Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogUmwandlungsgesetz & UmwStG: Die wichtigsten Paragrafen erklärt

Umwandlungsgesetz & UmwStG: Die wichtigsten Paragrafen erklärt

Veröffentlicht: 02.07.2026Aktualisiert: 02.07.2026Fachlich geprüft: 02.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel sind für GmbH und UG keine Seltenheit mehr – doch das Zusammenspiel von Umwandlungsgesetz (UmwG) und Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ist komplex. Wer die falschen Paragrafen übersieht, riskiert ungewollte Aufdeckung stiller Reserven, Nachversteuerungen und Haftungsfallen. Dieser Artikel erklärt die zentralen Normen beider Gesetze präzise auf Fachebene.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Das UmwStG bestimmt die steuerlichen Konsequenzen. Für Kapitalgesellschaften sind insbesondere § 3 UmwStG (Ansatzwahlrecht beim übertragenden Rechtsträger), § 4 UmwStG (Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger), § 7 UmwStG (offene Rücklagen), § 11 UmwStG (Einbringung/Spaltung von Kapital- auf Kapitalgesellschaft) sowie § 5 UmwG (Verschmelzungsvertrag), § 16 UmwG (Spaltungsvertrag), § 20 UmwG (Wirkungen der Eintragung) und § 62 UmwG (Formwechsel von Kapitalgesellschaften) maßgeblich.

Grundlagen: UmwG und UmwStG im System

Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) 2023, regelt die vier klassischen Umwandlungsformen: Verschmelzung (§§ 2–122l UmwG), Spaltung (§§ 123–173 UmwG), Vermögensübertragung (§§ 174–189 UmwG) und Formwechsel (§§ 190–304 UmwG). Gesellschaftsrechtlich gilt das UmwG als lex specialis gegenüber dem GmbHG und dem AktG.

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der Fassung des SEStEG vom 7. Dezember 2006, zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2024, knüpft an die gesellschaftsrechtlichen Tatbestände des UmwG an, geht aber konzeptionell darüber hinaus: Es erfasst auch grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU/des EWR sowie bestimmte Einbringungsvorgänge außerhalb des UmwG. Entscheidend ist die Trennung zwischen dem Zweiten Teil (§§ 3–19 UmwStG: Verschmelzung oder Spaltung von Körperschaften auf Personenunternehmen) und dem Dritten/Vierten Teil (§§ 11–15 UmwStG: Verschmelzung oder Spaltung von Körperschaften auf Körperschaften).

Hinweis: Verhältnis UmwG / UmwStG

Das UmwG schafft die gesellschaftsrechtliche Grundlage; das UmwStG regelt, ob und zu welchen Werten die Übertragung steuerlich anerkannt wird. Beide Gesetze müssen parallel geprüft werden – ein handelsrechtlich wirksamer Vorgang kann steuerlich dennoch zur Aufdeckung stiller Reserven führen.

§ 5 UmwG – Der Verschmelzungsvertrag

Jede Verschmelzung setzt nach § 5 UmwG einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag voraus. Dieser muss einen Mindestinhalt aufweisen, der in § 5 Abs. 1 UmwG abschließend aufgezählt ist:

  • Name/Firma und Sitz der beteiligten Rechtsträger (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)
  • Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers (Nr. 2)
  • Umtauschverhältnis der Anteile und Höhe etwaiger Zuzahlungen (Nr. 3)
  • Einzelheiten für die Anteilsgewährung (Nr. 4)
  • Zeitpunkt, von dem an die Anteile einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gewähren (Nr. 5)
  • Verschmelzungsstichtag (Nr. 6) – steuerlich relevant für § 2 UmwStG
  • Rechte der Inhaber von Sonderrechten (Nr. 7)
  • Vorteile für Mitglieder der Vertretungsorgane (Nr. 8)

Für GmbH-Verschmelzungen gilt ergänzend § 46 UmwG (Zustimmungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit). Der Verschmelzungsvertrag ist nach § 5 Abs. 2 UmwG spätestens einen Monat vor dem Gesellschafterbeschluss beim Handelsregister einzureichen oder nach § 5 Abs. 3 UmwG auf der Webseite der Gesellschaft zugänglich zu machen (Option seit UmRUG 2023).

§ 16 UmwG – Spaltungsvertrag und Mindestinhalt

§ 16 UmwG verweist für den Spaltungsvertrag weitgehend auf § 5 UmwG, ergänzt ihn aber um spaltungsspezifische Pflichtangaben. Zentral ist die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse (Spaltungsplan bei Abspaltung/Ausgliederung auf einen neu gegründeten Rechtsträger, § 136 UmwG). Die Spaltungsarten – Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG), Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) – haben unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Konsequenzen, sind steuerlich aber nach denselben UmwStG-Normen zu beurteilen.

Achtung: Teilbetriebserfordernis – Bei Spaltungen auf Kapitalgesellschaften (§§ 15 UmwStG) verlangt das UmwStG, dass das übertragene Vermögen einen Teilbetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 UmwStG darstellt. Fehlt dieser, wird der Vorgang als schädliche Realisierung behandelt und alle stillen Reserven werden aufgedeckt.

§ 20 UmwG – Wirkungen der Eintragung

§ 20 UmwG ist die zivilrechtliche Schlüsselnorm der Verschmelzung. Mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers treten folgende Wirkungen kraft Gesetzes ein:

Universalsukzession (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)

Das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers geht einschließlich aller Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Eine Einzelübertragung von Grundstücken oder Forderungen ist nicht erforderlich.

Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)

Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation. Eine Löschung im Handelsregister erfolgt von Amts wegen. Dies gilt auch für GmbH und UG (haftungsbeschränkt).

Steuerlich ist der Zeitpunkt nach § 20 UmwG vom steuerlichen Rückwirkungszeitpunkt nach § 2 UmwStG zu unterscheiden: Die steuerliche Rückwirkung kann bis zu acht Monate vor Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister reichen, sodass der übertragende Rechtsträger steuerlich so behandelt wird, als wäre sein Vermögen bereits zum Rückwirkungsstichtag übergegangen.

§ 62 UmwG – Formwechsel von Kapitalgesellschaften

Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG ermöglicht den Rechtsformwechsel ohne Vermögensübertragung – der Rechtsträger besteht in anderer Rechtsform fort (Identitätsprinzip). § 62 UmwG regelt speziell den Formwechsel einer GmbH in eine andere Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft und verweist auf den allgemeinen Umwandlungsbeschluss nach § 193 UmwG.

Für den Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG ist insbesondere der Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit (§ 233 Abs. 1 UmwG) erforderlich. Steuerlich ist der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach §§ 9, 3–8 UmwStG zu beurteilen, da er einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft gleichgestellt wird.

§ 3 UmwStG – Ansatz beim übertragenden Rechtsträger

§ 3 UmwStG betrifft die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person. Der übertragende Rechtsträger hat in seiner steuerlichen Schlussbilanz die übergehenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Auf Antrag können jedoch die Buchwerte oder Zwischenwerte angesetzt werden, soweit:

  • das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG),
  • eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder nur in Gesellschaftsrechten besteht (Nr. 2),
  • das Recht der Bundesrepublik hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht ausgeschlossen wird (Nr. 3).

Die Wahl des Wertansatzes erfolgt durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Die Frist beträgt 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 UmwStG). Eine spätere Änderung des Wertansatzes ist nach BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314, Rz. 03.23) grundsätzlich nicht möglich.

§ 4 UmwStG – Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger

§ 4 UmwStG bestimmt die Wertverknüpfung: Der übernehmende Rechtsträger (Personengesellschaft oder natürliche Person) setzt die übernommenen Wirtschaftsgüter mit denselben Werten an, die der übertragende Rechtsträger in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 3 UmwStG angesetzt hat (Buchwertverknüpfung). Ein Übernahmegewinn oder -verlust ergibt sich nach § 4 Abs. 4 UmwStG aus dem Unterschied zwischen dem Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft.

Besonderheit: Gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust außer Ansatz, soweit er auf Anteile entfällt, die nicht mehr als ein Jahr vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag erworben wurden (Anti-Missbrauchsregel).

§ 7 UmwStG – Besteuerung offener Rücklagen

§ 7 UmwStG ist eine häufig unterschätzte Norm. Er ordnet an, dass das in der steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt – und zwar unabhängig davon, ob eine tatsächliche Ausschüttung erfolgt. Dieser fiktive Ausschüttungstatbestand betrifft die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft.

Gesellschaftertyp Besteuerung der fiktiven Ausschüttung (§ 7 UmwStG)
Natürliche Person (Privatvermögen) Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ / Option auf Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Natürliche Person (Betriebsvermögen) Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 EStG)
Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin § 8b Abs. 1 KStG: grundsätzlich steuerfrei, aber 5 % gelten als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG)

§ 11 UmwStG – Verschmelzung von Kapital- auf Kapitalgesellschaft

§ 11 UmwStG ist die Zentralnorm für die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften (GmbH auf GmbH, GmbH auf AG usw.). Der übertragende Rechtsträger hat die übergehenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag ist der Ansatz zum Buchwert oder Zwischenwert möglich, sofern die kumulativen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG erfüllt sind:

  • Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik bezüglich des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG).
  • Eine Gegenleistung wird nicht gewährt oder besteht ausschließlich in Gesellschaftsrechten (Nr. 2).
  • Die übernehmende Körperschaft schließt die Übernahme zu Buchwerten ab (Nr. 3 – Buchwertverknüpfung nach § 12 Abs. 1 UmwStG).

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die steuerliche Schlussbilanz muss innerhalb von 14 Monaten nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag eingereicht werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 UmwStG). Wird die Frist versäumt, ist der gemeine Wert zwingend anzusetzen – stille Reserven werden vollständig aufgedeckt und unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %) nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.

Wichtig: Sperrfrist nach § 22 UmwStG

Werden Anteile, die im Rahmen einer Einbringung nach § 20 oder § 21 UmwStG gewährt wurden, innerhalb von sieben Jahren veräußert, führt dies zur rückwirkenden Aufdeckung stiller Reserven (sog. einbringungsgeborene Anteile / Sperrfristverletzung). Der Einbringungsgewinn I bzw. II wird rückwirkend besteuert.

Praxisbeispiel: GmbH-auf-GmbH-Verschmelzung zum Buchwert

Die Alpha GmbH (übertragende Gesellschaft) wird auf die Beta GmbH (übernehmende Gesellschaft) verschmolzen. Alleingesellschafter beider Gesellschaften ist Herr Müller (natürliche Person, Anteile im Betriebsvermögen). Steuerlicher Übertragungsstichtag: 31. Dezember des Vorjahres.

Position Buchwert Alpha GmbH Gemeiner Wert
Grundstück 200.000 € 500.000 €
Maschinen 80.000 € 80.000 €
Forderungen / Kasse 120.000 € 120.000 €
Verbindlichkeiten –150.000 € –150.000 €
Reinvermögen 250.000 € 550.000 €

Stille Reserven: 300.000 € (im Wesentlichen auf dem Grundstück). Stammkapital Alpha GmbH: 25.000 €. Offene Rücklagen (§ 7 UmwStG-Masse): 225.000 €.

Szenario 1 – Ansatz zum gemeinen Wert: Die Alpha GmbH weist in der steuerlichen Schlussbilanz 550.000 € aus. Aufdeckung stiller Reserven: 300.000 €. Diese unterliegen bei der Alpha GmbH der Körperschaftsteuer (15 %) + SolZ + GewSt (ca. 14–17 %). Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der Alpha GmbH ca. 30 % × 300.000 € = ca. 90.000 €. Zusätzlich löst § 7 UmwStG auf Ebene von Herrn Müller eine fiktive Ausschüttung von 225.000 € aus (Teileinkünfteverfahren: 60 % × 225.000 € × persönlicher Steuersatz).

Szenario 2 – Antrag auf Buchwertansatz nach § 11 Abs. 2 UmwStG: Die Alpha GmbH setzt die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit den Buchwerten (250.000 €) an. Kein Übertragungsgewinn, keine KSt/GewSt auf Ebene der Alpha GmbH. Die Beta GmbH übernimmt die Buchwerte nach § 12 Abs. 1 UmwStG. § 7 UmwStG greift weiterhin für die offenen Rücklagen: fiktive Ausschüttung 225.000 € an Herrn Müller. Ersparnis gegenüber Szenario 1: ca. 90.000 € auf Gesellschaftsebene.

Buchungssatz bei Buchwertansatz (Beta GmbH, Übernahme):
Grundstück 200.000 € | Maschinen 80.000 € | Forderungen/Kasse 120.000 €
    an Verbindlichkeiten 150.000 € | Kapitalrücklage 250.000 €
(Differenz aus Anteilen an Alpha GmbH = 0, da Anteile im Betriebsvermögen des Herrn Müller; keine Anteilsgewährung an sich selbst nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwG)

Für die präzise Kostenkalkulation Ihrer Umwandlung – inklusive Notar-, Handelsregister- und Beratungskosten – nutzen Sie den Kostenrechner auf onlinebilanz.de, um schnell eine erste Orientierung zu erhalten.

Fazit: Umwandlungsgesetz und UmwStG als Einheit denken

Das Umwandlungsgesetz und das UmwStG sind zwei Seiten derselben Medaille. Wer eine GmbH verschmelzen, spalten oder umwandeln will, muss beide Regelwerke simultan im Blick haben: § 5 und § 16 UmwG definieren den gesellschaftsrechtlichen Rahmen, § 20 UmwG entfaltet die dingliche Wirkung der Universalsukzession, § 62 UmwG ermöglicht den identitätswahrenden Formwechsel. Steuerlich entscheiden § 11 UmwStG (Kapital- auf Kapitalgesellschaft) und § 3 UmwStG (Kapital- auf Personengesellschaft) über Buchwertfortführung oder Aufdeckung stiller Reserven. § 4 UmwStG sichert die Wertverknüpfung beim übernehmenden Rechtsträger, während § 7 UmwStG die Gesellschafter stets im Blick behalten sollten – denn offene Rücklagen werden unabhängig vom gewählten Wertansatz als fiktive Ausschüttung besteuert. Die 14-Monats-Frist für die steuerliche Schlussbilanz ist dabei absolut zu beachten. Wer diese Frist versäumt, verliert das Wahlrecht unwiderruflich.

Für eine professionelle Begleitung Ihrer Umwandlung – von der ersten Strukturanalyse bis zur abgestimmten steuerlichen Schlussbilanz – steht Ihnen das Team von onlinebilanz.de zur Verfügung. Jetzt kostenlos Demo-Zugang sichern und Ihre Umwandlung digital vorbereiten.

14 Monate

Frist für steuerliche Schlussbilanz (§ 11 Abs. 2 UmwStG)

7 Jahre

Sperrfrist bei einbringungsgeborenen Anteilen (§ 22 UmwStG)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen UmwG und UmwStG?

Das UmwG regelt die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen von Umwandlungsvorgängen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel). Das UmwStG bestimmt die steuerlichen Folgen: Wertansätze, Wahlrechte, Fristen und Besteuerungstatbestände auf Ebene der beteiligten Rechtsträger und ihrer Gesellschafter.

Wann muss die steuerliche Schlussbilanz eingereicht werden?

Die steuerliche Schlussbilanz muss nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 UmwStG spätestens 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, entfällt das Wahlrecht auf Buchwertansatz unwiderruflich.

Was bewirkt § 7 UmwStG für GmbH-Gesellschafter?

§ 7 UmwStG fingiert eine Ausschüttung der offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft an die Gesellschafter. Diese fiktive Ausschüttung ist einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtig – unabhängig davon, ob ein Buchwertansatz nach § 3 oder § 11 UmwStG gewählt wurde.

Welche Voraussetzungen gelten für den Buchwertansatz nach § 11 Abs. 2 UmwStG?

Das Besteuerungsrecht Deutschlands an den übertragenen Wirtschaftsgütern darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, die Gegenleistung darf nur in Gesellschaftsrechten bestehen, und die übernehmende Körperschaft muss die Wirtschaftsgüter ebenfalls zu Buchwerten ansetzen. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Was regelt § 20 UmwG konkret?

§ 20 UmwG bestimmt die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung ins Handelsregister: Das Vermögen geht im Wege der Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger über, der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation, und die Gesellschafter werden automatisch Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑KompatibelSchnittstellenkompatibel
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz