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OnlineBilanzBlogAusfuhrlieferung: Steuerfreie Exporte ins Drittland nach §6 UStG

Ausfuhrlieferung: Steuerfreie Exporte ins Drittland nach §6 UStG

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als GmbH Waren in ein Drittland liefert, kann unter strengen Voraussetzungen die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 1a UStG in Verbindung mit § 6 UStG in Anspruch nehmen – muss dabei jedoch lückenlos Ausfuhrnachweis und Buchnachweis erbringen. Besonders komplex wird die Nachweisführung, wenn mehrere Unternehmer in einer Lieferkette beteiligt sind und die Ware über Drittländer bewegt wird; hier gelten die Regelungen zum Reihengeschäft mit Drittlandbezug, die eine präzise Zuordnung der Warenbewegung erfordern. Fehlt auch nur ein Dokument, droht die volle Umsatzsteuernachforderung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine Ausfuhrlieferung ist nach § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Liefergegenstand in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangt, dies durch einen elektronischen Ausgangsvermerk aus dem ATLAS-System nachgewiesen wird und der Unternehmer einen vollständigen Buchnachweis führt. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt; der Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen bleibt erhalten.

Rechtsgrundlagen: § 4 Nr. 1a und § 6 UStG

Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen folgt einem zweistufigen Normenaufbau. § 4 Nr. 1a UStG erklärt Lieferungen, die als Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG anzusehen sind, von der Umsatzsteuer befreit. § 6 UStG definiert den Tatbestand selbst und nennt die drei alternativen Lieferkonstellationen (Beförderungs-, Versendungs- und Abhol-/Begleitlieferung). Ergänzt wird das System durch die §§ 8 ff. UStDV, die die formalen Nachweispflichten konkretisieren.

Entscheidend: Die Steuerbefreiung ist nicht voraussetzungslos. Sie ist eine sogenannte echte Steuerbefreiung – der leistende Unternehmer behält den vollen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG). Damit unterscheidet sich die Ausfuhrlieferung grundlegend von unechten Steuerbefreiungen wie § 4 Nr. 9a UStG.

Hinweis: Drittlandbegriff

Als Drittland gilt jedes Gebiet außerhalb des umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiets der EU. Dazu zählen auch Sondergebiete wie die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla, Helgoland und bestimmte Überseegebiete, obwohl diese politisch zu EU-Mitgliedstaaten gehören (vgl. § 1 Abs. 2 UStG).

Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung

§ 6 UStG nennt drei kumulativ zu prüfende Tatbestandsmerkmale:

  1. Unternehmer als leistender Lieferant: Nur Unternehmer im Sinne des § 2 UStG können die Befreiung in Anspruch nehmen. Privatpersonen als Verkäufer sind ausgeschlossen.
  2. Drittlandslieferung: Der Liefergegenstand muss das Gemeinschaftsgebiet physisch verlassen und in das Drittland gelangen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1–3 UStG).
  3. Nachweis: Ausfuhrnachweis und Buchnachweis müssen vollständig und zeitnah vorliegen (§ 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8–17 UStDV).

Die drei Liefervarianten nach § 6 Abs. 1 UStG im Überblick:

Liefervariante Wer befördert/versendet Abnehmer
Beförderungs­lieferung (Nr. 1) Lieferer selbst Unternehmer oder Privatperson im Drittland
Versendungs­lieferung (Nr. 1) Lieferer durch Beauftragten (Spediteur) Unternehmer oder Privatperson im Drittland
Abhol-/Begleit­lieferung (Nr. 2 u. 3) Abnehmer oder Beauftragter des Abnehmers Ausländischer Abnehmer (Unternehmer oder Privatperson)

Achtung bei Abhollieferungen: Holt ein im Ausland ansässiger Abnehmer die Ware selbst ab, muss der liefernde Unternehmer sicherstellen, dass die Ware tatsächlich ausgeführt wird. Verbleibt die Ware im Inland, entfällt die Steuerbefreiung – und die GmbH haftet für die Umsatzsteuer.

Ausfuhrnachweis: ATLAS-Ausgangsvermerk & Alternativen

Seit der vollständigen Umstellung auf das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) ist der elektronische Ausgangsvermerk (Alternate Proof of Exit – APE) der Regelnachweis. Das Zollamt des Ausgangsortes bestätigt elektronisch, dass die Ware das Zollgebiet der EU verlassen hat. Dieser Vermerk enthält die MRN (Movement Reference Number) und ist über das ATLAS-Portal abrufbar.

Verfahrensablauf ATLAS

  1. Anmeldung der Ausfuhrsendung beim Ausfuhrzollamt (elektronisch via ATLAS oder über einen Zollagenten)
  2. Überlassung der Ware zum Ausfuhrverfahren; Ausfuhrbegleitdokument (ABD) wird generiert
  3. Gestellung der Ware beim Ausgangszollamt (z. B. Hamburger Hafen, Frankfurter Flughafen)
  4. Erteilung des Ausgangsvermerks durch das Ausgangszollamt – dieser ist der eigentliche Ausfuhrnachweis

Praxistipp

Spediteure übermitteln den Ausgangsvermerk häufig automatisch. GmbHs sollten vertraglich vereinbaren, dass der APE binnen 30 Tagen nach Warenausgang zugestellt wird, und ihn buchungsnah archivieren. Das Finanzamt akzeptiert ausschließlich den Ausgangsvermerk, nicht das Ausfuhrbegleitdokument allein.

Alternative Nachweise

In Ausnahmefällen (z. B. bei Ausfuhr über Drittlandsgrenzen ohne ATLAS-Teilnahme) akzeptiert die Finanzverwaltung nach Abschnitt 6.5 UStAE alternative Belege:

  • Frachtbrief (CMR, CIM, AWB) mit Sichtvermerk des ausländischen Empfangszollamts
  • Posteinlieferungsschein mit Empfangsbestätigung
  • Spediteurbescheinigung nach amtlichem Muster (§ 10 UStDV)

Diese alternativen Belege sind gegenüber dem ATLAS-Ausgangsvermerk nachrangig und werden kritischer geprüft.

Buchnachweis: Pflichtangaben und Führung

Neben dem Belegnachweis verlangt § 13 UStDV einen vollständigen Buchnachweis. Dieser muss aus den Büchern und Aufzeichnungen des Unternehmers heraus belegbar sein und folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Abnehmers (bei Abhollieferung: Abnehmer und Beauftragter)
Handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstands
Entgelt der Lieferung
Ausfuhrnachweis (MRN des ATLAS-Ausgangsvermerks oder alternatives Dokument)
Bestimmungsort im Drittland
Bei Abhollieferung: Unterschrift des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie Beleg über die Grenzüberschreitung

Der Buchnachweis muss zeitnah und vollständig geführt werden – spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldezeitraums, in dem die Lieferung ausgeführt wurde. Eine nachträgliche Vervollständigung ist zwar möglich, mindert aber die Beweiskraft und kann zu vorläufigen Steuerfestsetzungen führen.

Rechnung ohne USt-Ausweis: Pflichtangaben & Muster

Die Rechnung für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung wird ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Neben den allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ist zwingend ein Hinweis auf die Steuerbefreiung aufzunehmen. Üblich und empfehlenswert ist folgender Formulierungshinweis:

„Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG – Tax-free export delivery“

Pflichtangaben auf der Exportrechnung im Überblick:

Pflichtangabe Bemerkung
Vollständiger Name und Anschrift des Lieferers Firmierungsname lt. Handelsregister
Vollständiger Name und Anschrift des Abnehmers Drittlandsadresse, ggf. auf Englisch
Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferers USt-IdNr. bevorzugt bei Unternehmensabnehmer
Fortlaufende Rechnungsnummer Eindeutig, einmalig vergeben
Rechnungsdatum und Lieferdatum/-zeitraum Beide Angaben erforderlich
Menge und Art der gelieferten Gegenstände Handelsübliche Bezeichnung
Nettobetrag und angewandter Steuersatz Steuersatz: 0 % / steuerfrei
Hinweis auf Steuerbefreiung Gesetzliche Fundstelle angeben
Zolltarifnummer (HS-Code) Für Zollanmeldung erforderlich, nicht zwingend Rechnungspflicht, aber praxisüblich

Kein USt-Ausweis! Wird Umsatzsteuer fälschlicherweise ausgewiesen, schuldet die GmbH diese nach § 14c Abs. 1 UStG – auch wenn die Lieferung objektiv steuerfrei ist. Der unberechtigte Steuerausweis bindet.

Verbuchung SKR03 und SKR04 mit Praxisbeispiel

Die Ausfuhrlieferung ist im Buchführungssystem als steuerfreier Umsatz zu erfassen. DATEV-Kontenrahmen unterscheiden hierfür spezifische Konten:

SKR03

  • Konto 8120 – Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG (Ausfuhrlieferungen)
  • Erlöse werden netto gebucht (kein USt-Konto)
SKR04

  • Konto 4120 – Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG (Ausfuhrlieferungen)
  • Erlöse werden netto gebucht (kein USt-Konto)

Praxisbeispiel: Maschinen-GmbH exportiert nach USA

Die Müller Maschinenbau GmbH (Sitz: München) liefert eine Fräsmaschine an einen Abnehmer in Chicago/USA. Nettokaufpreis: 85.000 EUR. Die Ware wird per Seefracht nach Hamburg verschifft; der ATLAS-Ausgangsvermerk liegt vor. Lieferdatum: 15.03.2025, Zahlungseingang: 28.03.2025 (Überweisung in EUR).

Buchung Rechnungsstellung (15.03.2025):

Forderungen aus L&L (SKR03: 1400 / SKR04: 1200) 85.000 EUR
  an Steuerfreie Ausfuhrerlöse §4 Nr.1a (SKR03: 8120 / SKR04: 4120) 85.000 EUR
Steuerschlüssel: U0 (steuerfrei) | Buchungstext: „Ausfuhrlieferung USA, MRN: 25DE…“

Buchung Zahlungseingang (28.03.2025):

Bank (SKR03: 1200 / SKR04: 1800) 85.000 EUR
  an Forderungen aus L&L (SKR03: 1400 / SKR04: 1200) 85.000 EUR

Hinweis zur UStVA

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 20 (Kennzahl 43) einzutragen. Sie erscheinen dort als steuerfreie Lieferungen mit Vorsteuerabzugsrecht und fließen in die Umsatzsteuererklärung (Anlage UR) entsprechend ein. Eine korrekte Buchführung ist auch für den Jahresabschluss der GmbH maßgeblich, da Exportumsätze gesondert ausgewiesen werden.

Abgrenzung zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Für Unternehmer, die sowohl in die EU als auch in Drittländer liefern, ist die saubere Abgrenzung essenziell:

Merkmal Ausfuhrlieferung (Drittland) ig. Lieferung (EU)
Rechtsgrundlage § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG
Bestimmungsgebiet Drittland (außerhalb EU) EU-Mitgliedstaat
Abnehmer Unternehmer oder Privatperson Grundsätzlich Unternehmer mit USt-IdNr. (B2C: Sonderregel)
Nachweis ATLAS-Ausgangsvermerk + Buchnachweis Gelangensbestätigung o. a. + Buchnachweis, USt-IdNr.-Prüfung
Rechnung Ohne USt, Hinweis § 4 Nr. 1a/§ 6 UStG Ohne USt, Hinweis § 4 Nr. 1b/§ 6a UStG, USt-IdNr. beider Parteien
UStVA-Kennzahl KZ 43 KZ 41 + ZM-Meldung
DATEV SKR03 Konto 8120 Konto 8125
DATEV SKR04 Konto 4120 Konto 4125

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Lieferungen in Länder wie die Schweiz, Norwegen oder das Vereinigte Königreich (nach Brexit) werden irrtümlich als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Diese Länder sind Drittländer – es gelten die Regelungen zur Ausfuhrlieferung.

Sonderfälle: Privatpersonen, Abhol- und Beförderungslieferung

Ausfuhrlieferung Drittland an Privatpersonen

Eine Ausfuhrlieferung an Privatpersonen im Drittland ist grundsätzlich möglich und steuerfrei – sofern die Ware tatsächlich das Gemeinschaftsgebiet verlässt und der Nachweis geführt wird. Gerade bei Abhollieferungen (Touristenexport) gelten jedoch verschärfte Anforderungen: Der Verkäufer muss sich durch Ausfuhrstempel auf dem Ausfuhrschein (oder den ATLAS-Nachweis) absichern. Seit Abschaffung des Papier-Ausfuhrscheins für Reisende in bestimmten EU-Ausgangszollämtern wird dies über digitale Systeme (z. B. PABLO/DIVA) abgewickelt.

Beförderungs- vs. Versendungslieferung

Bei der Beförderungslieferung transportiert der liefernde Unternehmer die Ware selbst. Bei der Versendungslieferung beauftragt er einen selbstständigen Dritten (Spediteur, Frachtführer). In beiden Fällen liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt – also in der Regel im Inland. Der Tatbestand der Ausfuhrlieferung ist damit erfüllt, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Reihengeschäfte und Kommissionäre

Bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG) mit Drittlandsbezug ist sorgfältig zu prüfen, welchem Liefergeschäft die Warenbewegung zuzuordnen ist. Nur der Lieferant, dem die Beförderung oder Versendung zuzurechnen ist, kann die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung in Anspruch nehmen.

Risiken, Haftung und häufige Fehler

Die Steuerbefreiung nach § 6 UStG ist eine sogenannte versagende Befreiung wenn die Nachweise fehlen. Häufige Fehlerquellen in der Praxis:

Fehlender oder verspäteter Ausgangsvermerk: Wird der ATLAS-Ausgangsvermerk nicht oder zu spät eingeholt, entfällt zunächst die Steuerbefreiung. Kann er nachgereicht werden, ist eine Korrektur möglich – aber risikoreich.
Unvollständiger Buchnachweis: Fehlt z. B. der Bestimmungsort oder die Unterschrift bei Abhollieferungen, versagt das Finanzamt die Befreiung.
Falsche Kontozuordnung: Ausfuhrlieferungen auf innergemeinschaftliche Erlöskonten zu buchen verfälscht die UStVA und kann Nachfragen im Rahmen einer USt-Sonderprüfung auslösen.
Vertrauen ohne Nachweis: Der Lieferer trägt das Nachweisrisiko. Behauptet der Abnehmer die Ausfuhr, ohne sie zu belegen, schuldet der Lieferer die Steuer – außer er handelte gutgläubig und ohne Verschulden (vgl. BFH, Urt. v. 28.08.2014, V R 16/14).
Verwechslung mit innergemeinschaftlicher Lieferung: Besonders nach dem Brexit bei UK-Lieferungen ein verbreiteter Fehler.

Haftungsfolgen: Entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend (z. B. nach einer Betriebsprüfung), schuldet die GmbH die Umsatzsteuer nebst Zinsen (§ 233a AO: aktuell 1,8 % p. a.). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit drohen zusätzlich Steuerstrafverfahren.

Für eine rechtssichere Gestaltung und die ordnungsgemäße Einbindung von Exportumsätzen in den Jahresabschluss der GmbH empfiehlt sich die enge Abstimmung mit dem Steuerberater – insbesondere wenn Ausfuhrlieferungen einen wesentlichen Teil des Umsatzes ausmachen.

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Fazit: Ausfuhrlieferung sicher und compliant abwickeln

Die Ausfuhrlieferung bietet GmbHs einen erheblichen Liquiditätsvorteil, da die Umsatzsteuer vollständig entfällt und gleichzeitig der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Dieser Vorteil ist jedoch an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft: Der ATLAS-Ausgangsvermerk als Regelnachweis, ein lückenloser Buchnachweis nach § 13 UStDV und eine korrekte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis sind keine bürokratischen Formalitäten, sondern materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Wer sie missachtet, riskiert erhebliche Umsatzsteuernachforderungen. Eine saubere Abgrenzung zur innergemeinschaftlichen Lieferung sowie eine kontengerechte Buchung (SKR03: 8120 / SKR04: 4120) sind ebenso essenziell wie ein digitalisierter, revisionssicherer Dokumentenworkflow für Exportbelege.

85.000 EUR

Beispiel-Exportumsatz (Praxisbeispiel GmbH)

1,8 % p.a.

Nachzahlungszinsen (§233a AO) bei versagter Steuerbefreiung

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Ausfuhrlieferung nach §6 UStG?

Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand in ein Drittland außerhalb der EU liefert und dies durch den ATLAS-Ausgangsvermerk sowie einen vollständigen Buchnachweis belegt. Die Lieferung ist nach §4 Nr. 1a i. V. m. §6 UStG umsatzsteuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten.

Welcher Nachweis ist für die steuerfreie Ausfuhrlieferung erforderlich?

Der Regelnachweis ist der elektronische Ausgangsvermerk aus dem ATLAS-System (APE). Ergänzend muss ein vollständiger Buchnachweis mit Abnehmerangaben, Warenbezeichnung, Entgelt und Bestimmungsort geführt werden. Beide Nachweise müssen zeitnah vorliegen.

Wie wird eine Ausfuhrlieferung ins Drittland gebucht (SKR03/SKR04)?

In SKR03 wird die steuerfreie Ausfuhrlieferung auf Konto 8120 (steuerfreie Umsätze §4 Nr. 1a UStG) gebucht, in SKR04 auf Konto 4120. Der Steuerschlüssel ist U0 (steuerfrei). In der UStVA ist Kennzahl 43 zu verwenden.

Darf auf einer Ausfuhrrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden?

Nein. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Wird versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet die GmbH diese nach §14c Abs. 1 UStG, obwohl die Lieferung objektiv steuerfrei ist.

Ist eine Ausfuhrlieferung an Privatpersonen im Drittland möglich?

Ja. §6 UStG erfasst auch Lieferungen an Privatpersonen im Drittland (z. B. Touristenexport). Die Nachweisanforderungen sind jedoch besonders streng; bei Abhollieferungen muss die tatsächliche Ausfuhr zweifelsfrei dokumentiert werden.

Wie unterscheidet sich die Ausfuhrlieferung von der innergemeinschaftlichen Lieferung?

Die Ausfuhrlieferung betrifft Drittländer (§6 UStG), die innergemeinschaftliche Lieferung EU-Mitgliedstaaten (§6a UStG). Die Nachweise unterscheiden sich: Bei der Ausfuhrlieferung ist der ATLAS-Ausgangsvermerk maßgeblich, bei der ig. Lieferung die Gelangensbestätigung und die Prüfung der USt-IdNr. Auch Buchungskonto und UStVA-Kennzahl weichen ab.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: June 2026.

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