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OnlineBilanzBlogFolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung: Korrektur, Steuer und Strafbarkeit

Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung: Korrektur, Steuer und Strafbarkeit

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bleibt selten unentdeckt – spätestens die Betriebsprüfung bringt sie ans Licht. Was dann folgt, ist ein mehrstufiges Korrekturprogramm aus außerbilanzieller Hinzurechnung, Körperschaft- und Gewerbesteuer-Nachzahlung, Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter und Nachzahlungszinsen. In gravierenden Fällen kommt Steuerhinterziehung hinzu. Dieser Artikel zeigt, welche konkreten steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen drohen – und wo die Grenze zur Strafbarkeit verläuft.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die verdeckte Gewinnausschüttung Folgen treffen GmbH und Gesellschafter gleichzeitig: Die GmbH muss den vGA-Betrag außerbilanziell dem Einkommen hinzurechnen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), worauf Körperschaftsteuer (15 %) plus Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer anfallen. Im Gegensatz zur regulären Gewinnausschüttung einer GmbH, bei der die Besteuerung transparent erfolgt, gilt bei der vGA der Zufluss beim Gesellschafter als Kapitalertrag, der der Kapitalertragsteuer (25 % KapESt plus SolZ) unterliegt – oder bei Beteiligung im Betriebsvermögen dem Teileinkünfteverfahren. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen von 1,8 % p. a. (§ 233a AO). Wurde die vGA vorsätzlich verschleiert, ist Steuerhinterziehung (§ 370 AO) möglich.

Was ist eine vGA – Kurzüberblick

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt hätte. Die Grundvoraussetzungen – gesellschaftliche Veranlassung, Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, Bezug zum Gesellschaftsverhältnis – werden in einem eigenen Grundlagenartikel auf dieser Website erläutert. Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung, sobald sie – typischerweise durch eine Betriebsprüfung – aufgedeckt wird.

Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen der Körperschaft nicht mindern. Dieser Satz entfaltet eine enorme praktische Wirkung – er löst eine Kaskade steuerlicher Korrekturen aus.

Außerbilanzielle Hinzurechnung bei der GmbH

Der technische Kern der Korrektur auf Ebene der GmbH ist die außerbilanzielle Hinzurechnung. Das Handelsrecht bleibt dabei unberührt: Die Buchung in der Handelsbilanz – etwa als Betriebsausgabe, überhöhtes Gehalt oder zu niedriger Kaufpreis – wird nicht rückgängig gemacht. Der Jahresabschluss der GmbH bleibt formal bestehen. Steuerlich wird der vGA-Betrag jedoch dem körperschaftsteuerlichen Einkommen außerhalb der Bilanz wieder hinzugezählt.

Systematik der außerbilanziellen Hinzurechnung

Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss laut HGB-Abschluss. Davon ausgehend erfolgt die steuerliche Einkommensermittlung. Erkannte vGA-Beträge werden in der Steuererklärung (Körperschaftsteuererklärung, Anlage GK) als außerbilanzielle Hinzurechnung erfasst. Das zu versteuernde Einkommen steigt um exakt diesen Betrag – unabhängig davon, ob die Handelsbilanz korrigiert wird oder nicht.

Wird die vGA im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, ergeht ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid nach § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung) oder nach § 173 AO (neue Tatsachen). Der Prüfer dokumentiert die vGA im Betriebsprüfungsbericht, die Hinzurechnung wird betragsmäßig festgesetzt.

Auswirkung auf das steuerliche Einlagekonto

Wichtig für die Gesellschafterebene: Eine vGA mindert grundsätzlich das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) nicht. Sie gilt als Ausschüttung aus dem Gewinn und wird nicht mit dem Einlagekonto verrechnet. Das hat direkte Folgen für die Besteuerung beim Gesellschafter (dazu sogleich).

Körperschaft- und Gewerbesteuer-Mehrbelastung

Die außerbilanzielle Hinzurechnung erhöht das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer:

Körperschaftsteuer

Steuersatz: 15 % auf das körperschaftsteuerliche Einkommen (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die KSt. Effektive KSt-Last inkl. SolZ: ca. 15,825 %.

Gewerbesteuer

Die vGA erhöht auch den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG). Bei einem typischen Hebesatz von 400 % beträgt die GewSt-Belastung ca. 14 %. Die kombinierte Ertragsteuerbelastung der GmbH liegt damit bei rund 30 %.

Entscheidend: Diese Steuerbelastung entsteht zusätzlich zur Kapitalertragsteuer auf Gesellschafterebene. Es gibt keine Anrechnung zwischen beiden Ebenen – die vGA wird doppelt besteuert, was ihr wesentliches wirtschaftliches Sanktionselement darstellt.

Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter

Gleichzeitig mit der Korrektur auf GmbH-Ebene trifft den Gesellschafter die Besteuerung des vGA-Betrags als Kapitalertrag. Die vGA gilt als Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist entscheidend – er richtet sich nach dem tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter, nicht nach dem Buchungsjahr der GmbH.

Privatvermögen des Gesellschafters

Hält der Gesellschafter seine GmbH-Beteiligung im Privatvermögen, unterliegt die vGA der Abgeltungsteuer: 25 % KapESt plus 5,5 % SolZ, zusammen ca. 26,375 %. Die GmbH ist als auszahlende Stelle verpflichtet, die KapESt einzubehalten und abzuführen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Wurde dies unterlassen – was bei verdeckten Ausschüttungen der Regelfall ist – haftet die GmbH für die nicht einbehaltene KapESt gemäß § 44 Abs. 5 EStG.

Betriebsvermögen des Gesellschafters

Hält der Gesellschafter (z. B. eine Holding-GmbH) die Beteiligung im Betriebsvermögen, greift das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG): 60 % der vGA sind steuerpflichtig, 40 % steuerfrei. Bei einer Kapitalgesellschaft als Gesellschafter gilt § 8b KStG: Die vGA ist zu 95 % steuerfrei, 5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.

Achtung: Doppelte Inanspruchnahme

GmbH und Gesellschafter werden gleichzeitig und unabhängig voneinander zur Nachzahlung herangezogen. Die GmbH zahlt KSt und GewSt nach; der Gesellschafter zahlt KapESt nach. Eine Erstattung auf einer Ebene wegen Belastung auf der anderen Ebene findet nicht statt – außer bei Rückabwicklung der vGA (Rückzahlung durch den Gesellschafter), die allerdings eigene Voraussetzungen hat.

Umsatzsteuerliche Dimension

Die verdeckte Gewinnausschüttung Umsatzsteuer-Frage wird häufig übersehen, ist aber relevant: Wenn eine GmbH einem Gesellschafter eine Leistung unentgeltlich oder zu einem unangemessen niedrigen Preis erbringt, kann dies eine umsatzsteuerliche Mindest-Bemessungsgrundlage auslösen.

Gemäß § 10 Abs. 5 UStG ist bei Leistungen an Gesellschafter der Mindest-Umsatz nach Selbstkosten zu bemessen. Liegt der vereinbarte Entgelt darunter, wird USt auf Basis der Selbstkosten erhoben. Dies gilt insbesondere bei der privaten Nutzung von GmbH-Fahrzeugen, verbilligten Grundstücksüberlassungen oder Sachleistungen. Die USt-Nachzahlung kommt damit zur ertragsteuerlichen Korrektur hinzu und erhöht die Gesamtbelastung weiter.

Nachzahlungszinsen und Festsetzungsfristen

Auf sämtliche Nachzahlungen – KSt, GewSt, KapESt, USt – werden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO erhoben. Der Zinssatz beträgt seit der gesetzlichen Neuregelung 2022 (rückwirkend ab 2019) 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die vGA zugeflossen ist.

Zinslaufbeispiel

Eine vGA aus dem Jahr 2021 wird in der Betriebsprüfung 2025 festgestellt. Der Zinslauf beginnt am 1. April 2023 (15 Monate nach dem 31.12.2021) und läuft bis zur Steuerfestsetzung 2025 – also rd. 24–30 Monate. Bei einem vGA-Betrag von 100.000 EUR und einer KSt-Nachzahlung von 15.000 EUR entstehen allein darauf Zinsen von ca. 450–675 EUR. Bei größeren Beträgen und längerem Zinslauf summieren sich die Zinsen erheblich.

Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Da Betriebsprüfungen häufig drei bis fünf Jahre rückwirkend prüfen, können vGA-Korrekturen mehrere Veranlagungsjahre gleichzeitig betreffen – mit entsprechend kumulierten Zinslasten.

Rechenbeispiel: vGA in der Betriebsprüfung

Die folgende Berechnung verdeutlicht die Gesamtbelastung einer aufgedeckten vGA anhand eines typischen Praxisfalls.

Sachverhalt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (100 % Beteiligung, Privatvermögen) erhält ein überhöhtes Geschäftsführergehalt. Der Prüfer qualifiziert 80.000 EUR pro Jahr (Veranlagungsjahr 2022) als vGA. Hebesatz GewSt: 400 %. Prüfung erfolgt 2025.

Position Betrag Erläuterung
vGA-Betrag 80.000 EUR Außerbilanzielle Hinzurechnung § 8 Abs. 3 KStG
KSt-Nachzahlung GmbH 12.000 EUR 15 % von 80.000 EUR
SolZ auf KSt 660 EUR 5,5 % von 12.000 EUR
GewSt-Nachzahlung GmbH 11.200 EUR ca. 14 % von 80.000 EUR (Hebesatz 400 %)
KapESt beim Gesellschafter 20.000 EUR 25 % von 80.000 EUR
SolZ auf KapESt 1.100 EUR 5,5 % von 20.000 EUR
Nachzahlungszinsen (ca.) 3.000 EUR 1,8 % p. a., ca. 27 Monate Zinslauf auf KSt + KapESt
Gesamtbelastung ca. 47.960 EUR auf einen vGA-Betrag von 80.000 EUR

Die effektive Steuerbelastung übersteigt damit 59 % des vGA-Betrags – noch ohne etwaige USt-Korrekturen und Säumniszuschläge. Das zeigt, dass eine vGA wirtschaftlich erheblich teurer ist als eine ordnungsgemäße Gewinnausschüttung mit Abgeltungsteuer.

Buchungssatz (Korrektur beim Gesellschafter-Gehalt, GmbH):
Soll: Lohn- und Gehaltsaufwand (bisher gebucht) 80.000 EUR
an Haben: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter / Verrechnungskonto GGF 80.000 EUR
(Steuerlich: außerbilanzielle Hinzurechnung; handelsrechtliche Buchung bleibt bestehen)

Strafbarkeit: Wann wird die vGA zur Steuerhinterziehung

Die steuerliche Korrektur einer vGA ist zunächst eine rein steuerrechtliche Angelegenheit – nicht jede vGA ist strafbar. Die Grenze zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird erst überschritten, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt.

Typische Konstellationen mit Strafbarkeitsrisiko

In der Praxis gibt es Sachverhalte, bei denen der Übergang von der (bloß steuerlich zu korrigierenden) vGA zur strafbaren Steuerhinterziehung fließend ist:

  • Fingierte Verträge: Werden Dienstleistungsverträge oder Mietverträge mit dem Gesellschafter bewusst rückdatiert oder inhaltlich gefälscht, liegt regelmäßig Steuerhinterziehung vor.
  • Schwarze Kasse / Kick-back-Zahlungen: Werden Gelder der GmbH durch Scheinrechnungen auf Konten des Gesellschafters umgeleitet, ist dies nahezu immer strafbar.
  • Bewusste Nichtoffenbarung: Weiß der Gesellschafter-Geschäftsführer, dass ein Vorgang eine vGA darstellt, erklärt ihn aber dennoch als Betriebsausgabe, liegt Vorsatz nahe.
  • Wiederholung trotz Vorwarnung: Wurde in einer früheren Prüfung bereits eine vGA festgestellt und korrigiert, und wiederholt sich das Verhalten, wertet die Finanzbehörde dies als starkes Indiz für Vorsatz.

Strafrecht: Zehn-Jahres-Frist und Selbstanzeige

Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die steuerliche Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt ebenfalls bis zu zehn Jahre (§ 376 AO bei besonders schwerer Steuerhinterziehung). Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO ist strafbefreiend, aber nur wenn sie vollständig ist, alle unverjährten Zeiträume umfasst und die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden. Bei vGA-Sachverhalten, die über mehrere Jahre laufen, ist die Vollständigkeit besonders anspruchsvoll.

Abgrenzung: vGA durch Irrtum oder fehlende Dokumentation

Viele vGAs entstehen nicht durch kriminelle Energie, sondern durch fehlende oder mangelhafte Dokumentation – etwa wenn ein Angemessenheitsnachweis für das Gehalt fehlt oder ein Darlehensvertrag keine fremdüblichen Zinsen vorsieht. In diesen Fällen liegt in aller Regel keine Steuerhinterziehung vor, sondern allenfalls leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO (Bußgeld, keine Kriminalstrafe) oder eine schlicht steuerpflichtige Einkommenskorrektur ohne Straffolgen. Der Nachweis von Vorsatz obliegt der Finanzbehörde.

Dennoch gilt: Je besser der Sachverhalt dokumentiert ist – Gehaltsspiegel, Fremdvergleich, klare Vertragsgestaltung, Gesellschafterbeschlüsse –, desto geringer ist das Risiko, dass eine steuerliche Beanstandung in einen Strafvorwurf umschlägt.

Praxis-Checkliste: Risikominimierung

Geschäftsführergehälter anhand aktueller Gehaltsumfragen (z. B. BBE, Kienbaum) dokumentieren und regelmäßig überprüfen
Alle Verträge mit Gesellschaftern (Miet-, Darlehens-, Dienstleistungsverträge) schriftlich, vor Leistungsbeginn und zu fremdüblichen Konditionen abschließen
Gesellschafterbeschlüsse über Gehaltserhöhungen und Sondervergütungen zeitnah dokumentieren und im Protokollbuch halten
Verrechnungskonten mit Gesellschaftern monatlich überwachen; Salden, die nicht innerhalb fremdüblicher Fristen ausgeglichen werden, als Darlehen vertraglich fixieren
Pkw-Nutzung durch Gesellschafter klar regeln (Fahrtenbuch oder 1-%-Methode) und vertraglich festhalten
Jahresabschlüsse fristgemäß aufstellen; Auffälligkeiten im Jahresabschluss frühzeitig mit dem Steuerberater besprechen
Bei Unsicherheiten über die Angemessenheit eines Vorgangs vorab verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 AO) einholen
Im Betriebsprüfungsfall frühzeitig anwaltliche oder steuerberaterliche Begleitung sicherstellen, bevor Prüfungsfeststellungen akzeptiert werden

Wer seine GmbH-Strukturen professionell überwachen möchte, kann die Plattform von onlinebilanz.de nutzen: Eine kostenlose Demo zeigt, wie laufende Buchhaltungsdaten und Jahresabschlüsse transparent gemacht werden – eine wichtige Grundlage, um vGA-Risiken frühzeitig zu identifizieren. Den individuellen Aufwand können Sie vorab im Kostenrechner kalkulieren.

Fazit

Die verdeckte Gewinnausschüttung Folgen sind vielschichtig und finanziell erheblich: außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 KStG, Körperschaft- und Gewerbesteuer-Nachzahlung auf GmbH-Ebene, Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter, mögliche USt-Korrekturen und Nachzahlungszinsen ergeben kumuliert eine Belastung, die deutlich über der regulären Dividendenbesteuerung liegt. Hinzu kommt das Strafbarkeitsrisiko, wenn der Vorwurf vorsätzlichen Handelns erhoben werden kann. Die Betriebsprüfung ist der häufigste Auslöser der Aufdeckung – wer seine Verträge und Dokumentation sauber hält, reduziert nicht nur das Steuerrisiko, sondern auch das strafrechtliche Risiko erheblich.

ca. 60 %

Effektive Gesamtsteuerbelastung einer aufgedeckten vGA (KSt + GewSt + KapESt)

1,8 % p. a.

Nachzahlungszinssatz nach § 233a AO (seit 2022, rückwirkend ab 2019)

10 Jahre

Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 AO)

Häufig gestellte Fragen

Was passiert steuerlich, wenn eine vGA aufgedeckt wird?

Die GmbH muss den vGA-Betrag außerbilanziell dem körperschaftsteuerlichen Einkommen hinzurechnen. Es fallen Körperschaftsteuer (15 % + SolZ) und Gewerbesteuer nach. Gleichzeitig wird beim Gesellschafter Kapitalertragsteuer (25 % + SolZ) auf den vGA-Betrag erhoben. Zusätzlich laufen Nachzahlungszinsen von 1,8 % p. a. an.

Ist eine verdeckte Gewinnausschüttung strafbar?

Nicht automatisch. Eine vGA ist zunächst ein steuerliches Korrekturelement. Strafbar nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) wird sie erst, wenn der Gesellschafter oder Geschäftsführer vorsätzlich falsche Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt. Irrtum und fehlende Dokumentation begründen allenfalls leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO).

Welche Strafe droht bei einer vGA?

Steuerlich drohen Nachzahlungen auf mehreren Ebenen. Strafrechtlich ist bei Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich (§ 370 AO), in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die strafrechtliche Verjährungsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre.

Kann die vGA rückgängig gemacht werden?

Ja, durch Rückzahlung des vGA-Betrags vom Gesellschafter an die GmbH. Dies verhindert jedoch nicht rückwirkend die Steuerpflicht für vergangene Jahre, kann aber künftige Korrekturen begrenzen. Die Voraussetzungen einer steuerlich anerkannten Rückabwicklung sind eng und müssen sorgfältig geprüft werden.

Hat eine vGA Auswirkungen auf die Umsatzsteuer?

Ja, wenn die GmbH dem Gesellschafter Leistungen unentgeltlich oder zu unangemessen niedrigen Preisen erbringt. Nach § 10 Abs. 5 UStG ist in solchen Fällen die Umsatzsteuer auf Basis der Selbstkosten zu berechnen. Dies kann zu USt-Nachzahlungen zusätzlich zur ertragsteuerlichen Korrektur führen.

Wie lange rückwirkend kann eine vGA korrigiert werden?

Bei regulärer steuerlicher Festsetzungsfrist vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Da Betriebsprüfungen typischerweise drei bis fünf Jahre abdecken, können vGA-Korrekturen mehrere Veranlagungszeiträume gleichzeitig betreffen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

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Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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