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OnlineBilanzBlogFortführungsprognose und Going Concern: § 252 HGB im Jahresabschluss

Fortführungsprognose und Going Concern: § 252 HGB im Jahresabschluss

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ob ein Unternehmen seine Bilanz zu Fortführungs- oder zu Liquidationswerten aufstellen muss, entscheidet sich an einer einzigen gesetzlichen Grundannahme: der Going-Concern-Prämisse des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Gerät diese Prämisse ins Wanken – sei es durch Zahlungsschwierigkeiten, anhaltende Verluste oder einen drohenden Insolvenzgrund –, wandelt sich die Fortführungsprognose von einer stillen Hintergrundannahme zu einer zentralen, dokumentationspflichtigen Aufgabe des Geschäftsführers.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Fortführungsprognose konkretisiert die Going-Concern-Prämisse des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: Bestehen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten, die einer Unternehmensfortführung entgegenstehen, sind Vermögensgegenstände und Schulden zu Liquidationswerten anzusetzen. Die Prognose umfasst eine Zahlungsfähigkeits- und eine Ertragsprognose für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten, muss dokumentiert und ggf. im Anhang offengelegt werden und ist scharf von der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose nach § 19 InsO abzugrenzen.

Going-Concern-Prämisse: Gesetzliche Grundlage

§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB schreibt vor, dass bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Diese schlicht formulierte Norm ist das Fundament jeder handelsrechtlichen Bilanzierung: Sie erlaubt den Ansatz von Buchwerten, die auf eine künftige Nutzung der Vermögensgegenstände abstellen, also Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen, Herstellungskosten, aktivierte immaterielle Werte und langfristige Rückstellungen auf Barwertbasis.

Das Going-Concern-Prinzip ist damit kein bloßes Bewertungswahlrecht, sondern eine gesetzliche Prämisse. Sie gilt so lange, bis konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die sie widerlegen. In ruhigen Fahrwassern – stabiles Eigenkapital, positive Cashflows, keine Überschuldung – muss kein Geschäftsführer aktiv eine Fortführungsprognose erstellen. Die Prämisse ist dann implizit erfüllt. Kritisch wird es, sobald sogenannte Going-Concern-Risiken sichtbar werden.

Hinweis: Verhältnis zu anderen Grundsätzen

§ 252 Abs. 2 HGB gestattet ausdrücklich Abweichungen von den Bewertungsgrundsätzen des Absatzes 1, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Aufgabe der Fortführungsannahme ist der wichtigste Anwendungsfall dieser Abweichungsklausel. Sie verdrängt dann alle fortführungsabhängigen Bewertungsregeln.

Anlässe für Zweifel an der Fortführungsannahme

Die herrschende Lehre und die Verlautbarungen des IDW (insbesondere IDW PS 270 n.F.) unterscheiden drei Kategorien von Indikatoren, die eine aktive Auseinandersetzung mit der Going-Concern-Frage erzwingen:

Finanzielle Indikatoren

  • Nachhaltig negatives Eigenkapital (bilanzielle Überschuldung)
  • Fällige Verbindlichkeiten, die nicht aus liquiden Mitteln bedient werden können (Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsO)
  • Auslaufen wesentlicher Kreditlinien ohne Anschlussfinanzierung
  • Drohende Verletzung von Finanzkennzahlen (Covenants)
  • Anhaltende operative Verluste, die das Eigenkapital aufzehren

Operative Indikatoren

  • Verlust wesentlicher Kunden, Lieferanten oder Schlüsselmärkte
  • Ungeklärte Rechtstreitigkeiten mit existenzgefährdendem Streitwert
  • Rückruf oder Widerruf behördlicher Zulassungen
  • Erheblicher Fachkräftemangel, der den Betrieb gefährdet

Sonstige Indikatoren

  • Absicht der Gesellschafter, das Unternehmen zu liquidieren oder aufzugeben
  • Eingetretene oder drohende Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)
  • Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer in Vorjahren

Achtung Geschäftsführerhaftung: Wer als GmbH-Geschäftsführer trotz erkennbarer Going-Concern-Risiken weiterhin zu Fortführungswerten bilanziert, riskiert eine persönliche Haftung nach § 43 GmbHG sowie strafrechtliche Konsequenzen. Bei Vorliegen von Insolvenzgründen greift die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO.

Inhalt und Aufbau der Fortführungsprognose

Liegen Going-Concern-Risiken vor, muss der Geschäftsführer eine explizite Fortführungsprognose erstellen und dokumentieren. Diese gliedert sich nach h. M. in zwei inhaltlich verzahnte Teilprognosen:

1. Zahlungsfähigkeitsprognose (Liquiditätsprognose)

Die Zahlungsfähigkeitsprognose zeigt, ob das Unternehmen in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen im Prognosezeitraum lückenlos zu erfüllen. Basis ist ein monatlicher Liquiditätsplan, der Einzahlungen und Auszahlungen gegenüberstellt. Mindestprognosezeitraum: zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag (nicht ab Aufstellungsdatum). Für die GmbH ist dies besonders relevant, weil die Rechtsprechung die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO an einer Liquiditätslücke von mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten festmacht, sofern diese nicht kurzfristig zu schließen ist.

In den Liquiditätsplan fließen ein: gesicherte Auftragsbestände, vertraglich zugesagte Kreditlinien, geplante Kapitalzuführungen der Gesellschafter (nur wenn rechtlich verbindlich zugesagt), Forderungseinzüge, Steuerzahlungen sowie alle operativen Auszahlungen. Bloße Hoffnungen oder unverbindliche Absichtserklärungen dürfen nicht als sichere Mittelzuflüsse angesetzt werden.

2. Ertragsprognose (Mittelfristplanung)

Die Ertragsprognose prüft, ob das Unternehmen über den Liquiditätshorizont hinaus nachhaltig ertragsfähig ist. Sie umfasst in der Regel eine Zwei- bis Dreijahresplanung mit Umsatz-, Kosten- und Ergebnisvorschau. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:

  • Ist das operative Geschäftsmodell langfristig tragfähig?
  • Können strukturelle Verlustursachen beseitigt werden?
  • Sind geplante Restrukturierungsmaßnahmen realistisch und ausreichend finanziert?

Ertragsprognose und Zahlungsfähigkeitsprognose müssen konsistent sein: Ein Unternehmen, das in der Ertragsprognose dauerhaft Verluste zeigt, kann die Zahlungsfähigkeitsprognose nicht allein durch Kreditaufnahme positiv gestalten.

Prognosezeitraum und Stichtag

Maßgeblich ist der Bilanzstichtag, nicht das Aufstellungsdatum. Ereignisse nach dem Stichtag, aber vor Aufstellung des Abschlusses, sind werterhellend zu berücksichtigen, wenn sie auf Verhältnisse am Stichtag schließen lassen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Imparitätsprinzip). Ereignisse, die erst nach dem Stichtag entstanden sind, sind wertbegründend und ggf. im Anhang zu erläutern.

Bewertungsfolgen: Fortführungs- vs. Liquidationswerte

Ergibt die Fortführungsprognose, dass die Going-Concern-Prämisse nicht aufrechterhalten werden kann, sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden auf Liquidationsbasis neu zu bewerten. Die Auswirkungen sind regelmäßig erheblich:

Fortführungswerte

  • Anlagevermögen: fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten
  • Vorräte: Anschaffungs-/Herstellungskosten max. Niederstwert
  • Selbst erstellte immaterielle Werte: aktivierbar (§ 248 Abs. 2 HGB)
  • Rückstellungen: abgezinst auf Barwert
  • Latente Steuern: auf Basis künftiger Steuern
Liquidationswerte

  • Anlagevermögen: Veräußerungserlös abzgl. Veräußerungskosten
  • Vorräte: Nettoveräußerungswert (oft deutlich unter HK)
  • Immaterielle Werte: meist null (keine Übertragbarkeit)
  • Rückstellungen: voller Erfüllungsbetrag ohne Abzinsung
  • Zusätzliche Abwicklungskosten: als Rückstellung anzusetzen

Zu den anzusetzenden Liquidationskosten gehören insbesondere: Abfindungen für Mitarbeiter, Mietreststlaufzeiten, Rückbaukosten, Kosten der Insolvenzabwicklung sowie drohende Vertragsstrafen. Diese Kosten sind als Rückstellungen nach § 249 HGB zu passivieren, auch wenn sie noch nicht rechtlich entstanden sind.

Weiterführende Grundlagen zur handelsrechtlichen Bewertung finden Sie in unserem Überblick zum Jahresabschluss.

Anhangangaben und Offenlegungspflichten

§ 284 HGB und die allgemeine Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB (true and fair view) erfordern bei Going-Concern-Risiken umfangreiche Anhangangaben. Diese sind nicht disponibel: Auch kleine GmbHs, die ansonsten Anhangserleichterungen genießen (§ 288 HGB), müssen wesentliche Unsicherheiten über die Unternehmensfortführung offenlegen.

Situation Pflichtangabe im Anhang
Fortführungsannahme aufrechterhalten, aber erhebliche Unsicherheiten Beschreibung der Unsicherheiten, der Gegenmaßnahmen und der zugrunde liegenden Annahmen
Fortführungsannahme aufgegeben Darlegung der Gründe, der angewandten Liquidationsbewertungsmethoden und der wesentlichen Auswirkungen auf den Abschluss
Abweichung von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB gemäß Abs. 2 Angabe der Abweichung und ihrer Auswirkungen nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB

Abschlussprüfer sind nach IDW PS 270 n.F. verpflichtet, Going-Concern-Risiken eigenständig zu beurteilen und ggf. einen eingeschränkten oder versagten Bestätigungsvermerk zu erteilen. Eine unzureichende Anhangangabe kann zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks führen, selbst wenn der Abschluss im Übrigen ordnungsgemäß ist.

Abgrenzung zur insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose

Begrifflich verwandt, inhaltlich aber verschieden: Die handelsrechtliche Fortführungsprognose (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) dient der korrekten Bewertung im Jahresabschluss. Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose (§ 19 Abs. 2 InsO) entscheidet darüber, ob der Überschuldungstatbestand vorliegt und damit eine Insolvenzantragspflicht ausgelöst wird.

Kriterium HGB-Fortführungsprognose InsO-Fortbestehensprognose
Rechtsgrundlage § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB § 19 Abs. 2 InsO
Zweck Bewertungsgrundlage im Jahresabschluss Prüfung des Insolvenzgrundes Überschuldung
Prognosezeitraum ≥ 12 Monate ab Stichtag Laufendes + folgendes Geschäftsjahr (überwiegende Wahrscheinlichkeit)
Maßstab Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten gegen Fortführung Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung
Konsequenz bei negativem Ergebnis Liquidationsbewertung im Abschluss Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO)
Adressat Geschäftsführer, Abschlussprüfer, Jahresabschluss-Nutzer Geschäftsführer, Insolvenzgericht

Wichtig: Eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose schließt handelsrechtliche Going-Concern-Unsicherheiten nicht automatisch aus. Umgekehrt kann eine handelsrechtlich aufgegebene Fortführungsannahme vorliegen, ohne dass bereits eine Insolvenzantragspflicht besteht – etwa wenn die Gesellschafter eine geordnete Liquidation beschlossen haben, aber kein Insolvenzgrund vorliegt.

Praxisbeispiel: GmbH in der Krise

Die Maschinenbau GmbH hat zum 31.12.2024 folgende Ausgangslage:

  • Eigenkapital: −120.000 € (bilanzielle Überschuldung)
  • Laufender Bankkredit: 500.000 €, Kündigung durch die Bank zum 31.03.2025 angekündigt
  • Monatlicher operativer Cashflow: −15.000 €
  • Gesellschafter haben eine Rangrücktrittsvereinbarung über ein Gesellschafterdarlehen von 200.000 € erklärt
  • Anlagevermögen (Buchwert): 800.000 €; Gutachter schätzt Liquidationswert: 320.000 €

Schritt 1 – Zahlungsfähigkeitsprognose: Der Kredit über 500.000 € ist zum 31.03.2025 fällig. Ohne Anschlussfinanzierung besteht eine Liquiditätslücke von 500.000 €, die mit dem laufenden negativen Cashflow nicht geschlossen werden kann. Die Zahlungsunfähigkeit wäre in Q1/2025 eingetreten.

Schritt 2 – Gegenmaßnahmen: Die Gesellschafter haben am 15.01.2025 schriftlich zugesagt, eine neue Eigenkapitalzuführung von 600.000 € bis zum 28.02.2025 zu leisten und einen Sanierungsplan vorzulegen. Diese Zusage ist notariell beurkundet.

Schritt 3 – Ergebnis: Auf Basis der verbindlichen Gesellschafterzusage und eines nachvollziehbaren Sanierungsplans kann die Fortführungsannahme aufrechterhalten werden. Die Bilanz wird zu Fortführungswerten aufgestellt. Im Anhang sind die erheblichen Unsicherheiten, die Zusage der Gesellschafter und die wesentlichen Annahmen des Sanierungsplans detailliert darzustellen.

Ohne diese Zusage: Aufgabe der Fortführungsannahme. Das Anlagevermögen wäre von 800.000 € auf 320.000 € abzuschreiben (außerplanmäßige Abschreibung: 480.000 €). Zusätzlich wären Abwicklungskosten (geschätzt 80.000 €) als Rückstellung zu passivieren. Das Eigenkapital würde sich auf −680.000 € verschlechtern.

Buchungssatz (Liquidationsbewertung Anlagevermögen):
Außerplanmäßige Abschreibungen 480.000 € an Maschinen 480.000 €
Aufwand für Abwicklungskosten 80.000 € an Rückstellungen 80.000 €

Checkliste für Geschäftsführer

Going-Concern-Indikatoren im Vorfeld der Abschlussaufstellung systematisch geprüft?
Bei Vorliegen von Risiken: Zahlungsfähigkeitsprognose (12 Monate) schriftlich erstellt und dokumentiert?
Ertragsprognose (2–3 Jahre) als konsistente Ergänzung erstellt?
Gegenmaßnahmen (Gesellschafterzuschüsse, Kreditumschuldungen, Restrukturierungen) auf rechtliche Verbindlichkeit geprüft?
Bewertungsansätze konsequent auf Fortführungs- oder Liquidationsbasis umgestellt?
Anhangangaben vollständig und transparent formuliert?
Abschlussprüfer frühzeitig einbezogen (IDW PS 270 n.F.)?
Abgrenzung zur insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose (§ 19 InsO) rechtlich bewertet und ggf. Insolvenzberater hinzugezogen?
Alle Unterlagen (Planungsrechnung, Gesellschafterzusagen, Gutachten) revisionssicher archiviert?

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Fazit: Fortführungsprognose als Pflichtaufgabe, nicht als Formalie

Die Fortführungsprognose ist weit mehr als ein buchhalterisches Pflichtprogramm. Sie entscheidet über die Bewertungsgrundlage des gesamten Jahresabschlusses, beeinflusst den Bestätigungsvermerk des Prüfers und kann über die persönliche Haftung des Geschäftsführers mitentscheiden. GmbH-Geschäftsführer sind gut beraten, Going-Concern-Risiken nicht erst bei akuter Krise zu thematisieren, sondern als festen Bestandteil des Abschlussaufstellungsprozesses zu etablieren – unterstützt durch eine nachvollziehbare Dokumentation, rechtlich verbindliche Gegenmaßnahmen und frühzeitige Einbindung von Steuerberater und Abschlussprüfer.

10 %

Liquiditätslücke ab der Zahlungsunfähigkeit droht (BGH-Rspr.)

12 Monate

Mindest-Prognosezeitraum der Fortführungsprognose

Häufig gestellte Fragen

Wann muss eine Fortführungsprognose erstellt werden?

Eine explizite Fortführungsprognose ist erforderlich, sobald konkrete Indikatoren die Going-Concern-Prämisse des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB in Frage stellen – etwa bei negativem Eigenkapital, drohender Zahlungsunfähigkeit, Kreditkündigung oder anhaltenden Verlusten. In ruhigen Verhältnissen ist die Prämisse implizit erfüllt und bedarf keiner gesonderten Dokumentation.

Welchen Zeitraum muss die Fortführungsprognose abdecken?

Nach herrschender Meinung und IDW PS 270 n.F. mindestens zwölf Monate ab dem Bilanzstichtag. Die Zahlungsfähigkeitsprognose wird monatlich aufgestellt; die Ertragsprognose umfasst typischerweise zwei bis drei Jahre.

Was passiert, wenn die Fortführungsannahme aufgegeben wird?

Alle Vermögensgegenstände sind zu Liquidationswerten (Nettoveräußerungserlösen) anzusetzen, Abwicklungskosten als Rückstellungen zu passivieren. Im Anhang sind Gründe, Methoden und Auswirkungen darzustellen. Fortführungsabhängige Bewertungsansätze (z. B. aktivierte immaterielle Werte, Abzinsung von Rückstellungen) entfallen.

Wie unterscheidet sich die HGB-Fortführungsprognose von der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose?

Die HGB-Prognose (§ 252 HGB) steuert die Bewertung im Jahresabschluss. Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose (§ 19 Abs. 2 InsO) entscheidet, ob der Überschuldungstatbestand vorliegt und eine Insolvenzantragspflicht besteht. Beide Prognosen können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und sind rechtlich unabhängig voneinander.

Müssen auch kleine GmbHs Going-Concern-Risiken im Anhang offenlegen?

Ja. Obwohl kleine GmbHs nach § 288 HGB zahlreiche Anhangserleichterungen genießen, besteht die Pflicht zur Offenlegung wesentlicher Going-Concern-Unsicherheiten uneingeschränkt. Sie folgt aus der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB (true and fair view).

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fabian Klement

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Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

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