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Lesedauer

11–16 Minuten

OnlineBilanzBlogE-Rechnung GmbH: Was jetzt konkret zu tun ist

E-Rechnung GmbH: Was jetzt konkret zu tun ist

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für inländische B2B-Umsätze die gesetzliche Empfangspflicht für elektronische Rechnungen – und die Ausstellungspflichten folgen gestaffelt. Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG bedeutet das konkreten Handlungsbedarf in Technik, Prozessen und Compliance. Dieser Artikel zeigt, was genau zu tun ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die E-Rechnung GmbH-Pflicht tritt in zwei Stufen in Kraft: Ab 1. Januar 2025 muss jede GmbH strukturierte E-Rechnungen (ZUGFeRD 2.x oder XRechnung) empfangen und verarbeiten können. Ab 1. Januar 2027 – bei Umsatz über 800.000 € bereits ab 2026 – müssen auch eigene Ausgangsrechnungen im strukturierten Format ausgestellt werden. Geschäftsführer haften persönlich für die ordnungsgemäße Umsetzung, da Verstöße umsatzsteuerliche und handelsrechtliche Konsequenzen haben.

Rechtliche Grundlagen & Pflichtrahmen

Die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich basiert auf dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108), das § 14 UStG grundlegend neu gefasst hat. Ergänzt wird der Rahmen durch § 14a UStG (besondere Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen) sowie durch die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU (europäische Norm EN 16931).

Der neue § 14 Abs. 1 UStG definiert die E-Rechnung erstmals legaldefinitorisch: Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder mit ihr interoperabel sein. PDF-Dokumente ohne eingebettete XML-Struktur gelten damit ausdrücklich nicht mehr als E-Rechnung im Sinne des Gesetzes, sondern als „sonstige Rechnung“.

Praxis-Hinweis: Abgrenzung E-Rechnung vs. sonstige Rechnung

Ein einfaches PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung mehr. Zulässige Formate sind XRechnung (rein XML-basiert) sowie ZUGFeRD ab Version 2.1 (hybrides Format mit menschenlesbarem PDF und eingebettetem XML). Beide erfüllen EN 16931. Ältere ZUGFeRD-Versionen (1.0) sind nicht mehr ausreichend.

Sachlich beschränkt sich die Pflicht auf inländische B2B-Umsätze: Leistender und Empfänger müssen im Inland ansässig sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Umsätze gegenüber Verbrauchern (B2C) sowie rein grenzüberschreitende Umsätze fallen vorerst nicht unter die Pflicht.

Empfangspflicht ab 2025: Was sofort gilt

Der kritische Punkt für die GmbH-Praxis: Die Empfangspflicht gilt ohne Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2025. Jede GmbH, die von einem anderen inländischen Unternehmen eine E-Rechnung erhält, muss diese technisch entgegennehmen und verarbeiten können. Eine Zustimmung des Empfängers ist – anders als nach altem Recht – nicht mehr erforderlich.

Das bedeutet im Klartext: Schickt ein Lieferant ab dem 1. Januar 2025 eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei, kann die empfangende GmbH nicht mehr verlangen, stattdessen ein PDF zu erhalten. Die Verpflichtung zur Verarbeitung ist einseitig und vom Aussteller nicht abdingbar.

Achtung: Eine GmbH, die E-Rechnungen technisch nicht verarbeiten kann, riskiert Vorsteuerabzugsprobleme. Kann die korrekte Verbuchung nicht nachgewiesen werden, gefährdet das den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.

Mindestanforderung an die GmbH: Ein E-Mail-Postfach, das strukturierte Anhänge empfangen und speichern kann, genügt für den reinen Empfang technisch zunächst. Entscheidend ist jedoch, dass das eingebettete XML tatsächlich ausgelesen und in die Buchhaltung überführt wird – manuelles Abtippen aus dem PDF-Layer reicht nicht mehr aus, wenn die Prüfung der Finanzbehörde die XML-Datei als maßgeblichen Beleg heranzieht.

Ausstellungspflichten: Fristen im Überblick

Die Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, tritt gestaffelt in Kraft. Maßgeblich ist dabei der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 3 UStG.

Zeitraum Betroffene GmbH Pflicht
Ab 01.01.2025 Alle inländischen Unternehmen Empfangspflicht für E-Rechnungen
Ab 01.01.2026 GmbH mit Vorjahresumsatz > 800.000 € Ausstellungspflicht für E-Rechnungen
Ab 01.01.2027 Alle übrigen inländischen Unternehmen Ausstellungspflicht für E-Rechnungen
Bis 31.12.2027 Unternehmen mit EDI-Verfahren (Einigung beider Parteien) Übergangsregelung: EDI-Formate weiterhin zulässig

Für die Übergangsphase 2025/2026 gilt gemäß BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024: Liegen gegenseitiges Einvernehmen vor, kann die ausstellende GmbH bis zum 31. Dezember 2025 noch Papierrechnungen oder einfache PDF-Rechnungen versenden. Dieses Einvernehmen bedarf keiner besonderen Form, kann also auch konkludent bestehen – praktisch bedeutet das, dass ein Lieferant, der bisher PDF schickt, dies kurzfristig weiterführen kann, sofern der Empfänger keine strukturierte E-Rechnung einfordert.

Technische Umsetzung in der GmbH

Der Geschäftsführer muss die technische Infrastruktur für beide Richtungen sicherstellen: Empfang und – ab den jeweiligen Fristen – Erstellung.

Empfang und Verarbeitung

Für den Empfang sind folgende Systemkomponenten erforderlich:

  • E-Mail-Infrastruktur oder Lieferantenportal mit Fähigkeit zur Entgegennahme von XML-Anhängen
  • Buchhaltungssoftware oder ERP-System, das ZUGFeRD 2.x / XRechnung auslesen kann (automatische Felderkennung für Lieferant, Betrag, USt, Leistungsdatum)
  • Revisionssichere Archivierung des XML-Originaldokuments (nicht nur des PDF-Layers)

Ausstellung von E-Rechnungen

Für die Ausstellung benötigt die GmbH eine Software, die:

  • valide XRechnung (UBL oder CII) oder ZUGFeRD 2.x mit korrektem XML-Schema erzeugt,
  • Pflichtfelder nach EN 16931 vollständig befüllt (Leitweg-ID beim öffentlichen Auftraggeber, USt-IdNr., Bankverbindung etc.),
  • eine Validierung gegen das offizielle KoSIT-Schema durchführt, bevor die Rechnung versendet wird.

Tool-Tipp für GmbH-Geschäftsführer

Viele DATEV-basierte und cloud-native Buchführungslösungen wie onlinebilanz.de unterstützen bereits ZUGFeRD-Import und -Export. Prüfen Sie, ob Ihre aktuelle Software den Empfang ohne Medienbruch abdeckt – und ob der Steuerberater die XML-Daten direkt verarbeiten kann. Testen Sie die Funktion kostenlos im Demo-Zugang.

Prozesse & Verantwortlichkeiten im Unternehmen

Die E-Rechnungspflicht betrifft nicht nur die IT-Abteilung, sondern verändert Prozesse quer durch die GmbH. Als Geschäftsführer trägt man die Gesamtverantwortung – die operative Umsetzung muss aber klar delegiert und dokumentiert sein.

Eingangsrechnungen (Kreditorenbuchhaltung)

  • Zentrales Postfach für E-Rechnungseingänge definieren
  • Automatische Weiterleitung an Buchhaltungssystem
  • Freigabeprozess anpassen (XML-Beleg ist maßgeblich)
  • Zuständigkeiten schriftlich festlegen (§ 91 Abs. 1 AktG analog, § 43 GmbHG)
Ausgangsrechnungen (Debitorenbuchhaltung)

  • Kundenstamm auf E-Rechnungspflicht prüfen (inländische Unternehmer?)
  • Übermittlungsweg je Kunde klären (E-Mail, Peppol, Kundenportal)
  • Rechnungsvorlage auf EN-16931-Pflichtfelder umstellen
  • Validierungsschritt vor Versand einführen

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Vier-Augen-Prinzip: Auch bei automatisch erzeugten E-Rechnungen bleibt die inhaltliche Prüfungspflicht bestehen. Ein fehlerhafter Steuersatz im XML-Feld ist nicht weniger schädlich als ein Fehler auf einer Papierrechnung – er ist nur schwieriger zu erkennen, wenn ausschließlich der PDF-Layer betrachtet wird.

Praxisbeispiel: Mittelständische GmbH

Die Muster-Technik GmbH (Sitz München, Vorjahresumsatz 1,2 Mio. €) liefert Industriebauteile an andere inländische Unternehmen. Ab 1. Januar 2026 ist sie ausstellungspflichtig. Der Geschäftsführer initiiert im September 2025 ein internes Projekt:

Ausgangssituation: Bisher werden Rechnungen als PDF aus einer Excel-Vorlage erzeugt und per E-Mail versendet. Eingangsrechnungen werden manuell in DATEV Unternehmen online eingetippt.

Maßnahmen bis Dezember 2025:

  1. Upgrade der Buchhaltungssoftware auf ZUGFeRD-2.x-fähige Version (Kosten: ca. 600 € einmalig + 40 €/Monat Zusatzmodul)
  2. Einrichtung eines zentralen Eingangspostfachs rechnungen@muster-technik.de mit automatischer Weiterleitung an DATEV
  3. Schulung der Buchhaltungskraft (halber Tag extern, ca. 300 €)
  4. Anpassung aller Rechnungsvorlagen auf EN-16931-Pflichtfelder inkl. Leitweg-ID-Feld
  5. Testlauf: 10 Musterrechnungen im ZUGFeRD-Format erzeugen und gegen KoSIT-Validator validieren

Buchungssatz beim Empfang einer E-Eingangsrechnung (Rohstoffe, 5.000 € netto):

Rohstoffe (SKR03: 3200) 5.000,00 € | an Verbindlichkeiten L+L (SKR03: 1600) 5.950,00 €
Vorsteuer 19% (SKR03: 1576) 950,00 € | an Verbindlichkeiten L+L (SKR03: 1600) –

Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Praxis: Der Buchungsbeleg ist nun das XML-Dokument, nicht der PDF-Ausdruck. Das Archiv muss das Original-XML revisionssicher vorhalten.

Parallel dazu überprüft der Geschäftsführer im Rahmen der Jahresabschlussvorbereitung, ob die neuen Rechnungsformate korrekt in die Bilanzierung einfließen – ein Thema, das eng mit dem Jahresabschluss der GmbH verknüpft ist.

Archivierungspflicht & GoBD-Konformität

E-Rechnungen unterliegen den allgemeinen handelsrechtlichen und steuerlichen Aufbewahrungspflichten: 10 Jahre gemäß § 257 HGB und § 147 AO. Die GoBD (BMF-Schreiben vom 28. November 2019) konkretisieren die Anforderungen:

  • Unveränderbarkeit: Das empfangene XML darf nicht nachträglich modifiziert werden. Korrekturen erfolgen ausschließlich über Stornorechnungen.
  • Vollständigkeit: Jede empfangene E-Rechnung muss im System erfasst sein – auch solche, die inhaltliche Fehler aufweisen und beanstandet werden.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Der Finanzbehörde muss auf Verlangen ein maschinenlesbarer Export der Rechnungsdaten möglich sein (Z3-Zugriff nach GoBD).

Achtung – häufiger Fehler: Einige GmbHs archivieren nur den PDF-Layer des ZUGFeRD-Dokuments. Das ist nicht GoBD-konform. Die gesamte ZUGFeRD-Datei (PDF mit eingebettetem XML) oder die reine XRechnung-XML muss in unveränderter Form archiviert werden.

Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die aus der Verletzung seiner Sorgfaltspflichten entstehen. Im Kontext der E-Rechnungspflicht bedeutet das konkret:

  • Vorsteuerversagung: Kann die GmbH den ordnungsgemäßen Empfang und die korrekte Verarbeitung einer E-Rechnung nicht nachweisen, riskiert sie den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gehen zu Lasten der GmbH.
  • Ordnungswidrigkeit: Die fehlerhafte Ausstellung einer Rechnung (z. B. ohne vorgeschriebenes E-Format nach Ablauf der Übergangsfrist) kann als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO gewertet werden.
  • Persönliche Innenhaftung: Entsteht der GmbH durch fehlende Systemeinführung ein nachweisbarer Schaden (z. B. verlorener Vorsteuererstattungsanspruch), kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG in Regress nehmen.

Wichtig: Die Einführung eines technisch und organisatorisch geeigneten E-Rechnungssystems ist Compliance-Pflicht, nicht Kür. Geschäftsführer sollten die Implementierung dokumentieren und ggf. durch ein kurzes Gesellschafterbeschluss-Protokoll absichern.

Für die Kostenschätzung der Implementierung steht ein Kostenrechner für GmbH-Dienstleistungen zur Verfügung.

Checkliste: Umsetzung E-Rechnung GmbH

  • Buchhaltungssoftware auf ZUGFeRD 2.x / XRechnung-Fähigkeit geprüft und ggf. aktualisiert
  • Zentrales Eingangspostfach für E-Rechnungen eingerichtet und kommuniziert
  • Lieferanten über neue Empfangsadresse informiert
  • Archivierungskonzept (XML-Original, unveränderbar, 10 Jahre) dokumentiert
  • Ausgangsrechnungsvorlagen auf EN-16931-Pflichtfelder umgestellt
  • KoSIT-Validierung in den Rechnungsstellungsprozess integriert
  • Mitarbeiter in Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung geschult
  • Übergangszeitraum und Ausstellungsfrist für eigene Umsätze kalenderiert
  • Steuerberater über neuen Prozess informiert und Datenschnittstelle geklärt
  • Implementierung im Geschäftsführungsprotokoll dokumentiert

Fazit

Die E-Rechnung GmbH-Pflicht ist kein rein technisches IT-Projekt, sondern ein Compliance-Thema mit direkten steuerlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer. Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 ohne Wenn und Aber. Die Ausstellungspflicht folgt ab 2026 (umsatzstarke GmbH) bzw. 2027 (alle übrigen). Wer jetzt die Prozesse, Systeme und Verantwortlichkeiten sauber aufstellt, vermeidet Vorsteuerrisiken, GoBD-Verstöße und persönliche Haftungsszenarien nach § 43 GmbHG. Die verbleibende Zeit bis zur Ausstellungspflicht sollte für Systemtests, Mitarbeiterschulungen und die Abstimmung mit dem Steuerberater genutzt werden – nicht abgewartet werden.

01.01.2025

Empfangspflicht gilt seit

800.000 €

Umsatzschwelle für frühere Ausstellungspflicht (ab 2026)

10 Jahre

Aufbewahrungspflicht für E-Rechnungen (HGB/AO)

Häufig gestellte Fragen

Muss meine GmbH ab 2025 wirklich E-Rechnungen empfangen können, auch wenn wir selbst noch keine ausstellen?

Ja. Die Empfangspflicht gilt für alle inländischen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist. Eine GmbH, die eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei von einem Lieferanten erhält, muss diese entgegennehmen und verarbeiten können – unabhängig davon, ab wann sie selbst zur Ausstellung verpflichtet ist.

Ist ein PDF per E-Mail noch eine gültige Rechnung?

Ein einfaches PDF ist seit 2025 keine E-Rechnung mehr im gesetzlichen Sinne, sondern eine „sonstige Rechnung". Es darf in der Übergangsphase bis Ende 2025 (mit gegenseitigem Einvernehmen) noch verwendet werden, erfüllt aber nicht die EN-16931-Anforderungen. Ab den jeweiligen Ausstellungsfristen muss zwingend ein strukturiertes Format (XRechnung oder ZUGFeRD 2.x) genutzt werden.

Welche Formate sind für die E-Rechnung in Deutschland zulässig?

Zulässig sind XRechnung (rein XML-basiert, Syntax UBL oder CII) und ZUGFeRD ab Version 2.1 (hybrides PDF/XML-Format). Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931. Ältere ZUGFeRD-Versionen (1.0) sowie EDIFACT-Formate sind nur noch bis Ende 2027 im Rahmen bestehender EDI-Vereinbarungen toleriert.

Was passiert, wenn meine GmbH die E-Rechnungspflicht nicht rechtzeitig umsetzt?

Folgen können sein: Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, mögliche Einstufung als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO sowie persönliche Innenhaftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft.

Muss das Original-XML archiviert werden oder reicht der PDF-Ausdruck?

Das XML-Original muss archiviert werden. Bei ZUGFeRD ist die gesamte hybride Datei (PDF inkl. eingebettetem XML) revisionssicher aufzubewahren. Ein reiner PDF-Ausdruck ist nicht GoBD-konform. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre gemäß § 257 HGB und § 147 AO.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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