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OnlineBilanzBlogPauschalierung in der Landwirtschaft (§ 24 UStG): Durchschnittssätze, Umsatzgrenze & Option zur Regelbesteuerung

Pauschalierung in der Landwirtschaft (§ 24 UStG): Durchschnittssätze, Umsatzgrenze & Option zur Regelbesteuerung

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Pauschalierung in der Landwirtschaft nach § 24 UStG ist ein steuerliches Sonderregime, das land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erlaubt, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit einheitlichen Durchschnittssätzen abzurechnen – ohne aufwändige Einzelbelegerfassung. Wer als pauschalierender Landwirt qualifiziert, welcher Satz ab 2025 gilt und wann sich der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung durch die Option zur Regelbesteuerung rechnet, lesen Sie hier kompakt und fachlich fundiert.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Pauschalierung Landwirtschaft nach § 24 UStG ermöglicht land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Vorjahresumsatz von maximal 600.000 EUR, Umsatzsteuer und Vorsteuer pauschal zu verrechnen. Der maßgebliche Durchschnittssatz beträgt 7,8 % ab dem 1. Januar 2025 (2024: 8,4 %; bis 2023: 9,0 %). Da sich Ausgangsumsatzsteuer und pauschale Vorsteuer in der Regel ausgleichen, entsteht keine Zahllast – und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungspflicht. Übersteigt der Umsatz die 600.000-EUR-Grenze, wechselt der Betrieb zwingend zur Regelbesteuerung.

Grundlagen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine eigene Besteuerungsform: die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG. Die Vorschrift geht auf Art. 295–305 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zurück, die den Mitgliedstaaten erlaubt, für landwirtschaftliche Erzeuger eine Pauschalregelung einzuführen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Die Grundidee: Ein pauschalierender Landwirt schuldet auf seine qualifizierenden Ausgangsumsätze zwar Umsatzsteuer zum Durchschnittssatz, zieht diesem Betrag aber eine ebenso pauschal errechnete Vorsteuer in gleicher Höhe gegenüber. Im Normalfall heben sich beide Beträge auf – die Zahllast beträgt null. Als Folge entfällt die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen für diese Umsätze (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Für den Abnehmer (z. B. Lebensmittelgroßhandel, Molkerei oder Weinkellerei) hat dies eine besondere Bedeutung: Er erhält auf seiner Eingangsrechnung den Durchschnittssatz ausgewiesen und darf diesen als Vorsteuer abziehen – sofern er selbst regelbesteuert ist. Aus diesem Grund interessiert das Thema nicht nur Landwirte, sondern auch deren Geschäftspartner.

Hinweis: Unionsrechtliche Grundlage

Die Pauschalregelung nach § 24 UStG basiert auf Art. 295 ff. MwStSystRL. Deutschland nutzt diese fakultative Öffnungsklausel; die Sätze müssen von der EU-Kommission akzeptiert werden und dürfen die tatsächliche Vorsteuerbelastung pauschal abbilden.

Aktuelle Durchschnittssätze 2025 und 2026

Der Durchschnittssatz wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) und nachfolgende Änderungen schrittweise abgesenkt, nachdem die Europäische Kommission festgestellt hatte, dass der frühere Satz von 10,7 % die tatsächliche Vorsteuerbelastung strukturell überstieg und damit gegen unionsrechtliche Vorgaben verstieß.

Zeitraum Durchschnittssatz (USt) Pauschale Vorsteuer Rechtsgrundlage
Bis 31.12.2021 10,7 % 10,7 % § 24 Abs. 1 UStG a.F.
01.01.2022 – 31.12.2023 9,0 % 9,0 % JStG 2022
01.01.2024 – 31.12.2024 8,4 % 8,4 % WachstumschancenG 2024
Ab 01.01.2025 7,8 % 7,8 % § 24 Abs. 1 UStG n.F.

Für das Jahr 2026 ist zum aktuellen Redaktionsstand keine weitere gesetzliche Absenkung beschlossen. Der Satz von 7,8 % gilt daher vorläufig auch für 2026, kann jedoch durch künftige Jahressteuergesetze angepasst werden. Betriebe sollten diesen Punkt im Rahmen ihrer Steuerplanung regelmäßig im Blick behalten.

Achtung: Der abgesenkte Durchschnittssatz bedeutet, dass ein pauschalierender Landwirt seinem Abnehmer nur noch 7,8 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf – und der Abnehmer entsprechend nur 7,8 % als Vorsteuer abziehen kann. Rechnungen mit dem alten Satz 8,4 % nach dem 31.12.2024 sind fehlerhaft und lösen Korrekturbedarf aus.

Umsatzgrenze 600.000 EUR: Wer darf pauschalieren?

Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine Umsatzgrenze von 600.000 EUR als Zugangsvoraussetzung für die Pauschalierung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres im Sinne von § 19 Abs. 3 UStG – also nicht nur die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze, sondern alle steuerbaren Umsätze des Unternehmers.

Pauschalierung möglich

  • Vorjahresumsatz ≤ 600.000 EUR
  • Betrieb qualifiziert als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
  • Keine wirksame Option zur Regelbesteuerung
Regelbesteuerung zwingend

  • Vorjahresumsatz > 600.000 EUR
  • Wirksame Option nach § 24 Abs. 4 UStG ausgeübt
  • Betrieb außerhalb des Anwendungsbereichs § 24 UStG

Überschreitet ein Betrieb die Grenze, ist er ab dem Folgejahr zur Regelbesteuerung verpflichtet. Eine unterjährige Rückkehr zur Pauschalierung ist ausgeschlossen; nach dem Wechsel besteht eine Bindungsfrist von fünf Jahren (§ 24 Abs. 4 Satz 3 UStG analog der Optionsregelung). Unterschreitet der Umsatz in Folgejahren wieder die 600.000-EUR-Schwelle, kann die Pauschalierung frühestens nach Ablauf dieser Bindungsfrist wieder aufgegriffen werden.

Anwendungsbereich: Welche Umsätze fallen unter § 24 UStG?

Nicht alle Umsätze eines Landwirts unterliegen automatisch dem Durchschnittssatz. § 24 UStG erfasst ausschließlich Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 zum UStG, soweit der Betrieb im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs tätig wird.

Typische eingeschlossene Umsätze:

  • Verkauf von Getreide, Ölsaaten, Kartoffeln, Gemüse, Obst
  • Lieferung von Rohmilch, Schlachtvieh, Lebendvieh
  • Holzlieferungen aus dem eigenen Forstbetrieb
  • Lohnarbeiten für andere Landwirte mit eigenem Gerät (z. B. Mähdrusch)

Typische ausgeschlossene Umsätze:

  • Direktverkauf verarbeiteter Produkte (z. B. Käse, Wurst, Säfte) – hier greift ggf. Regelbesteuerung
  • Vermietung von Wirtschaftsgütern an Dritte außerhalb des Betriebs
  • Photovoltaikanlagen, die nicht betrieblich landwirtschaftlich genutzt werden
  • Pensionspferdehaltung (nach BFH-Rechtsprechung kein landwirtschaftlicher Umsatz)

Teilpauschalierung in der Landwirtschaft

Die Teilpauschalierung Landwirtschaft ist kein eigenständiges gesetzliches Konzept, sondern beschreibt die Praxissituation, in der ein Betrieb sowohl Umsätze nach § 24 UStG als auch andere steuerbare Umsätze erzielt, die der Regelbesteuerung unterliegen. Typisches Beispiel: Ein Landwirt betreibt neben dem Ackerbau eine Ferienwohnung oder einen Hofladen mit weiterverarbeiteten Produkten.

In diesem Fall gilt:

  • Die landwirtschaftlichen Umsätze werden nach § 24 UStG pauschal abgerechnet.
  • Die übrigen Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung mit den allgemeinen Steuersätzen (7 % oder 19 %).
  • Für die regelbesteuerten Umsätze besteht volle Vorsteuerabzugsberechtigung aus Eingangsleistungen, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind.
  • Gemischt genutzte Eingangsleistungen sind nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen.

Praxis-Tipp: Kontentrennungspflicht

Betriebe mit Teilpauschalierung sollten bereits in der Buchführung eine konsequente Trennung zwischen pauschalierenden und regelbesteuerten Umsätzen vornehmen. Andernfalls droht im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Schätzung der Aufteilung durch das Finanzamt, die regelmäßig zu ungünstigeren Ergebnissen führt.

Sonderfall Weingut und Forstwirtschaft

Weingüter

Für Weingüter (Weinbaubetriebe) enthält § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Sonderregelung: Die Lieferung von Wein aus eigenen Trauben durch den Erzeugerbetrieb unterliegt ebenfalls dem Durchschnittssatz, sofern der Wein im eigenen Betrieb gekeltert und nicht industriell weiterverarbeitet wurde. Entscheidend ist die Erzeugereigenschaft: Kauft ein Weingut Trauben zu und keltert daraus Wein, verlässt dieser Umsatz den Anwendungsbereich des § 24 UStG für den Zukaufanteil.

Ab 2025 beträgt der Durchschnittssatz auch für Weinbauumsätze 7,8 %. Da Wein dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegt (kein ermäßigter Satz nach Anlage 2 UStG), ergibt sich bei der Regelbesteuerung ein deutlich höherer Umsatzsteuerausweis – was für Direktvermarkter mit hohem Endverbraucheranteil und geringer Vorsteuerlast strukturell ungünstiger sein kann als die Pauschalierung.

Forstwirtschaft

Forstwirtschaftliche Betriebe können ebenfalls nach § 24 UStG pauschalieren, soweit sie Holz und andere Forsterzeugnisse aus dem eigenen Bestand liefern. Der einheitliche Durchschnittssatz von 7,8 % gilt hier gleichermaßen. Bei Holzlieferungen an umsatzsteuerpflichtige Abnehmer (z. B. Sägewerke) darf der Abnehmer 7,8 % Vorsteuer abziehen – vorausgesetzt, die Rechnung weist den Satz korrekt aus.

Option zur Regelbesteuerung – wann lohnt sie sich?

Gemäß § 24 Abs. 4 UStG kann ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Regelbesteuerung optieren. Die Option muss spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der ersten Steuerfestsetzung des betreffenden Jahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und bindet den Betrieb für mindestens fünf Kalenderjahre.

Die Option zur Regelbesteuerung ist vorteilhaft, wenn:

  • der Betrieb hohe Investitionen tätigt (Maschinen, Gebäude), aus denen erhebliche Vorsteuerbeträge resultieren, die den Pauschalvorsteuerabzug übersteigen;
  • Umsätze überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erfolgen (kein Nachteil durch Mehrwertsteuerausweis);
  • der Betrieb mit negativer Umsatzsteuerzahllast rechnet, also tatsächliche Vorsteuern die Ausgangsumsatzsteuer übersteigen.

Demgegenüber spricht für den Verbleib in der Pauschalierung:

  • geringer Investitionsumfang und damit niedrige tatsächliche Vorsteuerlast;
  • Umsätze an Endverbraucher oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer (Entlastungsvorteil des niedrigen Pauschalausweises);
  • erhebliche Vereinfachung der Buchführung und entfallende Voranmeldungspflicht.

Praxisbeispiel: Pauschalierung vs. Regelbesteuerung

Die folgende Gegenüberstellung illustriert die Wirkung anhand eines mittelgroßen Getreidebetriebs. Hinweis: Das Beispiel gilt entsprechend auch für einen als GmbH geführten landwirtschaftlichen Betrieb (z. B. eine Agrar-GmbH), die bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls nach § 24 UStG pauschalieren kann.

Position Pauschalierung (7,8 %) Regelbesteuerung (7 %)
Nettoumsatz Getreideverkauf 400.000 EUR 400.000 EUR
Ausgewiesene USt 31.200 EUR (7,8 %) 28.000 EUR (7 %)
Pauschale Vorsteuer / tats. Vorsteuer −31.200 EUR (7,8 %) −18.000 EUR (tatsächlich)
USt-Zahllast 0 EUR 10.000 EUR
Verwaltungsaufwand Keine Voranmeldung Voranmeldungen + Jahreserklärung

Im Investitionsjahr (z. B. Kauf eines Mähdreschers für 300.000 EUR netto, 19 % USt = 57.000 EUR Vorsteuer) dreht sich das Bild:

Position Pauschalierung Regelbesteuerung
Vorsteuer Mähdrescher Nicht abziehbar (pauschalisiert) 57.000 EUR abziehbar
USt-Zahllast lfd. Umsätze 0 EUR 10.000 EUR
Effektive USt-Belastung 0 EUR −47.000 EUR (Erstattung)
Buchungssatz (Regelbesteuerung, Vorsteuer Mähdrescher):
Maschinen (0200) 300.000 EUR | Vorsteuer 19 % (1576) 57.000 EUR an Verbindlichkeiten (3300) 357.000 EUR

Im Investitionsjahr überwiegt die Regelbesteuerung klar. Da die Option fünf Jahre bindet, ist eine mehrjährige Investitionsplanung unerlässlich. Für die betriebswirtschaftliche Gesamtbetrachtung empfiehlt sich eine Liquiditätsrechnung über den gesamten Bindungszeitraum.

Buchhalterische Konsequenzen und Jahresabschluss

Für pauschalisierende Betriebe entfällt zwar die laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung, doch im Jahresabschluss sind die Pauschalierungsumsätze korrekt zu erfassen und von der Regelbesteuerung abzugrenzen. Bei der Teilpauschalierung ist insbesondere darauf zu achten, dass:

  • die Erlöskonten sauber nach § 24-Umsätzen und Regelbesteuerungsumsätzen getrennt geführt werden;
  • die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für die regelbesteuerten Umsätze fristgerecht eingereicht wird;
  • im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses (§ 242 HGB) keine unrealistischen Umsatzsteuerverbindlichkeiten oder -forderungen passiviert bzw. aktiviert werden.

Agrar-GmbHs, die zur Regelbesteuerung optiert haben, unterliegen zusätzlich den allgemeinen körperschaftsteuerlichen Pflichten nach dem KStG sowie der Offenlegungspflicht gemäß § 325 HGB. Eine fehlerhafte Darstellung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten kann zur Nachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung führen.

Vorjahresumsatz geprüft – Einhaltung der 600.000-EUR-Grenze bestätigt?
Durchschnittssatz 7,8 % in allen Ausgangsrechnungen ab 01.01.2025 korrekt ausgewiesen?
Teilpauschalierungsumsätze buchhalterisch sauber von Regelbesteuerungsumsätzen getrennt?
Optionserklärung zur Regelbesteuerung (falls relevant) fristgerecht beim Finanzamt eingereicht?
Fünfjährige Bindungsfrist bei Option/Rückkehr kalendarisch dokumentiert?
Investitionsplanung mit USt-Liquiditätswirkung über den Optionszeitraum erstellt?

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Fazit: Pauschalierung Landwirtschaft – Vereinfachung mit Kalkül

Die Pauschalierung Landwirtschaft nach § 24 UStG ist ein mächtiges Vereinfachungsinstrument – aber kein Selbstläufer. Der auf 7,8 % ab 2025 gesunkene Durchschnittssatz spiegelt die tatsächliche Vorsteuerbelastung landwirtschaftlicher Betriebe realistischer wider als frühere Werte, bedeutet aber auch, dass Abnehmer weniger Vorsteuer abziehen können als zuvor. Die Umsatzgrenze von 600.000 EUR schließt größere Agrarbetriebe aus der Pauschalierung aus und zwingt sie zur vollständigen Regelbesteuerung.

Wer als pauschalierender Landwirt oder als Agrar-GmbH die Wahl zwischen Pauschalierung und Option zur Regelbesteuerung trifft, sollte dies auf Basis einer belastbaren Mehrjahresplanung tun – unter Berücksichtigung von Investitionsvolumen, Abnehmerstruktur und Liquiditätswirkung. Der Jahresabschluss ist dabei das zentrale Kontrollinstrument, um Fehlbuchwerte frühzeitig zu erkennen.

7,8 %

Durchschnittssatz ab 2025

600.000 EUR

Umsatzgrenze für Pauschalierung

5 Jahre

Bindungsfrist nach Option zur Regelbesteuerung

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Durchschnittssatz für die Pauschalierung Landwirtschaft 2025?

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Durchschnittssatz nach § 24 UStG einheitlich 7,8 %. Er gilt sowohl als Umsatzsteuersatz auf Ausgangsleistungen als auch als pauschale Vorsteuer, sodass die Zahllast in der Regel null beträgt.

Wer darf nach § 24 UStG pauschalieren?

Pauschalieren darf jeder land- und forstwirtschaftliche Betrieb, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 EUR nicht überschritten hat und der keine wirksame Option zur Regelbesteuerung ausgeübt hat.

Was bedeutet Teilpauschalierung in der Landwirtschaft?

Teilpauschalierung bezeichnet die Situation, in der ein Betrieb neben land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen nach § 24 UStG auch andere steuerbare Umsätze erzielt, die der Regelbesteuerung unterliegen. Beide Bereiche sind buchhalterisch sauber zu trennen.

Wie lange bindet die Option zur Regelbesteuerung?

Die Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG bindet den Betrieb für mindestens fünf Kalenderjahre. Ein vorzeitiger Rückwechsel zur Pauschalierung ist nicht möglich.

Gilt der Durchschnittssatz 7,8 % auch für Weingüter?

Ja. Weinbaubetriebe, die Wein aus eigenen Trauben erzeugen und vermarkten, unterliegen ebenfalls dem Durchschnittssatz von 7,8 % nach § 24 UStG, sofern die Erzeugereigenschaft und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann eine Agrar-GmbH nach § 24 UStG pauschalieren?

Ja, auch eine GmbH mit land- und forstwirtschaftlichem Betrieb kann unter den Voraussetzungen des § 24 UStG pauschalieren, sofern die 600.000-EUR-Umsatzgrenze eingehalten wird und keine Option zur Regelbesteuerung vorliegt.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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