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OnlineBilanzBlogPan EU Umsatzsteuer: Registrierungspflichten bei Lagerung im EU-Ausland

Pan EU Umsatzsteuer: Registrierungspflichten bei Lagerung im EU-Ausland

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Amazons Logistiknetzwerk verteilt Ihre Waren automatisch auf Fulfillment-Center in Polen, Tschechien, Deutschland, Frankreich und weiteren EU-Ländern – oft ohne dass Geschäftsführer einer deutschen GmbH oder UG dies aktiv gesteuert haben. Die umsatzsteuerliche Konsequenz trifft dennoch unmittelbar: Sobald Ihre Ware physisch in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelagert wird, entsteht dort eine Registrierungspflicht, unabhängig von Umsatzschwellen. Dieser Artikel zeigt, welche Pflichten entstehen, wie das OSS-Verfahren entlastet – und wo es keine Abhilfe schafft.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die pan EU Umsatzsteuer greift, sobald Waren im Rahmen von Amazon PAN-EU oder CEE physisch in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingelagert werden. Deutschland kann in diesem Fall nicht der einzige Registrierungsort bleiben: Im jeweiligen Lagerland entsteht kraft § 3c UStG (national) bzw. der jeweiligen nationalen Umsatzsteuergesetze eine eigenständige Steuerpflicht. Das OSS-Verfahren (§ 18j UStG) erfasst nur B2C-Fernverkäufe, nicht aber lokale Lieferungen innerhalb des Lagerlands oder B2B-Umsätze mit lokaler Steuerbarkeit. Für alle nicht vom OSS abgedeckten Tatbestände ist eine lokale Umsatzsteuer-Registrierung im betreffenden EU-Land zwingend.

Was ist Amazon PAN-EU & CEE?

Amazon bietet Marketplace-Händlern zwei Logistikprogramme an, die automatisch grenzüberschreitende Warenbewegungen innerhalb der EU auslösen:

PAN-EU (Pan-European FBA)

Amazon verteilt Ihren Bestand auf Fulfillment-Center in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Polen, der Tschechischen Republik, den Niederlanden, Belgien, Schweden und weiteren Ländern. Ziel ist die Reduktion von Versandkosten und -zeiten. Die Warenbewegung erfolgt durch Amazon ohne gesonderte Beauftragung durch den Händler.

CEE (Central European Expansion)

Ein auf Mittel- und Osteuropa fokussiertes Unterprogramm. Waren werden primär in Polen und der Tschechischen Republik gelagert, um Kunden in der DACH-Region sowie CEE-Märkten schneller zu beliefern. Die Registrierungspflichten in PL und CZ entstehen dabei unabhängig von der Höhe der dort erzielten Umsätze.

Entscheidend aus steuerrechtlicher Sicht ist: Der Händler – also Ihre GmbH oder UG – gilt als umsatzsteuerlicher Unternehmer, der die Ware in das jeweilige EU-Land verbringt. Amazon handelt lediglich als Lagerhalter und Logistikdienstleister, nicht als steuerlicher Vertreter. Die Registrierungspflicht trifft Sie persönlich als Geschäftsführer.

Registrierungspflicht durch Einlagerung im EU-Ausland

Innergemeinschaftliches Verbringen als Auslöser

Wenn Ihre GmbH Waren von Deutschland nach Polen verbringt – sei es auf eigene Veranlassung oder durch Amazons automatische Umverteilung –, liegt nach § 1a UStG i.V.m. § 3 Abs. 1a UStG ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Dies ist einer Lieferung gleichgestellt: In Deutschland entsteht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG), in Polen ein innergemeinschaftlicher Erwerb – und damit sofort eine Steuerbarkeit in Polen.

Wichtiger Grundsatz

Die Registrierungspflicht im Lagerland entsteht mit dem ersten Verbringen von Waren – nicht erst ab einem bestimmten Umsatz. Es gibt keine Mindest-Umsatzschwelle für die Lagerregistrierung. Dies unterscheidet sich fundamental von der früheren Versandhandelsschwellenregelung.

Konsignationslager-Regelung (§ 6b UStG) und ihre Grenzen

Seit 2020 existiert in der EU die sog. Call-off-Stock-Regelung (in Deutschland: § 6b UStG), die bei Lieferungen an einen bereits bekannten B2B-Abnehmer im Bestimmungsland eine vereinfachende Behandlung erlaubt. Für das Amazon-Modell greift diese Regelung jedoch grundsätzlich nicht, da Amazon nicht als identifizierter Endabnehmer auftritt und die Ware zunächst auf Lager gehalten wird, ohne dass ein konkreter Käufer feststeht. Die Vereinfachungsregel ist daher für PAN-EU-Händler praktisch irrelevant.

Deemed-Supplier-Regel bei Amazon (§ 3 Abs. 3a UStG)

Seit dem 1. Juli 2021 gilt in der EU die sog. Marktplatzbetreiber-Haftungsregelung: Amazon gilt bei B2C-Verkäufen aus EU-Lager an EU-Verbraucher als fiktiver Lieferer (Deemed Supplier). Dies bedeutet, dass Amazon für diese Transaktionen die Umsatzsteuer abführt. Für die Registrierungspflicht im Lagerland ist diese Regelung aber nur teilweise entlastend: Das innergemeinschaftliche Verbringen der Ware ins Lager bleibt Ihre eigene steuerbare Handlung. Die Registrierung im Lagerland entfällt trotz Deemed Supplier nicht vollständig – lediglich die Meldepflicht für die B2C-Verkäufe selbst verlagert sich auf Amazon bzw. das OSS.

OSS-Verfahren vs. lokale Registrierung

Was das OSS leistet

Das One-Stop-Shop-Verfahren (§ 18j UStG) erlaubt es deutschen Händlern, B2C-Fernverkäufe in andere EU-Staaten zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und die dort geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten. Damit entfällt für viele grenzüberschreitende B2C-Verkäufe die Notwendigkeit lokaler Registrierungen im Bestimmungsland.

Was das OSS nicht leistet

Das OSS erfasst ausdrücklich nicht:

  • Innergemeinschaftliches Verbringen: Die Einlagerung ins Auslandslager selbst ist kein „Fernverkauf“ und fällt nicht unter das OSS.
  • Lokale Inlandslieferungen: Wenn ein Käufer in Polen eine Ware kauft, die aus dem polnischen Fulfillment-Center geliefert wird, handelt es sich um eine inländische polnische Lieferung (nicht um einen Fernverkauf). Diese ist in Polen steuerbar und muss dort gemeldet werden – OSS ist nicht anwendbar.
  • B2B-Umsätze: Lieferungen an andere Unternehmer sind generell vom OSS ausgeschlossen.
  • Einfuhren aus Drittländern: Hierfür gibt es das IOSS (Import-One-Stop-Shop), ein separates System.

Achtung: Selbst wenn Sie vollständig im OSS registriert sind, bleibt in jedem Land, in dem Amazon Ihre Waren lagert, eine lokale Umsatzsteuer-Registrierung erforderlich – zumindest für die Meldung der innergemeinschaftlichen Erwerbe und lokaler Inlandslieferungen.

Zusammenspiel: Deemed Supplier + OSS

In der Praxis ergibt sich für PAN-EU-Händler ab 2021 folgendes Bild: Amazon übernimmt als Deemed Supplier die Umsatzsteuerscould für B2C-Verkäufe aus EU-Lagern. Dadurch reduziert sich Ihr Meldevolumen in den lokalen Registrierungen erheblich. Die Registrierung selbst – und damit die Pflicht zur Abgabe von Nullmeldungen für das innergemeinschaftliche Verbringen sowie lokale B2B-Umsätze – bleibt jedoch bestehen.

Länderübersicht: Typische PAN-EU-Standorte

Land Normaler USt-Satz Registrierungspflicht bei Lagerung Lokale Steuerbehörde
Deutschland (DE) 19 % / 7 % Sitz der GmbH: ohnehin registriert Finanzamt
Polen (PL) 23 % / 8 % / 5 % Ja – ab erstem Verbringen Urząd Skarbowy (Warschau für Ausländer)
Tschechien (CZ) 21 % / 12 % / 0 % Ja – ab erstem Verbringen Finanční úřad
Frankreich (FR) 20 % / 10 % / 5,5 % Ja – ab erstem Verbringen DGFIP / Service des Impôts
Italien (IT) 22 % / 10 % / 5 % Ja – ab erstem Verbringen Agenzia delle Entrate
Spanien (ES) 21 % / 10 % / 4 % Ja – ab erstem Verbringen Agencia Tributaria
Niederlande (NL) 21 % / 9 % Ja – ab erstem Verbringen Belastingdienst
Schweden (SE) 25 % / 12 % / 6 % Ja – ab erstem Verbringen Skatteverket

In Polen und Tschechien ist die Registrierung für ausländische Unternehmen administrativ besonders zeitintensiv. Erfahrungsgemäß dauert die Registrierung in Polen 4–8 Wochen, in Tschechien 3–6 Wochen. Die rückwirkende Geltung der Pflicht ab dem ersten Verbringen schafft dabei erhebliche Nachzahlungsrisiken, wenn mit der Antragstellung gewartet wird.

Praxisbeispiel: GmbH im PAN-EU-Programm

Die TechGoods GmbH (Sitz: München) verkauft Elektronikzubehör über Amazon.de und ist seit Januar des laufenden Jahres im PAN-EU-Programm aktiv. Amazon verteilt die Waren auf Fulfillment-Center in Deutschland, Polen, Tschechien und Frankreich.

Ausgangslage Januar:

  • Verbringen von Waren im Einkaufswert von 40.000 EUR nach Polen (PL-Lager)
  • Verbringen von Waren im Einkaufswert von 15.000 EUR nach Tschechien (CZ-Lager)
  • Verbringen von Waren im Einkaufswert von 25.000 EUR nach Frankreich (FR-Lager)

Steuerliche Konsequenzen:

Vorgang Deutschland Lagerland
Verbringen DE → PL Steuerfreie ig. Lieferung (§ 6a UStG): 40.000 EUR in Voranmeldung DE + ZM Ig. Erwerb in PL steuerbar: 23 % polnische USt auf 40.000 EUR = 9.200 PLN-Äquivalent → gleichzeitig Vorsteuerabzug → Netto-Effekt 0, aber Meldepflicht
Verkauf aus PL-Lager an poln. Endkunde (B2C) Kein Umsatz in DE Inländische polnische Lieferung: Amazon als Deemed Supplier schuldet 23 % poln. USt → TechGoods GmbH muss dies in PL-Registrierung melden (Nullumsatz eigene Schuld)
Verkauf aus PL-Lager an deutschen Endkunde (B2C, Versand aus PL) Kein Umsatz DE (OSS oder Amazon Deemed Supplier) Fernverkauf: Amazon schuldet dt. USt via OSS oder Deemed Supplier

Ergebnis für die TechGoods GmbH: Sie benötigt zwingend lokale USt-Nummern in Polen, Tschechien und Frankreich – auch wenn durch die Deemed-Supplier-Regel kaum eigene Steuerzahlungen anfallen. Ohne Registrierung drohen rückwirkende Nachzahlungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall eine Sperrung des Amazon-Kontos durch Behördenanfragen.

Hinweis für den Jahresabschluss

Die durch PAN-EU entstehenden Verbringungsumsätze und Steuerschulden in mehreren EU-Ländern erhöhen die Komplexität des Jahresabschlusses Ihrer GmbH erheblich. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Steuerbehörden sind korrekt auszuweisen; Rückstellungen für noch nicht veranlagte ausländische Steuerzeiträume sind nach § 249 HGB zu bilden.

Buchungssätze und Jahresabschluss

Das innergemeinschaftliche Verbringen ist buchhalterisch als Umlagerung des Vorratsvermögens zu behandeln. In der deutschen Finanzbuchhaltung der TechGoods GmbH:

Verbringen DE → PL-Lager (Waren EK 40.000 EUR, steuerfreie ig. Lieferung):
Soll: 1410 Waren in Konsignationslager Ausland 40.000 EUR
Haben: 1410 Fertigerzeugnisse / Waren Inland 40.000 EUR
+ Umsatzsteuerlich: Meldung in Zusammenfassender Meldung (ZM) unter ig. Lieferung eigener Art
Verkauf aus PL-Lager an Endkunden (Deemed Supplier = Amazon schuldet USt; Erlösbuchung GmbH netto):
Soll: 1200 Forderungen aus LuL / 1800 Bank 1.000 EUR
Haben: 8400 Erlöse steuerfreie ig. Lieferungen / EU-Umsätze 1.000 EUR
Hinweis: Erlösausweis richtet sich nach der konkreten umsatzsteuerlichen Würdigung im Einzelfall; Abstimmung mit dem lokalen Steuerberater erforderlich.

Für den Jahresabschluss gilt: Ausstehende Umsatzsteuer-Erstattungen aus Polen oder Tschechien (Vorsteuern aus lokalen Einkäufen) sind als sonstige Vermögensgegenstände nach § 266 Abs. 2 B II HGB auszuweisen. Ungewisse Steuerschulden für verspätet gemeldete Zeiträume sind als Rückstellung nach § 249 HGB zu passivieren.

Checkliste: Ihre Handlungspflichten

Prüfen Sie in Ihrem Amazon Seller Central unter „Berichte → Lagerbestand“, in welchen EU-Ländern aktuell Ihre Waren gelagert werden.
Beantragen Sie lokale USt-Nummern in allen Lagerländern – rückwirkend ab dem ersten Verbringen von Waren.
Registrieren Sie sich beim BZSt für das OSS-Verfahren (falls noch nicht geschehen), um B2C-Fernverkäufe zentral zu melden.
Stellen Sie sicher, dass Amazon in Ihrem Verkäuferkonto die Deemed-Supplier-Konfiguration korrekt aktiviert hat und Sie die relevanten Transaktionsberichte archivieren.
Beauftragen Sie in jedem Lagerland einen lokalen Steuerberater oder einen auf EU-USt spezialisierten Dienstleister (z. B. Taxdoo, Hellotax, Avalara) für die laufende Deklaration.
Prüfen Sie rückwirkende Registrierungspflichten: Nutzen Sie das PAN-EU-Programm bereits länger, ohne registriert zu sein? Dann ist eine freiwillige Selbstanzeige (Äquivalent im jeweiligen Land) umgehend zu prüfen.
Integrieren Sie die ausländischen Steuermeldungen in Ihren Jahresabschluss-Prozess – sowohl für die Bilanz als auch für die GuV-Abgrenzung.
Dokumentieren Sie alle innergemeinschaftlichen Verbringungen mit Belegen (CMR-Frachtbriefe, Amazon-Verbringungsberichte) für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren (§ 147 AO).

Haftungsrisiken und Strafen

Die Haftungsrisiken bei nicht erfüllten ausländischen Registrierungspflichten sind erheblich und werden häufig unterschätzt:

Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Risiken

In Polen drohen bei verspäteter Registrierung Bußgelder von bis zu 720 Tagessätzen; in Frankreich sind Säumniszuschläge von 10 % der Steuerschuld zuzüglich Zinsen üblich. Italien verhängt Strafen von 120–240 % der nicht deklarierten Steuer bei vorsätzlicher Hinterziehung. Eine nachträgliche Freiwilligkeitskorrektur wird in den meisten EU-Ländern strafmildernd berücksichtigt, setzt aber eine vollständige Offenlegung voraus.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

In Deutschland haftet der GmbH-Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich für Steuerausfälle, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Dies gilt nach herrschender Auffassung auch für ausländische Steuerverbindlichkeiten, wenn diese durch entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Amtshilferegelungen nach Deutschland übermittelt werden. Die EU-Amtshilferichtlinie (DAC) ermöglicht den EU-Steuerbehörden einen weitreichenden Informationsaustausch.

Amazon-Konsequenzen

Amazon selbst fordert von PAN-EU-Teilnehmern aktiv die Vorlage gültiger USt-Nummern aus allen Lagerländern. Fehlende Nummern können zur Deaktivierung des PAN-EU-Programms oder – im Extremfall – zur vorübergehenden Sperrung des Verkäuferkontos führen.

Wichtig für Geschäftsführer: Die persönliche Haftung nach § 69 AO ist nicht durch die Haftungsbeschränkung der GmbH gedeckt. Steuerliche Pflichten im Ausland können über EU-Amtshilfe in Deutschland vollstreckt werden. Handeln Sie proaktiv, bevor Steuerbehörden auf Sie zukommen.

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Fazit

Die pan EU Umsatzsteuer im Kontext von Amazon PAN-EU und CEE ist kein Randthema der Steuerplanung, sondern eine unmittelbare Compliance-Pflicht, die mit dem ersten Verbringen von Waren entsteht. Das OSS-Verfahren und die Deemed-Supplier-Regel entlasten erheblich – schaffen die lokale Registrierungspflicht aber nicht vollständig ab. Jede GmbH oder UG, die am PAN-EU-Programm teilnimmt, benötigt gültige Umsatzsteuer-Registrierungen in allen Lagerländern, eine strukturierte Meldedokumentation und eine saubere Einbindung in den deutschen Jahresabschluss-Prozess. Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder und Nachzahlungen im EU-Ausland, sondern auch die persönliche Haftung als Geschäftsführer nach deutschem Steuerrecht.

23 %

Polnischer USt-Normalsatz (höher als DE)

8 Länder

Typische PAN-EU-Lagerstandorte mit Registrierungspflicht

10 Jahre

Aufbewahrungspflicht für Verbringungsbelege (§ 147 AO)

Häufig gestellte Fragen

Ab wann muss ich mich in Polen für die Umsatzsteuer registrieren, wenn Amazon dort meine Waren lagert?

Die Registrierungspflicht in Polen entsteht ab dem ersten innergemeinschaftlichen Verbringen von Waren, also ab dem Moment, in dem Amazon erstmals Ihre Produkte ins polnische Fulfillment-Center verlagert. Es gibt keine Umsatzschwelle, die überschritten werden muss.

Ersetzt das OSS-Verfahren die lokale Registrierung in PAN-EU-Lagerländern?

Nein. Das OSS erfasst nur grenzüberschreitende B2C-Fernverkäufe. Lokale Inlandslieferungen aus dem Lagerland sowie das innergemeinschaftliche Verbringen selbst sind nicht vom OSS abgedeckt. Eine lokale Registrierung bleibt in jedem Lagerland erforderlich.

Welche Rolle spielt die Deemed-Supplier-Regel für PAN-EU-Händler?

Amazon übernimmt als Deemed Supplier die Umsatzsteuerschuld für B2C-Verkäufe aus EU-Lagern. Das reduziert die eigenen Steuerzahlungen in den Lagerländern erheblich, hebt aber die Registrierungspflicht und die Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen nicht auf.

Hafte ich als GmbH-Geschäftsführer persönlich für nicht erfüllte ausländische USt-Pflichten?

Ja. Nach § 69 AO haften Geschäftsführer persönlich für steuerliche Pflichtverletzungen. Über EU-Amtshilfemechanismen können ausländische Steuerforderungen in Deutschland geltend gemacht und vollstreckt werden – die GmbH-Haftungsbeschränkung schützt hier nicht.

Was passiert, wenn ich rückwirkend feststelle, dass ich mich hätte registrieren müssen?

Sie sollten umgehend einen spezialisierten Steuerberater einschalten und die rückwirkende Registrierung sowie Nachmeldung aller relevanten Zeiträume veranlassen. Eine freiwillige Nachregistrierung wird in den meisten EU-Ländern strafmildernd berücksichtigt und ist einer behördlichen Entdeckung in jedem Fall vorzuziehen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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