abschreibung E-Fahrzeug (lineare AfA, 6 Jahre Nutzungsdauer)

Abschreibung Fuhrpark (Kto. 4830) an Fuhrpark (Kto. 0320) | 763,75 €/Monat
(bei BLP 54.990 €, netto z. B. 46.210 €, 6 Jahre = 770 €/Monat; Wert exemplarisch)

Fahrtenbuchmethode als Alternative

Die Fahrtenbuchmethode ist auch für das Elektroauto als Dienstwagen anwendbar und kann vorteilhafter sein, wenn der GGF das Fahrzeug tatsächlich überwiegend betrieblich nutzt. Dabei werden die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt und nur der private Nutzungsanteil (nach gefahrenen Kilometern) als geldwerter Vorteil angesetzt.

Beim E-Auto sind die Gesamtkosten strukturell niedriger (kein Kraftstoff, geringere Wartungskosten), was den Fahrtenbuchvorteil tendenziell verstärkt. Andererseits ist bei einem niedrigen BLP-Ansatz (0,25 %) die Pauschalversteuerung oft unkomplizierter. Die Wahl der Methode sollte jährlich geprüft werden; ein Wechsel ist für dasselbe Fahrzeug nur zu Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.

Das Fahrtenbuch muss zeitnah, vollständig und manipulationssicher geführt werden (BFH-Anforderungen). Digitale Fahrtenbuchlösungen sind zulässig, sofern nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen oder vollständig protokolliert sind. Mehr zur Fahrtenbuchpflicht und ordnungsgemäßen Buchführungspflichten der GmbH finden Sie in unseren weiterführenden Artikeln auf onlinebilanz.de.

Checkliste: E-Dienstwagen in der GmbH richtig aufsetzen

  • BLP des gewählten E-Fahrzeugs liegt unter 95.000 € (für 0,25 %-Regel)
  • Schriftlicher Anstellungsvertrag mit klarer Dienstwagenklausel (Privatnutzung erlaubt, Kostentragung GmbH) liegt vor – Schutz vor vGA-Risiko
  • Fahrzeug ist auf die GmbH zugelassen und im Anlagevermögen aktiviert
  • Lohnabrechnung setzt den korrekten GWV (0,25 % BLP + 0,03 %-Pendlerzuschlag) an
  • Steuerfreie Ladekosten-Erstattung gemäß § 3 Nr. 46 EStG dokumentiert und auf Lohnkonto vermerkt
  • Wallbox-Nutzungsüberlassung (nicht Übereignung) vertraglich geregelt, um Pauschalversteuerung zu vermeiden
  • Vorsteuerabzug für Ladebelege mit USt-Ausweis geprüft
  • Entscheidung Pauschal- vs. Fahrtenbuchmethode jährlich überprüft und dokumentiert
  • KfZ-Versicherung auf GmbH läuft; Vollkasko empfohlen (Schadensersatz-Haftungsfragen GGF/GmbH)
  • Bei PHEV: WLTP-Reichweite ≥ 80 km schriftlich belegt (Herstellerdokumentation in der Steuerakte)

Für eine individuelle Berechnung Ihrer Steuerersparnis mit konkreten Fahrzeugdaten empfehlen wir unseren interaktiven Kostenrechner – direkt und ohne Voranmeldung nutzbar.

Fazit: Elektroauto als Dienstwagen – steuerlich kaum zu schlagen

Das Elektroauto als Dienstwagen ist aktuell das steuerlich effizienteste Firmenwagen-Modell für GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer. Die 0,25 %-Regel reduziert den geldwerten Vorteil auf ein Viertel gegenüber dem Verbrenner – bei gleichzeitig vollem Betriebsausgabenabzug der GmbH. Hinzu kommen steuerfreie Ladekosten-Erstattungen nach § 3 Nr. 46 EStG und günstige Wallbox-Regelungen. Die Kombination dieser Vorteile kann einen Geschäftsführer je nach Fahrzeug und persönlichem Steuersatz um mehrere Tausend Euro pro Jahr entlasten.

Entscheidend für die steuerliche Anerkennung sind: korrekte vertragliche Grundlage (Dienstwagenvereinbarung im Anstellungsvertrag), ordnungsgemäße Lohnabrechnung mit richtigem GWV-Ansatz sowie lückenlose Dokumentation von Ladekosten und Wallbox-Nutzung. Wer diese Anforderungen erfüllt, profitiert von einem der wenigen verbliebenen Steuerprivilegien im GmbH-Recht, das Liquidität schont und gleichzeitig einen Beitrag zur Elektromobilität leistet.

Starten Sie jetzt Ihre individuelle Analyse: Kostenlos registrieren auf onlinebilanz.de und Ihre GmbH-Steuerstrategie digital optimieren.

0,25 %

GWV-Satz E-Auto (statt 1 % Verbrenner)

95.000 €

BLP-Grenze für 0,25 %-Regel ab 2025

70 €

Steuerfreie Ladekosten-Pauschale/Monat (§ 3 Nr. 46 EStG)

Häufig gestellte Fragen

Was ist die 0,25-%-Regel beim Elektroauto als Dienstwagen?

Die 0,25-%-Regel besagt, dass bei einem rein elektrischen Dienstwagen (BLP bis 95.000 €) monatlich nur 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung versteuert werden müssen – gegenüber 1 % beim Verbrenner. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Gilt die 0,25-%-Regel auch für Gebraucht-Elektroautos?

Ja. Maßgeblich ist stets der ursprüngliche inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs. Beim Kauf eines gebrauchten E-Autos wird also auf den Neulistenpreis abgestellt – ein erheblicher Vorteil, wenn ältere Modelle deutlich unter der BLP-Grenze lagen.

Kann die GmbH die Ladekosten für den E-Dienstwagen steuerfrei erstatten?

Ja. Nach § 3 Nr. 46 EStG kann die GmbH dem Geschäftsführer Ladekosten für den E-Dienstwagen bis zu 70 € monatlich steuerfrei erstatten, wenn keine betriebliche Lademöglichkeit vorhanden ist. Bei vorhandener GmbH-Ladestation reduziert sich die Pauschale auf 35 €.

Ist ein Plug-in-Hybrid genauso günstig wie ein reines Elektroauto?

Nein. Für qualifizierte Plug-in-Hybride gilt die 0,5-%-Methode, also doppelt so hoch wie beim reinen E-Auto. Voraussetzung ab 2025 ist eine elektrische WLTP-Reichweite von mindestens 80 km. Das reine Elektroauto (0,25 %) bleibt damit steuerlich deutlich vorteilhafter.

Was passiert, wenn der BLP des E-Autos über 95.000 € liegt?

Überschreitet der Bruttolistenpreis die Grenze von 95.000 €, entfällt die 0,25-%-Begünstigung vollständig. Es gilt dann die reguläre 1-%-Methode auf den vollen Bruttolistenpreis – wie beim Verbrenner. Sonderausstattungen, die den BLP über die Grenze heben, sollten daher vorab geprüft werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz