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Datum

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11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogIst- vs. Soll-Versteuerung: Der Unterschied einfach erklärt

Ist- vs. Soll-Versteuerung: Der Unterschied einfach erklärt

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ob Ihre GmbH die Umsatzsteuer bereits mit Rechnungsstellung oder erst nach tatsächlichem Zahlungseingang ans Finanzamt abführen muss, entscheidet die Wahl zwischen Ist- und Soll-Versteuerung. Dieser Unterschied kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre Liquidität haben – ähnlich wie die Unterschiede zwischen BWA und GuV für Ihre Steuerplanung und Ihren Jahresabschluss relevant sind – und wird von vielen Geschäftsführern unterschätzt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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FK
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Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Der Ist-Soll-Versteuerung Unterschied liegt im Zeitpunkt der Umsatzsteuer-Entstehung: Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde – unabhängig vom Zahlungseingang. Bei der Ist-Versteuerung entsteht sie erst, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde. Rechtsgrundlagen sind § 16 Abs. 1 UStG (Soll) und § 20 UStG (Ist).

Grundlagen: Was regeln §§ 16 und 20 UStG?

Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei grundsätzliche Methoden, um den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt entsteht und damit in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen ist. Diese Methoden werden gemeinhin als Soll-Versteuerung (auch: Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) und Ist-Versteuerung (auch: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) bezeichnet.

Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall. Sie ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG: Die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten berechnet und entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Die Ist-Versteuerung ist hingegen eine Ausnahme, die das Finanzamt auf Antrag gestatten kann. Ihre Rechtsgrundlage ist § 20 UStG.

Beide Methoden betreffen ausschließlich den Ausgangsumsatz, also die Umsatzsteuer, die der Unternehmer auf eigene Leistungen schuldet. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen richtet sich nach § 15 UStG und ist von der gewählten Methode unabhängig: Vorsteuer darf grundsätzlich in dem Voranmeldezeitraum abgezogen werden, in dem die Eingangsleistung bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt – unabhängig davon, ob die eigene Ausgangssteuer nach Soll oder Ist berechnet wird.

Wichtiger Hinweis

Die Wahl zwischen Ist- und Soll-Versteuerung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Für ertragsteuerliche Zwecke (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und für den handelsrechtlichen Jahresabschluss nach HGB gelten eigene Realisierungs- und Periodenabgrenzungsregeln, die von der umsatzsteuerlichen Methode vollständig unabhängig sind.

Soll-Versteuerung: Entstehung mit Leistungserbringung

Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer-Schuld in dem Voranmeldezeitraum (Monat oder Quartal), in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Es kommt also auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an, nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung und schon gar nicht auf den Zahlungseingang.

Typischer Ablauf bei der Soll-Versteuerung

  1. Ihre GmbH erbringt im Oktober eine Beratungsleistung und stellt am 28. Oktober eine Rechnung über 10.000 € netto zzgl. 1.900 € USt aus.
  2. Die Umsatzsteuer i. H. v. 1.900 € ist in der Voranmeldung für Oktober (Fälligkeit: 10. November, ggf. Dauerfristverlängerung) anzumelden und abzuführen.
  3. Ob der Kunde am 10. November, am 15. Dezember oder gar nicht zahlt, ist für die Entstehung und Fälligkeit der Umsatzsteuer ohne Belang.

Die Soll-Versteuerung entspricht dem Realisationsprinzip des Handelsrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und ist die Standardmethode für buchführungspflichtige Kapitalgesellschaften. Sie zwingt den Unternehmer jedoch dazu, Umsatzsteuer aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, solange der Kunde noch nicht bezahlt hat – ein spürbares Liquiditätsproblem bei langen Zahlungszielen oder säumigen Debitoren.

Ist-Versteuerung: Entstehung mit Vereinnahmung

Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde, also der Geldbetrag auf dem Konto des Unternehmers eingegangen ist (oder bar bezahlt wurde). Die ausgestellte Rechnung und der Zeitpunkt der Leistungserbringung spielen für die Entstehung keine Rolle.

Typischer Ablauf bei der Ist-Versteuerung

  1. Ihre GmbH erbringt im Oktober eine Leistung und stellt am 28. Oktober eine Rechnung über 10.000 € netto zzgl. 1.900 € USt aus.
  2. Der Kunde zahlt am 15. Dezember.
  3. Die 1.900 € USt sind erst in der Voranmeldung für Dezember anzumelden und abzuführen.

Die Ist-Versteuerung ist ein erheblicher Liquiditätsvorteil: Die GmbH muss keine Umsatzsteuer vorfinanzieren, die der Kunde noch nicht gezahlt hat. Der Nachteil liegt in einem erhöhten buchhalterischen Aufwand, da exakt nachverfolgt werden muss, wann welche Zahlung zu welcher Ausgangsrechnung eingegangen ist.

Achtung: Kein Wahlrecht beim Vorsteuerabzug

Auch bei der Ist-Versteuerung darf der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen bereits im Voranmeldezeitraum des Leistungsbezugs geltend gemacht werden – also bevor die eigene Ausgangsrechnung bezahlt wurde. Die Ist-Versteuerung verbessert damit die Nettoliquiditätsposition des Unternehmers gegenüber der Soll-Versteuerung deutlich.

Direktvergleich: Ist- vs. Soll-Versteuerung

Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Methoden kompakt zusammen:

Kriterium Soll-Versteuerung Ist-Versteuerung
Rechtsgrundlage § 16 Abs. 1 UStG § 20 UStG
Bezeichnung Besteuerung nach vereinbarten Entgelten Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
USt-Entstehungszeitpunkt Ablauf des VAZ der Leistungserbringung Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
Anwendung Gesetzlicher Regelfall Ausnahme, Antrag erforderlich
Liquiditätsbelastung Höher (Vorfinanzierung erforderlich) Geringer (zahle, was du erhalten hast)
Buchhalterischer Aufwand Geringer Höher (Zahlungseingang je Rechnung tracken)
Typische Anwender Mittelgroße und große GmbHs, Konzerne Kleine GmbHs, UGs, Freiberufler-GmbHs
Vorsteuerabzug Mit Leistungsbezug und Rechnung Identisch (kein Unterschied)

Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung

Die Ist-Versteuerung steht nicht jedem Unternehmer offen. § 20 Satz 1 UStG nennt abschließend drei Konstellationen, in denen das Finanzamt die Genehmigung erteilen kann:

Der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr hat 600.000 € nicht überstiegen (Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG, zuletzt angehoben durch das Jahressteuergesetz 2020 – Wert weiterhin gültig 2025/2026).
Der Unternehmer ist nach § 148 AO von der Verpflichtung zur Buchführung und Erstellung von Abschlüssen befreit (betrifft in der Praxis keine GmbH, da diese stets nach § 242 HGB buchführungspflichtig ist).
Der Unternehmer erzielt Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG – dies kann unter Umständen auf eine Freiberufler-GmbH zutreffen, sofern deren Tätigkeit als freiberuflich einzustufen ist.

Für eine Standard-GmbH oder UG, die gewerblich tätig ist, kommt in der Praxis fast ausschließlich die Umsatzgrenze von 600.000 € als Zugangsvoraussetzung in Betracht. Der Antrag ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen; es besteht kein Rechtsanspruch, sondern ein Ermessen des Finanzamts, das in der Praxis bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch regelmäßig positiv ausgeübt wird.

Neugründung und Ist-Versteuerung

Eine neu gegründete GmbH kann bereits im Gründungsjahr die Ist-Versteuerung beantragen, wenn sie voraussichtlich die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschreiten wird. Maßgeblich ist die voraussichtliche Umsatzhöhe im laufenden Jahr. Eine spätere Überschreitung führt dazu, dass das Finanzamt die Genehmigung für zukünftige Zeiträume widerruft.

Praxisbeispiel: GmbH mit offener Forderung

Die Muster-IT GmbH (Umsatz ca. 450.000 € p. a., Voranmeldung monatlich) erbringt im November eine Softwareentwicklungsleistung für einen Kunden und stellt am 25. November eine Rechnung aus:

Position Betrag
Nettobetrag 50.000,00 €
Umsatzsteuer 19 % 9.500,00 €
Rechnungsbetrag brutto 59.500,00 €

Der Kunde zahlt die Rechnung am 20. Januar des Folgejahres.

Szenario A: Soll-Versteuerung

Die Umsatzsteuer von 9.500 € entsteht mit Ablauf des Novembers (Leistungserbringung) und ist in der Voranmeldung November anzumelden, fällig am 10. Dezember (bzw. 10. Januar bei Dauerfristverlängerung). Die GmbH muss die 9.500 € aus eigenen Mitteln vorfinanzieren, obwohl sie das Geld vom Kunden noch nicht erhalten hat.

Buchung bei Rechnungstellung (November):
Forderungen aus LuL 59.500 €  an  Umsatzerlöse 50.000 € / Umsatzsteuer 9.500 €
Buchung bei Zahlung (Januar Folgejahr):
Bank 59.500 €  an  Forderungen aus LuL 59.500 €

Szenario B: Ist-Versteuerung

Die Umsatzsteuer von 9.500 € entsteht erst im Januar, wenn die Zahlung eingeht. Sie ist in der Voranmeldung Januar anzumelden, fällig am 10. Februar. Die GmbH hat zwei Monate länger Zeit und muss nichts vorfinanzieren.

Buchung bei Rechnungstellung (November):
Forderungen aus LuL 59.500 €  an  Umsatzerlöse 50.000 € / Umsatzsteuer (noch nicht fällig, Verbindlichkeit ausstehend) 9.500 €
Buchung bei Zahlung (Januar Folgejahr):
Bank 59.500 €  an  Forderungen aus LuL 59.500 € (USt wird im Januar-VAZ gemeldet)

Liquiditätsvorteil Ist-Versteuerung im Beispiel: Die GmbH behält die 9.500 € ca. 2 Monate länger in der eigenen Kasse. Bei einem durchgehend hohen offenen Forderungsbestand summiert sich dieser Effekt erheblich – im obigen Beispiel entspricht das bei gleichbleibendem Geschäft einem dauerhaften zinsfreien „Kredit“ des Finanzamts in Höhe von mehreren zehntausend Euro.

Wechsel der Methode: So geht es rechtssicher

Ein Wechsel von der Soll- zur Ist-Versteuerung setzt einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt voraus. Das Finanzamt erteilt die Genehmigung in der Regel mit Wirkung ab dem laufenden oder nächsten Voranmeldezeitraum. Der Wechsel zurück (Ist → Soll) ist ebenfalls jederzeit möglich, entweder auf Antrag oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z. B. Umsatz übersteigt 600.000 €).

Beim Wechsel Soll → Ist zu beachten

  • Rechnungen, die vor dem Wechsel gestellt und bereits im Soll-VAZ erfasst wurden, bleiben im alten System – keine Doppelerfassung.
  • Übergangszeitraum sorgfältig dokumentieren: Welche Forderungen wurden bereits im Soll angemeldet, welche noch nicht?
  • Abstimmung mit dem Steuerberater empfehlenswert, um Überschneidungen zu vermeiden.
Beim Wechsel Ist → Soll zu beachten

  • Alle noch offenen Forderungen, für die die USt noch nicht gemeldet wurde, müssen im ersten Soll-VAZ nachgemeldet werden.
  • Dies kann zu einer einmaligen Liquiditätsbelastung führen.
  • Frühzeitige Planung und ggf. Rücklagenbildung sind sinnvoll.

Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Auch wenn Ist- und Soll-Versteuerung primär umsatzsteuerliche Kategorien sind, haben sie indirekte Auswirkungen auf die Bilanzierung und den Jahresabschluss Ihrer GmbH.

Umsatzsteuerverbindlichkeiten in der Bilanz

Bei der Soll-Versteuerung wird die Umsatzsteuer auf ausgestellte, aber noch nicht bezahlte Rechnungen sofort als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt passiviert (Konto „Umsatzsteuer“). Der offene Forderungsbestand zum Bilanzstichtag enthält damit stets eine Umsatzsteuerkomponente, die bereits als Schuld ausgewiesen ist.

Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer-Verbindlichkeit erst mit Zahlungseingang. Zum Bilanzstichtag enthält der Forderungsbestand daher Umsatzsteuerbeträge, für die noch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt besteht. Dies verbessert das Bild der kurzfristigen Nettoverschuldung.

Keine Auswirkung auf Ertragsteuern

Für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist der Zeitpunkt der Umsatzsteuerentstehung irrelevant. Maßgeblich ist das handelsrechtliche Ergebnis nach HGB, das nach dem Realisationsprinzip stets periodengerecht zu ermitteln ist – unabhängig davon, ob die GmbH nach Soll oder Ist versteuert. Umsätze werden im HGB-Abschluss realisiert, wenn die Leistung erbracht wurde, nicht wenn gezahlt wurde.

Abgrenzungsposten bei Jahresabschluss

Bei der Ist-Versteuerung können zum 31. Dezember Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz stehen, deren Umsatzsteueranteil noch nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Im Jahresabschluss ist dennoch der volle Brutto-Forderungsbetrag auszuweisen; eine gesonderte Rückstellung für die noch nicht fällige Umsatzsteuer ist in der Praxis nicht üblich, da die Zahlung – und damit die Entstehung der Steuerschuld – von der Zahlung des Kunden abhängt. Dennoch sollte Ihr Steuerberater diesen Sachverhalt bei der Abschlussplanung im Blick haben.

Tipp für Geschäftsführer

Wenn Ihre GmbH die Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung erfüllt und Sie häufig mit langen Zahlungszielen oder säumigen Kunden zu tun haben, lohnt sich der Antrag in fast allen Fällen. Der Liquiditätsvorteil ist real und dauerhaft. Nutzen Sie unseren Kostenrechner, um den konkreten Effekt für Ihre GmbH durchzurechnen.

Fazit: Ist-Soll-Versteuerung Unterschied strategisch nutzen

Der Ist-Soll-Versteuerung Unterschied ist kein bloßes buchhalterisches Detail, sondern eine strategisch relevante Entscheidung für jede GmbH. Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall, einfach in der Handhabung, aber liquiditätsbelastend – denn die Umsatzsteuer ist fällig, sobald die Leistung erbracht wurde, nicht erst wenn der Kunde zahlt. Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG ist für kleine GmbHs und UGs mit einem Vorjahresumsatz bis 600.000 € zugänglich und verschafft einen erheblichen, dauerhaften Liquiditätsvorteil, indem die Steuerpflicht erst mit dem tatsächlichen Geldeingang entsteht.

Für den Jahresabschluss und die Ertragsteuern ändert die Wahl der Methode nichts – das HGB-Ergebnis richtet sich nach dem Leistungszeitpunkt. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, welche Methode für Ihre aktuelle Unternehmenssituation optimal ist, und stellen Sie ggf. noch heute einen Antrag auf Ist-Versteuerung. Möchten Sie sehen, wie eine digitale Buchhaltungslösung beide Methoden sauber abbildet? Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos in der Demo.

600.000 €

Umsatzgrenze Ist-Versteuerung (§ 20 UStG)

19 %

Regelsteuersatz USt (Beispiel GmbH)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ist- und Soll-Versteuerung?

Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums der Leistungserbringung (§ 16 Abs. 1 UStG), bei der Ist-Versteuerung erst mit tatsächlichem Zahlungseingang (§ 20 UStG). Der Hauptunterschied liegt also im Zeitpunkt der Steuerpflicht und damit in der Liquiditätswirkung.

Wer darf die Ist-Versteuerung nutzen?

Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überstiegen hat, können beim Finanzamt die Genehmigung zur Ist-Versteuerung beantragen. Für buchführungspflichtige GmbHs ist die Umsatzgrenze der praktisch einzige Zugangsweg.

Hat die Ist-Versteuerung Auswirkungen auf die Körperschaftsteuer?

Nein. Die Ist- oder Soll-Versteuerung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist das HGB-Ergebnis maßgeblich, das nach dem Realisationsprinzip stets periodengerecht ermittelt wird.

Kann eine GmbH jederzeit zwischen Ist- und Soll-Versteuerung wechseln?

Ein Wechsel ist möglich, erfordert aber einen formlosen Antrag beim Finanzamt. Beim Wechsel sind Übergangsregelungen zu beachten, um Doppelerfassungen oder das Vergessen von Forderungen zu vermeiden. Bei Überschreiten der 600.000-€-Grenze wird die Ist-Versteuerung vom Finanzamt widerrufen.

Beeinflusst die Ist-Versteuerung den Vorsteuerabzug?

Nein. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen richtet sich nach § 15 UStG und kann unabhängig von der eigenen Versteuerungsmethode bereits im Voranmeldezeitraum des Leistungsbezugs geltend gemacht werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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